Quelle

173.118.2

Verordnung über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts

vom 24. August 1994 (Stand am 14. Dezember 1999)

Das Schweizerische Bundesgericht, gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesrechtspflegegesetzes (OG)1, verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Das Bundesgericht erhebt für besondere Dienstleistungen der Kanzlei, der wissenschaftlichen Dienste und der Verwaltungsdienste Gebühren.

Die Gerichtsgebühren für die Verfahren vor Bundesgericht bleiben vorbehalten (Art. 153 ff. OG).

Art. 2 Gebührenpflicht

Wer eine Dienstleistung gemäss dieser Verordnung in Anspruch nimmt, ist gebührenpflichtig.

Mehrere gebührenpflichtige Personen haften solidarisch.

Art. 3 Gebührenfreiheit

Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden sind nicht gebührenpflichtig, wenn sie die Dienstleistung für sich selber in Anspruch nehmen.

Medienschaffende geniessen für die Dienstleistungen im Rahmen der Richtlinien für die Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht Gebührenfreiheit.

Für Dienstleistungen zugunsten von Institutionen ohne lukrativen Zweck kann auf die Gebühr verzichtet werden.

Art. 4 Gebührenbemessung

Es werden folgende Gebühren verrechnet:

a. Reproduktion von Schriftstücken: Die Gebühr für A4-Fotokopien beträgt 50 Rappen je Seite, für A3-Fotokopien

Franken je Seite, mindestens aber 2 Franken; für andere Vervielfältigungen wird die Gebühr nach den effektiven Kosten berechnet.

b. ...2 AS 1994 2157

  1. Nachforschungen: 1.3 Die Gebühr für Nachforschungen in den Akten einer erledigten Sache, die über das Ermitteln des Archivguts und die Einsichtsgewährung am Bundesgericht hinausgehen, beträgt 40 Franken je halbe Stunde. Die Gebühr kann ganz oder teilweise auch erhoben werden, wenn die Ermittlung des Archivguts oder die Einsichtsgewährung mit einem aussergewöhnlichen Aufwand verbunden ist. 2. Für andere Nachforschungen, Zusammenstellungen, besondere Auswertungen und dergleichen werden 40 Franken je halbe Arbeitsstunde des Verwaltungspersonals und 60 Franken je halbe Arbeitsstunde des wissenschaftlichen Personals berechnet.

  2. Urteilsabgabe:

Die Gebühr für die Abgabe eines Urteils an Drittpersonen beträgt pauschal 20 Franken.

e. Beglaubigungen und Bescheinigungen: Die Gebühr beträgt: 1. für eine Rechtskraftbescheinigung 30 Franken; 2. für die Beglaubigung einer Unterschrift 20 Franken; sind auf dem gleichen Aktenstück mehrere Unterschriften zu beglaubigen, so wird für jede zusätzliche Unterschrift ein Zuschlag von 10 Franken erhoben; 3. für die Beglaubigung der Richtigkeit eines Auszuges, einer Abschrift, einer Fotokopie und dergleichen 20 Franken; umfasst das Dokument mehrere Seiten, so wird für jede zusätzliche Seite ein Zuschlag von

Franken erhoben.

f. Saalbenützung: Die Gebühr für die ausnahmsweise Benützung eines Sitzungssaales oder eines Konferenzzimmers des Bundesgerichts beträgt für jeden halben Tag 100 Franken.

Art. 5 Gebührenzuschlag

Die Gebühr kann bis zu 50 Prozent erhöht werden, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich verrichtet wird.

Art. 6 Unkosten

Unkosten des Gerichts werden zusätzlich in Rechnung gestellt, insbesondere:

  1. Porti- und Telefonkosten gemäss Tarif PTT;

  2. für die Übermittlung eines Schriftstückes per Telefax pro Seite 1 Franken im Inland, 2 Franken ins Ausland, 5 Franken nach Übersee;

  3. Datenträger gemäss Anschaffungskosten;

d. Mahnkosten: 5 Franken für die1. Mahnung, 10 Franken ab der2. Mahnung.

Art. 7 Gebührenermässigung

Die Gebühr kann aus wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden, namentlich wenn die gebührenpflichtige Person wenig bemittelt ist.

Art. 8 Voranzeige

Übersteigt die Gebühr 200 Franken, so werden die voraussichtlichen Kosten vorgängig mitgeteilt.

Art. 9 Vorschuss

In begründeten Fällen, insbesondere wenn die gebührenpflichtige Person im Ausland wohnt oder dem Bundesgericht noch Kosten schuldig ist, kann ein Vorschuss verlangt werden.

Art. 10 Gebührenverfügung und Rechtsmittel

Der zuständige Dienst verfügt die Gebühr mit der Dienstleistung.

Gegen die Gebührenverfügung kann innert zehn Tagen Beschwerde an das Generalsekretariat des Bundesgerichts erhoben werden. Hat es selber verfügt, so entscheidet die Verwaltungskommission.

Der Entscheid der Beschwerdeinstanz ist endgültig.

Art. 11 Fälligkeit und Verjährung

Die Gebühr wird mit der Verfügung fällig.

Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjährung wird mit jeder Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung geltend gemacht wird.

Art. 12 Nachnahme

Die Gebühr für Herausgabe von Urteilen wird bis zum Betrage von 100 Franken per Nachnahme erhoben. Rechtsanwälten, die vor schweizerischen Gerichten zugelassen sind, kann eine Rechnung gestellt werden.

Im übrigen wird für die Gebühren eine Rechnung gestellt.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 1994 in Kraft.