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510.622.1

Verordnung über die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes

vom 24. Mai 1995 (Stand am 10. Juli 2001)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom21. Juni 19351 über die Erstellung neuer Landeskarten, verordnet:

1. Abschnitt Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes (Karten).

Zum Kartenwerk gehören die Landeskarten, die geotopografischen und kartografischen Datensätze des Bundesamtes für Landestopographie sowie deren Bestandteile und Grundlagen in analoger und in digitaler Form (im folgenden Kartendaten genannt).2

Art. 23 Begriffe

Als Bestandteile und Grundlagen gelten:

  1. fotografische Aufnahmen;

  2. Orthofotos;

  3. digitale und analoge Aufzeichnungen;

  4. geodätische und topografische Dokumente und Datenbanken;

  5. nicht veröffentlichte Geländedarstellungen.

Als Benützen gilt das Vervielfältigen, Digitalisieren, Kopieren, Umarbeiten oder Sichtbarmachen von Kartendaten in analoger oder digitaler Form sowie deren Verkleinerungen oder Vergrösserungen auf einem Datenträger.

Umarbeitungen sind vollständig neu gestaltete grafische oder wesentlich vereinfachte digitale kartografische Produkte mit anderer Darstellungsweise als derjenigen der Kartendaten.

AS 1995 2614

2. Abschnitt Bewilligung

Art. 3 Bewilligungspflicht

Eine Bewilligung des Bundesamtes für Landestopographie (Bundesamt) braucht, wer:

  1. Kartendaten4 benützen will;

  2. in der Schweiz Produkte vertreiben will, die im Ausland unter Benützung von Kartendaten hergestellt worden sind.

Die Bewilligung für den Vertrieb von ausländischen Produkten nach Absatz 1 Buchstabe b muss der Importeur oder der Datenprovider einholen.5

Art. 4 Bewilligungsanspruch

Einen Anspruch auf Bewilligung hat nur, wer Kartendaten umarbeitet.

Die Bewilligung wird verweigert, wenn ihr Gründe der Geheimhaltung oder andere öffentliche Interessen entgegenstehen.

Art. 5 Freie Benützung von Karten und Kartendaten6

Keine Bewilligung ist erforderlich für die Herstellung von:

  1. 7 umgearbeiteten Karten kleineren Massstabes als1:300 000, und umgearbeiteten Kartendaten, die einen derart reduzierten Informationsgehalt aufweisen, dass sie gedruckten Karten kleineren Massstabes als1:300 000 entsprechen;

  2. umgearbeiteten Karten bis zu einer Grösse von3,2 dm2 (Format A5;

  3. bbis. 8 umgearbeiteten Karten bis zu einer Grösse von12,5 dm2 (Format A3 und einer Auflage unter 100 Exemplaren;

  4. groben, nicht massstäblichen Skizzen;

  5. Vervielfältigungen für den privaten Eigengebrauch;

  6. Kartenausschnitten für Schulzwecke bis zu einer Fläche von6,3 dm2 (Format A4) und einer Auflage von maximal 50 Exemplaren.

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom5. Juni 2001 (AS 2001 1643). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 69 Umfang der Bewilligung

Die Bewilligung wird jeweils nur für eine Auflage oder eine einmalige Aufzeichnung erteilt. Für jede Nach- und Neuauflage oder Neuaufzeichnung ist eine neue Bewilligung erforderlich.

Das Bundesamt kann in begründeten Fällen anstelle der Bewilligung für den Einzelfall eine Pauschal- oder Jahresbewilligung erteilen. Es legt darin die Modalitäten für die vorgesehene Reproduktion und Benützung fest.

Art. 7 Bewilligungsvermerk

Auf allen veröffentlichten Exemplaren ist an gut sichtbarer Stelle und in lesbarer Schrift ein vom Bundesamt vorgeschriebener Bewilligungsvermerk anzubringen.

Werden digitale Kartendaten sichtbar gemacht oder reproduziert, ist ein vom Bundesamt vorgeschriebener Rechtsschutzvermerk anzubringen sowie die Benutzerinnen und Benutzer in geeigneter Form deutlich auf die Bewilligungspflicht bei der Vervielfältigung und Weiterverbreitung hinzuweisen.10

Art. 8 Verfall der Bewilligung

Wird von einer Bewilligung innert eines Jahres kein Gebrauch gemacht, so verfällt sie.

3. Abschnitt Gebühren

Art. 9 Gebühren

Das Bundesamt erhebt für die Benützung der Kartendaten, die eine Bewilligung erfordert, und für den Vertrieb ausländischer Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b die Gebühren nach dem Anhang.

Für die Bezahlung der Gebühren für den Vertrieb ausländischer Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b haftet der Importeur oder der Datenprovider.11

Die Gebühr bemisst sich nach:

  1. dem Kartentyp bzw. Massstab;

  2. der geografischen Ausdehnung;

  3. der Datenqualität und -art;

  4. den benützten Elementen der Kartendaten;

  5. dem Verwendungszweck;

  6. der Auflage und dem Format.12

Art. 10 Gebührenfreie Benützung von Karten und Gebührenherabsetzung

Gebührenfrei ist die Benützung von:

  1. umgearbeiteten Kartendaten für Schulzwecke;

  2. Kartendaten zur Erläuterung von Abstimmungsvorlagen;

  3. Kartendaten für rein wissenschaftliche Veröffentlichungen;

  4. umgearbeiteten Kartendaten, deren Export nachgewiesen ist.

Stellt die Erhebung einer Gebühr eine besondere Härte dar, so kann das Bundesamt sie herabsetzen oder erlassen.

4. Abschnitt Verfahren

Art. 11 Bewilligungsgesuch

Das Bewilligungsgesuch muss folgende Angaben enthalten:

  1. Massstab der herzustellenden Karten bzw. der Grundlagen für analoge oder digitale Aufzeichnungen;

  2. geographische Ausdehnung;

  3. 13 Auflage und Endformat;

  4. Verwendungszweck;

  5. 14 Anzahl der Arbeitsplätze beim Endbenutzer, auf denen die digitalen Erzeugnisse verwendet werden;

  6. 15 Medium für die Ausgabe sowie die Aufzeichnungsart bzw. das Aufzeichnungsformat (Analog-, Raster-, Vektorformat).

Für Umarbeitungen ist dem Bewilligungsgesuch eine Ausführungsskizze (Maquette) beizulegen.

Art. 1216 Voranschlag

Hat eine beantragte Benutzung voraussichtlich hohe Gebühren zur Folge, so unterbreitet das Bundesamt einen Kostenvoranschlag.

Art. 13 Vorschuss

Das Bundesamt kann in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Art. 14 Verfügung

Die Gebühren werden in der Regel unmittelbar nach der Erteilung der Bewilligung verfügt.

Art. 1517 Abrechnung und Fälligkeit

In begründeten Fällen können folgende Abrechnungen vertraglich vereinbart werden und das Bundesamt kann angemessene Sicherheiten fordern:

  1. Abrechnung der Gebühren nach Verkauf;

  2. Benützungsgebühren mit periodischer Fälligkeit.

Die Gebühren werden fällig:

  1. mit der Zustellung der Gebührenverfügung;

  2. im Fall der Anfechtung der Verfügung, sobald der Beschwerdeentscheid rechtskräftig wird.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Danach wird ein Verzugszins von

Prozent geschuldet.

Art. 16 Inkasso

Gebühren bis zu 1000 Franken können zum voraus oder per Nachnahme erhoben werden.

Art. 17 Verjährung

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebühren geltend gemacht werden.

5. Abschnitt Strafbestimmungen und administrative Massnahmen

Art. 18 Widerhandlungen und Strafverfolgung

Wer vorsätzlich oder fahrlässig Kartendaten benützt, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung zu sein, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Das Bundesamt kann bei Widerhandlung die ihm entstehenden Kosten für die administrativen Aufwendungen zusätzlich in Rechnung stellen.18

Art. 1919 Einziehung

Wäre die Bewilligung auch bei ordnungsgemässer Gesuchseinreichung nicht erteilt worden, können die unter rechtswidriger Benützung von Kartendaten hergestellten Produkte eingezogen und das Löschen der Daten veranlasst werden.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 20 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom6. November 199120 über die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes wird aufgehoben.

Art. 22 Übergangsbestimmung

Für Bewilligungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eintreffen, gilt der alte Tarif.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 1995 in Kraft.

[AS 1991 2480] Anhang21 (Art.9, Abs. 1) Tarif für die Benützung von Kartendaten

Berechnungsgrundlage Die Gebühr für die Benützung von Kartendaten wird nach dem Endmassstab berechnet, sofern es sich nicht um analoge Aufzeichnungen oder digitale Kartendaten handelt. Die Mindestgebühr für Vervielfältigungen beträgt 50 Franken.

Gebührenansätze

Für direkte Reproduktionen von Kartendaten in analoger Form gelten folgende Gebührenansätze pro dm2 und gedrucktes Exemplar:

Massstab Rp. Massstab Rp.

1: 25 000 13.0 1:200 000 7.5 1: 50 000 15.0 1:500 000 7.5 1:100 000 15.0 1:1 Million 7.5

Für Umarbeitungen der Karten in die Massstäbe bis 1:300 000 gelten folgende Gebührenansätze pro dm2 und gedrucktes Exemplar:

Massstab Rp. Massstab Rp.

1: 10 000 1.6 1: 100 000 7.5 1: 25 000 6.5 1: 200 000 1.9 1: 50 000 7.5 1: 250 000 1.2 1: 300 000 0.8

Für analoge Aufzeichnungen von Kartendaten (auf Disc, Microfiche, Videofilm und andere Datenträger) gelten die gleichen Gebührenansätze wie nach Ziffer 21 bzw. 22, wobei der Originalmassstab des aufgezeichneten Werkes und die Anzahl der davon hergestellten Kopien massgebend sind.

Für die Benützung digitaler Kartendaten wird eine periodische oder eine pauschale Gebühr erhoben, die sich nach Datentyp, Datenmenge und Verwendungszweck bemisst und vertraglich geregelt wird.

Pauschalgebühren

Kartenausschnitte für nicht kommerzielle Veranstaltungen, Nachdrucke in Prospekten und Büchern

  1. Für nicht kommerzielle sportliche Veranstaltungen, Vereinsanlässe und dergleichen wird bis zu einer Kartenfläche von 12,5 dm2 (Format A3 eine Pauschalgebühr von höchstens 200 Franken pro Ausschnitt erhoben.

  2. Für Nachdrucke von nicht zusammenhängenden Kartenausschnitten in Prospekten und ähnlichen Druckerzeugnissen, wird bis zu einer Kartenfläche von6,3 dm2 (Format A4) eine Pauschalgebühr von höchstens 500 Franken pro Ausschnitt erhoben.

  3. Für Nachdrucke von nicht zusammenhängenden Kartenausschnitten in Büchern und Broschüren wird bis zu einer Kartenfläche von12,5 dm2 eine Pauschalgebühr von höchstens 1000 Franken pro Ausschnitt erhoben.

Bei Auflagen über 10 000 Exemplaren wird die Pauschalgebühr bis auf das Fünffache erhöht. Für grössere Ausschnitte gilt der Tarif gemäss Ziffer 21.

Kartenausschnitte in Zeitungen und Zeitschriften Für Nachdrucke in Zeitungen und Zeitschriften beträgt die Pauschalgebühr pro3,2 dm2 (Format A5 Kartenfläche höchstens 100 Franken. Für grössere Formate erhöht sich die Gebühr entsprechend dem Vielfachen des Formates. Bei Auflagen über 100 000 Exemplaren wird die Pauschalgebühr bis auf das Fünffache erhöht. Für Ausschnitte in Zeitschriften mit einer Kartenfläche von über12,5 dm2 gilt der Tarif gemäss Ziffer 21.

Für umgearbeitete Kartenausschnitte werden die Pauschalgebühren auf die Hälfte reduziert. Die Mindestgebühr beträgt Fr. 50.–.

Derivate von Kartendaten Für den Nachdruck von Derivaten der Kartendaten beträgt die Pauschalgebühr pro6,3 dm2 (Format A4) höchstens 500 Franken pro Kartenausschnitt resp. Bild. Bei Auflagen über 10 000 Exemplaren wird die Pauschalgebühr bis auf das Fünffache erhöht.

Herabsetzung der Gebühren

Werden von den eidgenössischen Kartenwerken nur einzelne thematische Ebenen oder Elemente benutzt, so werden die Gebühren herabgesetzt; sie betragen für:

Prozent totales lineares Kartenbild (einfarbig) 60 Ebene Situation (schwarz) 50 Ebene Gewässer (blau) 5 Ebene Höhenkurven (braun) 20 Ebene Vegetation (grün) 15 Reliefton (grau) 10

Werden von den thematischen Kartendatenebenen nur einzelne Elemente (z.B. Ortsnamen) benutzt oder wird die Datenqualität gegenüber den Originaldaten wesentlich verschlechtert, kann die Gebühr entsprechend dem Datenanteil resp. der Datenqualität herabgesetzt werden.

Die Gebührenansätze nach den Ziffern21 und 22 werden für die Zwischenmassstäbe linear interpoliert. Bei rein photomechanischen Vergrösserungen betragen sie maximal das Doppelte und bei Verkleinerungen mindestens die Hälfte des entsprechenden Gebührenansatzes für den Originalmassstab. Werden umgearbeitete Karten kleineren Massstabes als 1:300 000 vergrössert, gilt der Ansatz1:300 000.

Auflagenrabatt Bei Grossauflagen wird die Gebühr ab dem 15 000. Exemplar wie folgt herabgesetzt:

Exemplare Gebührenreduktion pro Exemplar

001.– 25 000. 15%

001.– 50 000. 30%

001.–100 000. 50% Für Auflagen über 100 000 Exemplaren werden höhere Rabatte gewährt, so dass die Herstellungskosten der verwendeten Kartendaten nicht überschritten werden.

Flächenrabatt Bei der Reproduktion von grossen zusammenhängenden Karten in analoger oder digitaler Form sowie in Atlanten oder CD-ROM-Produkten, werden folgende Flächenrabatte gewährt:

Fläche Rabatt

Zahlungserleichterungen und gebührenfreie Exemplare

Bei grösseren Auflagen können Zahlungserleichterungen gewährt werden.

Von den bewilligungspflichtigen Druckerzeugnissen, die von Verkehrsorganisationen vertrieben werden, sind zwei bis fünf Prozent der Auflage für PR-Zwecke gebührenfrei.

Flugaufnahmen und Orthofotos Die Gebühr für die einmalige analoge Reproduktion von originalen Flugaufnahmen des Bundesamtes für Landestopographie beträgt pro Bild 130 Franken. Für die Reproduktion von Orthofotos wird eine Gebühr von Fr. 100.– pro A5-Fläche erhoben. Für die Abbildung in Zeitungen und Zeitschriften gilt Ziffer 32. Bei der Benützung digitaler Daten gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer 24.

Reproduktionsunterlagen und gespeicherte Daten Die Kosten für die Herstellung und Lieferung von Reproduktionsunterlagen bzw. von analogen oder digitalen Kartendaten werden in Rechnung gestellt, auch wenn keine Gebühren geschuldet werden.

Mehrwertsteuer Zu den Gebühren und zu den Kosten nach Ziffer 7 wird die Mehrwertsteuer hinzugerechnet.