946.39
Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer
(Ursprungsregelnverordnung, VUZPE)
vom 17. April 1996 (Stand am 23. März 2004)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Zollpräferenzenbeschlusses vom9. Oktober 19811 und auf Artikel 7 Absatz 2 des Zollgesetzes2, verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Die Zollpräferenzen nach der Zollpräferenzenverordnung vom29. Januar 19973 werden gewährt, wenn:4
die Ware Ursprungserzeugnis (2. Kapitel) eines begünstigten Landes nach Anhang 2 der erwähnten Verordnung ist;
die territorialen Anforderungen (3. Kapitel) erfüllt sind;
bei der Einfuhr die entsprechenden Ursprungsnachweise (4. Kapitel) vorgelegt werden; und
die beteiligten Länder bei der Prüfung der Ursprungsnachweise Amtshilfe leisten und die Bedingungen der Verwaltungszusammenarbeit erfüllen (5. Kapitel).
Ersatzursprungszeugnisse nach Formular A als Ursprungsnachweis für Waren, die über das Gebiet Norwegens oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft befördert und anschliessend ganz oder teilweise in die Schweiz oder das begünstigte Land oder Gebiet wiederausgeführt werden, werden anerkannt, sofern Norwegen und die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für die von ihnen gewährten Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer gleichartige Bestimmungen wie die Schweiz anwenden.
AS 1996 1540
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt:
a. in der Schweiz und in ihren Zollanschlussgebieten, das heisst im Fürstentum Liechtenstein5 und in der deutschen Gemeinde Büsingen am Hochrhein6; und
b. im Verkehr mit den begünstigten Ländern und Gebieten7 (nachfolgend als begünstigte Länder bezeichnet).
Begriffe Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Herstellen: jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich des Zusammenbaus oder spezifischer Vorgänge;
Erzeugnis: die hergestellte Ware, auch wenn sie später in einem weiteren Herstellungsvorgang verwendet werden soll;
Vormaterialien: die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile;
Waren: sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
Zollwert: der Wert, der nach dem Übereinkommen vom15. April 19948 zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Zollwertabkommen) festgelegt wird;
Ab-Werk-Preis: der Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei der Ausfuhr des Erzeugnisses rückerstattet werden können;
Wert der Vormaterialien: der Zollwert der verwendeten Vormaterialien im Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Schweiz oder im betreffenden begünstigten Land für die Vormaterialien gezahlt wird;
Kapitel und Positionen: die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur nach dem Übereinkommen vom14. Juni 19839 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in dieser Verordnung als «Harmonisiertes System» oder «HS» bezeichnet);
Einreihen: die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
k. Sendungen: Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Exporteur an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder, falls ein solches fehlt, mit einer einzigen Rechnung vom Exporteur an den Empfänger versandt werden.
2. Kapitel Ursprungserzeugnisse
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Ursprungskriterien
Als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes gelten Erzeugnisse, die in diesem Land:
vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a genannten Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien ausreichend be- oder verarbeitet worden sind.
Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land be- oder verarbeitet worden sind und dabei mehr als eine Minimalbehandlung nach Artikel 7 erfahren haben.
Als Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten Erzeugnisse, die nach Absatz 1 in der Schweiz entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet worden sind.
Soweit die Europäische Gemeinschaft und Norwegen für die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer Bestimmungen anwenden, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, gelten Ursprungserzeugnisse der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems der Europäischen Gemeinschaft und Norwegens10 als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes, wenn sie in diesem Land be- oder verarbeitet worden sind und dabei mehr als eine Minimalbehandlung nach Artikel 7 erfahren haben.11
Absatz 4 gilt nur für Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft oder Norwegens, die unmittelbar in das begünstigte Land befördert werden; Artikel 18 gilt sinngemäss.12
Art. 5 Vollständige Gewinnung oder Herstellung
Als in einem begünstigten Land oder in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind;
pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen worden sind;
Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;
Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
Erzeugnisse der Fischerei und andere Meereserzeugnisse, die von den Schiffen des betreffenden Landes gefangen worden sind;
Waren, die an Bord von Fabrikschiffen des betreffenden Landes ausschliesslich aus den Erzeugnissen nach Buchstabe f hergestellt worden sind;
Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
Ausschuss und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen;
Erzeugnisse, die vom Meeresboden oder aus dem Meeresgrund ausserhalb der Hoheitsgewässer gewonnen worden sind, sofern das betreffende Land zur ausschliesslichen Nutzbarmachung dieses Teils des Meeresbodens berechtigt ist;
Waren, die dort ausschliesslich aus den Erzeugnissen nach den Buchstaben a–k hergestellt worden sind.
Die Ausdrücke «Schiffe» und «Fabrikschiffe» nach Absatz 1 Buchstaben f und g gelten nur für Schiffe und Fabrikschiffe:
die in einem begünstigten Land oder der Schweiz eingetragen oder angemeldet sind;
die die Flagge eines begünstigten Landes oder der Schweiz führen;
die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder der Schweiz oder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in der Schweiz oder im begünstigten Land liegt und bei welcher die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands der Verwaltung und die Mehrzahl der Mitglieder dieses Organs Staatsangehörige dieses Landes oder der Schweiz sind und, im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei welcher das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte diesem Land oder der Schweiz oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieses Landes oder der Schweiz gehört;
deren Schiffsführung ausschliesslich aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder der Schweiz besteht; und
deren Besatzung sich zu wenigstens 75 Prozent aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder der Schweiz zusammensetzt.
Die Ausdrücke «begünstigtes Land» und «Schweiz» umfassen auch die jeweiligen Hoheitsgewässer.
Hochseegängige Schiffe, einschliesslich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Hoheitsgebiets des begünstigten Landes oder der Schweiz, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.
Art. 6 Ausreichende Be- oder Verarbeitung
Vormaterialien der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn das Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.13
Für in den Spalten1 und 2 der Liste des Anhangs1 genannte Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems gelten anstelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 die in der Spalte3 dieser Liste festgelegten Voraussetzungen.14
Vormaterialien der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems ohne Ursprungseigenschaft gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Voraussetzungen der Spalte3 oder 4 der Liste des Anhangs1 erfüllt sind.15
Wird in Spalte3 des Anhangs1 zur Feststellung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so gilt als aufgrund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügter Wert der Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Zollwertes der aus Drittländern in das begünstigte Land oder die Schweiz eingeführten Vormaterialien.
In Abweichung von den Absätzen1, 2 und 2bis können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Wert 5 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; ausgenommen sind die Erzeugnisse der Kapitel 50–63 des Harmonisierten Systems.16
Art. 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung
Als für die Verleihung der Ursprungseigenschaft nicht ausreichend gelten, unabhängig davon, ob Artikel 6 Absatz 1 erfüllt ist:
Behandlungen, die bezwecken, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);
einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
einfache Verpackungsarbeiten, namentlich: 1. das Auswechseln von Umschliessungen, das Aufteilen oder Zusammenstellen von Packstücken, 2. das einfache Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, das Befestigen auf Brettchen usw.;
das Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf der Ware selbst oder auf ihren Umschliessungen;
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die Voraussetzungen erfüllen, um als Ursprungserzeugnisse zu gelten;
einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen Erzeugnis;
die Kombination von zwei oder mehreren der unter den Buchstaben a–f genannten Behandlungen;
das Schlachten von Tieren.
Art. 8 Massgebende Einheit
Als massgebende Einheit gilt diejenige Einheit, die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebend ist.
Jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, stellt bei der Ursprungsbestimmung als Ganzes die massgebende Einheit dar.
Bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, muss für die Ursprungsbestimmung jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden.
Werden Umschliessungen nach der Allgemeinen Vorschrift5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Ursprungsbestimmung wie das Erzeugnis behandelt.
Art. 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie:
als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind; oder
als zu den betreffenden Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen gehörig betrachtet und nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Art. 10 Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen nach der Allgemeinen Vorschrift3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.
Eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeugnissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft gilt jedoch insgesamt als Ursprungserzeugnis, wenn der Wert der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Art. 11 Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird nicht geprüft, ob Energie, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung des Erzeugnisses verwendet wurden, oder sonstige Waren, die bei der Herstellung verwendet wurden, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingegangen sind, Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.
2. Abschnitt Sonderregeln für Regionalzusammenschlüsse
Art. 12 Gewährung der regionalen Kumulierung
Die Schweiz gewährt begünstigten Ländern, die einem Regionalzusammenschluss angehören, die regionale Kumulierung, wenn:
sich der Regionalzusammenschluss als solcher bezeichnet und der Schweiz einen entsprechenden Antrag stellt;
die Regelung des Handels zwischen den Mitgliedländern des Regionalzusammenschlusses in bezug auf die regionale Kumulierung den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht;
jedes Mitgliedland des Regionalzusammenschlusses Gewähr dafür bietet, die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und die Bedingungen der Verwaltungszusammenarbeit zu erfüllen;
das Sekretariat des Regionalzusammenschlusses die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Buchstaben a–c der Schweiz bekanntgegeben hat.
Die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossenen Waren sind in Anhang 5 aufgeführt.
Die einem Regionalzusammenschluss angehörenden begünstigten Länder, denen die regionale Kumulierung gewährt wird, sind in Anhang 6 aufgeführt.
Art. 13 Regionale Kumulierung
Erzeugnisse, die in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, werden in einem anderen Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses wie Ursprungserzeugnisse dieses Landes behandelt.
Zur Feststellung, ob ein in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses hergestelltes Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, werden Vormaterialien mit Ursprung in anderen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses den Vormaterialien mit Ursprung im Herstellungsland gleichgestellt.
Vormaterialien, die zwar in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses be- oder verarbeitet wurden, dort aber nicht die Ursprungseigenschaft erworben haben, werden in allen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses ebenfalls als Drittlandwaren behandelt.
Art. 14 Bestimmung des Ursprungslandes
Werden Erzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in einem anderen Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses be- oder verarbeitet, so gilt als Ursprungsland dasjenige Land, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern:
die dort erzielte Wertsteigerung höher ist als der höchste Zollwert der verwendeten Ursprungserzeugnisse eines anderen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses; und
die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die Minimalbehandlungen nach Artikel 7 hinausgeht.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt die Ware als Ursprungserzeugnis desjenigen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses, dessen Anteil an den verwendeten Ursprungserzeugnissen den höchsten Zollwert aufweist.
Als Wertsteigerung gilt der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwertes aller verwendeten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines anderen Mitgliedlandes des Regionalzusammenschlusses sind.
Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedlandes eines Regionalzusammenschlusses, die aus einem anderen Mitgliedland desselben Regionalzusammenschlusses in die Schweiz ausgeführt werden und die in diesem Land nicht be- oder verarbeitet worden sind, behalten den Ursprung des Landes, in dem sie ihre Ursprungseigenschaft zuerst erworben haben.
3. Abschnitt Abweichungen zugunsten der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer
Art. 15
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann mit der Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements zugunsten der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer nach Anhang 2 Teil 2 der Zollpräferenzenverordnung vom 29. Januar 199717 zeitlich befristete Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen, wenn die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Industrien dies rechtfertigt. Zu diesem Zweck stellt das betreffende begünstigte Land der Schweiz Antrag.18
Bei der Prüfung der Anträge werden insbesondere berücksichtigt:
Fälle, in denen die Anwendung der Ursprungsregeln es einem im betreffenden Land bestehenden Industriezweig erheblich erschweren oder verunmöglichen würde, seine Ausfuhren in die Schweiz fortzusetzen, oder diesen sogar zur Einstellung seiner Tätigkeit zwingen könnte;
Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass wegen der Anwendung der Ursprungsregeln in einem Industriezweig grössere Investitionen unterbleiben würden, und in denen eine Ausnahmeregelung die Durchführung eines Investitionsprogramms begünstigen und damit die schrittweise Einhaltung dieser Regeln ermöglichen würde;
die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fassenden Beschlüsse auf das begünstigte Land und auf die Schweiz, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungslage.
Um die Prüfung der Anträge zu erleichtern, legt das antragstellende Land zur Begründung seines Antrags möglichst vollständige Unterlagen vor. Diese sollen insbesondere enthalten:
die Bezeichnung des fertigen Erzeugnisses;
die Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Drittländern;
das Herstellungsverfahren;
die Wertsteigerung;
die Beschäftigtenzahl der betreffenden Unternehmen;
den voraussichtlichen Umfang der Ausfuhren in die Schweiz;
sonstige Möglichkeiten der Versorgung mit Rohstoffen;
die Begründung der beantragten Dauer.
Für Anträge eines begünstigten Landes auf Verlängerung einer Abweichung gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.
3. Kapitel Territoriale Anforderungen
Art. 16 Territorialitätsprinzip
Die im2. Kapitel genannten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen im Gebiet des begünstigten Landes oder der Schweiz ohne Unterbrechung erfüllt werden.
Der Erwerb der Ursprungseigenschaft gilt als abgebrochen, wenn Waren, die im begünstigten Land oder in der Schweiz be- oder verarbeitet worden sind, das betreffende Gebiet verlassen haben, unabhängig davon, ob Be- oder Verarbeitungen ausserhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind. Artikel 17 bleibt vorbehalten.
Die Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses, die dieses im begünstigten Land oder in der Schweiz erworben hat, gilt als verloren, wenn das Erzeugnis aus dem betreffenden Gebiet ausgeführt wird, unabhängig davon, ob Be- oder Verarbeitungen ausserhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind.
Die Artikel 13 und 18 Absatz 4 bleiben vorbehalten.
Art. 17 Wiedereinfuhr von Waren
Waren, die aus dem begünstigten Land oder aus der Schweiz in ein Drittland ausgeführt und anschliessend von dort wiedereingeführt worden sind, werden so behandelt, als hätten sie das begünstigte Land oder die Schweiz nicht verlassen, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die wiedereingeführten Waren:
dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und
im Drittland oder beim Transport keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustandes erforderliche Mass hinausgeht.
Art. 18 Unmittelbare Beförderung
Die Zollpräferenzen werden nur gewährt, wenn die Erzeugnisse unmittelbar aus dem betreffenden begünstigten Land in die Schweiz befördert werden.
Als unmittelbar aus dem begünstigten Land in die Schweiz oder aus der Schweiz in das begünstigte Land befördert gelten Erzeugnisse:
die bei ihrer Beförderung nicht das Gebiet eines anderen Landes berühren;
die eine einzige Sendung bilden und über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Landes oder der Schweiz befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Ländern, sofern: 1. die Durchfuhr durch diese Länder aus geographischen oder ausschliesslich beförderungstechnischen Gründen gerechtfertigt ist, 2. die Erzeugnisse in den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern unter Zollüberwachung geblieben und nicht in den freien Verkehr gelangt sind, und 3. die Erzeugnisse in den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern nur in dem zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Mass behandelt oder nur ent- oder verladen oder, jedoch nicht für den Detailverkauf, wiederverpackt worden sind;
die über das Gebiet Norwegens oder der Europäischen Gemeinschaft befördert und anschliessend ganz oder teilweise in die Schweiz oder das begünstigte Land wiederausgeführt werden, sofern sie in den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern:
1. unter Zollüberwachung geblieben und nicht in den freien Verkehr gelangt sind, und 2. nur im Sinne von Buchstabe b Ziffer 3 behandelt oder in Teilmengen aufgeteilt worden sind;
d. die durch Rohrleitungen über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Landes oder der Schweiz befördert werden.
Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden vorgelegt wird:
ein einziges im begünstigten Land ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes erteilte Bescheinigung mit: 1. einer genauen Warenbeschreibung, 2. der Angabe des Zeitpunktes des Ent- oder Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Transportmittel, 3. der Bescheinigung über die Umstände des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland; oder
falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedlandes eines Regionalzusammenschlusses dürfen über das Gebiet eines anderen Mitgliedlandes des gleichen Regionalzusammenschlusses befördert und dort auch be- oder verarbeitet werden.
Art. 19 Ausstellungen
Für Erzeugnisse, die aus einem begünstigten Land zu einer Ausstellung in ein anderes Land versandt und dort zur Einfuhr in die Schweiz verkauft werden, werden bei der Einfuhr die Zollpräferenzen gewährt, sofern die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes erfüllen und sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass:
der Exporteur die Erzeugnisse direkt aus dem begünstigten Land in das Land der Ausstellung versandt hat;
der Exporteur die Erzeugnisse einem Empfänger in der Schweiz verkauft oder sonstwie überlassen hat;
die Erzeugnisse in dem Zustand in die Schweiz versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden; und
die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
Den schweizerischen Zollbehörden ist ein Ursprungszeugnis nach Formular A vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Adresse der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeugnisse unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind private Veranstaltungen zum Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
4. Kapitel Ursprungsnachweise
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 20 Art des Ursprungsnachweises
Bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen eines begünstigten Landes muss den schweizerischen Zollbehörden vorgelegt werden:
ein von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Landes ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formular A (Anhang 2); oder
ein Ersatzursprungszeugnis nach Formular A, das von den Zollbehörden Norwegens oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage eines von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formular A ausgestellt worden ist; oder
19 eine Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 34.
Bei der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen der Schweiz, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 zur weiteren Be- oder Verarbeitung im betreffenden begünstigten Land bestimmt sind, ist den schweizerischen Zollbehörden eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (Anhang 4) zur Ausstellung vorzulegen.
Art. 21 Verzicht auf Ursprungsnachweise
Für Ursprungserzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden die Zollpräferenzen ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises gewährt, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzen erfüllen; an der Richtigkeit dieser Erklärung darf kein Zweifel bestehen.
Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten Einfuhren, die:
gelegentlich stattfinden;
ausschliesslich aus Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden bzw. zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestehen;
weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge vermuten lassen, dass sie aus kommerziellen Gründen eingeführt werden.
Der Gesamtwert dieser Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 Schweizerfranken und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1500 Schweizerfranken nicht überschreiten.
Art. 22 Abweichungen und Formfehler
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben im Ursprungsnachweis und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis gültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass er sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
Offensichtliche Formfehler wie Tippfehler auf dem Ursprungsnachweis führen nicht zu dessen Ablehnung, sofern sie die Richtigkeit der darin gemachten Angaben nicht in Frage stellen.
2. Abschnitt Ursprungszeugnisse nach Formular A
Art. 23 Antrag und Ausstellung
Das Ursprungszeugnis nach Formular A wird von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes auf schriftlichen Antrag des Exporteurs oder seines Vertreters ausgestellt.
Dem Antrag sind alle zweckdienlichen Unterlagen als Nachweis dafür beizufügen, dass für die Ausfuhrwaren ein Ursprungszeugnis nach Formular A ausgestellt werden kann.
Feld11 des Formulars ist der zuständigen Regierungsstelle vorbehalten. Die Regierungsstelle gibt das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses an. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden.
Art. 24 Ausfüllen des Formulars
Das Formular ist in französischer oder englischer Sprache und vollständig auszufüllen; ausgenommen ist Feld2, dessen Ausfüllung freigestellt ist.
Wird das Formular handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen.
Im Feld12 ist als Einfuhrland die Schweiz anzugeben; sofern die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt sind, ist auch die Angabe «Norwegen» oder «Europäische Gemeinschaft» zulässig. Der Exporteur oder sein Vertreter muss seine Unterschrift eigenhändig leisten.
Art. 2520 Vorgehen bei der Kumulation mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der EG oder Norwegens
In den Fällen nach Artikel 4 Absätze 2–5 berücksichtigt die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes, bei der die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formular A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der Europäischen Gemeinschaft oder in Norwegen verwendet wurden, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung.
Die Ursprungszeugnisse nach Formular A müssen in diesem Fall in Feld4 den Vermerk «CUMUL SUISSE» oder «SWISS CUMULATION», «CUMUL CE» oder «EC CUMULATION», «CUMUL NORVÈGE» oder «NORWAY CUMULA- TION» tragen. Werden Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz, in der Europäischen Gemeinschaft oder in Norwegen zusammen verwendet, so sind die entsprechenden Vermerke zusammen anzubringen.
Art. 26 Beglaubigung und Aushändigung des Ursprungszeugnisses
Das Ursprungszeugnis wird von der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes beglaubigt und dem Exporteur ausgehändigt, wenn:
es ordnungsgemäss ausgefüllt ist;
die zuständige Regierungsstelle die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Richtigkeit der Angaben im Formular geprüft hat;
die Ausfuhr der Ursprungserzeugnisse tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist; und
es als Nachweis zur Gewährung der Zollpräferenzen dienen soll.
Art. 27 Vorlagefrist
Das Ursprungszeugnis muss innerhalb von zehn Monaten nach der Ausstellung durch die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes den schweizerischen Zollbehörden vorgelegt werden, welche die Erzeugnisse abfertigen.
Die schweizerischen Zollbehörden können verspätet vorgelegte Ursprungszeugnisse annehmen, wenn:
die Frist aufgrund höherer Gewalt oder aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte; oder
die betreffenden Erzeugnisse ihnen vor Ablauf der Frist zugeführt wurden.
Art. 28 Nachträgliche Ausstellung
Ausnahmsweise kann das Ursprungszeugnis nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, für die es gilt, ausgestellt werden, wenn es infolge eines unverschuldeten Irrtums oder einer unverschuldeten Unterlassung oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, sofern die Erzeugnisse nicht vor der Übermittlung der nach Artikel 43 Absatz 1 verlangten Angaben an die Schweiz ausgeführt worden sind.
Die zuständige Regierungsstelle darf ein Ursprungszeugnis nachträglich erst ausstellen, wenn sie geprüft hat, ob die Angaben im Antrag des Exporteurs mit den Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und ob bei der Ausfuhr der Erzeugnisse nicht bereits ein gültiges Ursprungszeugnis nach Formular A ausgestellt worden ist.
Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse müssen in Feld4 den Vermerk «DÉLIVRÉ A POSTERIORI» oder «ISSUED RETROSPECTIVELY» tragen.
Art. 29 Duplikate
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses kann der Exporteur bei der zuständigen Regierungsstelle, die es ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das diese anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausfertigt. Das Duplikat ist in Feld4 mit dem Vermerk «DUPLICATA» oder «DUPLICATE» zu versehen und muss Ausstellungsdatum und Seriennummer des Originalzeugnisses enthalten.
Bei Duplikaten läuft die Frist nach Artikel 27 Absatz 1 von dem Tage an, an dem das Originalzeugnis ausgestellt worden ist.
Art. 30 Einfuhr in Teilsendungen
Wird auf Antrag des Importeurs und unter den von den schweizerischen Zollbehörden festgelegten Bedingungen ein zerlegtes oder nicht zusammengesetztes Erzeugnis der Kapitel 84 und 85 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziges Ursprungszeugnis für das ganze Erzeugnis vorzulegen.
3. Abschnitt Ersatzursprungszeugnisse
Art. 31 Grundsatz
Ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formular A können jederzeit durch ein oder mehrere andere Ursprungszeugnisse nach Formular A ersetzt werden, wenn:
die Erzeugnisse, für welche die aufzuteilenden Vordokumente gelten, unter zollamtlicher Überwachung stehen; und
die Ursprungszeugnisse beim Zollamt aufgeteilt werden, das für die Überwachung der Erzeugnisse zuständig ist.
Das Ersatzursprungszeugnis gilt für die darin beschriebenen Erzeugnisse als endgültiges Ursprungszeugnis.
Ersatzursprungszeugnisse können für Ursprungserzeugnisse begünstigter Länder ausgestellt werden, die nach Norwegen oder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wiederausgeführt werden.
Art. 32 Ausstellung von Ersatzursprungszeugnissen
Die schweizerischen Zollbehörden stellen das Ersatzursprungszeugnis nach Formular A auf schriftlichen Antrag des Reexporteurs aus.
Bei der Ausstellung des Ersatzursprungszeugnisses ist folgendes zu beachten:
Im Feld oben rechts («Délivré en ...»/«Issued in ...») ist die Schweiz als Ausstellungsland anzugeben.
Im Feld1 ist der Name des Reexporteurs anzugeben.
Im Feld2 kann der Name des endgültigen Empfängers angegeben werden.
21 In die Felder 3–9 sind sämtliche im ursprünglichen Zeugnis enthaltenen Angaben einschliesslich des allfälligen Vermerks nach Artikel 25 Absatz 2 zu übertragen, die für die wiederausgeführten Ursprungserzeugnisse gelten.
Im Feld4 sind das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des ursprünglichen Zeugnisses einzutragen sowie der Vermerk «CERTIFICAT DE REMPLACEMENT» oder «REPLACEMENT CERTIFICATE» anzubringen.
Im Feld10 ist der Hinweis auf die Rechnung des Reexporteurs einzutragen.
Im Feld12 sind die Angaben über das Ursprungs- und Bestimmungsland einzutragen, die im ursprünglichen Zeugnis enthalten waren. Dieses Feld ist vom Reexporteur eigenhändig zu unterzeichnen.
Sofern der Reexporteur Feld12 des Ersatzursprungszeugnisses nach Treu und Glauben unterzeichnet, ist er für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Zeugnis nicht verantwortlich.
Art. 33 Sichtvermerk der Zollbehörden
Der Sichtvermerk ist von der zuständigen Zollbehörde im Feld11 anzubringen. Diese ist nur für die Ausstellung des Ersatzursprungszeugnisses verantwortlich.
Die Zollbehörde trägt im ursprünglichen Zeugnis die Gewichte, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummer des Ersatzursprungszeugnisses ein.
Auf Antrag des Zollpflichtigen kann die Zollbehörde eine Fotokopie des ursprünglichen Zeugnisses mit einem Sichtvermerk versehen und dem Ersatzursprungszeugnis beifügen.
4. Abschnitt 22 Erklärung auf der Rechnung
Art. 34 5. Abschnitt: Art. 35
Eine Erklärung auf der Rechnung darf ausgestellt werden:
a. von einem ermächtigten Exporteur in der Schweiz, der über eine Bewilligung der Oberzolldirektion zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen im vereinfachten Verfahren bei der Ausfuhr in ein begünstigtes Land verfügt; das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Abkommens vom22. Juli 197223 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;
b. von jedem Exporteur für Sendungen von Ursprungserzeugnissen, deren Gesamtwert 7500 Schweizerfranken nicht übersteigt.
Für die Ausstellung der Erklärung auf der Rechnung gilt ferner:
a. Sie ist vom Exporteur auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben. Ermächtigte Exporteure sind von der eigenhändigen Unterschrift befreit.
Sie ist in französischer oder englischer Sprache mit dem Wortlaut nach Anhang 3 auszustellen. Bei Kumulation mit Ursprungserzeugnissen der Schweiz, der EG oder Norwegens gelten die Bestimmungen nach Artikel 25 sinngemäss.
Der Exporteur muss auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer Regierungsstellen des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren vorlegen.
Der Exporteur muss eine Abschrift der Erklärung sowie die Ursprungsnachweise mindestens drei Jahre lang aufbewahren.
Sonderregeln für Einfuhren aus begünstigten Ländern, die einem Regionalzusammenschluss angehören Ausfuhren aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschluses in ein anderes Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschluses Der Nachweis der Ursprungseigenschaft für Waren, die aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in ein anderes Mitgliedland des gleichen Regionalzusammenschlusses ausgeführt werden, wird den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des Einfuhrlandes erbracht durch die Vorlage:
a. eines von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formular A; oder
b.24 einer im begünstigten Land ausgestellten Erklärung auf der Rechnung nach
Artikel 34 . Art. 36 die Vorlage:
Ausfuhren aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschluses in die Schweiz
Der Nachweis der Ursprungseigenschaft für Waren, die im Rahmen der regionalen Kumulierung aus einem Mitgliedland eines Regionalzusammenschlusses in die Schweiz ausgeführt werden, wird den schweizerischen Zollbehörden erbracht durch
eines von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Landes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formular A; oder
25 einer im begünstigten Land ausgestellten Erklärung auf der Rechnung nach
Artikel 34 . Art. 37
Die Ursprungsnachweise nach Absatz 1 dürfen nur ausgestellt werden, wenn im begünstigten Land, aus dem ein Ursprungserzeugnis in die Schweiz ausgeführt wird, gültige Ursprungsnachweise nach Artikel 35 vorliegen.
Die Absätze1 und 2 gelten unabhängig davon, ob das in die Schweiz versandte Ursprungserzeugnis im letzten Ausfuhrland be- oder verarbeitet wurde oder nicht.
6. Abschnitt Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
1 Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den schweizerischen Zollbehörden auf schriftlichen Antrag des Exporteurs oder seines bevollmächtigten Vertreters ausgestellt. 2 Auf Verlangen der schweizerischen Zollbehörden fügt der Exporteur oder sein Vertreter dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen als Nachweis dafür bei, dass für die ausgeführten Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann. 3 Für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gilt folgendes:
a. Sie ist in französischer oder englischer Sprache auszufüllen. b. Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen. c. Der Exporteur oder sein Vertreter trägt im Feld2 «Pays bénéficiaires du SGP» und «Suisse» bzw. «GSP beneficiary countries» und «Switzerland» ein.
4 Die Artikel 23–33 über die Ausstellung und die Verwendung von Ursprungszeugnissen nach Formular A gelten für die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sinngemäss.
5. Kapitel Amtshilfe und Verwaltungszusammenarbeit
1. Abschnitt Amtshilfe
Art. 38 Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen
Die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise geschieht stichprobenweise; sie wird zudem immer dann vorgenommen, wenn die schweizerischen Zollbehörden begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.
In solchen Fällen senden die schweizerischen Zollbehörden eine Kopie des Ursprungszeugnisses nach Formular A oder der Erklärung auf der Rechnung entweder an die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes oder, wenn es sich um ein Ersatzursprungszeugnis nach Formular A handelt, an die Zollbehörden des Transitlandes zurück, in dem das Ersatzursprungszeugnis ausgestellt worden ist.26
Ist die Rechnung bzw. eine Kopie davon vorgelegt worden, so ist sie ebenso wie alle anderen vorhandenen Beweismittel der Kopie des Ursprungsnachweises beizufügen.
Die schweizerischen Zollbehörden teilen der zuständigen Regierungsstelle des begünstigten Landes bzw. den Zollbehörden des Transitlandes alle Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im betreffenden Ursprungsnachweis schliessen lassen.
Die Antwort der zuständigen Regierungsstelle muss einen Entscheid darüber zulassen, ob der Ursprungsnachweis, dessen Ordnungsmässigkeit in Zweifel gezogen worden ist, die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob für diese die Zollpräferenzen gewährt werden können.
Im Fall von Ursprungszeugnissen nach Formular A, die nach Artikel 25 ausgestellt werden, oder von Erklärungen auf der Rechnung, die nach Artikel 34 ausgestellt werden, ist eine Fotokopie oder eine Abschrift der berücksichtigten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der berücksichtigten Erklärung auf der Rechnung zurückzusenden.27
Art. 39 Fristen und Verfahren
Haben die schweizerischen Zollbehörden nach sechs Monaten bzw., im Fall von Ersatzursprungszeugnissen, nach acht Monaten noch keine Antwort erhalten oder lässt die Antwort keinen Entscheid über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu, so richten sie ein zweites Schreiben an die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes bzw. an die Zollbehörden des Transitlandes.28
Haben die schweizerischen Zollbehörden vier Monate nach Versand des zweiten Schreibens noch keine Antwort erhalten oder lässt die Antwort keinen Entscheid über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu, so werden die Zollpräferenzen nicht gewährt.
Können die schweizerischen Zollbehörden nachweisen, dass das betreffende Dokument gefälscht, verfälscht oder der angegebene Ursprung der Erzeugnisse unwahr ist, auch wenn die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes die Echtheit des Ursprungsnachweises und der darin enthaltenen Angaben bestätigt, so werden die Zollpräferenzen nicht gewährt. Die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes wird entsprechend informiert.29
Während der Dauer der nachträglichen Prüfung steht die Zollverjährung still.
Art. 40 Provisorische Verzollung
Wird die Gewährung der Zollpräferenzen sistiert, bis das Ergebnis der nachträglichen Prüfung eines Ursprungsnachweises vorliegt, so können die Erzeugnisse provisorisch zum Normaltarif abgefertigt und zum freien Verkehr in der Schweiz freigegeben werden.
Art. 41 Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen zwischen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses
Für die nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen zwischen Mitgliedländern des gleichen Regionalzusammenschlusses gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.
Art. 42 Amtshilfe für in der Schweiz ausgestellte Ursprungsnachweise
Die schweizerischen Zollbehörden leisten Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft Amtshilfe bei der nachträglichen Prüfung von in der Schweiz ausgestellten Ersatzursprungszeugnissen nach Formular A.
Die schweizerischen Zollbehörden leisten den begünstigten Ländern sowie Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft Amtshilfe bei der nachträglichen Prüfung von in der Schweiz ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung.30
Für das Verfahren und den Umfang der Amtshilfe gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.
2. Abschnitt Verwaltungszusammenarbeit
Art. 43 Mitteilung der zuständigen Regierungsstellen und Übermittlung von Stempelabdrucken
Die begünstigten Länder teilen der Schweiz die Namen und Adressen der für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formular A zuständigen Regierungsstellen in ihrem Hoheitsgebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrucke der von diesen Stellen verwendeten Stempel.
Die schweizerischen Zollbehörden übermitteln den begünstigten Ländern die Musterabdrucke der von ihren Dienststellen für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendeten Stempel.
Art. 44 Obliegenheiten der begünstigten Länder
Die Schweiz gewährt die Zollpräferenzen nur für Ursprungserzeugnisse derjenigen begünstigten Länder, die die Vorschriften über den Warenursprung, die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formular A, die Voraussetzungen für die Ausstellung von Erklärungen auf der Rechnung und die Zusammenarbeit der Verwaltungen einhalten oder für deren Einhaltung sorgen.31
Lassen die Verfahren der nachträglichen Prüfung oder andere verfügbare Angaben darauf schliessen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, so gewährt die Schweiz die Zollpräferenzen nur, wenn das begünstigte Land von sich aus oder auf Antrag der Schweiz die erforderlichen Ermittlungen anstellt oder dafür sorgt, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhindern.
Art. 45 Aufbewahrung der Ursprungsdokumentation
Für die nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formular A bewahrt die zuständige Regierungsstelle des begünstigten Landes Kopien der Ursprungszeugnisse sowie gegebenenfalls die Ausfuhrpapiere mindestens drei Jahre lang auf.
Für die nachträgliche Prüfung der Ersatzursprungszeugnisse nach Formular A sowie der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bewahren die schweizerischen Zollbehörden die ursprünglichen Ursprungszeugnisse nach Formular A, die Antragsformulare für die Ersatzursprungszeugnisse nach Formular A und die Antragsformulare für die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang auf.
6. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 46 Vollzug
Die Eidgenössische Zollverwaltung ist mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom7. Dezember 198732 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen an Entwicklungsländer wird aufgehoben.
Art. 48 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1996 in Kraft.
[AS 1988 980, 1991 1599 Art. 2 Ziff. 14] Anhang 133 (Art. 6) Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um dem hergestellten Erzeugnis die Ursprungseigenschaft zu verleihen Einleitende Bemerkungen Bemerkung 1 In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Mass be- oder verarbeitet im Sinne von Artikel 6 gelten können.
Bemerkung 2 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Nummer oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Nummer oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 (Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems) bzw. Spalte3 oder 4 (Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems) eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein «ex», so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte3 oder 4 nur für denjenigen Teil der Nummer oder des Kapitels gilt, der in Spalte2 genannt ist. Bei allen Nummern oder Teilen einer Nummer, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Nummer nach Artikel 6 Absatz 1 (Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems). In Spalte1 sind in bestimmten Fällen mehrere Nummern zusammengefasst oder mehrere Kapitel angeführt; dementsprechend ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Nummern des Kapitels oder in jede der Nummern einzureihen sind, die in Spalte1 zusammengefasst sind. Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Nummer anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung desjenigen Teils der Nummer, auf den sich die entsprechende Regel in Spalte3 oder 4 bezieht. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte3 als auch in Spalte4 angeführt, so kann der Exporteur zwischen der Regel in Spalte3 und der Regel in Spalte4 wählen. Ist in Spal- te4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte3 anzuwenden.
Die Bestimmungen von Artikel 6 für Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen im begünstigten Land oder in der Schweiz. Ein Motor der Nr. 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Nr. ex 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl im begünstigten Land oder in der Schweiz aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Nr. ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im gleichen oder in einem anderen Unternehmen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmass der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht ebenfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft.
Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. Wenn eine Regel besagt, dass «Vormaterialien jeder Nummer» verwendet werden können, können unbeschadet der Regel3.2 Vormaterialien jeder Nummer (auch die der hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, welche die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck «Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Nummer ...» oder «Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschliesslich aus anderen Vormaterialien derselben Nummer wie der hergestellten Ware», dass Vormaterialien jeder Nummer verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, welche die selbe Warenbeschreibung haben wie diejenige, die sich aus Spalte2 ergibt.
3.4 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden. Die Regel für Gewebe der Nrn. 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien – neben anderen – ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. 3.5 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schliesst diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung6.2). Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe. Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern. 3.6 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Prozentsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Prozentsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Prozentsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Bemerkung 4 4.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff «natürliche Fasern» bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schliesst auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
Der Begriff «natürliche Fasern» umfasst Rosshaar der Nr. 0503, Seide der Nrn. 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Nrn. 5101–5105, Baumwolle der Nrn. 5201–5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Nrn. 5301–5305. Die Begriffe «Spinnmasse», «chemische Materialien» und «Materialien für die Papierherstellung» stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50–63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. Der in dieser Liste verwendete Begriff «synthetische oder künstliche Spinnfasern» bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Nrn. 5501–5507.
Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen5.3 und 5.4). Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind: – Seide, – Wolle, – grobe Tierhaare, – feine Tierhaare, – Rosshaar, – Baumwolle, – Materialien für die Papierherstellung und Papier, – Flachs, – Hanf, – Jute und andere textile Bastfasern, – Sisal und andere textile Agavefasern, – Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, – synthetische Filamente, – künstliche Filamente, – elektrische Leitfilamente, – synthetische Spinnfasern aus Polypropylen, – synthetische Spinnfasern aus Polyester, – synthetische Spinnfasern aus Polyamid, – synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril, – synthetische Spinnfasern aus Polyimid, – synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen, – synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylen sulfid), – synthetische Spinnfasern aus Poly(vinyl chlorid), – andere synthetische Spinnfasern, – künstliche Spinnfasern aus Viskose, – andere künstliche Spinnfasern, – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen, – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen, – Erzeugnisse der Nr. 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist, – andere Erzeugnisse der Nr. 5605. Ein Garn der Nr. 5205, das aus Baumwollfasern der Nr. 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Nr. 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn.
Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, welche die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 % des Gewichts des Garns verwendet werden. Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Nr. 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Nr. 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Nr. 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 % des Gewichts des Gewebes verwendet werden. Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Nr. 5802, das aus Baumwollgarn der Nr. 5205 und aus Baumwollgewebe der Nr. 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Nummern eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Nr. 5205 und aus synthetischem Gewebe der Nr. 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 % für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 % für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.
Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fussnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Nummer gehören als das hergestellte Erzeugnis und dass ihr Wert
% des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50–63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schliesst dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50–63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reissverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50–63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Nrn. ex 2707, 2713–2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:
die Vakuumdestillation;
die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
das Kracken;
das Reformieren;
die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;
die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschliessender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;
die Polymerisation;
die Alkylierung;
die Isomerisation.
Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Nrn. 2710, 2711 und 2712 gelten:
die Vakuumdestillation;
die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
das Kracken;
das Reformieren;
die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;
die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschliessender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;
die Polymerisation;
die Alkylierung;
die Isomerisation;
nur für Schweröle der Nr. ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);
nur für Erzeugnisse der Nr. 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;
nur für Schweröle der Nr. ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist.
Die Nachbehandlung von Schmierölen der Nr. ex 2710 mit Wasserstoff (z.B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;
nur für Heizöl der Nr. ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschliesslich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;
nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Nr. ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.
nur für Produkte in Rohform der Nr. ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.
Im Sinne der Nrn. ex 2707, 2713–2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.
Liste Kapern vorläufig haltbar Herstellen unter Verwengemacht (z. B. durch dung von Kapern, die Schwefeldioxid oder Ursprungserzeugnisse anderen vorläufig kon- sind servierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet Pilze, Knoblauch, Zwie- Herstellen unter Verwenbeln, Tomaten, getrock- dung von Gemüsen, die net, auch in Stücke oder Ursprungserzeugnisse Scheiben geschnitten, sind oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet Tropische Früchte34, nicht Herstellen aus Vormategekocht oder in Wasser rialien, die Ursprungser- oder Dampf gekocht, zeugnisse sind gefroren, mit Zusatz von Tropische Früchte34 Herstellen aus Früchten, vorläufig haltbar gemacht die Ursprungserzeugnisse (z.B. durch Schwefel- sind dioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
Tropische Früchte: Acajounuss, Aki, Anchovy-Birne (Grias cauliflora), Annonen (cachimans, chérimoles, coeurs de boeuf, pommes-cannelles), Asiminen, Avocadobirne, Betelnuss, Bilimbi, Brotfrucht, Champederes (Artocarpuschampeden), Durian, Feijoa, Guave, Honigbeere (Melicocca bijugata), Jackfrucht, Jambuse (Rosenapfel), Jujube, Kaktusfeige, Karambola, Kokosnuss, Kolanuss, Litchi, Loquat (japanische Mispel), Macadamianuss, Mammiapfel, Mango, Mangostane, Papaya, Paranuss, Passionsfrucht, Rambutan, Sapote (weisse Sapote, grosse Sapote), Spondias (Balsampflaume), Sternapfel (cainities), Tamarinde.
Früchte, ausgenommen Herstellen aus Früchten, Kernobst, Steinobst die Ursprungserzeugnisse (ganz) Hagebutten und sind Holunderbeeren, getrocknet, andere als solche der Nrn. 0801 bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels Bananenmehl Herstellen aus Bananen, die Ursprungserzeugnisse sind Stärke; Inulin Herstellen aus Ursprungserzeugnissen der Kapitel 7 und 10 Fette und Öle und ihre Die zur Herstellung Fraktionen, von Fischen verwendeten Vormateria- oder Meeressäugetieren, lien müssen Ursprungserauch raffiniert, aber nicht zeugnisse der Kapitel 2 chemisch modifiziert, zu und 3 sein. technischen Zwecken Klauenöl, Knochenfett, Die zur Herstellung Knochenöl, zu techni- verwendeten tierischen schen Zwecken Vormaterialien des Kapitels2 müssen Ursprungserzeugnisse sein.
Kokosöl, Palmkernöl und Herstellen aus pflanzandere Pflanzenöle lichen Vormaterialien, die (ausgenommen Leinöl), Ursprungserzeugnisse zu technischen Zwecken sind Zubereitungen und Herstellen aus Konserven auf der Basis Ursprungserzeugnissen von Gänseleber des Kapitels 2 Zuckerwaren, ohne Herstellen aus Erzeugnis- Kakaogehalt (einschliess- sen, die nicht im lich weisser Schokolade) Kapitel 17 eingereiht sind. Die zur Verwendung zugelassenen Farb- und Aromastoffe müssen Ursprungserzeugnisse sein. Kakaomasse, auch Herstellen aus Ursprungsentfettet erzeugnissen der Nr. 1801 Kakaobutter, Kakaofett Herstellen aus Ursprungs- und Kakaoöl erzeugnissen der Nr. 1801 Kakaopulver, ohne Zusatz Herstellen aus Ursprungsvon Zucker oder anderen erzeugnissen der Nr. 1801 Malzextrakt; Nahrungs- Herstellen unter Verwenmittelzubereitungen aus dung von Erzeugnissen, Mehl, Griess, Stärke oder die unter andere Malzextrakt, keinen Nummern fallen als das Kakao enthaltend oder Fertigprodukt. Es darf mit einem Gehalt an jedoch kein Zucker der Kakao von weniger als Nr. 1701 verwendet
Gewichtsprozent, als werden. vollständig entfetteter Kakao berechnet, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ohne Zusatz von Waren der Nrn. 0401 bis 0404 Tapioka und Tapioka- Herstellen unter Verwenersatz aus Stärke, in Form dung von Erzeugnissen, von Flocken, Graupen, die alle Ursprungserzeug- Perlen, Krümeln oder in nisse sind ähnlichen Formen, ausgenommen die aus Kartoffelstärke hergestellten Nahrungsmittel auf der Herstellen unter Verwen- Grundlage von Getreide, dung von Erzeugnissen, durch Aufblähen oder die alle Ursprungserzeug- Rösten hergestellt (z. B. nisse sind Cornflakes) Backwaren oder Kondito- Herstellen unter Verwenreiwaren auch Kakao dung von Erzeugnissen, enthaltend; Hostien, leere die unter andere Num- Oblatenkapseln der für mern fallen als das Arzneiwaren verwendeten Fertigprodukt. Es dürfen Art, Siegeloblaten, keine Waren des getrocknete Teigblätter Kapitels11 verwendet aus Mehl oder Stärke und werden ähnliche Waren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten Kapern in Behältnissen Herstellen aus von nicht mehr als5 kg Ursprungserzeugnissen sowie Früchte, mit Essig der Kapitel 7 und 8 oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Tomaten, in anderer Herstellen aus Weise als mit Essig oder Ursprungserzeugnissen Essigsäure zubereitet oder des Kapitels 7 haltbar gemacht Oliven und Spargeln in Herstellen aus anderer Weise als mit Ursprungserzeugnissen Essig oder Essigsäure des Kapitels 7 zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006 Oliven und Spargeln, in Herstellen aus anderer Weise als mit Ursprungserzeugnissen Essig oder Essigsäure des Kapitels 7 zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr.
2006 Tropische Früchte35 Herstellen aus sowie Ananas, Schalen Ursprungserzeugnissen tropischer Früchte35 der Kapitel 8 und 17 sowie Ananas, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) Konfitüren, Fruchtgelees, Herstellen aus Marmelade, Fruchtmus Ursprungserzeugnissen und Fruchtpasten von der Kapitel 8 und 17 tropischen Früchten35 sowie Ananas durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Tropische Früchte35 so- Herstellen aus wie Ananas und Bananen, Ursprungserzeugnissen in anderer Weise zuberei- der Kapitel 8 und 17 tet oder haltbar gemacht und auch mit Zusatz von Süssstoffen, oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen Gemüsesäfte sowie Herstellen aus Fruchtsäfte von tropi- Ursprungserzeugnissen schen Früchten6, Zitronen der Kapitel 8 und 17 (zu technischen Zwecken), Ananas und
Tropische Früchte: Acajounuss, Aki, Anchovy-Birne (Grias cauliflora), Annonen (cachimans, chérimoles, coeurs de boeuf, pommes-cannelles), Asiminen, Avocadobirne, Betelnuss, Bilimbi, Brotfrucht, Champederes (Artocarpuschampeden), Durian, Feijoa, Guave, Honigbeere (Melicocca bijugata), Jackfrucht, Jambuse (Rosenapfel), Jujube, Kaktusfeige, Karambola, Kokosnuss, Kolanuss, Litchi, Loquat (japanische Mispel), Macadamianuss, Mammiapfel, Mango, Mangostane, Papaya, Paranuss, Passionsfrucht, Rambutan, Sapote (weisse Sapote, grosse Sapote), Spondias (Balsampflaume), Sternapfel (cainities), Tamarinde.
Datteln, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zubereitungen zum Herstellen aus Tomaten- Herstellen von Gewürz- mark, bei dem der Wert saucen und zubereitete 50 % des Ab-Werk- Gewürzsaucen; zusam- Preises der hergestellten mengesetzte Würzmittel Ware nicht überschreitet zubereiteter Senf Herstellen aus Senfmehl Zubereitungen zum Herstellen aus Vormateri- Herstellen von Suppen alien, die in eine andere oder Brühen; Suppen oder Nummer, jedoch nicht in Brühen, zubereitet die Nrn 2002, 2003, 2004 und 2005 einzureihen sind Angostura Aromatic Herstellen aus Vormateri- Bitter alien, die in eine andere Nummer einzureihen sind und deren Wert 40 % des Wasser, einschliesslich Herstellen aus Vormateri- Mineralwasser und mit alien, die in eine andere Kohlensäure versetztes Nummer einzureihen Wasser, mit Zusatz von sind. Allenfalls vorhande- Zucker oder anderen ne Fruchtsäfte müssen Süssstoffen oder aromati- Ursprungserzeugnisse siert, und andere nicht- sein alkoholische Getränke ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr.
2009 ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Erden Herstellen aus Vormateri- und Steine; Gips, Kalk alien jeder Nummer, aus- und Zement, ausgenom- genommen aus Vormatemen: rialien derselben Nummer natürlicher, kristalliner Anreicherung des Graphit, mit Kohlenstoff Kohlenstoffgehalts, angereichert, gereinigt Reinigen und Mahlen von und gemahlen kristallinem Rohgrafit Marmor, durch Sägen Zerteilen von Marmor, oder auf andere Weise auch bereits zerteiltem, lediglich zerteilt, in mit einer Dicke von mehr Blöcken oder in quadrati- als25 cm, durch Sägen schen oder rechteckigen oder auf andere Weise Platten, mit einer Dicke von25 cm oder weniger Granit, Porphyr, Basalt, Zerteilen von Steinen, Sandstein und andere auch bereits zerteilten, mit Werksteine, durch Sägen einer Dicke von mehr als oder auf andere Weise 25 cm, durch Sägen oder lediglich zerteilt, in auf andere Weise Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von25 cm oder weniger Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Dolomit natürliches Magnesium- Herstellen aus Vormatericarbonat (Magnesit), alien jeder Nummer, gebrochen, in luftdicht ausgenommen aus Vorverschlossenen Behältnis- materialien derselben sen; Magnesiumoxid, Nummer wie die hergeauch chemisch rein, aus- stellte Ware.
Jedoch darf genommen geschmolzene natürliches Magnesium- Magnesia und totgebrann- carbonat (Magnesit) te (gesinterte) Magnesia verwendet werden. Gips, zu zahnärztlichen Herstellen, bei dem der Zwecken besonders Wert aller verwendeten zubereitet Vormaterialien 50 % des Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall Farberden, gebrannt oder Brennen oder Mahlen von gemahlen Farberden Erze, Schlacken und Herstellen aus Vormateri- Aschen alien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Nummer ex Kapitel 27 mineralische Brennstoffe, Herstellen aus Vormateri- Mineralöle und Erzeug- alien jeder Nummer, ausnisse ihrer Destillation; genommen aus Vormatebituminöse Stoffe; Mine- rialien derselben Nummer ralwachse, ausgenommen: wie die hergestellte Ware Öle, in denen die aromati- Raffination und/oder ein schen Bestandteile gegen- oder mehrere begünstigüber den nichtaromati- te(s) Verfahren36 schen Bestandteilen oder gewichtsmässig überwie-
Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen7.1 und 7.3 aufgeführt.
Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne (2) (3) oder (4) gen und die ähnlich sind andere Verfahren, bei den Mineralölen und denen alle verwendeten anderen Erzeugnissen der Vormaterialien in eine Destillation des Hoch- andere Nummer als die temperatur-Steinkohlen- hergestellte Ware einzuteers, bei deren Destillatireihen sind. Jedoch dürfen on bis 250 °C mindestens Vormaterialien derselben
RHT übergehen (ein- Nummer wie die hergeschliesslich der Benzin- stellte Ware verwendet Benzol-Gemische), zur werden, wenn ihr Verwendung als Kraft- Gesamtwert 50 % des oder Heizstoffe Ab-Werk-Preises der Öl aus bituminösen Schwelung bituminöser Mineralien, roh Mineralien Erdöle und Öle aus Raffination und/oder ein bituminösen Mineralien, oder mehrere begünstigausgenommen rohe Öle; te(s) Verfahren37 anderweit weder genannte oder noch inbegriffene Zubereitungen mit einem andere Verfahren, bei Gewichtsanteil an Erdölen denen alle verwendeten oder Ölen aus bituminö- Vormaterialien in eine sen Mineralien von 70 % andere Nummer als die oder mehr, in denen diese hergestellte Ware einzu- Öle den wesentlichen reihen sind. Jedoch dürfen Bestandteil bilden; Vormaterialien derselben Ölabfälle Nummer wie die hergestellte Ware verwendet Erdgas und andere gas- Raffination und/oder ein förmige Kohlenwasser- oder mehrere begünstigstoffe te(s) Verfahren8
Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung7.2 aufgeführt.
Vaselin; Paraffin, mikro- Raffination und/oder ein kristallines Erdölwachs, oder mehrere begünstigparaffinische Rückstände te(s) Verfahren38 («slack wax»), Ozokerit, oder Montanwachs, Torfwachs, andere Mineral- andere Verfahren, bei wachse und ähnliche, denen alle verwendeten durch Synthese oder Vormaterialien in eine andere Verfahren gewon- andere Nummer als die nene Erzeugnisse, auch hergestellte Ware einzugefärbt reihen sind. Jedoch dürfen Petrolkoks, Bitumen aus Raffination und/oder ein Erdöl und andere Rück- oder mehrere begünstigstände aus Erdölen oder te(s) Verfahren39 Ölen aus bituminösen oder Mineralien Naturbitumen und Natur- Raffination und/oder ein asphalt; bituminöse oder mehrere begünstig- Schiefer und Sande; te(s) Verfahren40 Asphaltite und Asphaltge- oder steine
Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung7.2 aufgeführt.
Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen7.1 und 7.3 aufgeführt.
Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen7.1 und 7.3 aufgeführt.
2715 bituminöse Mischungen Raffination und/oder ein auf der Grundlage von oder mehrere begünstig- Naturasphalt oder Natur- te(s) Verfahren41 bitumen, Bitumen aus oder Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech andere Verfahren, bei (z.B. Asphaltmastix, denen alle verwendeten Verschnittbitumen) Vormaterialien in eine ex Kapitel 28 Anorganische chemische Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Erzeugnisse; anorgani- alien jeder Nummer, aus- der Wert aller versche oder organische genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- Verbindungen von Edel- rialien derselben Nummer lien 40 % des Abmetallen, radioaktiven wie die hergestellte Ware. Werk-Preises der Elementen, Seltenerdme- Jedoch dürfen Vormateri- hergestellten Ware tallen oder von Isotopen, alien derselben Nummer nicht überschreitet ausgenommen: wie die hergestellte Ware
Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen7.1 und 7.3 aufgeführt.
ex 2805 «Mischmetall» Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefel- Herstellen, bei dem dioxid der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatrium- Herstellen, bei dem tetraboratpentahydrat der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des ex Kapitel 29 Organische chemische Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Erzeugnisse, ausgenom- alien jeder Nummer, aus- der Wert aller vermen: genommen aus Vormate- wendeten Vormateriarialien derselben Nummer lien 40 % des ex 2901 Acyclische Kohlenwas- Raffination und/oder ein serstoffe, zur Verwen- oder mehrere begünstigdung als Kraft- oder te(s) Verfahren42 Heizstoffe oder
Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen7.1 und 7.3 aufgeführt.
Cyclane und Cyclene Raffination und/oder ein (ausgenommen Azulene), oder mehrere begünstig- Benzol, Toluol, Xylole, te(s) Verfahren43 zur Verwendung als oder Kraft- oder Heizstoffe Metallalkoholate von Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Alkoholen dieser Num- alien jeder Nummer, der Wert aller vermer oder von Ethanol einschliesslich aus ande- wendeten Vormateriaren Vormaterialien der lien 40 % des Nr. 2905. Jedoch dürfen Ab-Werk-Preises der Metallalkoholate dieser hergestellten Ware Nummer verwendet nicht überschreitet Gesättigte acyclische Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem einbasische Carbonsäuren alien jeder Nummer. der Wert aller ver- und ihre Anhydride, Jedoch darf der Wert aller wendeten Vormateria- Halogenide, Peroxide und verwendeten Vormateria- lien 40 % des Peroxysäuren; ihre lien der Nrn. 2915 und Ab-Werk-Preises der Halogen-, Sulfo-, Nitro- 2916 20 % des hergestellten Ware oder Nitrosoderivate Ab-Werk-Preises der nicht überschreitet
Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen7.1 und 7.3 aufgeführt.
– Innere Ether und ihre Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Halogen-, Sulfo-, alien jeder Nummer. der Wert aller ver- Nitro- oder Nitrosode- Jedoch darf der Wert aller wendeten Vormateriarivate verwendeten Vormateria- lien 40 % des lien der Nr. 2909 20 % Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware hergestellten Ware nicht nicht überschreitet – Cyclische Acetale und Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem innere Halbacetale und alien jeder Nummer der Wert aller verihre Halogen-, Sulfo-, wendeten Vormateria- Nitro- oder Nitrosode- lien 40 % des rivate Ab-Werk-Preises der Heterocyclische Verbin- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem dungen mit ausschliess- alien jeder Nummer. der Wert aller verlich Stickstoff als Hetero- Jedoch darf der Wert aller wendeten Vormateriaatom(e) verwendeten Vormateria- lien 40 % des lien der Nrn. 2932 und Ab-Werk-Preises der 2933 20 % des Ab-Werk- hergestellten Ware Preises der hergestellten nicht überschreitet Ware nicht überschreiten Nucleinsäuren und ihre Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Salze, auch chemisch alien jeder Nummer. der Wert aller vernicht einheitlich; andere Jedoch darf der Wert aller wendeten Vormateriaheterocyclische Verbin- verwendeten Vormateria- lien 40 % des dungen lien der Nrn.
2932, 2933 Ab-Werk-Preises der und 2934 20 % des hergestellten Ware Ab-Werk-Preises der her- nicht überschreitet gestellten Ware nicht Mohnstrohkonzentrate Herstellen, bei dem der mit einem Gehalt an Wert aller verwendeten Alkaloiden von 50 GHT Vormaterialien 50 % des oder mehr Ab-Werk-Preises der ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeug- Herstellen aus Vormaterinisse, ausgenommen: alien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Nummer Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer Tarif-Nr. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne (1) (2) (3) oder (4) 3002 menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blutfraktionen, modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch auf biotechnologischem Weg gewonnen; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: – Waren, bestehend aus Herstellen aus Vormaterizwei oder mehr alien jeder Nummer, ein- Bestandteilen, die zu schliesslich aus anderen therapeutischen oder Vormaterialien der prophylaktischen Zwe- Nr. 3002. Jedoch dürfen cken gemischt worden Vormaterialien dieser sind, oder ungemischte Beschreibung verwendet Waren zu diesen Zwe- werden, wenn ihr Gesamtcken, dosiert oder in wert 20 % des Ab-Werk- Aufmachungen für den Preises der hergestellten Einzelverkauf Ware nicht überschreitet – menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschliesslich aus anderen Nr. 3002. Jedoch dürfen Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht – tierisches Blut, zu Herstellen aus Vormateritherapeutischen alien jeder Nummer, ein- oder prophylakti- schliesslich aus anderen schen Zwecken Vormaterialien der zubereitet Nr. 3002. Jedoch dürfen Tarif-Nr.
Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne (1) (2) (3) oder (4) – Blutfraktionen, an- Herstellen aus Vormateridere als Antisera, alien jeder Nummer, ein- Hämoglobin, schliesslich aus anderen Blutglobuline und Vormaterialien der Serumglobine Nr. 3002. Jedoch dürfen – Hämoglobin, Herstellen aus Vormateri- Blutglobuline und alien jeder Nummer, ein- Serumglobuline schliesslich anderer Vormaterialien der Nr. 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschliesslich aus anderen Nr. 3002. Jedoch dürfen Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Nrn. 3002, 3005 oder 3006): – hergestellt aus Amica- Herstellen aus Vormatericin der Nr. 2941 alien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Nummer Jedoch dürfen Vormaterialien der Nr. 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert – andere Herstellen – aus Vormaterialien dürfen Vormaterialien der Nr. 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des nicht überschreitet, und pharmazeutische Abfälle Der Ursprung der Ware in im Sinne der Anmer- ihrer ursprünglichen kung4 k) zu Kapitel 30 Einreihung muss beibehalten werden.
ex Kapitel 31 Düngemittel, Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem ausgenommen alien jeder Nummer, aus- der Wert aller vergenommen aus Vormate- wendeten Vormateriarialien derselben Nummer lien 40 % des Jedoch dürfen Vormate- hergestellten Ware rialien derselben Nummer nicht überschreitet mineralische oder chemi- Herstellen: Herstellen, bei dem sche Düngemittel, die – aus Vormaterialien der Wert aller verzwei oder drei der dün- jeder Nummer, ausge- wendeten Vormateriagenden Elemente Stick- nommen aus Vormate- lien 40 % des stoff, Phosphor und rialien derselben Ab-Werk-Preises der Kalium enthalten; andere Nummer wie die her- hergestellten Ware Düngemittel; Erzeugnisse ge stellte Ware. Jedoch nicht überschreitet dieses Kapitels in Tablet- dürfen Vormaterialien ten oder ähnlichen For- derselben Nummer wie men oder in Packungen die hergestellte Ware mit einem Bruttogewicht verwendet werden, von nicht mehr als10 kg, wenn ihr Gesamtwert ausgenommen: 20 % des Ab-Werk- – Natriumnitrat Preises der hergestellten Ware nicht über- – Calciumcyanamid schreitet, und – Kaliumsulfat – bei dem der Wert aller – Kaliummagnesium- verwendeten Vormatesulfat rialien 50 % des ex Kapitel 32 Gerb- oder Farbstoffaus- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem züge; Tannine und ihre alien jeder Nummer, aus- der Wert aller ver- Derivate; Pigmente und genommen aus Vormate- wendeten Vormateriaandere Farbstoffe; rialien derselben Nummer lien 40 % des Anstrichfarben und wie die hergestellte Ware.
Ab-Werk-Preises der Lacke; Kitte; Tinten, Jedoch dürfen Vormateri- hergestellten Ware ausgenommen: alien derselben Nummer nicht überschreitet Tannine und ihre Salze, Herstellen aus Gerbstoff- Herstellen, bei dem Ether, Ester und andere auszügen pflanzlichen der Wert aller ver- Derivate Ursprungs wendeten Vormaterialien 40 % des Farblacke; in Anmer- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem kung3 zu diesem Kapitel alien jeder Nummer, aus- der Wert aller vergenannte Zubereitungen genommen aus Vormate- wendeten Vormateriaauf der Grundlage dieser rialien der Nrn. 3203, lien 40 % des Farblacken44 3204 und 3205. Jedoch Ab-Werk-Preises der dürfen Vormaterialien der hergestellten Ware Nr. 3205 verwendet nicht überschreitet
Anmerkung3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Nummer des Kapitels 32 einzureihen.
ex Kapitel 33 Etherische Öle und Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Resinoide; zubereitete alien jeder Nummer, aus- der Wert aller ver- Riechstoffe, Körper- genommen aus Vormate- wendeten Vormateriapflege- und Schönheits- rialien derselben Nummer lien 40 % des mittel, ausgenommen: wie die hergestellte Ware. Ab-Werk-Preises der Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht etherische Öle (auch Herstellen aus Materialien Herstellen, bei dem terpenfrei gemacht), jeder Nummer, ein- der Wert aller vereinschliesslich fester schliesslich aus Vormate- wendeten Vormateria- (konkreter) oder absolu- rialien einer anderen lien 40 % des ter; Resinoide; Extrakti- Warengruppe45 dieser Ab-Werk-Preises der ons-Oleoresine; Konzent- Nummer. Jedoch dürfen hergestellten Ware rate etherischer Öle in Vormaterialien derselben nicht überschreitet Fetten, nichtflüchtigen Warengruppe wie die Ölen, Wachsen oder hergestellte Ware verähnlichen Stoffen, durch wendet werden, wenn ihr Enfleurage oder Mazera- Gesamtwert 20 % des tion gewonnen; terpenhal- Ab-Werk-Preises der tige Nebenerzeugnisse aus hergestellten Ware nicht der Herstellung ter- überschreitet penfreier etherischer Öle; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle ex Kapitel 34 Seifen, organische grenz- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem flächenaktive Stoffe, alien jeder Nummer, der Wert aller verzubereitete Waschmittel, ausgenommen aus Vor- wendeten Vormateriazubereitete Schmiermittel, materialien derselben lien 40 % des künstliche Wachse, zube- Nummer wie die herge- Ab-Werk-Preises der reitete Wachse, Putzmit- stellte Ware. Jedoch hergestellten Ware tel, Kerzen und ähnliche dürfen Vormaterialien nicht überschreitet Erzeugnisse, Modellier- derselben Nummer wie massen, Dentalwachse die hergestellte Ware und Zubereitungen für verwendet werden, wenn zahnärztlichen Zwecken ihr Gesamtwert 20 % des auf der Grundlage von Ab-Werk-Preises der Gips, ausgenommen: hergestellten Ware nicht
Als Warengruppe gilt jeder Teil der Nummer, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
ex 3403 zubereitete Schmiermittel, Raffination und/oder ein weniger als 70 Gewichts- oder mehrere begünstigprozent an Erdöl oder Öl te(s) Verfahren46 aus bituminösen Minera- oder lien enthaltend 3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: – auf der Grundlage von Herstellen aus Vormateri- Paraffin, von Erdöl- alien jeder Nummer, auswachsen oder von genommen aus Vormate- Wachsen aus bitumi- rialien derselben Nummer nösen Mineralien oder wie die hergestellte Ware. von paraffinischen Jedoch dürfen Vormateri- Rückständen alien derselben Nummer ihr Gesamtwert 50 % des – andere Herstellen aus Vormate- Herstellen, bei dem rialien jeder Nummer, der Wert aller verausgenommen aus: wendeten Vormateria- – hydrierten Ölen, die lien 40 % des den Charakter von Ab-Werk-Preises der Wachsen haben, der hergestellten Ware Nr. 1516, nicht überschreitet – Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Nr. 3823 und
Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen7.1 und 7.3 aufgeführt.
– Vormaterialien der Nr. 3404. Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet nisse auf der Grundlage alien jeder Nummer, aus- der Wert aller vermodifizierter Stärke; genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- Klebstoffe; Enzyme, rialien derselben Nummer lien 40 % des ausgenommen: wie die hergestellte Ware. Ab-Werk-Preises der modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: – veretherte Stärken und Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem veresterte Stärken alien jeder Nummer, ein- der Wert aller verschliesslich aus anderen wendeten Vormateria- Vormaterialien der lien 40 % des Nr. 3505 Ab-Werk-Preises der – andere Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem alien jeder Nummer, aus- der Wert aller vergenommen aus Vormate- wendeten Vormateriarialien der Nr. 1108 lien 40 % des Herstellen, bei dem der anderweit weder genannt Wert aller verwendeten noch inbegriffen Vormaterialien 50 % des pyrotechnische Artikel; alien jeder Nummer, aus- der Wert aller ver- Zündhölzer; Zündmetall- genommen aus Vormate- wendeten Vormaterialegierungen; leicht ent- rialien derselben Nummer lien 40 % des zündliche Stoffe wie die hergestellte Ware Ab-Werk-Preises der einzureihen sind. Jedoch hergestellten Ware dürfen Vormaterialien nicht überschreitet schen oder kinematografi- alien jeder Nummer, aus- der Wert aller verschen Zwecken, aus- genommen aus Vormate- wendeten Vormateriagenommen: rialien derselben Nummer lien 40 % des grafische Platten und Planfilme, nicht belichtet, aus anderen Stoffen als Papier, Pappe oder Spinnstoffen; lichtempfindliche fotografische Sofortbild- Planfilme, nicht belichtet, auch in Kassetten: – Sofortbild-Planfilme Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem für Farbaufnahmen, in alien jeder Nummer, aus- der Wert aller ver- Kassetten genommen aus Vormate- wendeten Vormateriarialien der Nr. 3701 oder lien 40 % des 3702. Jedoch dürfen Vor- Ab-Werk-Preises der materialien der Nr.
3702 hergestellten Ware verwendet werden, wenn nicht überschreitet ihr Gesamtwert 30 % des – andere Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem alien jeder Nummer, aus- der Wert aller vergenommen aus Vormate- wendeten Vormateriarialien der Nr. 3701 lien 40 % des oder 3702. Jedoch dürfen Ab-Werk-Preises der Vormaterialien der hergestellten Ware Nr. 3701 und 3702 ver- nicht überschreitet wendet werden, wenn ihr lichtempfindliche, foto- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem grafische Filme in Rollen, alien jeder Nummer, aus- der Wert aller vernicht belichtet, aus ande- genommen aus Vormate- wendeten Vormateriaren Stoffen als Papier, rialien der Nr. 3701 lien 40 % des Pappe oder Spinnstoffen; oder 3702 Ab-Werk-Preises der lichtempfindliche, foto- hergestellten Ware grafische Sofortbild- nicht überschreitet Rollfilme, nicht belichtet Fotografische Platten, Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Filme, Papiere, Pappen alien jeder Nummer, aus- der Wert aller ver- und Spinnstoffwaren, genommen aus Vormate- wendeten Vormateriabelichtet, aber nicht rialien der Nrn. 3701 lien 40 % des entwickelt bis 3704 Ab-Werk-Preises der ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem der chemischen Industrie, alien jeder Nummer, aus- der Wert aller verausgenommen: genommen aus Vormate- wendeten Vormateriarialien derselben Nummer lien 40 % des wie die hergestellte Ware.
Ab-Werk-Preises der Jedoch dürfen Vormateri- hergestellten Ware alien derselben Nummer nicht überschreitet überschreit – Kolloider Graphit in Herstellen, bei dem der öliger Suspension; Wert aller verwendeten halbkolloider Grafit; Vormaterialien 50 % des kohlenstoffhaltige Ab-Werk-Preises der Pasten für Elektroden hergestellten Ware nicht – Graphit in Form von Herstellen, bei dem der Herstellen, bei dem Pasten, aus einer Wert aller verwendeten der Wert aller ver- Mischung von mehr Vormaterialien der wendeten Vormateriaals 30 Gewichts Nr. 3403 20 % des lien 40 % des prozent von Graphit Ab-Werk-Preises der Ab-Werk-Preises der mit Mineralölen beste- hergestellten Ware nicht hergestellten Ware hend überschreitet nicht überschreitet Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Herstellen, bei dem Tallöl der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Sulfatterpentinöl, Reinigen durch Destillie- Herstellen, bei dem gereinigt ren oder Raffinieren von der Wert aller verrohem Sulfatterpentinöl wendeten Vormaterialien 40 % des Harzester Raffinieren von Harz- Herstellen, bei dem säuren der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Schwarzpech, auch Destillieren von Holzteer Herstellen, bei dem lediglich Pech genannt der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Insektizide, Rodentizide, Herstellen, bei dem der Fungizide, Herbizide, Wert aller verwendeten Keimhemmungsmittel Vormaterialien 50 % des und Pflanzenwuchs- Ab-Werk-Preises der regulatoren, Desinfekti- hergestellten Ware nicht onsmittel und ähnliche überschreitet Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger Appretur- oder Aus- Herstellen, bei dem der rüstungsmittel, Beschleu- Wert
aller verwendeten niger zum Färben oder Vormaterialien 50 % des Fixieren von Farbstoffen Ab-Werk-Preises der und andere Erzeugnisse hergestellten Ware nicht und Zubereitungen überschreitet (z. B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizen), der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen Zubereitungen zum Herstellen, bei dem der Abbeizen von Metallen; Wert aller verwendeten Flussmittel und andere Vormaterialien 50 % des Hilfsmittel zum Schweis- Ab-Werk-Preises der sen oder Löten von hergestellten Ware nicht Metallen; Pasten und überschreitet Pulver zum Schweissen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweisselektroden oder Schweissstäbe verwendeten Art Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschliesslich Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: – zubereitete Additives Herstellen, bei dem der für Schmieröle, Erdöl Wert aller verwendeten oder Öl aus bituminö- Vormaterialien der sen Mineralien enthal- Nr.
3811 50 % des tend Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht – andere Herstellen, bei dem der Zubereitete Vulkanisa- Herstellen, bei dem der tionsbeschleuniger; Wert aller verwendeten zusammengesetzte Vormaterialien 50 % des Weichmacher für Kau- Ab-Werk-Preises der tschuk oder Kunststoffe, hergestellten Ware nicht anderweit weder genannt überschreitet noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammen- gesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe Gemische und Ladungen Herstellen, bei dem der für Feuerlöschgeräte; Wert aller verwendeten Feuerlöschgranaten und Vormaterialien 50 % des -bomben Ab-Werk-Preises der Zusammengesetzte Herstellen, bei dem der organische Lösungs- und Wert aller verwendeten Verdünnungsmittel, Vormaterialien 50 % des anderweit weder genannt Ab-Werk-Preises der noch inbegriffen; Zuberei- hergestellten Ware nicht tungen zum Entfernen überschreitet von Farben oder Lacken dotierte chemische Herstellen, bei dem der Elemente, zur Verwen- Wert aller verwendeten dung in der Elektronik, in Vormaterialien 50 % des Form von Scheiben, Ab-Werk-Preises der Plättchen oder ähnlichen hergestellten Ware nicht Formen; dotierte chemi- überschreitet sche Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik Flüssigkeiten für hydrau- Herstellen, bei dem der lische Bremsen und Wert aller verwendeten andere zubereitete Flüs- Vormaterialien 50 % des sigkeiten für hydraulische Ab-Werk-Preises der Kraftübertragungen, auch hergestellten Ware nicht mit einem Gehalt an Erdöl überschreitet oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent Zubereitete Gefrier- Herstellen, bei dem der schutzmittel und zuberei- Wert aller verwendeten tete Flüssigkeiten zum Vormaterialien 50 % des Enteisen Ab-Werk-Preises der Diagnostik- oder Laborre- Herstellen, bei dem der agenzien auf Träger aller Wert aller verwendeten Art und zubereitete Vormaterialien 50 % des Diagnostik- oder Laborre- Ab-Werk-Preises der agenzien, auch auf einem hergestellten Ware nicht Träger, andere als solche überschreitet der Nr.
3002 oder 3006; Standard-Referenzmaterialien Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: – technische einbasische Herstellen aus Vormateri- Fettsäuren; saure Öle alien jeder Nummer, ausaus der Raffination genommen aus Vormaterialien derselben Nummer – technische Fett- Herstellen aus Vormaterialkohole alien jeder Nummer, einschliesslich aus anderen Nr. 3823 Zubereitete Bindemittel Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem für Giessereiformen oder alien jeder Nummer, aus- der Wert aller ver- -kerne; chemische genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- Erzeugnisse und Zuberei- rialien derselben Nummer lien 40 % des tungen der chemischen wie die hergestellte Ware. Ab-Werk-Preises der Industrie oder verwandter Jedoch dürfen Vormateri- hergestellten Ware Industrien (einschliesslich alien derselben Nummer nicht überschreitet Mischungen von Natur- wie die hergestellte Ware produkten), anderweit verwendet werden, wenn weder genannt noch ihr Gesamtwert 20 % des inbegriffen: Ab-Werk-Preises der – folgende Waren dieser Nummer: – zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder Giessereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten – Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester – Sorbit, ausgenommen Sorbit der Nr. 2905 – Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze Tarif-Nr.
Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne (1) (2) (3) oder (4) – Ionenaustauscher – Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren – nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen – Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen – Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester – Fuselöle und Dippelöle – Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen – Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien – andere Herstellen, bei dem der 3901 bis 3915 Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch, ausgenommen Waren der Nrn. ex 3907 und 3912, für welche die folgenden Regeln festgelegt sind:
– Additionshomopoly- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem merisationserzeugnisse – der Wert aller verwen- der Wert aller vermit einem Anteil eines deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Monomers am 50 % des Ab-Werk- lien 25 % des Gesamtgehalt des Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der Polymers von mehr als ten Ware nicht über- hergestellten Ware
Gewichtsprozent schreitet und nicht überschreitet des Kapitels 39 Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet47 – andere Herstellen, bei dem der Herstellen, bei dem Wert aller verwendeten der Wert aller ver- Vormaterialien des wendeten Vormateria- Kapitels 39 20 % des lien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht hergestellten Ware überschreitet48 nicht überschreitet – Copolymere, aus Herstellen aus Vormateri- Polycarbonat- und alien jeder Nummer, aus- Acrylnitril-Butadien- genommen aus Vormate- Styrol-Copolymeren rialien derselben Nummer (ABS) wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Nummer ihr Gesamtwert 50 % des überschreitet49
Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901–3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907–3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese
Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901–3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907–3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Tarif-Nr. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne (1) (2) (3) oder (4) – Polyester Herstellen, bei dem der Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) 3912 Cellulose und ihre chemi- Herstellen, bei dem der schen Derivate, anderweit Wert aller verwendeten weder genannt noch Vormaterialien derselben inbegriffen, in Primär- Nummer wie die hergeformen stellte Ware 20 % des 3916 bis Halb- und Fertigerzeug- 3921 nisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Nrn. ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für welche die folgenden Regeln festgelegt sind: – Flacherzeugnisse, wei- Herstellen, bei dem der Herstellen, bei dem ter bearbeitet als nur Wert aller verwendeten der Wert aller vermit Oberflächenbe- Vormaterialien des wendeten Vormateriaarbeitung oder anders Kapitels 39 50 % des lien 25 % des als nur quadratisch Ab-Werk-Preises der Ab-Werk-Preises der oder rechteckig zuge- hergestellten Ware nicht hergestellten Ware schnitten; andere überschreitet nicht überschreitet Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung – Additionshomo- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem polymerisationser- – der Wert aller verwen- der Wert aller verzeugnisse mit einem deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Anteil eines Mono- 50 % des Ab-Werk- lien 25 % des mers am Gesamtge- Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der halt des Polymers ten Ware nicht über- hergestellten Ware von mehr als schreitet und nicht überschreitet
Gewichtsprozenten des Kapitels 39 Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet50 – andere Herstellen, bei dem der Herstellen, bei dem Wert aller verwendeten der Wert aller ver- Vormaterialien des wendeten Vormateria- Kapitels 39 20 % des lien 25 % des Ab-Werk-Preises der Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht hergestellten Ware überschreitet51 nicht überschreitet Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert aller verdeten Vormaterialien wendeten Vormateria-
% des Ab-Werk- lien 25 % des Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet Herstellen aus einem Salz Herstellen, bei dem Ionomeren eines thermoplastischen der Wert aller ver- Kunststoffs, der ein wendeten Vormateria- Mischpolymer aus Ethy- lien 25 % des len und Metacrylsäure, Ab-Werk-Preises der teilweise neutralisiert hergestellten Ware durch metallische Ionen, nicht überschreitet hauptsächlich Zink und Natrium, ist
Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901–3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907–3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese
Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Nrn. 3901–3906 einerseits und aus Vormaterialien der Nrn. 3907–3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese – Folien aus regenerier- Herstellen, bei dem der ter Cellulose, aus Poly- Wert aller verwendeten amid oder Polyethylen Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware 20 % des ex 3921 Bänder aus Kunststoffen, Herstellen aus hochtrans- Herstellen, bei dem metallisiert parenten Polyesterfolien der Wert aller vermit einer Dicke von wendeten Vormateriaweniger als 23 Mikron52 lien 25 % des 3922 bis 3926 Fertigerzeugnisse aus Herstellen, bei dem der Kunststoffen Wert aller verwendeten ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren Herstellen aus Vormateridaraus, ausgenommen: alien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Nummer ex 4001 geschichtete Platten aus Aufeinanderschichten von Kautschuk für Sohlen- Platten aus Naturkaukrepp tschuk 4005 Kautschukmischungen, Herstellen, bei dem der nicht vulkanisiert, in Wert aller verwendeten Primärformen oder in Vormaterialien, ausge- Platten, Blättern oder nommen Naturkautschuk, Streifen 50 % des Ab-Werk- 4012 Runderneuerte oder gebrauchte Luftreifen, aus Kautschuk; Vollreifen, Laufbänder für Luftreifen oder Felgenbänder, aus Kautschuk:
Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) – weniger als 2 % beträgt.
Tarif-Nr. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne (1) (2) (3) oder (4) – runderneurte Luftrei- Runderneuern von fen, Vollreifen oder gebrauchten Reifen Hohlkammerreifen, aus Kautschuk – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien der Nr. 4011 oder 4012 ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk ex Kapitel 41 Häute, Felle (andere als Herstellen aus Vormateri- Pelzfelle) und Leder, alien jeder Nummer, ausausgenommen: genommen aus Vormaterialien derselben Nummer ex 4102 rohe Felle von Schafen Enthaaren von Schaffellen oder Lämmern, enthaart oder Lammfellen 4104 bis 4106 gegerbte, auch getrockne- Nachgerben von gegerbte Häute und Felle, tem Leder enthaart, auch gespalten, oder aber nicht zugerichtet Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Nummer 4107, 4112 nach dem Gerben oder Herstellen aus Vor- und 4113 Trocknen zugerichtetes materialien jeder Num- Leder, einschliesslich mer, ausgenommen aus Pergament- oder Roh- Vormaterialien der hautleder, enthaart, auch Nrn. 4104-4113 gespalten, ausgenommen Leder der Nr.
4114 ex 4114 Lackleder und folien- Herstellen aus Leder der kaschierte Lackleder; Nrn 4104 bis 4106, 4107, metallisierte Leder 4112 oder 4113, wenn sein Wert 50 % des Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwa- Herstellen aus Vormateriren; Reiseartikel, Handta- alien jeder Nummer, ausschen und ähnliche genommen aus Vormate- Behältnisse; Waren aus rialien derselben Nummer Därmen wie die hergestellte Ware ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Herstellen aus Vormateri- Pelzwerk; Waren daraus, alien jeder Nummer, ausausgenommen: genommen aus Vormaterialien derselben Nummer ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: – in Platten, Kreuzen Bleichen oder Färben mit oder ähnlichen Formen Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen – andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen 4303 Bekleidung, Bekleidungs- Herstellen aus nicht zubehör und andere zusammengesetzten Waren aus Pelzfellen gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Nr.
4302 ex Kapitel 44 Holz, Holzkohle und Herstellen aus Vormateri- Holzwaren, ausgenom- alien jeder Nummer, ausmen: genommen aus Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware ex 4403 Rohholz, zwei- oder Herstellen aus Rohholz, vierseitig grob zugerichtet auch entrindet oder vom Splint befreit ex 4407 Holz, in der Längsrich- Hobeln, Schleifen oder an tung gesägt oder besäumt, den Enden Verbinden gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden ex 4408 Furnierblätter (ein- An den Kanten Verbinschliesslich der durch den, Hobeln, Schleifen Messern von Lagenholz oder an den Enden gewonnenen Blätter) und Verbinden Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – geschliffen oder an den Schleifen oder an den Enden verbunden Enden Verbinden – gefrieste oder profilier- Friesen oder Profilieren te Leisten und Friese Gefrieste oder profilierte Friesen oder Profilieren Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke Kisten, Kistchen, Ver- Herstellen aus noch nicht schläge, Trommeln und auf die erforderlichen ähnliche Verpackungsmit- Masse zugeschnittenen tel, aus Holz Brettern Fässer, Tröge, Bottiche, Herstellen aus Fassstäben, Eimer und andere Bött- auch auf beiden Hauptcherwaren und Teile flächen gesägt, aber nicht davon, aus Holz weiter bearbeitet – Bautischler- und Herstellen aus Vormate- Zimmermannsarbeiten, rialien jeder Nummer, aus Holz ausgenommen aus
Vormaterialien derselben dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln («shingles» und «shakes») verwendet – gefrieste oder profilier- Friesen oder Profilieren te Leisten und Friese Holz für Zündhölzer, Herstellen aus Holz jeder vorgerichtet; Holznägel Nummer, ausgenommen für Schuhe aus Holzdraht der Nr. 4409 ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren, Herstellen aus Vormateriausgenommen: alien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Nummer Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Nr. 4501 Flechtwaren und Korb- Herstellen aus Vormaterimacherwaren alien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Nummer Halbstoffe aus Holz oder Herstellen aus Vormaterianderen zellulosehaltigen alien jeder Nummer, aus- Faserstoffen; Papier oder genommen aus Vormate- Pappe für die Wiederauf- rialien derselben Nummer bereitung (Abfälle und wie die hergestellte Ware Ausschuss) ex Kapitel 48 Papiere und Pappen; Herstellen aus Vormateri- Waren aus Zellstoff, alien jeder Nummer, aus- Papier oder Pappe, genommen aus Vormateausgenommen: rialien derselben Nummer Papiere und Pappen, nur Herstellen aus Vormateriliniert oder kariert alien für die Papierherstellung des Kapitels 47 Kohlepapier, chemisches Herstellen aus Vormateri- Durchschreibepapier und alien für die Papierheranderes Vervielfälti- stellung des Kapitels 47 gungs- oder Umdruckpapier (ausgenommen solches der Nr. 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Schachteln Briefumschläge, Karten- Herstellen briefe, nicht illustrierte – aus Vormaterialien Postkarten und Brief- jeder Nummer, ausgekarten, aus Papier oder nommen aus Vormate- Pappe; Zusammenstellun- rialien derselben gen von Schreibwaren in Nummer wie die her- Schachteln, Taschen und gestellte Ware und ähnlichen Aufmachungen, aus Papier oder Pappe – bei dem der Wert aller Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 Tarif-Nr.
Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne (1) (2) (3) oder (4) ex 4819 Schachteln, Säcke, Herstellen Beutel, Tüten und andere – aus Vormaterialien Verpackungsmittel, aus jeder Nummer, ausge- Papier, Pappe, Zellstoff- nommen aus Vormatewatte oder Vliesen aus rialien derselben Zellstoff Nummer wie die hergestellte Ware und Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der andere Papiere, Pappen, Herstellen aus Vormateri- Zellstoffwatte und Vliese alien für die Papierheraus Zellstoff, auf Format stellung des Kapitels 47 zugeschnitten ex Kapitel 49 Waren des Buchhandels, Herstellen aus Vormateri- Presseerzeugnisse oder alien jeder Nummer, ausandere Waren der grafi- genommen aus Vormateschen Industrie; hand- rialien derselben Nummer oder maschinengeschrie- wie die hergestellte Ware bene Schriftstücke und Pläne, ausgenommen: Postkarten, bedruckt oder Herstellen aus Vormateriillustriert; gedruckte alien jeder Nummer, aus- Karten mit Glückwün- genommen aus Vormateschen oder persönlichen rialien der Nr. 4909 Mitteilungen, auch oder 4911 illustriert, mit oder ohne Umschläge, Verzierungen oder Ausrüstungen Kalender aller Art, gedruckt, einschliesslich Blöcke für Abreisskalender: – Dauerkalender oder Herstellen Kalender, deren aus- – aus Vormaterialien wechselbarer Block auf jeder Nummer, auseiner Unterlage ange- genommen aus Vorbracht ist, die nicht aus materialien derselben Papier oder Pappe Nummer wie die herbesteht gestellte Ware und – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien der Nr.
4909 oder 4911 ex Kapitel 50 Seide, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Nummer ex 5003 Abfälle von Seide Krempeln oder Kämmen (einschliesslich nicht von Abfällen von Seide abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reissspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt 5004 bis Seidengarne, Schappe- Herstellen aus53 ex 5006 seidengarne oder Bouret- – Grège oder Abfällen teseidengarne von Seide, gekrempelt – anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder 5007 Gewebe aus Seide oder aus Abfällen von Seide: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen54
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen – andere Herstellen aus55 ex Kapitel 51 Wolle, feine oder grobe Herstellen aus Vormateri- Tierhaare; Garne und alien jeder Nummer, aus- Gewebe aus Rosshaar, genommen aus Vormateausgenommen: rialien derselben Nummer 5106 bis 5110 Garne aus Wolle, feinen Herstellen aus56 oder groben Tierhaaren – Grège oder Abfällen oder Rosshaar von Seide, gekrempelt
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen – andere natürliche Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt – chemische Vormaterialien oder Spinnmasse 5111 bis 5113 Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen57 – andere Herstellen aus58
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen ex Kapitel 52 Baumwolle, ausgenom- Herstellen aus Vormaterimen: alien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Nummer 5204 bis 5207 Nähgarne und andere Herstellen aus59 Garne aus Baumwolle – Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt – natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt 5208 bis 5212 Gewebe aus Baumwolle: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen60 – andere Herstellen aus61
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Herstellen aus Vormateri- Spinnstoffe; Papiergarne alien jeder Nummer, aus- und Gewebe aus Papier- genommen aus Vormategarnen, ausgenommen: rialien derselben Nummer 5306 bis 5308 Garne aus andere pflanz- Herstellen aus62 lichen Spinnstoffen; – Grège oder Abfällen Papiergarne von Seide, gekrempelt – natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt 5309 bis 5311 Gewebe aus andere pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen63
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen – andere Herstellen aus64 5401 bis 5406 Garne, Monofile und Herstellen aus65 Nähgarne aus syntheti- – Grège oder Abfällen schen oder künstlichen von Seide, gekrempelt Filamenten oder gekämmt oder – natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen
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Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 5407 und 5408 Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen66 – andere Herstellen aus67 5501 bis 5507 Synthetische oder künst- Herstellen aus chemiliche Spinnfasern schen Vormaterialien oder aus Spinnmasse
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 5508 bis 5511 Garne und Nähgarne aus Herstellen aus68 synthetischen oder künst- – Grège oder Abfällen lichen Spinnfasern von Seide, gekrempelt – natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt 5512 bis 5516 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen69 – andere Herstellen aus70 – natürlichen Faser,
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen
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Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vlies- Herstellen aus71 stoffe; Spezialgarne; – Kokosgarnen, Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, – natürlichen Fasern, ausgenommen: – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder 5602 Filze, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet: – Nadelfilze Herstellen aus72 Jedoch können – Monofile aus Polypropylen der Nr. 5402, – Spinnfasern aus Nr. 5503 oder 5506 – Spinnkabel aus Filamenten aus Nr. 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als9 dtex aufweist,
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen ihr Gesamtwert 40 % des – andere Herstellen aus73 – Spinnfasern aus Kasein - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse 5604 Kautschukfäden und -kordeln, mit Spinnstoffen überzogen; Spinnstoffgarne sowie Streifen und dergleichen der Nr. 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff imprägniert, bestrichen, überzogen oder umhüllt: – Kautschukfäden und - Herstellen aus Kautschukkordeln, mit einem fäden und -kordeln, nicht Überzug aus Spinn- mit einem Überzug aus stoffen Spinnstoffen – andere Herstellen aus74 nicht gekrempelt oder
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Metallgarne und metalli- Herstellen aus75 sierte Garne, auch um- – natürlichen Fasern, sponnen, bestehend aus Spinnstoffengarnen oder – synthetischen oder aus Streifen oder derglei- künstlichen Spinnfachen der Nr. 5404 oder sern, nicht gekrempelt 5405, in Verbindung mit oder gekämmt oder Metall in Form von nicht anders für die Fäden, Streifen oder Spinnerei bearbeitet, Pulver oder mit einem – chemischen Vormate- Metallüberzug rialien oder Spinnmasse oder Gimpen, umsponnene Herstellen aus76 Streifen und dergleichen – natürlichen Fasern, der Nr. 5404 oder 5405 (andere als solche der – synthetischen oder Nr. 5605 und andere als künstlichen Spinnfaumsponnene Garne aus sern, nicht gekrempelt Rosshaar); Chenillegarne; oder gekämmt oder Maschengarne nicht anders für die Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen: – aus Nadelfilz Herstellen aus77 Jedoch dürfen – Monofile aus Polypropylen der Nr. 5402, – Spinnfasern aus Nr. 5503 oder 5506
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen – Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Nr. 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als9 dtex aufweist, ihr Gesamtwert 40 % des Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet – aus anderem Filz Herstellen aus78 nicht gekrempelt oder anders für die Spinnerei bearbeitet oder – andere Herstellen aus79 – Kokos- oder Jutegarnen, – Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, – natürlichen Fasern oder Spinnerei bearbeitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen: – in Verbindung mit Herstellen aus einfachen Kautschukfäden Garnen80 – andere Herstellen aus81 oder kardiert oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder 5805 Tapisserien, handgewebt Herstellen aus Vormateri- (Gobelins, Flandrische alien jeder Nummer, aus- Gobelins, Aubusson, genommen aus Vormate- Beauvais und ähnliche), rialien derselben Nummer und Tapisserien als wie die hergestellte Ware Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Stickereien am Stück, in Herstellen Streifen oder Motiven – aus Vormaterialien Gewebe, mit Leim oder Herstellen aus Garnen stärkehaltigen Stoffen bestrichen, der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Kartonagearbeiten oder Futteralen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Steifleinen (Bougram) und ähnliche steife Gewebe der in der Hutmacherei verwendeten Art Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: – mit einem Anteil an Herstellen aus Garnen textilen Vormaterialien von nicht mehr als
Gewichtsprozent – andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse Gewebe, mit Kunststoff Herstellen aus Garnen imprägniert, bestrichen, oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff geschich- Bedrucken mit mindestet, andere als solche der tens zwei Vor- oder Nr. 5902 Nachbehandlungen (wie 5904 Linoleum, auch zuge- Herstellen aus Garnen82 schnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einem Überzug oder einer Deckschicht auf Spinnstoffunterlage, auch zugeschnitten 5905 Wandbezüge aus Spinnstoffen: – mit Kunststoff impräg- Herstellen aus Garnen niert, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen – andere Herstellen aus83 Spinnerei bearbeitet
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Nr. 5902: – aus Gewirken oder Herstellen aus84 Gestricken – natürlichen Fasern, – andere Gewebe aus Herstellen aus chemisynthetischem schen Vormaterialien Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT – andere Herstellen aus Garnen Andere Gewebe, impräg- Herstellen aus Garnen niert, bestrichen oder oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdeko- Bedrucken mit mindesrationen, Atelierhinter- tens zwei Vor- oder gründe oder dergleichen Nachbehandlungen (wie Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen gewebte, geflochtene, gewirkte oder gestrickte Dochte, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige gewirkte oder gestrickte Stoffe zum Herstellen von Glühstrümpfen, auch imprägniert: – Glühstrümpfe, impräg- Herstellen aus schlauchniert förmigen Gewirken für Glühstrümpfe – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Nummer 5909 bis 5911 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: – Polierscheiben und - Herstellen aus Garnen, ringe, andere als aus Abfällen von Geweben Filz der Nr. 5911 oder Lumpen der Nr. 6310 – Gewebe, auch verfilzt, Herstellen aus85 von der auf Papierma- – Kokosgarnen, schinen oder zu anderen technischen Zwe- – folgenden Vormatecken verwendeten Art, rialien: auch imprägniert oder – Garne aus Polytetrabestrichen, schlauch- fluorethylen86, förmig oder endlos, mit – Garne aus Polyaeinfacher oder mehr- mid, gezwirnt und facher Kette und/oder bestrichen, imprägeinfachem oder mehr- niert oder überzogen fachem Schuss oder mit Phenolharz, flach gewebt, mit – Garne aus aromatimehrfacher Kette schem Polyamid, und/oder mehrfachem hergestellt durch Schuss der Nr. 5911 Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen
Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
Tarif-Nr. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne (1) (2) (3) oder (4) – Monofile aus Polytetrafluorethylen87, – Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenterephthalamid), – Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern88, – Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz,1,4- Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend, künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse – andere Herstellen aus89
Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen
Kapitel 60 gewirkte und gestrickte Herstellen aus90
Stoffe
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt
oder gestrickt: – hergestellt durch Herstellen aus Zusammennähen oder Garnen91, 92 sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen – andere Herstellen aus93
90 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 91 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 92 Siehe Bemerkung6. 93 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen
ex Kapitel 62 Bekleidung und Beklei- Herstellen aus dungszubehör, weder Garnen94, 95 gewirkt noch gestrickt, ex 6202, Bekleidung für Frauen, Herstellen aus Garnen96 ex 6204, Mädchen oder Kleinkin- oder ex 6206, der, bestickt; anderes ex 6209 und konfektioniertes Beklei- Herstellen aus nicht ex 6211 dungszubehör für Klein- bestickten Geweben, kinder, bestickt wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten überschreitet97 ex 6210 und Feuerschutzausrüstung Herstellen aus Garnen98 ex 6216 aus Geweben, mit einer oder Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 % des überschreitet99 6213 und 6214 Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: – bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen100, 101
94 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 95 Siehe Bemerkung6. 96 Siehe Bemerkung6. 97 Siehe Bemerkung6. 98 Siehe Bemerkung6. 99 Siehe Bemerkung6. 100 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 101 Siehe Bemerkung6.
bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten überschreitet102 – andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen103, 104 Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, wenn der Wert alles verwendeten unbedruckten Gewebes der Nrn. 6213 und 6214 47,5 % des Ab-Werk- 6217 anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, andere als solche der Nr. 6212: – bestickt Herstellen aus Garnen105 bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten überschreitet106
102 Siehe Bemerkung6. 103 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 104 Siehe Bemerkung6. 105 Siehe Bemerkung6. 106 Siehe Bemerkung6.
– Feuerschutzausrüstung Herstellen aus Garnen107 aus Geweben, mit einer oder Folie aus aluminisiertem Polyester über- Herstellen aus nicht zogen überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der überschreitet108 – Einlagen für Kragen Herstellen und Manschetten, – aus Vormaterialien zugeschnitten jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben – andere Herstellen aus Garnen109
ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Herstellen aus Vormateri- Spinnstoffwaren; Waren- alien jeder Nummer, auszusammenstellungen; genommen aus Vormate- Altwaren und Lumpen, rialien derselben Nummer ausgenommen: wie die hergestellte Ware 6301 bis 6304 Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: – aus Filz oder Vlies- Herstellen aus110 stoffen – natürlichen Fasern oder
107 Siehe Bemerkung6. 108 Siehe Bemerkung6. 109 Siehe Bemerkung6. 110 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen
– bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen111, 112 bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk- – andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen113, 114 6305 Säcke und Beutel zu Herstellen aus115 Verpackungszwecken – natürlichen Fasern, 6306 Planen (Blachen) und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, Segelbretter und Segelwagen; Campingausrüstungen: – aus Vliesstoffen Herstellen aus116, 117 – natürlichen Fasern
111 Siehe Bemerkung6. 112 Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung6. 113 Siehe Bemerkung6. 114 Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung6. 115 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 116 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen 117 Siehe Bemerkung6.
– andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen118, 119 Andere konfektionierte Herstellen, bei dem der Waren, einschliesslich Wert aller verwendeten Schnittmuster zum Vormaterialien 40 % des Herstellen von Beklei- Ab-Werk-Preises der dung hergestellten Ware nicht Warenzusammen- Jede Ware in der Warenstellungen, bestehend aus zusammenstellung muss Gewebestücken und die Regel erfüllen, die Garnen, auch mit Zube- anzuwenden wäre, wenn hör, zum Herstellen von sie nicht in der Warenzu- Teppichen, Tapisserien, sammenstellung enthalten bestickten Tischdecken wäre. Jedoch dürfen oder bestickten Servietten Waren ohne Ursprungsei- oder ähnlichen Waren aus genschaft verwendet Spinnstoffen, in Auf- werden, wenn ihr machungen für den Gesamtwert 15 % des Einzelverkauf Ab-Werk-Preises der
ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und Herstellen aus Vormateriähnliche Waren; Teile alien jeder Nummer, ausdavon, ausgenommen: genommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Nr. 6406 Schuhteile (einschliess- Herstellen aus Vormaterilich Schuhoberteile, auch alien jeder Nummer, ausan anderen Sohlen als genommen aus Vormate- Laufsohlen befestigt); rialien derselben Nummer Einlagesohlen, Fersen- wie die hergestellte Ware stücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen, Leggins und ähnliche Waren, sowie Teile davon
118 Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen
Tarif-Nr. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Herstellen aus Vormateri- Teile davon, ausgenom- alien jeder Nummer, ausmen: genommen aus Vormaterialien derselben Nummer Hüte und andere Kopfbe- Herstellen aus Garnen deckungen, aus Filz, aus oder Spinnfasern120 Hutstumpen oder Hutplatten der Nr. 6501 hergestellt, auch ausgestattet Hüte und andere Kopfbe- Herstellen aus Garnen deckungen, gewirkt oder oder Spinnfasern121 gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet
ex Kapitel 66 Regenschirme, Sonnen- Herstellen aus Vormaterischirme, Spazierstöcke, alien jeder Nummer, aus- Sitzstöcke, Peitschen, genommen aus Vormate- Reitpeitschen und Teile rialien derselben Nummer davon, ausgenommen: wie die hergestellte Ware Regenschirme und Son- Herstellen, bei dem der nenschirme (einschliess- Wert aller verwendeten lich Stockschirme, Gar- Vormaterialien 50 % des tenschirme und ähnliche Ab-Werk-Preises der Waren) hergestellten Ware nicht
Zugerichtete Federn und Herstellen aus Vormateri- Daunen und Waren aus alien jeder Nummer, aus- Federn oder Daunen; genommen aus Vormatekünstliche Blumen; rialien derselben Nummer Waren aus Menschen- wie die hergestellte Ware haaren
ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Herstellen aus Vormateri- Zement, Asbest, Glimmer alien jeder Nummer, aus- oder ähnlichen Stoffen, genommen aus Vormateausgenommen: rialien derselben Nummer Waren aus Tonschiefer Herstellen aus bearbeite- oder aus Pressschiefer tem Schiefer
120 Siehe Bemerkung6. 121 Siehe Bemerkung6.
Tarif-Nr. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
(1) (2) (3) oder (4)
ex 6812 Waren aus Asbest oder Herstellen aus Vormateriaus Mischungen auf der alien jeder Nummer Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat ex 6814 Waren aus Glimmer, Herstellen aus bearbeiteeinschliesslich agglome- tem Glimmer (einschliessrierter oder wiedergewon- lich agglomeriertem oder nener Glimmer, auf wiedergewonnenem Unterlagen aus Papier, Glimmer) Pappe oder aus anderen Stoffen
Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Nummer
ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren, Herstellen aus Vormateriausgenommen: alien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Nummer ex 7003, Glas mit absorbierender Herstellen aus Vormateriex 7004 und Schicht alien der Nr. 7001 ex 7005 7006 Glas der Nrn. 7003, 7004 oder 7005, gebogen, facettiert, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, aber weder gerahmt noch in Verbindung mit anderem Material: – Glasplatten (Substrate) Herstellen aus Glasplatten von einer dielektri- (Substraten) der Nr. 7006 schen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII122 Halbleiter – andere Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7001 7007 Sicherheitsglas, aus Herstellen aus Vormaterigehärtetem Glas oder alien der Nr. 7001 mehrschichtigem Glas (Verbundglas)
122 SEMII – Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.
Isolierverglasungen, Herstellen aus Vormaterimehrschichtig alien der Nr. 7001 Spiegel aus Glas, auch Herstellen aus Vormaterigerahmt, einschliesslich alien der Nr. 7001 Rückspiegel Ballons, Korbflaschen, Herstellen aus Vormateri- Flaschen, Flakons, Töpfe, alien jeder Nummer, aus- Röhrchen, Verpackungs- genommen aus Vormateröhrchen, Ampullen und rialien derselben Nummer andere Behältnisse zu wie die hergestellte Ware Transport- oder Ver- oder packungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Schleifen von Glaswaren, Stöpsel, Deckel und wenn ihr Gesamtwert andere Verschlüsse aus 50 % des Ab-Werk- Glas Preises der hergestellten Glaswaren zur Verwen- Herstellen aus Vormateridung bei Tisch, in der alien jeder Nummer, aus- Küche, bei der Toilette, genommen aus Vormateim Büro, zum Aus- rialien derselben Nummer schmücken von wie die hergestellte Ware Wohnungen oder zu oder ähnlichen Zwecken, ausgenommen Waren der Schleifen von Glaswaren, Nrn. 7010 oder 7018 wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk- mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk- Waren aus Glasfasern Herstellen aus (ausgenommen Garne) – ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder – Glaswolle
Tarif-Nr. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
(1) (2) (3) oder (4)
ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zucht- Herstellen aus Vormateriperlen, Edelsteine, alien jeder Nummer, aus- Schmucksteine oder genommen aus Vormatedergleichen, Edelmetalle, rialien derselben Nummer Edelmetallplattierungen wie die hergestellte Ware und Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: ex 7101 Echte Perlen oder Zucht- Herstellen, bei dem der perlen, einheitlich zu- Wert aller verwendeten sammengestellt, zur Vormaterialien 50 % des Erleichterung der Versen- Ab-Werk-Preises der dung vorübergehend hergestellten Ware nicht aufgereiht überschreitet ex 7102, Edelsteine und Schmuck- Herstellen aus nicht ex 7103 und steine (natürliche, synthe- bearbeiteten Edelsteinen ex 7104 tische oder rekonstituier- oder Schmucksteinen te), bearbeitet (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) 7106, 7108 Edelmetalle: und 7110 – in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien der Nr. 7106, 7108 oder 7110 elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Nr. 7106, 7108 oder 7110 Legieren von Edelmetallen der Nr.
7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen – als Halbzeug oder Herstellen aus Edelmetal- Pulver len in Rohform ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen Herstellen aus mit Edelex 7109 und plattiert, als Halbzeug metallen plattierten ex 7111 Metallen, in Rohform 7116 Waren aus echten Perlen Herstellen, bei dem der oder Zuchtperlen, aus Wert aller verwendeten Edelsteinen, Schmuck- Vormaterialien 50 % des steinen, synthetischen Ab-Werk-Preises der oder rekonstituierten hergestellten Ware nicht Steinen überschreitet
Tarif-Nr. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
(1) (2) (3) oder (4)
7117 Phantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Nummer Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des
ex Kapitel 72 Eisen und Stahl, ausge- Herstellen aus Vormaterinommen: alien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Nummer 7207 Halbzeug aus Eisen oder Herstellen aus Vormaterinicht legiertem Stahl alien der Nrn. 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 7208 bis 7216 Flachgewalzte Erzeugnis- Herstellen aus Eisen oder se, Walzdraht, Stabstahl nicht legiertem Stahl in und Profile aus Eisen oder Rohblöcken (Ingots) oder nicht legiertem Stahl anderen Rohformen der Nr. 7206 7217 Draht aus Eisen oder nicht Herstellen aus Halbzeug legiertem Stahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Nr. 7207 ex 7218, Halbzeug, flachgewalzte Herstellen aus nicht- 7219 bis 7222 Erzeugnisse, Walzdraht, rostendem Stahl in Roh- Stabstahl und Profile aus blöcken (Ingots) oder nicht rostendem Stahl anderen Rohformen der Nr. 7218 7223 Draht aus rostfreiem Stahl Herstellen aus Halbzeug aus rostfreiem Stahl der Nr. 7218 ex 7224, Halbzeug, flachgewalzte Herstellen aus Stahl in 7225 bis 7228 Erzeugnisse, Walzdraht, Rohblöcken (Ingots) oder Stabstahl und Profile aus anderen Rohformen der anderem legierten Stahl, Nr. 7206, 7218 oder 7224 Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
Draht aus anderem Herstellen aus Halbzeug legierten Stahl aus anderem legierten Stahl der Nr. 7224
ex Kapitel 73 Waren aus Gusseisen, Herstellen aus Vormateri- Eisen oder Stahl, ausge- alien jeder Nummer, ausnommen: genommen aus Vormaterialien derselben Nummer Spundwandeisen Herstellen aus Vormaterialien der Nr. 7206 Gleismaterial aus Guss- Herstellen aus Vormaterieisen, Eisen oder Stahl: alien der Nr. 7206 Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Schwellen, Laschen, Schienenstühle, Spannkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und andere für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtete Teile: Rohre und Hohlprofile, Herstellen aus Vormateriaus Eisen (ausgenommen alien der Nr. 7206, 7207, Gusseisen) oder Stahl 7218 oder 7224 Rohrformstücke, Drehen, Bohren, Aufrei- Rohrverschlussstücke ben, Gewindeschneiden, und Rohrverbindungs- Entgraten und Sandstrahstücke aus nicht rosten- len von Schmiederohdem Stahl (ISO Nr. lingen, deren Wert 35 % mehreren Teilen beste- hergestellten Ware nicht hend überschreitet Konstruktionen und Herstellen aus Vormateri- Konstruktionsteile (z.B. alien jeder Nummer, aus- Brücken und Brücken- genommen aus Vormateelemente, Schleusentore, rialien derselben Nummer Türme, Gittermasten, wie die hergestellte Ware. Pfeiler, Säulen, Gerüste, Jedoch dürfen durch Dächer, Türen und Schweissen hergestellte Fenster und deren Rah- Profile der Nr. 7301 nicht men, Stöcke und Schwel- verwendet werden len, Läden, Gelssnder), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, ausgenommen
Tarif-Nr. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
(1) (2) (3) oder (4)
vorgefertigte Gebäude der Nr. 9406; zu Konstruktionszwecken hergerichtete Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl: ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Nr. 7315 50 % des
ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus, Herstellen 7401 Kupfermatte; Zementkup- Herstellen aus Vormaterifer (gefälltes Kupfer) alien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Nummer 7402 Nicht raffiniertes Kupfer; Herstellenaus Vormateria- Kupferanoden für die lien jeder Nummer, auselektrolytische Raffina- genommen aus Vormatetion rialien derselben Nummer 7403 Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: – raffiniertes Kupfer Herstellen aus Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind – Kupferlegierungen und Herstellen aus raffinierraffiniertes Kupfer, das tem Kupfer, in Rohform, andere Elemente ent- oder aus Abfällen und hält Schrott, aus Kupfer
Tarif-Nr. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
(1) (2) (3) oder (4)
7404 Abfälle und Schrott, aus Herstellen aus Vormateri- Kupfer alien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Nummer 7405 Kupfervorlegierungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Nummer
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus, Herstellen ausgenommen: – aus Vormaterialien 7501 bis 7503 Nickelmatte, Nickeloxid- Herstellen aus Vormaterisinter und andere Zwi- alien jeder Nummer, ausschenerzeugnisse der genommen aus Vormate- Nickelmetallurgie; Nickel rialien derselben Nummer in Rohform; Abfälle und wie die hergestellte Ware Schrott, aus Nickel
ex Kapitel 76 Aluminium und Waren Herstellen daraus, ausgenommen: – aus Vormaterialien 7601 Aluminium in Rohform Herstellen – aus Vormaterialien
Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium Abfälle und Schrott, aus Herstellen aus Vormateri- Aluminium alien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Waren Andere Waren aus Alu- Herstellen minium, ausgenommen – aus Vormaterialien Gewebe, Gitter und jeder Nummer, ausge- Geflechte aus Alumini- nommen aus Vormateumdraht, und Streckble- rialien derselben che aus Aluminium Nummer wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und
Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus, Herstellen
Tarif-Nr. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
(1) (2) (3) oder (4)
7801 Blei in Rohform: – raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei – anderes Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben dürfen Abfälle und Schrott der Nr. 7802 nicht verwendet werden 7802 Abfälle und Schrott, aus Herstellen aus Vormateri- Blei alien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Nummer
ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus, Herstellen ausgenommen: – aus Vormaterialien 7901 Zink in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Nummer Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Nr. 7902 nicht verwendet werden 7902 Abfälle und Schrott, aus Herstellen aus Vormateri- Zink alien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Nummer
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus, Herstellen 8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Nummer Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Nr. 8002 nicht verwendet werden 8002 und 8007 Abfälle und Schrott, aus Herstellen aus Vormateri- Zinn; andere Waren aus alien jeder Nummer, aus- Zinn genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
Kapitel 81 Andere unedle Metalle;
Cermets; Waren aus diesen Stoffen: – andere unedle Metalle, Herstellen, bei dem der bearbeitet; Waren aus Wert aller verwendeten diesen Stoffen Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware 50 % des – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Nummer
ex Kapitel 82 Werkzeuge, Messer- Herstellen aus Vormaterischmiedewaren, Essbe- alien jeder Nummer, ausstecke, aus unedlen genommen aus Vormate- Metallen; Teile von die- rialien derselben Nummer sen Waren, aus unedlen wie die hergestellte Ware Metallen, ausgenommen:
Werkzeugen aus mindes- Herstellen aus Vormatetens zwei der Nrn. 8202 rialien jeder Nummer, bis 8205, in Zusammen- ausgenommen aus Vorstellungen für den Einzel-materialien der Nrn. 8202 verkauf aufgemacht bis 8205. Jedoch darf die auch Waren der Nrn. 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Auswechselbare Werk- Herstellen zeuge zur Verwendung in – aus Vormaterialien mechanischen oder nicht- jeder Nummer, ausgemechanischen Handwerk- nommen aus Vormatezeugen oder in Werk- rialien derselben zeugmaschinen (z.B. Nummer wie die herzum Tiefziehen, Gesenk- gestellte Ware und schmieden, Stanzen, Lochen, Gewindebohren, – bei dem der Wert aller Gewindeschneiden, verwendeten Vormate- Bohren, Reiben, Räumen, rialien 40 % des Fräsen, Drehen, Schrau- Ab-Werk-Preises der ben), einschliesslich hergestellten Ware Zieheisen oder Pressmat- nicht überschreitet rizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge Messer und Schneidklin- Herstellen gen, für Maschinen oder – aus Vormaterialien für mechanische Geräte jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben
Messer mit schneidender Herstellen aus Vormateri- Klinge (andere als solche alien jeder Nummer, ausder Nr. 8208) mit schnei- genommen aus Vormatedender oder gezahnter rialien derselben Nummer Klinge (einschliesslich wie die hergestellte Ware. Klappmesser für den Jedoch dürfen Klingen Gartenbau) und Griffe aus unedlen Metallen verwendet Andere Messerschmiede- Herstellen aus Vormateriwaren (z. B. Haarschnei- alien jeder Nummer, ausde- und Schermaschinen, genommen aus Vormate- Spaltmesser, Hackmesser rialien derselben Nummer und Wiegemesser für wie die hergestellte Ware. Metzger und zum Kü- Jedoch dürfen Griffe aus chengebrauch und Pa- unedlen Metallen verpiermesser); Messer- wendet werden schmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschliesslich Nagelfeilen) Löffel, Gabeln, Schöpf- Herstellen aus Vormaterikellen, Schaumlöffel, alien jeder Nummer, aus- Tortenschaufeln, Fisch- genommen aus Vormatemesser, Buttermesser, rialien derselben Nummer Zuckerzangen und ähnli- wie die hergestellte Ware. che Waren Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus Herstellenaus Vormateriaunedlen Metallen, ausge- lien jeder Nummer, ausnommen: genommen aus Vormaterialien derselben Nummer Beschläge und ähnliche Herstellen aus Vormateri- Waren, für Gebäude; alien jeder Nummer, ausautomatische Türschlies- genommen aus Vormateser rialien derselben Nummer Jedoch dürfen andere Nr. 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware Statuetten und andere Herstellen aus Vormateri- Ziergegenstände, aus alien jeder Nummer, ausunedlen Metallen genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
Jedoch dürfen andere Nr. 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Herstellen Herstellen, bei dem Maschinen, Apparate und – aus Vormaterialien der Wert aller verwenmechanische Geräte; jeder Nummer, ausge- deten Vormaterialien Teile dieser Maschinen nommen aus Vormate- 30 % des Ab-Werk- oder Apparate, ausge- rialien derselben Preises der hergestellnommen: Nummer wie die her- ten Ware nicht übergestellte Ware und schreitet Brennstoffelemente für Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Kernreaktoren alien jeder Nummer, aus- der Wert aller vergenommen aus Vormate- wendeten Vormateriarialien derselben Nummer lien 30 % des wie die hergestellte Ware Ab-Werk-Preises der Dampfkessel (Dampfer- Herstellen Herstellen, bei dem zeuger), andere als – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Zentralheizungskessel, die jeder Nummer, ausge- wendeten Vormateriasowohl zum Erzeugen nommen aus Vormate- lien 25 % des von heissem Wasser als rialien derselben Ab-Werk-Preises der auch zum Erzeugen von Nummer wie die her- hergestellten Ware Niederdruckdampf gestellte Ware und nicht überschreitet hergerichtet sind; Kessel zum Erzeugen von über- – bei dem der Wert aller hitztem Wasser verwendeten Vormaterialien 40 % des Zentralheizungskessel, Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem andere als solche der alien jeder Nummer, aus- der Wert aller ver- Nr. 8402; Hilfsapparate genommen aus Vormate- wendeten Vormateriafür Zentralheizungskessel rialien der Nr. 8403 lien 40 % des oder 8404 Ab-Werk-Preises der
Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Hubkolben und Kreiskol- Herstellen, bei dem der benmotoren mit Fremd- Wert aller verwendeten zündung (Verbrennungs- Vormaterialien 40 % des motoren) Ab-Werk-Preises der Kolbenmotoren mit Herstellen, bei dem der Kompressionszündung Wert aller verwendeten (Diesel- oder Halbdiesel- Vormaterialien 40 % des motoren) Ab-Werk-Preises der Teile, erkennbar als Herstellen, bei dem der ausschliesslich oder Wert aller verwendeten hauptsächlich für Motoren Vormaterialien 40 % des der Nrn. 8407 oder 8408 Ab-Werk-Preises der bestimmt hergestellten Ware nicht Turbostrahltriebwerke, Herstellen Herstellen, bei dem Turbopropellertriebwerke – aus Vormaterialien der Wert aller ver- und andere Gasturbinen jeder Nummer, ausge- wendeten Vormaterianommen aus Vormate- lien 25 % des Andere Motoren und Herstellen, bei dem der Kraftmaschinen Wert aller verwendeten Rotierende Verdränger- Herstellen Herstellen, bei dem pumpen – aus Vormaterialien der Wert aller verjeder Nummer, ausge- wendeten Vormaterianommen aus Vormate- lien 25 % des
Ventilatoren für indus- Herstellen Herstellen, bei dem trielle Zwecke – aus Vormaterialien der Wert aller verjeder Nummer, ausge- wendeten Vormaterianommen aus Vormate- lien 25 % des Klimageräte, bestehend Herstellen, bei dem der aus einem motorbetriebe- Wert aller verwendeten nen Ventilator und Vor- Vormaterialien 40 % des richtungen zum Ändern Ab-Werk-Preises der der Temperatur und des hergestellten Ware nicht Feuchtigkeitsgehalts der überschreitet Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht separat regulierbar ist Kühlschränke, Gefrier- Herstellen Herstellen, bei dem schränke und andere – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Einrichtungen, Maschi- jeder Nummer, ausge- wendeten Vormaterianen, Apparate und Geräte nommen aus Vormate- lien 25 % des zur Kälteerzeugung, mit rialien derselben Ab-Werk-Preises der elektrischer oder anderer Nummer wie die her- hergestellten Ware Ausrüstung; Wärmepum- gestellte Ware, nicht überschreitet pen, andere als Klimageräte der Nr. 8415 – bei dem der Wert aller und verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den nicht überschreite
Maschinen für die Holz-, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Papierhalbstoff-, Papier- – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- und Pappindustrie deten Vormaterialien wendeten Vormateria- 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des ten Ware nicht hergestellten Ware überschreitet nicht überschreitet und Kalander und Walzwerke, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem andere als für Metalle – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- oder Glas, und Walzen für deten Vormaterialien wendeten Vormateriadiese Maschinen 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des Wiegevorrichtungen, Herstellen Herstellen, bei dem einschliesslich Stück- – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Kontrollwaagen, ausge- jeder Nummer, ausge- wendeten Vormaterianommen Waagen mit nommen aus Vormate- lien 25 % des einer Empfindlichkeit von rialien derselben Ab-Werk-Preises der 50 cg oder weniger; Nummer wie die her- hergestellten Ware Gewichte für Waagen gestellte Ware und nicht überschreitet aller Art
Tarif-Nr. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
(1) (2) (3) oder (4)
8425 bis 8428 Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Geräte zum Heben, – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Beladen, Entladen oder deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Fördern 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des
maschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Löffelbagger und andere Bagger, Schaufellader und Schürflader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter: – Strassenwalzen Herstellen, bei dem der – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert aller verdeten Vormaterialien wendeten Vormateria- 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des
Andere Maschinen und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Apparate Erdbewegung, – der Wert aller verwen- der Wert aller verzum Abtragen, Baggern, deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Verdichten oder Bohren 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des des Bodens oder zum Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der Abbauen von Erzen oder ten Ware nicht über- hergestellten Ware anderen Mineralien; schreitet und nicht überschreitet Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer – innerhalb der obenstehenden Begrenzung, Teile, erkennbar aus- Herstellen, bei dem der schliesslich oder haupt- Wert aller verwendeten sächlich für Strassenwal- Vormaterialien 40 % des zen bestimmt Ab-Werk-Preises der Maschinen und Apparate Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem zum Herstellen von – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Halbstoff aus zellulose- deten Vormaterialien wendeten Vormateriahaltigen Faserstoffen oder 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des zum Herstellen oder Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der Fertigstellen von Papier ten Ware nicht über- hergestellten Ware oder Pappe schreitet und nicht überschreitet Andere Maschinen und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Apparate zum Bearbeiten – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- oder Verarbeiten von deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Papierhalbstoff, Papier 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des oder Pappe, einschliess- Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der lich Schneidemaschinen ten Ware nicht über- hergestellten Ware aller Art schreitet und nicht überschreitet
Tarif-Nr. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
(1) (2) (3) oder (4)
8444 bis 8447 Maschinen für die Textil- Herstellen, bei dem der industrie aus diesen Wert aller verwendeten Nummern Vormaterialien 40 % des ex 8448 Hilfsmaschinen und - Herstellen, bei dem der apparate für Maschinen Wert aller verwendeten der Nr. 8444 oder 8445 Vormaterialien 40 % des 8452 Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Nr. 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln: – Steppstichnäh- Herstellen, bei dem maschinen, deren Kopf – der Wert aller verwenohne Motor16 kg oder deten Vormaterialien weniger oder mit 40 % des Ab-Werk- Motor17 kg oder Preises der hergestellweniger wiegt ten Ware nicht überschreitet, ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den und – der Mechanismus für die Oberfadenführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zickzackstich Ursprungswaren sind
Tarif-Nr. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
(1) (2) (3) oder (4)
– andere Herstellen, bei dem der 8456 bis 8466 Werkzeugmaschinen und Herstellen, bei dem der Maschinen, Teile und Wert aller verwendeten Zubehör, aus diesen Nrn. Vormaterialien 40 % des 8469 bis 8472 Büromaschinen und - Herstellen, bei dem der apparate (Schreibmaschi- Wert aller verwendeten nen, Rechenmaschinen, Vormaterialien 40 % des automatische Datenverar- Ab-Werk-Preises der beitungsmaschinen, hergestellten Ware nicht Vervielfältigungsmaschi- überschreitet nen, Büroheftmaschinen) Giesserei-Formkästen; Herstellen, bei dem der Modellplatten; Giesse- Wert aller verwendeten reimodelle; Formen für Vormaterialien 50 % des Metalle (andere als solche Ab-Werk-Preises der zum Giessen von Ingots, hergestellten Ware nicht Masseln oder derglei- überschreitet chen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe Wälzlager (Kugellager, Herstellen Herstellen, bei dem Rollenlager und Nadel- – aus Vormaterialien der Wert aller verlager) jeder Nummer, ausge- wendeten Vormaterianommen aus Vormate- lien 25 % des rialien derselben Ab-Werk-Preises der Nummer wie die her- hergestellten Ware gestellte Ware und nicht überschreitet Metalloplastische Dich- Herstellen, bei dem der tungen; Sätze oder Wert aller verwendeten Zusammenstellungen von Vormaterialien 40 % des Dichtungen verschiedener Ab-Werk-Preises der Zusammensetzung in hergestellten Ware nicht Beuteln, Umschlägen überschreitet oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen
Teile von Maschinen, Herstellen, bei dem der Apparaten oder Geräten, Wert aller verwendeten in Kapitel 84 anderweit Vormaterialien 40 % des weder genannt noch Ab-Werk-Preises der inbegriffen, ausgenom- hergestellten Ware nicht men Teile mit elektrische überschreitet Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen Herstellen Herstellen, bei dem und Apparate und andere – aus Vormaterialien der Wert aller verelektrotechnische Waren jeder Nummer, ausge- wendeten Vormateria- sowie Teile davon; Ton- nommen aus Vormate- lien 30 % des aufnahme- oder Tonwie- rialien derselben Ab-Werk-Preises der dergabegeräte, Fernseh- Nummer wie die her- hergestellten Ware bild- und Fernsehton- gestellte Ware und nicht überschreitet aufzeichnungs- oder – wiedergabegeräte sowie – bei dem der Wert aller Teile und Zubehör für verwendeten Vormatediese Geräte, ausgenom- rialien 40 % des men: Ab-Werk-Preises der Elektromotoren und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem elektrische Generatoren, – der Wert aller verwen- der Wert aller verausgenommen Stromer- deten Vormaterialien wendeten Vormateriazeugungsaggregate 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des der Nr. 8503 10 % des Stromerzeugungs- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem aggregate und elektrische – der Wert aller verwen- der Wert aller verrotierende Umformer deten Vormaterialien wendeten Vormateria- 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des
der Nr. 8501 oder 8503 10 % des Ab-Werk- Stromversorgungsein- Herstellen, bei dem der heiten für automatische Wert aller verwendeten Datenverarbeitungs- Vormaterialien 40 % des maschinen Ab-Werk-Preises der Mikrofone und Halte- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem vorrichtungen dazu; – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Lautsprecher, auch in deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Gehäuse eingebaut; 40 % des Ab-Werk- lien 25 % des elektrische Tonfrequenz- Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der verstärker; elektrische ten Ware nicht über- hergestellten Ware Tonverstärker- schreitet und nicht überschreitet einrichtungen Plattenspieler, Schallplat- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem ten-Musikautomaten, – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Kassetten-Abspielgeräte deten Vormaterialien wendeten Vormateria- und andere Tonwiederga- 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des begeräte, ohne eingebaute Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der Tonaufnahmevorrichtung ten Ware nicht über- hergestellten Ware
Magnetbandgeräte und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem andere Tonaufnahme- – der Wert aller verwen- der Wert aller vergeräte, auch mit eingebau- deten Vormaterialien wendeten Vormateriater Tonwiedergabevor- 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des richtung Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der Videogeräte zur Bild- und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Tonaufzeichnung oder – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- -wiedergabe, auch mit deten Vormaterialien wendeten Vormateriaeingebautem Video- 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des signalempfänger Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der Teile und Zubehör, Herstellen, bei dem der erkennbar ausschliesslich Wert aller verwendeten oder überwiegend für Vormaterialien 40 % des Geräte der Nrn. 8519 Ab-Werk-Preises der bis 8521 bestimmt hergestellten Ware nicht Träger zur Tonaufnahme Herstellen, bei dem der oder zu ähnlichen Auf- Wert aller verwendeten nahmen hergerichtet, Vormaterialien 40 % des ohne Aufzeichnungen, Ab-Werk-Preises der andere als Waren des hergestellten Ware nicht Kapitels 37 überschreitet Platten, Bänder und andere Träger zur Tonaufnhame oder zu ähnlichen Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37:
– Matrizen und Galva- Herstellen, bei dem der nos, für die Schallplat-Wert aller verwendeten tenherstellung Vormaterialien 40 % des – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert aller verdeten Vormaterialien wendeten Vormateria- 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des der Nr. 8523 10 % des Sendegeräte für die Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Funktelefonie, den Rund- – der Wert aller verwen- der Wert aller verfunk oder das Fernsehen, deten Vormaterialien wendeten Vormateriaauch mit eingebautem 40 % des Ab-Werk- lien 25 % des Empfangsgerät oder Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der Tonaufnahme- oder ten Ware nicht über- hergestellten Ware Tonwiedergabegerät; schreitet und nicht überschreitet Fernsehkameras; Video- Einzelbildkameras und – der Wert aller verwenandere Videokameras; deten Vormaterialien digitale Fotoapparate ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller Geräte für Funkmessmes- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem sung und -ortung (Radar), – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Geräte für Funknavigation deten Vormaterialien wendeten Vormateria- und Funkfernsteuerung 40 % des Ab-Werk- lien 25 % des
Empfangsgeräte für die Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Funktelefonie, die Funk- – der Wert aller verwen- der Wert aller vertelegrafie oder den Rund- deten Vormaterialien wendeten Vormateriafunk, auch in einem 40 % des Ab-Werk- lien 25 % des gemeinsamen Gehäuse Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der mit einem Tonaufnahme- ten Ware nicht über- hergestellten Ware oder Tonwiedergabegerät schreitet und nicht überschreitet oder einer Uhr kombiniert Fernsehempfangsgeräte, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem auch mit eingebautem – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Rundfunkempfangsgerät deten Vormaterialien wendeten Vormateria- oder Ton- oder Bildauf- 40 % des Ab-Werk- lien 25 % des zeichnungs- oder -wieder- Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der gabegerät; Video-Moni- ten Ware nicht über- hergestellten Ware toren und Video-Projek- schreitet und nicht überschreitet toren Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8525 bis 8528 bestimmt erkenntbar: – erkennbar ausschliess- Herstellen, bei dem der lich für Videogeräte Wert aller verwendeten zur Bild- und Tonauf- Vormaterialien 40 % des zeichnung oder - Ab-Werk-Preises der wiedergabe bestimmt hergestellten Ware nicht – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert aller verdeten Vormaterialien wendeten Vormateria- 40 % des Ab-Werk- lien 25 % des
Elektrische Geräte zum Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Unterbrechen, Trennen, – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- Schützen, Abzweigen, deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Verbinden oder An- 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des schliessen elektrischer Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der Stromkreise ten Ware nicht über- hergestellten Ware der Nr. 8538 10 % des Tafeln, Felder, Konsolen, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Pulte, Schränke und – der Wert aller verwen- der Wert aller verandere Träger, mit mehre- deten Vormaterialien wendeten Vormateriaren Geräten der Nrn. 8535 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des oder 8536 ausgerüstet, für Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der die elektrische Steuerung ten Ware nicht über- hergestellten Ware oder die Stromverteilung, schreitet und nicht überschreitet auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 – innerhalb der obensteenthaltend, sowie numeri- henden Begrenzung, sche Steuerungen, andere der Wert aller verwenals Vermittlungsapparate deten Vormaterialien der Nr. 8517 der Nr. 8538 10 % des Dioden, Transistoren und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem ähnliche Halbleiter- – der Wert aller verwen- der Wert aller verbauelemente, andere als deten Vormaterialien wendeten Vormaterianoch nicht in Mikro- 40 % des Ab-Werk- lien 25 % des plättchen zerschnittene Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der Scheiben (Wafers) ten Ware nicht über- hergestellten Ware
Elektronische integrierte Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem Schaltungen und zusam- – der Wert aller verwen- der Wert aller vermengesetzte elektronische deten Vormaterialien wendeten Vormateria- Mikroschaltungen 40 % des Ab-Werk- lien 25 % des Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet der Nr. 8541 oder 8542 10 % des Ab-Werk- Isolierte (auch lackisolier- Herstellen, bei dem der te oder elektrolytisch Wert aller verwendeten oxidierte) Drähte, Kabel Vormaterialien 40 % des (einschliesslich Koaxial- Ab-Werk-Preises der kabel) und andere isolier- hergestellten Ware nicht te elektrische Leiter für überschreitet die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen Kohleelektroden, Kohle- Herstellen, bei dem der bürsten, Kohlen für Wert aller verwendeten Lampen oder für Primär- Vormaterialien 40 % des elemente und andere Ab-Werk-Preises der Waren aus Graphit oder hergestellten Ware nicht aus anderem Kohlenstoff, überschreitet auch in Verbindung mit Metall, für die Eletrotechnik Isolatoren aus Stoffen Herstellen, bei dem der aller Art, für die Elektro- Wert aller verwendeten technik Vormaterialien 40 % des
Isolierteile, ganz aus Herstellen, bei dem der Isolierstoffen oder nur mit Wert aller verwendeten in die Masse eingelasse- Vormaterialien 40 % des nen einfachen Metalltei- Ab-Werk-Preises der len zum Befestigen (z.B. hergestellten Ware nicht mit eingepressten Hülsen überschreitet mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Nr. 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung Abfälle und Schrott von Herstellen, bei dem der elektrischen Primärele- Wert aller verwendeten menten, Primärbatterien Vormaterialien 40 % des und Akkumulatoren; Ab-Werk-Preises der ausgediente elektrische hergestellten Ware nicht Primärelemente, Primär- überschreitet batterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen und Apparaten, in diesem
Kapitel 85 anderweitig
weder genannt noch inbegriffen
ex Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und Herstellen, bei dem der ortsfestes Gleismaterial, Wert aller verwendeten und Teile davon; mecha- Vormaterialien 40 % des nische (auch elektrome- Ab-Werk-Preises der chanische) Signalvorrich- hergestellten Ware nicht tungen für Verkehrswege, überschreitet ortsfestes Gleismaterial; Herstellen Herstellen, bei dem mechanische (auch – aus Vormaterialien der Wert aller verelektromechanische) jeder Nummer, ausge- wendeten Vormateria- Signal-, Sicherungs-, nommen aus Vormate- lien 30 % des Überwachungs- oder rialien derselben Ab-Werk-Preises der Steuergeräte für Schie- Nummer wie die her- hergestellten Ware nenwege oder derglei- gestellte Ware und nicht überschreitet chen, Strassen, Binnenwasserwege, Parkplätze – bei dem der Wert aller oder Parkhäuser, Hafen- verwendeten Vormateanlagen oder Flugplätze; rialien 40 % des Teile davon Ab-Werk-Preises der
ex Kapitel 87 Automobile, Traktoren, Herstellen, bei dem der Motorräder, Fahrräder Wert aller verwendeten und andere Landfahrzeu- Vormaterialien 40 % des ge, Teile und Zubehör Ab-Werk-Preises der dazu, ausgenommen: hergestellten Ware nicht selbstfahrende Arbeitskar- Herstellen Herstellen, bei dem ren ohne Hebevorrichtung – aus Vormaterialien der Wert aller verder Art wie sie in Fabri- jeder Nummer, ausge- wendeten Vormateriaken, Lagerhäusern, nommen aus Vormate- lien 30 % des Hafenanlagen oder auf rialien derselben Ab-Werk-Preises der Flugplätzen zum Kurz- Nummer wie die her- hergestellten Ware streckentransport von gestellte Ware und nicht überschreitet Waren verwendetet werden; Zugkarren der – bei dem der Wert aller Art, wie sie auf Bahnhö- verwendeten Vormatefen verwendet werden; rialien 40 % des Teile davon Ab-Werk-Preises der Panzerkampfwagen und Herstellen Herstellen, bei dem andere selbstfahrende - aus Vormaterialien der Wert aller vergepanzerte Kampffahr- jeder Nummer, ausge- wendeten Vormateriazeuge, auch mit Waffen; nommen aus Vormate- lien 30 % des Teile davon rialien derselben Ab-Werk-Preises der Motorräder (einschliesslich Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen: – mit Hubkolben verbrennungsmotor mit einem Hubraum von: – 50 cm3 oder Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem weniger – der Wert aller verwen- der Wert aller verdeten Vormaterialien wendeten Vormateria- 40 % des Ab-Werk- lien 20 % des
Tarif-Nr. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
(1) (2) (3) oder (4)
– mehr als 50 cm3 Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert aller verdeten Vormaterialien wendeten Vormateria- 40 % des Ab-Werk- lien 25 % des – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert aller verdeten Vormaterialien wendeten Vormateria- 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des Kugellager alien jeder Nummer, aus- der Wert aller vergenommen aus Vormate- wendeten Vormateriarialien der Nr. 8714 lien 30 % des Herstellen Herstellen, bei dem Kindersportwaegen und – aus Vormaterialien der Wert aller verähnlihce Fahrzeuge zum jeder Nummer, ausge- wendeten Vormateria- Befördern von Kindern, nommen aus Vormate- lien 30 % des und Teile davon rialien derselben Ab-Werk-Preises der Nummer wie die her- hergestellten Ware gestellte Ware und nicht überschreitet
Anhänger, einschliesslich Herstellen Herstellen, bei dem Sattelanhänger, für Fahr- – aus Vormaterialien der Wert aller verzeuge aller Art; andere jeder Nummer, ausge- wendeten Vormaterianicht selbstfahrende nommen aus Vormate- lien 30 % des Fahrzeuge; Teile davon rialien derselben Ab-Werk-Preises der Nummer wie die her- hergestellten Ware gestellte Ware und nicht überschreitet
ex Kapitel 88 Luft- oder Raumfahr- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem zeuge, ausgenommen: alien jeder Nummer, ausder Wert aller vergenommen aus Vormate- wendeten Vormateriarialien derselben Nummer lien 40 % des rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem alien jeder Nummer, ein- der Wert aller verschliesslich aus anderen wendeten Vormateria- Vormaterialien der lien 40 % des Nr. 8804 Ab-Werk-Preises der Startapparate und - Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem vorrichtungen für Luft- alien jeder Nummer, aus- der Wert aller verfahrzeuge; Apparate und genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- Vorrichtungen für Deck- rialien derselben Nummer lien 30 % des landungen von Luftfahr- wie die hergestellte Ware Ab-Werk-Preises der zeugen und ähnliche hergestellten Ware Apparate und Vorrichtun- nicht überschreitet gen; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon
Wasserfahrzeuge Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem alien jeder Nummer, aus- der Wert aller vergenommen aus Vormate- wendeten Vormateriarialien derselben Nummer lien 40 % des Jedoch dürfen Rümpfe hergestellten Ware der Nr. 8906 nicht ver- nicht überschreitet wendet werden
Tarif-Nr. Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
ex Kapitel 90 optische, fotografische Herstellen Herstellen, bei dem oder kinematografische – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Instrumente, Apparate jeder Nummer, ausge- wendeten Vormateria- und Geräte; Mess-, nommen aus Vormate- lien 30 % des Prüf- oder Präzisionsin- rialien derselben Ab-Werk-Preises der strumente, -apparate und - Nummer wie die her- hergestellten Ware geräte; medizinische und gestellte Ware und nicht überschreitet chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; – bei dem der Wert aller Teile und Zubehör für verwendeten Vormatediese Instrumente, Appa- rialien 40 % des rate und Geräte, ausge- Ab-Werk-Preises der nommen: hergestellten Ware Optische Fasern und Herstellen, bei dem der Bündel aus optischen Wert aller verwendeten Fasern; Kabel aus opti- Vormaterialien 40 % des schen Fasern, andere als Ab-Werk-Preises der solche der Nr. 8544; hergestellten Ware nicht polarisierende Stoffe in überschreitet Form von Folien oder Platten; Linsen (einschliesslich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas Linsen, Prismen, Spiegel Herstellen, bei dem der und andere optische Wert aller verwendeten Elemente, aus Stoffen Vormaterialien 40 % des aller Art, gefasst, ausge- Ab-Werk-Preises der nommen solche aus hergestellten Ware nicht optisch nicht bearbeitetem überschreitet Glas, für Instrumente, Apparate und Geräte Brillen (Korrektionsbril- Herstellen, bei dem der len, Schutzbrillen oder Wert aller verwendeten andere) und ähnliche Vormaterialien 40 % des Waren Ab-Werk-Preises der Ferngläser, Fernrohre, Herstellen Herstellen, bei dem optische Teleskope und – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Montierungen dafür jeder Nummer, ausge- wendeten Vormaterianommen aus Vormate- lien 30 % des
Fotografische Aufnahme- Herstellen Herstellen, bei dem apparate; Blitzlichtgeräte – aus Vormaterialien der Wert aller ver- und –vorrichtungen, ein- jeder Nummer, ausge- wendeten Vormateriaschliesslich Blitzlichtlam- nommen aus Vormate- lien 30 % des pen, für fotografische rialien derselben Ab-Werk-Preises der Zwecke, ausgenommen Nummer wie die her- hergestellten Ware Entladungslampen mit gestellte Ware, nicht überschreitet elektrischer Zündung Kinematografische Herstellen Herstellen, bei dem Kameras und Projektoren, – aus Vormaterialien der Wert aller verauch mit eingebauten jeder Nummer, ausge- wendeten Vormateria- Tonaufnahme- oder nommen aus Vormate- lien 30 % des Tonwiedergabegeräten rialien derselben Ab-Werk-Preises der
verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den optische Mikroskope, Herstellen Herstellen, bei dem einschliesslich Mikrosko- – aus Vormaterialien der Wert aller verpe für die Fotomikrogra- jeder Nummer, ausge- wendeten Vormateriafie, die Mikrokinemato- nommen aus Vormate- lien 30 % des grafie oder die Mikro- rialien derselben Ab-Werk-Preises der projektion Nummer wie die her- hergestellten Ware andere Navigations- Herstellen, bei dem der instrumente, -apparate Wert aller verwendeten und -geräte Vormaterialien 40 % des Instrumente, Apparate Herstellen, bei dem der und Geräte für Geodäsie, Wert aller verwendeten Topografie, Feldvermes- Vormaterialien 40 % des sung, Höhenvermessung, Ab-Werk-Preises der Fotogrammetrie, Hydro- hergestellten Ware nicht grafie, Ozeanografie, überschreitet Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Telemeter Präzisionswaagen mit Herstellen, bei dem der einer Empfindlichkeit von Wert aller verwendeten 50 cg oder weniger, auch Vormaterialien 40 % des mit Gewichten Ab-Werk-Preises der
Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
(2) (3) oder (4)
Zeichen-, Anreiss- oder Herstellen, bei dem der Recheninstrumente (z.B. Wert aller verwendeten Zeichenmaschinen, Panto- Vormaterialien 40 % des grafen, Winkelmesser, Ab-Werk-Preises der Reisszeuge, Rechenschie- hergestellten Ware nicht ber und Rechenscheiben); überschreitet Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z.B. Metermasse, Mikrometer, Schieblehren und andere Kaliber), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen und Geräte für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschliesslich Apparate und Geräte für Szintigrafie und andere elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Geräte zum Prüfen des Sehvermögens: – zahnärztliche Behand- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem lungsstühle mit zahn- alien jeder Nummer, ein- der Wert aller verärztlichen Vorrichtun- schliesslich anderer Vor- wendeten Vormateriagen oder Speifontänen materialien der Nr. 9018 lien 40 % des – andere Herstellen Herstellen, bei dem – aus Vormaterialien der Wert aller verjeder Nummer, ausge- wendeten Vormaterianommen aus Vormate- lien 25 % des rialien derselben Ab-Werk-Preises der Nummer wie die her- hergestellten Ware gestellte Ware und nicht überschreitet verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Apparate und Geräte für Herstellen Herstellen, bei dem Mechanotherapie; Massa- – aus Vormaterialien der Wert aller vergeapparate und -geräte; jeder Nummer, aus- wendeten Vormateria- Apparate und Geräte für genommen aus lien 25 % des Psychotechnik; Apparate Vormaterialien der- Ab-Werk-Preises der und Geräte für Ozonthe- selben Nummer wie hergestellten Ware
rapie, Sauerstofftherapie die hergestellte Ware nicht überschreitet oder Aerosoltherapie, und Beatmungsapparate und – – bei dem der Wert aller geräte zum Wiederbele- verwendeten Vormateben und andere Apparate rialien 40 % des und Geräte für Atmungs- Ab-Werk-Preises der therapie hergestellten Ware Andere Atmungsapparate Herstellen Herstellen, bei dem und -geräte und Gasmas- – aus Vormaterialien der Wert aller verken, ausgenommen jeder Nummer, ausge- wendeten Vormateria- Schutzmasken ohne nommen aus Vormate- lien 25 % des mechanische Teile und rialien derselben Ab-Werk-Preises der ohne auswechselbares Nummer wie die her- hergestellten Ware Filterelement gestellte Ware und nicht überschreitet Maschinen, Apparate und Herstellen, bei dem der Geräte zum Prüfen der Wert aller verwendeten Härte, Zugfestigkeit, Vormaterialien 40 % des Druckfestigkeit, Elasti- Ab-Werk-Preises der zität oder anderer mecha- hergestellten Ware nicht nischer Eigenschaften überschreitet von Materialien (z.B. von Metallen, Holz, Textilien, Papier oder Kunststoffen) Dichtemesser, Herstellen, bei dem der Aräometer, Senkwaagen Wert aller verwendeten und ähnliche schwim- Vormaterialien 40 % des mende Instrumente, Ab-Werk-Preises der Thermometer, Pyrometer, hergestellten Ware nicht Barometer, Hygrometer überschreitet und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert Instrumente, Apparate Herstellen, bei dem der und Geräte zum Messen Wert aller verwendeten oder Überwachen von Vormaterialien 40 % des Durchfluss, Füllhöhe, Ab-Werk-Preises der Druck oder anderen ver- hergestellten Ware nicht änderlichen Grössen von überschreitet Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler),
ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Nrn. 9014, 9015, 9028 oder 9032 Instrumente, Apparate Herstellen, bei dem der und Geräte für physikali- Wert aller verwendeten sche oder chemische Vormaterialien 40 % des Untersuchungen (z.B. Ab-Werk-Preises der Polarimeter, Refraktome- hergestellten Ware nicht ter, Spektrometer, Gas- überschreitet oder Rauchgasprüfer); und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschliesslich Belichtungsmesser); Mikrotome Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschliesslich Zähler für die Eichung dieser Geräte: – Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem – der Wert aller verwen- der Wert aller verdeten Vormaterialien wendeten Vormateria- 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des
andere Zähler (z.B. Herstellen, bei dem der Tourenzähler, Produk- Wert aller verwendeten tionszähler, Taxameter, Vormaterialien 40 % des Kilometerzähler oder Ab-Werk-Preises der Schrittzähler); Tachome- hergestellten Ware nicht ter und andere Geschwin- überschreitet digkeitsmesser, ausgenommen solche der Nrn. 9014 oder 9015; Stroboskope Oszilloskope, Geräte für Herstellen, bei dem der die Spektralanalyse und Wert aller verwendeten andere Instrumente, Vormaterialien 40 % des Apparate und Geräte zum Ab-Werk-Preises der Messen oder Kontrollie- hergestellten Ware nicht ren elektrischer Grössen; überschreitet und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen Instrumente, Apparate, Herstellen, bei dem der Geräte und Maschinen Wert aller verwendeten zum Messen oder Kon- Vormaterialien 40 % des trollieren, in diesem Ab-Werk-Preises der Kapitel anderweit weder hergestellten Ware nicht genannt noch inbegriffen; überschreitet Profilprojektoren Instrumente, Apparate Herstellen, bei dem der und Geräte zum selbsttä- Wert aller verwendeten tigen Regeln oder Kon- Vormaterialien 40 % des trollieren Ab-Werk-Preises der Teile und Zubehör (in Herstellen, bei dem der
Kapitel 90 anderweit Wert aller verwendeten
weder genannt noch Vormaterialien 40 % des inbegriffen) für Maschi- Ab-Werk-Preises der nen, Apparate, Geräte, hergestellten Ware nicht Instrumente oder andere überschreitet Waren des Kapitels 90
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren, ausge- Herstellen, bei dem der nommen: Wert aller verwendeten
Wecker, Pendulen, Uhren Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem und ähnliche Apparate – der Wert aller verwen- der Wert aller verwender Uhrenindustrie, mit deten Vormaterialien deten Vormaterialien anderem als Kleinuhrwerk 40 % des Ab-Werk- 30 % des Ab-Werk- Preises der hergestell- Preises der hergestellten Ware nicht über- ten Ware nicht überschreitet und schreitet Uhrwerke, vollständig Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem und zusammengesetzt, – der Wert aller verwen- der Wert aller verandere als Kleinuhrwerke deten Vormaterialien wendeten Vormateria- 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der ten Ware nicht über- hergestellten Ware schreitet und nicht überschreitet Uhrwerke, vollständig, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem nicht zusammengesetzt – der Wert aller verwen- der Wert aller ver- oder teilweise zusammen- deten Vormaterialien wendeten Vormateriagesetzt (Schablonen); 40 % des Ab-Werk- lien 30 % des Uhrwerke, unvollständig, Preises der hergestell- Ab-Werk-Preises der zusammengesetzt; Roh- ten Ware nicht über- hergestellten Ware werke von Uhren schreitet und nicht überschreitet der Nr. 9114 10 % des
Gehäuse für Uhren der Herstellen Herstellen, bei dem Nrn. 9101 oder 9102, und – aus Vormaterialien der Wert aller ver- Teile davon jeder Nummer, ausge- wendeten Vormaterianommen aus Vormate- lien 30 % des Gehäuse für andere Uhren Herstellen Herstellen, bei dem oder Apparate der Uhren- – aus Vormaterialien der Wert aller verindustrie, und Teile davon jeder Nummer, ausge- wendeten Vormaterianommen aus Vormate- lien 30 % des Uhrarmbänder und Teile davon: – aus unedlen Metallen, Herstellen, bei dem der auch vergoldet oder Wert aller verwendeten versilbert oder aus Vormaterialien 40 % des Edelmetall- Ab-Werk-Preises der plattierungen hergestellten Ware nicht – andere Herstellen, bei dem der hergestellten Waren nicht
Musikinstrumente; Teile Herstellen, bei dem der und Zubehör für diese Wert aller verwendeten Instrumente Vormaterialien 40 % des
Waffen, Munition und Herstellen, bei dem der Teile und Zubehör davon Wert aller verwendeten
ex Kapitel 94 Möbel; medizinisch- Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem chirurgisches Mobiliar; alien jeder Nummer, aus- der Wert aller ver- Bettzeug und dergleichen; genommen aus Vormate- wendeten Vormateria- Beleuchtungskörper, rialien derselben Nummer lien 40 % des anderweit weder genannt wie die hergestellte Ware Ab-Werk-Preises der noch inbegriffen; Rekla- hergestellten Ware meleuchten, Leuchtschil- nicht überschreitet der und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude, ex 9401 und Möbel aus unedlen Herstellen aus Vormateri- Herstellen, bei dem Metallen, mit nicht alien jeder Nummer, aus- der Wert aller vergepolsterten Baumwoll- genommen aus Vormate- wendeten Vormateriageweben mit einem rialien derselben Nummer lien 40 % des Quadratmetergewicht von wie die hergestellte Ware Ab-Werk-Preises der 300 g oder weniger oder hergestellten Ware Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Nr. 9401 oder 9403, wenn – ihr Wert 25 % des – alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Nummer als die Nr. 9401 oder 9403 einzureihen sind Beleuchtungskörper Herstellen, bei dem der (einschliesslich Schein- Wert aller verwendeten werfer) und Teile davon, Vormaterialien 50 % des anderweit weder genannt Ab-Werk-Preises der noch inbegriffen; Rekla- hergestellten Ware nicht meleuchten, Leuchtschil- überschreitet der und ähnliche Waren, mit festmontierter Lichtquelle, und ihre anderweit weder genannten noch inbegriffen Teilen
9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der
ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unter- Herstellen aus Vormaterihaltungsartikel und alien jeder Nummer, aus- Sportgeräte; Teile und genommen aus Vormate- Zubehör davon, ausge- rialien derselben Nummer nommen: wie die hergestellte Ware 9503 anderes Spielzeug; Herstellen massstäglich verkleinerte – aus Vormaterialien Modelle und ähnliche jeder Nummer, ausge- Modelle zur Unterhal- nommen aus Vormatetung, auch angetrieben; rialien derselben Puzzles aller Art Nummer wie die hergestellte Ware und ex 9506 Golfschläger und Teile Herstellen aus Vormateridavon alien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Nummer Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet
ex Kapitel 96 Verschiedene Waren, Herstellen aus Vormateriausgenommen: alien jeder Nummer, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Nummer ex 9601 und Waren aus tierischen, Herstellen aus bearbeiteex 9602 pflanzlichen und minera- ten Vormaterialien der lischen Schnitzstoffen selben Nummer ex 9603 Besen und Bürsten, Herstellen, bei dem der einschliesslich solcher, Wert aller verwendeten die Teile von Maschinen, Vormaterialien 50 % des Apparaten oder Fahrzeu- Ab-Werk-Preises der gen sind; mechanische hergestellten Ware nicht Besen ohne Motor, zum überschreitet Handgebrauch, Pinsel und Wedel; Pinselköpfe; Tampons und Roller zum
Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar Reisezusammenstellungen Jede Ware in der Waren- (Necessaires) von Waren zusammenstellung muss zur Körperpflege, zum die Regel erfüllen, die Nähen, zum Reinigen anzuwenden wäre, wenn von Schuhen oder Beklei- sie nicht in der Warenzudungen sammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Knöpfe und Druckknöpfe; Herstellen Knopfformen und andere – aus Vormaterialien Knopf- oder Druckknopf- jeder Nummer, ausgeteile; Knopfrohlinge nommen aus Vormaterialien derselben Kugelschreiber; Schreiber Herstellen aus Vormateri- und Markierstifte, mit alien jeder Nummer, aus- Filzspitze oder anderen genommen aus Vormateporöser Spitzen; Füllfe- rialien derselben Nummer derhalter und andere wie die hergestellte Ware. Füllhalter; Durchschreib- Jedoch können Schreibfestifte; Füllstifte; Federhal- dern oder Schreibfederter, Bleistifthalter und spitzen derselben Numähnliche Waren; Teile mer verwendet werden (einschliesslich Kappen und Klipse) dieser Waren, ausgenommen Waren der Nr. 9609
Farbbänder für Schreib- Herstellen maschinen und ähnliche – aus Vormaterialien Farbbänder, mit Tinte jeder Nummer, ausge- oder anders für Abdrucke nommen aus Vormatepräpariert, auch auf rialien derselben Spulen oder in Kassetten; Nummer wie die her- Stempelkissen, auch gestellte Ware und getränkt, auch mit Schachteln – bei dem der Wert aller Feuerzeuge mit piezo- Herstellen, bei dem der elektrischer Zündung Wert aller verwendeten Nr. 9613 30 % des Tabakpfeifen, einschliess- Herstellen aus Pfeifenrohlich Pfeifenköpfe formen
Kunstgegenstände, Herstellen aus Vormateri- Sammlungsstücke und alien jeder Nummer, aus- Antiquitäten genommen aus Vormaterialien derselben Nummer
Anhang 2123
123 Dieser in AS 1996 1616 publizierter Anhang wird in der SR nicht wiedergegeben
Anhang 3124 (Art. 34)
Rechnungserklärung
Die Ursprungserklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist nach den Fussnoten auszustellen. Die Fussnoten müssen nicht wiedergegeben werden.
Französische Fassung: L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ...125) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle ...126 selon les règles d’origine du Système généralisé de préférences tarifaires de la Suisse.
Englische Fassung: The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...127) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of preferential ...128 origin according to the rules of origin of the Generalized System of Preferences of Switzerland.
(Ort und Datum)129 (Unterschrift des Exporteurs und Name des Unterzeichneten in Druckschrift)130
125 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Exporteur im Sinne von
Art. 34 ausgestellt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Exporteurs an dieser
Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Exporteur ausgestellt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum leer gelassen werden. 126 Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes. 127 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Exporteur im Sinne von
Art. 34 ausgestellt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Exporteurs an dieser
Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Exporteur ausgestellt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum leer gelassen werden. 128 Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes. 129 Diese Angaben können entfallen, wenn sie in der Rechnung selbst enthalten sind. 130 Für ermächtigte Exporteure entfällt die Pflicht zur eigenhändigen Unterschrift.
Anhang 4131 131 Dieser in AS 1996 1628 publizierter Anhang wird in der SR nicht wiedergegeben
Waren, die von der regionalen Kumulierung
ausgeschlossen sind
HS-Position Warenbezeichnung
Abschnitt XI (Kap. 50–63) Spinnstoffe und Waren daraus 6401 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen der Oberteil weder mit der Laufsohle durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist noch aus verschiedenen, durch die gleichen Verfahren zusammengefügten Teilen besteht 6402 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff 6403 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder 6404 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen ex 6405 Andere Schuhe mit Laufsohlen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kautschuk oder Kunststoff
Anhang 6132 (Art. 12 Abs. 3)
Verzeichnis der Regionalzusammenschlüsse, denen die Schweiz die regionale Kumulierung gewährt
Bezeichnung des Regional- Mitgliedländer des Regionalzusammenschlusses zusammenschlusses
Assoziation der südostasiati- Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, schen Länder (ASEAN) Philippinen, Thailand, Vietnam
Den ASEAN Mitgliedländern Brunei und Singapur wird die regionale Kumulierung nicht mehr gewährt, da sie nicht mehr begünstigte Länder sind.