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172.31

Verordnung über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes (Kommissionenverordnung)

vom 3. Juni 1996 (Stand am 9. Mai 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG)2 verordnet:

1. Kapitel Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung gilt für:

  1. ausserparlamentarische Kommissionen, einschliesslich der Rekurs- und Schiedskommissionen im Sinne der Artikel 71a–71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes3;

  2. Leitungsorgane von Betrieben und Anstalten des Bundes;

  3. Vertretungen des Bundes in Organen Dritter.

Sie gilt so weit, als andere Vorschriften des Bundesrechts keine besonderen Regelungen enthalten.

2. Kapitel Ausserparlamentarische Kommissionen

1. Abschnitt Begriff

Art. 2

Ausserparlamentarische Kommissionen (Kommissionen) sind vom Bund eingesetzte Gremien, die für Regierung und Verwaltung öffentliche Aufgaben erfüllen.

Nicht als Kommissionen gelten Arbeitsgruppen, die:

  1. mehrheitlich aus Angehörigen der Bundesverwaltung bestehen; oder

  2. auf informelle Weise zur Behandlung von Einzelfragen gebildet werden.

AS 1996 1651

2. Abschnitt Rechtsgrundlagen und Kommissionsarten

Art. 34 Rechtsgrundlagen

Kommissionen werden durch Bundesgesetz oder Bundesbeschluss geschaffen oder gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 des RVOG vom Bundesrat, von einem Departement oder von der Bundeskanzlei eingesetzt.

Art. 4 Ständige und nichtständige Kommissionen

Kommissionen können geschaffen werden:

  1. auf bestimmte Zeit (nichtständige oder Ad-hoc-Kommissionen);

  2. auf unbestimmte Zeit (ständige Kommissionen).

Art. 5 Verwaltungs- und Behördenkommissionen

Kommissionen sind ihrer Funktion nach entweder Verwaltungs- oder Behördenkommissionen.

Verwaltungskommissionen haben beratende und vorbereitende Funktion.

Behördenkommissionen sind mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet. Sie bedürfen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage.

3. Abschnitt Zusammensetzung

Art. 6 Anzahl der Mitglieder

Die Mitgliederzahl von Kommissionen ist möglichst klein zu halten.

Kommissionen sollen höchstens 20 Mitglieder zählen. Abweichungen sind zu begründen.

Art. 75 Wählbarkeit

Zum Mitglied einer Kommission ist wählbar, wer die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Bundesverwaltung erfüllt.

Art. 8 Auswahl der Mitglieder

Die Mitglieder der Kommissionen werden in erster Linie ausgewählt nach:

  1. fachlicher Kompetenz;

  2. Fähigkeit zur Zusammenarbeit in Gruppen;

c. zeitlicher Verfügbarkeit.

Stehen aufgrund des Auftrages der Kommission ethische Fragen zur Diskussion, so ist dies bei der Auswahl der Mitglieder zu berücksichtigen.6

Mitglieder der Bundesversammlung werden nicht in Kommissionen gewählt. Ausnahmen sind zu begründen.

Art. 9 Ausgewogene Zusammensetzung

Kommissionen müssen nach Interessengruppen, Geschlechtern, Sprachen, Regionen und Altersgruppen ausgewogen zusammengesetzt sein.

Art. 10 Vertretung der Geschlechter

Frauen und Männer müssen in einer Kommission mindestens mit je 30 Prozent vertreten sein. Längerfristig ist eine paritätische Vertretung beider Geschlechter anzustreben.

Beträgt der Anteil der Frauen oder der Männer weniger als 30 Prozent, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departement eine schriftliche Begründung.

Für die Suche nach geeigneten weiblichen Kommissionsmitgliedern kann das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann beigezogen werden.

4. Abschnitt Einsetzung und Konstituierung

Art. 11 Einsetzungsverfügung

Kommissionen werden durch Verfügung des Bundesrates, der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers beziehungsweise der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers eingesetzt.

Die Einsetzungsverfügung hat insbesondere folgenden Inhalt:

  1. sie umschreibt den Auftrag und gibt die Fristen für dessen Erfüllung an;

  2. sie nennt die Mitglieder unter Angabe ihres Geburtsjahres, ihres Berufes und ihrer Funktion in der Kommission;

  3. sie regelt die Organisation;

  4. sie regelt die Berichterstattung und die Information der Öffentlichkeit;

  5. sie umschreibt die Verwendungsrechte des Bundes an allenfalls entstehenden urheberrechtlich geschützten Werken und Verfahren;

  6. sie regelt die Schweigepflicht;

  7. sie regelt wenn nötig die Beziehungen der Kommission zu Kantonen und Parteien sowie zu anderen Organisationen;

  1. sie weist die Sekretariatsarbeiten zu;

  2. sie nennt die finanziellen Rahmenbedingungen, insbesondere die Kredite für besondere Aufträge und andere grosse Ausgabenposten;

  3. sie regelt die Auskunftspflicht der Verwaltung gegenüber der Kommission;

  4. sie bezeichnet allenfalls die Präsidentin oder den Präsidenten.

Von einer Einsetzungsverfügung kann abgesehen werden, wenn ein Erlass die entsprechenden Regelungen enthält.

Art. 12 Information

Das zuständige Departement oder die Bundeskanzlei informiert die Öffentlichkeit über die Einsetzung einer Kommission.

Art. 13 Konstituierung und interne Organisation

Die Kommission konstituiert sich nach der Einsetzung selbst.

Sie kann in einem Reglement ihre Organisation näher regeln.

5. Abschnitt Amtsdauer, Amtszeit und Altersgrenze

Art. 14 Amtsdauer der Mitglieder ständiger Kommissionen

Die Amtsdauer der Mitglieder ständiger Kommissionen beträgt in der Regel vier Jahre. Sie fällt mit der Legislaturperiode der eidgenössischen Räte zusammen.7

Für jede neue Amtsdauer werden Gesamterneuerungswahlen durchgeführt.

Das Mandat von Kommissionsmitgliedern, die während der Amtsdauer gewählt werden, endet mit deren Ablauf.

Art. 15 Amtszeitbeschränkung für Mitglieder ständiger Kommissionen

Die Amtszeit der Mitglieder ständiger Kommissionen ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt; sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.

Die Wahlbehörde kann in begründeten Einzelfällen die Amtszeit auf höchstens 16 Jahre verlängern.

Die Amtszeitbeschränkung gilt nicht für Bundesangestellte, deren Mitgliedschaft für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist oder in einem andern Erlass zwingend vorgeschrieben wird.8

Art. 16 Altersgrenze

Die Mitglieder von Kommissionen können ihre Tätigkeit bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie 70 Jahre alt werden.

Erfordert die Arbeit der Kommission eine Vertretung der älteren Generation, so kann von der Altersgrenze nach Absatz 1 abgewichen werden.9

6. Abschnitt Taggelder und Vergütungen

Art. 17

Kommissionsmitglieder haben Anspruch auf Taggelder und auf Vergütungen. Der Präsidentin oder dem Präsidenten kann eine jährliche Entschädigung ausgerichtet werden.

Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Modalitäten für die Ausrichtung der Taggelder fest; ein Taggeld darf höchstens 1000 Franken betragen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Bundeskanzlei und der Departemente, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement besondere Regelungen zu erlassen. ...10

Bedienstete des Bundes haben in der Regel keinen Anspruch auf Taggelder. Sie erhalten die dienstrechtlichen Vergütungen.

Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Einzelheiten.

3. Kapitel Leitungsorgane von Betrieben und Anstalten des Bundes sowie Vertretungen des Bundes in Organen Dritter

Art. 18 Anwendbare Bestimmungen

Die Bestimmungen des2. Kapitels über die Wählbarkeit (Art. 7), die Amtsdauer (Art. 14), die Amtszeitbeschränkung (Art. 15) und die Altersgrenze (Art. 16) gelten auch für:

  1. 11 die Mitglieder des ETH-Rates sowie des Verwaltungsrates der Schweizerischen Post;

  2. die vom Bundesrat gewählten Mitglieder der Leitungsorgane weiterer öffentlich-rechtlicher Organisationen des Bundes (z. B. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und der Schweizerischen Nationalbank);

Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1157).

c. die vom Bundesrat, von den Departementen oder von der Bundeskanzlei gewählten Vertreterinnen und Vertreter des Bundes in Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts (...12).

Die Bestimmungen über die Auswahl der Mitglieder (Art. 8),die ausgewogene Zusammensetzung (Art. 9) und die Vertretung der Geschlechter (Art. 10) gelten sinngemäss.

Art. 19 Instruktionen

Soweit sich aus der gesetzlichen Grundlage oder aus dem Auftrag keine besonderen Instruktionen ergeben, handeln die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes in Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts nach pflichtgemässem Ermessen.

Sie holen besondere Instruktionen ein, wenn wichtige Interessen des Bundes berührt werden.

4. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufgaben der Bundeskanzlei

Die Bundeskanzlei erlässt Weisungen für die Gesamterneuerungswahlen. Sie gibt diese den Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte bekannt.

Nach den Gesamterneuerungswahlen erstattet sie dem Bundesrat zuhanden der eidgenössischen Räte Bericht über die Zusammensetzung der ständigen Kommissionen.

Sie kann ein Verzeichnis der Mitglieder der Kommissionen, der Leitungsorgane von Betrieben und Anstalten des Bundes sowie der Vertretungen des Bundes in Organen Dritter veröffentlichen und zu diesem Zweck eine öffentlich zugängliche Datenbank führen, die Namen, Vornamen, Geschlecht, Muttersprache, Geburtsjahr, Titel, Adresse und berufliche Funktion der betreffenden Personen enthält.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung vom2. März 197713 über ausserparlamentarische Kommissionen, Behörden und Vertretungen des Bundes;

  2. die Verordnung vom1. Oktober 197314 über die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte.

Beispiele aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1157).

[AS 1977 549, 1983 842]

[AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2]

Art. 22 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 17. Juni 199115 über das Vernehmlassungsverfahren wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2bis

...

Art. 2316 Übergangsbestimmung

Die Amtsperiode ab1. Januar 2001 endigt mit dem Ablauf der Legislaturperiode 2000 - 2003.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 1996 in Kraft.