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514.43

Verordnung über die Mietpferde in Ausbildungsdiensten (VMPAD)
(VMPAD)

vom 10. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 2008)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 des Militärgesetzes vom3. Februar 19951, verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Die für die Ausbildungsdienste benötigten Trainpferde und Reitpferde (Pferde) werden, soweit sie die Eidgenössische Militärpferdeanstalt nicht zur Verfügung stellt, durch Miete beschafft.

Bestehen keine besonderen Vorschriften, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung auch für Maultiere.

Art. 2 Zuständigkeit

DerArmeeveterinärdienst (AVET) des Bundesamtes für Logistiktruppen (BALOG) ist zuständig für die Einmietung der Pferde (Pferdelieferung).

Er kann Liefervereinbarungen abschliessen.

Art. 3 Haftung

Der Bund haftet für Verluste und Schäden an Pferden, die von der Einschatzung bis zur vollzogenen Abschatzung sowie auf der Hin- und Rückreise zum Schatzungsplatz entstanden sind.

Für Mängel und Krankheiten, insbesondere chronische Lahmheiten, die nachweisbar schon vor der Einschatzung bestanden haben, besteht keine Haftung des Bundes, gleichgültig ob sie bei der Einschatzung in den Schatzungsverbalen vorgemerkt wurden oder nicht.

Im Übrigen richtet sich die Haftung des Bundes nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995.

AS 1996 1850

2. Abschnitt Voraussetzungen für die Miete

Art. 4 Tauglichkeit

Die Pferde sollen mindestens vier und höchstens 16 Jahre alt sein. Die Reitpferde müssen am Widerrist mindestens 160 cm messen, die Pferde der Freibergerrasse 148–160 cm, die Pferde der Haflingerrasse 145–160 cm.

Maultiere müssen mindestens vier Jahre alt sein und am Widerrist 145–160 cm messen.

Die Pferde müssen gegen Pferdegrippe und Starrkrampf geimpft sein. Erforderlich sind zwei Grundimpfungen im Abstand von 21–92 Tagen sowie jeweils innert 365 Tagen eine Wiederholungsimpfung.

Art. 5 Untauglichkeit

Vom Militärdienst sind ausgeschlossen:

  1. Hengste, Spitzhengste sowie trächtige und säugende Stuten;

  2. bösartige und stätige Pferde;

  3. blinde oder halbblinde Pferde;

  4. Pferde mit ansteckenden äusseren und inneren Krankheiten;

  5. Pferde, die infolge chronischer äusserer oder innerer Krankheiten, Fehler und Mängel für einen anstrengenden Dienst untauglich sind;

  6. ausrangierte, auf der linken Halsseite mit einem A markierte Pferde;

  7. Importpferde, die noch nicht drei Monate in der Schweiz stehen;

  8. Kopper.

Vom Saumdienst sind auch Pferde ausgeschlossen, deren Sehvermögen wesentlich beeinträchtigt ist.

Während einer Dienstleistung können zu jeder Zeit untauglich erklärt und an die Vermietenden zurückgewiesen werden:

  1. bösartige Schläger und Beisser;

  2. Pferde mit Reit-, Zug- und Tragstätigkeit;

  3. Pferde mit chronischen Krankheiten, die unzweifelhaft schon vor der Einschatzung bestanden haben;

  4. Kopper.

Art. 6 Kennzeichnung

Die Pferde behalten, solange sie diensttauglich sind, die von den Organen der Pferdestellung bei der ersten Inspektion zugeteilten Hufnummern.

3. Abschnitt Schatzungen

Art. 7 Grundsatz

Eingemietete Pferde sind bei der Übernahme einzuschätzen und bei der Rückgabe abzuschätzen.

Art. 8 Sachverständige

Die Ein- und Abschatzung der Pferde für den Ausbildungsdienst wird von einem Veterinäroffizier vorgenommen.

Der AVET bietet die Veterinäroffiziere dazu auf.

Stehen für die Ein- und Abschatzung keine Veterinäroffiziere im Dienst, können zivile Tierärztinnen und Tierärzte als Sachverständige aufgeboten werden.

Das Eidgenössische Militärdepartement setzt, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, die Entschädigungen für zivile Sachverständige fest.

Veterinäroffiziere dürfen ihre eigenen Pferde nicht einschätzen.

Art. 9 Fachtechnische Weisungen

Der AVET erlässt fachtechnische Weisungen über die Ein- und Abschatzungen.

Art. 10 Aufgebot

Der AVET bietet die Vermietenden von Pferden zu den Ein- und Abschatzungen auf.

Er koordiniert die Pferdetransporte.

Er organisiert die Ein- und Abschatzungen.

Art. 11 Transporte

Der Transport der Pferde auf den Schatzungsplatz und nach Hause ist Sache der Vermietenden. Der Bund übernimmt die Transportkosten.

Den Pferdelieferanten werden für die Fahrt zum Schatzungsplatz und zurück die Kosten eines 1/2 Billetts 2. Klasse sowie jährlich ein Halbtaxabonnement vergütet.

Für Pferde, die bei der Einschatzung als dienstuntauglich zurückgewiesen oder durch die Vermietenden während der Einschatzung zurückgezogen werden, übernimmt der Bund weder Transportkosten noch irgendwelche andere Entschädigungen.

Art. 12 Beschläge

Die Pferde sollen mit guten, der Jahreszeit entsprechenden Beschlägen zur Einschatzung gestellt werden. Die Beschläge müssen vier ausgedornte Stollenlöcher aufweisen. Mangelhafte Beschläge werden bei der Einschatzung im Schatzungsverbal und in der Pferdelieferungsliste vermerkt. Sie sind auf Kosten der Vermietenden durch die Truppenhufschmiede instand zu stellen.

Art. 13 Einschatzung

Beider Einschatzung legen die Sachverständigen für jedes Pferd eine dem Gebrauchswert entsprechende Schatzungssumme fest. Sie halten die Schatzungssumme im Schatzungsverbal fest.

Die Höchstschatzungen betragen: Franken

  1. für Reitpferde bis 8 Jahre alt 10 000 9–12 Jahre alt 8 000 13 Jahre und älter 6 000

  2. für Trainpferde und Maultiere bis 8 Jahre 7 000 9–12 Jahre 6 000 13 Jahre und älter 4 500

Art. 14 Rückzug

Die Vermietenden sind berechtigt, ihre Pferde während der Einschatzung sofort zurückzuziehen, wenn sie sich mit der Schatzungssumme oder der Eintragung von Mängeln nicht einverstanden erklären können.

Nach der Einschatzung dürfen Pferde ohne Bewilligung des AVET vor Ende des betreffenden Dienstes nicht zurückgezogen werden.

Art. 15 Annahme durch die Truppe

Der Kommmandant darf die Annahme eingeschätzter Pferde nicht verweigern.

Er meldet während der Einschatzung Beanstandungen zugewiesener Pferde dem verantwortlichen Sachverständigen.

Art. 16 Revision durch den Kommandanten

Der Kommandant lässt bei Dienstbeginn den Gesundheitszustand sämtlicher Pferde überprüfen. Er ordnet innert fünf Tagen nach der Einschatzung die Revision des Bestandes durch den Veterinäroffizier an. Die dabei festgestellten, bei der Einschatzung übersehenen vordienstlichen Mängel und Krankheiten sind vom revidierenden Veterinäroffizier im Schatzungsverbal nachzutragen und dem AVET zu melden.

Art. 17 Rückweisung

Dem Kommandanten steht das Recht zu, Pferde ohne Abschatzungsentschädigung unmittelbar nach der Revision an die Vermietenden zurückzuweisen, wenn:

  1. sich nachträglich Mängel und Krankheiten zeigen, die eine Einschatzung ausgeschlossen hätten;

  2. vorbestehende Mängel und Krankheiten, gleichgültig ob sie bei der Einschatzung vorgemerkt wurden oder nicht, sich derart verschlimmert haben, dass das Pferd untauglich geworden ist.

Die Rückgabe der bei der Revision als dienstuntauglich erklärten Pferde an die Vermietenden erfolgt durch den AVET; dieser sorgt auch, wenn nötig, für Ersatz.

Art. 18 Übertrittsrevision

Für Pferde, die von einem Dienst in einen andern übergehen, findet eine Übertrittsrevision statt. Sie wird vom AVET organisiert.

Art. 19 Abschatzung

Die Pferde sind am Schluss eines Dienstes oder beim Austritt aus einer Kuranstalt abzuschätzen. Vorbehalten bleibt die Rückweisung ohne Abschatzungsentschädigung nach den Artikeln 5 Absatz 3 und 17 Absatz 1.

Die Pferde sind mit diensttauglichen Beschlägen zur Abschatzung vorzuführen. Mangelhafte Beschläge sind im Schatzungsverbal und auf der Pferdelieferungsliste zu vermerken. Die Kosten der Zivilhufschmiedin oder des Zivilhufschmiedes werden durch den AVET nach dem Tarif der Schweizerischen Metall-Union2 zurückerstattet.

Das Ergebnis der Abschatzung ist im Schatzungsverbal einzutragen.

Wer sein Pferd beim Austritt aus dem Dienst nicht zur Abschatzung vorführt, verliert jeden Anspruch auf allfällige Abschatzungsentschädigungen.

Art. 20 Rückgabe

Die Vermietenden sind verpflichtet, nach der Abschatzung ihre Pferde unter allen Umständen an die Hand zu nehmen.

Im Unterlassungsfalle können solche Pferde unter Benachrichtigung der Vermietenden und auf deren Rechnung und Gefahr an Drittorte gestellt werden.

Art. 213

Schweizerische Metall-Union, Seestrasse 105, 8027 Zürich

Art. 22 Revision der Abschatzung

Der AVET ist befugt, jede Abschatzung von Pferden einer Revision zu unterziehen, unter Mitteilung der Änderung an die Vermietenden.

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4. Abschnitt Mietgeld

Art. 23 Mietgeld

Das Mietgeld für Pferde beträgt 27 Franken je Diensttag.

Während des Aufenthaltes kranker Pferde in einer Kuranstalt wird den Vermietenden die Hälfte des täglichen Mietgeldes ausgerichtet.

Art. 24 Mietgeldberechtigung

Die Mietgeldberechtigung beginnt für die eingeschätzten Pferde mit dem Tag der Einschatzung und endet mit dem Tag der Abschatzung.

Art. 25 Mietgeld bei Rückweisung

Bei der Rückweisung von Pferden wird das Mietgeld nur für die effektiv geleisteten Diensttage ausgerichtet.

Für Pferde, die in Ausbildungsdiensten innert fünf Tagen nach der Einschatzung wegen Bösartigkeit zurückgewiesen werden, wird kein Mietgeld ausgerichtet.

Art. 26 Mietgeld bei Übertritt und vorzeitigem Austritt aus dem Dienst

Für die eingemieteten Pferde, die von einer Truppe zu einer andern übergehen, besteht für die Tage eines allfälligen Dienstunterbruchs Anspruch auf Mietgeld. Der AVET regelt im Einvernehmen mit den zuständigen Kommandanten die Unterkunft, Wartung und Fütterung solcher Pferde. Diese Kosten fallen zulasten der Dienstkasse derjenigen Truppe, welche die Pferde wartet.

Für Pferde, die vor Dienstende aus dem Dienst bei der Truppe ausscheiden, wird das Mietgeld bis und mit dem Tag des Abganges bei der Truppe berechnet.

5. Abschnitt Entschädigungen bei Krankheit, Verletzungen und Tod

Art. 27 Entschädigungsanspruch

Wenn innerhalb von fünf Tagen nach Abschatzung Krankheiten auftreten, haben die Vermietenden Anspruch auf Entschädigung:

  1. für innere Erkrankungen, von denen mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass sie eine Folge des Dienstes sind;

  2. für äussere Krankheiten und Beschädigungen, jedoch nur dann, wenn sie bei der Abschatzung festgestellt werden und in den Schatzungsverbalen vorgemerkt sind oder wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie im Dienst entstanden sind.

Für ansteckende Krankheiten beträgt die Frist neun Tage, sofern nachgewiesen wird, dass die Ansteckung im vorausgegangenen Dienst erfolgt ist.

Art. 28 Behandlung abgeschätzter kranker oder verletzter Pferde

Die Vermietenden haben abgeschätzte, kranke oder verletzte Pferde, für die eine Entschädigung beansprucht wird, unverzüglich tierärztlich behandeln zu lassen und gut zu pflegen. Sie haben dafür zu sorgen, dass der AVET fortlaufend über den Zustand und die Behandlung der Pferde durch tierärztliche Krankenberichte orientiert wird.

Art. 29 Geltendmachen des Entschädigungsanspruches

Entschädigungsansprüche sind innert acht Tagen, bei ansteckenden Krankheiten innert zwölf Tagen, nach dem Tag der Abschatzung anzumelden. Für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels massgebend.

Die Anmeldung ist unter Beilage des Schatzungsverbals und eines Krankenberichtes der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes dem AVET einzureichen. Der Bericht muss u. a. die Einhaltung der Fristen von Artikel 27 bestätigen.

Wird das Entschädigungsbegehren verspätet eingereicht, beginnt der Entschädigungsanspruch an dem Tag zu laufen, an dem das entsprechende Begehren der Post übergeben wurde.

Art. 30 Erlöschen des Anspruches auf Entschädigung

Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn:

  1. das Pferd verkauft oder ausserhalb des Landes verstellt wird;

  2. eine Behandlung ungebührlich vernachlässigt oder verzögert wird;

  3. die tierärztliche Berichterstattung mangelhaft erfolgt oder ausbleibt;

  4. das Pferd nach Verenden oder Notschlachtung beseitigt wird, ohne dass dem AVET Gelegenheit gegeben wurde, eine Sektion anordnen zu lassen.

Art. 31 Höhe der Entschädigung

Bei totaler Arbeitsunfähigkeit eines abgeschätzten Pferdes werden während der Dauer der Behandlung bei den Vermietenden folgende tägliche Entschädigungen geleistet:

  1. die Hälfte des Mietgeldes nach Artikel 23; und

  2. ein Taggeld von 12 Franken für Wartung und Fütterung.

Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird die Entschädigung verhältnismässig herabgesetzt.

Der Bund übernimmt die Kosten für die tierärztliche Behandlung.

Art. 32 Massnahmen des AVET bei Entschädigungsansprüchen

Dem AVET steht das Recht zu, kranke und verletzte Pferde, für die ein Mietgeld oder eine Entschädigung beansprucht wird:

  1. unentgeltlich an einem Orte zur Untersuchung vorführen zu lassen;

  2. in eine Pferdekuranstalt einweisen zu lassen;

  3. zur Schatzungssumme für die Militärverwaltung zu übernehmen, ausrangieren, versteigern oder schlachten zu lassen, wenn das Leiden als unheilbar zu betrachten ist. Vorbehalten bleiben die Artikel 3 Absatz 2 und 30.

Art. 33 Tod des Pferdes

Für die im Militärdienst oder für die an den Folgen der im Militärdienst erlittenen Krankheiten oder Verletzungen verendeten oder notgeschlachteten Pferde wird den Vermietenden die Schatzungssumme vergütet; ein allfälliger Schlachterlös gehört dem Bund.

In Fällen von Artikel 3 Absatz 2 haben die Vermietenden nur Anspruch auf Auszahlung des erzielten Schlachterlöses.

6. Abschnitt Reitpferde

Art. 34 Ausbildungsdienste der Formationen

In den Ausbildungsdiensten der Formationen und in den technischen Lehrgängen stellen die beritten eingeteilten Offiziere ihr Reitpferd selbst. Das Mietgeld nach

Artikel 23 wird zulasten der Dienstkasse ausbezahlt.

Die Eidgenössische Militärpferdeanstalt liefert ihnen auf Gesuch hin und soweit möglich Pferde aus ihrem Bestand.

Art. 35 Rekrutenschulen

In Rekrutenschulen werden Offizieren, die nicht Eigentümer eines Reitpferdes sind, Pferde der Eidgenössischen Militärpferdeanstalt zugeteilt.

Mit Bewilligung des zuständigen Schulkommandanten können Train- und Veterinäroffiziere für die Rekrutenschulen, in die sie beritten aufgeboten sind, ein diensttaugliches Reitpferd stellen, sofern sie dessen Eigentümer sind. Das Mietgeld nach

Artikel 23 wird zulasten der Dienstkasse ausbezahlt.

Art. 36 Ein- und Abschatzung

Die Reitpferde werden in Ausbildungsdiensten auf den Einrückungs- und Entlassungsplätzen am Einrückungstag eingeschätzt und am Entlassungstag abgeschätzt.

Die Offiziere haben der Ein- und Abschatzung ihrer Reitpferde beizuwohnen.

Art. 37 Ersatzpferde, Handänderung

Ersetzt ein Offizier ein Reitpferd während des Dienstes ohne zwingenden Grund durch ein anderes, so gehen die Kosten der neuen Schatzung und des Transportes zu seinen Lasten.

Handänderungen von Reitpferden während des Dienstes sind dem Kommandanten zu melden. Dieser leitet die Meldung unverzüglich an den AVET weiter. Allfällige hieraus entstehende Mehrkosten für Begleitung und Transport solcher Pferde fallen nicht zulasten des Bundes.

7. Abschnitt Pferde für Übungen der Mobilmachungsplätze

Art. 38

Die Abteilung Mobilmachung kann den Kommandos der Mobilmachungsplätze für Übungen das kurzfristige Einmieten diensttauglicher Pferde bewilligen.

Eine Ein- und Abschatzung erfolgt nicht.

Als Entschädigung für die Miete eines Pferdes wird das Mietgeld nach Artikel 23 zulasten der Dienstkasse ausgerichtet. Die Vermietenden haben keinen Anspruch auf weitere Entschädigungen nach dieser Verordnung.

Schäden, die beim Einsatz dieser Pferde oder auf dem Hin- und Rückweg zum Arbeitsplatz entstehen, werden nach den Artikeln 135 ff. des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 behandelt.

8. Abschnitt Veterinärdienst

Art. 39 Veterinäroffizier

Die kranken und verletzten Dienstpferde werden durch den truppeneigenen oder durch den in Schulen und Kursen vom AVET kommandierten Veterinäroffizier behandelt.

Stehen keine Veterinäroffiziere im Dienst, so erfolgt die Behandlung:

  1. auf Waffenplätzen durch die Waffenplatztierärztinnen und -tierärzte oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;

  2. in allen übrigen Fällen durch Ziviltierärztinnen oder -tierärzte.

Der Chef AVET ernennt die Waffenplatztierärztinnen und -tierärzte sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

Zivil- und Waffenplatztierärztinnen und -tierärzte werden im Rahmen der Tarifordnung der Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte entschädigt.

Art. 40 Pferdekuranstalt

Kranke und verletzte Pferde, die nicht bei der Truppe behandelt oder bei der Abschatzung nicht an die Vermietenden zurückgegeben werden können, sind in eine durch den AVET zu bezeichnende Pferdekuranstalt einzuweisen.

Veranlasst der AVET die Einlieferung eines Pferdes in eine Kuranstalt, so übernimmt der Bund die Kosten für den Hin- und Rücktransport.

Art. 41 Sektion

Jedes im Dienst verendete oder notgeschlachtete Pferd ist durch einen Veterinäroffizier zu sezieren. Bei Truppen ohne Veterinäroffizier meldet der Kommandant den Vorfall unverzüglich dem AVET, der die nötigen Anordnungen trifft.

9. Abschnitt Rechtsweg

Art. 42 Verfügungen

Das BALOG verfügt die Entschädigungen und Mietgelder.

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10. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 43 Vollzug

Das Eidgenössische Militärdepartement vollzieht diese Verordnung.

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 14. Januar 19666 über die Mietpferde im Instruktionsdienst wird aufgehoben.

Art. 45 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 29. November 19957 über die Verwaltung der Armee (VVA) wird wie folgt geändert:

Art. 168 Abs. 1 Bst. cbis

...

Art. 168 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1–7

Aufgehoben

Art. 168 Abs. 1 Bst. hbis

...

Art. 46 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1996 in Kraft.

[AS 1966 29, 1974 69, 1985 2 28, 1987 1614, 1988 2199, 19903 Art. 9]