742.401.6
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RSD)
(RSD)
vom 3. Dezember 1996 (Stand am 4. Juli 2006)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation1, gestützt auf Artikel 43 der Transportverordnung vom5. November 19862, verordnet:
Art. 1 Anwendbare Vorschriften
Für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn gelten im nationalen und im internationalen Verkehr die Vorschriften der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)3.
Vom RID abweichende Vorschriften sind im Anhang aufgeführt.
Art. 2 Zuständige Behörden und Prüfstellen
Als zuständige Behörde, Prüfstelle oder anerkannter Sachverständiger im Sinne des RID gelten:
für die Klasse 7 und den Anhang VII: die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) in Würenlingen;
4 für alle übrigen Fälle: das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat (EGI) in Wallisellen unter Aufsicht des Bundesamtes für Verkehr (BAV) oder anstelle des EGI, ein von ihm im Einvernehmen mit dem BAV bezeichneter Experte.
AS 1996 3436
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änd. können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden (siehe AS 2000 1656, 2001 1609, 2004 2967 3631, 2006 2675).
Art. 3 Weisungen, Ausnahmen
Das BAV kann für den Vollzug dieser Verordnung Weisungen erlassen und bei zwingenden Gründen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn daraus keine erhöhte Gefahr für die betreffenden Transporte entsteht.
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Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Anhang6 (Art. 1 Abs. 2) Vom RID abweichende Vorschriften Die nachstehend aufgeführten Gegenstände: – UN 0378, UN 0044, Anzündhütchen; – UN 0339, UN 0012, Patronen für Handfeuerwaffen; – UN 0338, UN 0014, Patronen für Waffen, Manöver; – UN 0379, UN 0055, Treibladungshülsen, leer, mit Treibladungsanzünder unterliegen nicht den Vorschriften in 1.3,5.3, 7.2, 7.5.11 CW1 des RID, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Diese Gegenstände dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde den vorstehenden Benennungen zugeordnet werden. 2. Diese Gegenstände müssen, wie in Kapitel 3.2 RID Tabelle A Spalten 8, 9a und 9b angegeben und im Einzelnen erläutert, verpackt sein. Die allgemeinen Verpackungsvorschriften der Unterabschnitte4.1.1.1,4.1.1.2,4.1.1.5 sowie die besonderen Verpackungsvorschriften der Unterabschnitte4.1.5.2,4.1.5.10 bis 4.1.5.14 sind zu beachten. 3. Die zulässige Höchstmasse beträgt 10 kg je Versandstück und 50 kg je Sendung. Die zur Beförderung im Huckepackverkehr aufgegebenen Strassenfahrzeuge sowie deren Inhalt müssen den Bedingungen der Verordnung vom 17. April 19857 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) entsprechen. Zu Tauchzwecken verwendete Gefässe für Gase der 2.2.2.1.3) müssen alle zweieinhalb Jahre einer Sichtprüfung und alle fünf Jahre einer vollständigen wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden. Bei Gefässen aus Verbundwerkstoffen für Gase der Gruppen A, O und F müssen die wiederkehrenden Prüfungen alle 5 Jahre durchgeführt werden.
[AS 1985 620, 1989 2482, 1994 3006, 1995 4425 Anhang 1 Ziff. II 11 4866, 1997 422 Ziff. II, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 18 Art. 6, 1999 751 Ziff. II. AS 2002 4212 Art. 29 Abs. 1]. Siehe heute die V vom 29. Nov. 2002 (SR 741.621).
Für die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief darf auch wie folgt vorgegangen werden: Mit Ausnahme von Stoffen und Gegenständen der Klasse 7 darf eine entsprechende Sammelbezeichnung verwendet werden, sofern dem Frachtbrief eine Liste (z. B. Lieferschein oder Beförderungspapier für Strassentransport) beigeheftet ist, welche die in5.4.1.1.1 RID vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Sammelbezeichnung ist mit der Abkürzung «RSD» und dem Hinweis «siehe beil. Liste» zu ergänzen (z. B. «Chemikalien RSD, siehe beil. Liste»). Das Anbringen eines Kreuzes im Frachtbrief entfällt.
Übergangsvorschriften Tankcontainer, die nach den bis 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften von Absatz 1.2.8.5 des Anhangs X für die Beförderung bestimmter Stoffe zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel (IBC) für die Beförderung dieser Stoffe weiter verwendet werden, sofern sie den folgenden Vorschriften des RID entsprechen:6.5.1.5, 6.5.1.6.4,6.5.1.6.5 und 6.5.4.14. Die Einrichtungen für die Gaspendelung während des Befüllens und Entleerens der Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) sowie von Batteriewagen und MEGC (siehe4.3.2.3.3 RID) gelten als Bedienungsausrüstung des Tanks. Diese Einrichtungen müssen bei der erstmaligen Prüfung, den wiederkehrenden und den Ausrüstungsprüfungen der Tanks von der zuständigen Behörde auf Dampfdichtheit geprüft werden. Im Sinne dieses Absatzes gilt Rail Express als Expressgut. Ergänzende Bestimmungen: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf Schiffen: Für die Beförderung gefährlicher Güter auf Schiffen gelten folgende Bestimmungen: 1. Fahrgastschiffe Die Vorschriften in 7.6 und 7.1.7 RID gelten sinngemäss. Die Stoffe und Gegenstände des RID, die nur in Güterzügen befördert werden dürfen, sind zur Beförderung auf Fahrgastschiffen nicht zugelassen. Die Stoffe und Gegenstände des RID dürfen nicht in für Fahrgäste zugängliche Räume verladen werden. 2. Fährschiffe Auf den Fährstrecken Horgen–Meilen und Beckenried– Gersau dürfen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger oder andere Transportmittel unter folgender Bedingung auf Fährschiffen befördert werden: Diese Fahrzeuge und Transportmittel (inklusive Ladegut) müssen den geltenden Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen entsprechen.
3. Transport von UN 1076 Phosgen Der Transport von Phosgen in Kesselwagen oder Transportbehältern über 1000 kg Nettoinhalt ist ab dem 1. Januar 2004 verboten.