916.146
Verordnung über die Kontrolle des Handels mit Wein
vom 28. Mai 1997 (Stand am 5. Dezember 2006)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 68 Absatz 3, 69, 177 Absatz 1 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (Landwirtschaftsgesetz),2 verordnet:
1. Abschnitt Meldung der Tätigkeitsaufnahme
Art. 1
Wer mit Wein handeln will, muss dies 30 Tage vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Geschäftsstelle (Art. 6 Bst. b) melden. Der Meldung ist eine beglaubigte Kopie des Handelsregistereintrags beizulegen.
Die Geschäftsstelle bestätigt die Meldung schriftlich.
Als Handel gelten die Tätigkeiten und als Wein gelten die Weinwirtschaftsprodukte nach Artikel 67 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes.3
2. Abschnitt Buchführung und Inventar
Art. 2 Kellerbuchhaltung4
Wer mit Wein handelt, muss über seine gesamte Tätigkeit auf einem von der Geschäftsstelle zugelassenen Formular Buch führen.
Die Buchführung ist laufend und ohne Verzug vorzunehmen. Sie muss die Ein- und Ausgänge samt Namen der Lieferanten und der im Handel tätigen Käufer enthalten, mengenmässig aufgeteilt nach Jahrgängen, Sorten und Sachbezeichnungen.
Aus der Buchführung und den dazugehörigen Belegen müssen jederzeit ersichtlich sein:
die Ursprungs-, Herkunfts- und Sachbezeichnungen;
die Rebsorten und die Jahrgänge;
AS 1997 1182
die Lagerbestände;
die Verwendungsart.
Werden Weinwirtschaftsprodukte behandelt, so sind alle Veränderungen des Volumens zu verbuchen, mengenmässig aufgeteilt nach Jahrgängen, Sorten und Sachbezeichnungen.
Für inländische Produkte ist als Nachweis für die Bezeichnung und den Jahrgang das Attest der offiziellen Lesekontrolle zusammen mit den Dokumenten der Ertragsbegrenzung beizubringen.
Für ausländische Produkte ist ein Ursprungs- oder Herkunftszeugnis beizubringen, das von der zuständigen Stelle des Produktionslandes ausgestellt oder anerkannt worden ist.
Art. 3 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
Die Kellerbuchhaltung ist der Geschäftsstelle auf Verlangen auszuhändigen.
Der Geschäftsstelle ist jede Hilfe zu gewähren und jede Auskunft zu erteilen. Kontrollbelege wie Geschäftsbücher, Korrespondenz, Fakturen, Ursprungszeugnisse, Acquits, Frachtbriefe, Zollbelege und Lieferscheine sind ihr zur Verfügung zu halten.
Art. 4 Inventar
Wer mit Wein handelt, muss ein Inventar errichten über seine Vorräte an Weinwirtschaftsprodukten, mengenmässig aufgeteilt nach Sorten und Sachbezeichnungen sowie nach Jahrgang, sofern das Produkt mit Jahrgangsbezeichnung verkauft wird.
Das Inventar ist jährlich auf den 31. Dezember aufzunehmen und bei der Geschäfsstelle bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres unterzeichnet einzureichen.5
Art. 56 Ausnahmen
Die Artikel 1–4 gelten nicht für:
Betriebe, die in der Schweiz ausschliesslich in Flaschen abgefüllte, mit Etiketten und mit nicht wiederverwendbarem Verschluss versehene Produkte einkaufen und wiederverkaufen, Wein weder ein- noch ausführen und deren Umsatz jährlich maximal 1000 hl nicht übersteigt. Ihre Weinhandelstätigkeit kann jederzeit kontrolliert werden; es gilt Artikel 3 Absatz 2.
Produzenten, die ihre eigenen Produkte verarbeiten und verkaufen und jährlich höchstens20 hl aus dem gleichen Produktionsgebiet zukaufen, sofern sie einer gleichwertigen kantonalen Kontrolle unterstellt sind. Das Bundes- amt für Landwirtschaft entscheidet auf Gesuch hin über die Gleichwertigkeit der kantonalen Kontrollen.
Abschnitt 2a:7 Ausnahme von der obligatorischen Handelsregistereintragung
Art. 5a
Produzenten gemäss Definition von Artikel 5 Buchstabe b sind von der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister gemäss Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a des Landwirtschaftsgesetzes ausgenommen.
3. Abschnitt Kontrollbehörden
Art. 6 Kommission und Geschäftsstelle
Die mit der Buch- und Kellerkontrolle beauftragten Behörden sind:
die Eidgenössische Weinhandelskontrollkommission (Kommission);
die Geschäftsstelle der Kommission (Geschäftsstelle).
Art. 7 Zusammensetzung der Kommission
Die Kommission besteht aus höchstens zehn Mitgliedern und höchstens neun Ersatzleuten.8 Sie werden vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Departement) jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Das Departement bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten.
Die Konsumentenorganisationen sind in der Kommission mit zwei Mitgliedern vertreten.9 Die übrigen Mitglieder sowie deren Ersatzleute gehören den interessierten Kreisen der Weinwirtschaft an. Die Präsidentin oder der Präsident braucht nicht diesen Kreisen anzugehören.
Von Amtes wegen nehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes für Landwirtschaft, des Bundesamtes für Gesundheit und der kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden beratend an den Kommissionssitzungen teil. Die Kommission kann weitere Fachleute beiziehen.
Art. 8 Aufgaben der Kommission
Die Kommission hat insbesondere die Aufgabe:
die regelmässige Buch- und Kellerkontrolle sicherzustellen;
die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer sowie die Inspektorinnen oder Inspektoren der Geschäftsstelle zu wählen;
die Geschäftsstelle beim Vollzug dieser Verordnung zu beraten;
die Geschäftsstelle beim Vollzug dieser Verordnung zu beaufsichtigen;
10 Anträge im Zusammenhang mit dem Schutz der Bezeichnung im Sinne von
Artikel 67 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes zu stellen. Art. 9
Das Departement kann der Kommission weitere Aufgaben übertragen.
Aufgaben der Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle hat insbesondere die Aufgabe:
die Meldungen entgegenzunehmen und das Verzeichnis der im Weinhandel tätigen Betriebe zu veröffentlichen;
die Buch- und Kellerkontrolle durchzuführen;
11 bei der Feststellung eines Vergehens nach Artikel 172 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes beim zuständigen Kanton den Strafantrag zu stellen;
dem Bundesamt für Landwirtschaft jährlich eine Zusammenstellung der Inventare nach Artikel 4 vorzulegen;
12 die Gebühren nach dem Gebührentarif zu erheben;
den Geschäftsbericht zuhanden der Kommission zu erstellen;
13 die bei der Geschäftsstelle gemeldeten Betriebe, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Inventar- oder Umsatzmeldung nicht einreichen oder die Gebühren nicht begleichen, unverzüglich schriftlich zu mahnen und eine Mahngebühr von 20–200 Franken aufzuerlegen;
14 die von der Europäischen Union verlangten Begleitdokumente für die Ausfuhr zu kontrollieren und mögliche Vergehen unverzüglich dem Bundesamt für Landwirtschaft zu melden.
Die Geschäftsstelle kann die im Interesse der Weinbranche liegende Aufgaben, wie insbesondere statistische Erhebungen gegen Bezahlung der Kosten, übernehmen. Ein Mandat bedarf der Genehmigung durch die Kommission.15 Art. 9a16 Gebühren Die Kommission erlässt einen Gebührentarif. Dieser bedarf der Genehmigung durch das Departement.
Art. 10 Zusammenarbeit mit den Behörden
Die Kommission und die Geschäftsstelle leiten im Rahmen ihrer Tätigkeit alle sachdienlichen Informationen an die Amtsstellen des Bundes und der Kantone auf Verlangen weiter.
Sie melden im Rahmen ihrer Tätigkeit alle Beobachtungen über Verstösse gegen das Landwirtschafts- oder das Lebensmittelrecht den zuständigen Behörden.
Die Eidgenössische Zollverwaltung teilt der Geschäftsstelle die Angaben im Zusammenhang mit der Zollabfertigung mit, die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.
Auf Begehren erteilen die Amtsstellen des Bundes und der Kantone der Kommission und der Geschäftsstelle die für ihre Tätigkeit sachdienlichen Informationen.17
Art. 1118
4. Abschnitt Aufsicht19
Art. 1220
Art. 13 ...21
Die Kommission untersteht der Aufsicht des Departements. Sie unterbreitet diesem jährlich den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zur Genehmigung.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom12. Mai 195922 über den Handel mit Wein;
die Verordnung des EDI vom1. Juli 196123 über den Handel mit Wein.
Art. 15 Änderung bisherigen Rechts
Das Weinstatut vom 23. Dezember 197124 wird wie folgt geändert:
Art. 18 Abs. 1 und 2
...
Art. 39 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 16 Übergangsbestimmung
Betriebe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über eine Weinhandelsbewilligung nach altem Recht verfügen und die unter die Meldepflicht nach dieser Verordnung fallen, gelten im Sinne von Artikel 1 als angemeldet. Dasselbe gilt für Betriebe mit provisorischer Bewilligung.
Art. 16a25 Übergangsbestimmung zur Änderung vom8. März 2002 Produzenten, die neu der Kontrolle unterstellt sind, müssen sich bis zum 31. Dezember 2002 bei der Kontrollstelle nach Artikel 6 oder im Falle von Artikel 5 Buchstabe b bei der kantonalen Kontrollstelle anmelden.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1997 in Kraft.
[AS 1959 435, 1982 323, 1984 340, 1991 370 Anhang Ziff. 9]
[AS 1961 621, 1982 1236]
[AS 1972 54, 1976 2042, 1980 355 Ziff. I2, 1981 362, 1987 2498, 1993 1462, 1995 2002, 1996 3087. AS 1999 295 Art. 5 Bst. a]