Quelle

510.22

Verordnung über die Rechtsstellung der hauptamtlichen höheren Stabsoffiziere

vom 2. Dezember 1996 (Stand am 19. Dezember 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 117 des Militärgesetzes2 und auf Artikel 62 des Beamtengesetzes3, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Den Bestimmungen dieser Verordnung unterstehen:

  1. 4 der Generalstabschef, der Chef Heer, die Kommandanten der Feldarmeekorps und des Gebirgsarmeekorps und der Kommandant der Luftwaffe;

  2. die Kommandanten der Felddivisionen, der Gebirgsdivisionen und der Territorialdivisionen;

  3. 5 die Direktoren der Bundesämter für Kampftruppen, Unterstützungstruppen, Logistiktruppen und Ausbildung der Luftwaffe, der Stellvertreter des Generalstabschefs, die Unterstabschefs des Generalstabes, der Stellvertreter des Chefs Heer, die Unterstabschefs des Heeres, der Kommandant des Armee- Ausbildungszentrums Luzern und der Chef der Untergruppe Operationen der Luftwaffe;

  4. die Kommandanten der Territorial- und Panzerbrigaden, der Übermittlungs-, Flieger-, Flugplatz-, Fliegerabwehr- und Informatikbrigaden sowie die Stabschefs der Armeekorps und der Stabschef der Luftwaffe;

  5. 6 der Direktor der Militärischen Führungschule und der Kommandant der Generalstabsschule.

Personen nach Absatz 1, die der Verordnung vom 21. November 19907 über das Instruktionskorps unterstellt waren, werden auf den1. Januar 1997 dieser Verordnung unterstellt und scheiden aus dem Beamtenverhältnis aus.

AS 1997 171

Der Bundesrat kann im Rahmen von Umstrukturierungsmassnahmen und Reformprojekten die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch nach der Angestelltenordnung vom10. November 19598 oder nach der Verordnung vom9. Dezember 19969 über den öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrag in der allgemeinen Bundesverwaltung anstellen.10

Zitiert in

Art. 2 Wahlbehörde

Der Bundesrat ernennt die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Personen in ihrer Funktion oder in ihrem Kommando.

Art. 3 Entlassung auf eigenes Begehren

Die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Personen können jederzeit um die Entlassung aus ihrer Funktion oder ihrem Kommando nachsuchen.

Dem Gesuch wird in der Regel auf den durch die Umstände gebotenen Zeitpunkt entsprochen.

Art. 4 Entlassung durch den Bundesrat

Der Bundesrat kann die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Personen nach Anhören der Geschäftsleitung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungschutz und Sport11 (Art. 3 Abs. 2 der Militärorganisationsverordnung- EMD vom 27. Okt. 199512) jederzeit aus ihrer Funktion oder ihrem Kommando entlassen oder in den Ruhestand versetzen.

Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand aus anderen Gründen als dem Erreichen der ordentlichen Altersgrenze oder wegen Invalidität, ist dem Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren.

Brigadiers werden in der Regel nach erfülltem 60. Altersjahr, Divisionäre und Korpskommandanten in der Regel nach erfülltem 62. Altersjahr in den Ruhestand versetzt.

Art. 5 Funktions- und Kommandoführung

Die Personen nach Artikel 1 Absatz 1 üben ihre Funktion oder ihr Kommando hauptamtlich aus.

Sie stehen dauernd im Militärdienst, und ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den dafür massgebenden Bestimmungen.13

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[AS 1995 5293]

Art. 614 Anwendung des Beamtengesetzes vom 30. Juni 192715

Die Personen nach Artikel 1 Absatz 1 unterstehen unter Vorbehalt von Artikel 9 Absatz 2 dem Beamtengesetz nicht. Die Artikel 14–16, 21, 22, 24–28, 45–50, 56, 57 Absatz 1bis und 58–60 des Beamtengesetzes gelten sinngemäss.

Art. 7 Dienstort und Standort des Kommandobüros

Der Dienstort der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 befindet sich am Standort ihres Kommandos oder ihrer Verwaltungsorganisationseinheit.

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) bestimmt die Standorte.

Art. 8 Wohnsitz

Die Personen nach Artikel 1 Absatz 1 haben grundsätzlich am Dienstort oder innerhalb eines Wohnkreises von 50 km Luftlinie um den Dienstort zu wohnen.

Die Kommandanten der Armeekorps und der Divisionen können auch ausserhalb dieses Wohnkreises Wohnsitz nehmen, nicht jedoch ausserhalb des Kreises ihres Grossen Verbandes.

Für die übrigen dieser Verordnung unterstellten Personen entscheidet das VBS über Gesuche um Wohnsitznahme ausserhalb des Wohnkreises.

Art. 9 Jahresentschädigung

Der Bundesrat setzt die jährliche Entschädigung der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 fest.

Diese haben nach den massgebenden Bestimmungen des Beamtenrechtes Anspruch auf den Ortszuschlag, die Sozialzulagen sowie auf eine Teuerungszulage.

Art. 10 Anwendung der Vorschriften über das Instruktionskorps

Die Personen nach Artikel 1 Absatz 1 haben Anspruch auf besondere Entschädigungen für:

  1. Reisen;

  2. auswärtige Verwendung;

  3. Unterkunft ausserhalb ihres Wohn- oder Dienstortes;

  4. Umzug nach einem andern Dienstort;

  5. Missionen nach dem Ausland;

  6. das Halten eines Instruktorenwagens nach den Bestimmungen der Verordnung vom 22. November 199516 über die Instruktorenwagen.

Art. 11 Vollzug

Das EMD vollzieht diese Verordnung und erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1997 in Kraft.

Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

1. Rechtsstellungsverordnung vom 10. März 196917

Aufgehoben

2. Verordnung vom 29. November 199518 über die Verwaltung der Armee

Art. 43 ...

3. Verordnung vom 23. Mai 199019 über die Kommandoführung und Entschädigung der nebenamtlichen höheren Stabsoffiziere

Ingress ...

Art. 1 ...

Art. 4 ...

17 [AS 1969 271, 1970 1280, 1973 1699, 1979 640, 1980 381, 1983 545, 1990 3 Art. 4, 1992 388 Art. 14 Abs. 2 Bst. a 15 Abs. 1]