232.148
Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-GebO)
(IGE-GebO)
vom 28. April 1997 (Stand am 1. Januar 2008)
Vom Bundesrat genehmigt am17. September 1997
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom24. März 19951 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG), verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Gebührenordnung gilt für die Gebühren, die das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Institut) für seine hoheitliche Tätigkeit erhebt; die anwendbaren internationalen Übereinkommen bleiben vorbehalten.
Art. 2 Festsetzung der Gebühren
Die Gebühren, die nach dem IGEG sowie nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 19922 (ToG), dem Markenschutzgesetz vom28. August 19923 (MSchG), dem Designgesetz vom 5. Oktober 20014 (DesG)5, dem Patentgesetz vom25. Juni 19546 (PatG) und aufgrund der zugehörigen Verordnungen zu zahlen sind (Gebühren), sind im Anhang festgesetzt.
Für die Behandlung besonderer Anträge und für Dienstleistungen kann das Institut eine Gebühr verlangen; massgebend sind der Zeitaufwand nach Ziffer V des Anhangs und die Auslagen.7 AS 1997 2173
Neuer Ausdruck gemäss Ziff. I der V des IGE vom11. März 2005, vom BR genehmigt am25. Mai 2005 und in Kraft seit1. Juli 2005 (AS 2005 2323). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 3 Zahlung
Die Gebühren sind bis zu dem vom Institut angegebenen Termin zu zahlen.
Die Bestimmungen des Topographiengesetzes vom9. Oktober 19928, des Markenschutzgesetzes vom28. August 19929, des Designgesetz vom 5. Oktober 200110, des Patentgesetzes vom25. Juni 195411 und der zugehörigen Verordnungen bleiben vorbehalten.
Art. 4 Zahlungsarten
Die Gebühren sind in Schweizerfranken zu bezahlen:
durch Belastung eines beim Institut bestehenden Kontokorrents;
durch jede andere vom Institut als zulässig erklärte Zahlungsart.
Art. 5 Angaben über die Zahlung
Jede Zahlung muss den Namen der zahlenden Person und die Angaben enthalten, die den Zweck der Zahlung ohne weiteres erkennen lassen.
Fehlen diese Angaben, so fordert das Institut die einzahlende Person auf, ihm den Zweck der Zahlung schriftlich mitzuteilen. Kommt die Person der Aufforderung nicht bis zu dem vom Institut angegebenen Termin nach, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt.12
Art. 6 Eingang und Gültigkeit der Zahlung
Als Zahlungseingang gilt die Gutschrift auf einem Konto des Instituts.
Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Instituts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.13
Bei Zahlungsaufträgen mit Valutadatum nach dem Zahlungstermin (Art. 3) gilt Absatz 2 nicht.
Die Zahlung durch Check ist nur gültig, wenn der Check von der Bank, auf die er gezogen ist, eingelöst wird.
Art. 6a14 Zahlung mit Kreditkarte
Bei Zahlung mit Kreditkarte gilt als Zahlungseingang der Eingang der Belastungsermächtigung beim Institut. Die Zahlung ist nur gültig, wenn der Betrag abzüglich der vom Kreditkartenunternehmen erhobenen Kommission einem Konto des Instituts gutgeschrieben wird.
Wird das Institut nach einer Beanstandung der Karteninhaberin oder des Karteninhabers verpflichtet, die Gebühr ganz oder teilweise dem Kreditkartenunternehmen zurückzuerstatten, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Räumt das Institut der zahlungspflichtigen Person eine weitere Frist zur Zahlung der Gebühr ein, so kann es eine besondere Bearbeitungsgebühr verlangen; diese beträgt 10 Prozent des geschuldeten Betrages, mindestens aber 50 Franken.
Art. 7 Rechtzeitige Zahlung
Wird die Gebühr nicht bis zum angegebenen Termin in voller Höhe bezahlt, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt.15
Den Beweis für rechtzeitige Zahlung hat die zahlungspflichtige Person zu erbringen.
Reicht das Guthaben am Tag der Belastung des Kontos nicht aus, so gilt die Zahlung als ausgeführt, wenn der Gesamtbetrag am Tag der Zahlung gedeckt war und der Fehlbetrag bis zu dem vom Institut angegebenen Termin nachgezahlt wird.
Art. 816
Art. 8a17 Gebührenreduktion bei elektronischer Kommunikation
DasInstitut kann bei elektronischer Kommunikation eine Gebührenreduktion gewähren.
Die Reduktion darf 40 Prozent der ursprünglich geschuldeten Gebühr nicht übersteigen und höchstens 200 Franken betragen.18
Art. 9 Übergangsbestimmungen
Höhe und Zahlungsmodalitäten von Gebühren, die von einem Ereignis ausgelöst worden sind, das vor Inkrafttreten dieser Gebührenordnung eintrat, richten sich nach altem Recht.
Wird eine Gebühr zu Unrecht nach altem Recht gezahlt, so gilt für Zahlungseingänge innert der ersten sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung die Zahlungsfrist als eingehalten, wenn der Fehlbetrag bis zu dem vom Institut angegebenen Termin nachgezahlt wird.
...19
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.
Anhang20 (Art. 2 Abs. 1) I. Gebühren für Marken Artikel Gegenstand Fr.
Art. 28 Abs. 3 MSchG21 Hinterlegungsgebühr 550.–
Art. 18 Abs. 1 MSchV22
Art. 18 Abs. 2 MSchV Klassengebühr 100.–
Art. 18a MSchV Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung 400.–
Art. 43 MSchG Gebühr für die Genehmigung einer Änderung des Reglements 100.–
Art. 31 Abs. 2 MSchG Widerspruchsgebühr 800.–
Art. 10 Abs. 2 MSchG Verlängerungsgebühr 700.–
Art. 26 Abs. 4 MSchV
Art. 26 Abs. 5 MSchV – zusätzliche Gebühr 100.–
Art. 35 MSchV Gebühr für teilweise Löschung der Markeneintragung (Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses) für jede Marke 100.–
Art. 17a MSchV Weiterbehandlungsgebühr 200.–
Art. 45 Abs. 2 MSchG Nationale Gebühr für ein Gesuch um inter-
Art. 47 Abs. 4 MSchV nationale Registrierung 200.–
Art. 45 Abs. 2 MSchG Individuelle Gebühr für die Benennung der
Art. 8 Abs. 7 MMP23 Schweiz – für drei Klassen 450.– – für jede weitere Klasse 50.– für die Erneuerung – für drei Klassen 600.– – für jede weitere Klasse 50.–
II. Gebühren für Design Artikel Gegenstand Fr.
Art. 17 Abs. 1 DesV24 Eintragungsgebühr
Art. 19 Abs. 2 DesG25 – Grundgebühr für die erste Schutzperiode
Art. 17 Abs. 2 (1.–5. Jahr)
Bst. a DesV – für ein einzeln hinterlegtes Design oder das erste Design einer Sammelhinterlegung 200.– – für jedes weitere Design einer Sammelhinterlegung 100.– höchstens jedoch 700.–
Art. 17 Abs. 2 – Veröffentlichungsgebühr für jede zusätzliche 20.–
Bst. b DesV Abbildung ab der zweiten
Art. 21 Abs. 3 DesV Schutzverlängerungsgebühr – für die zweite Schutzperiode (6.–10. Jahr), die dritte Schutzperiode (11.–15. Jahr), die vierte Schutzperiode (16.–20. Jahr) und die fünfte Schutzperiode (21.–25. Jahr)
je: – für ein einzeln hinterlegtes Design oder das erste Design einer Sammelhinterlegung 200.– – für jedes weitere Design einer Sammelhinterlegung 100.– höchstens jedoch 700.–
Art. 21 Abs. 3 DesV – Zuschlagsgebühr bei Zahlung nach Ablauf der Schutzperiode 100.–
Art. 31 Abs. 2 DesG Weiterbehandlungsgebühr 200.–
III. Gebühren für Erfindungspatente Artikel Gegenstand Fr.
Art. 138 Abs. 1 Anmeldegebühr 200.–
Art. 17a Abs. 1
Art. 21 Abs. 3bis
Art. 47 Bst. b PatV
Art. 49 Abs. 1 PatV
Art. 118 Abs. 1
Art. 124 Abs. 1 PatV
Art. 17a Abs. 1 Anspruchsgebühr vom elften Patentanspruch an,
Bst. b PatV für jeden Patentanspruch 50.–
Art. 21 Abs. 3bis
Art. 47 Bst. b PatV
Art. 49 PatV
Art. 51 Abs. 4 PatV
Art. 17a Abs. 1 Prüfungsgebühr 500.–
Bst. c PatV
Art. 61a PatV
Art. 17a Abs. 1 Jahresgebühr
Bst. e PatV – ab dem7. Jahr nach der Anmeldung bis zum
Art. 18 –18d PatV 20. Jahr nach der Anmeldung, jährlich 310.–
Art. 18 Abs. 3 PatV – Zuschlag 100.–
Art. 18a Abs. 3 PatV – für das 5. und 6. Jahr nach der Anmeldung,
Art. 18c Abs. 3 PatV jährlich 100.–
Art. 19a Abs. 4 PatV
Art. 118 Abs. 2 PatV
Art. 130 Abs. 2
und 3 PatV
Art. 46a Abs. 2 PatG Weiterbehandlungsgebühr 200.–
Art. 15 Abs. 2 PatV Wiedereinsetzungsgebühr 500.–
Art. 63 Abs. 2 PatV Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung 200.–
Art. 96 Abs. 3 PatV Gebühr für die Behandlung einer Erklärung teilweisen Verzichts 500.–
Artikel Gegenstand Fr.
Art. 140h PatG Anmeldegebühr für ergänzende Schutzzertifikate 2500.–
Art. 140h PatG Jahresgebühren für ergänzende Schutzzertifikate
Art. 127l –127m PatV für das1. Jahr bis zum 5. Jahr, jährlich 310.–
Art. 140h Abs. 3 PatG – Zuschlag 100.–
Art. 133 Abs. 2 PatG Übermittlungsgebühr 100.–
Art. 121 Abs. 1 PatV
IV. Gebühren für Topographien Artikel Gegenstand Fr.
Art. 14 Abs. 2 ToG28 Anmeldegebühr 450.–
V. Verschiedene Kanzleigebühren Gegenstand Fr.
Beglaubigungen durch Bundeskanzlei Kosten Kopien sowie Behandlung besonderer Anträge und Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 2, nach Zeitaufwand – pro angebrochene Zeiteinheit von 5 Minuten 15.– Zuschlag bei dringlichen Aufträgen bis zu 50 % der geschuldeten Gebühr