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232.148

Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-GebO)
(IGE-GebO)

vom 28. April 1997 (Stand am 1. Januar 2014)

Vom Bundesrat genehmigt am17. September 1997

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom24. März 19951 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG), verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Gebührenordnung gilt für die Gebühren, die das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Institut) für seine hoheitliche Tätigkeit erhebt; die anwendbaren internationalen Übereinkommen bleiben vorbehalten.

Art. 1a2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Gebührenordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20043 sinngemäss.

Art. 2 Festsetzung der Gebühren

Die Gebühren, die nach dem IGEG sowie nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 19924 (ToG), dem Markenschutzgesetz vom28. August 19925 (MSchG), dem Designgesetz vom5. Oktober 20016 (DesG), dem Patentgesetz vom25. Juni 19547 (PatG), dem Patentanwaltsgesetz vom20. März 20098 (PAG) und aufgrund der zugehörigen Verordnungen zu zahlen sind (Gebühren), sind im Anhang festgesetzt.9 AS 1997 2173

Für die Behandlung besonderer Anträge und für Dienstleistungen kann das Institut eine Gebühr verlangen; massgebend sind der Zeitaufwand nach Ziffer V des Anhangs und die Auslagen.10

Der Institutsrat kann die Gebührensätze jeweils auf den Anfang des nächsten Geschäftsjahres des Instituts an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit dem1. Juli 2008 oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.11

Art. 3 Zahlung

Die Gebühren sind bis zu dem vom Institut angegebenen Termin zu zahlen.

Die Bestimmungen des Topographiengesetzes vom9. Oktober 199212, des Markenschutzgesetzes vom28. August 199213, des Designgesetz vom5. Oktober 200114 15, des Patentgesetzes vom25. Juni 195416 und der zugehörigen Verordnungen bleiben vorbehalten.

Art. 4 Zahlungsarten

Die Gebühren sind in Schweizerfranken zu bezahlen:

  1. durch Belastung eines beim Institut bestehenden Kontokorrents;

  2. durch jede andere vom Institut als zulässig erklärte Zahlungsart.

Art. 5 Angaben über die Zahlung

Jede Zahlung muss den Namen der zahlenden Person und die Angaben enthalten, die den Zweck der Zahlung ohne weiteres erkennen lassen.

Fehlen diese Angaben, so fordert das Institut die einzahlende Person auf, ihm den Zweck der Zahlung schriftlich mitzuteilen. Kommt die Person der Aufforderung nicht bis zu dem vom Institut angegebenen Termin nach, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt.17

Neuer Ausdruck gemäss Ziff. I der V des IGE vom11. März 2005, vom BR genehmigt am25. Mai 2005 und in Kraft seit1. Juli 2005 (AS 2005 2323).

Art. 6 Eingang und Gültigkeit der Zahlung

Als Zahlungseingang gilt die Gutschrift auf einem Konto des Instituts.

Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Instituts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.18

Bei Zahlungsaufträgen mit Valutadatum nach dem Zahlungstermin (Art. 3) gilt Absatz 2 nicht.

…19 Art. 6a20 Zahlung mit Kreditkarte

Bei Zahlung mit Kreditkarte gilt als Zahlungseingang der Eingang der Belastungsermächtigung beim Institut. Die Zahlung ist nur gültig, wenn der Betrag abzüglich der vom Kreditkartenunternehmen erhobenen Kommission einem Konto des Instituts gutgeschrieben wird.

Wird das Institut nach einer Beanstandung der Karteninhaberin oder des Karteninhabers verpflichtet, die Gebühr ganz oder teilweise dem Kreditkartenunternehmen zurückzuerstatten, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Räumt das Institut der zahlungspflichtigen Person eine weitere Frist zur Zahlung der Gebühr ein, so kann es eine besondere Bearbeitungsgebühr verlangen; diese beträgt 10 Prozent des geschuldeten Betrages, mindestens aber 50 Franken.

Art. 7 Rechtzeitige Zahlung

Wird die Gebühr nicht bis zum angegebenen Termin in voller Höhe bezahlt, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Das Institut kann auf die Nachforderung geringfügiger Fehlbeträge verzichten.21

Den Beweis für rechtzeitige Zahlung hat die zahlungspflichtige Person zu erbringen.

Reicht das Guthaben am Tag der Belastung des Kontos nicht aus, so gilt die Zahlung als ausgeführt, wenn der Gesamtbetrag am Tag der Zahlung gedeckt war und der Fehlbetrag bis zu dem vom Institut angegebenen Termin nachgezahlt wird.

Art. 822

Art. 8a23 Gebührenreduktion bei elektronischer Kommunikation

DasInstitut kann bei elektronischer Kommunikation eine Gebührenreduktion gewähren.

Die Reduktion darf 40 Prozent der ursprünglich geschuldeten Gebühr nicht übersteigen und höchstens 200 Franken betragen.24

Art. 9 Übergangsbestimmungen

Höhe und Zahlungsmodalitäten von Gebühren, die von einem Ereignis ausgelöst worden sind, das vor Inkrafttreten dieser Gebührenordnung eintrat, richten sich nach altem Recht.

Wird eine Gebühr zu Unrecht nach altem Recht gezahlt, so gilt für Zahlungseingänge innert der ersten sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung die Zahlungsfrist als eingehalten, wenn der Fehlbetrag bis zu dem vom Institut angegebenen Termin nachgezahlt wird.

…25

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.

Anhang26 (Art. 2 Abs. 1) I. Gebühren für Marken Artikel Gegenstand Fr.

Art. 28 Abs. 3 MSchG27 Hinterlegungsgebühr 550.–

Art. 18 Abs. 1 MSchV28

Art. 18 Abs. 2 MSchV Klassengebühr 100.–

Art. 18a MSchV Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung 400.–

Art. 31 Abs. 2 MSchG Widerspruchsgebühr 800.–

Art. 10 Abs. 2 MSchG Verlängerungsgebühr 700.–

Art. 26 Abs. 4 MSchV

Art. 26 Abs. 5 MSchV – zusätzliche Gebühr 50.–

Art. 17a MSchV Weiterbehandlungsgebühr 100.–

Art. 45 Abs. 2 MSchG Nationale Gebühr für ein Gesuch um internatio-

Art. 47 Abs. 4 MSchV nale Registrierung 100.–

Art. 45 Abs. 2 MSchG Individuelle Gebühr für die Benennung der

Art. 8 Abs. 7 MMP29 Schweiz – für drei Klassen 450.– – für jede weitere Klasse 50.– für die Erneuerung 500.–

II. Gebühren für Design Artikel Gegenstand Fr.

Art. 17 Abs. 1 DesV30 Eintragungsgebühr

Art. 19 Abs. 2 DesG31 – Grundgebühr für die erste Schutzperiode

Art. 17 Abs. 2 (1.–5. Jahr)

Bst. a DesV – für ein einzeln hinterlegtes Design oder das erste Design einer Sammelhinterlegung 200.– – für jedes weitere Design einer Sammelhinterlegung 100.– höchstens jedoch 700.–

Art. 17 Abs. 2 – Veröffentlichungsgebühr für jede zusätzliche 20.–

Bst. b DesV Abbildung ab der zweiten

Art. 21 Abs. 3 DesV Schutzverlängerungsgebühr – für die zweite Schutzperiode (6.–10. Jahr), die dritte Schutzperiode (11.–15. Jahr), die vierte Schutzperiode (16.–20. Jahr) und die fünfte Schutzperiode (21.–25. Jahr)

je: – für ein einzeln hinterlegtes Design oder das erste Design einer Sammelhinterlegung 200.– – für jedes weitere Design einer Sammelhinterlegung 100.– höchstens jedoch 700.–

Art. 21 Abs. 3 DesV – Zuschlagsgebühr bei Zahlung nach Ablauf der Schutzperiode 50.–

Art. 31 Abs. 2 DesG Weiterbehandlungsgebühr 100.–

Designverordnung vom8. März 2002 (SR 232.121) III. Gebühren für Erfindungspatente Artikel Gegenstand Fr.

Art. 138 Abs. 1 Bst. c PatG32 Anmeldegebühr 200.–

Art. 17a Abs. 1 Bst. a PatV33

Art. 49 Abs. 1 PatV

Art. 118 Abs. 1 Bst. a PatV

Art. 124 Abs. 1 Bst. c PatV

Art. 17a Abs. 1 Bst. b PatV Anspruchsgebühr vom elften Patentanspruch

Art. 53a Abs. 1 PatV an, für jeden Patentanspruch 50.–

Art. 61a Abs. 2 PatV

Art. 53 Abs. 1 PatV Recherchengebühr 500.–

Art. 57 Abs. 2 PatV

Art. 59 Abs. 2 PatV

Art. 17a Abs. 1 Bst. c PatV Prüfungsgebühr 500.–

Art. 61a PatV

Art. 63 Abs. 2 PatV Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung 200.–

Art. 73 Abs. 2 PatV Einspruchsgebühr 800.–

Art. 17a Abs. 1 Bst. e PatV Jahresgebühr

Art. 18 PatV – für das4. Jahr nach der Anmeldung 100.–

Art. 18a Abs. 3 PatV – für das5. Jahr nach der Anmeldung 150.–

Art. 118 Abs. 2 PatV – für das6. Jahr nach der Anmeldung 200.–

Art. 118a PatV – für das7. Jahr nach der Anmeldung 250.– – für das8. Jahr nach der Anmeldung 300.– – für das9. Jahr nach der Anmeldung 350.– – für das10. Jahr nach der Anmeldung 400.– – für das11. Jahr nach der Anmeldung 450.– – für das12. Jahr nach der Anmeldung 500.– – für das13. Jahr nach der Anmeldung 550.– – für das14. Jahr nach der Anmeldung 600.– – für das 15. Jahr nach der Anmeldung 650.– – für das16. Jahr nach der Anmeldung 700.– – für das17. Jahr nach der Anmeldung 750.– – für das18. Jahr nach der Anmeldung 800.– – für das19. Jahr nach der Anmeldung 850.– – für das20. Jahr nach der Anmeldung 900.–

Art. 18 Abs. 3 PatV Zuschlag 50.–

Art. 46a Abs. 2 PatG Weiterbehandlungsgebühr 100.–

Art. 15 Abs. 2 PatV Wiedereinsetzungsgebühr 500.–

Artikel Gegenstand Fr.

Art. 96 Abs. 3 PatV Gebühr für die Behandlung einer Erklärung teilweisen Verzichts 500.–

Art. 133 Abs. 2 PatG Übermittlungsgebühr 100.–

Art. 121 Abs. 1 PatV

Art. 140h Abs. 1 PatG Anmeldegebühr für ergänzende Schutzzertifikate 2500.–

Art. 140h Abs. 1 PatG Jahresgebühren für ergänzende Schutz-

Art. 127l PatV zertifikate – für das1. Jahr 950.– – für das2. Jahr 1000.– – für das3. Jahr 1050.– – für das4. Jahr 1100.– – für das5. Jahr 1150.–

Art. 127l Abs. 3 PatV – Zuschlag 50.–

IIIa. Gebühren nach dem Patentanwaltsgesetz Artikel Gegenstand Fr.

Art. 12 Abs. 1 PAG34 Gebühr für die Eintragung in das Patent- 200.–

Art. 19 Abs. 1 PAG anwaltsregister

IV. Gebühren für Topographien Artikel Gegenstand Fr.

Art. 14 Abs. 2 ToG35 Anmeldegebühr 450.–

V. Verschiedene Kanzleigebühren Gegenstand Fr.

Beglaubigungen durch Bundeskanzlei Kosten Kopien sowie Behandlung besonderer Anträge und Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 2, nach Zeitaufwand – pro angebrochene Zeiteinheit von 5 Minuten 15.– Zuschlag bei dringlichen Aufträgen bis zu 50 % der geschuldeten Gebühr Va. Gebühren im Bereich Urheberrecht Artikel Gegenstand Fr.

Art. 13 Abs. 1 IGEG Gebühren für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Verwertungsgesellschaften – pro angebrochene Zeiteinheit von

Minuten 15.– Beizug externer Experten Kosten