641.203
Bundesgesetz
über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze
für die AHV
1
vom 20. März 1998 (Stand am 1. Januar 2020)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 130 Absatz 3 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Mai 19974,
beschliesst:
Art. 15 Anhebung der Steuersätze
Zur Sicherstellung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) werden die Mehrwertsteuersätze wie folgt angehoben:
der Normalsatz um 1 Prozentpunkt;
der reduzierte Satz um 0,3 Prozentpunkte;
der Sondersatz für Beherbergungsleistungen um 0,5 Prozentpunkte.
Art. 2 Verwendung des Ertrags
Der gesamte Ertrag aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze geht an die AHV.6
…7
Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Überweisung der einzelnen Ertragsanteile an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Art. 3 Schlussbestimmungen
Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.
Er tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Die Bundesversammlung setzt den Beschluss auf Antrag des Bundesrates ausser Kraft, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 41ter Absatz 3bis der Bundesverfassung8 nicht mehr erfüllt sind.