955.22
Verordnung über die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei
(Gebührenverordnung zum Geldwäschereigesetz, GwG-GebV)
vom 16. März 1998 (Stand am 29. Januar 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 22 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG), verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle) erhebt für die Dienstleistungen und Verfügungen im Rahmen des GwG Gebühren.
Art. 2 Gebührenpflicht
Die Gebühren muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder eine Verfügung beansprucht oder veranlasst.
Sind für eine Dienstleistung oder eine Verfügung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch, sofern die Kontrollstelle keine andere Kostenaufteilung festlegt.
Art. 3 Gebührenbemessung
Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand und betragen 140–300 Franken je Arbeitsstunde.2
Innerhalb des Gebührenrahmens nach Absatz 1 ist die Lohnklasse des ausführenden Angestellten sowie das Interesse des Gebührenpflichtigen massgebend.3
Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Gebührenansätze jährlich an die Teuerung anpassen.
Art. 4 Registermutationen und Registerauszüge
Die Kontrollstelle erhebt:
für Neueinträge, Löschungen und Mutationen im Register nach der Verordnung vom 20. August 19984 über das Register der Kontrollstelle für die Be- AS 1998 912 kämpfung der Geldwäscherei eine Gebühr von höchstens 10 Franken pro Eintrag bei elektronischer Datenerfassung und von höchstens 100 Franken pro Eintrag bei manueller Datenerfassung;
für beglaubigte Auszüge aus dem Register der Kontrollstelle eine Gebühr von 40 Franken für die erste Seite und je 10 Franken für die folgenden Seiten.5 2 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Gebührenansätze jährlich an die Teuerung anpassen.
Art. 5 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen oder Verfügungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden, kann die Kontrollstelle Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben.
Art. 6 Auslagen
Zusätzlich zu den Gebühren kann die Kontrollstelle folgende Auslagen in Rechnung stellen:
Porti, Übermittlungsgebühren (Telefon-, Telefax- oder Mailgebühren usw.);
Reise- und Transportkosten;
Kosten für Arbeiten wie Abklärungen, Gutachten und Kontrollen, welche die Kontrollstelle durch Dritte erstellen lässt.
Art. 7 Vorankündigung von Gebühren und Auslagen
Die Kontrollstelle unterrichtet die gebührenpflichtige Person auf Anfrage über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen.
Sind die Dienstleistungen besonders aufwendig, so unterrichtet sie die gebührenpflichtige Person von Amtes wegen.
Art. 8 Vorschuss
Die Kontrollstelle kann vom Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen einen angemessenen Vorschuss verlangen, insbesondere wenn dieser mit Zahlungen im Rückstand ist oder Wohnsitz im Ausland hat.
Art. 9 Verfügung; Rechtsmittel
Die Kontrollstelle verfügt die Gebühren und Auslagen.
Gegen die Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen beim Eidgenössischen Finanzdepartement Beschwerde erhoben werden. Die Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
Art. 10 Fälligkeit
Die Gebühren und Auslagen werden fällig:
30 Tage nach Eröffnung der Verfügung;
im Fall der Anfechtung der Verfügung, sobald der Beschwerdeentscheid rechtskräftig wird.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.
Art. 11 Verjährung
Forderungen verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. April 1998 in Kraft.