431.112.1
Verordnung über die eidgenössische Volkszählung 2000
vom 13. Januar 1999 (Stand am 23. Mai 2006)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 26. Juni 19981 über die eidgenössische Volkszählung und auf das Bundesstatistikgesetz vom9. Oktober 19922 (BStatG), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck der Volkszählung
Die Volkszählung soll als Strukturerhebung der Schweiz den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, den verschiedenen Kreisen der Wirtschaft, des sozialen, politischen und kulturellen Lebens, den Hochschulen und übrigen Trägern von Forschung und Lehre sowie allen weiteren Interessierten statistische Daten zur Verfügung stellen, die als Grundlage für Planungen und Entscheide, zu Zwecken der Forschung oder zur Information der Öffentlichkeit erforderlich sind.
Die Erhebung soll Aufschluss geben über:
den Bestand und die räumliche Verteilung der Wohnbevölkerung;
die demografische und sozio-ökonomische Struktur der Bevölkerung;
den Bestand, die räumliche Verteilung und die Struktur der Wohnungen und der einem Wohnzweck dienenden Gebäude;
die Wohnverhältnisse der Bevölkerung;
die Arbeitsstätten bzw. Schulen und die Pendlermobilität.
Die Erhebung soll Bund, Kantonen und Gemeinden Grundlagen für andere Statistiken liefern.
Art. 2 Erhebungsbereich
Die Erhebung erfasst:
alle Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind;
alle Wohnungen;
alle Gebäude, die ganz oder teilweise einem Wohnzweck dienen.
Zur Wohnbevölkerung einer Gemeinde zählt jede Person, die den wirtschaftlichen Wohnsitz in der Gemeinde hat. Der Anhang regelt die Bestimmung des wirtschaftlichen und des zivilrechtlichen Wohnsitzes.
Art. 3 Merkmale der Wohnbevölkerung
Mit der Erhebung werden bei der Wohnbevölkerung ermittelt:
als Erhebungsmerkmale: 1. das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geschlecht, Angaben zum Zivilstand, die Stellung im Haushalt, Angaben über Kinder, die Sprache, die Konfession, die Staatsangehörigkeiten, der wirtschaftliche Wohnsitz, der zivilrechtliche Wohnsitz sowie der Wohnsitz fünf Jahre vor der Erhebung, 2. bei Ausländern die Art der Bewilligung, 3. die Erwerbs- oder sonstigen Tätigkeiten, die Ausbildung sowie der Beruf und die berufliche Stellung, 4. der Standort der Arbeitsstätte bzw. der Schule, die Verkehrsmittel, die für den Arbeits- bzw. den Schulweg benutzt werden, die Häufigkeit dieses Weges sowie die dafür benötigte Zeit;
als Hilfsmerkmale: die Adresse des Wohnsitzes oder der Wohnsitze, die Telefonnummer des Haushalts, der Name und die Adresse der Arbeitsstätte bzw. der Schule;
als Personenbezeichnung: der Name und der Vorname.
Als weitere Erhebungsmerkmale werden mit Hilfe des Namens und der Adresse der Arbeitsstätte bzw. der Schule sowie des Betriebs- und Unternehmensregisters (BUR) der Wirtschaftszweig der Arbeitsstätte, die Rechtsform und Betriebsgrösse sowie die Koordinaten der Arbeitsstätte bzw. der Schule bestimmt.
Bei den Leitungen der Kollektivhaushalte wird nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Typ des Kollektivhaushalts erhoben.
Art. 4 Merkmale der Gebäude und Wohnungen
Mit der Erhebung werden bei den Eigentümerinnen und Eigentümern von ganz oder teilweise einem Wohnzweck dienenden Gebäuden und deren Wohnungen ermittelt:
als Erhebungsmerkmale der Gebäude: der Standort des Gebäudes (Gebäudeadresse und -koordinaten), die Art des Gebäudes, die Bauperiode, der Zeitpunkt der letzten Renovation, die Geschosszahl, der Eigentümertyp, die Heizungsart, die Warmwasserversorgung und die verwendeten Energieträger bzw. Heizsysteme für die Heizung und die Warmwasseraufbereitung;
als Erhebungsmerkmale der Wohnungen: das Stockwerk, die Zahl der Wohnräume, die Anzahl der Wohnräume ausserhalb der Wohnung, das Vorhandensein einer Küche, die Fläche, Eigentums-, Miet- oder Pachtverhältnisse, der Mietpreis und die Art der Belegung;
als Hilfsmerkmal: die Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Verwaltung;
als Personenbezeichnung: Name und Vorname der Eigentümerin oder des Eigentümers und der Wohnungsinhaberinnen und -inhaber.
Art. 5 Identifikatoren
Zur Verknüpfung der Grundgesamtheiten Personen, Haushalte, Wohnungen, Gebäude, Arbeitsstätten bzw. Schulen der Erhebung werden die folgenden Identifikatoren verwendet:
Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik;
Zählkreisnummer;
Gebäudenummer;
Haushaltsnummer;
Wohnungsnummer;
BUR-Nummer.
Art. 6 Erhebungs- und Hilfspapiere, Umschläge
Für die Erhebung werden die folgenden Erhebungspapiere verwendet:
Personen- und Haushaltserhebung: 1. Personenfragebogen, 2. Haushaltsfragebogen, 3. Listen für Kollektivhaushalte;
Gebäude- und Wohnungserhebung: Gebäudefragebogen mit Teil für Wohnungsangaben.
Für alle Fragebogen werden verschliessbare Umschläge verwendet.
Für die Erhebung werden die folgenden Hilfspapiere verwendet:
Kontrolllisten der Zählkreise (Gemeinden mit Zählpersonal);
Lieferscheine.
Art. 7 Gebäudeadressverzeichnis
Für die Vorbereitung der Erhebung, die Rücklaufkontrolle bei der Feldarbeit sowie für die Aufarbeitung der Personen- und Gebäudefragebogen wird ein Gebäudeadressverzeichnis verwendet.
Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) erstellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen bis zum 30. Juni 1999 eine erste Version des Gebäudeadressverzeichnisses.
Die Gemeinden ergänzen und aktualisieren das Gebäudeadressverzeichnis in Zusammenarbeit mit den Kantonen und liefern es bis zum 30. Juni 2000 dem Bundesamt ab.
Das Bundesamt unterstützt die Gemeinden und Kantone bei dieser Aufgabe und definiert die Form, in der die nötigen Angaben geliefert werden sollen.
Das Gebäudeadressverzeichnis enthält die folgenden Angaben:
Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik;
Gemeindename;
Zählkreisnummer;
Lokalcode;
Grundbuchnummer der Parzelle;
Gebäudenummer;
Gebäudeadresse;
Gebäudekoordinaten;
Objekttyp;
Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Verwaltung;
Code für Einhaushalt-Gebäude;
Code für Kollektivhaushalt im Gebäude;
Anzahl Gebäudefragebogen;
Code für die Erhebungsart des Gebäudes;
Termin für die Rückgabe des Fragebogens und Rückversandadresse;
weitere Zusatzdaten zur Verwendung des Gebäudeadressverzeichnisses.
Art. 8 Gemeindesoftware
Das Bundesamt stellt den Gemeinden ab Mitte 1999 unentgeltlich eine Software zur Verfügung für die Nachführung des Gebäudeadressverzeichnisses, für die Aufbereitung und Standardisierung der Daten aus den Einwohnerregistern, für die Unterstützung der Haushaltsbildung, für den Vorbedruck der Erhebungspapiere, für die Rücklaufkontrolle sowie für die Erstellung der Kontrolllisten und Lieferscheine.
Art. 9 Stichtag der Erhebung
Stichtag der Erhebung ist Dienstag, der5. Dezember 2000.
Art. 10 Nacherhebung
Im Anschluss an die Erhebung führt das Bundesamt auf Stichprobenbasis eine Nacherhebung durch, die der Kontrolle der Haupterhebung dient.
Das Bundesamt kann private Befragungsinstitute für die Nacherhebung beiziehen. Die Nacherhebung kann mit Fragebogen, telefonischen oder persönlichen Interviews durchgeführt werden. Sie kann auch mit einer anderen statistischen Erhebung des Bundesamtes kombiniert werden.
Die Angaben der Nacherhebung dürfen nicht für die Harmonisierung der Einwohnerregister nach Artikel 30 oder den Aufbau eines eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters nach Artikel 31 verwendet werden.
Im Übrigen gelten für die Daten der Nacherhebung die Bestimmungen zur Sicherstellung des Datenschutzes nach dem3. Abschnitt.
Art. 11 Auskunftspflicht
Die Erhebungspapiere sind vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und zurückzugeben.
Es sind zu beantworten:
die Fragen zur Person: von jeder natürlichen Person für sich und für Personen, die von ihr gesetzlich vertreten werden; wenn Personen, die in Anstalten, Heimen und ähnlichen Kollektivhaushalten wohnen, nicht in der Lage sind zu antworten, müssen die Fragen zur Person von der Leitung des Kollektivhaushaltes beantwortet werden. Die Leitung des Kollektivhaushaltes beantwortet die Frage zum Typ des Kollektivhaushalts;
die Fragen zu den Gebäuden und Wohnungen: von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder ihrer Vertretung. Im Kanton Tessin sind die natürlichen Personen auch für die Merkmale Mietpreis und Eigentums-, Miet- oder Pachtverhältnisse auskunftspflichtig; die übrigen Merkmale der Gebäude- und Wohnungserhebung werden dem kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister entnommen.
Von der Auskunftspflicht ausgenommen ist das in der Schweiz wohnende Personal der Botschaften, Konsulate und ständigen Vertretungen fremder Staaten mit seinen Angehörigen, das über eine Bewilligung des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) verfügt.
In Strafanstalten und psychiatrischen Kliniken werden Namen und Vornamen der Insassinnen und Insassen weggelassen.
Personen mit zwei oder mehreren Wohnorten müssen an jedem Wohnort einen Personenfragebogen beantworten.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Personen, die am Stichtag der Erhebung vorübergehend abwesend sind.
Das Bundesamt kann, nach Massgabe der technischen Entwicklungen, der Bevölkerung eine Beantwortung der Fragebogen über das Internet ermöglichen. Es erlässt zum gegebenen Zeitpunkt die erforderlichen Weisungen und Richtlinien.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich in der Regel auch auf die Nacherhebung. Wird die Nacherhebung nach Artikel 10 Absatz 2 mit einer anderen statistischen Erhebung des Bundesamtes kombiniert, so gilt für die Auskunftspflicht das Recht dieser anderen Erhebung.
Art. 12 Aufwandgebühr bei Verletzung der Auskunftspflicht
Vor der Erhebung einer Gebühr für zusätzlichen Arbeitsaufwand muss eine schriftliche Mahnung der zuständigen Behörde erfolgen.
Für die Berechnung des zusätzlichen Arbeitsaufwandes wird ein Stundenansatz von 110 Franken zu Grunde gelegt.
Die Aufwandgebühr wird erhoben:
bei natürlichen Personen bzw. bei deren gesetzlichen Vertretung pro Person;
bei den Leitungen von Kollektivhaushalten nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a pro Kollektivhaushalt;
bei Eigentümerinnen und Eigentümern oder ihrer Vertretung pro Gebäude.
Wer eine Gebühr für den zusätzlichen Aufwand bezahlt, ist nicht von der Auskunftspflicht entbunden.
Art. 13 Zusatzerhebungen
Das mit der Leitung der Erhebung beauftragte Bundesamt kann Kantone und Gemeinden ermächtigen, gleichzeitig mit der Strukturerhebung andere statistische Erhebungen vorzunehmen.
Die Ermächtigung ist bis zum1. März 2000 einzuholen. Sie wird erteilt, wenn die ordnungsgemässe Durchführung der Erhebung nicht gefährdet wird und der Datenschutz für die Zusatzerhebungen gewährleistet ist. Die vorgesehenen Erhebungspapiere sind dem Gesuch beizulegen.
2. Abschnitt Durchführung der Erhebung
Art. 14 Zuständige Behörden
Die Erhebung wird unter der Leitung des Bundesamtes durchgeführt.
Die Kantone bestimmen eine Amtsstelle, die für die Koordination der Vorbereitung und Durchführung der Erhebung auf dem Kantonsgebiet verantwortlich ist und die als Verbindungsstelle zwischen den Gemeindebehörden und dem Bundesamt dient.
Die Erhebung wird nach den politischen Gemeinden durchgeführt. Im Kanton Thurgau erfolgt sie nach Ortsgemeinden, sofern die Gemeindereform bis Mitte 2000 nicht abgeschlossen ist.
Die Gemeinden sind für die Vollständigkeit der Erhebung im Gemeindegebiet verantwortlich.
Die Gemeinden bezeichnen eine Amtsstelle oder eine Amtsperson, die für die Vorbereitung und Durchführung der Erhebung, die Kontrolle und Vervollständigung der Erhebungs- und Hilfspapiere zuständig ist.
Die Erhebung des in der Schweiz wohnenden Personals von internationalen Organisationen mit seinen Angehörigen, das über eine Bewilligung des EDA verfügt, wird vom Bundesamt mit Hilfe des Registers ORDIPRO des EDA durchgeführt.
Die erforderlichen Daten des in der Schweiz wohnenden Personals von Botschaften, Konsulaten und ständigen Vertretungen fremder Staaten mit seinen Angehörigen, das über eine Bewilligung des EDA verfügt, werden ohne Direktbefragung vom Bundesamt aus dem Register ORDIPRO des EDA übernommen.
Die Nacherhebung wird vom Bundesamt durchgeführt.
Art. 15 Erhebungsunterlagen und Instruktionskurse
Das Bundesamt arbeitet die Erhebungs- und Hilfspapiere aus.
Das Bundesamt erstellt Anleitungen für die Gemeindebehörden und das Zählpersonal.
Das Bundesamt führt für die kantonalen Amtsstellen Instruktionskurse durch.
Die Kantone instruieren ihrerseits die Gemeindebehörden. Das Bundesamt stellt ihnen zu diesem Zweck Hilfsmittel zur Verfügung.
Art. 16 Koordinaten der Gebäude
Soweit dem Bundesamt aus anderen Quellen nicht bekannt, liefern die Gemeinden dem Bundesamt die Koordinaten der Wohngebäude, Arbeitsstätten und Schulen oder stellen die Angaben zusammen, die dem Bundesamt die Bestimmung der Koordinaten erlauben.
Das Bundesamt unterstützt die Gemeinden bei dieser Aufgabe und definiert die Form, in der die Koordinaten und/oder die nötigen Angaben geliefert werden sollen.
Die Kantone können die Koordinaten der Gebäude ihrer Gemeinden dem Bundesamt liefern.
Art. 17 Information der Öffentlichkeit
Das Bundesamt informiert die Öffentlichkeit über Notwendigkeit, Nutzen und Ablauf der Erhebung sowie über die getroffenen Datenschutzmassnahmen. Es kann sich von aussenstehenden Experten beraten lassen.
Die Kantone und Gemeinden können eigene Informationsmassnahmen treffen. Sie koordinieren diese mit dem Bundesamt.
Art. 18 Vorbedruck der Erhebungspapiere
Das Bundesamt druckt die Gebäudefragebogen mit den folgenden Merkmalen und Identifikatoren aus dem Gebäudeadressverzeichnis vor:
Gebäudebezeichnung;
Gebäudeadresse;
Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Verwaltung.
Im Vorbedruck sind auch die Auskunftsstelle und die Rückversandadresse sowie der Rückgabetermin aufzuführen.
Die Gemeinden können die Personenfragebogen mit den folgenden Merkmalen und Identifikatoren aus ihren Registern vorbedrucken:
Referenznummer der Befragten (gemeindeinterne Personennummer);
Haushalts- oder Wohnungsnummer;
Code für Kollektivhaushalt;
Name und Vorname der Befragten;
Wohnadresse in der Zählgemeinde;
Logisgeber (c/o);
Niederlassung oder Nebenniederlassung in der Zählgemeinde (ja/nein);
Niederlassungsgemeinde;
Geburtsdatum;
Geschlecht;
Zivilstand und Jahr der letzten Zivilstandsänderung;
Staatsangehörigkeiten;
bei Ausländerinnen und Ausländern die Art der Bewilligung. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
Nicht vorbedruckt werden dürfen:
Ausweis N für Asylsuchende;
Ausweis F für vorläufig Aufgenommene;
anderer Aufenthaltsstatus.
Die Gemeinden können die Haushaltsfragebogen mit den folgenden Merkmalen und Identifikatoren aus ihren Registern vorbedrucken:
Haushalts- oder Wohnungsnummer;
Code für Kollektivhaushalt;
Wohnadresse in der Zählgemeinde;
Logisgeber (c/o);
Zustelladresse (wenn nicht identisch mit der Wohnadresse);
Name, Vorname und Registernummer der Referenzperson des Haushaltes;
Name und Vorname der anderen Haushaltsmitglieder.
Im Vorbedruck des Haushaltsfragebogens können auch die Auskunftsstelle und die Rückversandadresse sowie der Rückgabetermin aufgeführt werden.
Für das in der Schweiz wohnende Personal von internationalen Organisationen mit seinen Angehörigen, das über eine Bewilligung des EDA verfügt, druckt das Bundesamt die Personenfragebogen mit den folgenden Merkmalen und Identifikatoren aus dem Gebäudeadressverzeichnis und aus dem Register ORDIPRO des EDA vor:
Personennummer;
Name und Vorname der Befragten;
Wohnadresse;
Geburtsdatum;
Geschlecht;
Zivilstand;
Staatsangehörigkeit;
Bewilligung des EDA.
Für Personen nach Absatz 5 druckt das Bundesamt die Haushaltsfragebogen mit den folgenden Merkmalen und Identifikatoren aus dem Gebäudeadressverzeichnis und aus dem Register ORDIPRO des EDA vor:
Wohnadresse;
Name und Vorname der Referenzperson des Haushaltes (mit Hilfe der Merkmale Hauptpersonennummer und Personenart);
Name und Vorname der anderen Haushaltsmitglieder.
Im Vorbedruck sind auch die Auskunftsstelle und die Rückversandadresse des Bundesamtes sowie der Rückgabetermin aufzuführen.
Art. 19 Zustellung der Erhebungsunterlagen
Die Verteilung der Unterlagen für die Erhebung der Gebäude und Wohnungen durch das Bundesamt erfolgt im November 2000 per Post entweder an die Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. deren Vertretung oder, auf ausdrücklichen Wunsch der Gemeinde, an die Gemeinde.
Diese Gemeinden verteilen die Unterlagen für die Erhebung der Gebäude und Wohnungen rechtzeitig per Post oder durch das Zählpersonal an die Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. deren Vertretung.
Das Bundesamt stellt die Unterlagen für die Erhebung der Personen und Haushalte den Gemeinden im September 2000 zu.
Die Gemeinden verteilen die Unterlagen für die Erhebung der Personen und Haushalte an die Bevölkerung entweder per Post oder durch das Zählpersonal.
Die Verteilung der mit anderen Angaben als Namen, Adresse und Identifikatoren vorbedruckten Personenfragebogen und Haushaltsfragebogen an die Auskunftspflichtigen erfolgt in verschlossenen Umschlägen.
DieZustelladresse für bevormundete Personen richtet sich nach der in den Gemeinden im Schriftverkehr üblichen Praxis.
Das Bundesamt stellt dem in der Schweiz wohnenden Personal von internationalen Organisationen und seinen Angehörigen die Unterlagen für die Erhebung der Personen und Haushalte Ende November 2000 zu.
Art. 20 Zählpersonal
Die Gemeinden können für das Verteilen und Einsammeln der Erhebungspapiere Zählpersonal einsetzen. Sie sorgen dafür, dass das Zählpersonal über den Zweck der Erhebung und über seine Aufgaben unterrichtet wird.
Das Zählpersonal verpflichtet sich schriftlich zu Verschwiegenheit, Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt. Es ist beim Beantworten der Fragen behilflich, sofern die Auskunftspflichtigen dies wünschen.
Das Zählpersonal darf keinen Einblick in die Fragebogen nehmen, die ihnen in verschlossenem Umschlag zurückgegeben werden.
Art. 21 Elektronische Erhebung der Gebäude- und Wohnungsdaten
Die Immobilienverwaltungen und Hauseigentümerinnen und -eigentümer können vollständige Datensätze der Gebäude und Wohnungen dem Bundesamt elektronisch übermitteln.
Das Bundesamt stellt zu diesem Zweck den Immobilienverwaltungen und Hauseigentümerinnen und -eigentümern bis Mitte 1999 eine entsprechende Software zur Verfügung.
Das Bundesamt teilt den Gemeinden mit Hilfe des Gebäudeadressverzeichnisses mit, welche Gebäude und Wohnungen elektronisch erhoben werden.
Werden die Daten elektronisch übermittelt, sind sie zu verschlüsseln. Das Bundesamt stellt den Immobilienverwaltungen und Hauseigentümerinnen und -eigentümern eine entsprechende Software zur Verfügung.
Art. 22 Rückgabe der Erhebungspapiere
Die Auskunftspflichtigen haben die ausgefüllten Erhebungspapiere innerhalb der festgesetzten Fristen zurückzugeben.
Die Rückgabe der Erhebungspapiere erfolgt nach Angaben der Gemeinden entweder per Post oder an das Zählpersonal.
Die Rückgabe der Personenfragebogen und der Haushaltsfragebogen erfolgt in der Regel haushaltweise (pro Wohnung). Es besteht die Möglichkeit, den ausgefüllten Personenfragebogen in einem separaten Umschlag zurückzugeben.
Die Gemeinden sorgen dafür, dass ausstehende Erhebungspapiere bei den Auskunftspflichtigen eingefordert werden.
Das Bundesamt legt die Abgabefristen für diejenigen Daten fest, die elektronisch bei den Immobilienverwaltungen und Hauseigentümerinnen und -eigentümern erhoben werden.
Das in der Schweiz wohnende Personal von internationalen Organisationen und seine Angehörigen stellen die Erhebungspapiere dem Bundesamt zu.
Art. 23 Kontrolle und Vervollständigung der Erhebungs- und Hilfspapiere durch die Gemeinden
Die Gemeinden überprüfen die eingegangenen Erhebungspapiere auf ihre Vollzähligkeit und Vollständigkeit.
Sind vorbedruckte Merkmale korrigiert, überprüfen die Gemeinden deren Richtigkeit.
Fehlen Angaben, so vervollständigen die Gemeinden die Erhebungspapiere mit Daten, über die sie verfügen. Dabei dürfen auch andere Datenquellen und Register als die Einwohnerregister verwendet werden, sofern deren Rechtsgrundlage die Verwendung dieser Daten für statistische Zwecke nicht ausdrücklich ausschliesst.
Können die Gemeinden fehlende Angaben nicht ergänzen, so holen sie sie bei den Auskunftspflichtigen ein.
Auf Erhebungspapieren, die nicht zugestellt werden konnten, setzen die Gemeinden die Daten ein, über die sie verfügen.
Die Gemeinden mit Zählpersonal vervollständigen die Kontrolllisten der Zählkreise.
Die Gemeinden erstellen die Lieferscheine für die Abgabe der Erhebungs- und Hilfspapiere an das Bundesamt.
Art. 24 Weiterleitung an das Bundesamt
Die Gemeinden liefern die Erhebungs- und Hilfspapiere dem Bundesamt innert folgenden Fristen ab:
Gemeinden bis 1 000 Einwohner: bis Ende Januar 2001;
Gemeinden bis 5 000 Einwohner: bis Ende Februar 2001;
Gemeinden bis 10 000 Einwohner: bis Ende März 2001;
Gemeinden bis 100 000 Einwohner: bis Ende April 2001;
Gemeinden über 100 000 Einwohner: bis Ende Mai 2001.
Der Kanton kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt bestimmen, dass die Ablieferung an die kantonale Verbindungsstelle erfolgt.
Die Haushaltsfragebogen sind innert sechs Monaten nach Abschluss der Datenerhebung abzuliefern.
Das Bundesamt legt in der Anleitung an die Gemeinden nach Gemeindegrössenklassen abgestufte Teillieferungen fest, damit eine kontinuierliche Datenerfassung möglich ist.
In begründeten Fällen kann das Bundesamt die Ablieferungsfrist verlängern.
Bei einer Auslagerung der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitskontrolle an Dienstleistungszentren im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 gelten die im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen vertraglich vereinbarten Fristen.
Art. 25 Beizug von Dienstleistungszentren
Das Bundesamt kann für die Aufgaben nach Artikel 18 Absätze1, 5 und 6, Artikel
Absatz 1 sowie für die Datenerfassung und die Aufarbeitung der Daten der Strukturerhebung Aufträge an Dienstleistungszentren erteilen.
Die Kantone oder die Gemeinden können für den Vorbedruck, die Verpackung, die Zustellung, die Kontrolle und die Vervollständigung der Erhebungs- und Hilfspapiere Aufträge an Dienstleistungszentren erteilen. Sie sorgen dafür, dass die Dienstleistungszentren über den Zweck der Erhebung und über ihre Aufgaben unterrichtet werden.
Die Dienstleistungszentren unterstehen für die erteilten Aufträge den Bestimmungen:
dieser Verordnung;
des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die eidgenössische Volkszählung;
des BStatG;
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz;
der Verordnung vom 14. Juni 19934 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 20035.6 4 Die Rechte und Pflichten der Dienstleistungszentren werden in öffentlich-rechtlichen Verträgen geregelt. Bezüglich der Verwendung von Personenbezeichnungen, Erhebungs- und Hilfsmerkmalen sowie Identifikatoren werden die Dienstleistungszentren insbesondere verpflichtet:
die Daten, die ihnen mitgeteilt oder die von ihnen im Rahmen ihres Auftrages erhoben werden, einzig zur Ausführung des Auftrages zu verwenden;
die durchgeführte Erhebung nicht mit anderen Erhebungen zu verbinden;
nach Abschluss des Auftrages: 1. die elektronischen Dateien mit den Merkmalen nach Artikel 30 Absatz 1 an die Kantone oder Gemeinden weiterzuleiten, 2. die elektronischen Dateien mit den erfassten und aufgearbeiteten Daten sowie die Erhebungs- und Hilfspapiere dem Bundesamt weiterzuleiten, 3. alle ihnen im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung zugänglichen physischen und elektronischen Unterlagen und Informationen umgehend zu vernichten bzw. zu löschen. Sie bestätigen den kantonalen Kontrollorganen bzw. dem eidgenössischen Datenschutzbeauftragten sowie den Auftraggebern schriftlich die ordnungsgemässe Vernichtung bzw. Löschung.
Das Bundesamt stellt für die Arbeiten der Dienstleistungszentren entsprechende Spezifikationen und Musterverträge zur Verfügung.
Die Auftraggeber vergewissern sich, dass die Dienstleistungszentren die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen nach Artikel 22 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz getroffen haben.
Die Dienstleistungszentren stellen die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sicher und haften dafür.
Sie haften im Weiteren für die vertraglich vereinbarten Leistungen und Qualitätsstandards.
Art. 26 Vervollständigung der Erhebungs- und Hilfspapiere durch das Bundesamt
Das Bundesamt kann zur Vervollständigung der Erhebungs- und Hilfspapiere Daten aus seinem Betriebs- und Unternehmensregister und aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des Bundesamtes für Migration übernehmen.7 Können fehlende Angaben auf diesem Weg nicht ergänzt werden und ist Vollständigkeit für die korrekte Auswertung notwendig, so holt das Bundesamt diese Informationen bei der Gemeinde oder den Auskunftspflichtigen ein.
Das Bundesamt kann die folgenden Merkmale aus ZEMIS verwenden:8
Name und Vorname der Befragten;
Adresse;
9 Niederlassungsgemeinde (nur in ZEMIS vorhanden);
Geburtsdatum;
Geschlecht;
Zivilstand;
Heimatstaat;
Art der Bewilligung;
Beruf;
Name und Adresse der Arbeitsstätte bzw. der Schule, BUR-Nummer.
Zur Vervollständigung der Erhebungspapiere des in der Schweiz wohnenden Personals von internationalen Organisationen sowie seiner Angehörigen kann das Bundesamt zusätzlich zu den in Artikel 18 Absätze5 und 6 aufgeführten Merkmalen die folgenden Merkmale aus dem Register ORDIPRO des EDA entnehmen:
Beruf;
Name und Adresse der Arbeitsstätte (mit Hilfe der Vertretungsnummer);
Legitimationstypennummer.
Art. 27 Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse
Das Bundesamt wertet die Daten aus und veröffentlicht sie im Rahmen seines Auswertungs- und Publikationsprogramms. Die wichtigsten Ergebnisse werden lau- fend veröffentlicht. Alle Ergebnisse werden der Öffentlichkeit auf geeigneten Datenträgern zugänglich gemacht.
Das Bundesamt erstellt ein wissenschaftliches Analyseprogramm und arbeitet dabei mit anderen Statistikstellen sowie mit Forschern und Forschungsstätten zusammen.
Das Bundesamt unterhält einen Auskunftsdienst für die Beantwortung von Anfragen aus der Öffentlichkeit.
3. Abschnitt Sicherstellung des Datenschutzes
Art. 28 Amtsgeheimnis und Sorgfaltspflicht
Wer mit Aufgaben der Strukturerhebung der Schweiz beauftragt ist, untersteht dem Amtsgeheimnis und ist verpflichtet, alle während der Erhebung erworbenen Informationen und die in den Erhebungs- und Hilfspapieren enthaltenen Angaben über einzelne natürliche oder juristische Personen gegenüber Dritten geheim zu halten.
Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch gegenüber anderen Behörden. Artikel 14 BStatG ist anwendbar.
Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht ist auch nach Beendigung des Dienst- oder Auftragsverhältnisses strafbar.
Die mit der Strukturerhebung der Schweiz beauftragten Personen sorgen für einen sicheren Transport und eine sichere Aufbewahrung der Erhebungs- und Hilfspapiere.
Werden Aufträge im Zusammenhang mit der Erhebung an Dienstleistungszentren erteilt, so müssen diese schriftlich davon in Kenntnis gesetzt werden, dass dieser Artikel auf alle Personen anwendbar ist, die geheim zu haltende Angaben im Zusammenhang mit der Erhebung erhalten oder bearbeiten. Die Dienstleistungszentren verpflichten sich, die nötigen organisatorischen Massnahmen zu treffen.
Art. 29 Verwendung der Merkmale, Anonymisierung
Die Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale und Personenbezeichnungen dürfen für nicht personenbezogene Zwecke gespeichert und weiterverarbeitet werden. Vorbehalten bleiben die Artikel 30 und 31.
Die Hilfsmerkmale dienen der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitskontrolle der Erhebung sowie der Bestimmung von Erhebungsmerkmalen. Sie dürfen zu diesem Zwecke vorübergehend gespeichert und zwischen den an der Erhebung beteiligten Stellen übermittelt, aber weder an Dritte weitergegeben noch sonstwie verwendet werden. Nach der Bestimmung der Erhebungsmerkmale sind sie zu löschen.
Die Hilfsmerkmale Name und Adresse der Arbeitsstätte bzw. der Schule dürfen als Grundlage für eine Erstbefragung der Arbeitsstätte bzw. der Schule für das BUR des Bundesamtes für Statistik verwendet werden.
Die Personenbezeichnungen dienen der Vollständigkeitskontrolle der Erhebung sowie der Bestimmung von Erhebungsmerkmalen. Sie dürfen zu diesem Zwecke vorübergehend gespeichert und zwischen den an der Erhebung beteiligten Stellen übermittelt, aber weder an Dritte weitergegeben noch sonstwie verwendet werden. Nach dem Abschluss der gemeindeweisen Aufarbeitung sind sie zu löschen.
Art. 30 Verwendung der Merkmale zur Harmonisierung der Einwohnerregister
Die Kantone oder die Gemeinden können die folgenden Merkmale und Identifikatoren aus der Strukturerhebung der Schweiz zur Nachführung, Korrektur und Harmonisierung ihrer Einwohnerregister verwenden:
Zählkreisnummer;
Gebäudenummer;
Haushalts- oder Wohnungsnummer;
Name und Vorname der Befragten;
Name und Vorname der Referenzperson des Haushaltes;
Wohnadresse in der Zählgemeinde;
Logisgeber (c/o);
Wohnadresse in anderer Gemeinde;
Niederlassung oder Nebenniederlassung in der Zählgemeinde (ja/nein);
Niederlassungsgemeinde;
Geburtsdatum;
Geschlecht;
Zivilstand und Jahr der letzten Zivilstandsänderung;
Staatsangehörigkeiten; bei Erwerb der Schweizer Staatsangehörigkeit Jahr der Einbürgerung;
bei Ausländerinnen und Ausländern die Art der Bewilligung.
Die Kantone oder die Gemeinden, die nach Artikel 25 Absatz 2 Dienstleistungszentren mit Vollzähligkeits- und Vollständigkeitskontrollen der Angaben beauftragen, erhalten die nötigen Angaben zur Nachführung, Korrektur und Harmonisierung ihrer Einwohnerregister auch als elektronische Dateien.
Nicht für die Nachführung, Korrektur und Harmonisierung der Einwohnerregister verwendet werden dürfen die Daten des in der Schweiz wohnenden Personals der Botschaften, Konsulate und ständigen Vertretungen fremder Staaten sowie die Daten der Angehörigen dieses Personals.
Nachführung und Korrektur müssen sechs Monate nach Abschluss der Datenerhebung beendet sein. Allfällige für die Korrektur und Nachführung der Register erstellte Kopien von Erhebungspapieren, andere Unterlagen oder elektronische Dateien sind zu vernichten.
Die ordnungsgemässe Vernichtung ist dem kantonalen Kontrollorgan schriftlich zu bestätigen.
Die Verwendung der in die Einwohnerregister übernommenen Merkmale richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen der Kantone und Gemeinden.
Das Bundesamt stellt den Kantonen und Gemeinden die zur Harmonisierung notwendigen Nomenklaturen zur Verfügung.
Art. 31 Verwendung der Merkmale zum Aufbau eines eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters
Das Bundesamt kann die folgenden Merkmale und Identifikatoren aus der Strukturerhebung der Schweiz zum Aufbau eines eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters verwenden:
Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik;
Zählkreisnummer;
Gebäudenummer;
Adresse des Gebäudes;
Koordinaten des Gebäudes;
Bauperiode;
Periode der letzten Renovation;
Anzahl Geschosse;
überwiegende Heizungsart;
Energieträger für die Heizung;
zentrale Warmwasserversorgung (ja/nein);
Energieträger für Warmwasser;
Wohnungsnummer;
Stockwerk der Wohnung;
Nutzbarkeit der Wohnung (ja/nein);
Fläche der Wohnung;
Anzahl Zimmer in der Wohnung;
Anzahl Wohnräume ausserhalb der Wohnung;
fixe Kocheinrichtung in der Wohnung.
Die Verwendung der in das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister übernommenen Merkmale richtet sich nach Artikel 10 Absatz 3bis.
Art. 32 Vernichtung der Erhebungspapiere
Das Bundesamt vernichtet die Erhebungspapiere, sobald Erfassung und Kontrolle der Daten abgeschlossen sind.
Art. 33 Weitergabe von Einzeldaten
Das Bundesamt darf die auf Datenträgern gespeicherten Erhebungsmerkmale als Einzeldaten an folgende Stellen weitergeben:
an Statistikstellen des Bundes, der Kantone und Gemeinden für statistische Arbeiten;
an Forschungs- und Planungsstellen für eigene statistische Arbeiten;
an weitere Institutionen, die vom Bund mit statistischen Arbeiten betraut werden.
Die Weitergabe ist nur zulässig, wenn der Datenschutz gewährleistet ist und die notwendigen vertraglichen Abmachungen getroffen sind.
Personen oder Stellen, denen Einzeldaten übermittelt werden, dürfen diese Dritten nicht bekannt geben.
Die Empfänger müssen die erhaltenen Daten nach Abschluss der Arbeiten dem Bundesamt zurückgeben oder vernichten. Die Statistikstellen der Kantone und Gemeinden sind für ihre Gebiete von dieser Pflicht ausgenommen.
Art. 34 Veröffentlichung der Ergebnisse
Statistische Ergebnisse der Erhebung, die vom Bundesamt oder anderen Stellen veröffentlicht oder sonstwie zugänglich gemacht werden, müssen so abgefasst sein, dass sie keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner Personen erlauben.
Nicht weiter unterteilte Angaben pro Gemeinde und deren infrakommunale Untergliederungen über nachfolgende Angaben gelten unabhängig von ihrer Grösse als mit Absatz 1 vereinbar:
Bevölkerung nach Alter, Geschlecht, Zivilstand, Staatsangehörigkeit, Sprache;
Zahl der Erwerbstätigen nach Sektoren;
Zahl und Typ der Haushalte nach Grösse;
Pendler nach Verkehrsmittel und Zielort.
Art. 35 Zuständige Kontrollorgane
Die Kantone bestimmen eine Amtsstelle (Kontrollorgan), welche für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt. Sie darf nicht identisch sein mit der in Artikel 14 Absatz 2 erwähnten Stelle. Die Bearbeitung von Personendaten darf nicht Teil ihres üblichen Aufgabenbereiches sein.
Wenn eine kantonale oder eine städtische Amtsstelle im Auftrag des Bundesamtes die Aufarbeitung der Erhebungspapiere besorgt, bleibt das kantonale Kontrollorgan zuständig.
Die Kontrollorgane handeln unabhängig und ohne Instruktionen.
Auf Bundesebene wird diese Kontrolle durch den eidgenössischen Datenschutzbeauftragten nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz10 ausgeübt.
Art. 36 Aufgaben der Kontrollorgane
Die Kontrollorgane erfüllen folgende Datenschutzaufgaben:
sie wirken mit bei der Instruktion der mit der Erhebung beauftragten Stellen und Personen;
sie überwachen das Sammeln und die Verarbeitung der Daten sowie die Kontrolle, die Vervollständigung, den Transport und die Aufbewahrung der Erhebungspapiere und Kontrolllisten;
sie überwachen die Nachführung und Korrektur der Einwohnerregister, den Aufbau des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters und die Einhaltung des Nachteilsverbots;
sie beraten die mit der Erhebung beauftragten sowie die auskunftspflichtigen Stellen und Personen in Datenschutzfragen.
Das Kontrollorgan kann Massnahmen zur Behebung von Mängeln und Unregelmässigkeiten im Datenschutz fordern.
Bei schweren Verstössen oder bei Missachtung von geforderten Massnahmen kann eine Strafverfolgung eingeleitet werden.
Alle Personen und Stellen, die mit der Durchführung der Erhebung beauftragt sind, sind gehalten, mit dem Kontrollorgan zusammenzuarbeiten.
4. Abschnitt Kosten der Erhebung
Art. 37 Verteilung der Kosten
Der Bund trägt die Kosten für die von ihm geleistete Öffentlichkeitsarbeit, die Erhebungsunterlagen, die Nacherhebung, die Erfassung und Aufarbeitung der Erhebungspapiere sowie für die Auswertungen und die Veröffentlichung der Ergebnisse durch das Bundesamt.
Er leistet Beiträge für die Teilnahme an den Instruktionskursen des Bundes und der Kantone.
Er trägt die Kosten für die Ermittlung der Gebäudekoordinaten.
Die Kantone tragen die Kosten für die Erhebung auf ihrem Gebiet und für die Entschädigung der beteiligten Organe. Die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten richtet sich nach dem kantonalen Recht.
Die Kosten von Zusatzerhebungen gehen zu Lasten der Behörden, die sie veranlassen.
Art. 38 Unterstützungsbeiträge für die Harmonisierung kantonaler und kommunaler Einwohner-, Gebäude- und Wohnungsregister
DerBund fördert die Harmonisierung und die Koordination von Einwohner-, Gebäude- und Wohnungsregistern durch finanzielle Beiträge an die Kantone auf Gesuch hin.
Die Kantone koordinieren die Gesuche ihrer Gemeinden.
In den Gesuchen muss die nachhaltige Harmonisierungs- und Koordinationswirkung der geplanten Massnahmen nachgewiesen werden. Die Kantone oder die Gemeinden führen insbesondere die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a, c und d aufgeführten Identifikatoren in ihren Einwohnerregistern nach.
Die Gesuche müssen bis spätestens am 31. Dezember 1999 an das Bundesamt gerichtet werden. Bewilligte Beträge werden auf der Grundlage einer vom Bundesamt definierten Kontrolle der Datenqualität ausbezahlt.
Art. 39 Posttaxen
Der Bund übernimmt im Rahmen der Erhebung für folgende Postsendungen die Taxen pauschal:
Sendungen bis 30 kg im Verkehr zwischen Behörden und Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
Sendungen bis 5 kg im Verkehr zwischen Behörden, Amtsstellen der Gemeinden und Zählpersonal.
Auf den Sendungen sind der Absender anzugeben sowie die Vermerke «Pauschal frankiert» und «Eidgenössische Volkszählung 2000» anzubringen.
Die Taxen für Sendungen im Verkehr zwischen Behörden, Amtsstellen, Dienstleistungszentren, Zählpersonal und Privaten trägt der Absender.
Im Falle der postalischen Verteilung und Rückgabe der Erhebungspapiere gehen die Taxen zu Lasten der Amtsstellen der Kantone und Gemeinden.
Art. 40 Bahntaxen
Der Bund übernimmt die Taxen für den Bahntransport von Erhebungsunterlagen zwischen Behörden und Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
Die Sendungen sind mit Frachtbriefen aufzugeben, die auch die Transporte zwischen Absender und Versandbahnhof sowie Bestimmungsbahnhof und Empfänger einschliessen. Die Frachtbriefe können beim Bundesamt bezogen werden.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. Oktober 198811 über die Eidgenössische Volkszählung 1990 wird aufgehoben.
Art. 42 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. März 1999 in Kraft.
[AS 1988 1915; SR 235.11 Art. 36 Ziff. 5]
Regeln zur Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes
1. Als zivilrechtlicher Wohnsitz einer Person gilt die Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. 2. Bei den schweizerischen Staatsangehörigen ist dies in der Regel die Gemeinde, in welcher der Heimatschein hinterlegt ist, die Steuern bezahlt und die politischen Rechte ausgeübt werden. 3. Bei ausländischen Staatsangehörigen ist dies die Gemeinde, in welcher die entsprechende Bewilligung ausgestellt worden ist.
Regeln zur Bestimmung des wirtschaftlichen Wohnsitzes 1. Der wirtschaftliche Wohnsitz ist in der Regel mit dem zivilrechtlichen identisch. 2. Personen haben ihren wirtschaftlichen Wohnsitz in derjenigen Gemeinde, in der oder in deren Umgebung sie während mindestens vier Tagen pro Woche erwerbstätig sind bzw. eine Schule besuchen, sofern sie nicht täglich an ihren zivilrechtlichen Wohnsitz zurückkehren. 3. Personen, die weder erwerbstätig sind noch eine Schule besuchen und die zwei Wohnsitze angeben, haben ihren wirtschaftlichen Wohnsitz in der Zählgemeinde, in der sie sich zur Zeit der Erhebung seit mehr als sechs Monaten aufhalten. Ausnahme: Pensionäre in Alters- und Pflegeheimen, Waisenhäusern, Erziehungsheimen und Klöstern werden in jedem Falle als in der Gemeinde wirtschaftlich wohnhaft betrachtet, in der das Heim oder die Institution liegt, auch wenn sie sich noch nicht seit mehr als sechs Monaten dort aufhalten. 4. Übrige Personen, die zwei Wohnsitze angeben, haben ihren wirtschaftlichen Wohnsitz in der Zählgemeinde, in der sie sich zur Zeit der Erhebung überwiegend aufhalten. 5. Asylsuchende sowie Personen ohne ständigen Wohnsitz werden an dem Ort als wirtschaftlich wohnhaft betrachtet, an dem sie sich zur Zeit der Erhebung aufhalten.