916.113.11
Verordnung über die Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln (Kartoffelverordnung)
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Juli 2009)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 21 Absätze2 und 4, 24 Absatz 1, 177 Absatz 1 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Kartoffeln und Kartoffelprodukte.
Art. 2 Begriffe
Unerlesene Kartoffeln sind alle bei der Ernte anfallenden Kartoffeln.
Speisekartoffeln sind erlesene, konsumfähige Kartoffeln, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind.
Veredlungskartoffeln sind erlesene, verarbeitungsfähige Kartoffeln, die zur industriellen Verarbeitung zu Kartoffelprodukten bestimmt sind.
Saatkartoffeln sind Pflanzkartoffeln, die nach Artikel 11 der Saatgut-Verordnung vom7. Dezember 19982 anerkannt worden sind.
Kartoffelprodukte sind Produkte für die menschliche Ernährung, die ganz oder teilweise aus Veredlungskartoffeln hergestellt worden sind.
Deklassierte Kartoffeln sind unerlesene Kartoffeln, Speise- oder Veredlungskartoffeln, die zur Frischverfütterung bestimmt und dazu mit einem bewilligten Lebensmittelfarbstoff gekennzeichnet worden sind.
Als inländisch gelten Kartoffeln, die im schweizerischen Zollgebiet, in den Zollausschlussgebieten sowie auf angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone gemäss Zollgesetzgebung angebaut worden sind.
Art. 3 Gesuche
Per Telefax übermittelte Gesuche sind zulässig, sofern das Original oder der von der zuständigen Behörde bewilligte Datenträger am darauf folgenden Werktag (massgebend ist der Poststempel oder der Eingangsvermerk bei persönlicher Übergabe) nachgereicht wird. Massgebend für die Rechtzeitigkeit der Telefax- oder der E-Mail-Gesuche ist der Aufdruck der Übermittlungszeit auf dem Fax bzw. die Eingangszeit des E-Mails.
Ist ein Gesuch unvollständig oder nicht korrekt ausgefüllt, so räumt die zuständige Behörde eine Nachfrist von drei Arbeitstagen zur Verbesserung ein.
2. Kapitel Verwertungsmassnahmen
1. –3. Abschnitt: …
Art. 4 –143
4. Abschnitt Ausfuhr von Kartoffelprodukten
Art. 15 Beiträge für die Ausfuhr von Kartoffelprodukten
Der Bund richtet für die Ausfuhr von Kartoffelprodukten Beiträge von jährlich höchstens1,5 Millionen Franken aus; es werden Beiträge für höchstens 5400 t Kartoffeläquivalente gewährt.
Der Beitrag darf höchstens die Differenz zwischen den inländischen und ausländischen Preisen für Veredlungskartoffeln abgelten.
Art. 16 Gesuche
Gesuche um Ausfuhrbeiträge müssen bis spätestens drei Monate nach erfolgter Ausfuhr beim Bundesamt auf dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden.
Art. 17 Ausfuhrbeiträge
Die Ausfuhrbeiträge werden für die Ausfuhren von Kartoffelprodukten, umgerechnet in Kartoffeläquivalente, ausbezahlt. Die Ausfuhren sind mittels der Zollausweise zu belegen.
Das Bundesamt spricht die Beiträge nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mittel in der Reihenfolge des Eingangs der Beitragsgesuche zu.
Am Tag der Ausschöpfung der Beitragslimite oder der Mengenbeschränkung werden die Beiträge proportional auf die an diesem Tag eingegangenen Gesuche gekürzt.
3. Kapitel Einfuhr
1. Abschnitt Grundsätze
Art. 18 Teilzollkontingente; Warenkategorien
Das Zollkontingent Nr. 14 ist in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
T-K 14.1: Kartoffeln (inklusive Saatkartoffeln);
T-K 14.2: Kartoffelprodukte.
Das Teilzollkontingent Kartoffeln wird in folgende Warenkategorien aufgeteilt:
Saatkartoffeln;
Speisekartoffeln;
Veredlungskartoffeln.
Das Teilzollkontingent Kartoffelprodukte wird in folgende Warenkategorien aufgeteilt:
Halbfabrikate zur Herstellung von Produkten der Tarifnummern4 2103.9000 und 2104.1000;
Halbfabrikate, andere;
Fertigprodukte.5 4 Die Zuordnung der Zolltarifnummern zu den einzelnen Warenkategorien ist im Anhang geregelt.
Art. 19 Aufteilung der Teilzollkontingente auf die Warenkategorien sowie Freigabe der Einfuhren
Das Bundesamt legt nach Anhörung der interessierten Kreise und unter Berücksichtigung der Marktlage die Menge der Warenkategorien fest; es kann eine zeitliche Staffelung vornehmen.
Das Bundesamt bestimmt die Dauer, in der die zugeteilten Kartoffeln und Kartoffelprodukte eingeführt werden können.
Art. 20 Änderung von Teilzollkontingenten
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann die Teilzollkontingente Kartoffeln und Kartoffelprodukte bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen.
2. Abschnitt Teilzollkontingent Kartoffeln
Art. 21 Zuteilung auf Grund einer Inlandleistung
Zollkontingentsanteile für Saat-, Speise- und Veredlungskartoffeln werden auf Grund einer Inlandleistung zugeteilt.
Art. 22 Inlandleistung
Als Inlandleistung gilt:
bei Saatkartoffeln: die Menge der inländischen Saatkartoffeln, welche die Vermehrungsorganisationen während der Bemessungsperiode direkt von den Saatgutproduzenten zugekauft haben;
bei Speisekartoffeln: die Menge der konsumfertig abgepackten inländischen Speisekartoffeln, welche die Abpackbetriebe während der Bemessungsperiode an den Detailhandel geliefert haben;
bei Veredlungskartoffeln: die Menge der Veredlungskartoffeln, welche die Veredlungsbetriebe während der Bemessungsperiode zur Verarbeitung übernommen haben.
Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen dem 18. und dem7. Monat vor der betreffenden Kontingentsperiode.
In den Gesuchsunterlagen ist die geltend gemachte Inlandleistung lückenlos nachzuweisen.
Art. 23 Gesuche
Die Gesuche um Zollkontingentsanteile müssen bis spätestens zum 30. September vor Beginn der Kontingentsperiode beim Bundesamt auf den dafür vorgesehenen Formularen eingereicht werden.
Art. 24 Zollkontingentsanteile
Zollkontingentsanteile für die Kontingentsperiode werden entsprechend der Inlandleistung der einzelnen Organisation beziehungsweise des einzelnen Betriebes im Verhältnis zu den gesamten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen in Prozenten zugeteilt.
Ein Zollkontingentsanteil wird nur zugeteilt, wenn die Inlandleistung mehr als 100 t beträgt.
3. Abschnitt Teilzollkontingent Kartoffelprodukte
Art. 25 Zuteilung
Zollkontingentsanteile für Kartoffelprodukte werden durch Versteigerung zugeteilt.
Für Halbfabrikate nach Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a sind nur Personen zollkontingentanteilsberechtigt, welche diese Produkte im eigenen Betrieb weiterverarbeiten.6
Art. 267
4. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 27 Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.
Art. 288
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
Anhang9 (Art. 18 Abs. 4) Warenbezeichnung Teilzollkontingent Kartoffeln (inklusive Saatkartoffeln) Saatkartoffeln, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt Kartoffeln, frisch oder gekühlt (ausg. Saatkartoffeln), innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt Kartoffeln, frisch oder gekühlt (ausg. Saatkartoffeln), innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt Teilzollkontingent Kartoffelprodukte Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt Gemüsemischungen mit < 10 % Erbsen, Bohnen, Gartenspinat, Neuseelandspinat, Karotten, Blumenkohl, Rosenkohl, Broccoli, Kohlrabi, Schwarzwurzeln, Mangold, Lattich, Lauch, Rhabarber, Sellerie, Speisezwiebeln und Zucchetti, Kartoffeln enthaltend, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt Kartoffeln, getrocknet auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt Mehl, Griess und Pulver von Kartoffeln, zur menschlichen Ernährung, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln zur menschlichen Ernährung, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt Kartoffelerzeugnisse, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt (ausg. mit Zucker haltbar gemacht) Mischungen von Gemüsen, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, Kartoffeln enthaltend, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt (ausg. mit Zucker haltbar gemacht) Kartoffeln, in dünnen Scheiben oder feinen Stäbchen, in Fett oder Öl gebacken und extrudierte Erzeugnisse, ungefroren, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt (ausg. mit Zucker haltbar gemacht) Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, ungefroren, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt (ausg. Kartoffelzubereitungen in Form von Mehl, Griess oder Flocken und Kartoffeln, in dünnen Scheiben oder feinen Stäbchen, in Fett oder Öl gebacken, extrudierte Erzeugnisse sowie mit Zucker haltbar gemacht)
Bereinigt gemäss Anhang 4 Ziff. II 13 der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit1. Jan. 2007 (AS 2006 2995).
Warenbezeichnung Mischungen von Gemüsen, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, ungefroren, Kartoffeln enthaltend, innerhalb des Zollkontingents Nr. 14 eingeführt (ausg. homogenisiertes Gemüse der Unterpos. 2005.1000, sowie mit Zucker haltbar gemacht)