641.413
Verordnung über den Ansatz der Biersteuer
vom 25. November 1998 (Stand am 28. Dezember 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Ziffer II des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 19671 über die Anpassung der Biersteuer und auf Artikel 10 des Bundesratsbeschlusses vom 4. August 19342 über die eidgenössische Getränkesteuer, verordnet:
Art. 13 Ansatz der Biersteuer
Der Ansatz der Biersteuer auf im Inland hergestelltem Bier sowie auf eingeführtem Bier beträgt 24,75 Rappen je Liter.
Art. 2 Kompetenzdelegation
Das Eidgenössische Finanzdepartement passt den Ansatz der Biersteuer bei Änderung des gesetzlichen Steuersatzes bei der Mehrwertsteuer sowie regelmässig bei Änderung des durchschnittlichen Engrospreises sämtlicher Biere aller Brauereien an.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. Mai 19954 über den Einbau der Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier in die Biersteuer wird aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
AS 1999 196