142.314
Asylverordnung 3
über die Bearbeitung von Personendaten
(Asylverordnung 3, AsylV 3)
vom 11. August 1999 (Stand am 12. Juni 2026)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19981 (AsylG),
verordnet:
Art. 12 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.
Art. 1a3 Informationssysteme
(Art. 96 und 99a–102 AsylG; Art. 2 BGIAA BG vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (SR 142.51). )
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) betreibt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben folgende Informationssysteme:
Zentrales Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 20064;
Datenbank Kompass;
Geschäftsverwaltung Darlehen;
Datenbank Finanzierung, Statistik und Controlling (FiSCo);
Datenbank Medizinalfälle;
Datenbank individuelle Rückkehrhilfe;
Informationssystem der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen (MIDES);
Informationssystem eRetour nach Artikel 12 der Verordnung vom 11. August 19995 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen;
Datenbank Dolmetscher Pool (DOPO);
Fristenmanagementtool (FM-Tool).
Es beteiligt sich im Rahmen seiner Aufgaben im Ausländer- und Asylbereich an der Verwaltung von Eurodac.
Art. 1b6 Datenbank Kompass7
In der Datenbank Kompass werden Dokumente mit Informationen über die Herkunftsländer der Asylsuchenden erfasst.8
Es werden keine besonders schützenswerten Personendaten gespeichert.9 Enthält ein nicht aus öffentlicher Quelle stammendes Dokument Personennamen, so werden diese vor dem Einlesen in das System anonymisiert.
Zugriff auf die Daten haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts.
Das SEM kann die in Kompass gespeicherten Informationen folgenden Behörden mittels Abrufverfahren zugänglich machen:10
den kantonalen Ausländerbehörden;
Behördenvertreterinnen und Behördenvertretern der Bundesverwaltung, welche für die Erfüllung ihrer Arbeit auf Informationen über Herkunftsstaaten von Asylsuchenden angewiesen sind;
Partnerbehörden ausländischer Staaten sowie internationalen Organisationen, mit denen die Schweiz einen institutionalisierten Austausch von Länderinformationen pflegt.
Art. 1c11 Geschäftsverwaltung Darlehen
Mit der Geschäftsverwaltung Darlehen werden die anerkannten Flüchtlingen gewährten Darlehen verwaltet.
Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Darlehensverwaltung befasst sind.
Art. 1d12
Art. 1e13 Datenbank FiSCo
In der Datenbank FiSCo werden die Daten erfasst, die zur Auszahlung und für statistische Auswertungen hinsichtlich der Pauschalen nach den Artikeln 20, 22–24a, 26–29 und 31 der Asylverordnung 2 vom 11. August 199914 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) und Artikel 15 der Verordnung vom 15. August 201815 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) benötigt werden.16
Die Datenbank FiSCo weist eine Schnittstelle zum System ZEMIS auf, um die folgenden Personendaten von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen, Schutzbedürftigen, Flüchtlingen und Staatenlosen einzusehen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnadresse (von – bis), ZEMIS-Nummer, N-Nummer, Einreisedatum, Stand des Verfahrens (mit Datum), Geschäftsart (mit Datum, Erledigungsart (mit Datum), Rechtskraft der Verfügungen oder Entscheide im Asylverfahren (mit Datum), Wegweisung mit Ausreisefrist, Zulassungscode, Aufenthaltszweck, Ausweis-Kategorie (mit Datum), Datum und Grund des Weggangs, Erwerb Asyl und Erwerb AIG (von – bis), AHV-Nummer, Zuweisung und Verteilung (mit Datum).17
Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Auszahlung der Pauschalen und mit entsprechenden statistischen Auswertungen beauftragt sind.
Einen auf die letzten vier Kalenderjahre beschränkten Lesezugriff auf die für die Subventionierung relevanten Daten ihres Kantons haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantone, die mit der Bearbeitung dieser Subventionierung beauftragt sind.
Alle Personen, die Schreib- und Leserechte in FiSCo haben, können in FiSCo zu einzelnen Personen zusätzliche Bemerkungen zur Finanzierung eines Einzelfalls erfassen.18
Art. 1f19 Datenbank Medizinalfälle
In der Datenbank Medizinalfälle werden Sachverhalt und Entscheid bei Medizinalfällen gesammelt. Dadurch soll ein einheitlicher Umgang mit Medizinalfällen erleichtert werden.
Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit Medizinalfällen befasst sind.
Art. 1g20 Datenbank individuelle Rückkehrhilfe
In der Datenbank individuelle Rückkehrhilfe werden die Abrechnungen der an Asylsuchende ausbezahlten individuellen Rückkehrhilfe erfasst.
Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Kontrolle und der Auswertung der individuellen Rückkehrhilfe befasst sind.
Art. 1h21
Art. 1i22 Informationssystem MIDES
(Art. 99a Abs. 3, 99b, 99c und 99d Abs. 1 AsylG)
MIDES dient der Bearbeitung von Personendaten von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen.
Im Anhang 5 werden die in MIDES enthaltenen Daten abschliessend aufgeführt und der Umfang des Zugriffs sowie die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt.
Das SEM legt in einem Bearbeitungsreglement insbesondere die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und die Datensicherheit.
Art. 1j23 Datenbank DOPO
In der Datenbank DOPO werden von Personen, die für die Planung und Durchführung der Anhörung erforderlich sind, die folgenden Daten gespeichert:
Personalien;
Einsatzpläne; und
für die Entlöhnung der folgenden Personen relevante Daten:
Dolmetscherin oder Dolmetscher,
Protokollführerin oder Protokollführer,
Herkunftsspezialistin oder Herkunftsspezialist,
Expertin oder Experte LINGUA,
Interviewerin oder Interviewer LINGUA,
24Bewerterin oder Bewerter von Dolmetschleistungen,
25Befragerin oder Befrager im Anhörungspool.
Zugriff auf diese Daten haben diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Planung und Durchführung der Anhörungen sowie der Entlöhnung nach Absatz 1 Buchstabe c befasst sind.
Leistungserbringer, die mit der Beratung und Rechtsvertretung nach Artikel 102f Absatz 2 AsylG beauftragt sind, erhalten folgende Zugriffsrechte:
Zugriffsrecht auf den Einsatzplan der Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter ihrer Organisation und ihrer Region, der die geplanten Gespräche und die Verfügbarkeiten enthält;
Leserecht für die geplanten Gespräche;
Berechtigung, in ihrem Personaleinsatzplan die Verfügbarkeiten der Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter ihrer Organisation und ihrer Region zu erfassen und zu ändern;
Leserecht für den Einsatzplan ihrer Region.26
Die folgenden Personen haben ausschliesslich Zugriff auf ihre eigenen Einsatzpläne:
Dolmetscherin oder Dolmetscher;
Protokollführerin oder Protokollführer;
Herkunftsspezialistin oder Herkunftsspezialist;
Expertin oder Experte LINGUA;
Interviewerin oder Interviewer LINGUA;
27Bewerterin oder Bewerter von Dolmetschleistungen;
28Befragerin oder Befrager im Anhörungspool;
29Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter.
Die Datenbank DOPO weist die folgenden Schnittstellen auf:
zum System ZEMIS, um die Daten der Asylsuchenden, die zur Planung der Anhörung notwendig sind, abzurufen, insbesondere die Referenznummern, die Nationalität, die Sprache sowie Datum und Ort der Gesuchseinreichung;
zum Personalinformationssystem BV PLUS, um die für die Entlöhnung nach Absatz 1 Buchstabe c relevanten Daten zu übernehmen;
30zum Standardprodukt GEVER Bund, um die elektronische Personaldossierverwaltung und Verbesserungen im Prozessmanagement zu gewährleisten.
Art. 1k31 FM-Tool
Das FM-Tool verfügt über Schnittstellen zu den Systemen ZEMIS, MIDES und DOPO, damit die massgebenden Daten, die für das Asylverfahren erforderlich sind, zentral eingesehen werden können.
Anhang 6 legt sämtliche Daten nach Absatz 1, ihre Herkunft sowie die Schnittstellen zwischen dem FM-Tool und den Systemen ZEMIS, MIDES und DOPO fest.
Keine der Daten nach Absatz 1 werden im FM-Tool erfasst. Es können nur die Bemerkungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Verfahrensschritten erfasst werden.
Zugriff auf das FM-Tool haben Benutzerinnen und Benutzer, die bereits auf die Systeme ZEMIS, MIDES und DOPO zugreifen können.
Das SEM legt in einem Bearbeitungsreglement insbesondere die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und die Datensicherheit.
Art. 1l32 Eurodac
In Eurodac werden die Daten nach Anhang 1 erfasst.
Ab der Übermittlung der biometrischen Daten an Eurodac beträgt die Aufbewahrungsfrist der Eurodac-Daten von:
Asylsuchenden: zehn Jahre;
Personen, die in ein Programm zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen aufgenommen werden: fünf Jahre;
Personen, denen die Aufnahme in eine Flüchtlingsgruppe verweigert oder deren Aufnahmeverfahren eingestellt wurde: drei Jahre;
Personen, denen im Rahmen der Bestimmung einer Flüchtlingsgruppe Schutz gewährt wurde: fünf Jahre;
Personen, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden: fünf Jahre.
Die biometrischen Daten, die zum Zweck der Durchführung eines Verfahrens zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen erfasst werden, werden nicht an Eurodac übermittelt.
Art. 233 Verbot der Datenbekanntgabe
(Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG)
Behörden des Bundes und der Kantone, die Daten von sich in der Schweiz befindenden Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen an deren Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt zu geben beabsichtigen, haben sich vorgängig beim SEM zu vergewissern, dass in erster Instanz das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde oder dass durch die Bekanntgabe weder die betroffene Person noch deren Angehörige gefährdet werden.
Art. 3 Datenbekanntgabe zwecks Beschaffung von Reisepapieren
(Art. 97 Abs. 3 Bst. b)
Ist es für den Vollzug einer Wegweisung notwendig, dem Heimat- oder Herkunftsstaat die Fingerabdrücke der betroffenen Person weiterzugeben, so darf aus dieser Weitergabe nicht erkenntlich sein, dass die betroffene Person in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat.
Art. 434 Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden
(Art. 98a AsylG)
Das SEM übermittelt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel, wenn ernsthafte Gründe für den Verdacht auf ein Verbrechen nach Artikel 1 Abschnitt F Buchstaben a und c des Abkommens vom 28. Juli 195135 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bestehen.
Art. 536 Biometrische Daten
(Art. 98b AsylG)
Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen können die zuständigen Behörden folgende biometrischen Daten erheben:
Fingerabdrücke;
37 Gesichtsbilder.
Der Zugriff auf die Daten nach Absatz 1 ist in Anhang 1 der Verordnung vom 12. April 200638 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) geregelt. Die biometrischen Daten sind im AFIS-System gespeichert. Dieses enthält keine Angaben zur Person der Betroffenen.
Art. 639 Abnahme und Auswertung von biometrischen Daten
(Art. 99 AsylG und Art. 13 Abs. 2 BGIAA SR 142.51 )
Von Kindern unter sechs Jahren in Begleitung eines Elternteils werden keine biometrischen Daten erhoben.40
…41
Bei Gesuchen aus dem Ausland, an der Grenze, an den Flughäfen und in den Kantonen sind die biometrische Daten von den dort zuständigen Behörden zu erstellen.
Bei Gesuchen von Personen, die sich in Haft befinden, fordert das SEM den von der Polizei erstellten Fingerabdruckbogen beim Bundesamt für Polizei (Fedpol) an. Es versieht den Bogen mit einer Asyl-Prozesskontrollnummer und übermittelt den Bogen anschliessend zur separaten Speicherung als Asylbogen dem Fedpol.
Das SEM kann private Unternehmen mit der Erhebung und Auswertung von biometrischen Daten in den Zentren des Bundes und an Flughäfen beauftragen, sofern diese die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen garantieren können.
Das SEM stellt biometrische Daten den ermittelnden Polizeistellen zur Verfügung, wenn dies zur Aufklärung von strafbaren Handlungen notwendig ist. Diese Daten dürfen von den Polizeistellen nur mit Zustimmung des SEM an ausländische Behörden weitergeleitet werden.
Stimmen die biometrischen Daten ausländischer Polizeistellen (INTERPOL) mit denjenigen des SEM überein, so entscheidet dieses nach Artikel 97 Absatz 1 des AsylG, ob die Weiterleitung der Ergebnisse an ausländische Behörden zulässig ist.
Art. 6a42 Bekanntgabe von Personendaten an einen Nicht-Dublin-Staat
(Art. 102c Abs. 3 und 4 AsylG) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 266).
Ein geeigneter Datenschutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 102c Absatz 3 AsylG liegt vor, wenn die geeigneten Garantien die Anforderungen der Artikel 9–12 der Datenschutzverordnung vom 31. August 202243 (DSV) erfüllen.
Art. 6b44 Bekanntgabe von Daten vor der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat
Vor der Überstellung einer asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat übermittelt das SEM die Personendaten gemäss Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2025/205545 über das elektronische Kommunikationsnetz nach Artikel 1 der genannten Durchführungsverordnung.
Im Fall von Personen, die medizinischer Versorgung oder Behandlung bedürfen, übermittelt es zudem Informationen über ihren körperlichen und psychischen Gesundheitszustand gemäss Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055.
Das Verfahren der Datenübermittlung richtet sich nach den Artikeln 48 und 50 der Verordnung (EU) 2024/135146 sowie nach den Artikeln 3–5 und Kapitel V der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055.
Art. 6c47 Speicherung der Daten, die vor der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat übermittelt werden
Die Daten nach Artikel 6b Absatz 1 Buchstabe b werden im Informationssystem eRetour gespeichert. Sie sind spätestens zwölf Monate, nachdem die Person die Schweiz verlassen hat oder nachdem ihr Untertauchen festgestellt worden ist, zu löschen.
Art. 6d48 Bekanntgabe von Eurodac-Daten an einen Nicht-Dublin-Staat
Die im Eurodac bearbeiteten Daten dürfen Nicht-Dublin-Staaten, internationalen Organisationen, privaten Stellen und natürlichen Personen nicht bekanntgegeben werden.
Zum Nachweis der Identität von Drittstaatsangehörigen zwecks Rückführung dürfen ausnahmsweise personenbezogene Daten des Eurodac an einen Nicht-Dublin-Staat bekanntgegeben werden, sofern:
die Bedingungen nach Artikel 50 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/135849 erfüllt sind; und
der Staat, der die Daten erfasst hat, der Datenbekanntgabe zustimmt.
Folgende Daten dürfen bekanntgegeben werden, wenn sie im Hinblick auf die Prüfung eines Asylgesuchs, die Feststellung der Identität von Drittstaatsangehöriger mit illegalem Aufenthalt oder von Staatenlosen mit illegalem Aufenthalt oder die Anwendung der Kriterien der Verordnung (EU) 2024/135150 erhoben wurden:
Vorname, Nachname, Geburtsname, frühere Namen und Aliasnamen;
Geschlecht;
Datum, Ort und Land der Geburt;
Staatsangehörigkeiten;
folgende Angaben zum Reisedokument:
Art und Nummer des Reisedokuments,
Ablaufdatum,
ausstellende Behörde,
ausstellender Staat;
biometrische Daten von Personen, die internationalen Schutz beantragen, von Personen mit Schutzgewährung, von Personen, die im Rahmen eines Programms zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen aufgenommen wurden, von Personen mit illegalem Aufenthalt oder von Personen, die als nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschiffte Person registriert sind.
Gleichzeitig mit den biometrischen Daten nach Absatz 3 Buchstabe f dürfen bekanntgegeben werden:
folgende Metadaten zu den biometrischen Daten:
Datum der Erfassung,
Datum der Übermittlung an Eurodac;
folgende Daten zu den betroffenen Personen:
Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Datum der Registrierung, vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer,
eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments oder eines anderen Dokuments, das die Identifizierung erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit,
Ort und Datum der allfälligen Ausschiffung;
das Benutzerkennwort.
Art. 7 und 851
Art. 9 Bekanntgabe im Einzelfall
Das SEM kann im Einzelfall den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie privaten Organisationen diejenigen Personendaten bekannt geben, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Privatpersonen werden in der Regel keine Personendaten bekannt gegeben. Ausnahmsweise kann die Adresse bekannt gegeben werden, wenn die um Auskunft ersuchende Person nachweist, dass sie diese zur Durchsetzung von bestehenden Rechtsansprüchen oder zur Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen benötigt.
Art. 10 Bekanntgabe von Listen
Das SEM kann Listen mit Personendaten an Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie privaten Organisationen abgeben, wenn diese die Listen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und die Bearbeitung durch die ersuchende Behörde mit dem Bearbeitungszweck nach dem Gesetz vereinbar ist.
Die Abgabe von Listen mit Personendaten an Privatpersonen ist nicht zulässig.
Art. 10a52 Auswertung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
(Art. 8a Abs. 1 und 10 und Art. 47 Abs. 3 AsylG)
Aus elektronischen Datenträgern dürfen die folgenden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053 (DSG), ausgewertet werden:
Angaben zur Identität und Nationalität der betroffenen Person; dazu zählen insbesondere Adressen, Telefonnummern, Ton- und Bildaufnahmen sowie Urkunden;
Angaben zum Reiseweg der betroffenen Person; dazu zählen insbesondere Navigationsdaten, Ton- und Bildaufnahmen sowie Urkunden.
Personendaten, die in den Schutzbereich eines Berufsgeheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs54 fallen, dem die betroffene Person selbst untersteht, dürfen nicht ausgewertet werden.
Art. 10b55 Berechtigung zur Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
(Art. 8a Abs. 10 und Art. 47 Abs. 2 AsylG)
Personendaten aus elektronischen Datenträgern dürfen nur von Mitarbeitenden des SEM bearbeitet werden, die:
Aufgaben im Rahmen der Abklärung der Identität und Nationalität Asylsuchender wahrnehmen;
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sind;
Aufgaben im Rahmen der Unterstützung der Kantone beim Vollzug von Wegweisungen im Asylbereich wahrnehmen.
Das SEM stellt sicher, dass die Mitarbeitenden nach Absatz 1 die für ihre Tätigkeit notwendige Ausbildung im Bereich Datenschutz erhalten.
Art. 10c56 Prüfung der Verhältnismässigkeit
(Art. 8 Abs. 1 Bst. g und Art. 8a Abs. 4 AsylG)
Zwecks Wahrung der Verhältnismässigkeit sind Informationen und Äusserungen der betroffenen Person sowie amtliche Dokumente wie Geburtsurkunden oder Führerscheine zu berücksichtigen, welche eindeutige Rückschlüsse auf die Identität, die Nationalität oder den Reiseweg zulassen. Das SEM prüft, ob die gewünschten Informationen durch weitere geeignete Massnahmen, insbesondere Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 2 oder Absatz 3 AsylG, beschafft werden können.
Die geeigneten Massnahmen erfolgen, soweit sie einen geringeren Eingriff in die Grundrechte der asylsuchenden Person darstellen.
Das SEM regelt die Einzelheiten des Vorgehens in einer Weisung.
Art. 10d57 Einsatz von Software zur Bearbeitung der Personendaten
Das SEM kann zur Vorbereitung der Auswertung der Personendaten mittels einer Software Personendaten aus elektronischen Datenträgern bearbeiten. Die eingesetzte Software muss einem forensischen Standard entsprechen.
Wird eine Software eingesetzt, so fordert das SEM die betroffene Person auf, ihm ihre elektronischen Datenträger für die Dauer des Einsatzes dieser Software auszuhändigen und freizugeben. Die betroffene Person kann während des Einsatzes der Software auf ausdrücklichen Wunsch anwesend sein.
Das SEM stellt sicher, dass die Personendaten durch den Einsatz der Software nicht geändert werden.
Unmittelbar nach dem Einsatz der Software zur Bearbeitung der Personendaten sind die elektronischen Datenträger der betroffenen Person wieder auszuhändigen.
Art. 10e58 Zwischenspeicherung der Personendaten
(Art. 8a Abs. 5, 7 und 10 und Art. 47 Abs. 2 AsylG)
Sieht das SEM eine Zwischenspeicherung der Personendaten nach Artikel 8a Absatz 5 AsylG bis zur späteren Auswertung vor, so fordert es die betroffene Person auf, ihm ihre elektronischen Datenträger für die Dauer der Durchführung der Zwischenspeicherung auszuhändigen und freizugeben. Die betroffene Person kann auf ausdrücklichen Wunsch während des gesamten Vorgangs der Speicherung ihrer Personendaten anwesend sein.
Unmittelbar nach der Zwischenspeicherung der Personendaten sind die elektronischen Datenträger der betroffenen Person wieder auszuhändigen.
Während der Zwischenspeicherung bis zur Auswertung der Personendaten dürfen diese nicht anderweitig bearbeitet werden.
Eine Zwischenspeicherung der Personendaten kann frühestens dann erfolgen, wenn die Prüfung der Verhältnismässigkeit abgeschlossen ist. Die Auswertung erfolgt so rasch wie möglich nach der Zwischenspeicherung.
Art. 10f59 Direkte Sichtung und Auswertung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern
(Art. 8a Abs. 7 AsylG)
Werden die Personendaten aus elektronischen Datenträgern insbesondere aus technischen Gründen nicht zwischengespeichert und kommt keine Software zum Einsatz, so werden die Personendaten nach Artikel 10a direkt aus dem Datenträger der betroffenen Person gesichtet und ausgewertet.
Unmittelbar nach der Auswertung der Personendaten sind die elektronischen Datenträger der betroffenen Person wieder auszuhändigen.
Art. 10g60 Anwesenheit der betroffenen Person und rechtliches Gehör
(Art. 8a Abs. 7 und 9 und Art. 47 Abs. 3 AsylG)
Jede Auswertung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern erfolgt in Anwesenheit der betroffenen Person.
Sie darf ohne die Anwesenheit der betroffenen Person folgen, wenn diese vorher eine schriftliche Verzichtserklärung abgegeben oder eine Teilnahme verweigert hat. Das SEM dokumentiert die Verweigerung der Teilnahme und deren Gründe schriftlich.
Der betroffenen Person ist nach der Auswertung ihrer Personendaten in jedem Fall die Gelegenheit zu geben, sich zu den Ergebnissen zu äussern.
Art. 10h61 Information
(Art. 8a Abs. 6 und Art. 26 Abs. 3 AsylG)
Das SEM orientiert die betroffenen Personen bei ihrer Ankunft in einem Zentrum des Bundes oder einer Unterkunft am Flughafen über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern.
Zusammen mit der Aufforderung zur Aushändigung ihrer elektronischen Datenträger informiert das SEM die betroffene Person ausführlich über:
den Zweck der Aushändigung der elektronischen Datenträger;
die Personendaten, die bearbeitet werden;
die mögliche Bearbeitung von Personendaten Dritter auf dem elektronischen Datenträger der betroffenen Person nach Artikel 8a Absatz 2 AsylG;
das Verfahren und die Dauer der Zwischenspeicherung;
den Einsatz der Software zur Datenbearbeitung;
die Löschung der zwischengespeicherten Personendaten;
die Kategorien der Personen, die zur Bearbeitung der Personendaten berechtigt sind;
den Umfang der Mitwirkungspflicht, die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie die Beschwerdemöglichkeiten nach dem Asylgesetz;
das Bestehen des Auskunfts-, des Berichtigungs- und des Löschungsrechts sowie die Verfahren zur Geltendmachung dieser Rechte;
ihr Anwesenheitsrecht bei der Datenbearbeitung nach den Artikeln 10d Absatz 2 und 10e Absatz 1, bei der Auswertung nach Artikel 10g sowie über das Anwesenheitsrecht der Rechtsvertretung nach Artikel 10i Absatz 1;
das Recht eine Feststellungsverfügung nach Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196862 zu verlangen.
Die Information nach Absatz 2 erfolgt schriftlich und in einer der betroffenen Person verständlichen Sprache. Diese bestätigt den Erhalt der Informationen nach Absatz 2 schriftlich.
Art. 10i63 Anwesenheitsrecht der Rechtsvertretung und Einsatz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern
(Art. 102f ff. AsylG)
Die Rechtsvertretung kann bei der Bearbeitung der Personendaten anwesend sein. Das SEM informiert den Leistungserbringer oder die Rechtsvertretung über die vorgesehene Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern und alle Termine.
Das SEM zieht im Rahmen der Bearbeitung der Personendaten nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
Art. 1164 Fingerabdruckexpertinnen und -experten
(Art. 102aquinquies AsylG)
Für die Überprüfung der Ergebnisse des automatischen Abgleichs von Eurodac-Daten nach Artikel 102ater Absatz 5 AsylG werden Fingerabdruckexpertinnen und -experten der für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste des Bundesamtes für Polizei (fedpol) eingesetzt.
Hat der automatische Eurodac-Abgleich einen Treffer ergeben, so macht das SEM in den vorgesehenen Fällen den für die biometrische Identifikation zuständigen Diensten die Ergebnisse zugänglich. Die Fingerabdruckexpertinnen und -experten nehmen die Überprüfung so rasch wie möglich vor und übermitteln das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich dem SEM.
Ergibt die Überprüfung, dass die Fingerabdrücke nicht übereinstimmen, so:
löscht das SEM unverzüglich das Resultat der Abfrage;
informiert das SEM die Europäische Kommission und die Agentur eu-LISA so bald wie möglich darüber, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen.
Ergibt die Überprüfung, dass die Fingerabdrücke übereinstimmen, so informiert das SEM die Agentur eu-LISA über den Treffer.
Die für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste überprüfen die Fingerabdrücke zudem, wenn:
nach der Gewährung internationalen Schutzes oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Dublin-Staat und der entsprechenden Markierung der Daten im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke vom Zentralsystem zur Markierung erhält; oder
bei der vorzeitigen Löschung der Daten einer Person im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke der Zentraleinheit zur Löschung erhält.
Art. 11a65 Gesichtsbildexpertinnen und -experten
(Art. 102aquinquies AsylG)
Für die Überprüfung der Ergebnisse des automatischen Abgleichs von Eurodac-Daten nach Artikel 102ater Absatz 5 AsylG werden Gesichtsbildexpertinnen und -experten der für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste des fedpol eingesetzt.
Hat der automatische Eurodac-Abgleich einen Treffer ergeben, so macht das SEM in den vorgesehenen Fällen den für die biometrische Identifikation zuständigen Diensten die Ergebnisse zugänglich. Die Gesichtsbildexpertinnen und -experten nehmen die Überprüfung so rasch wie möglich vor und übermitteln das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich dem SEM.
Ergibt die Überprüfung, dass die Gesichtsbilder nicht übereinstimmen, so:
löscht das SEM unverzüglich das Ergebnis der Abfrage;
informiert das SEM die Europäische Kommission und die Agentur eu-LISA so bald wie möglich darüber, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen.
Ergibt die Überprüfung, dass die Gesichtsbilder übereinstimmen, so informiert das SEM die Agentur eu-LISA über den Treffer.
Die für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste überprüfen die Gesichtsbilder zudem, wenn:
nach der Gewährung internationalen Schutzes oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Dublin-Staat und der entsprechenden Markierung der Daten im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke vom Zentralsystem zur Markierung erhält; oder
bei der vorzeitigen Löschung der Daten einer Person im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke der Zentraleinheit zur Löschung erhält.
Hat die automatische Eurodac-Abfrage sowohl in Bezug auf die Fingerabdrücke als auch auf das Gesichtsbild einen Treffer ergeben, so kann das Ergebnis von einer Gesichtsbildexpertin oder einem Gesichtsbildexperten überprüft werden.
Art. 11b66 Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202067.
Das SEM bearbeitet die Auskunftsgesuche.
Art. 11c68 Recht auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten
Das Verfahren zur Ausübung des Rechts auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung von Eurodac-Daten richtet sich nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/135869.
Das SEM bearbeitet die Gesuche zur Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten.
Art. 11d70 Aufsicht über die Bearbeitung von Daten im Eurodac
Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen. Für diesen ist er die nationale Ansprechstelle.
Der EDÖB ist die nationale Aufsichtsbehörde nach den Artikeln 43 Absatz 9, 44, 47 Absatz 1 und 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/135871. Er ist für die Wahrnehmung der in diesen Artikeln festgelegten Aufgaben zuständig.
Art. 11e72 Tonaufnahme im Dublin-Verfahren
(Art. 26 Abs. 3quater AsylG)
Die Tonaufnahme der Befragung nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/135173 dient:
als Beweismittel im Dublin-Verfahren bei Zweifeln an den Aussagen, welche die asylsuchende Person während der Befragung gemacht hat;
zur Durchführung einer Qualitätskontrolle der Befragungsberichte durch das SEM.
Die Tonaufnahme wird als digitale Datei auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert.
Zur Bearbeitung von Personendaten aus einer Tonaufnahme berechtigt sind nur Mitarbeitende:
des SEM, die für Aufgaben im Rahmen des Dublin-Verfahrens oder die Qualitätskontrolle nach Absatz 1 Buchstabe b zuständig sind;
des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer), die mit dem Beschwerdeverfahren gegen einen Asylentscheid befasst sind.
Das SEM gewährt dem BVGer auf dessen Begehren einen gesicherten Zugang zu den auf dem Server des EJPD zwischengespeicherten Tonaufnahmen. Sind die Aufnahmen während mehrerer Tage nicht zugänglich, so kann das BVGer bei Bedarf eine manuelle Transkription anfordern.
Die asylsuchende Person kann darum ersuchen, die Tonaufnahme vor Ort anzuhören. Macht sie von diesem Recht Gebrauch, teilt ihr das SEM den Ort, das Datum und die Uhrzeit mit. Die Übermittlung der digitalen Datei in jedweder Form zur Erfüllung dieses Ersuchens ist ausgeschlossen.
Ist die Tonaufnahme unvollständig oder mangelhaft, kann die asylsuchende Person nach Kenntnisnahme der Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit eine neue Befragung verlangen. Wird nicht unmittelbar eine neue Befragung verlangt, so ist der Befragungsbericht massgebend.
Die Tonaufnahme wird vom Server des EJPD gelöscht:
nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Nichteintretensentscheides nach Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe b AsylG;
im Zeitpunkt, in dem das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staats aufgrund der Eröffnung eines Asylverfahrens in der Schweiz beendet wird.
Art. 1274 Datensicherheit
Die Datensicherheit richtet sich nach:
75der DSV76;
77der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 202378;
79…
Art. 13 Archivierung
Daten, die nicht mehr benötigt werden, müssen archiviert oder vernichtet werden. Die Archivierung oder Löschung der Daten erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Bundesarchiv.
Art. 14 Statistik, Planung und Forschung
…80
Das SEM kann Personendaten zu Forschungs- oder Planungszwecken Behörden, Universitäten und deren Instituten sowie privaten Organisationen bekannt geben. Die Daten müssen anonymisiert werden, soweit der Zweck des Bearbeitens es erlaubt. Die Ergebnisse sind so zu veröffentlichen, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. Die Weiterleitung dieser Daten ist nur mit Zustimmung des SEM zulässig.
Art. 14a81 Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit Eurodac
Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, welche den Inhalt der monatlichen systemübergreifenden Statistiken festlegen und gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/135882 erlassen wurden, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199783 darstellen.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
(Art. 1l Abs. 1)
Daten des Eurodac-Systems
1. Daten des Asylbereichs
Antrag auf internationalen Schutz (KAT 1)
Fingerabdruckdaten |
Gesichtsbild |
Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können |
Staatsangehörigkeit(en) |
Geburtsdatum |
Geburtsort |
Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum, an dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde; in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/135884 ist als Datum der Antragstellung das Datum anzugeben, das der Mitgliedstaat, der den Antragsteller überstellt hat, eingegeben hat |
Geschlecht |
Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments |
eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit |
vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer |
Datum der Erfassung der biometrischen Daten |
Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac |
Benutzerkennwort |
zuständiger Mitgliedstaat in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 |
Übernahmemitgliedstaat gemäss Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 |
in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Fällen: das Datum der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung |
in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Fällen: das Datum der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung |
in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Fällen: das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat |
in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Fällen: das Datum, an dem die betreffende Person aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abgeschoben wurde oder dieses verlassen hat |
in den in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Fällen: das Datum der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung |
die Tatsache, dass dem betreffenden Antragsteller ein Visum erteilt wurde, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt oder verlängert hat oder in dessen Namen das Visum erteilt wurde, sowie die Nummer des betreffenden Visumantrags |
die Tatsache, dass die Person als Ergebnis der in der Verordnung (EU) 2024/135685 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Sicherheitskontrolle oder einer Prüfung nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/135186 eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
|
wenn der betreffende Antragsteller kein Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat hat und ihm der Verbleib nicht gestattet wurde: die Tatsache, dass der Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde |
die Tatsache, dass infolge einer Prüfung eines Antrags im Verfahren an der Grenze eine Entscheidung rechtskräftig geworden ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, oder eine Entscheidung, mit der ein Antrag als stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen erklärt wird, rechtskräftig geworden ist |
die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde |
Gesuch um Teilnahme an einem Programm zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen (KAT 7)
Fingerabdruckdaten |
Gesichtsbild |
Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können |
Staatsangehörigkeit(en) |
Geburtsdatum |
Geburtsort |
Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Datum der Registrierung |
Geschlecht |
Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments |
eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit |
vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer |
Datum der Erfassung der biometrischen Daten |
Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac |
Benutzerkennwort |
gegebenenfalls das Datum der Entscheidung, internationalen Schutz zu gewähren oder einen humanitären Status nach nationalem Recht zuzuerkennen |
gegebenenfalls das Datum der Ablehnung der Aufnahme und die Gründe für die Ablehnung der Aufnahme |
gegebenenfalls das Datum der Einstellung des Aufnahmeverfahrens |
Erfasste Daten von im Rahmen eines Programms zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen aufgenommenen Personen (KAT 8)
Fingerabdruckdaten |
Gesichtsbild |
Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können |
Staatsangehörigkeit(en) |
Geburtsdatum |
Geburtsort |
Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Datum der Registrierung |
Geschlecht |
Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments |
eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit |
vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer |
Datum der Erfassung der biometrischen Daten |
Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac |
Benutzerkennwort |
Datum der Gewährung des internationalen Schutzes oder der Zuerkennung eines humanitären Status nach nationalem Recht |
2. Erfasste und verfügbare Daten des Ausländerbereichs
Illegales Überschreiten der Schengen-Aussengrenze (KAT 2)
Fingerabdruckdaten |
Gesichtsbild |
Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können |
Staatsangehörigkeit(en) |
Geburtsdatum |
Geburtsort |
Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum, an dem die Person aufgegriffen wurde |
Geschlecht |
Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments |
eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit |
vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer |
Datum der Erfassung der biometrischen Daten |
Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac |
Benutzerkennwort |
das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde |
der Übernahmemitgliedstaat gemäss Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/135888 |
die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde |
die Tatsache, dass die Person als Ergebnis der in der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Überprüfung eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:
|
Aufgegriffene Personen mit irregulärem Aufenthalt (KAT 3)
Fingerabdruckdaten |
Gesichtsbild |
Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können |
Staatsangehörigkeit(en) |
Geburtsdatum |
Geburtsort |
Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum, an dem die Person aufgegriffen wurde |
Geschlecht |
Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments |
eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit |
vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer |
Datum der Erfassung der biometrischen Daten |
Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac |
Benutzerkennwort |
das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde |
Gegebenenfalls in den Fällen nach Artikel 25 Absatz 2: das Datum der Ankunft der betroffenen Person nach einer erfolgreichen Überstellung |
die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde |
die Tatsache, dass die Person, als Ergebnis einer Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 oder einer zum Zeitpunkt der Erfassung der biometrischen Daten nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 durchgeführten Sicherheitskontrolle, eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:
|
Nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschiffte Personen (KAT 9)
Fingerabdruckdaten |
Gesichtsbild |
Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können |
Staatsangehörigkeit(en) |
Geburtsdatum |
Geburtsort |
Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Datum der Ausschiffung |
Geschlecht |
Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments |
eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit |
vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer |
Datum der Erfassung der biometrischen Daten |
Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac |
Benutzerkennwort |
das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde |
der Übernahmemitgliedstaat gemäss Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 |
die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde |
die Tatsache, dass die Person als Ergebnis der in der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Überprüfung eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:
|
Änderung bisherigen Rechts
…89
(Art. 1 Abs. 2)
Dublin-Assoziierungsabkommen
Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:
das Abkommen vom 26. Oktober 200490 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
das Übereinkommen vom 17. Dezember 200491 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
das Protokoll vom 28. Februar 200892 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
das Protokoll vom 28. Februar 200893 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
das Protokoll vom 27. Juni 201994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke.
(Art. 1i Abs. 2)
Umfang des Zugriffs und Berechtigung zur Datenbearbeitung im Informationssystem MIDES
Zeichenerklärung
Zugriffsstufen:
A: Anfrage online
B: Bearbeiten
Leer: Kein Zugriff
Organisationseinheiten:
Betreuung: Externe Mitarbeitende Bereich Betreuung
Flupo: Flughafenpolizei
Kanton: Mitarbeitende in kantonalen und kommunalen Zentren nach Artikel 24d AsylG
SEM: Staatssekretariat für Migration
– I: Superuser
– II: Sekretariat
– III: Leitung der Zentren des Bundes
– IV: Unterbringung und Verteilung (Zentrale)
– V: Steuerung und Controlling (Zentrale)
– VI: Sachbearbeiter/innen im Asylbereich
– VII: Bereich Identifikation
– VIII: Bereich Sachdatenerfassung und Datenpflege
– IX: Bereich Sprachanalysen
Sicherheit: Externe Mitarbeitende Bereich Sicherheit
Leistungserbringer Artikel 102f Absatz 2 AsylG (RS):
Externe Mitarbeitende des Leistungserbringers Rechtschutz
Rückkehrberatung Artikel 93a Absatz 2 AsylG (RB):
Externe Mitarbeitende der Rückkehrberatung
Datenkatalog MIDES
MIDES-Datenfelder | SEM | SEM-Partner | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
I | II | III | IV | V | VI | VII | VIII | IX | Flupo | Sicherheit | Betreuung | Kanton | RS | RB | |
1. Stammdaten | |||||||||||||||
Name | B | B | A | A | A | B | B | A | B | B | A | A | A | A | |
Vorname | B | B | A | A | A | B | B | A | B | B | A | A | A | A | |
Datum und Uhrzeit der Einreichung des Asylgesuchs | B | B | A | A | A | B | B | A | B | B | A | A | A | A | |
ZEMIS-Nummer | A | A | A | A | A | A | A | A | A | A | A | A | A | A | |
MIDES-Personennummer | A | A | A | A | A | A | A | A | A | A | A | A | A | A | |
Asyl-Dossiernummer | A | A | A | A | A | A | A | A | A | A | A | A | A | A | |
Asylkategorie – Status | B | B | A | A | A | B | B | A | B | B | A | A | |||
Versicherungspolicenummer | B | B | A | B | B | A | A | A | A | A | A | A | A | ||
Krankenversicherung – Status | B | B | A | B | B | A | A | A | A | A | A | A | A | ||
Identifikationsart | B | B | A | A | A | B | B | A | B | A | A | A | A | A | |
Gesuchsteller in Dublin-Prozess | B | B | A | A | A | B | B | A | A | A | A | A | A | A | |
Geburtsdatum | B | B | A | A | A | B | B | A | B | B | A | A | A | A | |
Geschlecht | B | B | A | A | A | B | B | A | B | B | A | A | A | A | |
Nationalität | B | B | A | A | A | B | B | A | B | B | A | A | A | A | |
Muttersprache | B | B | A | A | A | B | B | A | B | B | A | A | A | A | |
Zweite Sprache | B | B | A | A | A | B | B | A | B | B | A | A | A | A | |
Zivilstand | B | B | A | A | A | B | B | A | B | B | A | A | A | A | |
Rechtsvertreter/in | B | B | A | A | A | A | A | A | A | A | A | A | A | A | |
Vertrauensperson | B | B | A | A | A | A | A | A | A | A | A | A | A | A | |
Personenart (Hauptperson/Nebenperson) | B | B | A | A | A | A | B | A | A | B | A | A | A | A | |
Beziehungsart | B | B | A | A | A | A | B | A | A | B | A | A | A | A | |
Personenstatus | B | B | A | A | A | A | B | A | A | A | A | A | A | A | |
Status der Daktyloskopierung | B | B | A | A | A | A | B | A | A | B | A | B | A | A | |
Status sanitarische Massnahmen | B | B | A | A | A | A | A | A | A | B | B | A | A | A | |
Fotografie | B | B | A | A | B | B | B | A | A | ||||||
Fingerabdrücke (Persönliche Kontrollnummer PCN) | B | B | A | A | A | A | B | B | B | ||||||
2. Unterbringung | |||||||||||||||
Voreintritt | |||||||||||||||
Voreintrittsdatum | B | B | A | A | A | A | A | B | A | A | |||||
Rückmeldedatum bei Voreintritt | B | B | A | A | A | A | A | B | A | A | |||||
Provisorische Ersterfassung | |||||||||||||||
Medizinalfall (Flag) | B | B | B | A | A | B | A | B | B | A | B | ||||
Familienverband | B | B | B | A | A | B | A | B | B | A | B | ||||
Eintritt | |||||||||||||||
Eintrittsdatum im Zentrum des Bundes | B | B | A | A | A | A | A | B | A | A | A | A | |||
Datum des Asylgesuchs (Eröffnung Verfahren) | B | B | A | A | A | A | A | B | A | A | A | A | |||
Provisorischer Eintritt | B | B | A | A | A | A | A | B | A | A | |||||
Unterkunftsart | B | B | A | A | A | A | A | B | A | A | A | A | |||
Unterkunftsadresse | B | B | A | A | A | A | A | B | A | A | A | A | |||
Transfer | |||||||||||||||
Vorgesehen für Transfer | B | B | A | A | A | A | A | B | A | B | A | A | |||
Transfer erfolgt | B | B | A | A | A | A | A | B | A | B | A | A | |||
Standort vor Transfer | B | B | A | A | A | A | A | B | A | B | A | A | |||
Transferdatum | B | B | A | A | A | A | A | B | A | B | A | A | |||
Ankunftsdatum Transfer | B | B | A | A | A | A | A | B | A | B | A | A | |||
Bemerkung Transfer | B | B | A | A | A | A | A | B | A | B | A | A | |||
Verschwinden | |||||||||||||||
Datum des Verschwindens | B | B | A | A | A | A | A | B | A | B | A | A | |||
Austritt | |||||||||||||||
Austrittsdatum | B | B | A | A | A | A | A | B | A | B | A | A | |||
Bemerkung an Kanton | B | B | A | A | A | A | A | B | A | B | |||||
Austrittskanton | B | B | A | A | A | A | A | B | A | B | A | A | |||
Ankunftszeit Kanton | B | B | A | A | A | A | A | B | A | B | |||||
3. Geschäfte | |||||||||||||||
Erfassende/r Sachbearbeiter/in (Angabe Identifikationsnummer/Kürzel) | B | B | A | A | A | A | A | A | A | A | |||||
Zuständige/r Sachbearbeiter/in | B | B | A | A | A | A | A | A | |||||||
Geschäftsart | B | B | A | A | A | A | A | A | |||||||
Datum Eröffnung des Geschäfts | B | B | A | A | A | A | A | A | |||||||
Statistik-Datum des Geschäfts | B | B | A | A | A | A | A | A | |||||||
Synchronisierung ZEMIS | B | B | A | A | A | A | A | A | |||||||
Mögliches ZEMIS-Geschäft | B | B | A | A | A | A | A | A | |||||||
Ereignisdatum (Interview) | B | B | A | A | A | A | A | A | |||||||
Erledigungsart | B | B | A | A | A | A | A | A | |||||||
Erledigungsdatum | B | B | A | A | A | A | A | A | |||||||
Aufhebungsart | B | B | A | A | A | A | A | A | |||||||
Aufhebungsdatum | B | B | A | A | A | A | A | A | |||||||
Inaktivierung der Aufhebung | B | B | A | A | A | A | A | A | |||||||
Inaktivierungsdatum | B | B | A | A | A | A | A | A | |||||||
Bemerkungstext zu Geschäft | B | B | A | A | A | A | A | A | |||||||
Bemerkungsdatum | B | B | A | A | A | A | A | A | |||||||
Bemerkungstitel | B | B | A | A | A | A | A | A | |||||||
4. Referenzdaten | |||||||||||||||
Referenzdaten | B | A | |||||||||||||
5. Ausgangsverwaltung | |||||||||||||||
Ausgangshistory | B | B | A | A | A | B | A | B | B | B | B | B | A | A | |
Ausgangssperre | B | B | A | A | A | B | A | B | B | B | B | B | A | A | |
Sonderausgang | B | B | A | A | A | B | A | B | B | B | B | B | A | A | |
6. Entscheide/Fristenverwaltung | |||||||||||||||
Eröffnungsdatum Entscheid | B | B | A | A | A | A | |||||||||
Letzter Beschwerdetermin | B | B | A | A | A | A | |||||||||
Datum des Verschwindens | B | B | A | A | A | A | |||||||||
Beschwerdeeingang beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) | B | B | A | A | A | A | |||||||||
Termin für Urteil BVGer | B | B | A | A | A | A | |||||||||
Rechtskraft Urteil BVGer | B | B | A | A | A | A | |||||||||
7. Protokolle | |||||||||||||||
Befrager/in | B | A | A | A | B | B | |||||||||
Datum der Befragung | B | A | A | A | B | B | |||||||||
Sprache der Befragung | B | A | A | A | B | B | |||||||||
Angaben zum Merkblatt | B | A | A | A | B | B | |||||||||
Angaben zur Rechtsvertretung | B | A | A | A | B | B | |||||||||
Angaben zur Dolmetscherin oder zum Dolmetscher | B | A | A | A | B | B | |||||||||
1. Identität | |||||||||||||||
Sippe/Stamm/Kaste | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Ledigname | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Geburtsort | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Ethnie | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Zweite Staatsangehörigkeit | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Staatsangehörigkeit bei Geburt | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Herkunftscode | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Zivilstand seit: | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Angaben zur Partnerin oder zum Partner | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Religion | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Nebenidentität | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Angaben zum Vater | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Angaben zur Mutter | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Weitere Sprachen genügend für die Anhörung | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Übrige Sprachkenntnisse | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Sprachen des Vaters | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Sprachen der Mutter | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Schul-/Ausbildung, Beruf | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Letzte ausgeübte Tätigkeit | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Vorhandene Mittel in Schweizer Franken | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Vorhandene Mittel in ausländischen Währungen | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
2. Aufenthalte | |||||||||||||||
Letzter Wohnort im Heimatstaat | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Letzte offizielle Adresse im Heimatstaat | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Früherer Aufenthalt in der Schweiz | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Früherer Aufenthalt im Ausland (ausser Schweiz) | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Früheres Asylgesuch in Drittstaat/Vertretung Drittstaat | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Früheres Asylgesuch in der Schweiz / Schweizer Vertretung | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
3. Beziehungen | |||||||||||||||
Im Heimatstaat | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
In der Schweiz | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Angaben zu Beziehungen in der Schweiz | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Beziehungen in Drittstaaten | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Angaben zu minderjährigen Kindern, die in das Asylgesuch eingeschlossen sind | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Angaben zu den Nebenidentitäten der Kinder | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Ausweispapiere der Kinder | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
4. Reiseweg | |||||||||||||||
Datum der Ausreise aus dem Heimatstaat | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Reise vom Heimatstaat bis in die Schweiz | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Datum der Einreise in die Schweiz | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Einreiseart | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Ort der Einreichung des Gesuchs | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Herkunfts- und Länderfragen | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
5. Gesuchsgründe | |||||||||||||||
Ausreise-/Gesuchsgründe | B | A | A | A | B | A | a | B | |||||||
Beweismittel | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Weitere Unterlagen | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
6. Weitere Fragen | |||||||||||||||
Zusatzbemerkungen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Dolmetscher/in | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Dauer der Befragung | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Identitätskategorie | B | A | A | A | B | A | B | ||||||||
Rückübersetzung des Protokolls, Sprache der Befragung | B | A | A | A | B | A | B |
(Art. 1k Abs. 2)
Schnittstellen zwischen den Informationssystemen
I. Daten der Datenbank DOPO, die an das Informationssystem MIDES übermittelt werden |
Gesprächstermin Erstbefragung unbegleitete minderjährige Asylbewerber |
Gesprächstermin Personalienaufnahme |
Gesprächstermin Dublin-Gespräch |
Gesprächstermin Anhörung |
II. Daten des Informationssystems MIDES, die an das FM-Tool übermittelt werden |
Geschäft «Medizinische Erstkonsultation» |
Gesprächstermin Erstbefragung unbegleitete minderjährige Asylbewerber |
Geplantes Datum für Austritt aus dem Bundeszentrum |
Sprache für Anhörung |
Unbegleitete minderjährige Asylbewerber (Ja/Nein) |
Sachbearbeiter/in |
Gesprächstermin Dublin |
Geschäft «Medizinische Eintrittsinformation» |
Gesprächstermin Anhörung |
Eintrittsdatum |
Rechtsvertreter/in |
Effektives Datum für Austritt aus dem Bundeszentrum |
Gesprächstermin Personalienaufnahme |
Geschäft «Daktyloskopierung» |
Unterkunftsart |
Geschäft «Verschwunden» |
Krankenversicherung – Status |
III. Daten des FM-Tool, die an die Datenbank DOPO übermittelt werden |
Leistungsart |
ZEMIS-Nr. |
Sprache |
IV. Daten des ZEMIS (Teil eAsyl), die an das TM-Tool übermittelt werden |
Sprache |
Triage nach Dublin-Gespräch |
ZEMIS-Nr. |
Pendenz |
V. Daten der Datenbank DOPO, die an ZEMIS übermittelt werden (Teil eAsyl) |
Gesprächstermin Erstbefragung unbegleitete minderjährige Asylbewerber |
Gesprächstermin Anhörung |
Gesprächstermin Dublin |
Gesprächstermin Personalienaufnahme |
VI. Daten des Informationssystems ZEMIS, die an die Datenbank DOPO übermittelt werden |
Geburtsdatum |
Geschlecht |
Staatsangehörigkeit |
N-Nr. |
Eintrittsdatum |
Sprachen in ZEMIS |
ZEMIS-Nr. |
Unbegleitete minderjährige Asylbewerber (Ja/Nein) |
Zugewiesener Kanton |
Adresse |
VII. Daten des Informationssystems ZEMIS, die an das FM-Tool übermittelt werden |
ZEMIS-Nr. |
Land |
Beschwerde erhoben (Ja/Nein) |
Datum der Rechtskraft |
N-Nr. |
Zeitpunkt der Rechtskraft (Mitteilung) |
Asylgesuch in der Schweiz (Ja/Nein) |
Sprachen in ZEMIS |
Datum Beendigung Vorbereitungsphase |
Datum Wiederaufnahme Vorbereitungsphase |
Unbegleitete minderjährige Asylbewerber (Ja/Nein) |
Ist-Datum Taktenphase Endzeitpunkt |
Eintrittsdatum |
Geschlecht |
Geburtsdatum |
Adresse |
Zugewiesener Kanton |
VIII. Daten des Informationssystems MIDES, die an das FM-Tool übermittelt werden |
Unbegleitete minderjährige Asylbewerber (Ja/Nein) |
Rechtsvertreter/in |
Sachbearbeiter/in |
Unterkunftsart |
ZEMIS-Nr. |
IX. Daten des ZEMIS (Teil eAsyl), die an die Datenbank DOPO übermittelt werden |
Triage nach Dublin-Gespräch |
Sprache in eAsyl |
ZEMIS-Nr. |