Quelle

152.11

Verordnung zum Bundesgesetz über die Archivierung
(Archivierungsverordnung, VBGA)

vom 8. September 1999 (Stand am 23. November 1999)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19981 (Gesetz, BGA), verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der anbietepflichtigen und selbstständig archivierenden Stellen nach dem Geltungsbereich des Gesetzes sowie diejenigen des Schweizerischen Bundesarchivs (Bundesarchiv), den Zugang zum Archivgut und die gewerbliche Nutzung des Archivgutes.

Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen sinngemäss für die selbstständig archivierenden Stellen.

Art. 2 Geltungsbereich

(Art. 1 BGA)

Zum Geltungsbereich gehören die Bundesversammlung, der Bundesrat, die Parlamentsdienste, die Schweizerische Nationalbank sowie die im Anhang 1 aufgeführten Bundesorgane nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b–d und g des Gesetzes.

Die dieser Verordnung unterstellten autonomen Anstalten des Bundes und ähnlichen bundeseigenen Institutionen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes sind in Anhang 2 aufgeführt.

Als Personen des öffentlichen oder privaten Rechts im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes gelten insbesondere diejenigen Personen oder Institutionen, denen hoheitliche Kompetenzen, namentlich Verfügungskompetenzen, übertragen sind oder die für ihre Vollzugsaufgaben der unmittelbaren und umfassenden Aufsicht des Bundes unterstehen. Das Eidgenössische Departement des Innern bezeichnet in einer Verordnung die entsprechenden Personen und Institutionen.

Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge1 und 2 nach Anhörung der betroffenen Stellen ändern oder ergänzen.

AS 1999 2424

Art. 3 Nachvollziehbarkeit

(Art. 2 Abs. 2 sowie 5 Abs. 2 und 3 BGA)

Die anbietepflichtigen Stellen sorgen für die Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit ihrer Geschäftstätigkeit in ihren Unterlagen. Sie treffen die organisatorischen, administrativen und technischen Massnahmen, die für die Bildung und Führung von archivfähigen Unterlagen erforderlich sind.

Für die Bundesstellen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und e des Gesetzes gelten zudem die Weisungen vom 13. Juli 19992 des Eidgenössischen Departements des Innern über die Aktenführung.

2. Kapitel Sicherung der Unterlagen

Art. 4 Eintritt der Anbietepflicht

(Art. 6 BGA)

Unterlagen gelten als nicht mehr ständig benötigt und müssen deshalb dem Bundesarchiv angeboten werden, wenn die anbietepflichtige Stelle keinen häufigen, regelmässigen Gebrauch mehr von ihnen macht, jedoch spätestens zehn Jahre nach dem letzten Aktenzuwachs.

Die Frist nach Absatz 1 kann vom Bundesarchiv verlängert werden, wenn die anbietepflichtige Stelle begründet darlegen kann, dass sie die Unterlagen weiterhin benötigt.

Besondere Kategorien von Unterlagen werden unmittelbar nach der Ausfertigung oder Unterzeichnung angeboten bzw. abgeliefert, staatsvertragliche Vereinbarungen über die Direktion für Völkerrecht. Das Bundesarchiv regelt die Einzelheiten in Weisungen.

Art. 5 Modalitäten der Anbietepflicht und der Ablieferung für anbietepflichtige Stellen

(Art.5, 6 und 7 BGA)

Die anbietepflichtige Stelle sorgt dafür, dass die Unterlagen so aufbereitet sind, dass sie ohne zusätzlichen Aufwand im Hinblick auf ihre Archivwürdigkeit bewertet und gegebenenfalls archiviert werden können.

Die anbietepflichtige Stelle schlägt vor, welche Unterlagen aus rechtlicher und administrativer Sicht archivwürdig sind.

Bedürfnisse nach besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 des Gesetzes sind bereits beim Anbieten anzugeben.

Das Bundesarchiv regelt die Einzelheiten der Anbietepflicht und der Ablieferung in Weisungen.

Art. 6 Ermittlung der Archivwürdigkeit

(Art.7 und 8 BGA)

Das Bundesarchiv entscheidet unter Berücksichtigung der Vorschläge der anbietepflichtigen Stelle, ob die Unterlagen dauerhaft archiviert werden sollen. Es beurteilt die angebotenen Unterlagen nach historischen und archivfachlichen Gesichtspunkten.

Besteht zwischen dem Bundesarchiv und der anbietepflichtigen Stelle Uneinigkeit über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, so werden diese archiviert.

Das Bundesarchiv legt in Zusammenarbeit mit den selbstständig archivierenden Stellen fest, ob deren Unterlagen archivwürdig sind.

Das Bundesarchiv beurteilt die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen innert Jahresfrist. Nimmt es nicht Stellung, so entfällt die Archivierungspflicht. Die Frist kann verlängert werden, wenn das Bundesarchiv darlegt, dass es die Unterlagen nicht fristgerecht bewerten kann.

Art. 7 Selbstständige Archivierung

(Art. 4 Abs. 3–5 BGA)

Die Schweizerische Nationalbank und die in Anhang 2 bezeichneten autonomen Anstalten und ähnlichen bundeseigenen Institutionen archivieren ihre Unterlagen selbstständig.

Die weiteren Personen des öffentlichen oder privaten Rechts nach Artikel 1 Absatz

Buchstabe h des Gesetzes und nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung, soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen, und die Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes (Anhang 1), teilen dem Bundesarchiv mit, ob sie ihre Unterlagen selbstständig archivieren wollen.

Das Bundesarchiv stimmt der selbstständigen Archivierung im Sinne von Absatz 2 zu, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 gegeben sind.

Archivieren die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbstständig, so gilt für sie die Anbietepflicht. Die Kosten für die Archivierung können vom Bundesarchiv in Rechnung gestellt werden.

Selbstständig archivierende Stellen sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich wie Bundesstellen für die Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit ihrer Geschäftstätigkeit aufgrund ihrer Unterlagen.

Art. 8 Sicherstellung der einheitlichen Archivierungspraxis

(Art. 4 Abs. 3–5 BGA)

Selbstständig archivierende Stellen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, e und h des Gesetzes treffen mit dem Bundesarchiv eine Vereinbarung über die Bildung der Unterlagen, deren Sicherung, Aufbewahrung und Vermittlung. Sie sorgen für die notwendigen personellen, räumlichen und finanziellen Mittel.

Das Bundesarchiv ist befugt, Registraturen oder Informationsverwaltungsstellen dieser selbstständig archivierenden Stellen zu besichtigen und Erhebungen über den Zustand der dort verwahrten Unterlagen zu machen.

Das Bundesarchiv kann die Zustimmung zur selbstständigen Archivierung widerrufen oder den Widerruf beantragen, wenn die Archivierungspflicht nicht oder nicht nach den Grundsätzen des Gesetzes befolgt wird.

Beim Widerruf werden die Kosten für die Übernahme, die weitere Archivierung und die Wiedergutmachung allfällig aufgetretener Schäden von der Stelle getragen, die die Unterlagen produziert.

Art. 9 Vertragliche Verpflichtung bei privatrechtlichen Auftragsverhältnissen

(Art. 24 Abs. 2 BGA) Bei privatrechtlichen Auftragsverhältnissen regelt die den Auftrag erteilende Stelle nach Absprache mit dem Bundesarchiv die Archivierung der Unterlagen vorgängig mittels Vertrag.

3. Kapitel Zugänglichkeit des Archivguts

1. Abschnitt Allgemeines

Art. 10 Grundsätze

(Art.9, 11 und 12 BGA)

Jede Person hat das Recht auf Einsicht in das Archivgut des Bundes nach Ablauf der Schutzfristen nach den Artikeln9, 11 und 12 des Gesetzes.

Das Recht auf Einsichtnahme in das Archivgut umfasst insbesondere:

  1. die Konsultation der Findmittel;

  2. die Konsultation der Unterlagen;

  3. die fotografische, fotomechanische oder digitale Reproduktion, vorbehältlich konservatorischer Einschränkungen;

  4. die Wiedergabe und die Weiterverwertung der gewonnenen Informationen, vorbehältlich der Bestimmungen des Persönlichkeitsschutzes, insbesondere des Datenschutzes.

Art. 11 Gebühren

(Art. 24 Abs. 1 BGA)

Die Grunddienste des Bundesarchivs wie die Unterstützung beim Ermitteln der Unterlagen und das Gewähren der Einsicht sind unentgeltlich, soweit sie mit einer rationellen Verwaltungsführung vereinbar sind.

Für zusätzliche Dienstleistungen wie zum Beispiel Reproduktionen werden die Kosten entsprechend dem Zeitaufwand und den Materialauslagen in Rechnung gestellt.

Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt eine Gebührenverordnung.

Art. 12 Findmittel

(Art. 17 Abs. 3 BGA)

Findmittel sind zur Ermittlung von Archivgut frei zugänglich und können vom Bundesarchiv zu diesem Zweck erstellt und publiziert werden.

Findmittel sind Verzeichnisse, Listen, Indices, Karteien, Dateien und andere Hilfsmittel, die den Zugang zum Archivgut ermöglichen, indem sie es aufzählen oder beschreiben.

Findmittel, die als solche besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten, dürfen erst nach Ablauf der Schutzfrist publiziert werden. Vor Ablauf der Schutzfrist ist eine Publikation nur nach Massgabe der Artikel 11 und

des Gesetzes zulässig.

2. Abschnitt Schutzfristen

Art. 13 Berechnung der Schutzfrist

(Art. 10 BGA)

Die Schutzfrist gilt in der Regel für ein ganzes Dossier oder Geschäft.

Massgebend für die Berechnung der Schutzfrist ist das Jahresdatum des jüngsten Dokumentes. Nachträglich beigefügte Dokumente, die für den Geschäftsvorgang keine relevanten Informationen enthalten, zählen für die Fristenberechnung nicht.

Diezuständige Behörde kann Unterlagen freigeben, obschon diese noch in die Schutzfrist hineinreichen, wenn:

  1. das Schwergewicht der Nachforschung auf Dokumenten liegt, deren Datum sich ausserhalb der Schutzfrist befindet;

  2. die kontextbezogene Quellenkritik Einsicht in die Gesamtheit der Unterlagen verlangt.

Art. 14 Verlängerte Schutzfrist

(Art.11 und 12 BGA)

Für nach Personennamen erschlossenes Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitprofile enthält, gilt die 50-jährige verlängerte Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes, die im Einzelfall nach den Artikeln11 und

des Gesetzes verkürzt oder nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes verlängert werden kann.

Liegt ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte vor, so kann die ordentliche Schutzfrist nach Artikel

des Gesetzes für bestimmte Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall verlängert werden. Die verlängerte Schutzfrist beträgt bei Kategorien von Archivgut in der Regel insgesamt 50 Jahre.

Ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse gegen die Einsichtnahme liegt vor, wenn die Akteneinsicht geeignet ist:

  1. die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden;

  2. die Beziehungen zu ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder zwischen dem Bund und den Kantonen dauernd zu beeinträchtigen;

  3. die Handlungsfähigkeit des Bundesrats schwerwiegend zu beeinträchtigen.

Ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse gegen die Einsichtnahme kann insbesondere vorliegen, wenn die Akteneinsicht zu einer vorzeitigen Offenbarung von Berufs- oder Fabrikationsgeheimnissen führt.

Die Bestände mit besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes sind in Anhang 3 aufgeführt. Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.

3. Abschnitt Eingaben an die Behörde

Art. 15 Gesuche um Einsichtnahme allgemein

(Art.9, 11, 12 und 13 BGA)

Einsichtnahme in das Archivgut kann mündlich oder schriftlich verlangt werden.

Gesuche um Einsichtnahme während der Schutzfrist müssen schriftlich begründet werden.

Bei Gesuchen um Einsichtnahme in Unterlagen, welche noch der Schutzfrist unterliegen, ist gegebenenfalls der Nachweis zu erbringen, dass sie bereits der Öffentlichkeit zugänglich waren, sofern die öffentliche Zugänglichkeit nicht gesetzlich geregelt ist.

Art. 16 Gesuche um Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes

(Art. 11 BGA)

Bei Gesuchen um Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist nach Artikel

des Gesetzes genügt der Nachweis, dass:

  1. die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt;

  2. die betroffene Person bereits drei Jahre tot ist.

Handelt es sich um eine nicht-personenbezogene Nachforschung, so genügt eine entsprechende schriftliche Erklärung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.

4. Abschnitt Entscheid der Behörde

Art. 17 Verfügungsberechtigung der Behörde

Die zuständige Behörde verfügt im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung über die Zugänglichkeit aller von ihr erstellten oder empfangenen Unterlagen.

Art. 18 Bewilligung der Einsicht während der Schutzfristen

(Art.9, 11, 12 und 13 BGA)

Die zuständige Behörde bewilligt die Einsichtnahme während der Schutzfrist, wenn die betreffenden Sach- oder Personenunterlagen bereits vor Ablauf der Schutzfrist der Öffentlichkeit zugänglich waren. Vorbehalten bleiben neu aufgetauchte überwiegende schutzwürdige öffentliche oder private Interessen gegen die Einsichtnahme.

Diezuständige Behörde bewilligt die Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist nach Artikel 11 Absätze1 und 2 des Gesetzes, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 1 erfüllt sind.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Bundesarchivs die Einsichtnahme während der Schutzfrist bewilligen, wenn:

  1. 3 keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und

  2. keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen; oder

  3. wenn es sich um eine nicht-personenbezogene Nachforschung nach Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes handelt.

Bei Personen der Zeitgeschichte können hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Öffentlichkeit keine überwiegenden privaten Interessen entgegengestellt werden.

Art. 19 Auflagen und Bedingungen

(Art. 13 Abs. 2 und 3 BGA)

Die verfügende Behörde kann die Bewilligung zur Einsichtnahme während der Schutzfristen an Auflagen und Bedingungen knüpfen; sie kann insbesondere verlangen, dass bestimmte Dossierteile nicht ausgewertet oder Daten anonymisiert werden.

Das Bundesarchiv kann von der einsichtnehmenden Person eine schriftliche Erklärung verlangen, dass sie von den Auflagen und Bedingungen Kenntnis genommen hat.

In besonderen Fällen kann die Behörde verlangen, dass ihr der Text vor der Veröffentlichung vorgelegt wird.

AS 1999 2858

5. Abschnitt Datenschutz; Verfahren

Art. 20 Auskunftsrecht

(Art. 15 Abs. 1 und 2 BGA)

Jede Person kann über sie betreffende Daten, die beim Bundesarchiv oder bei den selbstständig archivierenden Stellen archiviert sind, Auskunft verlangen.

Vor der Auskunftserteilung prüft die zuständige Stelle die Identität des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin und entscheidet, ob die Legitimation im Sinne von Absatz 1 gegeben ist.

Einem solchen Auskunftsbegehren wird nicht stattgegeben, wenn die Daten nicht mehr durch den Namen der betroffenen Person erschlossen sind oder wenn die Auskunftserteilung nicht mit einer rationellen Verwaltungsführung vereinbar ist.

Im Übrigen richtet sich das Auskunftsrecht nach der Datenschutzgesetzgebung.

Art. 21 Bestreitungsvermerk

(Art. 15 Abs. 3 BGA)

Erhält eine betroffene Person Kenntnis davon, dass in archivierten Unterlagen Angaben über sie enthalten sind, die sie für unrichtig hält, kann sie dies vermerken lassen, nicht aber die Angaben berichtigen.

Der Bestreitungsvermerk ist schriftlich bei der Stelle einzureichen, bei welcher die Einsichtnahme in die Unterlagen erfolgt ist. Er ist als Bestreitung zu kennzeichnen und mit Ort, Datum und Unterschrift der betroffenen Person zu versehen.

Der Bestreitungsvermerk wird den Unterlagen an der entsprechenden Stelle beigefügt.

Art. 22 Verfahren bei Verweigerung der Einsichtnahme und Auskunft

(Art. 9 Abs. 1, 11, 13 Abs. 1 und 15 BGA)

Vor einem abweisenden oder nur teilweise gutheissenden Entscheid ist dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör zu gewähren. Auf Wunsch wird eine beschwerdefähige Verfügung erlassen.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19684. Vorbehalten bleibt das Verfahren nach Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes.

4. Kapitel Gewerbliche Nutzung des Archivguts

Art. 23 Gewerbliche Nutzung von Archivgut durch das Bundesarchiv

(Art. 19 BGA) Das Bundesarchiv kann Archivgut gewerbsmässig nutzen, wenn die hoheitlichen Tätigkeiten nicht behindert werden, wenn Dritte in ihrer gewerblichen Tätigkeit dadurch nicht missbräuchlich benachteiligt werden und wenn der gewerbsmässigen Nutzung keine Urheberrechte entgegenstehen.

Art. 24 Übertragung von Rechten an Archivgut zur gewerblichen Nutzung

(Art. 19 BGA)

Das Bundesarchiv kann Dritten Rechte zur gewerbsmässigen Nutzung von Archivgut durch eine Bewilligung übertragen. Grundlage der Bewilligung ist ein schriftliches Gesuch an das Bundesarchiv.

Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn:

  1. eine Vereinbarung über Nutzungsumfang und Höhe der Entschädigung zustande gekommen ist;

  2. keine entgegenstehenden Rechte tangiert werden; und

  3. die Nutzungsrechte für die übrigen Benutzerinnen und Benutzer nicht eingeschränkt werden.

Wenn die Nutzungsrechte Institutionen oder Personen übertragen werden, die nicht profitorientiert sind, kann das Bundesarchiv auf eine Entschädigung verzichten.

Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Für die gewerbliche Nutzung von Archivgut von selbstständig archivierenden Stellen ist die Zustimmung des Bundesarchivs erforderlich.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19685.

Art. 25 Ausnahme von der Unveräusserlichkeit von Archivgut

(Art. 20 BGA) Archivgut darf nicht veräussert werden, ausser wenn das Archivgut in zwei oder mehreren identischen Exemplaren vorhanden ist und die Kopien nicht mehr benötigt werden.

5. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 15. Juli 19666 für das Bundesarchiv wird aufgehoben.

Artikel 15 der Verordnung vom 14. Juni 19937 zum Bundesgesetz über den Datenschutz wird aufgehoben.

Art. 27 Änderungen bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom10. Dezember 19908 über die Klassifizierung und Behandlung von Informationen im zivilen Verwaltungsbereich wird wie folgt geändert:

Art. 20

...

2. Die Verordnung vom 14. Juni 19939 zum Bundesgesetz über den Datenschutz wird wie folgt geändert:

Art. 27

...

3. Die Informationsschutzverordnung vom1. Mai 199010 wird wie folgt geändert:

Art. 15

...

Art. 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 1999 in Kraft.

[AS 1966 916, 1973 1591] Anhang1 (Art. 2 Abs. 1) Liste der Bundesorgane (Art. 1 Abs. 1 Bst. b–d BGA)

a. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: Nach dem Anhang der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199811.

b. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung: – Eidgenössische Alkoholverwaltung – Eidgenössische Finanzkontrolle – Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter – Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung – Sekretariat der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte – Eidgenössische Bankenkommission – Eidgenössische Kommunikationskommission – Wettbewerbskommission

c. Formationen der Armee: – Armeestab – Grosse Verbände – Truppenkörper – Truppeneinheiten

d. Schweizerische diplomatische und konsularische Vertretungen

e. Eidgenössische Rekurs- und Schiedskommissionen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten – Rekurskommission für ausländische Entschädigungen Eidgenössisches Departement des Innern – ETH-Rekurskommission – Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung – Eidgenössische Rekurskommission für die Stiftung Pro Helvetia – Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen – Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge – Eidgenössische Rekurskommission für die Spezialitätenliste in der Krankenversicherung – Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement – Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum – Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung – Schweizerische Asylrekurskommission12 – Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport – Rekurskommission VBS – Eidgenössische Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten Eidgenössisches Finanzdepartement – Eidgenössische Personalrekurskommission – Eidgenössische Steuerrekurskommission – Eidgenössische Zollrekurskommission – Eidgenössische Alkoholrekurskommission – Eidgenössische Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen – Paritätische Beschwerdeinstanz Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement – Rekurskommission EVD – Rekurskommission für Wettbewerbsfragen Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation – Eidgenössische Rekurskommission für die Wasserwirtschaft, das Fernmelde- und Postwesen13 – Schiedskommission Eisenbahngesetz – Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Bundeskanzlei – Eidgenössische Datenschutzkommission

Unter Vorbehalt von Art. 21 der V vom 11 Aug. 1999 über die Schweizerische Asylrekurskommission (SR 142.317)

Ab dem1. Jan. 2000, Rekurskommission UVEK

Liste der autonomen Anstalten und ähnlichen

bundeseigenen Institutionen (Art. 1 Abs. 1 Bst. e BGA)

a. Selbstständig archivierende Stellen: – Die Schweizerische Post – Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz – Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft – Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt – Eidgenössische Technische Hochschulen (Lausanne und Zürich) – Paul Scherrer Institut – Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen – Schweizerische Bundesbahnen SBB – Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

b. Anbietepflichtige Stellen: – Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

Anhang3 (Art. 14 Abs. 5)

Liste von Archivgut mit verlängerter Schutzfrist (Art. 12 Abs. 1 BGA)

Archivgut, das einer 50-jährigen Schutzfrist nach Artikel 12 Absatz 1 BGA und Artikel 14 Absatz 5 VBGA unterliegt. Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.

E 1002 Notizhefte der Protokollführer (der Bun- (1919)–(1961) desratssitzungen) E 1003 (–) Verhandlungsprotokolle des Bundesrats (1946)– E 1005 (–) Geheimprotokolle des Bundesrats (1914)– E 1050.8 (–) Militärkommissionen der Eidg. Räte15 Vorbehältlich der Zugänglich- (1946)– (heute: Sicherheitspolitische Kommis- keit der entsprechenden sionen) Unterlagen der VBS-Stellen E 2001 –0.2 [teilw. EDA, Die verlängerte 50-jährige ehem. E 2001 (D)] Abteilung für Auswärtiges Schutzfrist gilt nur für Unterla- 1937–1945 gen aus Mandaten zur Vertretung von fremden Interessen Vorbehältlich zwischenstaatlicher Vereinbarungen E 2001 (E) EDA, Vorbehältlich zwischenstaatli- Az. B.24 Fremde Interessen cher Vereinbarungen 1946–

14 Jahrzahlen in Klammern sind eigentliche Grenzdaten, welche das Entstehungsjahr des ältesten und des jüngsten Dokumentes im jeweiligen Bestand angeben. Jahrzahlen ohne Klammern verweisen auf die Gültigkeitsdauer des jeweiligen Registraturplanes. Die angegebene Zeitspanne zeigt somit, aus welcher Periode der Grossteil der Akten dieses Bestandes stammt. 15 Vorbehältlich Art. 27 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Nationalrates vom 22. Juni 1990 (SR 171.13) und Art. 20 Abs. 2 des Geschäftsreglements des Ständerates vom 24. Sept. 1986 (SR 171.14), d.h. dass die Protokolle der Verhandlungen über rechtsetzende Erlasse nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder der Volksabstimmung für wissenschaftliche Untersuchungen und für die Rechtsanwendung zur Verfügung stehen.

E 2003 (A) EDA, Die verlängerte 50-jährige Az. o.8 Direktion für Internationale Organisa- Schutzfrist gilt nur für Unterla- 1955– tionen gen aus Mandaten zur Vertretung von fremden Interessen Vorbehältlich zwischenstaatlicher Vereinbarungen E 2200 (A–Z) EDA, Die verlängerte 50-jährige [Vertretung] (ab Schweizerische diplomatische und kon- Schutzfrist gilt nur für Unterla- 1966 Registratur- sularische Vertretungen im Ausland gen aus Mandaten zur Vertreplanposition 82, tung von fremden Interessen vorher uneinheit- Vorbehältlich zwischenstaatlilich) cher Vereinbarungen E 3240 (A) EFD, Die verlängerte 50-jährige (1877)– Amt für Bundesbauten Schutzfrist gilt nur für klassifi- (heute: Bundesamt für Bauten und zierte Anlagen Logistik) E 3241 (–) EFD, Zusätzliche Schutzfristen, d. h. Akz. 1971/158 Direktion für Eidg. Bauten: Verträge über 50 Jahre, werden je nach 1884–1969 betr. klassifizierte Bauten und An- Gebrauchsdauer der Anlage hänge zu den Verträgen sowie die ent- verfügt sprechenden Akten (heute zuständig: Bundesamt für Bauten und Logistik) E 3242 (–) EFD, Zusätzliche Schutzfristen, d. h. (1944)– Direktion für Eidg.

Bauten: Tiefbau, über 50 Jahre, werden je nach klassifizierte Anlagen Gebrauchsdauer der Anlage (heute zuständig: Bundesamt für verfügt Bauten und Logistik) E 4001 (C) – (E) EJPD, Die verlängerte 50-jährige 1941– Handakten der Departementsvorste- Schutzfrist gilt nur für Staatsher/innen schutzunterlagen E 4002 (–) EJPD, Die verlängerte 50-jährige 1991/190 Generalsekretariat, Presse + Funkspruch Schutzfrist gilt nur für klassifi- (1925)– zierte Anlagen E 4110 (B) EJPD, 1900–(1990) Bundesamt für Justiz, Dienst für kriegsnotrechtliche Sonderfragen E 4113 (A) EJPD, (1953)–(1982) Bundesamt für Justiz, Zentralstelle für zivile Kriegsvorbereitung E 4320 (B) EJPD, Die verlängerte 50-jährige (1931–1959) Bundesanwaltschaft, Polizeidienst Schutzfrist gilt nur für Staatsschutzunterlagen E 4320 (C) EJPD, Die verlängerte 50-jährige 1960– Bundesanwaltschaft, Polizeidienst Schutzfrist gilt nur für Staats- (SOBE) schutzunterlagen

Bestandessignatur Offizielle Bestandesbezeichnung Bemerkungen

E 4321 (A) EJPD, Die verlängerte 50-jährige 1931– Bundesanwaltschaft, Rechtsdienst Schutzfrist gilt nur für Staatsschutzunterlagen E 4323 (A) EJPD, (1848)– Bundesanwaltschaft, Zentralpolizeibüro (Falschgeld) E 4324 (A) EJPD, (1930)– Bundesanwaltschaft, Zentralpolizeibüro (Betäubungsmittel) E 4326 (A) EJPD, (1931)– Bundesanwaltschaft, Zentralpolizeibüro (Interpol-Dienst) E 4327 (A) EJPD, Die verlängerte 50-jährige (1891)– Bundesanwaltschaft (verschiedene Schutzfrist gilt nur für Staats- Organisationseinheiten) schutzunterlagen E 4380 (B) EJPD, Die verlängerte 50-jährige 1990/96 Bundesamt für Geistiges Eigentum Schutzfrist gilt nur für Wieder- (heute: Institut für Geistiges Eigentum) einsetzungsgesuche E 5460 (B) VBS, Die verlängerte 50-jährige 1982–(1994) Bundesamt für Militärflugwesen und Schutzfrist gilt nur für speziell Fliegerabwehr bezeichnete klassifizierte Unterlagen gem. Informationsschutzverordnung vom 1. Mai E 5460–01 VBS, Die verlängerte 50-jährige 1998/162 Bundesamt für Militärflugwesen und Schutzfrist gilt nur für speziell Fliegerabwehr, Elektronische Kriegs- bezeichnete klassifizierte Unführung terlagen gem. Informationsschutzverordnung vom 1. Mai E 5461 (A) VBS, Die verlängerte 50-jährige 1968–1976 Kommando der Flieger- und Fliegerab- Schutzfrist gilt nur für speziell wehrtruppen, Führung und Einsatz bezeichnete klassifizierte Unterlagen gem. Informationsschutzverordnung vom 1. Mai E 5461 (B) VBS, Die verlängerte 50-jährige 1977– Kommando der Flieger- und Fliegerab- Schutzfrist gilt nur für speziell wehrtruppen, Führung und Einsatz bezeichnete klassifizierte Unterlagen gem.

Informationsschutzverordnung vom 1. Mai

Bestandessignatur Offizielle Bestandesbezeichnung Bemerkungen

E 5462 (A) VBS, Die verlängerte 50-jährige (1914)–(1989) Flieger- und Fliegerabwehrnachrichten- Schutzfrist gilt nur für speziell dienst bezeichnete klassifizierte Unterlagen gem. Informationsschutzverordnung vom 1. Mai E 5465 (B) VBS, Die verlängerte 50-jährige 1953–1963 Direktion für Militärflugplätze Schutzfrist gilt nur für speziell E 5465 (C) VBS, Die verlängerte 50-jährige 1964–1968 Abteilung für Militärflugplätze Schutzfrist gilt nur für speziell E 5465 (D) VBS, Die verlängerte 50-jährige 1969–(1987) Bundesamt für Militärflugplätze Schutzfrist gilt nur für speziell E 5480 (A) VBS, Zusätzliche Schutzfristen, d. h. (1846)–1950 Bundesamt für Genie und Festungen über 50 Jahre, werden je nach E 5480 (B) VBS, Zusätzliche Schutzfristen, d. h. 1951–1978 Bundesamt für Genie und Festungen über 50 Jahre, werden je nach E 5480 (C) VBS, Zusätzliche Schutzfristen, d. h. 1979– Bundesamt für Genie und Festungen über 50 Jahre, werden je nach E 5481 (–) VBS, Zusätzliche Schutzfristen, d. h. 1815–1947 Büro für Befestigungsbauten über 50 Jahre, werden je nach E 5485 (A) VBS, Zusätzliche Schutzfristen, d. h. (1938)–(1964) Festungsbüro Sargans über 50 Jahre, werden je nach E 5486 (A) VBS, Zusätzliche Schutzfristen, d. h. 1939–1947 Baubüro Sargans über 50 Jahre, werden je nach

E 5562 (–) VBS, (1972)–(1991) Stab der Gruppe für Generalstabsdienste, militärische Sicherheitsdienste E 5563 (–) VBS, (1981)–(1993) Stab Gruppe Generalstabsdienste, Projekt 26 E 6501 (–) EFD, Die verlängerte 50-jährige 1988/160 BA für Organisation, Betriebliche-organi- Schutzfrist gilt nur für klassifi- (1955)– satorische Bauplanung betr. Schutzräume zierte Anlagen (heute zuständig: Generalsekretariat des Eidg. Finanzdepartements und Bundesamt für Bauten und Logistik) E 8170 (D) UVEK, Die verlängerte 50-jährige 1938–(1984) Bundesamt für Wasserwirtschaft Schutzfrist gilt nur für Flutwellenberechnungen (Talsperren) E 8171 (–) UVEK, Die verlängerte 50-jährige (1930)–(1987) Bundesamt für Wasserwirtschaft; Schutzfrist gilt nur für Flut- Flussbau und Talsperren wellenberechnungen (Talsperren) E 8300 (A) GD/KD SBB, Kraftwerke Die verlängerte 50-jährige 1992/146 + 147 Schutzfrist gilt nur für Flutwellenberechnungen E 9500.73 (–) Befestigungskommission Zusätzliche Schutzfristen, d. h. 1926–1939 über 50 Jahre, werden je nach E 9500.174 (–) Kommission Sicherheit Kernanlagen (1960)–(1977) Noch keine UVEK, Bezeichnung Sektion Nukleartechnologie und Sicherung des Bundesamt für Energie