Quelle

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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV)

vom 18. April 1999 (Stand am 14. Mai 2002)

Präambel

Im Namen Gottes des Allmächtigen! Das Schweizervolk und die Kantone, in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung, im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken, im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben, im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen, gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen, geben sich folgende Verfassung1:

1. Titel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft

Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Art. 2 Zweck

Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.

Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.

Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.

AS 1999 2556

Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.

Art. 3 Kantone

Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.

Art. 4 Landessprachen

Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.

Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung

Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

2. Titel Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele

1. Kapitel Grundrechte

Art. 7 Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Art. 8 Rechtsgleichheit

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.

Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.

Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

Art. 13 Schutz der Privatsphäre

Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.

Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

Art. 14 Recht auf Ehe und Familie

Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.

Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.

Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.

Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.

Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit

Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.

Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.

Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

Art. 17 Medienfreiheit

Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.

Zensur ist verboten.

Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.

Art. 18 Sprachenfreiheit

Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.

Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht

Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.

Art. 20 Wissenschaftsfreiheit

Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.

Art. 21 Kunstfreiheit

Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.

Art. 22 Versammlungsfreiheit

Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.

Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.

Art. 23 Vereinigungsfreiheit

Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.

Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.

Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.

Art. 24 Niederlassungsfreiheit

Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.

Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.

Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung

Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert

Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.

Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.

Art. 26 Eigentumsgarantie

Das Eigentum ist gewährleistet.

Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.

Art. 27 Wirtschaftsfreiheit

Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.

Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.

Art. 28 Koalitionsfreiheit

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.

Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.

Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.

Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.

Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Art. 30 Gerichtliche Verfahren

Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.

Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.

Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 31 Freiheitsentzug

Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.

Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.

Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

Art. 32 Strafverfahren

Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.

Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.

Art. 33 Petitionsrecht

Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.

Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.

Art. 34 Politische Rechte

Die politischen Rechte sind gewährleistet.

Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.

Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte

Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.

Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.

Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten

Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.

Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

2. Kapitel Bürgerrecht und politische Rechte

Art. 37 Bürgerrechte

Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.

Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.

Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte

Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.

Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.

Er erleichtert die Einbürgerung staatenloser Kinder.

Art. 39 Ausübung der politischen Rechte

Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.

Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.

Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.

Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen.

Art. 40 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Der Bund fördert die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Er kann Organisationen unterstützen, die dieses Ziel verfolgen.

Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte im Bund, die Erfüllung der Pflicht, Militär- oder Ersatzdienst zu leisten, die Unterstützung sowie die Sozialversicherungen.

3. Kapitel Sozialziele

Art. 41

Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:

  1. jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;

  2. jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;

  3. Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;

  4. Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können;

  1. Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;

  2. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;

  3. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.

Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.

Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.

Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

3. Titel Bund, Kantone und Gemeinden

1. Kapitel Verhältnis von Bund und Kantonen

1. Abschnitt Aufgaben von Bund und Kantonen

Art. 42 Aufgaben des Bundes

Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.

Er übernimmt die Aufgaben, die einer einheitlichen Regelung bedürfen.

Art. 43 Aufgaben der Kantone

Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.

2. Abschnitt Zusammenwirken von Bund und Kantonen

Art. 44 Grundsätze

Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.

Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.

Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.

Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes

Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.

Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.

Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts

Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.

Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.

Der Bund trägt der finanziellen Belastung Rechnung, die mit der Umsetzung des Bundesrechts verbunden ist, indem er den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen belässt und für einen angemessenen Finanzausgleich sorgt.

Art. 47 Eigenständigkeit der Kantone

Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.

Art. 48 Verträge zwischen Kantonen

Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.

Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.

Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts

Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.

Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.

3. Abschnitt Gemeinden

Art. 50

Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.

Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.

Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.

4. Abschnitt Bundesgarantien

Art. 51 Kantonsverfassungen

Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.

Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.

Art. 52 Verfassungsmässige Ordnung

Der Bund schützt die verfassungsmässige Ordnung der Kantone.

Er greift ein, wenn die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann.

Art. 53 Bestand und Gebiet der Kantone

Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.

Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.

Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.

Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.

2. Kapitel Zuständigkeiten

1. Abschnitt Beziehungen zum Ausland

Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten

Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.

Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.

Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.

Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden

Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.

Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.

Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.

Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland

Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.

Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.

Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.

2. Abschnitt Sicherheit, Landesverteidigung, Zivilschutz

Art. 57 Sicherheit

Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.

Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.

Art. 58 Armee

Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.

Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.

Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes. Die Kantone können ihre Formationen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf ihrem Gebiet einsetzen, wenn die Mittel der zivilen Behörden zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit nicht mehr ausreichen.

Art. 59 Militär- und Ersatzdienst

Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.

Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.

Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.

Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee

Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.

Die Kantone sind im Rahmen des Bundesrechts zuständig für die Bildung kantonaler Formationen, für die Ernennung und Beförderung der Offiziere dieser Formationen sowie für die Beschaffung von Teilen der Bekleidung und Ausrüstung.

Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.

Art. 61 Zivilschutz

Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.

Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.

Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.

Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

3. Abschnitt Bildung, Forschung und Kultur

Art. 62 Schulwesen

Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.

Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich. Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte September.

Art. 63 Berufsbildung und Hochschulen

Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.

Er betreibt technische Hochschulen; er kann weitere Hochschulen und andere höhere Bildungsanstalten errichten, betreiben oder unterstützen. Er kann die Unterstützung davon abhängig machen, dass die Koordination sichergestellt ist.

Art. 64 Forschung

Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung.

Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Koordination sichergestellt ist.

Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.

Art. 65 Statistik

Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt in der Schweiz.

Er kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten.

Art. 66 Ausbildungsbeihilfen

Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen gewähren.

Er kann zudem in Ergänzung zu den kantonalen Massnahmen und unter Wahrung der kantonalen Schulhoheit eigene Massnahmen zur Förderung der Ausbildung ergreifen.

Art. 67 Jugend und Erwachsenenbildung

Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.

Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie die Erwachsenenbildung unterstützen.

Art. 68 Sport

Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung.

Er betreibt eine Sportschule.

Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären.

Art. 69 Kultur

Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.

Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern.

Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes.

Art. 70 Sprachen

Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.

Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.

Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.

Der Bund unterstützt die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben.

Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache.

Art. 71 Film

Der Bund kann die Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern.

Er kann Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots erlassen.

Art. 72 Kirche und Staat

Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig.

Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften.

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4. Abschnitt Umwelt und Raumplanung

Art. 73 Nachhaltigkeit

Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.

Art. 74 Umweltschutz

Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.

Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Art. 75 Raumplanung

Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.

Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.

Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.

Art. 76 Wasser

Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.

Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.

Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge.

Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone. Sie können für die Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Der Bund hat das Recht, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe zu nutzen; er entrichtet dafür eine Abgabe und eine Entschädigung.

Über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet der Bund unter Beizug der betroffenen Kantone. Können sich Kantone über Rechte an interkantonalen Wasservorkommen nicht einigen, so entscheidet der Bund.

Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Anliegen der Kantone, aus denen das Wasser stammt.

Art. 77 Wald

Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann.

Er legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest.

Er fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes.

Art. 78 Natur- und Heimatschutz

Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.

Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.

Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.

Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.

Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.

Art. 79 Fischerei und Jagd

Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel.

Art. 80 Tierschutz

Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.

Er regelt insbesondere:

a. die Tierhaltung und die Tierpflege;

  1. die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;

  2. die Verwendung von Tieren;

  3. die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;

  4. den Tierhandel und die Tiertransporte;

  5. das Töten von Tieren.

Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

5. Abschnitt Öffentliche Werke und Verkehr

Art. 81 Öffentliche Werke

Der Bund kann im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen.

Art. 82 Strassenverkehr

Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr.

Er übt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen.

Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei. Die Bundesversammlung kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 83 Nationalstrassen

Der Bund stellt die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und deren Benützbarkeit sicher.

Die Kantone bauen und unterhalten die Nationalstrassen nach den Vorschriften und unter der Oberaufsicht des Bundes.

Bund und Kantone tragen die Kosten der Nationalstrassen gemeinsam. Der Kostenanteil der einzelnen Kantone richtet sich nach ihrer Belastung durch die Nationalstrassen, nach ihrem Interesse an diesen Strassen und nach ihrer Finanzkraft.

Art. 84 Alpenquerender Transitverkehr*

Der Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht schädlich ist.

Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt auf der Schiene. Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie unumgänglich sind. Sie müssen durch ein Gesetz näher bestimmt

Die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten.

Art. 85 Schwerverkehrsabgabe*

Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.

Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.

Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.

Art. 86 Verbrauchssteuer auf Treibstoffen und übrige Verkehrsabgaben

Der Bund kann auf Treibstoffen eine Verbrauchssteuer erheben.

Er erhebt eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen.

Er verwendet die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:

  1. die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Nationalstrassen;

  2. Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge sowie zur Trennung des Verkehrs;

  3. Beiträge an die Errichtung von Hauptstrassen;

  4. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;

  5. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind, und an den Finanzausgleich im Strassenwesen;

  6. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen und an Kantone mit Alpenstrassen, die dem internationalen Verkehr dienen.

Reichen diese Mittel nicht aus, so erhebt der Bund einen Zuschlag zur Verbrauchssteuer.

Art. 87 Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger*

Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.

Art. 88 Fuss- und Wanderwege

Der Bund legt Grundsätze über Fuss- und Wanderwegnetze fest.

Er kann Massnahmen der Kantone zur Anlage und Erhaltung solcher Netze unterstützen und koordinieren.

Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf Fuss- und Wanderwegnetze und ersetzt Wege, die er aufheben muss.

6. Abschnitt Energie und Kommunikation

Art. 89 Energiepolitik

Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.

Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.

Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.

Art. 90 Kernenergie*

Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie ist Sache des Bundes.

Art. 91 Transport von Energie

Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie.

Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes.

  • Mit Übergangsbestimmung

  • Mit Übergangsbestimmung

Art. 92 Post- und Fernmeldewesen

Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.

Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.

Art. 93 Radio und Fernsehen

Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.

Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.

Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.

Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.

Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt

7. Abschnitt Wirtschaft

Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung

Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.

Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.

Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.

Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.

Art. 95 Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit*

Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

* Mit Übergangsbestimmung

Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können.

Art. 96 Wettbewerbspolitik

Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen.

Er trifft Massnahmen

  1. zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts;

  2. gegen den unlauteren Wettbewerb.

Art. 97 Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten

Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.

Er erlässt Vorschriften über die Rechtsmittel, welche die Konsumentenorganisationen ergreifen können. Diesen Organisationen stehen im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden.

Die Kantone sehen für Streitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Gerichtsverfahren vor. Der Bundesrat legt die Streitwertgrenze fest.

Art. 98 Banken und Versicherungen

Der Bund erlässt Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen; er trägt dabei der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung.

Er kann Vorschriften erlassen über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen.

Er erlässt Vorschriften über das Privatversicherungswesen.

Art. 99 Geld- und Währungspolitik

Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.

Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet.

Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.

Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.

Art. 100 Konjunkturpolitik

Der Bund trifft Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung.

Er berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Landesgegenden. Er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.

Im Geld- und Kreditwesen, in der Aussenwirtschaft und im Bereich der öffentlichen Finanzen kann er nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen in ihrer Einnahmen- und Ausgabenpolitik die Konjunkturlage.

Der Bund kann zur Stabilisierung der Konjunktur vorübergehend auf bundesrechtlichen Abgaben Zuschläge erheben oder Rabatte gewähren. Die abgeschöpften Mittel sind stillzulegen; nach der Freigabe werden direkte Abgaben individuell zurückerstattet, indirekte zur Gewährung von Rabatten oder zur Arbeitsbeschaffung verwendet.

Der Bund kann die Unternehmen zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven verpflichten; er gewährt dafür Steuererleichterungen und kann dazu auch die Kantone verpflichten. Nach der Freigabe der Reserven entscheiden die Unternehmen frei über deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Verwendungszwecke.

Art. 101 Aussenwirtschaftspolitik

Der Bund wahrt die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland.

In besonderen Fällen kann er Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

Art. 102 Landesversorgung*

Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.

Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

Art. 103 Strukturpolitik*

Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

* Mit Übergangsbestimmung

Art. 104 Landwirtschaft

Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:

  1. sicheren Versorgung der Bevölkerung;

  2. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;

  3. dezentralen Besiedlung des Landes.

Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.

Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:

  1. Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.

  2. Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.

  3. Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.

  4. Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.

  5. Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.

  6. Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.

Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.

Art. 105 Alkohol

Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.

Art. 106 Glücksspiele*

Die Gesetzgebung über Glücksspiele und Lotterien ist Sache des Bundes.

Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Er berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten und die Gefahren des Glücksspiels.

Der Bund erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge aus dem Betrieb der Spielbanken nicht übersteigen. Sie wird zur Deckung des Bundesbeitrags an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet.

Für die Zulassung von Geschicklichkeitsspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind die Kantone zuständig.

Art. 107 Waffen und Kriegsmaterial

Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition.

Er erlässt Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial.

8. Abschnitt Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit

Art. 108 Wohnbau- und Wohneigentumsförderung

Der Bund fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.

Er fördert insbesondere die Beschaffung und Erschliessung von Land für den Wohnungsbau, die Rationalisierung und die Verbilligung des Wohnungsbaus sowie die Verbilligung der Wohnkosten.

Er kann Vorschriften erlassen über die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau und die Baurationalisierung.

Er berücksichtigt dabei namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten.

Art. 109 Mietwesen

Der Bund erlässt Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen, namentlich gegen missbräuchliche Mietzinse, sowie über die Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündigungen und die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.

Er kann Vorschriften über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen erlassen. Solche dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen sowie regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit nicht beeinträchtigen.

Art. 110 Arbeit*

Der Bund kann Vorschriften erlassen über:

a. den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;

* Mit Übergangsbestimmung

  1. das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;

  2. die Arbeitsvermittlung;

  3. die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.

Der1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.

Art. 111 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.

Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.

Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren.

Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik.

Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung*

Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

  1. Die Versicherung ist obligatorisch.

  2. Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.

  3. Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.

  4. Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.

Die Versicherung wird finanziert:

  1. durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;

  2. durch Leistungen des Bundes und, wenn das Gesetz es vorsieht, der Kantone.

Die Leistungen des Bundes und der Kantone betragen zusammen höchstens die Hälfte der Ausgaben.

Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.

Der Bund fördert die Eingliederung Invalider und unterstützt Bestrebungen zugunsten Betagter, Hinterlassener und Invalider. Für diesen Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.

Art. 113 Berufliche Vorsorge*

Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.

  1. Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.

  2. Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

  3. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.

  4. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.

  5. Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.

Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.

Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.

* Mit Übergangsbestimmung

Art. 114 Arbeitslosenversicherung

Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.

  1. Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.

  2. Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

  3. Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern.

Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.

Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.

Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.

Art. 115 Unterstützung Bedürftiger

Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.

Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung

Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.

Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen.

Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.

Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.

Art. 117 Kranken- und Unfallversicherung

Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.

Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.

Art. 118 Schutz der Gesundheit

Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.

Er erlässt Vorschriften über:

  1. den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können;

  2. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren;

  3. den Schutz vor ionisierenden Strahlen.

Art. 119 Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich

Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt.

Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und beachtet insbesondere folgende Grundsätze:

  1. Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.

  2. Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.

  3. Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.

  4. Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig.

  5. Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden.

  6. Das Erbgut einer Person darf nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt.

  7. Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung.

Art. 119a 3 Transplantationsmedizin

Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit.

Er legt insbesondere Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen fest.

Die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Der Handel mit menschlichen Organen ist verboten.

Art. 120 Gentechnologie im Ausserhumanbereich

Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.

Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.

9. Abschnitt Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern

Art. 121

Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.

Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.

10. Abschnitt Zivilrecht, Strafrecht, Messwesen

Art. 122 Zivilrecht

Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts ist Sache des Bundes.

Für die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig.

Rechtskräftige Zivilurteile sind in der ganzen Schweiz vollstreckbar.

Art. 123 Strafrecht

Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts ist Sache des Bundes.

Der Bund kann den Kantonen Beiträge gewähren:

  1. für die Errichtung von Anstalten;

  2. für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;

  3. an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.

Für die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung in Strafsachen sind die Kantone zuständig.

Art. 124 Opferhilfe

Bund und Kantone sorgen dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

Art. 125 Messwesen

Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes.

3. Kapitel Finanzordnung

Art. 1264 Haushaltführung

Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.

Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen.

Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der Höchstbetrag nach Absatz 2 angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe c.

Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.

Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Art. 127 Grundsätze der Besteuerung

Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.

Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.

Art. 128 Direkte Steuern*

Der Bund kann eine direkte Steuer erheben:

  1. von höchstens11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen;

  2. von höchstens9,8 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen;

  3. von höchstens 0,825 Promille auf dem Kapital und auf den Reserven der juristischen Personen.

Der Bund nimmt bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht.

Bei der Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch ausgeglichen.

Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen drei Zehntel den Kantonen zu; davon wird mindestens ein Sechstel für den Finanzausgleich unter den Kantonen verwendet.

Art. 129 Steuerharmonisierung

Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.

Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.

Der Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen erlassen.

Art. 130 Mehrwertsteuer*

Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Höchstsatz von6,5 Prozent erheben.

5 Prozent des Steuerertrags werden für Massnahmen zur Entlastung unterer Einkommensschichten verwendet.

Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann der Satz der Mehrwertsteuer in der Form eines Bundesgesetzes um höchstens 1 Prozentpunkt angehoben werden5.

Art. 131 Besondere Verbrauchssteuern*

Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:

  1. Tabak und Tabakwaren;

  2. gebrannten Wassern;

  3. Bier;

  4. Automobilen und ihren Bestandteilen;

  5. Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.

Er kann auf der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen einen Zuschlag erheben.

Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.

Art. 132 Stempelsteuer und Verrechnungssteuer*

Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.

Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben.

Art. 133 Zölle

Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.

Art. 134 Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung

Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.

Art. 135 Finanzausgleich

Der Bund fördert den Finanzausgleich unter den Kantonen.

Er berücksichtigt bei der Gewährung von Bundesbeiträgen die Finanzkraft der Kantone und die Berggebiete.

4. Titel Volk und Stände

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 136 Politische Rechte

Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.

Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.

Art. 137 Politische Parteien

Die politischen Parteien wirken an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.

2. Kapitel Initiative und Referendum

Art. 138 Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung

100 000 Stimmberechtigte können eine Totalrevision der Bundesverfassung vorschlagen.

Dieses Begehren ist dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten.

Art. 139 Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung

100 000 Stimmberechtigte können eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.

Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.

Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.

Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.

Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Empfiehlt sie die Ablehnung, so kann sie ihr einen Gegenentwurf gegenüberstellen.

Volk und Stände stimmen gleichzeitig über die Initiative und den Gegenentwurf ab. Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen. Sie können angeben, welcher Vorlage sie den Vorrang geben, falls beide angenommen werden; erzielt dabei die eine Vorlage mehr Volks- und die andere mehr Standesstimmen, so tritt keine der Vorlagen in Kraft.

Art. 140 Obligatorisches Referendum

Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:

  1. die Änderungen der Bundesverfassung;

  2. der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften;

  3. die dringlich erklärten Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; diese Bundesgesetze müssen innerhalb eines Jahres nach Annahme durch die Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden.

Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:

  1. die Volksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung;

  2. die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;

  3. die Frage, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen ist, bei Uneinigkeit der beiden Räte.

Art. 141 Fakultatives Referendum

Auf Verlangen von 50 000 Stimmberechtigten oder acht Kantonen werden dem Volk zur Abstimmung unterbreitet:

  1. Bundesgesetze;

  2. dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt;

  3. Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen;

  4. völkerrechtliche Verträge, die: 1. unbefristet und unkündbar sind; 2. den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen; 3. eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen.

Die Bundesversammlung kann weitere völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum unterstellen.

Art. 142 Erforderliche Mehrheiten

Die Vorlagen, die dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden sich dafür ausspricht.

Die Vorlagen, die Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der Stände sich dafür aussprechen.

Das Ergebnis der Volksabstimmung im Kanton gilt als dessen Standesstimme.

Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden haben je eine halbe Standesstimme.

5. Titel Bundesbehörden

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 143 Wählbarkeit

In den Nationalrat, in den Bundesrat und in das Bundesgericht sind alle Stimmberechtigten wählbar.

Art. 144 Unvereinbarkeiten

Die Mitglieder des Nationalrates, des Ständerates, des Bundesrates sowie die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts können nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.

Die Mitglieder des Bundesrates und die vollamtlichen Richterinnen und Richter des Bundesgerichts dürfen kein anderes Amt des Bundes oder eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben.

Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

Art. 145 Amtsdauer

Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.

Art. 146 Staatshaftung

Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.

Art. 147 Vernehmlassungsverfahren

Die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zur Stellungnahme eingeladen.

2. Kapitel Bundesversammlung

1. Abschnitt Organisation

Art. 148 Stellung

Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus.

Die Bundesversammlung besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat; beide Kammern sind einander gleichgestellt.

Art. 149 Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates

Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes.

Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt.

Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis.

Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz.

Art. 150 Zusammensetzung und Wahl des Ständerates

Der Ständerat besteht aus 46 Abgeordneten der Kantone.

Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die übrigen Kantone wählen je zwei Abgeordnete.

Die Wahl in den Ständerat wird vom Kanton geregelt.

Art. 151 Sessionen

Die Räte versammeln sich regelmässig zu Sessionen. Das Gesetz regelt die Einberufung.

Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen.

Art. 152 Vorsitz

Jeder Rat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten und die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen.

Art. 153 Parlamentarische Kommissionen

Jeder Rat setzt aus seiner Mitte Kommissionen ein.

Das Gesetz kann gemeinsame Kommissionen vorsehen.

Das Gesetz kann einzelne Befugnisse, die nicht rechtsetzender Natur sind, an Kommissionen übertragen.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Kommissionen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse zu. Deren Umfang wird durch das Gesetz geregelt.

Art. 154 Fraktionen

Die Mitglieder der Bundesversammlung können Fraktionen bilden.

Art. 155 Parlamentsdienste

Die Bundesversammlung verfügt über Parlamentsdienste. Sie kann Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

2. Abschnitt Verfahren

Art. 156 Getrennte Verhandlung

Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt.

Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich.

Art. 157 Gemeinsame Verhandlung

Nationalrat und Ständerat verhandeln gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung unter dem Vorsitz der Nationalratspräsidentin oder des Nationalratspräsidenten, um:

  1. Wahlen vorzunehmen;

  2. Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden zu entscheiden;

  3. Begnadigungen auszusprechen.

Die Vereinigte Bundesversammlung versammelt sich ausserdem bei besonderen Anlässen und zur Entgegennahme von Erklärungen des Bundesrates.

Art. 158 Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen der Räte sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 159 Verhandlungsfähigkeit und erforderliches Mehr

Die Räte können gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

Inbeiden Räten und in der Vereinigten Bundesversammlung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.

Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:

  1. die Dringlicherklärung von Bundesgesetzen;

  2. Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen;

  3. 6 die Erhöhung der Gesamtausgaben bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf nach Artikel 126 Absatz 3.

Die Bundesversammlung kann die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe b mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.7

Art. 160 Initiativrecht und Antragsrecht

Jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion, jeder parlamentarischen Kommission und jedem Kanton steht das Recht zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten.

Die Ratsmitglieder und der Bundesrat haben das Recht, zu einem in Beratung stehenden Geschäft Anträge zu stellen.

Art. 161 Instruktionsverbot

Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen.

Sie legen ihre Interessenbindungen offen.

Art. 162 Immunität

Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler können für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.

3. Abschnitt Zuständigkeiten

Art. 163 Form der Erlasse der Bundesversammlung

Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung.

Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet.

Art. 164 Gesetzgebung

Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:

  1. die Ausübung der politischen Rechte;

  2. die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;

  3. die Rechte und Pflichten von Personen;

  4. den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;

  5. die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;

  6. die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;

  7. die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.

Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.

Art. 165 Gesetzgebung bei Dringlichkeit

EinBundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, kann von der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden. Es ist zu befristen.

Wird zu einem dringlich erklärten Bundesgesetz die Volksabstimmung verlangt, so tritt dieses ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird.

Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das keine Verfassungsgrundlage hat, tritt ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist von Volk und Ständen angenommen wird. Es ist zu befristen.

Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das in der Abstimmung nicht angenommen wird, kann nicht erneuert werden.

Art. 166 Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge

Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland.

Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist.

Art. 167 Finanzen

Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, setzt den Voranschlag fest und nimmt die Staatsrechnung ab.

Art. 168 Wahlen

Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.

Das Gesetz kann die Bundesversammlung ermächtigen, weitere Wahlen vorzunehmen oder zu bestätigen.

Art. 169 Oberaufsicht

Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.

Den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden.

Art. 170 Überprüfung der Wirksamkeit

Die Bundesversammlung sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Art. 171 Aufträge an den Bundesrat

Die Bundesversammlung kann dem Bundesrat Aufträge erteilen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbesondere die Instrumente, mit welchen die Bundesversammlung auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates einwirken kann.

Art. 172 Beziehungen zwischen Bund und Kantonen

Die Bundesversammlung sorgt für die Pflege der Beziehungen zwischen Bund und Kantonen.

Sie gewährleistet die Kantonsverfassungen.

Sie genehmigt die Verträge der Kantone unter sich und mit dem Ausland, wenn der Bundesrat oder ein Kanton Einsprache erhebt.

Art. 173 Weitere Aufgaben und Befugnisse

Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.

  2. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

  1. Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben a und b Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen.

  2. Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder Teile davon auf.

  3. Sie trifft Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts.

  4. Sie befindet über die Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen.

  5. Sie wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit.

  6. Sie entscheidet über Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht.

  7. Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden.

  8. Sie spricht Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestie.

Die Bundesversammlung behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.

Das Gesetz kann der Bundesversammlung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

3. Kapitel Bundesrat und Bundesverwaltung

1. Abschnitt Organisation und Verfahren

Art. 174 Bundesrat

Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes.

Art. 175 Zusammensetzung und Wahl

Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern.

Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.

Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.8

Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.9

Art. 176 Vorsitz

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident führt den Vorsitz im Bundesrat.

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundesrates auf die Dauer eines Jahres gewählt.

Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann nicht zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des folgenden Jahres gewählt werden.

Art. 177 Kollegial- und Departementalprinzip

Der Bundesrat entscheidet als Kollegium.

Für die Vorbereitung und den Vollzug werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen auf die einzelnen Mitglieder verteilt.

Den Departementen oder den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten werden Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen; dabei muss der Rechtsschutz sichergestellt sein.

Art. 178 Bundesverwaltung

Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.

Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.

Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.

Art. 179 Bundeskanzlei

Die Bundeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Bundesrates. Sie wird von einer Bundeskanzlerin oder einem Bundeskanzler geleitet.

2. Abschnitt Zuständigkeiten

Art. 180 Regierungspolitik

Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.

Er informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 181 Initiativrecht

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung Entwürfe zu ihren Erlassen.

Art. 182 Rechtsetzung und Vollzug

Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.

Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.

Art. 183 Finanzen

Der Bundesrat erarbeitet den Finanzplan, entwirft den Voranschlag und erstellt die Staatsrechnung.

Er sorgt für eine ordnungsgemässe Haushaltführung.

Art. 184 Beziehungen zum Ausland

Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.

Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.

Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.

Art. 185 Äussere und innere Sicherheit

Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.

Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.

In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.

Art. 186 Beziehungen zwischen Bund und Kantonen

Der Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit ihnen zusammen.

Er genehmigt die Erlasse der Kantone, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt.

Er kann gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben.

Er sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen.

Art. 187 Weitere Aufgaben und Befugnisse

Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.

  2. Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz.

  3. Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen.

  4. Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht.

Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

4. Kapitel Bundesgericht

Art. 188 Stellung

Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.

Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.

Das Bundesgericht bestellt seine Verwaltung.

Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Bundesgerichts nimmt die Bundesversammlung auf eine Vertretung der Amtssprachen Rücksicht.

Art. 189 Verfassungsgerichtsbarkeit

Das Bundesgericht beurteilt:

  1. Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte;

  2. Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten öffentlichrechtlicher Körperschaften;

  3. Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen oder von Verträgen der Kantone;

  4. öffentlichrechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.

Das Gesetz kann bestimmte Fälle anderen Bundesbehörden zur Entscheidung zuweisen.

Art. 190 Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Das Gesetz bestimmt die Zuständigkeit des Bundesgerichts in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen sowie in anderen Bereichen des Rechts.

Die Kantone können dem Bundesgericht mit Zustimmung der Bundesversammlung Streitigkeiten aus dem kantonalen Verwaltungsrecht zur Beurteilung zuweisen.

Art. 191 Massgebendes Recht

Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.

6. Titel Revision der Bundesverfassung und Übergangsbestimmungen

1. Kapitel Revision

Art. 192 Grundsatz

Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

Wo die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Revision auf dem Weg der Gesetzgebung.

Art. 193 Totalrevision

Eine Totalrevision der Bundesverfassung kann vom Volk oder von einem der beiden Räte vorgeschlagen oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.

Geht die Initiative vom Volk aus oder sind sich die beiden Räte uneinig, so entscheidet das Volk über die Durchführung der Totalrevision.

Stimmt das Volk der Totalrevision zu, so werden die beiden Räte neu gewählt.

Die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts dürfen nicht verletzt werden.

Art. 194 Teilrevision

Eine Teilrevision der Bundesverfassung kann vom Volk verlangt oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.

Die Teilrevision muss die Einheit der Materie wahren und darf die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzen.

Die Volksinitiative auf Teilrevision muss zudem die Einheit der Form wahren.

Art. 195 Inkrafttreten

Die ganz oder teilweise revidierte Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von Volk und Ständen angenommen ist.

2. Kapitel Übergangsbestimmungen

Art. 196 Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung10

1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr) Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach der Annahme der Volksinitiative zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein. 2. Übergangsbestimmung zu Art. 85 (Pauschale Schwerverkehrsabgabe)

Der Bund erhebt für die Benützung der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern mit einem Gesamtgewicht von je über3,5 t eine jährliche Abgabe.

Diese Abgabe beträgt:

  1. für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von – über3,5 bis 12 t Fr. 650 – über12 bis 18 t Fr. 2000 – über 18 bis 26 t Fr. 3000 – über 26 t Fr. 4000

  2. für Anhänger von – über3,5 bis 8 t Fr. 650 – über8 bis 10 t Fr. 1500 – von über10 t Fr. 2000

  3. für Gesellschaftswagen Fr. 650 3 Die Abgabesätze können in der Form eines Bundesgesetzes angepasst werden, sofern die Strassenverkehrskosten dies rechtfertigen.

Ausserdem kann der Bundesrat die Tarifkategorie ab12 t nach Absatz 2 auf dem Verordnungsweg an allfällige Änderungen der Gewichtskategorien im Strassenverkehrsgesetz11 anpassen.

Der Bundesrat bestimmt für Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr in der Schweiz im Verkehr stehen, entsprechend abgestufte Abgabesätze; er berücksichtigt den Erhebungsaufwand.

Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.

Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.

Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997. 3. Übergangsbestimmung zu Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger)

Die Eisenbahngrossprojekte umfassen die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT), BAHN 2000, den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz sowie die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken durch aktive und passive Massnahmen.

Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte:

  1. den vollen Ertrag der pauschalen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 196 Ziffer 2 bis zur Inkraftsetzung der leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85 verwenden und dafür die Abgabesätze bis um höchstens 100 Prozent erhöhen;

  2. höchstens zwei Drittel des Ertrags der leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85 verwenden;

  3. Mineralölsteuermittel nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe b verwenden, um 25 Prozent der Gesamtaufwendungen für die Basislinien der NEAT zu decken;

  4. Mittel auf dem Kapitalmarkt aufnehmen, höchstens aber 25 Prozent der Gesamtaufwendungen für die NEAT, BAHN 2000 und den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz;

  5. sämtliche in Artikel 196 Ziffer 14 sowie nach Artikel 130 festgesetzten Sätze der Mehrwertsteuer (inkl. Zuschlag) um 0,1 Prozentpunkt anheben;

  6. eine ergänzende Finanzierung durch Private oder durch internationale Organisationen vorsehen.

Die Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 erfolgt über einen rechtlich unselbständigen Fonds mit eigener Rechnung. Die Mittel aus den in Absatz 2 erwähnten Abgaben und Steuern werden über die Finanzrechnung des Bundes verbucht und im gleichen Jahr in den Fonds eingelegt. Der Bund kann dem Fonds Vorschüsse gewähren. Die Bundesversammlung erlässt das Fondsreglement in der Form einer Verordnung.

Die vier Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 werden in der Form von Bundesgesetzen beschlossen. Für jedes Grossprojekt als Ganzes sind Bedarf und Ausführungsreife nachzuweisen. Beim NEAT-Projekt bilden die einzelnen Bauphasen Bestandteil des Bundesgesetzes. Die Bundesversammlung bewilligt die erforderlichen Mittel mit Verpflichtungskrediten. Der Bundesrat genehmigt die Bauetappen und bestimmt den Zeitplan.

Diese Bestimmung gilt bis zum Abschluss der Bauarbeiten und der Finanzierung (Rückzahlung der Bevorschussung) der in Absatz 1 erwähnten Eisenbahngrossprojekte.

4. Übergangsbestimmung zu Art. 90 (Kernenergie) Bis zum 23. September 2000 werden keine Rahmen-, Bau-, Inbetriebnahme- oder Betriebsbewilligungen für neue Einrichtungen zur Erzeugung von Kernenergie erteilt. 5. Übergangsbestimmung zu Art. 95 (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) Bis zum Erlass einer Bundesgesetzgebung sind die Kantone zur gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen verpflichtet. 6. Übergangsbestimmung zu Art. 102 (Landesversorgung)

Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit Brotgetreide und Backmehl sicher.

Diese Übergangsbestimmung bleibt längstens bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft.

7. Übergangsbestimmung zu Art. 103 (Strukturpolitik) Die Kantone können während längstens zehn Jahren ab Inkrafttreten der Verfassung bestehende Regelungen beibehalten, welche zur Sicherung der Existenz bedeutender Teile eines bestimmten Zweigs des Gastgewerbes die Eröffnung von Betrieben vom Bedürfnis abhängig machen. 8. Übergangsbestimmung zu Art. 106 (Glücksspiele)

Artikel 106 tritt mit dem Inkrafttreten eines neuen Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken in Kraft.

Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

  1. Die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken sind verboten.

  2. Die Kantonsregierungen können unter den vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen den Betrieb der bis zum Frühjahr 1925 in den Kursälen üblich gewesenen Unterhaltungsspiele gestatten, sofern ein solcher Betrieb nach dem Ermessen der Bewilligungsbehörde zur Erhaltung oder zur Förderung des Fremdenverkehrs als notwendig erscheint und durch eine Kursaalunternehmung geschieht, welche diesem Zweck dient. Die Kantone können auch Spiele dieser Art verbieten.

  3. Über die vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen wird der Bundesrat eine Verordnung erlassen. Der Einsatz darf 5 Franken nicht übersteigen.

  4. Jede kantonale Bewilligung unterliegt der bundesrätlichen Genehmigung.

  5. Ein Viertel der Roheinnahmen aus dem Spielbetrieb ist dem Bund abzuliefern, der diesen Anteil ohne Anrechnung auf seine eigenen Leistungen den Opfern von Elementarschäden sowie gemeinnützigen Fürsorgeeinrichtungen zuwenden soll.

  6. Der Bund kann auch in Beziehung auf die Lotterien geeignete Massnahmen treffen.

9. Übergangsbestimmung zu Art. 110 Abs. 3 (Bundesfeiertag)

Bis zum Inkrafttreten der geänderten Bundesgesetzgebung regelt der Bundesrat die Einzelheiten.

Der Bundesfeiertag wird der Zahl der Feiertage nach Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes12 nicht angerechnet. 10. Übergangsbestimmung zu Art. 112 (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) Solange die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Existenzbedarf nicht deckt, richtet der Bund den Kantonen Beiträge an die Finanzierung von Ergänzungsleistungen aus. 11. Übergangsbestimmung zu Art. 113 (Berufliche Vorsorge) Versicherte, die zur Eintrittsgeneration gehören und deswegen nicht über die volle Beitragszeit verfügen, sollen je nach Höhe ihres Einkommens innert10 bis

Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutz erhalten. 12. ...13 13. Übergangsbestimmung zu Art. 128 (Dauer der Steuererhebung) Die Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer ist bis Ende 2006 befristet. 14. Übergangsbestimmung zu Art. 130 (Mehrwertsteuer)

Bis zum Inkrafttreten eines Mehrwertsteuergesetzes werden die Ausführungsbestimmungen durch den Bundesrat erlassen. Für die Ausführungsbestimmungen gelten die folgenden Grundsätze:

  1. Der Steuer unterliegen: 1. die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt ausführt (einschliesslich Eigenverbrauch); 2. die Einfuhr von Gegenständen.

  2. Von der Steuer sind, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug, ausgenommen: 1. die von der Schweizerischen Post im Rahmen der reservierten Dienste erbrachten Leistungen mit Ausnahme der Personenbeförderung; 2. die Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens; 3. die Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit; 4. die Leistungen im Bereich der Erziehung, des Unterrichts sowie der Kinder- und Jugendbetreuung; 5. die kulturellen Leistungen; 6. die Versicherungsumsätze;

Die UeB zu Art. 126 (Haushaltführung) ist heute gegenstandslos.

7. die Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs mit Ausnahme der Vermögensverwaltung und des Inkassogeschäfts; 8. die Übertragung, die Vermietung auf Dauer sowie die Verpachtung von Grundstücken; 9. Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele; 10. die Leistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen; 11. die Lieferungen von als solchen verwendeten inländischen amtlichen Wertzeichen. Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung kann die freiwillige Versteuerung von in diesem Buchstaben genannten Umsätzen mit Anspruch auf Vorsteuerabzug zugelassen werden.

c. Von der Steuer sind, mit Anspruch auf Vorsteuerabzug, befreit: 1. die Ausfuhr von Gegenständen und die ins Ausland erbrachten Dienstleistungen; 2. die mit der Ausfuhr oder Durchfuhr von Gegenständen zusammenhängenden Dienstleistungen.

d. Von der Steuerpflicht für die Umsätze im Inland sind ausgenommen: 1. Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von nicht mehr als 75 000 Franken; 2. Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von nicht mehr als 250 000 Franken, sofern der Steuerbetrag, nach Abzug der Vorsteuer, regelmässig 4000 Franken pro Jahr nicht übersteigt; 3. Landwirte, Forstwirte und Gärtner, die ausschliesslich Erzeugnisse aus dem eigenen Betrieb liefern, sowie Viehhändler; 4. Kunstmaler und Bildhauer für die von ihnen persönlich hergestellten Kunstwerke. Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung kann die freiwillige Unterstellung unter die Steuerpflicht mit Anspruch auf Vorsteuerabzug zugelassen werden.

e. Die Steuer beträgt: 1. 2,0 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr folgender Gegenstände, die der Bundesrat näher umschreiben kann: – Wasser in Leitungen, – Ess- und Trinkwaren, ausgenommen alkoholische Getränke, – Vieh, Geflügel, Fische, – Getreide, – Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Sträussen, Kränzen und dergleichen gebunden, – Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel, Düngemittel und Pflanzenschutzstoffe, – Medikamente, – Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse in dem vom Bundesrat zu bestimmenden Ausmass; 2. 2,0 Prozent auf den Leistungen der Radio- und Fernsehanstalten mit Ausnahme derjenigen mit gewerblichem Charakter; 3. 6,5 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr anderer Gegenstände sowie auf allen übrigen der Steuer unterstellten Leistungen.

  1. Die Steuer wird vom Entgelt berechnet; beim Fehlen eines Entgelts sowie bei der Einfuhr ist der Wert des Gegenstandes oder der Dienstleistung massgebend.

  2. Die Steuer schuldet:

1. der Steuerpflichtige, der einen steuerbaren Umsatz bewirkt; 2. der Empfänger von Dienstleistungen, die aus dem Ausland bezogen werden, sofern deren Gesamtbetrag jährlich 10 000 Franken übersteigt; 3. der Zollzahlungs- oder Zollmeldepflichtige, der einen Gegenstand einführt.

h. Der Steuerpflichtige schuldet die Steuer auf seinem steuerbaren Umsatz; verwendet er die ihm gelieferten Gegenstände und die ihm erbrachten Dienstleistungen für steuerbare Umsätze im In- oder Ausland, so kann er in seiner Steuerabrechnung von der von ihm geschuldeten Steuer als Vorsteuer abziehen: 1. die von anderen Steuerpflichtigen auf ihn überwälzte und 2. die auf der Einfuhr von Gegenständen oder auf dem Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland entrichtete Steuer; 3. 2,0 Prozent des Preises der Urprodukte, die er von nicht steuerpflichtigen Unternehmen nach Buchstabe d Ziffer 3 bezogen hat. Für Ausgaben, die keinen geschäftlichen Charakter haben, besteht kein Vorsteuerabzugsrecht.

  1. Über die Steuer und die Vorsteuer wird in der Regel vierteljährlich abgerechnet.

  2. Für die Umsatzbesteuerung von Münz- und Feingold sowie von Gegenständen, die bereits einer fiskalischen Sonderbelastung unterliegen, können abweichende Bestimmungen erlassen werden.

  3. Vereinfachungen können angeordnet werden, wenn sich daraus weder auf die Steuereinnahmen noch auf die Wettbewerbsverhältnisse in wesentlichem Ausmass Auswirkungen ergeben und sofern dadurch die Steuerabrechnung für andere Steuerpflichtige nicht übermässig erschwert wird.

  4. Steuerhinterziehung und Steuergefährdung werden analog dem übrigen Steuerstrafrecht des Bundes bestraft.

n. Die in Artikel 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht14 für die Strafbarkeit der Geschäftsbetriebe vorgesehene Sonderordnung kann auch auf Fälle angewendet werden, in denen eine Busse von mehr als 5000 Franken in Betracht kommt.

Während der ersten fünf Jahre nach Einführung der Mehrwertsteuer werden pro Jahr 5 Prozent des Ertrages dieser Steuer für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet. Die Bundesversammlung beschliesst, wie dieser zweckgebundene Anteil der Mehrwertsteuer nach Ablauf dieser Frist weiterzuverwenden ist.

Für bestimmte im Inland erbrachte Tourismusleistungen kann der Bund im Gesetz einen tieferen Satz der Mehrwertsteuer festlegen, sofern diese Dienstleistungen in erheblichem Ausmass durch Ausländer konsumiert werden und die Wettbewerbsfähigkeit es erfordert15.

Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2006 befristet.

15. Übergangsbestimmung zu Art. 131 (Biersteuer) Die Biersteuer wird bis zum Erlass eines Bundesgesetzes nach dem bisherigen Recht erhoben. 16. Übergangsbestimmung zu Art. 132 (Kantonsanteil an der Verrechnungssteuer) Bis zur Neuordnung des Finanzausgleichs unter den Kantonen beträgt der Kantonsanteil am Ertrag der Verrechnungssteuer 12 Prozent. Liegt der Satz der Verrechnungssteuer über 30 Prozent, so beträgt der Kantonsanteil 10 Prozent.

Art. 19716 Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999

1. Beitritt der Schweiz zur UNO

Die Schweiz tritt der Organisation der Vereinten Nationen bei.

Der Bundesrat wird ermächtigt, an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) ein Gesuch der Schweiz um Aufnahme in diese Organisation und eine Erklärung zur Erfüllung der in der UN-Charta enthaltenen Verpflichtungen zu richten.

Datum des Inkrafttretens:1. Januar 200017

BB vom 28. Sept. 1999 (AS 1999 2555; BBl 1999 7922) Schlussbestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998 II

Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 187418 wird aufgehoben.

Die folgenden Bestimmungen der Bundesverfassung, die in Gesetzesrecht zu überführen sind, gelten weiter bis zum Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen:

  1. Art. 32quater Abs. 6 19 Das Hausieren mit geistigen Getränken sowie ihr Verkauf im Umherziehen sind untersagt.

  2. Art. 36quinquies Abs. 1 erster Satz,2 zweiter - letzter Satz und 4 zweiter Satz20 1 Der Bund erhebt für die Benützung der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern bis zu einem Gesamtgewicht von je3,5 Tonnen eine jährliche Abgabe von 40 Franken. ...

... Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein und überwachen die Einhaltung der Vorschriften bei allen Fahrzeugen.

... Das Gesetz kann die Abgabe auf weitere Fahrzeugkategorien, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen, ausdehnen.

c. Art. 121bis Abs. 1, 2 und Abs. 3 erster und zweiter Satz21 1 Beschliesst die Bundesversammlung einen Gegenentwurf, so werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Jeder Stimmberechtigte kann uneingeschränkt erklären: 1. ob er das Volksbegehren dem geltenden Recht vorziehe; 2. ob er den Gegenentwurf dem geltenden Recht vorziehe;

[BS 1 3; AS 1949 1511, 1951 606, 1957 1027, 1958 362 768 770, 1959 224 912, 1961 476, 1962 749 1637 1804, 1964 97, 1966 1672, 1969 1249, 1970 1649, 1971 325 905 907, 1972 1481 1484, 1973 429 1051 1455, 1974 721, 1975 1205, 1976 713 715 2003, 1977 807 1849 2228 2230, 1978 212 484 1578, 1979 678, 1980 380, 1981 1243 1244, 1982 138, 1983 240 444, 1984 290, 1985 150, 151 658 659 1025 1026 1648, 1987 282 1125, 1988 352, 1991 246 247 1122, 1992 1578 1579, 1993 3040 3041, 1994 258 263 265 267 1096 1097 1099 1101, 1995 1455, 1996 1490 1491 1492 2502, 1998 918 2031, 1999 741 743 1239 1341]

Art. 105

Art. 86 Abs. 2

Art. 139 Abs. 6 3. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls Volk und Stände beide Vorlagen dem geltenden Recht vorziehen sollten.

Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen ausser Betracht.

Werden sowohl das Volksbegehren als auch der Gegenentwurf angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Volks- und mehr Standesstimmen erzielt. ...

Änderungen der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 werden von der Bundesversammlung formal an die neue Bundesverfassung angepasst. Der entsprechende Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

Die Bundesversammlung bestimmt das Inkrafttreten.

Sachverzeichnis Die arabische Zahlen beziehen sich auf die Artikelnummern, römische Ziffern auf die Schlussbestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998. Die Hinweise sind bloss informell und haben keine rechtliche Verbindlichkeit.

A Amnestie 173 Aargau 1 Amt, Unvereinbarkeiten mit einem 144 Abgaben Amtshilfe 44 – grundlegende Bestimungen über 164 Amtsdauer – konjunkturstabilisierende Zuschläge auf – Nationalrat, Bundesrat, Bundeskanzler, 100 Bundeskanzlerin, Bundesrichter, Bundes- – anstelle von Militär- und Ersatzdienst richterin 145 (Wehrpflichtersatz) 59 – Ratspräsidenten 152 – Nationalstrassenbenützung 86, Ziff. II Amtssprachen – Schwerverkehr 85, 196 Ziff. 2 – des Bundes 70 – Spielbanken 106 – der Kantone 70 – Steuern 127–134 – Wassernutzung 76 Änderung – der Bundesverfassung 140 Abgeordnete – im Bestand der Kantone 53 – des Volkes 149 – der Kantone 150 Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 95, 196 Ziff. 5 Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen 166 Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündigungen 109 Abstammung 38 Angehörige, Benachrichtigung 31 Abstimmungen – des Bundes 136 Angelegenheiten, auswärtige 54, 184 – obligatorisches Referendum 140 Anhänger 196 Ziff. 2, Ziff. II – fakultatives Referendum 141 – über dringlich erklärte Bundesgesetze 165 Anklage 32 – über Initiativen 138, 139 Anlagen Adoption 38 – in Mooren 78 – Energieverbrauch von 89 Agglomerationen 50 Anpassung von Revisionsvorlagen Ziff.

III Aktivdienst 173, 185 Anregung, allgemeine 139, 140 Alkohol 105 Ansprüche auf staatliche Leistung 41 Alkoholkonsum 105 Antragsrecht 160 Allgemeinverbindlicherklärung – von Rahmenmietverträgen 109 Appenzell – von Gesamtarbeitsverträgen 110 – Ausserrhoden 1 – Innerrhoden 1 Alpen – Beiträge für Alpenstrassen 86 Arbeit8, 41, 110, 196 Ziff. 9 – Schutz vor Transitverkehr 84, 196 Ziff. 1 Arbeit, ausserschulische 67 Alter8, 41 Arbeitgeber, Arbeitgeberinnen 28, 110, Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- 111, 112, 113, 114 vorsorge 111 Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen 28, 110, Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- 111, 112, 113, 114 sicherung 112, 130, 196 Arbeitsbeschaffung 100 Ziff. 10 Arbeitsbeziehungen 28 Altersjahr 136 Arbeitsfrieden 28 Arbeitslosenfürsorge 114 Ausrottung, Schutz bedrohter Arten vor 78 Arbeitslosenversicherung 114 Ausrüstung der Armee 60 Arbeitslosigkeit 41, 100, 114 Ausschaffung 25 Arbeitsvermittlung 110 Aussenpolitik 54, 55, 166 Armee 58, 173 Aussenwirtschaft 100 Armut in der Welt 54 Aussenwirtschaftspolitik 101 Arten, bedrohte 78 Ausserhumanbereich der Gen- Artenvielfalt 79 technologie 120 Asyl 121 Äusserungen in den Räten 162 Aufenthalt 121 Aussperrung 28 Aufgaben Ausübung – staatliche 35 – politischer Rechte 39 – regionale 48 – einer Erwerbstätigkeit 27 Aufgabenteilung zwischen Bund und Kan- Auswärtige Angelegenheiten 54 tonen3, 54–135 Ausweisung 25 Aufgebot der Armee 173, 185 Autobahnvignette 86, Ziff. II Aufhebung der Bundesverfassung vom Automobilsteuer 131 29. Mai 1874 Ziff.

II Autonomie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ord- – der Kantone3, 43, 47 nung 52, 58 – in der Programmgestaltung 93 Aufsicht – über Bundesverwaltung 187 – über Schulen 62 B Aufsichtskommissionen 169 Backmehl 196 Ziff. 6 Aufträge an den Bundesrat 171 Bahn 2000 196 Ziff. 3 Ausbildung Sozialziel 41 Banken 98 Ausbildungsabschluss 95, 196 Ziff. 5 Banknoten 99 Ausbildungsbeihilfen 66 Basel – Berufsbildung 63 – Landschaft 1 – Grundschulunterricht 62 – Stadt 1 – im Sport 68 Bauernbetriebe 104 – in der Armee 60 Baurationalisierung 108 – in Kunst und Musik 69 – landwirtschaftliche 104 Bedrohungen 58, 102 – wissenschaftliche 95, 196 Ziff. 5 Bedürfnisklausel im Gastgewerbe 196 Ausfuhr von Kriegsmaterial 107 Ziff. 7 Ausgaben Bedürftige 108, 115 – allgemein 126, 167 Befruchtung 119 – erforderliches Mehr für 159 Begnadigung 157, 173 Ausgabenpolitik 100 Behandlung, grausame, unmenschliche oder Auskunftsrechte der Kommissionen 153 erniedrigende10, 25 Ausland 54–56, 166, 184 Behinderte8, 108 Ausländer, Ausländerin 121 Behinderung 8 Auslandschweizer, Auslandschweizerinnen Behörden

– ausländische 56 Auslieferung 25 – des Bundes 143–191 – zivile 58 Ausnahmegerichte 30 Beistand von Bund und Kantonen 44 Ausreise 24, 121 Beitragszeit in der beruflichen Vorsorge 196 Beziehungen Ziff. 11 – zum Ausland 54, 166 Beitritt zu Organisationen und Gemein- – zwischen Bund und Kantonen 44–49, schaften 140 172, 186 Bekleidung in der Armee 60 Biersteuer 131, 196 Ziff. 15 Bemessung von Steuern 127, 129 Bildung 41, 62–68, 93 Benachrichtigung der Angehörigen 31 Bildungsanstalten 63 Benachteiligung 8 Boden 75 Benützbarkeit der Nationalstrassen 83 Bodenveränderungen in Mooren 78 Benützung der Strassen 85, 86, 196 Ziff. 2, Börsenwesen 98 Ziff. II Brennstoffe, Beförderung in Rohrleitungen Beratung, landwirtschaftliche 104 91 Berggebiete 50, 85, 135 Briefverkehr 13 Bericht des Bundesrats 187 Brotgetreide 196 Ziff. 6 Bern 1 Bund – allgemein (Präambel), 1 Berufe – Verhältnis zwischen Bund und Kantonen – allgemein 95, 196 Ziff. 5, 3, 42-53 – Förderung der 103, 196 Ziff. 7 – Zuständigkeiten 54–125 – Berufswahl 27 – Zweck 2 Berufsbildung 63 Bundesbehörden 143–191 Berufsverbände 97 Bundesbeschluss Beschaffung – Erlassformen 163 – von Kriegsmaterial 107 – fakultatives Referendum 141 – von Land 108 Bundesfeiertag 110, 196 Ziff.

9 Beschluss der Bundesversammlung 156 Bundesgarantien 51–53 Beschwerdeinstanz für Programm- Bundesgericht beschwerden 93 – allgemein 188–191 Beschwerden an den Bundesrat 187 – als einzige Instanz 32 Besiedlung 75, 104 Bundesgesetz Bestand der Kantone 53 – dringlich erklärtes 140, 141, 165 – Erlassformen 163, 164 Besteuerung – fakultatives Referendum 141 – Grundsätze der 127 – Massgeblichkeit 191 – Ausschluss der 134 – obligatorisches Referendum 140 Bestimmungen, rechtsetzende 163, 164 Bundeskanzlei 179 Bestrafung, grausame, unmenschliche oder Bundeskanzler, Bundeskanzlerin erniedrigende10, 25 – Amtsdauer 145 Betagte 108 – Wahl 168 Betäubungsmittel 118 Bundespräsident, Bundespräsidentin 176 Betreuung 12 Bundesrat – Amtsdauer 145 Betriebe, bäuerliche 104 – Antragsrecht 160 Beurteilung – Organisation und Verfahren 174–179 – durch höheres Gericht 32 – Unvereinbarkeiten 144 – durch richterliche Behörde 29 – Wahl 168, 175 Bevölkerung – Zuständigkeiten 180–187 – Schutz der 57, 58 Bundesrecht – Statistik 65 – Durchführung und Einhaltung 186 Bewegungsfreiheit 10 – Vorrang 49 Bundesrichter, Bundesrichterinnen Departementalprinzip 177 – Amtsdauer 145 Derogation kantonalen Rechts 49 – Unvereinbarkeiten 144 – Wahl 168 Deutsch4, 70 Bundessteuern Dienstleistungen, lebenswichtige 102 – Grundsätze 127 Direktzahlungen 104 – direkte 128, 196 Ziff. 13 Diskriminierung 8 – indirekte 85, 106, 130–132, 196 Ziff.

2, 14, 15 Doppelbesteuerung, interkantonale 127 Bundesverfassung Dringlicherklärung von Bundesgesetzen – Beschränkung der Souveränität der Kan- 159, 165 tone 3 Drittwirkung der Grundrechte 35 – Durchsetzung 173 – Inkrafttreten 195 Düngstoffe 104 – Revision 192–194 Durchfuhr von Kriegsmaterial 107 – Zweck 2 Durchführung des Bundesrechts 186 Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, Durchgangsstrassen 82 Aufhebung Ziff. II Durchgangsverkehr 84, 196 Ziff. 1 Bundesversammlung – Organisation 148–155 Durchsetzung des Bundesrechts 49, 173 – vereinigte 157 – Verfahren 156–162 – Zuständigkeiten 163–173 E Bundesverwaltung 178–179 Ehe 14 Bürgergemeinden 37 Eidgenossenschaft1, 2 Bürger, Bürgerinnen 2 Eigenbedarf 108 Bürgerrecht 37, 38 Eigenständigkeit der Kantone3, 43, 47 Eigentum 26 C Eigentumsbeschränkungen 26 Eigentumsgarantie 26 Chancengleichheit 2 Eigentumspolitik 111 Chemikalien 104, 118 Einberufung der Räte 151 Einbürgerung D – von Ausländern 38 Dasein, menschenwürdiges 12 – staatenloser Kinder 38 Daten Einbürgerungsbewilligung 38 – Schutz der 13 Einfuhr – statistische 65 – gebrannter Wasser 105 – über die Abstammung 119 – von Kriegsmaterial 107 Deklaration für Lebensmittel 104 Eingliederung Invalider 112 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Eingriffe am lebenden Tier 80 164 Einhaltung des Bundesrechts 49, 186 Delegationen von Aufsichtskommissionen Einheit 169 – allgemein (Präambel) Demokratie – der Materie 139, 194 –

allgemein (Präambel) – der Form 194 – in der Welt 54 – einheitliche Regelung 42 – demokratische Verfassungen 51 Einkommen, bäuerliches 104 Departemente 177–178 Einkommenssteuer 128, 129, 196 Ziff. 13 Departementsvorsteher, Departements- Einnahmen 126 vorsteherin 178 Einnahmenpolitik 100 Ersatzabgabe anstelle von Militär-und Er- Einreise 24, 121 satzdienst 59 Einrichtungen Ersatzdienst, ziviler 40, 59 – der Kantone 48 – Erschliessung 108 – militärische 60 – Erstreckung von Mietverhältnissen 109 Einsatz der Armee 58, 185 Erwachsene, Sozialziele 41 Einschränkungen von Grundrechten 36 Erwachsenenbildung 67 Einsprache gegen Verträge der Kantone Erwerbsausfall 172, 186 – im Militär 59 – im Zivilschutz 61 Eintrittsgeneration 196 Ziff. 11 Erwerbsersatz 114 Einzelakte 173 Erwerbsfähige, Sozialziele 41 Eisenbahnen – allgemein 87, 196 Ziff. 3 Erwerbstätigkeit – Eisenbahngrossprojekte 196 Ziff. 3 – allgemein 95, 196 Ziff. 5 – Eisenbahnverkehr 87, 196 Ziff. 3 – in Bundesbehörden 144 Eizellen 119 Evaluation 170 Elementarschäden 196 Ziff. 8 Existenzbedarf 112, 196 Ziff. 10 Embryonen 119 Embryonenspende 119 F Energie, Zuständigkeiten des Bundes 89-91 Fahrzeuge, Energieverbrauch der 89 Energietransport 91 Fahrzeugkategorien Energiepolitik 89 – für die Schwerverkehrsabgabe196 Ziff. 2 – für die Nationalstrassenabgabe Ziff. II Enteignung im Interesse des Natur- und Heimatschutzes 78 Familie8, 14, 41, 108, 116 Entmündigung 136 Familienausgleichskasse 116 Entschädigung bei Enteignungen 26 Familienleben 13 Entwicklung Familienzulagen 116 – nachhaltige 2 Feiertag 110, 196 Ziff.

9 – der Kinder und Jugendlichen 11 Fernmeldedienste 92 Entwurf Fernmeldetechnik 17, 92 – ausgearbeiteter 139 – des Bundesrates 181 Fernmeldeverkehr 13 Epidemien 118 Fernmeldewesen 92 Erbgut Fernsehen 17, 93 – von Menschen 119 Film 71 – von Tieren, Pflanzen und Organismen 120 Finanzausgleich unter den Kantonen Erdgas, Besteuerung von 131 – allgemein 46, 128, 135, 196 Ziff. 16 Erdöl, Besteuerung von 131 – im Strassenwesen 86 Ergänzungsleistungen 196 Ziff. 10 Finanzdienstleistungen 98 Erklärungen des Bundesrates 157 Finanzen, öffentliche 100, 167, 183 Erlasse Finanzierungsquellen 46 – der Bundesversammlung, Form der 163 Finanzkraft – Entwürfe des Bundesrats 181 – der Kantone 135 – Vernehmlassung über 147 – für die Kosten der Nationalstrassen 83 Erneuerung befristeter Gesetze 165 Finanzordnung 126–135, 196 Ziff. 13–15 Errichtung öffentlicher Werke 81 Finanzplan 183 Errungenschaften (Präambel) Fische 79 Fischerei 79 Flüchtlinge 25 Geldwesen 99, 100 Folter10, 25 Geltungsdauer von Bundesgesetzen 140, Formationen kantonale 58, 60 141 Forschung Gemeinden 50 – Bundeskompetenz 64 Gemeindeautonomie 50, 189 – Forschungsfreiheit 20 Gemeinschaften – in der Fortpflanzungsmedizin 119 – supranationale 140 – landwirtschaftliche 104 – religiöse 15 Forschungsstätten 64 Genehmigung Fortpflanzung 119 – kantonaler Erlasse 186 Fortpflanzungsmedizin 119 – völkerrechtlicher Verträge 184 – von Verträgen der Kantone 172 Fraktion – Initiativrecht 160 General, Wahl 168 – Institution 154 Generationen, künftige (Präambel) Französisch4, 70 Genf 1 Frau Gentechnologie 119, 120 – Rechtsgleichheit 8 Geräte, Energieverbrauch der 89 – Militärdienst 59 –

Mutterschaftsversicherung 116 Gericht – zuständiges 30 Freiburg 1 – des Wohnsitzes 30 Freiheit Gerichtsinstanzen 29 – allgemein (Präambel), 2 – persönliche 10 Gerichtsstand 30 – Entzug der 31 Gerichtsverfahren betreffend Konsumen- Fremdenverkehr 196 Ziff. 8 tenschutz 97 Frieden Gerichtsverhandlung 30 – allgemein (Präambel), 58 Gerichtsverwaltung 188 – zwischen Religionsgemeinschaften 72 Gesamtarbeitsverträge 110 Fürsorgeeinrichtungen 196 Ziff. 8 Gesamterneuerung des Nationalrates 149 Fusswege 88 Gesamtgewicht 196 Ziff. 2 Gesamtwirtschaft 94 G Geschäftsbericht des Bundesrats 187 Garantien der Kantone 189 Geschäftsführung des Bundesrats 187 Gastgewerbe 196 Ziff. 7 Geschicklichkeitsspielautomaten 106 Gebäude, Energieverbrauch 89 Geschlecht 8 Gebiet der Kantone 53 Gesellschaft Gebietsveränderungen zwischen Kantonen – allgmein6

– Statistik 65 Gebühren für die Strassenbenützung 82 Gesellschaftswagen 196 Ziff. 2 Gefährdung der Gesundheit 118 Gesetze – des Bundes 164, 165 Gegenentwurf 139, Ziff. II – der Kantone 37 Geheimhaltungspflichten gegenüber Kom- – dringliche 165 missionen 169 – Erlassform 163 Gehör, rechtliches 29 – Inhalt 164 – Rechtsgleichheit 8 Geisteskrankheit 136 – Vollzug 182 Geistesschwäche 136 Gestaltungsfreiheit der Kantone 46 Geldpolitik 99 Gesundheit 41, 118–120a Getränke, alkoholische 105, 131, 196 Hausieren mit geistigen Getränken Ziff II Ziff. 14, Ziff. 15, Ziff. II Haushaltführung 126, 183 Gewährleistung von Kantonsverfassungen Heilmittel 118 durch den Bund 51, 172 Heimatschutz 78 Gewalt, oberste 148 Heirat 38 Gewässerschutz 76 Herkunft 8 Gewissensfreiheit 15 Herstellung Glarus 1 – gebrannter Wasser 105 Glaubensfreiheit 15 – von Kriegsmaterial 107 Gleichberechtigung 8 Hilfe Gleichstellung 8 – in Notlagen 12 – anderer Kantone 52 Glücksspiele 106, 196 Ziff. 8 Hilfsstoffe 104 Gold 99 Hinterlassenenvorsorge 111 Gott (Präambel) Hinterlassenenversicherung 112, 130, 196 Graubünden1, 70 Ziff.

10 Grenzbereinigungen unter Kantonen 53 Hochschulen 63 Grundbesitz, bäuerlicher 104 Höchstrente 112 Grundlage, gesetzliche5, 36 Humanbereich der Gentechnologie 119 Grundrechte – Grundrechtskatalog 7–34 – Einschränkung 36 I – Verwirklichung 35 Immunität 162 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 5 Information Grundschulunterricht – des Bundes durch Kantone 56 – Grundrecht 19 – der Kantone durch den Bund 55 – Zuständigkeiten 62 – durch Radio und Fernsehen 93 Grundstück- und Grundpfandverkehr, – durch Bundesrat 180 Besteuerung 132 Informationsfreiheit 16 Grundversorgung im Post- und Fern- Initiative meldewesen 92 – der Ratsmitglieder, Fraktionen, Kommis- Gültigkeit von Volksinitiativen 173 sionen und Kantone 160 – des Bundesrates 181 Güter, lebenswichtige 102, 196 Ziff. 6 – des Volkes 138, 139, 142 Gütertransitverkehr 84, 196 Ziff. 1 – private 41 Inkrafttreten – von Verfassungsrevisionen 195 H – der Verfassung Ziff. IV Haft 31 – bei Dringlichkeit 165 Halbkantone1, 142, 150 Instruktionsverbot 161 Handel mit menschlichem Keimgut und Integration 41 Embryonen 119 Interesse, öffentliches5, 36 Handeln des Staates 5 Interessen der Kantone 45, 54, 55 Handlung, religiöse 15 Interessenbindungen der Parlamentarier Harmonisierung 161 – der direkten Steuern 129 Invalidenversicherung 112, 130, 196 – amtlicher Register 65 Ziff.

10 Hauptstrassen 86 Invalidenvorsorge 111 Hauseigentum 108 Invalide, Eingliederung 112 Invalidität 41 – genetische Eigenschaften 119 Investitionshilfen 104 – Grundschulunterricht 62 – Schutz 11 Italienisch4, 70 – Sozialziele 41 Kino 71 J Kirche 72 Ja, doppeltes 139, Ziff. II Klonen 119 Jagd 79 Koalitionsfreiheit 28, 110 Jugendliche Kollegialprinzip 177 – Schutz 11 Kommission – Sozialziele 41 – parlamentarische 153 – ausserschulische Arbeit 67 – Initiativrecht 160 – erzieherische Massnahmen 123 Kommunikation 92–93 Jugendsport 68 Kompetenzen Jura 1 – des Bundes 54–125 – der Kantone 3 K Konflikte, bewaffnete 61 Kammern 148 Konjunktur, Entwicklung der 100 Kantone Konjunkturlage 100 – allgemein (Präambel) Konjunkturpolitik 100 – Eidgenossenschaft 1 Konkordate 48 – Souveränität 3 – Stellung 148 Konsumenten, Konsumentinnen 97 – Beteiligung am Vernehmlassungs- Konsumentenorganisationen 97 verfahren 147 Konzession für Spielbanken 106, 196 Ziff.

8 – fakultatives Referendum der 141 – Initiativrecht 160 Koordination – mehrsprachige 70 – höherer Bildungsanstalten 63 – Verhältnis zum Bund3, 42–53 – der Forschung 64 – Vertretung im Nationalrat 149 Korporationen 37 Kantonalbanken 98 Kosten Kantonsanteil – Nationalstrassen 83 – am Ertrag der direkten Bundessteuer 128 – Kostenanteil der Kantone an den Natio- – am Ertrag der Schwerverkehrsabgabe 85, nalstrassen 83 196 Ziff. 2 – Schwerverkehr 85 – am Ertrag der Verrechnungssteuer 196 – Strassen 86 Ziff. 16 – Strassenverkehr 85, 86, 196 Ziff. 2 – Umweltschutz 74 Kantonsverfassungen 51, 172, 186 Krankenversicherung Kapazität der Transitstrassen 84, 196 Ziff. 1 – allgemein 117 Kartelle 96 – Prämienverbilligung 196 Ziff. 14 Katastrophen 61 Krankheit Keimgut – Sozialziele 41 – von Menschen 119 – Krankenversicherung 118 – von Tieren 120 – Schutz vor 119 Keimzellen 119 Kreatur 120 Kernenergie 90, 196 Ziff. 4 Kreditwesen 100 Kerngehalt der Grundrechte 36 Kriegsmaterial 107 Kinder Kriegsverhinderung 58 – ausserschulische Arbeit 67 Kühlzwecke, Wasser für 76 – Einbürgerung staatenloser 38 Kultur 69 – erzieherische Massnahmen 123 Kulturdenkmäler 78 M Kulturlandschaft 104 Mangellagen 102 Kündigungen im Mietwesen 109 Mann Kunst 69 – Rechtsgleichheit 8 – Militärdienst 59 Kunstfreiheit 21 Markt für landwirtschaftliche Produkte 104 Kursäle 196 Ziff.

8 Mass und Gewicht 125 Massnahmen, erzieherische 123 L Medien 93 Land – Unabhängigkeit 2 Medienfreiheit 17 – Sicherheit 57 Mehrheiten – Schutz 58 – bei Voksabstimmungen 142 – Wohnungsbau 108 – bei Ratsabstimmungen 159 Landesgegenden, wirtschaftlich bedrohte Mehrsprachigkeit 70 103, 196 Ziff. 7 Mehrwertsteuer 130, 134, 196 Ziff. 14 Landessprachen 4 Meinungsbildung 93, 137 Landesversorgung 102, 196 Ziff. 6 Meinungsfreiheit 16 Landesverteidigung 57–61 Mensch Landschaften 78 – Würde 7 Landschaftsschutz 86 – Rechtsgleichheit 8 Landwirtschaft 104 Menschenrechte 54 Lärmschutz bei Eisenbahnen 196 Ziff. 3 Menschenwürde7, 12, 119 Lastwagen 85, 196 Ziff. 2 Messwesen 125 Leben, Recht auf 10 Mietverhältnisse 109 Lebensform 8 Mietwesen 109 Lebensgrundlagen, natürliche2, 54, 104 Mietzinse 109 Lebenshaltung, gewohnte 113, 196 Ziff. 11 Militärdienst 40, 59 Lebensmittel 118 Militärgesetzgebung 60 Lebensräume 78 Milizprinzip 58 Lebensunterhalt 41 Minderheiten, sprachliche 70 Legalitätsprinzip 5 Mindestrente 112 Lehre 20 Mineralöle, – Besteuerung 131 Leihmutterschaft 119 – Verwendung der Mittel aus der Steuer 86, Leistungsfähigkeit, wirtschaftliche 127 196 Ziff. 3 Leistungsnachweis ökologischer 104 Missbrauch persönlicher Daten 13 Leitung von Schulen 62 Missbräuche im Mietwesen 109 Lieferung von Energie 91 Mittel, verfügbare 41 Lohn 8 Mitwirkung – der Kantone an der Willensbildung des Lotteriegewinne 106, 132, 196 Ziff. 8 Bundes 45 Lotterien 106, 196 Ziff.

8, 14 – der Kantone an aussenpolitischen Ent- Luftfahrt 87 scheiden 55 – Mitwirkungsrechte der Bundes- Luzern 1 versammlung 184 Moore 78 Moratorium in der Kernenergie 196 Ziff. 4 Motorfahrzeuge 82–86, Ziff. II O Munition 107 Oberaufsicht Münzen 99 – der Bundesversammlung 169 – über die Strassen 82 Musik 69 – über Nationalstrassen 83 Mutterschaft 41 Obwalden 1 Mutterschaftsversicherung 116 Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung 30 Offiziere, Ernennung und Beförderung 60 N Opfer von Elementarschäden 196 Ziff. 8 Nachhaltigkeit (Präambel),2, 73 Opferhilfe 124 Nationalbank 99 Ordnung Nationalrat, – internationale 2 – Amtsdauer 145 – im Kanton 52 – Neuwahl bei Totalrevision der Ver- – öffentliche 58 fassung 193 – verfassungsmässige 52 – Unvereinbarkeiten 144 Organe, staatliche5, 9 – Verfahren 156–162 – Wahlen 136 Organisation – Zusammensetzung und Wahl 149 – der Armee 60 – Zweikammersystem 148 – der Bundesbehörden, grundlegende Bestimmungen 164 Nationalratspräsident, Nationalratspräsi- – des Bundesgerichts 188 dentin 152, 157 – der Bundesversammlung 148–155 Nationalstrassen 83, Ziff. II – der Bundesverwaltung 178 – der Gerichte 122, 123 Nationalstrassenabgabe 86, Ziff. II – der Kantone 48 Natur 73 Organisationen Naturdenkmäler 78 – des gemeinnützigen Wohnungsbaus 108 Naturgewalten 86 – für kollektive Sicherheit 140 – internationale 141 Naturschutz 78 – marktmächtige 96 NEAT 196 Ziff.

3 Organismen 118, 120 Netz der Nationalstrassen 83 Ortsbilder 78 Neuenburg 1 Neuwahlen wegen Verfassungsrevision 193 P Neutralität 173, 185 Parlamentsdienste 155 Neuzugezogene 39 Parteien Nidwalden 1 – Beteiligung am Vernehmlassungs- Niederlassung 24, 121 verfahren 147 Niederlassungsfreiheit 24 – Institution 137 Niederschläge 76 Person6, 9 Not in der Welt 54 Personenbeförderungsregal 92 Notlage12, 61 Petitionen 33 Notverordnung 185 Petitionsrecht 33 Notverfügung 185 Pflanzenarten 120 Nutzung Pflege 41 – des Bodens 75 Pflichten, politische 136 – der Moore 78 Planungen der Staatstätigkeit 173 – des Wassers 76 – der Gewässer 76 Postwesen 92 Postverkehr 13 Prämienverbilligung 196 Ziff.

14 Rechtsbeistand, unentgeltlicher 29 Preisbildung 96 Rechtsetzung Preisentwicklung, Anpassung der Renten an – des Bundesrats 182 die 112 – durch die Bundesversammlung 163–165 – Mitwirkung der Kantone 45 Presse 17, 93 Rechtsetzungsbefugnisse, Übertragung der Private 5 164 Privatleben 13 Rechtsgleichheit8, 109 Privatsphäre 13 Rechtshilfe 44 Privatversicherungswesen 98 Rechtsmittel der Konsumenten- Produktionsformen 104 organisationen 97 Programmbeschwerden 93 Rechtspflege, unentgeltliche 29 Programmgestaltung 93 Rechtsprechung Progression, kalte 128 – des Bundesgerichts 188–189 – in Strafsachen 123 Proporz 149 – in Zivilsachen 122 Prozessrecht Rechtsschutz in der Verwaltung 177 – Zivilrecht 122 – Strafrecht 123 Rechtsstaatlichkeit 5 Rechtsvereinheitlichung, multilaterale 141 Redaktionsgeheimnis 17 R Referendum Rabatte, konjunkturstabilisierende 100 – allgemein 136 Radio 17, 93 – Mehrheiten 142 – fakultatives 141 Rahmenbedingungen für die Wirtschaft 94 – obligatorisches 140 Rahmenmietverträge 109 Regalrechte der Kantone 94 Randgebiete 85 Regelung, einheitliche 42 Rasse 8 Regierungspolitik 180 Räte, Sessionen 151 Register, amtliche 65 Ratifizierung 184 Reinigung gebrannter Wasser 105 Rationalisierung 108 Religion 15 Rätoromanisch4, 70 Religionsgemeinschaften15, 72 Ratsmitglied, Initiativ- und Antragsrecht Renten 112, 196 Ziff.

10 160 Reserven in Gold 99 Raum, Statistik 65 Restwassermengen 76 Raumfahrt 87 Revision Raumplanung 75 – der Bundesverfassung 192–195 Recht – kantonaler Verfassungen 51 – allgemein 5 Richter, Richterin – für das Bundesgericht massgebendes 191 – bei Freiheitsentzug 31 Rechte – des Bundesgerichts, Wahl 168 – der Kantone 3 – des Bundesgerichts, Unvereinbarkeiten – der Kinder und Jugendlichen 11 144 – des Volkes 2 Rohrleitungsanlagen 91 – politische 34, 37, 39, 136, 164, 189 – Einschränkung verfassungsmässiger 164 Rücksichtnahme – Verletzung verfassungsmässiger 189 – allgemein (Präambel) – und Pflichten der Auslandschweizerinnen – von Bund und Kantonen, gegenseitige 44 und Auslandschweizer 40 Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs 31 S Selbsthilfemassnahmen 102 Sattelmotorfahrzeug 196 Ziff. 2 Selbstvorsorge 111 Säugetiere 79 Sessionen 151 Säulen der Vorsorge 111–113 Sicherheit – allgemein2, 57, 121, 173, 185 Schaden – innere 52, 57, 58, 173, 185 – gesundheitlicher 59 – soziale 41, 110–117 – von Bundesorganen verursachter 146 – von Mensch, Tier und Umwelt 120 Schaffhausen 1 – wirtschaftliche 94 Schifffahrt 87 Sitzungen, Öffentlichkeit der 158 Schlichtungsverfahren 97 Solidarität (Präambel) Schlichtungsverhandlungen 28 Solothurn 1 Schlussbestimmungen Ziff. II–IV Sonntag 110, 196 Ziff. 9 Schöpfung (Präambel) Souveränität der Kantone 3 Schranken staatlichen Handelns 5 Sozialversicherungen 40 Schuldenbremse 126, 159 3 c Sozialziele 41 Schulen 19, 62 Spielbanken 106, 196 Ziff. 8 Schulhoheit 62, 66 Spielbankenabgabe 106, 112, 196 Ziff.

8 Schuljahr 62 Sport 68 Schulwesen 62 Sportschule 68 Schutz Sportunterricht 68 – der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Sprache 110 – Amtssprachen 70 – der Gesundheit 118 – Diskriminierung 8 – der inländischen Wirtschaft 101 – im Gerichtsverfahren 31 – der Menschenwürde, der Persönlichkeit – mehrsprachige Kantone 70 und der Familie 119 – der Tiere 80 Sprachenfreiheit 18 – der Tier- und Pflanzenwelt 78 Sprachgemeinschaften 70 – des Waldes 77 – von Personen und Gütern 61 Sprachminderheiten 70 – vor Missbräuchen der Fortpflanzungs- St. Gallen 1 medizin und der Gentechnologie 119, 120 Staat – vor Willkür 9 – Verhältnis zur Gesellschaft 6 Schutzbauten gegen Naturgewalten 86 – Verhältnis zur Kirche 72 Schutzdienst 61 Staatshaftung 146 Schutzfunktion des Waldes 77 Staatsrechnung 167, 183 Schweizerbürger, Schweizerbürgerin 37 Staatstätigkeit 173 Schweizer, Schweizerinnen Staatsverträge – Ausweisungsverbot 25 – fakultatives Referendum 141 – Militärdienst 59 – obligatorisches Referendum 140 Schweizerische Eidgenossenschaft1, 2 – Massgeblichkeit 191 – Verletzung 189 Schweizervolk (Präambel), 1 – Vernehmlassung 147 Schwerverkehrsabgabe 85, 86, 196 Ziff. 2 – Zuständigkeit der Bundesversammlung und 3 166 – Zuständigkeit des Bundesrates 184 Schwyz 1 Stabilisierung der Konjunktur 100 Seilbahnen 87 Stabsstelle des Bundesrates 179 Selbständigerwerbende 113 Städte 50 Selbsthilfe der Landwirtschaft 104 Stände 136–142, 195 Streitwertgrenze Ständerat – im Konsumentenschutz 97 – Unvereinbarkeiten 144 Strukturpolitik 103, 196 Ziff.

7 – Verfahren 156–162 Subsidiarität3, 42 – Zusammensetzung und Wahl 150 – Zweikammersystem 148 Subventionsbestimmungen 159 Ständemehr 139, 142 Suchtprobleme, Bekämpfung der 131 Standesstimme 142 Statistik 65 T Stätte, geschichtliche 78 Tabaksteuer 112, 131 Stauanlagen 76 Tarife im Post- und Fernmeldewesen 92 Stellung, soziale 8 Tätigkeit staatliche 180 Stellungnahme der Kantone 45, 55 Teilrevision der Bundesverfassung Stempelsteuer 132, 134 – Initiative auf 139 – obligatorsiches Referendum 140 Steuererleichterungen 100, 111 – Verfahren 194 Steuerharmonisierung 129 Territorialitätsprinzip bezüglich Sprachen Steuern 70 – Ausgestaltung 127 Tessin1, 70 – direkte 128, 196 Ziff. 13 – indirekte 85, 86, 106, 130–132, 196 Teuerung Ziff. 14, 15 – Massnahmen gegen die 100 – Zweckbindung von 85, 86, 112, 196 – Anpassung der Steuern an die 128 Ziff. 3 – Anpassung beschlossener Ausgaben an die 159 Steuerveranlagung 128 Thurgau 1 Stimmabgabe, unverfälschte 34 Tierarten 120 Stimmberechtigte 51, 143 Tier, Umgang mit dem 80 Stimmrecht – in kantonalen und kommunalen Angele- Todesstrafe 10 genheiten 39 Totalrevision der Bundesverfassung – in eidgenössischen Angelegenheiten 39 – Initiative auf 138 Stipendien 66 – Verfahren 193 – obligatorisches Referendum 140 Störung der Ordnung in einem Kanton 52 Töten von Tieren 80 Straf- und Massnahmenvollzug 123 Tourismusleistungen 196 Ziff.

14 Strafprozessrecht 123 Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus Strafrecht 123 108 Strafanstalten 123 Transitverkehr, alpenquerender 84, 196 Strafverfahren 32 Ziff. 1 Strahlen, ionisierende 118 Transplantation 119a Strassen, öffentliche 82 Transplantationsmedizin 119a Strassenverkehr Transport – Zuständigkeit des Bundes 82 – von Energie 91 – Kosten 85, 86, 196 Ziff. 2 – begleiteter Fahrzeuge 86 – Verwendung der Abgaben 86 Treibstoffe Streik 28 – Besteuerung der 86, 131 Streitigkeiten – Beförderung in Rohrleitungen 91 – zwischen Arbeitnehmern und Arbeitge- Trennung des Verkehrs 86 bern 28 Treu und Glauben5, 9 – zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen 44, 189 Truppen, Aufgebot in dringlichen Fällen Urteil 31 185 Urteilsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen 11 U Urteilsverkündung 30 Übergangsbestimmung 196 Übertragung V – von Verwaltungsaufgaben 178 Verantwortung – schwerer Krankheiten 118, 119 – allgemein (Präambel), 6 Überzeugung, religiöse, weltanschauliche – Persönliche 41 8,15 Verbilligung des Wohnungsbaus und der Überzeugung, politische 8 Wohnkosten 108 Umfahrungsstrassen 84, 196 Ziff.

1 Verbrauchssteuern 131, 134 Umsetzung des Bundesrechts 46, 164 Vereinigte Bundesversammlung 157 Umwelt Vereinigungen 23, 28 – Zuständigkeit des Bundes 73–80 Vereinigungsfreiheit 23 – Statistik 65 – Verfahren – Schutz 74 – gerichtliches 30 – Beiträge für den 86 – der Verfassungsrevision 192–195 – in der Landwirtschaft 104 – Garantien 29 Unabhängigkeit (Präambel),2, 54, 173, 185 Verfassungsgerichtsbarkeit Unabhängigkeit – Zuständigkeit des Bundesgerichts 189 – richterliche 30 – nicht für Bundesgesetze 191 – von Radio und Fernsehen 93 Verfassungsgrundlage dringlich erklärter Uneinigkeit der Räte 140 Bundesgesetze 165 Unfall 41 Vergünstigungen, steuerliche 129 Unfallversicherung 117 Verhältnismässigkeitsprinzip5, 36 Unfruchtbarkeit 119 Verhandlungen Ungültigkeit einer Initiative 139 – internationale 55 – der Räte 156, 157 UNO Beitritt der Schweiz 197 Ziff. 1 – Verhandlungsfähigkeit der Räte 159 Unschuldsvermutung 32 Verkauf gebrannter Wasser 105 Unterhaltung 93 Verkehr Unterhaltungsspiele 196 Ziff. 8 – Zuständigkeiten des Bundes 82–88, 196 Unternehmen, marktmächtige 96 Ziff. 2 – internationaler 86 Unterricht – kombinierter 84, 86, 196 Ziff.

1 – religiöser 15 – Verkehrsabgaben 82, 85, 86 – an Grundschulen 19 Verkehrsbetriebe des Bundes auf dem Unterstützung Wasser 76 – Angehöriger geschädigter Militärdienstpflichtiger 59 Verkehrsträger 87 – Angehöriger geschädigter Zivildienst- Verletzung verfassungsmässiger Rechte 189 pflichtiger 61 Verlust des Bürgerrechts 38 – der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer 40 Vermittlung des Bundes 56 – Bedürftiger 115 Vernehmlassungsverfahren 147 Untersuchungshaft 31 Verordnungen Unvereinbarkeiten 144 – der Bundesversammlung 163, 173 – des Bundesrats 182 Unversehrtheit10, 11, 124 – befristete 184, 185 Uri 1 – selbständige 184 Verpflichtungen der Kantone, grundlegende Vollzug Bestimmungen über 164 – allgemein 46, 182 Verrechnungssteuer 132, 134, 196 Ziff. 16 – grundlegende Bestimmungen über den 164 Versammlungsfreiheit 22 Voranschlag 126 2, 167, 183 Versicherungen 98 Vorrang des Bundesrechts 49 Versicherungsleistungen – Besteuerung der 132 Vorsitz des National- und des Ständerats – der Mutterschaftsversicherung 116 152 Versicherungsobligatorium 112, 113, 116, Vorsorge, berufliche 111, 113, 196 Ziff. 11 117, 196 Ziff. 11 Vorsorgeeinrichtung 113 Versicherungsprämien, Steuern auf 132 Versorgung W – des Landes 102, 196 Ziff.

6 – der Bevölkerung mit Landwirtschafts- Waadt 1 produkten 104 Waffen 107 Verteidigungsrechte 32 Waffenzubehör 107 Verträge Wahlen – der Kantone mit dem Ausland 56, 172, – des Nationalrates 149 186 – des Ständerates 150 – völkerrechtliche 140, 141, 147, 166, 184, – des Bundesrates, des Bundeskanzlers, der 189, 191 Bundeskanzlerin, des Bundesgerichts, des – zwischen Kantonen 48, 172, 186, 189 Generals 168 Vertretung der Schweiz nach aussen 184 – durch den Bundesrat 187 – durch die Bundesversammlung 157, 167 Vertrieb von Kriegsmaterial 107 Wählbarkeit in Bundesbehörden 143 Verursacher von Umwelteinwirkungen 74 Wahlkreis 149 Verurteilung 32 Währungspolitik 99 Verwaisung 41 Währungsreserven 99 Verwaltungsaufgaben 178 Währungswesen 99 Verwaltungsinstanzen 29 Wald 77 Verwirklichung der Grundrechte, 35 Wallis 1 Verwitwung 41 Wanderwege 88 Vielfalt – des Landes (Präambel), 2 Wanderwegnetze 88 – kulturelle und sprachliche 69 Warenverkehr, grenzüberschreitender 133 – genetische 120 Wartefrist 39 Vögel 79 Wasser 76, 196 Ziff.

14 Volk (Präambel) Wasserbau 76 Volk und Stände 136–142 Wasserkreislauf 76 Völkerrecht5, 139, 191, 193, 194 Wasserzins 76 Volksabstimmungen Wasser, gebrannte 105, 131 – eidgenössische 136 – fakultatives Referendum 141, 142 Wehrpflichtersatz 59 – obligatorisches Referendum 140, 142 Weiterbildung 41 – über dringlich erklärte Bundesgesetze 165 – über Initiativen 138, 139 Weltanschauung 15 Volksinitiative Werke, öffentliche 81 – allgemein 136, 138–139, 142, 173 Wertpapiere 132 – mit Gegenentwurf 139, Ziff. II Wettbewerb Volksmehr 139, 142 – Grundsatz 94 – unlauterer 96, 97 – Beschränkungen 96 Z Wettbewerbsneutralität 196 Ziff. 14 Zensur 17 Wettbewerbspolitik 96 Zentralbank 99 Wiedereinbürgerung 38 Zivilklage 30 Wiederwahl Zivilprozessrecht 122 – von Ratspräsidenten 152 – des Bundespräsidenten 176 Zivilrecht 122 Willensbildung Zivilschutz 61 – politische 34, 137 Zölle 133 – des Bundes 45 Zug 1 Willkürverbot 9 Zugang Wirksamkeit der Massnahmen 170 – zu privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit Wirtschaft 27 – Zuständigkeiten des Bundes 94–107 Zürich 1 – Statistik 65 Zusammenarbeit Wirtschaftsfreiheit 27, 94, 100, 101, 102, – von Bund und Kantonen 44-49, 172, 185 103, 104, 196 Ziff. 7 – von Bund und Kantonen in der Raum- Wirtschaftslage 126 planung 75 Wirtschaftsordnung 94 Zusammenhalt des Landes 2 Wirtschaftsraum 95 Zusammenwirken von Bund und Kantonen 44-49 Wirtschaftsverbände 97 Zuschlag zur Verbrauchssteuer auf Treib- Wirtschaftszweige 103, 196 Ziff.

7 stoffen 86, 131 Wissenschaftsfreiheit 20 Zuständigkeiten Wohl (Präambel) – des Bundes 54-135 – der Bundesversammlung 163-173 Wohlfahrt2, 54, 94 – des Bundesrates 180-187 Wohnbauförderung 108 – des Bundesgerichts 189 Wohneigentumsförderung 108 – der Kantone gegenüber Ausland 56 Wohnen 108-109 Zuständigkeitskonflikte oberster Bundesbehörden 157, 173 Wohnkanton 115 Zustimmung des Volkes 51 Wohnkosten 108 Zweck 2 Wohnsitz 39 Zweikammersystem 148 Wohnung 41 Wohnungsbau 108 Wohnungssuchende 41 Würde7, 120