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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV)
vom 18. April 1999 (Stand am 9. Februar 2014)
Präambel
Im Namen Gottes des Allmächtigen! Das Schweizervolk und die Kantone, in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung, im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken, im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben, im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen, gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen, geben sich folgende Verfassung1:
1. Titel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft
Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.
Art. 2 Zweck
Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
AS 1999 2556
Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Art. 3 Kantone
Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
Art. 4 Landessprachen
Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
Art. 5a2 Subsidiarität
Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten.
Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung
Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
2. Titel Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele
1. Kapitel Grundrechte
Art. 7 Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
Art. 8 Rechtsgleichheit
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
Art. 13 Schutz der Privatsphäre
Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Art. 14 Recht auf Ehe und Familie
Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit
Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
Art. 17 Medienfreiheit
Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
Zensur ist verboten.
Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
Art. 18 Sprachenfreiheit
Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht
Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
Art. 20 Wissenschaftsfreiheit
Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
Art. 21 Kunstfreiheit
Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.
Art. 22 Versammlungsfreiheit
Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.
Art. 23 Vereinigungsfreiheit
Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
Art. 24 Niederlassungsfreiheit
Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung
Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert
Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
Art. 26 Eigentumsgarantie
Das Eigentum ist gewährleistet.
Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
Art. 27 Wirtschaftsfreiheit
Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
Art. 28 Koalitionsfreiheit
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.
Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Art. 29a3 Rechtsweggarantie
Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
Art. 30 Gerichtliche Verfahren
Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 31 Freiheitsentzug
Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
Art. 32 Strafverfahren
Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
Art. 33 Petitionsrecht
Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
Art. 34 Politische Rechte
Die politischen Rechte sind gewährleistet.
Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte
Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten
Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
2. Kapitel Bürgerrecht und politische Rechte
Art. 37 Bürgerrechte
Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte
Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
Er erleichtert die Einbürgerung staatenloser Kinder.
Art. 39 Ausübung der politischen Rechte
Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.
Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.
Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.
Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen.
Art. 40 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Der Bund fördert die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Er kann Organisationen unterstützen, die dieses Ziel verfolgen.
Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte im Bund, die Erfüllung der Pflicht, Militär- oder Ersatzdienst zu leisten, die Unterstützung sowie die Sozialversicherungen.
3. Kapitel Sozialziele
Art. 41
Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:
jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;
jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;
Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;
Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können;
Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;
Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.
Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.
Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
3. Titel Bund, Kantone und Gemeinden
1. Kapitel Verhältnis von Bund und Kantonen
1. Abschnitt Aufgaben von Bund und Kantonen
Art. 42 Aufgaben des Bundes
Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.
…4
Art. 43 Aufgaben der Kantone
Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
Art. 43a5 Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben
Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.
Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten.
Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen.
Leistungen der Grundversorgung müssen allen Personen in vergleichbarer Weise offen stehen.
Staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt werden.
2. Abschnitt Zusammenwirken von Bund und Kantonen
Art. 44 Grundsätze
Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes
Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts
Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.6
Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.7
Art. 47 Eigenständigkeit der Kantone
Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.
Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisationsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.8
Art. 48 Verträge zwischen Kantonen
Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.
Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.
Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:
nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;
die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.9 5 Die Kantone beachten das interkantonale Recht.10
Art. 48a11 Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht
Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten:
Straf- und Massnahmenvollzug;
12 Schulwesen hinsichtlich der in Artikel 62 Absatz 4 genannten Bereiche;
13 kantonale Hochschulen;
Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung;
Abfallbewirtschaftung;
Abwasserreinigung;
Agglomerationsverkehr;
Spitzenmedizin und Spezialkliniken;
Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden.
Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt in der Form eines Bundesbeschlusses.
Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung und für die Beteiligungsverpflichtung fest und regelt das Verfahren.
Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts
Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
3. Abschnitt Gemeinden
Art. 50
Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
DerBund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
4. Abschnitt Bundesgarantien
Art. 51 Kantonsverfassungen
Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.
Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.
Art. 52 Verfassungsmässige Ordnung
Der Bund schützt die verfassungsmässige Ordnung der Kantone.
Er greift ein, wenn die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann.
Art. 53 Bestand und Gebiet der Kantone
Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.
Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.
Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.
2. Kapitel Zuständigkeiten
1. Abschnitt Beziehungen zum Ausland
Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten
Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden
Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
Art. 56 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland
Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.
Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.
2. Abschnitt Sicherheit, Landesverteidigung, Zivilschutz
Art. 57 Sicherheit
Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.
Art. 58 Armee
Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.14
Art. 59 Militär- und Ersatzdienst
Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee
DieMilitärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
…15
Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
Art. 61 Zivilschutz
Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
3. Abschnitt Bildung, Forschung und Kultur
Art. 61a16 Bildungsraum Schweiz
Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz.
Siekoordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher.
Sie setzen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben17 dafür ein, dass allgemein bildende und berufsbezogene Bildungswege eine gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung finden.
Art. 62 Schulwesen*
Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.18
Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten20. Altersjahr.19
Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.20
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers, Art. 58 Abs. 1 ParlG (SR 171.10).
Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.21
Beider Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.22
Art. 6323 Berufsbildung
Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.
Er fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung.
Art. 63a24 Hochschulen
Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben.
Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten.
Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest.
Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen.
Art. 64 Forschung
Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.25
Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.26
Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
Art. 64a27 Weiterbildung
Der Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest.
Er kann die Weiterbildung fördern.
Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest.
Art. 65 Statistik
Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.28
Er kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten.
Art. 66 Ausbildungsbeiträge29
Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens gewähren. Er kann die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern und Grundsätze für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen festlegen.30
Er kann zudem in Ergänzung zu den kantonalen Massnahmen und unter Wahrung der kantonalen Schulhoheit eigene Massnahmen zur Förderung der Ausbildung ergreifen.
Art. 67 Förderung von Kindern und Jugendlichen31
Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.32
Art. 67a33 Musikalische Bildung
Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.
Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.
Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone Grundsätze fest für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter.
Art. 68 Sport
Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung.
Er betreibt eine Sportschule.
Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären.
Art. 69 Kultur
Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.
Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern.
Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes.
Art. 70 Sprachen
Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.
Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.
Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.
Der Bund unterstützt die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben.
Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache.
Art. 71 Film
Der Bund kann die Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern.
Er kann Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots erlassen.
Art. 72 Kirche und Staat
Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig.
Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften.
Der Bau von Minaretten ist verboten.34
4. Abschnitt Umwelt und Raumplanung
Art. 73 Nachhaltigkeit
Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.
Art. 74 Umweltschutz
Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.
Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Art. 75 Raumplanung
Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
Art. 75a35 Vermessung
Die Landesvermessung ist Sache des Bundes.
Der Bund erlässt Vorschriften über die amtliche Vermessung.
Er kann Vorschriften erlassen über die Harmonisierung amtlicher Informationen, welche Grund und Boden betreffen.
Art. 75b36 Zweitwohnungen*
Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens
Prozent beschränkt.
Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, ihren Erstwohnungsanteilplan und den detaillierten Stand seines Vollzugs alljährlich zu veröffentlichen.
Art. 76 Wasser
Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.
* Mit Übergangsbestimmung.
Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.
Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge.
Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone. Sie können für die Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Der Bund hat das Recht, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe zu nutzen; er entrichtet dafür eine Abgabe und eine Entschädigung.
Über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet der Bund unter Beizug der betroffenen Kantone. Können sich Kantone über Rechte an interkantonalen Wasservorkommen nicht einigen, so entscheidet der Bund.
Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Anliegen der Kantone, aus denen das Wasser stammt.
Art. 77 Wald
Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann.
Er legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest.
Er fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes.
Art. 78 Natur- und Heimatschutz
Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
Art. 79 Fischerei und Jagd
Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel.
Art. 80 Tierschutz
Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
Er regelt insbesondere:
die Tierhaltung und die Tierpflege;
die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
die Verwendung von Tieren;
die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
den Tierhandel und die Tiertransporte;
das Töten von Tieren.
Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
5. Abschnitt Öffentliche Werke und Verkehr
Art. 81 Öffentliche Werke
Der Bund kann im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen.
Art. 82 Strassenverkehr
Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr.
Er übt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen.
Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei. Die Bundesversammlung kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 83 Nationalstrassen*
Der Bund stellt die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und deren Benützbarkeit sicher.
* Mit Übergangsbestimmung.
Der Bund baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen.37
…38
Art. 84 Alpenquerender Transitverkehr*
Der Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht schädlich ist.
Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt auf der Schiene. Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie unumgänglich sind. Sie müssen durch ein Gesetz näher bestimmt
Die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten.
Art. 85 Schwerverkehrsabgabe*
Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.
Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
Art. 86 Verbrauchssteuer auf Treibstoffen und übrige Verkehrsabgaben
Der Bund kann auf Treibstoffen eine Verbrauchssteuer erheben.
Er erhebt eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen.
Er verwendet die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:39
die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Nationalstrassen;
40 Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;
bbis. 41 Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen;
42 Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;
43 allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
44 Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen.
Er verwendet die Hälfte des Reinertrages der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftvera. Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;
Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;
Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr.45 BBl 2007 6373, 2008 8231, 2010 3437).
BBl 2007 6373, 2008 8231, 2010 3437).
Reichen die Mittel für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr oder dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den betreffenden Treibstoffen einen Zuschlag zur Verbrauchssteuer.46
Art. 87 Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger*
Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.
Art. 88 Fuss- und Wanderwege
Der Bund legt Grundsätze über Fuss- und Wanderwegnetze fest.
Er kann Massnahmen der Kantone zur Anlage und Erhaltung solcher Netze unterstützen und koordinieren.
Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf Fuss- und Wanderwegnetze und ersetzt Wege, die er aufheben muss.
6. Abschnitt Energie und Kommunikation
Art. 89 Energiepolitik
Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.
Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.
Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.
Art. 90 Kernenergie*
Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie ist Sache des Bundes.
Art. 91 Transport von Energie
Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie.
Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes.
Art. 92 Post- und Fernmeldewesen
Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.
Art. 93 Radio und Fernsehen
Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt
7. Abschnitt Wirtschaft
Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung
Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
Art. 95 Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit*
Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können.
Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen:
Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.
Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden.
Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.
Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a–c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.47 Wettbewerbspolitik 1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen.
Er trifft Massnahmen:
Mit Übergangsbestimmung. 2008 2577, 2009 299, 2012 9219, 2013 3129).
zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts;
gegen den unlauteren Wettbewerb.
Art. 97 Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten
Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.
Er erlässt Vorschriften über die Rechtsmittel, welche die Konsumentenorganisationen ergreifen können. Diesen Organisationen stehen im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden.
Die Kantone sehen für Streitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Gerichtsverfahren vor. Der Bundesrat legt die Streitwertgrenze fest.
Art. 98 Banken und Versicherungen
Der Bund erlässt Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen; er trägt dabei der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung.
Er kann Vorschriften erlassen über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen.
Er erlässt Vorschriften über das Privatversicherungswesen.
Art. 99 Geld- und Währungspolitik
Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.
Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet.
Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.
Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.
Art. 100 Konjunkturpolitik
Der Bund trifft Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung.
Er berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Landesgegenden. Er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.
Im Geld- und Kreditwesen, in der Aussenwirtschaft und im Bereich der öffentlichen Finanzen kann er nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen in ihrer Einnahmen- und Ausgabenpolitik die Konjunkturlage.
Der Bund kann zur Stabilisierung der Konjunktur vorübergehend auf bundesrechtlichen Abgaben Zuschläge erheben oder Rabatte gewähren. Die abgeschöpften Mittel sind stillzulegen; nach der Freigabe werden direkte Abgaben individuell zurückerstattet, indirekte zur Gewährung von Rabatten oder zur Arbeitsbeschaffung verwendet.
Der Bund kann die Unternehmen zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven verpflichten; er gewährt dafür Steuererleichterungen und kann dazu auch die Kantone verpflichten. Nach der Freigabe der Reserven entscheiden die Unternehmen frei über deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Verwendungszwecke.
Art. 101 Aussenwirtschaftspolitik
Der Bund wahrt die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland.
In besonderen Fällen kann er Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
Art. 102 Landesversorgung*
Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
Art. 103 Strukturpolitik*
Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
Art. 104 Landwirtschaft
Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
sicheren Versorgung der Bevölkerung;
Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
dezentralen Besiedlung des Landes.
Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
Art. 105 Alkohol
Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
Art. 10648 Geldspiele
Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.
Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.
Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung:
a. der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;
der Sportwetten;
der Geschicklichkeitsspiele.
Die Absätze2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.
Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots.
Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.
Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.
Art. 107 Waffen und Kriegsmaterial
Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition.
Er erlässt Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial.
8. Abschnitt Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit
Art. 108 Wohnbau- und Wohneigentumsförderung
Der Bund fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
Er fördert insbesondere die Beschaffung und Erschliessung von Land für den Wohnungsbau, die Rationalisierung und die Verbilligung des Wohnungsbaus sowie die Verbilligung der Wohnkosten.
Er kann Vorschriften erlassen über die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau und die Baurationalisierung.
Er berücksichtigt dabei namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten.
Art. 109 Mietwesen
Der Bund erlässt Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen, namentlich gegen missbräuchliche Mietzinse, sowie über die Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündigungen und die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.
Er kann Vorschriften über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen erlassen. Solche dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen sowie regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit nicht beeinträchtigen.
Art. 110 Arbeit*
Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
die Arbeitsvermittlung;
die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
Der1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
Art. 111 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.
Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.
Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren.
Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik.
Art. 112 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
* Mit Übergangsbestimmung.
Die Versicherung ist obligatorisch.
abis. 49 Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
Die Versicherung wird finanziert:
durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
50 durch Leistungen des Bundes.
Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.51
Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
…52
Art. 112a53 Ergänzungsleistungen
Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist.
Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest.
Art. 112b54 Förderung der Eingliederung Invalider*
Der Bund fördert die Eingliederung Invalider durch die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden.
Die Kantone fördern die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen.
Das Gesetz legt die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien fest.
Art. 112c55 Betagten- und Behindertenhilfe*
Die Kantone sorgen für die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu Hause.
Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter. Zu diesem Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.
Art. 113 Berufliche Vorsorge*
Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
Art. 114 Arbeitslosenversicherung
Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.
Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.
Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.
Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.
Art. 115 Unterstützung Bedürftiger
Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.
Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung
Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.
Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen.
Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.
Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.
Art. 117 Kranken- und Unfallversicherung
Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.
Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.
Art. 118 Schutz der Gesundheit
Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.
Er erlässt Vorschriften über:
den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können;
die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren;
den Schutz vor ionisierenden Strahlen.
Art. 118a56 Komplementärmedizin
Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin.
Art. 118b57 Forschung am Menschen
Der Bund erlässt Vorschriften über die Forschung am Menschen, soweit der Schutz seiner Würde und seiner Persönlichkeit es erfordert. Er wahrt dabei die Forschungsfreiheit und trägt der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft Rechnung.
Für die Forschung in Biologie und Medizin mit Personen beachtet er folgende Grundsätze:
Jedes Forschungsvorhaben setzt voraus, dass die teilnehmenden oder gemäss Gesetz berechtigten Personen nach hinreichender Aufklärung ihre Einwilligung erteilt haben. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Eine Ablehnung ist in jedem Fall verbindlich.
Die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum Nutzen des Forschungsvorhabens stehen.
Mit urteilsunfähigen Personen darf ein Forschungsvorhaben nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können. Lässt das Forschungsvorhaben keinen unmittelbaren Nutzen für die urteilsunfähigen Personen erwarten, so dürfen die Risiken und Belastungen nur minimal sein.
Eine unabhängige Überprüfung des Forschungsvorhabens muss ergeben haben, dass der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist.
Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich
Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechno-
Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und beachtet insbesondere folgende Grundsätze:
Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.
Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.
Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.
Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig.
Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden.
Das Erbgut einer Person darf nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt.
Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung.
Transplantationsmedizin
Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit.
1998 3473, 1999 2912 8768).
Er legt insbesondere Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen fest.
Die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Der Handel mit menschlichen Organen ist verboten.
Art. 120 Gentechnologie im Ausserhumanbereich*
Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.
Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.
9. Abschnitt Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern
Art. 121 Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich*59
Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist
Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.60 4 Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.61
Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5–15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf
Jahre anzusetzen.62
Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.63
Art. 121a64 Steuerung der Zuwanderung*
Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.
Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.
Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.
Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.
Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
* Mit Übergangsbestimmung.
10. Abschnitt Zivilrecht, Strafrecht, Messwesen
Art. 12265 Zivilrecht
Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist
Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Art. 12366 Strafrecht
Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist
Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:
für die Errichtung von Anstalten;
für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.67
Wird ein Sexual- oder Gewaltstraftäter in den Gutachten, die für das Gerichtsurteil nötig sind, als extrem gefährlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft, ist er wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren. Frühzeitige Entlassung und Hafturlaub sind ausgeschlossen.
Nur wenn durch neue, wissenschaftliche Erkenntnisse erwiesen wird, dass der Täter geheilt werden kann und somit keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellt, können neue Gutachten erstellt werden. Sollte auf Grund dieser neuen Gutachten die Verwahrung aufgehoben werden, so muss die Haftung für einen Rückfall des Täters von der Behörde übernommen werden, die die Verwahrung aufgehoben hat.
Alle Gutachten zur Beurteilung der Sexual- und Gewaltstraftäter sind von mindestens zwei voneinander unabhängigen, erfahrenen Fachleuten unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung wichtigen Grundlagen zu erstellen.
Art. 123b69 Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe bei sexuellen und bei pornografischen Straftaten an Kindern vor der Pubertät
Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten sind unverjährbar.
Art. 124 Opferhilfe
Bund und Kantone sorgen dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.
Art. 125 Messwesen
Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes.
3. Kapitel Finanzordnung
Art. 12670 Haushaltführung
Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.
Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen.
Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der Höchstbetrag nach Absatz 2 angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe c.
Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.
Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Art. 127 Grundsätze der Besteuerung
Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
Art. 128 Direkte Steuern*
Der Bund kann eine direkte Steuer erheben:
von höchstens11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen;
71 von höchstens8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen;
72 … 2 Der Bund nimmt bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht.
Bei der Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch ausgeglichen.
Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen ihnen mindestens 17 Prozent zu. Der Anteil kann bis auf 15 Prozent gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern.73
Art. 129 Steuerharmonisierung
Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.
DieHarmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisie- rung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.
Der Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen erlassen.
Art. 13074 Mehrwertsteuer*
Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.75
Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden.76
5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.
Art. 131 Besondere Verbrauchssteuern*
Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
Tabak und Tabakwaren;
gebrannten Wassern;
Bier;
Automobilen und ihren Bestandteilen;
Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
Er kann auf der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen einen Zuschlag erheben.
Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
Art. 132 Stempelsteuer und Verrechnungssteuer
Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.
Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu.77
Art. 133 Zölle
Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.
Art. 134 Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung
Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.
Art. 13578 Finanz- und Lastenausgleich
Der Bund erlässt Vorschriften über einen angemessenen Finanz- und Lastenausgleich zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den Kantonen.
Der Finanz- und Lastenausgleich soll insbesondere:
die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit zwischen den Kantonen verringern;
den Kantonen minimale finanzielle Ressourcen gewährleisten;
übermässige finanzielle Lasten der Kantone auf Grund ihrer geografischtopografischen oder soziodemografischen Bedingungen ausgleichen;
die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich fördern;
die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone im nationalen und internationalen Verhältnis erhalten.
Die Mittel für den Ausgleich der Ressourcen werden durch die ressourcenstarken Kantone und den Bund zur Verfügung gestellt. Die Leistungen der ressourcenstarken Kantone betragen mindestens zwei Drittel und höchstens 80 Prozent der Leistungen des Bundes.
4. Titel Volk und Stände
Art. 136 Politische Rechte
Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.
Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.
Art. 137 Politische Parteien
Die politischen Parteien wirken an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.
2. Kapitel Initiative und Referendum
Art. 138 Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung
100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Totalrevision der Bundesverfassung vorschlagen.79
Dieses Begehren ist dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten.
Art. 13980 Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung
100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.
Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.
Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.
Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.
Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen.
Art. 139b82 Verfahren bei Initiative und Gegenentwurf
Die Stimmberechtigten stimmen gleichzeitig über die Initiative und den Gegenentwurf ab.83
Sie können beiden Vorlagen zustimmen. In der Stichfrage können sie angeben, welcher Vorlage sie den Vorrang geben, falls beide angenommen werden.
Erzieltbei angenommenen Verfassungsänderungen in der Stichfrage die eine Vorlage mehr Volks- und die andere mehr Standesstimmen, so tritt die Vorlage in Kraft, bei welcher der prozentuale Anteil der Volksstimmen und der prozentuale Anteil der Standesstimmen in der Stichfrage die grössere Summe ergeben.
Art. 140 Obligatorisches Referendum
Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:
die Änderungen der Bundesverfassung;
der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften;
c. die dringlich erklärten Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; diese Bundesgesetze müssen innerhalb eines Jahres nach Annahme durch die Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden.
Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:
die Volksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung;
abis. 84 …
85 die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;
die Frage, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen ist, bei Uneinigkeit der beiden Räte.
Fakultatives Referendum es 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt:86
Bundesgesetze;
dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt;
Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen;
völkerrechtliche Verträge, die: 1. unbefristet und unkündbar sind, 2. den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, 3.87 wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.
BRB vom25. März 2003 – AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom27. Sept. 2009, mit Wirkung seit 27. Sept. 2009 (BB vom19. Dez. 2008, BRB vom1. Dez. 2009 – AS 2009 6409; BBl 2008 2891 2907, 2009 13 8719). Dieser Bst. in der Fassung des BB vom4. Okt. 2002 ist nie in Kraft getreten. 2009 13 8719). AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111 3954 3960). AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111 3954 3960).
Art. 141a89 Umsetzung von völkerrechtlichen Verträgen
Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem obligatorischen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Verfassungsänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen.
Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem fakultativen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen.
Art. 142 Erforderliche Mehrheiten
Die Vorlagen, die dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden sich dafür ausspricht.
Die Vorlagen, die Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der Stände sich dafür aussprechen.
Das Ergebnis der Volksabstimmung im Kanton gilt als dessen Standesstimme.
Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden haben je eine halbe Standesstimme.
5. Titel Bundesbehörden
Art. 143 Wählbarkeit
In den Nationalrat, in den Bundesrat und in das Bundesgericht sind alle Stimmberechtigten wählbar.
Art. 144 Unvereinbarkeiten
Die Mitglieder des Nationalrates, des Ständerates, des Bundesrates sowie die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts können nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.
Die Mitglieder des Bundesrates und die vollamtlichen Richterinnen und Richter des Bundesgerichts dürfen kein anderes Amt des Bundes oder eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben.
Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.
Art. 145 Amtsdauer
Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.
Art. 146 Staatshaftung
Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.
Art. 147 Vernehmlassungsverfahren
Die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zur Stellungnahme eingeladen.
2. Kapitel Bundesversammlung
1. Abschnitt Organisation
Art. 148 Stellung
Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus.
Die Bundesversammlung besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat; beide Kammern sind einander gleichgestellt.
Art. 149 Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates
Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes.
Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt.
Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis.
Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz.
Art. 150 Zusammensetzung und Wahl des Ständerates
Der Ständerat besteht aus 46 Abgeordneten der Kantone.
Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die übrigen Kantone wählen je zwei Abgeordnete.
Die Wahl in den Ständerat wird vom Kanton geregelt.
Art. 151 Sessionen
Die Räte versammeln sich regelmässig zu Sessionen. Das Gesetz regelt die Einberufung.
Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen.
Art. 152 Vorsitz
Jeder Rat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten und die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen.
Art. 153 Parlamentarische Kommissionen
Jeder Rat setzt aus seiner Mitte Kommissionen ein.
Das Gesetz kann gemeinsame Kommissionen vorsehen.
Das Gesetz kann einzelne Befugnisse, die nicht rechtsetzender Natur sind, an Kommissionen übertragen.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Kommissionen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse zu. Deren Umfang wird durch das Gesetz geregelt.
Art. 154 Fraktionen
Die Mitglieder der Bundesversammlung können Fraktionen bilden.
Art. 155 Parlamentsdienste
Die Bundesversammlung verfügt über Parlamentsdienste. Sie kann Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
2. Abschnitt Verfahren
Art. 156 Getrennte Verhandlung
Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt.
Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich.
Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um sicherzustellen, dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen über:
a. die Gültigkeit oder Teilungültigkeit einer Volksinitiative;
90 die Umsetzung einer vom Volk angenommenen Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung;
91 die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung;
den Voranschlag oder einen Nachtrag.92
Art. 157 Gemeinsame Verhandlung
Nationalrat und Ständerat verhandeln gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung unter dem Vorsitz der Nationalratspräsidentin oder des Nationalratspräsidenten, um:
Wahlen vorzunehmen;
Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden zu entscheiden;
Begnadigungen auszusprechen.
Die Vereinigte Bundesversammlung versammelt sich ausserdem bei besonderen Anlässen und zur Entgegennahme von Erklärungen des Bundesrates.
Art. 158 Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen der Räte sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 159 Verhandlungsfähigkeit und erforderliches Mehr
Die Räte können gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
In beiden Räten und in der Vereinigten Bundesversammlung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.
Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:
die Dringlicherklärung von Bundesgesetzen;
Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen;
c.93 die Erhöhung der Gesamtausgaben bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf nach Artikel 126 Absatz 3.
Die Bundesversammlung kann die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe b mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.94
Art. 160 Initiativrecht und Antragsrecht
Jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion, jeder parlamentarischen Kommission und jedem Kanton steht das Recht zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten.
Die Ratsmitglieder und der Bundesrat haben das Recht, zu einem in Beratung stehenden Geschäft Anträge zu stellen.
Art. 161 Instruktionsverbot
Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen.
Sie legen ihre Interessenbindungen offen.
Art. 162 Immunität
Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler können für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.
3. Abschnitt Zuständigkeiten
Art. 163 Form der Erlasse der Bundesversammlung
Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung.
Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet.
Art. 164 Gesetzgebung
Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
die Ausübung der politischen Rechte;
die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
die Rechte und Pflichten von Personen;
den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
Art. 165 Gesetzgebung bei Dringlichkeit
EinBundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, kann von der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden. Es ist zu befristen.
Wird zu einem dringlich erklärten Bundesgesetz die Volksabstimmung verlangt, so tritt dieses ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird.
Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das keine Verfassungsgrundlage hat, tritt ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist von Volk und Ständen angenommen wird. Es ist zu befristen.
Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das in der Abstimmung nicht angenommen wird, kann nicht erneuert werden.
Art. 166 Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge
Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland.
Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist.
Art. 167 Finanzen
Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, setzt den Voranschlag fest und nimmt die Staatsrechnung ab.
Art. 168 Wahlen
Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.
Das Gesetz kann die Bundesversammlung ermächtigen, weitere Wahlen vorzunehmen oder zu bestätigen.
Art. 169 Oberaufsicht
Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
Den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden.
Art. 170 Überprüfung der Wirksamkeit
Die Bundesversammlung sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Art. 171 Aufträge an den Bundesrat
Die Bundesversammlung kann dem Bundesrat Aufträge erteilen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbesondere die Instrumente, mit welchen die Bundesversammlung auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates einwirken kann.
Art. 172 Beziehungen zwischen Bund und Kantonen
Die Bundesversammlung sorgt für die Pflege der Beziehungen zwischen Bund und Kantonen.
Sie gewährleistet die Kantonsverfassungen.
Sie genehmigt die Verträge der Kantone unter sich und mit dem Ausland, wenn der Bundesrat oder ein Kanton Einsprache erhebt.
Art. 173 Weitere Aufgaben und Befugnisse
Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben a und b Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen.
Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder Teile davon auf.
Sie trifft Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts.
Sie befindet über die Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen.
Sie wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit.
Sie entscheidet über Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht.
Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden.
Sie spricht Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestie.
Die Bundesversammlung behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.
Das Gesetz kann der Bundesversammlung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
3. Kapitel Bundesrat und Bundesverwaltung
1. Abschnitt Organisation und Verfahren
Art. 174 Bundesrat
Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes.
Art. 175 Zusammensetzung und Wahl
Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern.
Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.
Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.95
Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.96
Art. 176 Vorsitz
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident führt den Vorsitz im Bundesrat.
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundesrates auf die Dauer eines Jahres gewählt.
Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann nicht zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des folgenden Jahres gewählt werden.
Art. 177 Kollegial- und Departementalprinzip
Der Bundesrat entscheidet als Kollegium.
Für die Vorbereitung und den Vollzug werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen auf die einzelnen Mitglieder verteilt.
Den Departementen oder den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten werden Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen; dabei muss der Rechtsschutz sichergestellt sein.
Art. 178 Bundesverwaltung
Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.
Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.
Art. 179 Bundeskanzlei
Die Bundeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Bundesrates. Sie wird von einer Bundeskanzlerin oder einem Bundeskanzler geleitet.
2. Abschnitt Zuständigkeiten
Art. 180 Regierungspolitik
Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
Er informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Art. 181 Initiativrecht
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung Entwürfe zu ihren Erlassen.
Art. 182 Rechtsetzung und Vollzug
Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.
Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.
Art. 183 Finanzen
Der Bundesrat erarbeitet den Finanzplan, entwirft den Voranschlag und erstellt die Staatsrechnung.
Er sorgt für eine ordnungsgemässe Haushaltführung.
Art. 184 Beziehungen zum Ausland
Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.
Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.
Art. 185 Äussere und innere Sicherheit
Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.
In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.
Art. 186 Beziehungen zwischen Bund und Kantonen
Der Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit ihnen zusammen.
Er genehmigt die Erlasse der Kantone, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt.
Er kann gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben.
Er sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen.
Art. 187 Weitere Aufgaben und Befugnisse
Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz.
Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen.
Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht.
Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
4. Kapitel:97 Bundesgericht und andere richterliche Behörden
Art. 188 Stellung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.
Das Gericht verwaltet sich selbst.
Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts
Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
von Bundesrecht;
von Völkerrecht;
von interkantonalem Recht;
von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
Art. 190 Massgebendes Recht
Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
Art. 191 Zugang zum Bundesgericht
Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
Art. 191a99 Weitere richterliche Behörden des Bundes
Der Bund bestellt ein Strafgericht; dieses beurteilt erstinstanzlich Straffälle, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes zuweist. Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesstrafgerichts begründen.
Der Bund bestellt richterliche Behörden für die Beurteilung von öffentlichrechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung.
Das Gesetz kann weitere richterliche Behörden des Bundes vorsehen.
Art. 191b Richterliche Behörden der Kantone
Die Kantone bestellen richterliche Behörden für die Beurteilung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sowie von Straffällen.
Sie können gemeinsame richterliche Behörden einsetzen.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom27. Sept. 2009, mit Wirkung seit 27. Sept. 2009 (BB vom19. Dez. 2008, BRB vom1. Dez. 2009 – AS 2009 6409; BBl 2008 2891 2907, 2009 13 8719). Dieser Abs. in der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 ist nie in Kraft getreten.
Art. 191c Richterliche Unabhängigkeit
Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
6. Titel Revision der Bundesverfassung und Übergangsbestimmungen
1. Kapitel Revision
Art. 192 Grundsatz
Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
Wo die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Revision auf dem Weg der Gesetzgebung.
Art. 193 Totalrevision
Eine Totalrevision der Bundesverfassung kann vom Volk oder von einem der beiden Räte vorgeschlagen oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.
Geht die Initiative vom Volk aus oder sind sich die beiden Räte uneinig, so entscheidet das Volk über die Durchführung der Totalrevision.
Stimmt das Volk der Totalrevision zu, so werden die beiden Räte neu gewählt.
Die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts dürfen nicht verletzt werden.
Art. 194 Teilrevision
Eine Teilrevision der Bundesverfassung kann vom Volk verlangt oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.
Die Teilrevision muss die Einheit der Materie wahren und darf die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzen.
Die Volksinitiative auf Teilrevision muss zudem die Einheit der Form wahren.
Art. 195 Inkrafttreten
Die ganz oder teilweise revidierte Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von Volk und Ständen angenommen ist.
2. Kapitel Übergangsbestimmungen
Art. 196 Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung100
1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr) Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach der Annahme der Volksinitiative zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein.
2. Übergangsbestimmung zu Art. 85 (Pauschale Schwerverkehrsabgabe)
Der Bund erhebt für die Benützung der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern mit einem Gesamtgewicht von je über3,5 t eine jährliche Abgabe.
Diese Abgabe beträgt:
für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von Fr. – über3,5 bis 12 t 650 – über12 bis 18 t 2000 – über18 bis 26 t 3000 – über26 t 4000
für Anhänger von – über3,5 bis 8 t 650 – über8 bis 10 t 1500 – über10 t 2000
für Gesellschaftswagen 650 3 Die Abgabesätze können in der Form eines Bundesgesetzes angepasst werden, sofern die Strassenverkehrskosten dies rechtfertigen.
Ausserdem kann der Bundesrat die Tarifkategorie ab12 t nach Absatz 2 auf dem Verordnungsweg an allfällige Änderungen der Gewichtskategorien im Strassenverkehrsgesetz vom19. Dezember 1958101 anpassen.
Der Bundesrat bestimmt für Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr in der Schweiz im Verkehr stehen, entsprechend abgestufte Abgabesätze; er berücksichtigt den Erhebungsaufwand.
Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom19. Dezember 1997102.
3. Übergangsbestimmung zu Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger)
Die Eisenbahngrossprojekte umfassen die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT), BAHN 2000, den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz sowie die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken durch aktive und passive Massnahmen.
Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte:
den vollen Ertrag der pauschalen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 196 Ziffer 2 bis zur Inkraftsetzung der leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85 verwenden und dafür die Abgabesätze bis um höchstens 100 Prozent erhöhen;
höchstens zwei Drittel des Ertrags der leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85 verwenden;
Mineralölsteuermittel nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe b verwenden, um 25 Prozent der Gesamtaufwendungen für die Basislinien der NEAT zu decken;
Mittel auf dem Kapitalmarkt aufnehmen, höchstens aber 25 Prozent der Gesamtaufwendungen für die NEAT, BAHN 2000 und den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz;
103 die in Artikel 130 Absätze 1–3 festgelegten Sätze der Mehrwertsteuer um 0,1 Prozentpunkt erhöhen;
eine ergänzende Finanzierung durch Private oder durch internationale Organisationen vorsehen.
Die Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 erfolgt über einen rechtlich unselbständigen Fonds mit eigener Rechnung. Die Mittel aus den in Absatz 2 erwähnten Abgaben und Steuern werden über die Finanzrechnung des Bundes verbucht und im gleichen Jahr in den Fonds eingelegt. Der Bund kann dem Fonds Vorschüsse gewähren. Die Bundesversammlung erlässt das Fondsreglement in der Form einer Verordnung.
Die vier Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 werden in der Form von Bundesgesetzen beschlossen. Für jedes Grossprojekt als Ganzes sind Bedarf und Ausführungsreife nachzuweisen. Beim NEAT-Projekt bilden die einzelnen Bauphasen Bestandteil des Bundesgesetzes. Die Bundesversammlung bewilligt die erforderlichen Mittel mit Verpflichtungskrediten. Der Bundesrat genehmigt die Bauetappen und bestimmt den Zeitplan.
Diese Bestimmung gilt bis zum Abschluss der Bauarbeiten und der Finanzierung (Rückzahlung der Bevorschussung) der in Absatz 1 erwähnten Eisenbahngrossprojekte.
4. Übergangsbestimmung zu Art. 90 (Kernenergie) Bis zum23. September 2000 werden keine Rahmen-, Bau-, Inbetriebnahme- oder Betriebsbewilligungen für neue Einrichtungen zur Erzeugung von Kernenergie erteilt.
5. Übergangsbestimmung zu Art. 95 (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) Bis zum Erlass einer Bundesgesetzgebung sind die Kantone zur gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen verpflichtet.
6. Übergangsbestimmung zu Art. 102 (Landesversorgung)
Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit Brotgetreide und Backmehl sicher.
Diese Übergangsbestimmung bleibt längstens bis zum31. Dezember 2003 in Kraft.
7. Übergangsbestimmung zu Art. 103 (Strukturpolitik) Die Kantone können während längstens zehn Jahren ab Inkrafttreten der Verfassung bestehende Regelungen beibehalten, welche zur Sicherung der Existenz bedeutender Teile eines bestimmten Zweigs des Gastgewerbes die Eröffnung von Betrieben vom Bedürfnis abhängig machen.
104 … 9. Übergangsbestimmung zu Art. 110 Abs. 3 (Bundesfeiertag)
Bis zum Inkrafttreten der geänderten Bundesgesetzgebung regelt der Bundesrat die Einzelheiten.
Der Bundesfeiertag wird der Zahl der Feiertage nach Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes vom13. März 1964105 nicht angerechnet.
10.106 … 104 Art. 106 hat seit dem11. März 2012 eine neue Fassung.
11. Übergangsbestimmung zu Art. 113 (Berufliche Vorsorge) Versicherte, die zur Eintrittsgeneration gehören und deswegen nicht über die volle Beitragszeit verfügen, sollen je nach Höhe ihres Einkommens innert10 bis
Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutz erhalten.
12.107 … 13.108 Übergangsbestimmung zu Art. 128 (Dauer der Steuererhebung) Die Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer ist bis Ende 2020 befristet.
14.109 Übergangsbestimmung zu Art. 130 (Mehrwertsteuer)110
Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2020 befristet.
Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an:
um 0,4 Prozentpunkte den Normalsatz nach Artikel 36 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom2. September 1999111 über die Mehrwertsteuer (MWSTG);
um 0,1 Prozentpunkte den reduzierten Satz nach Artikel 36 Absatz 1112 MWSTG;
um 0,2 Prozentpunkte den Sondersatz für Beherbergungsleistungen nach Artikel 36 Absatz 2113 MWSTG.114 3 Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.115 107 Art. 126 hat seit dem2. Dez. 2001 eine neue Fassung.
111 [AS 2000 1134 1300, 2001 3086, 2002 1480, 2004 4719 Anhang Ziff. II5, 2005 4545 Anhang Ziff. 2, 2006 2197 Anhang Ziff. 52 2673 5379 Anhang Ziff. II5, 2007 1411 Anhang Ziff. 7 3425 Anhang Ziff. 1 6637 Anhang Ziff. II5. AS 2009 5203 Art. 110]. Siehe heute: Art. 25 Abs. 1 des BG vom12. Juni 2009 (SR 641.20). 112 Siehe heute: Art. 25 Abs. 2 des BG vom12. Juni 2009 (SR 641.20). 113 Siehe heute: Art. 25 Abs. 4 des BG vom12. Juni 2009 (SR 641.20).
15. Übergangsbestimmung zu Art. 131 (Biersteuer) Die Biersteuer wird bis zum Erlass eines Bundesgesetzes116 nach dem bisherigen Recht erhoben.
16.117 …
Art. 197118 Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom18. April 1999
1. Beitritt der Schweiz zur UNO
Die Schweiz tritt der Organisation der Vereinten Nationen bei.
Der Bundesrat wird ermächtigt, an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) ein Gesuch der Schweiz um Aufnahme in diese Organisation und eine Erklärung zur Erfüllung der in der UN-Charta119 enthaltenen Verpflichtungen zu richten.
2.120 Übergangsbestimmung zu Art. 62 (Schulwesen) Die Kantone übernehmen ab Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom3. Oktober 2003121 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderschulung (einschliesslich der heilpädagogischen Früherziehung gemäss
Art. 19 des BG vom19. Juni 1959122 über die Invalidenversicherung), bis sie über 1. Titel: 2. Titel: 3. Kapitel: 4. Titel: Volk 3. Kapitel: Übergangsbestimmungen
kantonal genehmigte Sonderschulkonzepte verfügen, mindestens jedoch während drei Jahren.
3.123 Übergangsbestimmung zu Art. 83 (Nationalstrassen) Die Kantone erstellen die im Bundesbeschluss vom21. Juni 1960124 über das Nationalstrassennetz aufgeführten Nationalstrassen (Stand bei Inkrafttreten des BB vom 3. Okt. 2003125 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen) nach den Vorschriften und unter der Oberaufsicht 121 AS 2007 5765 125 AS 2007 5765 des Bundes fertig. Bund und Kantone tragen die Kosten gemeinsam. Der Kostenanteil der einzelnen Kantone richtet sich nach ihrer Belastung durch die Nationalstrassen, nach ihrem Interesse an diesen Strassen und nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.
4.126 Übergangsbestimmung zu Art. 112b (Förderung der Eingliederung Invalider) Die Kantone übernehmen ab Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom3. Oktober 2003127 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an Anstalten, Werkstätten und Wohnheime, bis sie über genehmigte Behindertenkonzepte verfügen, welche auch die Gewährung kantonaler Beiträge an Bau und Betrieb von Institutionen mit ausserkantonalen Platzierungen regeln, mindestens jedoch während drei Jahren.
5.128 Übergangsbestimmung zu Art. 112c (Betagten- und Behindertenhilfe) Die bisherigen Leistungen gemäss Artikel 101bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946129 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung an die Hilfe und Pflege zu Hause für Betagte und Behinderte werden durch die Kantone weiter ausgerichtet bis zum Inkrafttreten einer kantonalen Finanzierungsregelung für die Hilfe und Pflege zu Hause.
7.130 Übergangsbestimmung zu Art. 120 (Gentechnologie im Ausserhumanbereich) Die schweizerische Landwirtschaft bleibt für die Dauer von fünf Jahren nach Annahme dieser Verfassungsbestimmung gentechnikfrei. Insbesondere dürfen weder eingeführt noch in Verkehr gebracht werden:
gentechnisch veränderte vermehrungsfähige Pflanzen, Pflanzenteile und Saatgut, welche für die landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Anwendung in der Umwelt bestimmt sind;
gentechnisch veränderte Tiere, welche für die Produktion von Lebensmitteln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestimmt sind.
127 AS 2007 5765 8.131 Übergangsbestimmung zu Art. 121 (Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern) Der Gesetzgeber hat innert fünf Jahren seit Annahme von Artikel 121 Absätze 3–6 durch Volk und Stände die Tatbestände nach Artikel 121 Absatz 3 zu definieren und zu ergänzen und die Strafbestimmungen bezüglich illegaler Einreise nach Artikel 121 Absatz 6 zu erlassen.
9.132 Übergangsbestimmungen zu Art. 75b (Zweitwohnungen)
Tritt die entsprechende Gesetzgebung nach Annahme von Artikel 75b nicht innerhalb von zwei Jahren in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen über Erstellung, Verkauf und Registrierung im Grundbuch durch Verordnung.
Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem1. Januar des auf die Annahme von Artikel 75b folgenden Jahres und dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen erteilt werden, sind nichtig.
10.133 Übergangsbestimmung zu Art. 95 Abs. 3 Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme von Artikel 95 Absatz 3 durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 11.134 Übergangsbestimmung zu Art. 121a (Steuerung der Zuwanderung)
Völkerrechtliche Verträge, die Artikel 121a widersprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände neu zu verhandeln und anzupassen.
Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 121a drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.
Datum des Inkrafttretens:1. Januar 2000135 135 BB vom28. Sept. 1999 (AS 1999 2555; BBl 1999 7922) Schlussbestimmungen des Bundesbeschlusses vom18. Dezember 1998 II
Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom29. Mai 1874136 wird aufgehoben.
Die folgenden Bestimmungen der Bundesverfassung, die in Gesetzesrecht zu überführen sind, gelten weiter bis zum Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen:
a. Art. 32quater Abs. 6137 Das Hausieren mit geistigen Getränken sowie ihr Verkauf im Umherziehen sind untersagt.
b. Art. 36quinquies Abs. 1 erster Satz,2 zweiter–letzter Satz und 4 zweiter Satz138 1 Der Bund erhebt für die Benützung der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern bis zu einem Gesamtgewicht von je3,5 Tonnen eine jährliche Abgabe von 40 Franken. … 2 … Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein und überwachen die Einhaltung der Vorschriften bei allen Fahrzeugen.
… Das Gesetz kann die Abgabe auf weitere Fahrzeugkategorien, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen, ausdehnen.
c. Art. 121bis Abs. 1, 2 und Abs. 3 erster und zweiter Satz139 1 Beschliesst die Bundesversammlung einen Gegenentwurf, so werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Jeder Stimmberechtigte kann uneingeschränkt erklären: 1. ob er das Volksbegehren dem geltenden Recht vorziehe;
136 [BS 1 3; AS 1949 1511, 1951 606, 1957 1027, 1958 362 768 770, 1959 224 912, 1961 476, 1962 749 1637 1804, 196497, 1966 1672, 1969 1249, 1970 1649, 1971 325 905 907, 1972 1481 1484, 1973 429 1051 1455, 1974 721, 1975 1205, 1976 713 715 2003, 1977 807 1849 2228 2230, 1978 212 484 1578, 1979 678, 1980 380, 1981 1243 1244, 1982 138, 1983 240 444, 1984 290, 1985 150, 151 658 659 1025 1026 1648, 1987 282 1125, 1988 352, 1991 246 247 1122, 1992 1578 1579, 1993 3040 3041, 1994 258 263 265 267 1096 1097 1099 1101, 1995 1455, 1996 1490 1491 1492 2502, 1998 918 2031, 1999 741 743 1239 1341] 137 Art. 105 138 Art. 86 Abs. 2 139 Siehe heute: Art. 139b 2. ob er den Gegenentwurf dem geltenden Recht vorziehe; 3. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls Volk und Stände beide Vorlagen dem geltenden Recht vorziehen sollten.
Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen ausser Betracht.
Werden sowohl das Volksbegehren als auch der Gegenentwurf angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Volks- und mehr Standesstimmen erzielt. … III Änderungen der Bundesverfassung vom29. Mai 1874 werden von der Bundesversammlung formal an die neue Bundesverfassung angepasst. Der entsprechende Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
IV
Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
Die Bundesversammlung bestimmt das Inkrafttreten.
Sachverzeichnis Die arabischen Zahlen beziehen sich auf die Artikelnummern, römische Ziffern auf die Schlussbestimmungen des Bundesbeschlusses vom18. Dezember 1998. Die Hinweise sind bloss informell und haben keine rechtliche Verbindlichkeit.
A Amtshilfe 44 Aargau 1 Amtsdauer – Nationalrat, Bundesrat, Bundeskanzler, Abgaben Bundeskanzlerin, Bundesrichter, Bundes- – grundlegende Bestimmungen über 164 richterin 145 – konjunkturstabilisierende Zuschläge auf – Ratspräsidenten 152 100 – anstelle von Militär- und Ersatzdienst Amtssprachen (Wehrpflichtersatz)59 – des Bundes 70 – Nationalstrassenbenützung86, Ziff. II – der Kantone 70 – Schwerverkehr85, 196 Ziff. 2 Änderung – Spielbanken 106 – der Bundesverfassung 140 – Steuern 127–134 – im Bestand der Kantone 53 – Wassernutzung 76 Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Abgeordnete 95, 196 Ziff. 5 – des Volkes 149 Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündi- – der Kantone 150 gungen 109 Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen Angehörige, Benachrichtigung 31 166 Angelegenheiten, auswärtige54, 184 Abstammung 38 Anhänger 196 Ziff. 2, Ziff. II Abstimmungen – des Bundes 136 Anklage 32 – obligatorisches Referendum 140, 141a Anlagen – fakultatives Referendum 141, 141a – in Mooren 78 – über dringlich erklärte Bundesgesetze 165 – Energieverbrauch von 89 – über Initiativen 138, 139, 139b Anpassung von Revisionsvorlagen Ziff. III Adoption 38 Anregung, allgemeine 139, 140, 156 Abs. 3 Agglomerationen50, 86 Bst. b Aktivdienst 173, 185 Ansprüche auf staatliche Leistung 41 Alkohol 105 Antragsrecht 160 Alkoholkonsum 105 Appenzell Allgemeinverbindlicherklärung – Ausserrhoden 1 – von Gesamtarbeitsverträgen 110 – Innerrhoden 1 – von interkantonalen Verträgen 48a Arbeit8, 41, 110, 196 Ziff.
9 – von Rahmenmietverträgen 109 Arbeit, ausserschulische 67 Alpen Schutz vor Transitverkehr84, 196 Arbeitgeber, Arbeitgeberinnen28, 110, 111, Alter8, 41 112, 113, 114 Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen28, 110, vorsorge 111 111, 112, 113, 114 Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- Arbeitsbeschaffung 100 versicherung 112–112c, 130 Arbeitsbeziehungen 28 Altersjahr62, 136 Arbeitsfrieden 28 Amnestie 173 Arbeitslosenfürsorge 114 Amt, Unvereinbarkeiten mit einem 144 Arbeitslosenversicherung 114 Arbeitslosigkeit41, 100, 114 Ausrottung, Schutz bedrohter Arten vor 78 Arbeitsvermittlung 110 Ausrüstung der Armee 60 Armee58, 60, 173, 185 Ausschaffung25, 121 Armut in der Welt 54 Aussenpolitik54, 55, 166 Arten, bedrohte 78 Aussenwirtschaft 100 Artenvielfalt 79 Aussenwirtschaftspolitik 101 Asyl 121, 121a Ausserhumanbereich der Gentechnologie Aufenthalt 121, 121a 120, 197 Ziff. 7 Aufgaben Äusserungen in den Räten 162 – kantonale 47 Aussperrung 28 – regionale 48 Ausübung – staatliche35, 43a – politischer Rechte 39 Aufgabenteilung zwischen Bund und – einer Erwerbstätigkeit 27 Kantonen3, 54–135 Auswärtige Angelegenheiten 54 Aufgebot der Armee 173, 185 Ausweisung25, 121 Aufhebung der Bundesverfassung vom Autobahnvignette86, Ziff. II 29. Mai 1874 Ziff. II Automobilsteuer 131 Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung 52 Autonomie – der Kantone3, 43, 47 Aufsicht – in der Programmgestaltung 93 – über Bundesverwaltung 187 – über Schulen 62 Aufsichtskommissionen 169 B Aufträge an den Bundesrat 171 Backmehl 196 Ziff. 6 Ausbildung Bahn 2000 196 Ziff.
3 – Sozialziel 41 Banken 98 – in der Armee 60 Banknoten 99 Ausbildungsabschluss95, 196 Ziff. 5 Basel Ausbildungsbeiträge 66 – Landschaft 1 – im Sport 68 – Stadt 1 – in der Armee 60 – in Kunst und Musik 69 Baubewilligung 197 Ziff. 9 II – landwirtschaftliche 104 Bauernbetriebe 104 – wissenschaftliche95, 196 Ziff. 5 Baurationalisierung 108 Ausfuhr von Kriegsmaterial 107 Bedrohungen58, 102 Ausgaben Bedürfnisklausel im Gastgewerbe 196 – allgemein 126, 167 Ziff. 7 – erforderliches Mehr für 159 Bedürftige 108, 115 Ausgabenpolitik 100 Befruchtung 119 Auskunftsrechte der Kommissionen 153 Begnadigung 157, 173 Ausland 54–56, 166, 184 Behandlung, grausame, unmenschliche oder Ausländer, Ausländerin 121, 121a erniedrigende10, 25 Auslandschweizer, Auslandschweizerinnen Behinderte8, 108, 112c
Behinderung 8 Auslieferung 25 Behörden Ausnahmegerichte 30 – ausländische 56 Ausreise24, 121 – des Bundes 143–191 – zivile 58 Beistand von Bund und Kantonen 44 Bevölkerung Beitragszeit in der beruflichen Vorsorge 196 – Schutz der57, 58 Ziff. 11 – Statistik 65 Beitritt zu Organisationen und Gemein- Bewegungsfreiheit 10 schaften 140 Beziehungen Bemessung von Steuern 127, 129 – zum Ausland54, 166 – zwischen Bund und Kantonen 44–49, 172, Benachrichtigung der Angehörigen 31 186 Benachteiligung 8 Biersteuer 131, 196 Ziff. 15 Benützbarkeit der Nationalstrassen 83 Bildung41, 48a, 61a–68, 93 Benützung der Strassen85, 86, 196 Ziff. 2, – Bildungsraum Schweiz 61a Ziff. II – musikalische Bildung 67a – Statistik 65 Beratung, landwirtschaftliche 104 Berggebiete50, 85 Biologie – Forschung am Menschen 118b Bericht des Bundesrats 187 Boden75, 75a Bern 1 Bodenveränderungen in Mooren 78 Berufe – allgemein95, 196 Ziff. 5 Börsenwesen 98 – Förderung der 103, 196 Ziff. 7 Brennstoffe, Beförderung in Rohrleitungen – Berufswahl 27 91 Berufsbildung 63 Briefverkehr 13 Berufsverbände 97 Brotgetreide 196 Ziff.
6 Beschaffung Bund – von Kriegsmaterial 107 – allgemein (Präambel), 1 – von Land 108 – Verhältnis zwischen Bund und Kantonen Beschluss der Bundesversammlung 156 3, 42–53 – Zuständigkeiten 54–125 Beschwerdeinstanz für Programm- – Zweck 2 beschwerden 93 Bundesbehörden 143–191 Beschwerden an den Bundesrat 187 Bundesbeschluss Besiedlung75, 104 – Erlassformen 163 Besonderheiten, kantonale 47 – fakultatives Referendum 141 Bestand der Kantone 53 Bundesfeiertag 110, 196 Ziff. 9 Besteuerung Bundesgarantien 51–53 – Grundsätze der 127 Bundesgericht – Ausschluss der 134 – allgemein 188–191 Bestimmungen, rechtsetzende 163, 164 – als einzige Instanz 32 – massgebendes Recht 190 Bestrafung, grausame, unmenschliche oder – Stellung 188 erniedrigende10, 25 – Zugang 191 Betagte 108, 112c – Zuständigkeiten 189 Betäubungsmittel 118 Bundesgesetz Beteiligungspflicht an interkantonalen – dringlich erklärtes 140, 141, 165 Verträgen 48a – Erlassformen 163, 164 – fakultatives Referendum 141, 141a Betreuung 12 – Massgeblichkeit 191 Betriebe, bäuerliche 104 – obligatorisches Referendum 140 Beurteilung Bundeskanzlei 179 – durch höheres Gericht 32 Bundeskanzler, Bundeskanzlerin – durch richterliche Behörde 29 – Amtsdauer 145 – Wahl 168 Bundespräsident, Bundespräsidentin 176 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Bundesrat 164 – Amtsdauer 145 Delegationen von Aufsichtskommissionen – Antragsrecht 160 169 – Organisation und Verfahren 174–179 Demokratie – Unvereinbarkeiten 144
– allgemein (Präambel) – Wahl 168, 175 – in der Welt 54 – Zuständigkeiten 180–187 – demokratische Verfassungen 51 Bundesrecht Departemente 177–178 – Durchführung und Einhaltung 186 – Vorrang 49 Departementsvorsteher, Departementsvorsteherin 178 Bundesrichter, Bundesrichterinnen – Amtsdauer 145 Departementalprinzip 177 – Unvereinbarkeiten 144 Derogation kantonalen Rechts 49 – Wahl 168 Deutsch4, 70 Bundessteuern – Grundsätze 127 Dienstleistungen, lebenswichtige 102 – direkte 128, 196 Ziff. 13 Direktzahlungen 104 – indirekte85, 106, 130–132, 196 Ziff. 2, Diskriminierung 8 14, 15 Doppelbesteuerung, interkantonale 127 Bundesstrafgericht 191a Dringlicherklärung von Bundesgesetzen Bundesverfassung 159, 165 – Beschränkung der Souveränität der Kantone 3 Drittwirkung der Grundrechte 35 – Durchsetzung 173 Düngstoffe 104 – Inkrafttreten 195 Durchfuhr von Kriegsmaterial 107 – Revision 192–194 – Zweck 2 Durchführung des Bundesrechts 186 Bundesverfassung vom29. Mai 1874, Durchgangsstrassen 82 Aufhebung Ziff. II Durchgangsverkehr84, 196 Ziff.
1 Bundesversammlung Durchsetzung des Bundesrechts49, 173 – Organisation 148–155 – vereinigte 157 – Verfahren 156–162 E – Zuständigkeiten 163–173 Ehe 14 Bundesverwaltung 178–179, 191a Eidgenossenschaft1, 2 Bürgergemeinden 37 Eigenbedarf 108 Bürger, Bürgerinnen 2 Eigenständigkeit der Kantone3, 43, 47 Bürgerrecht37, 38 Eigentum 26 Eigentumsbeschränkungen 26 C Eigentumsgarantie 26 Chancengleichheit 2 Eigentumspolitik 111 Chemikalien 104, 118 Einberufung der Räte 151 Einbürgerung D – von Ausländern 38 Dasein, menschenwürdiges 12 – staatenloser Kinder 38 Daten Einbürgerungsbewilligung 38 – Schutz der 13 Einfuhr – statistische 65 – gebrannter Wasser 105 – über die Abstammung 119 – von Kriegsmaterial 107 – gentechnisch veränderter Organismen Deklaration für Lebensmittel 104 197 Ziff. 7 Eingliederung Invalider 112b Erdöl, Besteuerung von 131 Eingriffe am lebenden Tier 80 Ergänzungsleistungen 112a, 196 Ziff. 10 Einhaltung des Bundesrechts49, 186 Erklärungen des Bundesrates 157 Einheit Erlasse – allgemein (Präambel) – der Bundesversammlung, Form der 163 – der Materie 139, 194 – Entwürfe des Bundesrats 181 – der Form 139, 194 – Vernehmlassung über 147 – einheitliche Regelung 42 Erneuerung befristeter Gesetze 165 Einkommen, bäuerliches 104 Errichtung öffentlicher Werke 81 Einkommenssteuer 128, 129, 196 Ziff.
13 Errungenschaften (Präambel) Einnahmen 126 Ersatzabgabe anstelle von Militär- und Einnahmenpolitik 100 Ersatzdienst 59 Einreise24, 121 Ersatzdienst, ziviler40, 59 Einrichtungen – Erschliessung 108 – der Kantone 48 – Erstreckung von Mietverhältnissen 109 – militärische 60 Erwachsene, Sozialziele 41 Einsatz der Armee58, 185 Erwerbsausfall Einschränkungen von Grundrechten 36 – im Militär 59 – im Zivilschutz 61 Einsprache gegen Verträge der Kantone 172, 186 Erwerbsersatz 114 Eintrittsgeneration 196 Ziff. 11 Erwerbsfähige, Sozialziele 41 Einzelakte 173 Erwerbstätigkeit – allgemein95, 196 Ziff. 5 Eisenbahnen – in Bundesbehörden 144 – allgemein87, 196 Ziff. 3 – Eisenbahngrossprojekte 196 Ziff. 3 Evaluation 170 – Eisenbahnverkehr87, 196 Ziff. 3 Existenzbedarf 112, 112a, 196 Ziff. 10 Eizellen 119 Elementarschäden 196 Ziff. 8 F Embryonen 119 Fahrzeuge, Energieverbrauch der 89 Embryonenspende 119 Fahrzeugkategorien Energie, Zuständigkeiten des Bundes 89–91 – für die Schwerverkehrsabgabe 196 Ziff. 2 – für die Nationalstrassenabgabe Ziff. II Energietransport 91 Familie8, 14, 41, 108, 116 Energiepolitik 89 Familienausgleichskasse 116 Enteignung im Interesse des Natur- und Heimatschutzes 78 Familienleben 13 Entmündigung 136 Familienzulagen 116 Entschädigung bei Enteignungen 26 Feiertag 110, 196 Ziff.
9 Entwicklung Fernmeldedienste 92 – nachhaltige 2 Fernmeldetechnik 17, 92 – der Kinder und Jugendlichen 11 Fernmeldeverkehr 13 Entwurf Fernmeldewesen 92 – ausgearbeiteter 139 – des Bundesrates 181 Fernsehen 17, 93 Epidemien 118 Film 71 Erbgut Finanzausgleich unter den Kantonen – von Menschen 119 46, 128, 135, 196 Ziff. 16 – von Tieren, Pflanzen und Organismen 120 Finanzdienstleistungen 98 Erdgas, Besteuerung von 131 Finanzen, öffentliche 100, 167, 183 Finanzierungsquellen46, 47 Gegenentwurf 139, 139b, Ziff. II Finanzordnung 126–135, 196 Ziff. 13–15 Geheimhaltungspflichten gegenüber Finanzplan 183 Kommissionen 169 Fische 79 Gehör, rechtliches 29 Fischerei 79 Geisteskrankheit 136 Flüchtlinge 25 Geistesschwäche 136 Flugtreibstoffe 86 Geldleistungen 112 Folter10, 25 Geldpolitik 99 Formationen kantonale 58 Geldspiele 106, 196 Ziff. 8 Forschung Geldwesen99, 100 – am Menschen 118b Geltungsdauer von Bundesgesetzen 140, – Bundeskompetenz 64 141 – Forschungsfreiheit 20 Gemeinden 50 – in der Fortpflanzungsmedizin 119 – landwirtschaftliche 104 Gemeindeautonomie50, 189 – Statistik 65 Gemeinschaften Forschungsstätten 64 – supranationale 140 – religiöse 15 Fortpflanzung 119 Genehmigung Fortpflanzungsmedizin 119 – kantonaler Erlasse 186 Fraktion – völkerrechtlicher Verträge 141a, 184 – Initiativrecht 160 – von Verträgen der Kantone 172 – Institution 154 General, Wahl 168 Französisch4, 70 Generationen, künftige (Präambel) Frau Genf 1 – Rechtsgleichheit 8 – Militärdienst 59 Gentechnologie 119, 120, 197 Ziff.
7 – Mutterschaftsversicherung 116 Geräte, Energieverbrauch der 89 Freiburg 1 Gericht Freiheit – zuständiges 30 – allgemein (Präambel), 2 – des Wohnsitzes 30 – persönliche 10 Gerichtsinstanzen 29 – Entzug der 31 Gerichtsstand 30 Fremdenverkehr 196 Ziff. 8 Gerichtsverfahren betreffend Konsumen- Frieden tenschutz 97 – allgemein (Präambel), 58 Gerichtsverhandlung 30 – zwischen Religionsgemeinschaften 72 Fürsorgeeinrichtungen 196 Ziff. 8 Gerichtsverwaltung 188 Fusswege 88 Gesamtarbeitsverträge 110 Gesamterneuerung des Nationalrates 149 G Gesamtgewicht 196 Ziff. 2 Garantien der Kantone 189 Gesamtwirtschaft 94 Geschäftsbericht des Bundesrats 187 Gastgewerbe 196 Ziff. 7 Gebäude, Energieverbrauch 89 Geschäftsführung des Bundesrats 187 Gebiet der Kantone 53 Geschicklichkeitsspiele 106 Geschlecht 8 Gebietsveränderungen zwischen Kantonen
Gesellschaft Gebühren für die Strassenbenützung 82 – allgemein 6 – Statistik 65 Gefährdung der Gesundheit 118 Gesellschaftswagen 196 Ziff. 2 H Gesetze Haft 31 – des Bundes 164, 165 – der Kantone 37 Halbkantone1, 142, 150 – dringliche 165 Handel mit menschlichem Keimgut und – Erlassform 163 Embryonen 119 – Inhalt 164 – Rechtsgleichheit 8 Handeln des Staates 5 – Vollzug 182 Handlung, religiöse 15 Gestaltungsfreiheit der Kantone 46 Harmonisierung Gesundheit41, 118–120a – amtlicher Informationen 75a – amtlicher Register 65 Getränke, alkoholische 105, 131, 196 – der direkten Steuern 129 Ziff. 15, Ziff. II – des Schulwesens 62 Gewährleistung von Kantonsverfassungen Hauptstrassen 86 durch den Bund51, 172 Hauseigentum 108 Gewalt, oberste 148 Hausieren mit geistigen Getränken Ziff. II Gewässerschutz 76 Haushaltführung 126, 183, 196 Ziff. 12 Gewissensfreiheit 15 Heilmittel 118 Glarus 1 Heimatschutz 78 Glaubensfreiheit 15 Heirat 38 Gleichberechtigung 8 Herkunft 8 Gleichstellung 8 Herstellung Glücksspiele s. Geldspiele – gebrannter Wasser 105 Gold 99 – von Kriegsmaterial 107 Gott (Präambel) Hilfe – in Notlagen 12 Graubünden1, 70 – anderer Kantone 52 Grenzbereinigungen unter Kantonen 53 – von Betagten und Behinderten 112c Grundbesitz, bäuerlicher 104 Hilfsstoffe 104 Grundbuch 197 Ziff. 9 I Hinterlassenenvorsorge 111 Grundlage, gesetzliche5, 36 Hinterlassenenversicherung 112–112c, Grundrechte 130, 196 Ziff.
10 – Grundrechtskatalog 7–34 Hochschulen 63a – Einschränkung 36 Höchstrente 112 – Verwirklichung 35 Humanbereich der Gentechnologie 119 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 5 Grundschulunterricht – Grundrecht 19 I – Zuständigkeiten 62 Immunität 162 Grundstück- und Grundpfandverkehr, Import Besteuerung 132 – gebrannter Wasser 105 Grundversorgung 43a – von Kriegsmaterial 107 – im Post- und Fernmeldewesen 92 Information – des Bundes durch Kantone 56 Gültigkeit von Volksinitiativen 156, 173 – der Kantone durch den Bund 55 Güter, lebenswichtige 102, 196 Ziff. 6 – durch Radio und Fernsehen 93 Gütertransitverkehr84, 196 Ziff. 1 – durch Bundesrat 180 Informationsfreiheit 16 Initiative – fakultatives Referendum der 141 – der Ratsmitglieder, Fraktionen, Kommis- – Initiativrecht 160 sionen und Kantone 160 – mehrsprachige 70 – des Bundesrates 181 – Souveränität 3 – des Volkes 138, 139, 139b, 142 – Stellung 148 – private 41 – Verhältnis zum Bund3, 42–53 – Vertretung im Nationalrat 149 Inkrafttreten – von Verfassungsrevisionen 195 Kantonalbanken 98 – der Verfassung Ziff. IV Kantonsanteil – bei Dringlichkeit 165 – am Ertrag der direkten Bundessteuer 128 Innovation 64 – am Ertrag der Schwerverkehrsabgabe85, 196 Ziff. 2 Instruktionsverbot 161 – am Ertrag der Verrechnungssteuer 196 Integration 41 Ziff. 16 Interesse, öffentliches5, 36 Kantonsverfassungen51, 172, 186 Interessen der Kantone45, 54, 55 Kapazität der Transitstrassen84, 196 Ziff. 1 Interessenbindungen der Parlamentarier Kartelle 96 161 Katastrophen 61 Invalidenversicherung 112–112c, 130, Keimgut 196 Ziff.
14 – von Menschen 119 Invalidenvorsorge 111 – von Tieren 120 Invalide, Eingliederung 112b Keimzellen 119 Invalidität 41 Kernenergie90, 196 Ziff. 4 Inverkehrbringen Kerngehalt der Grundrechte 36 – gentechnisch veränderter Organismen Kinder 197 Ziff. 7 – ausserschulische Arbeit 67 Investitionshilfen 104 – behinderte 62 – Einbürgerung staatenloser 38 Italienisch4, 70 – erzieherische Massnahmen 123 – genetische Eigenschaften 119 J – Grundschulunterricht 62 – musikalische Bildung 67a Ja, doppeltes 139b, Ziff. II – Schutz 11 Jackpotsysteme 106 – Sozialziele 41 Jagd 79 – Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern 123b Jugendliche – ausserschulische Arbeit 67 Kino 71 – behinderte 62 Kirche 72 – erzieherische Massnahmen 123 Klonen 119 – musikalische Bildung 67a – Schutz 11 Koalitionsfreiheit28, 110 – Sozialziele 41 Kollegialprinzip 177 Jugendsport 68 Kommission Jura 1 – parlamentarische 153 – Initiativrecht 160 Kommunikation 92–93 K Kompetenzen Kammern 148 – des Bundes 54–125 Kantone – der Kantone 3 – allgemein (Präambel) Komplementärmedizin 118a – Beteiligung am Vernehmlassungsverfahren 147 Konflikte, bewaffnete 61 – Eidgenossenschaft 1 Konjunktur, Entwicklung der 100 Konjunkturlage 100 Landesverteidigung 57–61 Konjunkturpolitik 100 Landschaften 78 Konkordate 48 Landschaftsschutz 86 Konsumenten, Konsumentinnen 97 Landwirtschaft 104,
197 Ziff. 7 Konsumentenorganisationen 97 Lärmschutz bei Eisenbahnen 196 Ziff. 3 Konzession für Spielbanken 106 Lastenausgleich 135 Koordination Lastwagen85, 196 Ziff. 2 – der Forschung 64 Leben, Recht auf 10 – im Hochschulwesen 63a – im Schulwesen 62 Lebensform 8 Korporationen 37 Lebensgrundlagen, natürliche2, 54, 104 Kosten Lebenshaltung, gewohnte 113, 196 Ziff. 11 – Nationalstrassen 83 Lebensmittel 118 – Schwerverkehr 85 Lebensräume 78 – Strassen 86 – Strassenverkehr85, 86, 196 Ziff. 2 Lebensunterhalt 41 – Umweltschutz 74 Legalitätsprinzip 5 Krankenversicherung Lehre 20 – allgemein 117 – Prämienverbilligung 130 Leihmutterschaft 119 Krankheit Leistungen – Sozialziele 41 – der Alters-, Hinterlassenen- und Invali- – Krankenversicherung 118 denversicherung 112a – Schutz vor 119 – der ressourcenstarken Kantone 135 – staatliche 43a Kreatur 120 – Geld- und Sachleistungen 112, 112b Kreditwesen 100 Leistungsfähigkeit Kriegsmaterial 107 – wirtschaftliche 127 Kriegsverhinderung 58 – finanzielle 135 Kühlzwecke, Wasser für 76 Leistungsnachweis ökologischer 104 Leitung von Schulen 62 Kultur 69 Kulturdenkmäler 78 Lieferung von Energie 91 Kulturlandschaft 104 Lohn 8 Lotteriegewinne 132 Kündigungen im Mietwesen 109 Kunst 69 Luftfahrt 87 Kunstfreiheit 21 Luftverkehr 86 Luzern 1 Kursäle 196 Ziff.
8 L M Mangellagen 102 Land – Unabhängigkeit 2 Mann – Sicherheit 57 – Rechtsgleichheit 8 – Schutz 58 – Militärdienst 59 – Wohnungsbau 108 Markt für landwirtschaftliche Produkte 104 Landesgegenden, wirtschaftlich bedrohte Mass und Gewicht 125 103, 196 Ziff. 7 Massnahmen, erzieherische 123 Landessprachen 4 Medien 93 Landesvermessung 75a Medienfreiheit 17 Landesversorgung 102, 196 Ziff. 6 Medizin Moratorium in der Kernenergie 196 Ziff. 4 – Forschung am Menschen 118b Motorfahrzeuge 82–86, Ziff. II – Fortpflanzungsmedizin 119 – Komplementärmedizin 118a Munition 107 – Kranken- und Unfallversicherung 117 Münzen 99 Mehrheiten – bei Volksabstimmungen 142 Mutterschaft 41 – bei Ratsabstimmungen 159 Mutterschaftsversicherung 116 Mehrsprachigkeit 70 Mehrwertsteuer 130, 134, 196 Ziff. 14 N Meinungsbildung93, 137 Nachhaltigkeit (Präambel),2, 73 Meinungsfreiheit 16 Nationalbank 99 Mensch Nationalrat – Forschung am Menschen 118b – Amtsdauer 145 – Würde 7 – Neuwahl bei Totalrevision der Verfassung – Rechtsgleichheit 8 193 – Unvereinbarkeiten 144 Menschenrechte 54 – Verfahren 156–162 Menschenwürde7, 12, 118b, 119 – Wahlen 136 Messwesen 125 – Zusammensetzung und Wahl 149 – Zweikammersystem 148 Mietverhältnisse 109 Nationalratspräsident, Nationalratspräsi- Mietwesen 109 dentin 152, 157 Mietzinse 109 Nationalstrassen 83 Militärdienst40, 59 Nationalstrassenabgabe86, Ziff.
II Militärgesetzgebung 60 Natur 73 Milizprinzip 58 Naturdenkmäler 78 Minarette 723 Naturgewalten 86 Minderheiten, sprachliche 70 Naturschutz 78 Mindestrente 112 NEAT 196 Ziff. 3 Mineralöle Netz der Nationalstrassen 83 – Besteuerung 131 – Verwendung der Mittel aus der Steuer86, Neuenburg 1 196 Ziff. 3 Neuwahlen wegen Verfassungsrevision 193 Missbrauch persönlicher Daten 13 Neutralität 173, 185 Missbräuche im Mietwesen 109 Neuzugezogene 39 Mittel Nidwalden 1 – aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 112c Niederlassung24, 121 – der Invalidenversicherung 112b Niederlassungsfreiheit 24 – finanzielle 47 Niederschläge 76 – für Ausgleich der Ressourcen 135 – verfügbare 41 Not in der Welt 54 Mitwirkung Notlage12, 61 – der Kantone an der Willensbildung des Notverordnung 185 Bundes 45 Notverfügung 185 – der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden 55 Nutzung – Mitwirkungsrechte der Bundes- – des Bodens 75 versammlung 184 – der Moore 78 – des Wassers 76 Moore 78 – der Gewässer 76 O Postwesen 92 Oberaufsicht Postverkehr 13 – der Bundesversammlung 169 Prämienverbilligung 130 – über die Strassen 82 Preisbildung 96 Obwalden 1 Preisentwicklung, Anpassung der Renten an Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung 30 die 112 Öffentlichrechtliche Streitigkeiten 191a Presse 17, 93 Opfer von Elementarschäden 196 Ziff.
8 Private 5 Opferhilfe 124 Privatleben 13 Ordnung Privatsphäre 13 – internationale 2 Privatversicherungswesen 98 – im Kanton 52 – verfassungsmässige 52 Produktionsformen 104 Organe Programmbeschwerden 93 – interkantonale 48 Programmgestaltung 93 – staatliche5, 9 Progression, kalte 128 Organisation Proporz 149 – der Armee 60 – der Bundesbehörden, grundlegende Prozessrecht Bestimmungen 164 – Zivilrecht 122 – des Bundesgerichts 188 – Strafrecht 123 – der Bundesversammlung 148–155 – der Bundesverwaltung 178 – der Gerichte 122, 123 R – der Kantone 48 Rabatte, konjunkturstabilisierende 100 Organisationen Radio 17, 93 – des gemeinnützigen Wohnungsbaus 108 Rahmenbedingungen für die Wirtschaft 94 – für kollektive Sicherheit 140 – internationale 141 Rahmenmietverträge 109 – marktmächtige 96 Randgebiete 85 Organisationsautonomie 47 Rasse 8 Organismen 118, 120, 197 Ziff. 7 Räte, Sessionen 151 Ortsbilder 78 Ratifizierung 184 Rationalisierung 108 P Rätoromanisch4, 70 Parlamentsdienste 155 Ratsmitglied, Initiativ- und Antragsrecht Parteien 160 – Beteiligung am Vernehmlassungs- Raum, Statistik 65 verfahren 147 Raumfahrt 87 – Institution 137 Person6, 9 Raumplanung 75 Recht Personenbeförderungsregal 92 – allgemein 5 Petitionen 33 – für das Bundesgericht massgebendes 190 Petitionsrecht 33 – interkantonales 48 Pflanzenarten 120, 197 Ziff.
7 Rechte – der Kantone 3 Pflege 41 – der Kinder und Jugendlichen 11 Pflichten, politische 136 – des Volkes 2 Planungen der Staatstätigkeit 173 – politische34, 37, 39, 136, 164, 189 – Einschränkung verfassungsmässiger 164 Pornografische Straftaten an Kindern 123b – Verletzung verfassungsmässiger 189 – und Pflichten der Auslandschweizerinnen Richterliche Behörden und Auslandschweizer 40 – des Bundes 188–191a Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs 31 – der Kantone 191b Rechtsbeistand, unentgeltlicher 29 Rohrleitungsanlagen 91 Rechtsetzung Rücksichtnahme – des Bundesrats 182 – allgemein (Präambel) – durch die Bundesversammlung 163–165 – von Bund und Kantonen, gegenseitige 44 – in völkerrechtlichen Verträgen 141 – Mitwirkung der Kantone 45 S Rechtsetzungsbefugnisse, Übertragung der 164 Sachleistungen 112 Rechtsgleichheit8, 109 Sattelmotorfahrzeug 196 Ziff. 2 Rechtshilfe 44 Säugetiere 79 Rechtsmittel der Konsumenten- Säulen der Vorsorge 111–113 organisationen 97 Schaden Rechtspflege, unentgeltliche 29 – gesundheitlicher 59 – von Bundesorganen verursachter 146 Rechtsprechung – des Bundesgerichts 188–189 Schaffhausen 1 – in Strafsachen 123 Schifffahrt 87 – in Zivilsachen 122 Schlichtungsverfahren 97 Rechtsschutz in der Verwaltung 177 Schlichtungsverhandlungen 28 Rechtsstaatlichkeit 5 Schlussbestimmungen Ziff.
II–IV Rechtsweggarantie 29a Schöpfung (Präambel) Redaktionsgeheimnis 17 Schranken staatlichen Handelns 5 Referendum – allgemein 136 Schuldenbremse 126, 159 3 c – Mehrheiten 142 Schulen19, 62 – fakultatives 141, 141a Schulhoheit62, 66 – obligatorisches 140, 141a Schuljahr 62 Regalrechte der Kantone 94 Schulwesen 62 Regelung, einheitliche 42 Schutz Regierungspolitik 180 – der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Register, amtliche 65 110 Reinigung gebrannter Wasser 105 – der Gesundheit 118 – der inländischen Wirtschaft 101 Religion 15 – der Menschenwürde, der Persönlichkeit Religionsgemeinschaften15, 72 und der Familie 118b, 119 – der Tiere 80 Renten 112, 196 Ziff. 10 – der Tier- und Pflanzenwelt 78 Reserven in Gold 99 – des Waldes 77 Ressourcen, finanzielle 135 – von Personen und Gütern 61 – vor Missbräuchen der Fortpflanzungs- Restwassermengen 76 medizin und der Gentechnologie 119, 120 Revision – vor Willkür 9 – der Bundesverfassung 192–195 Schutzbauten gegen Naturgewalten 86 – kantonaler Verfassungen 51 Schutzdienst 61 Richter, Richterin – bei Freiheitsentzug 31 Schutzfunktion des Waldes 77 – des Bundesgerichts, Wahl 168 Schweizerbürger, Schweizerbürgerin 37 – des Bundesgerichts, Unvereinbarkeiten Schweizer, Schweizerinnen 144 – Ausweisungsverbot 25 – Militärdienst 59 Schweizerische Eidgenossenschaft1, 2 Staatstätigkeit 173 Schweizervolk (Präambel), 1 Staatsverträge Schwerverkehrsabgabe85, 86, 196 Ziff.
2 – fakultatives Referendum 141, 141a und 3 – obligatorisches Referendum 140, 141a – Massgeblichkeit 191 Schwyz 1 – Verletzung 189 Seilbahnen 87 – Umsetzung 141a Selbstständigerwerbende 113, 114 – Vernehmlassung 147 – Zuständigkeit der Bundesversammlung Selbsthilfe der Landwirtschaft 104 166 Selbsthilfemassnahmen 102 – Zuständigkeit des Bundesrates 184 Selbstvorsorge 111 Stabilisierung der Konjunktur 100 Sessionen 151 Stabsstelle des Bundesrates 179 Sexual- und Gewaltstraftäter 123a Städte50, 86 Sicherheit Stände 136–142, 195 – allgemein2, 57, 121, 173, 185 Ständerat – innere52, 57, 58, 173, 185 – Unvereinbarkeiten 144 – soziale41, 110–117 – Verfahren 156–162 – von Mensch, Tier und Umwelt 120 – Zusammensetzung und Wahl 150 – wirtschaftliche 94 – Zweikammersystem 148 Sitzungen, Öffentlichkeit der 158 Ständemehr 139, 139b, 142 Solidarität (Präambel) Standesstimme 142 Solothurn 1 Statistik 65 Sonderschulung 62 Stätte, geschichtliche 78 Sonntag 110, 196 Ziff. 9 Stauanlagen 76 Souveränität der Kantone 3 Stellung, soziale 8 Sozialversicherungen 40 Stellungnahme der Kantone45, 55 Sozialziele 41 Stempelsteuer 132, 134 Spielbanken 106, 196 Ziff. 8 Steuererleichterungen 100, 111 Spielbankenabgabe 106, 112 Steuerharmonisierung 129 Sport 68 Steuern Sportschule 68 – Ausgestaltung 127 – direkte 128, 196 Ziff. 13 Sportunterricht 68 – indirekte85, 86, 106, 130–132, 196 Sportwetten 106 Ziff. 14, 15 Sprache – Zweckbindung von85, 86, 112, 196 – Amtssprachen 70 Ziff.
3 – Diskriminierung 8 Steuerveranlagung 128 – im Gerichtsverfahren 31 Stimmabgabe, unverfälschte 34 – mehrsprachige Kantone 70 Stimmberechtigte51, 143 Sprachenfreiheit 18 Stimmrecht Sprachgemeinschaften 70 – in kantonalen und kommunalen Angele- Sprachminderheiten 70 genheiten 39 St. Gallen 1 – in eidgenössischen Angelegenheiten 39 Staat Störung der Ordnung in einem Kanton 52 – Verhältnis zur Gesellschaft 6 Strafanstalten 123 – Verhältnis zur Kirche 72 Straffälle. Gerichtsbarkeit des Bundes 191a Staatshaftung 146 Strafgericht des Bundes 191a Staatsrechnung 167, 183 Strafprozessrecht 123 Strafrecht 123 Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus Straftaten an Kindern 123b 108 Straf- und Massnahmenvollzug 123, 123a Trägerschaften, öffentliche, private, gemischte 83 Strafverfahren 32 Transitverkehr, alpenquerender84, 196 Strahlen, ionisierende 118 Ziff. 1 Strassen, öffentliche 82 Transplantation 119a Strassenverkehr Transplantationsmedizin 119a – Zuständigkeit des Bundes 82 – Kosten85, 86, 196 Ziff. 2 Transport – Verwendung der Abgaben 86 – von Energie 91 – begleiteter Fahrzeuge 86 Streik 28 Streitigkeiten Treibstoffe – zwischen Arbeitnehmern und Arbeitge- – Besteuerung der86, 131 bern 28 – Beförderung in Rohrleitungen 91 – zwischen Bund und Kantonen oder Trennung des Verkehrs 86 zwischen Kantonen44, 189 Treu und Glauben5, 9 Streitwertgrenze Truppen, Aufgebot in dringlichen Fällen – im Konsumentenschutz 97 185 Strukturpolitik 103, 196 Ziff.
7 Subsidiarität3, 5a, 42 U Subventionsbestimmungen 159 Übergangsbestimmung 196 Suchtprobleme, Bekämpfung der 131 – nach Annahme der BV vom 18. April 1999 197 T Übertragung – von Verwaltungsaufgaben 178 Tabaksteuer 112, 131 – schwerer Krankheiten 118, 119 Tarife im Post- und Fernmeldewesen 92 Überzeugung, religiöse, weltanschauliche8, Tätigkeit staatliche 180 15 Teilrevision der Bundesverfassung Überzeugung, politische 8 – Initiative auf 139 Umfahrungsstrassen84, 196 Ziff. 1 – obligatorisches Referendum 140, 141a – Verfahren 194 Umsetzung – des Bundesrechts46, 156, 164 Territorialitätsprinzip bezüglich Sprachen – von Volksentscheiden 156
– von völkerrechtlichen Verträgen 141a Tessin1, 70 Umwelt Teuerung – Zuständigkeit des Bundes 73–80 – Massnahmen gegen die 100 – Statistik 65 – Anpassung der Steuern an die 128 – Schutz 74 – Anpassung beschlossener Ausgaben an – Beiträge für den 86 die 159 – in der Landwirtschaft 104 Thurgau 1 – Verwendung gentechnisch veränderter Organismen 120, 197 Ziff. 7 Tierarten 120, 197 Ziff. 7 Unabhängigkeit (Präambel),2, 54, 173, 185 Tier, Umgang mit dem 80 Unabhängigkeit Todesstrafe 10 – richterliche30, 191c Totalrevision der Bundesverfassung – von Radio und Fernsehen 93 – Initiative auf 138 Uneinigkeit der Räte 140, 156 – Verfahren 156, 193 – obligatorisches Referendum 140 Unfall 41 Unfallversicherung 117 Töten von Tieren 80 Unfruchtbarkeit 119 Verhältnismässigkeitsprinzip5, 36 Ungültigkeit einer Initiative 139, 156 Verhandlungen UNO Beitritt der Schweiz 197 Ziff. 1 – internationale 55 – der Räte 156, 157 Unschuldsvermutung 32 – Verhandlungsfähigkeit der Räte 159 Unterhaltung 93 Verkauf gebrannter Wasser 105 Unterhaltungsspiele 196 Ziff. 8 Verkehr Unternehmen, marktmächtige 96 – Zuständigkeiten des Bundes 82–88, 196 Unterricht Ziff. 2 – internationaler 86 – religiöser 15 – kombinierter84, 86, 196 Ziff.
1 – an Grundschulen 19 – Trennung 86 Unterstützung – Verkehrsabgaben82, 85, 86 – Angehöriger geschädigter Militärdienst- Verkehrsbetriebe des Bundes auf dem pflichtiger 59 – Angehöriger geschädigter Zivildienst- Wasser 76 pflichtiger 61 Verkehrsinfrastruktur 86 – der Auslandschweizerinnen und Ausland- Verkehrsträger 87 schweizer 40 – Bedürftiger 115 Verletzung verfassungsmässiger Rechte 189 Untersuchungshaft 31 Verlust des Bürgerrechts 38 Unvereinbarkeiten 144 Vermittlung des Bundes 56 Unversehrtheit10, 11, 124 Vermessung, amtliche 75a Uri 1 Vernehmlassungsverfahren 147 Urteil 31 Verordnungen – der Bundesversammlung 163, 173 Urteilsfähigkeit der Kinder und Jugendli- – des Bundesrats 182 chen 11 – befristete 184, 185 Urteilsverkündung 30 – selbständige 184 Verpflichtungen der Kantone, grundlegende V Bestimmungen über 164 Verantwortung Verrechnungssteuer 132, 134, 196 Ziff. 16 – allgemein (Präambel), 6 Versammlungsfreiheit 22 – Persönliche 41 Versicherungen 98 Verbilligung des Wohnungsbaus und der Versicherungsleistungen Wohnkosten 108 – Besteuerung der 132 Verbrauchssteuern 131, 134 – der Mutterschaftsversicherung 116 Vereinigte Bundesversammlung 157 Versicherungsobligatorium 112, 113, 116, 117, 196 Ziff. 11 Vereinigungen23, 28 Vereinigungsfreiheit 23 Versicherungsprämien, Steuern auf 132 – Verfahren Versorgung – gerichtliches 30 – des Landes 102, 196 Ziff.
6 – der Verfassungsrevision 192–195 – der Bevölkerung mit Landwirtschafts- – Garantien 29 produkten 104 Verfassungsgerichtsbarkeit Verteidigungsrechte 32 – Zuständigkeit des Bundesgerichts 189 Verträge – nicht für Bundesgesetze 191 – der Kantone mit dem Ausland56, 172, Verfassungsgrundlage dringlich erklärter 186 Bundesgesetze 165 – völkerrechtliche 140, 141, 141a, 147, 166, Vergünstigungen, steuerliche 129 184, 189, 191 – zwischen Kantonen48, 48a, 172, 186, Vergütungen durch Aktiengesellschaften 189 953 Vertretung der Schweiz nach aussen 184 – des Bundesrates, des Bundeskanzlers, der Bundeskanzlerin, des Bundesgerichts, des Vertrieb von Kriegsmaterial 107 Generals 168 Verursacher von Umwelteinwirkungen 74 – durch den Bundesrat 187 Verurteilung 32 – durch die Bundesversammlung 157, 168 Verwahrung 123a Wählbarkeit in Bundesbehörden 143 Wahlkreis 149 Verwaisung 41 Verwaltungsaufgaben 178 Währungspolitik 99 Verwaltungsinstanzen 29 Währungsreserven 99 Währungswesen 99 Verwirklichung der Grundrechte, 35 Verwitwung 41 Wald 77 Vielfalt Wallis 1 – des Landes (Präambel), 2 Wanderwege 88 – kulturelle und sprachliche 69 Wanderwegnetze 88 – genetische 120 Warenverkehr, grenzüberschreitender 133 Vögel 79 Wartefrist 39 Volk (Präambel) Wasser 76 Volk und Stände 136–142 Wasserbau 76 Völkerrecht5, 139, 141a, 191, 193, 194 Wasserkreislauf 76 Volksabstimmungen – eidgenössische 136 Wasserzins 76 – fakultatives Referendum 141, 141a, 142 Wasser, gebrannte 105, 131 – obligatorisches Referendum 140, 141a, Wehrpflichtersatz 59 142 – über dringlich erklärte
Bundesgesetze 165 Weiterbildung 64a – über Initiativen 138, 139, 139b Weltanschauung 15 Volksinitiative Werke, öffentliche 81 – allgemein 136, 138, 139, 142, 156, 173 Wertpapiere 132 – mit Gegenentwurf 139, 139b, Ziff. II Volksmehr 139, 139b, 142 Wettbewerb – Grundsatz 94 Vollzug – unlauterer96, 97 – allgemein46, 182 – Beschränkungen 96 – grundlegende Bestimmungen über den Wettbewerbsfähigkeit, steuerliche 135 164 Voranschlag 126, 156, 167, 183 Wettbewerbspolitik 96 Vorrang des Bundesrechts 49 Wetten 106 Wiedereinbürgerung 38 Vorsitz des National- und des Ständerats 152 Vorsorge, berufliche 111, 113, 196 Ziff. 11 Wiederwahl – von Ratspräsidenten 152 Vorsorgeeinrichtung 113 – des Bundespräsidenten 176 Willensbildung W – politische34, 137 – des Bundes 45 Waadt 1 Willkürverbot 9 Waffen 107 Wirksamkeit der Massnahmen 170 Waffenzubehör 107 Wirtschaft Wahlen – Zuständigkeiten des Bundes 94–107 – des Nationalrates 149 – Statistik 65 – des Ständerates 150 Wirtschaftsfreiheit27, 94, 100, 101, 102, 103, 104, 196 Ziff. 7 Wirtschaftslage 126 Zölle 133 Wirtschaftsordnung 94 Zug 1 Wirtschaftsraum 95 Zugang Wirtschaftsverbände 97 – zu privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit
Wirtschaftszweige 103, 196 Ziff. 7 Zürich 1 Wissenschaftsfreiheit 20 Zusammenarbeit Wohl (Präambel) – von Bund und Kantonen 44–49, 135, 172, Wohlfahrt2, 54, 94 185 – von Bund und Kantonen in der Raum- Wohnbauförderung 108 planung 75 Wohneigentumsförderung 108 Zusammenhalt des Landes 2 Wohnen 108–109 Zusammenwirken von Bund und Kantonen Wohnkanton 115 44–49 Wohnkosten 108 Zuschlag zur Verbrauchssteuer auf Treib- Wohnsitz 39 stoffen86, 131 Wohnung 41 Zuständigkeiten – des Bundes 54–135 Wohnungsbau 108 – der Bundesversammlung 163–173 Wohnungssuchende 41 – des Bundesrates 180–187 Würde7, 118b, 120 – des Bundesgerichts 189 – der Kantone gegenüber Ausland 56 Zuständigkeitskonflikte oberster Bundes- Z behörden 157, 173 Zensur 17 Zustimmung des Volkes 51 Zentralbank 99 Zuwanderung 121a, 197 Ziff. 11 Zivilklage 30 Zweck 2 Zivilprozessrecht 122 Zweikammersystem 148 Zivilrecht 122 Zweitwohnungen 75b, 197 Ziff. 9 Zivilschutz 61 Inhaltsverzeichnis ..................................................................................................Präambel Allgemeine Bestimmungen Schweizerische Eidgenossenschaft ................................................ Art. 1 Zweck ............................................................................................ Art. 2 Kantone .......................................................................................... Art. 3 Landessprachen.............................................................................. Art. 4 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns ......................................... Art. 5 Subsidiarität .............................................................................. Art. 5a Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung ........................ Art.
6 Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele
1. Kapitel Grundrechte
Menschenwürde ............................................................................. Art. 7 Rechtsgleichheit ............................................................................. Art. 8 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben ............. Art. 9 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit ............................. Art. 10 Schutz der Kinder und Jugendlichen ........................................... Art. 11 Recht auf Hilfe in Notlagen ......................................................... Art. 12 Schutz der Privatsphäre ............................................................... Art. 13 Recht auf Ehe und Familie .......................................................... Art. 14 Glaubens- und Gewissensfreiheit ................................................ Art. 15 Meinungs- und Informationsfreiheit ............................................ Art. 16 Medienfreiheit.............................................................................. Art. 17 Sprachenfreiheit ........................................................................... Art. 18 Anspruch auf Grundschulunterricht ............................................ Art. 19 Wissenschaftsfreiheit ................................................................... Art. 20 Kunstfreiheit ................................................................................ Art. 21 Versammlungsfreiheit.................................................................. Art. 22 Vereinigungsfreiheit .................................................................... Art. 23 Niederlassungsfreiheit ................................................................. Art. 24 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung .......... Art. 25 Eigentumsgarantie ....................................................................... Art. 26 Wirtschaftsfreiheit ....................................................................... Art. 27 Koalitionsfreiheit ......................................................................... Art. 28 Allgemeine Verfahrensgarantien ................................................. Art. 29 Rechtsweggarantie ..................................................................... Art. 29a
Gerichtliche Verfahren .................................................................Art. 30 Freiheitsentzug .............................................................................Art. 31 Strafverfahren ...............................................................................Art. 32 Petitionsrecht ................................................................................Art. 33 Politische Rechte ..........................................................................Art. 34 Verwirklichung der Grundrechte ..................................................Art. 35 Einschränkungen von Grundrechten ............................................Art.36
2. Kapitel Bürgerrecht und politische Rechte
Bürgerrechte .................................................................................Art. 37 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte...........................................Art. 38 Ausübung der politischen Rechte .................................................Art. 39 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer...........................Art.40
3. Kapitel Sozialziele
......................................................................................................Art.41
3. Titel Bund, Kantone und Gemeinden
1. Kapitel Verhältnis von Bund und Kantonen
1. Abschnitt Aufgaben von Bund und Kantonen
Aufgaben des Bundes ...................................................................Art. 42 Aufgaben der Kantone ..................................................................Art. 43 Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ...................................................................................Art. 43a
2. Abschnitt Zusammenwirken von Bund und Kantonen
Grundsätze ....................................................................................Art. 44 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes ...........................Art. 45 Umsetzung des Bundesrechts .......................................................Art. 46 Eigenständigkeit der Kantone.......................................................Art. 47 Verträge zwischen Kantonen ........................................................Art. 48 Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht ...........Art. 48a Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts ..................................Art.49
3. Abschnitt Gemeinden
......................................................................................................Art.50
4. Abschnitt Bundesgarantien
Kantonsverfassungen ....................................................................Art. 51 Verfassungsmässige Ordnung ......................................................Art. 52 Bestand und Gebiet der Kantone ..................................................Art.53
2. Kapitel Zuständigkeiten
1. Abschnitt Beziehungen zum Ausland
Auswärtige Angelegenheiten ....................................................... Art. 54 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden ....... Art. 55 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland ............................... Art. 56
2. Abschnitt Sicherheit, Landesverteidigung, Zivilschutz
Sicherheit ..................................................................................... Art. 57 Armee .......................................................................................... Art. 58 Militär- und Ersatzdienst ............................................................. Art. 59 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee................ Art. 60 Zivilschutz ................................................................................... Art. 61
3. Abschnitt Bildung, Forschung und Kultur
Bildungsraum Schweiz .............................................................. Art. 61a Schulwesen .................................................................................. Art. 62 Berufsbildung .............................................................................. Art. 63 Hochschulen .............................................................................. Art. 63a Forschung .................................................................................... Art. 64 Weiterbildung ............................................................................ Art. 64a Statistik ........................................................................................ Art. 65 Ausbildungsbeiträge .................................................................... Art. 66 Förderung von Kindern und Jugendlichen .................................. Art. 67 Musikalische Bildung ................................................................ Art. 67a Sport ............................................................................................. Art. 68 Kultur ........................................................................................... Art. 69 Sprachen ...................................................................................... Art. 70 Film .............................................................................................. Art. 71 Kirche und Staat .......................................................................... Art. 72
4. Abschnitt Umwelt und Raumplanung
Nachhaltigkeit .............................................................................. Art. 73 Umweltschutz .............................................................................. Art. 74 Raumplanung ............................................................................... Art. 75 Vermessung ............................................................................... Art. 75a Zweitwohnungen ....................................................................... Art. 75b Wasser.......................................................................................... Art. 76 Wald ............................................................................................. Art. 77 Natur- und Heimatschutz ............................................................. Art. 78
Fischerei und Jagd ........................................................................Art. 79 Tierschutz .....................................................................................Art.80
5. Abschnitt Öffentliche Werke und Verkehr
Öffentliche Werke ........................................................................Art. 81 Strassenverkehr.............................................................................Art. 82 Nationalstrassen ............................................................................Art. 83 Alpenquerender Transitverkehr ....................................................Art. 84 Schwerverkehrsabgabe .................................................................Art. 85 Verbrauchssteuer auf Treibstoffen und übrige Verkehrsabgaben ..........................................................................Art. 86 Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger .....................................Art. 87 Fuss- und Wanderwege ................................................................Art.88
6. Abschnitt Energie und Kommunikation
Energiepolitik ...............................................................................Art. 89 Kernenergie ..................................................................................Art. 90 Transport von Energie ..................................................................Art. 91 Post- und Fernmeldewesen ...........................................................Art. 92 Radio und Fernsehen ....................................................................Art.93
7. Abschnitt Wirtschaft
Grundsätze der Wirtschaftsordnung .............................................Art. 94 Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit .........................................Art. 95 Wettbewerbspolitik.......................................................................Art. 96 Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten...........................Art. 97 Banken und Versicherungen.........................................................Art. 98 Geld- und Währungspolitik ..........................................................Art. 99 Konjunkturpolitik .......................................................................Art. 100 Aussenwirtschaftspolitik ............................................................Art. 101 Landesversorgung.......................................................................Art. 102 Strukturpolitik.............................................................................Art. 103 Landwirtschaft ............................................................................Art. 104 Alkohol .......................................................................................Art. 105 Geldspiele ...................................................................................Art. 106 Waffen und Kriegsmaterial ........................................................Art. 107
8. Abschnitt Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und
Gesundheit Wohnbau- und Wohneigentumsförderung .................................Art. 108 Mietwesen...................................................................................Art. 109
Arbeit ......................................................................................... Art. 110 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ........................ Art. 111 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ................. Art. 112 Ergänzungsleistungen .............................................................. Art. 112a Förderung der Eingliederung Invalider .................................. Art. 112b Betagten- und Behindertenhilfe ...............................................Art. 112c Berufliche Vorsorge................................................................... Art. 113 Arbeitslosenversicherung .......................................................... Art. 114 Unterstützung Bedürftiger ......................................................... Art. 115 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung ...................... Art. 116 Kranken- und Unfallversicherung ............................................. Art. 117 Schutz der Gesundheit ............................................................... Art. 118 Komplementärmedizin ............................................................ Art. 118a Forschung am Menschen ......................................................... Art. 118b Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich ............................................................................ Art. 119 Transplantationsmedizin .......................................................... Art. 119a Gentechnologie im Ausserhumanbereich .................................. Art. 120
9. Abschnitt Aufenthalt und Niederlassung von
Ausländerinnen und Ausländern Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich ......................... Art. 121 Steuerung der Zuwanderung .................................................... Art. 121a
10. Abschnitt Zivilrecht, Strafrecht, Messwesen
Zivilrecht.................................................................................... Art. 122 Strafrecht.................................................................................... Art. 123 ................................................................................................. Art. 123a Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe bei sexuellen und bei pornografischen Straftaten an Kindern ……Art. 123b Opferhilfe ................................................................................... Art. 124 Messwesen ................................................................................. Art. 125
Finanzordnung Haushaltführung ........................................................................ Art. 126 Grundsätze der Besteuerung ...................................................... Art. 127 Direkte Steuern .......................................................................... Art. 128 Steuerharmonisierung ................................................................ Art. 129 Mehrwertsteuer .......................................................................... Art. 130 Besondere Verbrauchssteuern ................................................... Art. 131 Stempelsteuer und Verrechnungssteuer ..................................... Art. 132
Zölle ............................................................................................Art. 133 Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung ...............Art. 134 Finanz- und Lastenausgleich ......................................................Art. 135
und Stände Politische Rechte ........................................................................Art. 136 Politische Parteien ......................................................................Art. 137
2. Kapitel Initiative und Referendum
Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung............Art. 138 Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung .............Art. 139 Aufgehoben ...............................................................................Art. 139a Verfahren bei Initiative und Gegenentwurf ..............................Art. 139b Obligatorisches Referendum ......................................................Art. 140 Fakultatives Referendum ............................................................Art. 141 Umsetzung von völkerrechtlichen Verträgen ...........................Art. 141a Erforderliche Mehrheiten ...........................................................Art. 142
5. Titel Bundesbehörden
Wählbarkeit ................................................................................Art. 143 Unvereinbarkeiten ......................................................................Art. 144 Amtsdauer...................................................................................Art. 145 Staatshaftung ..............................................................................Art. 146 Vernehmlassungsverfahren ........................................................Art. 147
2. Kapitel Bundesversammlung
1. Abschnitt Organisation
Stellung .......................................................................................Art. 148 Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates .........................Art. 149 Zusammensetzung und Wahl des Ständerates ............................Art. 150 Sessionen ....................................................................................Art. 151 Vorsitz ........................................................................................Art. 152 Parlamentarische Kommissionen ...............................................Art. 153 Fraktionen ...................................................................................Art. 154 Parlamentsdienste .......................................................................Art. 155
2. Abschnitt Verfahren
Getrennte Verhandlung .............................................................. Art. 156 Gemeinsame Verhandlung......................................................... Art. 157 Öffentlichkeit der Sitzungen ...................................................... Art. 158 Verhandlungsfähigkeit und erforderliches Mehr ....................... Art. 159 Initiativrecht und Antragsrecht .................................................. Art. 160 Instruktionsverbot ...................................................................... Art. 161 Immunität ................................................................................... Art. 162
3. Abschnitt Zuständigkeiten
Form der Erlasse der Bundesversammlung ............................... Art. 163 Gesetzgebung ............................................................................. Art. 164 Gesetzgebung bei Dringlichkeit ................................................ Art. 165 Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge ....... Art. 166 Finanzen ..................................................................................... Art. 167 Wahlen ....................................................................................... Art. 168 Oberaufsicht ............................................................................... Art. 169 Überprüfung der Wirksamkeit ................................................... Art. 170 Aufträge an den Bundesrat ........................................................ Art. 171 Beziehungen zwischen Bund und Kantonen ............................. Art. 172 Weitere Aufgaben und Befugnisse ............................................ Art. 173
Bundesrat und Bundesverwaltung
1. Abschnitt Organisation und Verfahren
Bundesrat ................................................................................... Art. 174 Zusammensetzung und Wahl ..................................................... Art. 175 Vorsitz........................................................................................ Art. 176 Kollegial- und Departementalprinzip ........................................ Art. 177 Bundesverwaltung ..................................................................... Art. 178 Bundeskanzlei ............................................................................ Art. 179
2. Abschnitt Zuständigkeiten
Regierungspolitik ....................................................................... Art. 180 Initiativrecht ............................................................................... Art. 181 Rechtsetzung und Vollzug ......................................................... Art. 182 Finanzen ..................................................................................... Art. 183 Beziehungen zum Ausland ........................................................ Art. 184 Äussere und innere Sicherheit ................................................... Art. 185 Beziehungen zwischen Bund und Kantonen ............................. Art. 186 Weitere Aufgaben und Befugnisse ............................................ Art. 187
4. Kapitel Bundesgericht und andere richterliche
Behörden Stellung des Bundesgerichts .......................................................Art. 188 Zuständigkeiten des Bundesgerichts ..........................................Art. 189 Massgebendes Recht ..................................................................Art. 190 Zugang zum Bundesgericht ........................................................Art. 191 Weitere richterliche Behörden des Bundes ..............................Art. 191a Richterliche Behörden der Kantone .........................................Art. 191b Richterliche Unabhängigkeit .................................................... Art. 191c
6. Titel Revision der Bundesverfassung und
1. Kapitel Revision
Grundsatz ....................................................................................Art. 192 Totalrevision ...............................................................................Art. 193 Teilrevision .................................................................................Art. 194 Inkrafttreten ................................................................................Art. 195
2. Kapitel Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung ..............Art. 196 Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom18. April 1999 ..................................................Art. 197
Schlussbestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998