Quelle

916.131.11

Verordnung über Massnahmen zu Gunsten des Obst- und Gemüsemarktes (Obst- und Gemüseverordnung)

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2008)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10, 177 Absatz 1 und 185 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG)3 verordnet:

1. Abschnitt Beiträge an Entlastungsmassnahmen für den Kirschenmarkt4

Art. 15

Art. 2 Beiträge an den Export

Der Bund kann an den Export verarbeiteter Konservenkirschen Beiträge ausrichten.6

...7

Exportbeiträge für verarbeitete schwarze Konservenkirschen werden nur ausgerichtet, wenn die anfallende Konservenkirschenernte übernommen wird. Diese Beiträge werden entsprechend der von den Betrieben ausgewiesenen Inlandübernahme ausgerichtet.

Die vom Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) durch Verfügung gewährten Exportbeiträge werden einheitlich festgesetzt und richten sich nach der Differenz zwischen dem inländischen und ausländischen Preis.

AS 1999 415

Art. 3 Übernahmepreise

Beiträge werden nur gewährt, wenn bei den entsprechenden Produkten die von den Direktbeteiligten festgesetzten Produzentenpreise bezahlt werden.

2. Abschnitt Beiträge an die Verwertung von Äpfeln und Birnen

Art. 4 Beiträge an die Lagerung der Marktreserve

Der Bund kann Beiträge leisten an die Lager- und Kapitalzinskosten für die Lagerung der Marktreserve in Form von Apfel- und Birnensaftkonzentrat. Die Beiträge werden vom Bundesamt durch Verfügung gewährt.

Als betriebsbezogene Marktreserve gilt bei Mostäpfeln und Mostbirnen eine die Normalversorgung übersteigende Verarbeitungsmenge, höchstens aber 50 Prozent der Normalversorgung.

Die Normalversorgung einer Mosterei entspricht 110 Prozent des durchschnittlichen Ausstosses von Apfel- und Birnenprodukten der letzten drei Jahre.

Art. 4a8 Beiträge zur Herstellung von Kernobstprodukten

Der Bund kann Beiträge leisten zur Herstellung von Kernobstessig sowie Apfelmus in der Höhe von 50 Prozent der Differenz zwischen dem ausländischen und dem inländischen Produzentenpreis des Rohstoffs. Die Beiträge werden jeweils auf Grund der Preise der Rohstoffe vor der Ernte festgesetzt.

Art. 5 Beiträge an Apfel- und Birnenprodukte aus Übermengen

Der Bund kann Beiträge leisten an die Lager- und Kapitalzinskosten sowie an den Export von Apfel- und Birnensaftkonzentrat, soweit das Konzentrat aus Übermengen von Mostäpfeln und Mostbirnen hergestellt worden ist.

Als Übermenge gilt die Verarbeitungsmenge, welche die Normalversorgung und die Marktreserve übersteigt.

Der Bund kann Beiträge ausrichten an den Export von anderen als in Absatz 1 erwähnten Apfel- und Birnenprodukten. Die Beiträge dürfen höchstens den Beiträgen an den Export für Apfel- oder Birnensaftkonzentrat entsprechen.9

Die Beiträge werden vom Bundesamt durch Verfügung gewährt.

Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom10. Juni 2005, in Kraft seit1. Aug. 2005 (AS 2005 2539).

Art. 6 Berechnung der Beiträge an die Lager- und Kapitalzinskosten

Die Beiträge an die Lager- und Kapitalzinskosten von Apfel- und Birnensaftkonzentrat werden berechnet auf Grund einer unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erstellten neutralen Berechnung des Einstandspreises für Apfel- und Birnensaftkonzentrat.

Art. 710 Berechnung der Beiträge an den Export

Die Beiträge an den Export von Apfel- und Birnensaftkonzentrat werden nach einheitlichen Ansätzen ausgerichtet. Die Ansätze werden pro Exportphase im Voraus berechnet auf Grund:

  1. einer unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgenommenen Berechnung des Einstandspreises für Apfel- und Birnensaftkonzentrat;

  2. der Produzentenpreise für gewöhnliche Mostäpfel und Mostbirnen, soweit sich diese an den Richtpreisen der Branche orientieren; und

  3. der Differenz zwischen dem Einstandspreis von Apfel- oder Birnensaftkonzentrat und dem voraussichtlich zu erzielenden ausländischen Preis; bei der Feststellung des ausländischen Preises ist die Branche anzuhören.

Art. 8 Beitragsberechtigte Betriebe

Beiträge an die Lager- und Kapitalzinskosten erhalten gewerbliche Mostereien.

Beiträge an den Export erhalten gewerbliche Mostereien sowie Handelsfirmen.

Beiträge zur Herstellung von Kernobstprodukten nach Artikel 4a erhalten Verarbeitungsbetriebe.11

3. Abschnitt Buchführungs- und Berichtspflicht

Art. 9

Gewerbliche Mostereien, die Beiträge beanspruchen, sind verpflichtet, die vom Bundesamt benötigten Daten über den Eingang und die Verarbeitung von Obst sowie die Verwendung und die Vorratshaltung von Obstprodukten innert der von ihm festgelegten Frist zu melden. Dies gilt sinngemäss auch für Handelsfirmen, die Exportbeiträge beanspruchen.

Abschnitt 3a:12 Beiträge für im Rahmen von Produzentengruppen koordinierte Massnahmen in den Jahren 2004–2011

Art. 9a Beitragsberechtigte

Beiträge erhalten Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter, die:

  1. gemäss Artikel 9b Kulturen umstellen oder gemäss Artikel 9c innovative Kulturen pflanzen und diese Umstellungen und Pflanzungen im Rahmen von Produzentengruppen koordinieren; und

  2. sich individuell verpflichten, bei einer Umstellung während der drei darauf folgenden Jahre die Fläche von Apfel- und Birnenkulturen nicht zu vergrössern; bestehende Kulturen können sie jedoch übernehmen.

Reichen Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ein Gesuch für Flächen ein, die grösser sind als die in den Artikeln 9b Absatz 4 und 9c Absatz 4 genannten Mindestflächen, haben sie die Umstellungen und Pflanzungen nicht im Rahmen einer Produzentengruppe zu koordinieren.

Art. 9b Umstellungsbeiträge

Beiträge können gewährt werden für die Umstellung von Apfel-, Birnen-, Zwetschgen- und Kirschenkulturen, die mindestens die in Artikel 22 Absatz 2 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom7. Dezember 199813 vorgesehene Anzahl Bäume umfassen.

Als Umstellung gilt die Rodung einer Apfel-, Birnen-, Zwetschgen- oder Kirschenkultur und Wiederanpflanzung einer Zwetschgen- oder Kirschenkultur auf einer gleich grossen Fläche im selben Jahr oder im Folgejahr. Es werden Beiträge gewährt für die Pflanzung von Kulturen:

  1. von mindestens 300 Bäumen pro ha bei Zwetschgen und 500 Bäumen pro ha bei Kirschen;

  2. deren Ernte grossmehrheitlich vor oder nach einer Zeit stattfindet, in der im Vierjahresdurchschnitt der Selbstversorgungsgrad des Schweizer Marktes mit dem einheimischen Produkt 80 Prozent übersteigt;

  3. für welche die Vermarktung geplant wurde.

Die Rodung muss innerhalb eines Jahres nach der Einreichung des Gesuchs erfolgen.

Keine Beiträge werden gewährt, wenn das Gesuch einer Produzentengruppe für Umstellungsflächen von weniger als1,5 ha gestellt wurde.

Art. 9c Beiträge für innovative Kulturen

Beiträge können gewährt werden für die Pflanzung innovativer Obst- und Gemüsekulturen, deren Vermarktung geplant wurde.

Als innovative Kulturen gelten:

  1. für maschinelles Pflücken geeignete Kulturen von Konservenkirschen, Pfirsich- und Nektarinenkulturen sowie Pflaumenkulturen der Art Prunus salicina (amerikanisch-japanische Pflaumen) und der Unterarten Prunus domestica syriaca (Mirabellen) und Italica (Reineclauden), die mindestens 300 Bäume pro ha umfassen;

  2. Reben für die Produktion von Tafeltrauben, die mindestens 2300 Rebstöcke pro ha umfassen;

  3. Kulturen weisser und violetter Spargeln.

  4. jede andere Dauerkultur von Tafelobst oder -gemüse, für die kein Grenzschutz besteht.

Die Pflanzung muss innerhalb von höchstens 18 Monaten nach Einreichung des Gesuchs erfolgen.14

Keine Beiträge werden gewährt, wenn das Gesuch einer Produzentengruppe für Umstellungsflächen von weniger als1 ha gestellt wurde.

Art. 9d Höhe der Beiträge

Die Höhe der Beiträge berechnet sich wie folgt:

Fr./ha Umstellung: Kirschenkulturen 14 000 Zwetschgenkulturen 14 000 Innovative Kulturen: Kulturen von Konservenkirschen 14 000 Pfirsich- und Nektarinenkulturen 14 000 Mirabellen- und Reineclaudenkulturen 14 000 Kulturen von amerikanisch-japanischen Pflaumen 22 000 Reben für Tafeltrauben 37 000 Spargelkulturen 12 000.15

Für innovative Kulturen nach Artikel 9c Absatz 2 Buchstabe d wird die Höhe der Beiträge auf Grund von 30 % des Standardobstanlagewertes festgesetzt.

Art. 9e Gesuche

Das Beitragsgesuch muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Adresse der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters;

  2. Name und Adresse der Mitglieder der Produzentengruppe, in deren Rahmen die Umstellung oder die Pflanzung innovativer Kulturen koordiniert wird;

  3. Name der Gemeinden, in denen sich die zu bepflanzenden und gegebenenfalls zu rodenden Kulturparzellen befinden;

  4. Katasternummer der Parzellen;

  5. zu bepflanzende und gegebenenfalls zu rodende Fläche in m2;

  6. einfacher Geschäftsplan gemäss den Vorgaben des Bundesamts.

  7. Verpflichtungserklärung gemäss Artikel 9a Buchstabe b;

Kollektive Gesuche sind zulässig.

Art. 9f Berücksichtigung und Behandlung der Gesuche

Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Bundesamt berücksichtigt. Massgebend ist der Poststempel oder der Eingangsvermerk des Bundesamtes.

Vor der Gesuchsbehandlung stellt das Bundesamt den Kantonen eine Kopie der Gesuche zu, die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter ihres Gebiets eingereicht haben.

Das Bundesamt entscheidet über die Beitragsgewährung und übermittelt den Kantonen eine Kopie seines Entscheids.

Art. 9g Auszahlung der Beiträge

Das Bundesamt zahlt den Beitragsberechtigten die Beiträge aus, wenn die Umstellung oder die Pflanzung erfolgt ist. Die Beitragsberechtigten müssen ihm eine vom Kanton ausgestellte Bescheinigung der erfolgten Umstellung oder Pflanzung vorlegen.

4. Abschnitt Qualitätsanforderungen und statistische Erhebungen

Art. 10 Qualitätsanforderungen

Das Bundesamt kann für Obst und Obstprodukte bei Marktentlastungs- und Verwertungsmassnahmen minimale Qualitätsvorschriften vorschreiben. Dabei stützt es sich auf die schweizerischen Handelsusanzen oder die internationalen Qualitätsnormen.

Art. 11 Statistische Erhebungen

Das Bundesamt leistet Beiträge an statistische Erhebungen im Obstbereich nach der Verordnung vom 30. Juni 199316 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.

5. Abschnitt Organisationen

Art. 12 Beizug

Das Bundesamt zieht Organisationen für die Durchführung der Marktentlastungs- und Verwertungsmassnahmen bei.

Die beigezogenen Organisationen müssen Gewähr dafür bieten, dass sie:

  1. die ihr übertragenen Aufgaben korrekt durchführen;

  2. bei der Ausrichtung von Beiträgen Mitglieder und Nichtmitglieder gleich behandeln;

  3. den rechtmässigen Einsatz der Beiträge effizient überwachen.

Art. 13 Durchführung der Marktentlastungs- und Verwertungsmassnahmen

Das Bundesamt entscheidet auf Antrag der Organisationen sowie auf Grund der aktuellen Markt- und Versorgungslage über die Durchführung und die Dauer der Massnahmen. Es legt die Einzelheiten der Durchführung fest.

Art. 14 Mitwirkung von Firmen

Für den Vollzug der Marktentlastungs- und Verwertungsmassnahmen kann das Bundesamt nebst den beauftragten Organisationen auch Firmen beiziehen.

Art. 15 Datenerhebung und Anhörung

Das Bundesamt erhebt die für die Marktentlastungs- und Verwertungsmassnahmen erforderlichen betriebsspezifischen Daten und wertet diese aus.

Vor Entscheiden über die Gewährung von Beiträgen an den Export von Apfel- und Birnensaftkonzentraten hört das Bundesamt die beigezogene Organisation an.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 1617

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.