973.20
Bundesgesetz über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen
vom 24. März 2000 (Stand am 25. Juli 2000)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 19992, beschliesst:
Art. 1
Der Bundesrat wird ermächtigt, Abkommen über die Konsolidierung einschliesslich Minderung von Schweizerischen Forderungen, die dem Bund zustehen oder die der Exportrisikogarantie unterstellt worden sind, abzuschliessen und die erforderlichen finanziellen Verpflichtungen einzugehen.
Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 19763 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe sowie nach dem Bundesbeschluss vom 24. März 19954 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas.
Der Bundesrat wird die Bundesversammlung über den Abschluss solcher Abkommen in seinen Berichten nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19825 über aussenwirtschaftliche Massnahmen informieren.
Art. 2
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Juli 2010.
Datum des Inkrafttretens: 1. Aug. 20006 AS 2000 1889