235.2
Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten
vom 24. März 2000 (Stand am 1. Januar 2008)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben e und g der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. August 19992, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (Departement). Die im Departement geführten Datensammlungen können besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten.
Art. 2 Friedenserhaltende Aktionen und Gute Dienste
Zur Planung und Durchführung der Einsätze im Rahmen von friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten können die zuständigen Stellen des Departements über die an solchen Einsätzen beteiligten Personen Datensammlungen führen.
Die Datensammlungen können besonders schützenswerte Personendaten über Gesundheit sowie Persönlichkeitsprofile in Form von Beurteilungen enthalten. Sofern es ausnahmsweise für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, können auch Daten über die Religionszugehörigkeit bearbeitet werden.
Daten nach diesem Artikel, mit Ausnahme von Daten über die Gesundheit, dürfen zur Koordination der Personalbewirtschaftung anderen Verwaltungseinheiten, welche für den Einsatz von Personal im Zusammenhang mit friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten operationell zuständig sind, bekannt gegeben werden. Daten über die Gesundheit dürfen dem ärztlichen Dienst oder der Militärversicherung3 bekannt gegeben werden, sofern diese sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
AS 2000 1915
Ausdruck gemäss Ziff. II Abs. 1 Bst. a des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit1. Juli 2005 (AS 2005 2881 2883; BBl 2004 2851).
Art. 3 Angehörige des Personals des Departements
Zur Beurteilung, ob eine Person in Begleitung von Familienangehörigen im Ausland eingesetzt werden kann, und zur Einschätzung der Risiken in den persönlichen Verhältnissen können die Personaldienste des Departements Daten über die Familienangehörigen bearbeiten.
Über die Ehegattinnen und Ehegatten können sie Angaben bearbeiten über Personalien, Bildungsgang und Staatsangehörigkeit. Sofern es für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, können die Daten auch Angaben über die Gesundheit und ausnahmsweise über die Religionszugehörigkeit und die berufliche Tätigkeit umfassen.
Über andere Familienangehörige können sie, sofern es für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, Daten bearbeiten über die Gesundheit und ausnahmsweise über die Religionszugehörigkeit.
Daten nach diesem Artikel werden Dritten nicht bekannt gegeben; ausgenommen sind die Daten über die Gesundheit. Diese dürfen dem Krankenversicherer des Departements übermittelt werden, sofern dies zur Zahlung von Behandlungskosten notwendig ist. Sie werden in besonderen Dossiers aufbewahrt.
Art. 4 Personen im Ausland
Zur Erfüllung der konsularischen Aufgaben führen die schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland (Vertretungen) ein Matrikelregister mit Daten über die bei der Vertretung immatrikulierten Personen, deren Ehepartnerinnen und Ehepartner und ihre Kinder.
Die Vertretungen und die im Departement zuständigen Stellen bearbeiten zudem Daten über:
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie Schweizerinnen und Schweizer, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, gegebenenfalls deren Ehepartnerinnen und Ehepartner und ihre Kinder im Rahmen des Schutzes privater schweizerischer Interessen;
Personen und deren Angehörige, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt oder für welche sie den Schutz fremder Interessen wahrnimmt.
Die Daten über die Personen nach Absatz 2 Buchstabe a enthalten die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum Zweck des elektronischen Datenaustauschs zwischen amtlichen Personenregistern.5
Die Datensammlungen können enthalten:
die für die Ausstellung und Verlängerung von Ausweisschriften notwendigen Signalemente und Fotografien; sowie
besonders schützenswerte Personendaten über Massnahmen der sozialen Hilfe und über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
Die Vertretungen und die zuständigen Stellen im Departement können einander die Daten nach Absatz 3 elektronisch übermitteln, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Art. 5 Völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
Zur Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz führen das Staatssekretariat und die ständige Mission der Schweiz bei den internationalen Organisationen in Genf elektronische Datensammlungen über:
die Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Schweiz;
die Mitglieder der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen in der Schweiz;
die Mitglieder der ständigen Delegationen der internationalen Organisationen bei den internationalen Organisationen in der Schweiz;
die Mitglieder der ständigen Vertretungen bei der Abrüstungskonferenz in der Schweiz;
die Mitglieder der Beobachterbüros und der ihnen gleichgestellten Organisationen in der Schweiz;
die Mitglieder der Sondermissionen in der Schweiz;
die von den internationalen Organisationen in der Schweiz beschäftigten Personen;
die Personen, die zur Begleitung der Personen nach den Buchstaben a–g in die Schweiz ermächtigt sind.
Die Daten dienen:
der Behandlung der Akkreditierungs- und Aufenthaltsfragen der betroffenen Personen;
der Ausstellung und Verwaltung der Legitimationskarten.
Zur Erfüllung der Verpflichtungen und Aufgaben nach den Absätzen1 und 2 und zur Mitwirkung bei der Erledigung von Streitfällen mit Beteiligung von Personen, Organisationen oder Institutionen nach Absatz 1 können die zuständigen Stellen im Departement besonders schützenswerte Personendaten auch manuell bearbeiten, insbesondere Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe und über administrative und strafrechtliche Massnahmen.
Die zur Herstellung der Legitimationskarten benötigten Personendaten und die Fotografie der betroffenen Person können der Herstellerin oder dem Hersteller der Legitimationskarten elektronisch übermittelt werden.
Besonders schützenswerte Personendaten können anderen Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Kantone bekannt gegeben werden, wenn diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen oder wenn die Daten zur Beilegung von Streitigkeiten beitragen, an denen Personen, Organisationen oder Institutionen nach Absatz 1 beteiligt sind.
Die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung dient dem Zweck des elektronischen Datenaustauschs zwischen amtlichen Personenregistern.7
Art. 6 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
Organisation und Betrieb der elektronischen Datensammlungen;
die Kataloge der zu erfassenden Daten;
den Zugriff auf die Daten;
die Bearbeitungsberechtigung;
die Aufbewahrungsdauer;
die Archivierung und Vernichtung der Daten.
Art. 7 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 24. März 20008 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in Kraft.
Datum des Inkrafttretens:1. September 20009
AS 2000 1891
BRB vom 13. Juli 2000 (BBl 2000 2160).
Änderung bisherigen Rechts
1. Bundesgesetz vom 19. März 197610 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe
...
Art. 13a ...
2. Bundesgesetz vom 21. März 197311 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer
...
Art. 17a ...
3. Bundesbeschluss vom 24. März 199512 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas
...
Art. 15a ...
12 [AS 1998 868, 2000 1915 Anhang Ziff. 3. AS 2007 2387 Art. 20]