Quelle

916.20

Verordnung über Pflanzenschutz
(Pflanzenschutzverordnung, PSV)

vom 28. Februar 2001 (Stand am 8. Mai 2001)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 149 Absatz 2, 152, 153, 168, 177 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, die Artikel 26 und 49 Absatz 2 des Waldgesetzes vom4. Oktober 19912,

Artikel 29g Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19833,

Artikel 4 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19744

über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes sowie auf das Bundesgesetz vom6. Oktober 19955 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Gegenstand dieser Verordnung ist:

  1. der Schutz von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, Waldbäumen und -sträuchern, Zierpflanzen sowie gefährdeten wildlebenden Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen;

  2. der Schutz der Kulturen in der Landwirtschaft und im produzierenden Gartenbau vor andern Schadorganismen.

Die besonders gefährlichen Schadorganismen werden in den Anhängen1 und 2 bezeichnet.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt:

a. die Ein-, Aus- und Durchfuhr und das Inverkehrbringen sowie das Halten, Vermehren und Verbreiten besonders gefährlicher Schadorganismen;

AS 2001 1191

  1. die Ein-, Aus- und Durchfuhr und das Inverkehrbringen sowie das Halten von Waren, die Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sein können;

  2. die Produktion von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sein können;

  3. die Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen;

  4. die Pflanzenschutzmassnahmen gegen andere für Pflanzen schädliche Organismen in der Landwirtschaft und im produzierenden Gartenbau.

Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Schadorganismen: Feinde der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse tierischer oder pflanzlicher Art sowie solche in Form von Viren, Mycoplasmen oder anderen Krankheitserregern;

  2. Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände wie Verpackungs- und Produktionsmaterial sowie Transportmittel;

  3. Pflanzen: lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen einschliesslich der Samen;

  4. lebende Teile von Pflanzen:

1. Früchte – im botanischen Sinne –, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht, 2. Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht, 3. Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke, 4. Schnittblumen, 5. Äste mit Laub bzw. Nadeln, 6. gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln, 7. pflanzliche Gewebekulturen;

  1. Samen: Samen im botanischen Sinne ausser solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;

  2. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;

  3. zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen:

1. bereits angepflanzte Pflanzen, die nach ihrem Inverkehrbringen angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen, oder 2. bei ihrem Inverkehrbringen noch nicht angepflanzte Pflanzen, die aber danach gepflanzt werden sollen;

h. Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;

  1. Waldbäume und Waldsträucher: Baum- und Straucharten, die der Erfüllung von Waldfunktionen dienen können, namentlich Vertreter der Gattungen nach Anhang 9;

  2. Schutzgebiet: Gebiet, in dem: 1. ein oder mehrere besonders gefährliche Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen des Landes angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind, oder 2. aufgrund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Organismen in der Schweiz weder endemisch noch angesiedelt sind;

  3. Einzelherd: einzelne befallene Pflanzen mit ihrer Umgebung ausserhalb der Befallszone;

  4. Befallszone: Zone, in der die Verbreitung eines besonders gefährlichen Schadorganismus seine Tilgung nicht mehr zulässt;

  5. Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Überlassung.

Die Schutzgebiete sind in den Anhängen1, Teil B, und 2, Teil B, aufgeführt.

2. Kapitel Ein-, Aus- und Durchfuhr

1. Abschnitt Einfuhr

Art. 4 Einfuhrverbot

Verboten ist die Einfuhr von:

  1. besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen1, Teil A, und 2, Teil A;

  2. Waren nach Anhang 3, Teil A.

Art. 5 Voraussetzungen für die Einfuhr von Waren

Die im Anhang 5, Teil B, aufgeführten Waren dürfen eingeführt werden, wenn sie:

  1. von einem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 begleitet sind;

  2. die im Anhang 4, Teil A, Abschnitt I, aufgeführten Anforderungen erfüllen;

  3. nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen1, Teil A, und 2, Teil A, befallen sind.

Waren nach Absatz 1, die gleichzeitig in Anhang 5, Teil A, aufgeführt sind, dürfen nur von nach Artikel 23 zugelassenen Importeuren eingeführt werden.

Die im Anhang 5, Teil B, Abschnitt II, aufgeführten und für ein Schutzgebiet bestimmten Waren dürfen eingeführt werden, wenn sie:

  1. den Anforderungen gemäss Absatz 1 und Anhang 4, Teil B, entsprechen;

  2. nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 befallen sind und;

  3. durch einen nach Artikel 23 zugelassenen Betrieb importiert werden.

Das zuständige Bundesamt kann für die eingeführten Waren namentlich folgende Massnahmen anordnen:

  1. Desinfektion;

  2. Quarantäne;

  3. Probeentnahme zwecks diagnostischer Untersuchung zur allfälligen Entdeckung besonders gefährlicher Schadorganismen;

  4. Nacheinfuhrkontrollen, namentlich am endgültigen Standort eingeführter Pflanzen, wenn bei der Einfuhr Untersuchungen nach Buchstabe c nicht durchgeführt werden können.

Die Waren dürfen erst eingeführt werden, wenn die Sendung vom zuständigen Bundesamt freigegeben wurde; Waren, bei denen eine Kontrolle nach Absatz 4 Buchstabe c vorgenommen wird, werden erst freigegeben, wenn die phytosanitären Kontrollergebnisse vorliegen.

Soweit es für den Vollzug dieser Verordnung zuständig ist, kann das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Erleichterungen festlegen für Waren im Reisenden- und Grenzverkehr sowie in besonderen Fällen im Verkehr mit Waren, für welche Zollreduktionen oder Zollfreiheit vorgesehen sind.

Art. 6 Ausnahmebewilligung

Das zuständige Bundesamt kann die Einfuhr von besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren nach Artikel 4 sowie Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 nicht erfüllen, für Forschung, Zucht, Vermehrung oder Diagnose bewilligen, wenn eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist.

Es kann die Bewilligung mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüpfen. Insbesondere kann es ein Pflanzenschutzzeugnis verlangen und anordnen, dass die eingeführte Ware unter Quarantäne gestellt wird.

Bei der Einfuhr gentechnisch veränderter Organismen für den Umgang in der Umwelt wird die Ausnahmebewilligung durch die nach der Freisetzungsverordnung vom25. August 19996 zuständige Behörde erteilt. Diese holt vorgängig die Zustimmung des nach Absatz 1 zuständigen Bundesamtes ein.

Art. 7 Einfuhr von Schadorganismen

Die Einfuhr anderer Schadorganismen als diejenigen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe a in allen ihren Formen und Stadien ist bewilligungspflichtig. Das zuständige Bundesamt erteilt die Bewilligung auf Gesuch hin.

Finden die Bestimmungen der Freisetzungsverordnung vom25. August 19997 Anwendung, so erteilt das nach Absatz 1 zuständige Bundesamt die Einfuhrbewilligung auch für den Umgang in der Umwelt, wenn die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom25. August 1999 ebenfalls erfüllt sind und das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) zustimmt. Die Gesuchsunterlagen müssen in diesem Fall zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 14 der Freisetzungsverordnung vom25. August 1999 erfüllen.

Bei der Einfuhr gentechnisch veränderter Organismen für den Umgang in der Umwelt wird die Ausnahmebewilligung von der nach der Freisetzungsverordnung vom25. August 1999 zuständigen Behörde erteilt. Diese holt vorgängig die Zustimmung des nach Absatz 1 zuständigen Bundesamtes ein.

Art. 8 Pflanzenschutzzeugnis für die Einfuhr

Das Pflanzenschutzzeugnis muss die Angaben nach Anhang 6 enthalten und in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein; bei Pflanzenschutzzeugnissen in einer andern Sprache kann das zuständige Bundesamt eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen verlangen.

Bei Ausnahmebewilligungen und besonderen phytosanitären Anforderungen nach Anhang 4, Teil A, Abschnitt I, und Teil B kann das zuständige Bundesamt verlangen, dass das Pflanzenschutzzeugnis mit einer zusätzlichen Erklärung versehen wird, die bestätigt, dass die Ware, ihre Verpackung sowie ihr Ursprungsort und dessen Umgebung frei von bestimmten besonders gefährlichen Schadorganismen sind.

Wurden Waren, für die ein Pflanzenschutzzeugnis verlangt wird, in einem Drittland verzollt, in Lose aufgeteilt, gelagert oder neu verpackt, so müssen sie bei der Einfuhr von einem Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr nach Anhang 7 und vom Pflanzenschutzzeugnis des Ursprungslandes oder einer beglaubigten Kopie davon begleitet sein.

Art. 9 Anmeldung, Ort und Zeit der Einfuhr

Die Zollmeldepflichtigen müssen Waren des Anhangs5, Teil B, dem zuständigen Bundesamt mindestens einen Werktag vor der Einfuhr anmelden.

Das BLW veröffentlicht im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung im Schweizerischen Handelsamtsblatt eine Liste der Zollämter und Desinfektionsstellen, die für die Pflanzenschutzkontrolle geöffnet sind, sowie die entsprechenden Öffnungszeiten.

Auf Gesuch hin kann das zuständige Bundesamt die Kontrolle auch am Wohnsitz des Empfängers durchführen, wenn dieser über eine Bewilligung im Sinne der Verordnung vom13. Januar 19938 über das Zollverfahren für zugelassene Versender und Empfänger verfügt.

Ist aufgrund der Zusammensetzung einer Sendung oder besonderer Eigenschaften der Ware die Durchführung der Kontrolle an der Grenze mit technischen Schwierig- keiten verbunden, so kann das zuständige Bundesamt die Kontrolle im Einvernehmen mit dem Zollamt am Bestimmungsort der Sendung oder an einem anderen geeigneten Ort vornehmen.

Art. 10 Durchführung der Kontrolle

Das zuständige Bundesamt überprüft, ob:

  1. die eingeführte Ware vom Pflanzenschutzzeugnis begleitet ist;

  2. sie der Zolldeklaration und dem Pflanzenschutzzeugnis entspricht;

  3. sie die Pflanzenschutzanforderungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt.

Soweit die Kontrolle stichprobenweise erfolgt, werden die zur Untersuchung bestimmten Teile der Sendung ausdrücklich bezeichnet. Die Kontrolle kann sich auch auf die Verpackung und das Transportmittel erstrecken.

Bei Verdacht auf Befall durch einen besonders gefährlichen Schadorganismus führt das zuständige Bundesamt eine eingehende Kontrolle durch. Es kann Proben entnehmen und sie selber untersuchen oder untersuchen lassen.

Bei der Durchführung von Untersuchungen sind das Ab- und Wiederaufladen, das Auspacken und das Wiedereinpacken der Waren sowie die anderen für die Kontrolle erforderlichen Handreichungen Sache des Warenführers.

Dauert die Kontrolle länger als 24 Stunden, so muss die Sendung bis zum Vorliegen des Ergebnisses an einem geeigneten Standort in Quarantäne gelagert werden. Die Bestimmungen von Artikel 31 Absatz 2 gelten sinngemäss. Die Transport- und Lagerungskosten gehen zu Lasten des Warenführers.

Art. 11 Desinfektion, Entrindung

Waren, für die in Anhang 4 eine Desinfektion vorgeschrieben ist, sind mit ihrer Verpackung zu desinfizieren.

Die Importeure müssen die Waren auf ihre Kosten und Gefahr einer Desinfektionsanlage des zuständigen Bundesamts zuführen oder durch eine Firma desinfizieren lassen, die für eine fachgemässe Desinfektion und einwandfreie Geschäftsführung Gewähr bietet. Das zuständige Bundesamt kann Anforderungen zur Desinfektion erlassen.

Ist auf Grund der Warenkategorie oder des Herkunftsgebietes nicht zu befürchten, dass besonders gefährliche Schadorganismen eingeschleppt werden, so kann das zuständige Bundesamt zu bestimmten Zeiten des Jahres auf die Desinfektion einzelner Sendungen verzichten und an deren Stelle die Einfuhr mit Auflagen verbinden.

Besteht die Gefahr, dass mit der Einfuhr von Holz in Rinde besonders gefährliche Schadorganismen eingeschleppt werden, so kann das BUWAL auf Kosten des Importeurs die Entrindung und die Vernichtung der Rindenabfälle oder andere Massnahmen verlangen.

Art. 12 Rückweisung, Vernichtung

Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr einer Warensendung nicht erfüllt, so wird sie zurückgewiesen.

Fehlt das Pflanzenschutzzeugnis oder ist es in wesentlichen Punkten unvollständig, offensichtlich unrichtig oder korrigiert, kann ein ordnungsgemässes Pflanzenschutzzeugnis abgewartet und hierauf dem Zollamt mit dem Abfertigungsantrag vorgelegt werden, sofern keine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten ist. Bei leicht verderblichen Waren kann das zuständige Bundesamt auf Gesuch des Importeurs die Einfuhr bewilligen, wenn aufgrund einer eingehenden Pflanzenschutzkontrolle die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist.

Waren, deren Einfuhr verboten ist, werden auf Kosten des Importeurs und unter Überwachung des zuständigen Bundesamtes vernichtet, wenn:

  1. sie nicht gemäss Artikel 9 angemeldet wurden; oder

  2. nicht Gegenstand einer Zolldeklaration waren bzw. diese letztere falsche Angaben enthält.

2. Abschnitt Aus- und Durchfuhr

Art. 13 Pflanzenschutzzeugnisse für die Ausfuhr

Wo es der grenzüberschreitende Warenverkehr erfordert, führt das zuständige Bundesamt auf Gesuch eine phytosanitäre Kontrolle der auszuführenden Waren durch und stellt die entsprechenden Pflanzenschutzzeugnisse aus.

Für Warensendungen, die mit einem Pflanzenschutzzeugnis eingeführt und im Inland gelagert, in Lose aufgeteilt oder neu verpackt wurden, stellt es auf Gesuch ein Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr aus.

Das zuständige Bundesamt stellt das Pflanzenschutzzeugnis oder das Wiederausfuhrzeugnis aus, wenn die Ware den phytosanitären Anforderungen des Bestimmungslandes genügt. Falls die Ware, insbesondere bei importierter Ware, nicht vollständig vom Gesuchsteller produziert wurde, muss dieser Belege liefern, anhand derer sich die Herkunft der Ware bestimmen lässt.

Der Exporteur muss prüfen, ob die ausgestellten Pflanzenschutzzeugnisse den Anforderungen des Bestimmungslandes entsprechen.

Art. 14 Kontrolle bei der Ausfuhr

Bei der Ausfuhr kann das zuständige Bundesamt an der Grenze prüfen, ob die Waren, für welche ein Pflanzenschutzzeugnis ausgestellt wurde, die Bedingungen von

Artikel 13 erfüllen. Der Exporteur hat dem Bundesamt auf Verlangen das Zollamt

und den Zeitpunkt der Ausfuhr im Voraus zu melden.

Wird festgestellt, dass die Ware dem Pflanzenschutzzeugnis nicht entspricht, wird das Pflanzenschutzzeugnis beschlagnahmt.

Art. 15 Durchfuhr

Besteht die Gefahr, dass mit der Durchfuhr von Waren besonders gefährliche Schadorganismen verschleppt werden, so kann das zuständige Bundesamt für die Durchfuhr Auflagen anordnen, welche die Ausbreitung solcher Organismen ausschliessen.

Kann eine Ausbreitung nicht ausgeschlossen werden, wird die Durchfuhr verboten.

3. Kapitel Inverkehrbringen

Art. 16 Verbot des Inverkehrbringens

Verboten sind das Inverkehrbringen und der Standortwechsel:

  1. von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen1 und 2;

  2. von Waren, die von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen1, Teil A, und 2, Teil A, befallen sind.

Art. 17 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Erlaubt sind das Inverkehrbringen und der Standortwechsel von Waren gemäss Anhang 5, Teil A, Abschnitt I , wenn diese:

  1. von einem Pflanzenpass nach Anhang 8 begleitet sind;

  2. die im Anhang 4, Teil A, aufgeführten Anforderungen erfüllen;

  3. nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen1, Teil A, und 2, Teil A, befallen sind.

Waren nach Anhang 5, Teil A, Abschnitt II, dürfen in einem Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden, wenn sie:

  1. von einem Pflanzenpass mit dem Vermerk «ZP» entsprechend Anhang 8 begleitet sind;

  2. die im Anhang 4, Teile A und B, aufgeführten Anforderungen erfüllen;

  3. nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen1, Teile A und B, sowie 2, Teile A und B, befallen sind.

Das zuständige Bundesamt kann Betrieben ausserhalb des Schutzgebiets erlauben, von ihnen produzierte Waren innerhalb des Schutzgebiets in Verkehr zu bringen, wenn sich diese Betriebe in einer Sicherheitszone befinden, welche die Anforderungen gemäss Anhang 4, Teil B, erfüllt. Es scheidet die Sicherheitszonen nach Anhören der zuständigen kantonalen Dienststelle aus.

Art. 18 Ausnahmen

Das zuständige Bundesamt kann das Inverkehrbringen und den Standortwechsel von besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren nach Artikel 16, sowie von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 17 nicht erfüllen, für Forschungs- und Diagnosezwecke bewilligen, wenn eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist.

Es wird kein Pflanzenpass verlangt:

  1. beim Standortwechsel von Waren als Übersiedlungs- oder Erbschaftsgut;

  2. beim Standortwechsel von Waren innerhalb eines Betriebes, insbesondere vom Produktions- zum Verpackungs- oder Aufbereitungsort, ausser wenn sie dabei in ein Schutzgebiet gelangen;

  3. beim Inverkehrbringen von Waren durch Betriebe im Sinne von Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a.

Beim Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen für den Umgang in der Umwelt wird die Ausnahmebewilligung durch die nach der Freisetzungsverordnung vom25. August 19999 zuständige Behörde erteilt. Diese holt vorgängig die Zustimmung des nach Absatz 1 zuständigen Bundesamtes ein.

Art. 19 Massnahmen bei Nichtbeachtung der Bedingungen für das Inverkehrbringen

Sind die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen einer Ware nicht erfüllt, so ordnet das zuständige Bundesamt zu Lasten des oder der Inverkehrbringenden folgende Massnahmen an:

  1. Beschlagnahmung der Ware;

  2. geeignete Behandlung der Ware;

  3. Verbringung der Ware unter offizieller Kontrolle in ein Gebiet, in dem sie keine zusätzliche Ausbreitung eines besonders gefährlichen Schadorganismus bewirkt;

  4. Verbringung der Ware unter offizieller Kontrolle an Orte mit industrieller Verarbeitung; oder

  5. Vernichtung der Ware unter amtlicher Kontrolle.

Art. 20 Pflanzenpass für in der Schweiz produzierte Waren

Ein Pflanzenpass wird ausgestellt, wenn das zuständige Bundesamt feststellt, dass:

  1. die Produktionsparzellen vorgängig von einem zugelassenen Betrieb als solche angemeldet wurden;

  2. die Kulturen beziehungsweise die daraus gewonnenen Waren nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach Anhang 1, Teil A, Abschnitt II, befallen sind;

  3. die Kulturen beziehungsweise die daraus gewonnenen Waren nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach Anhang 2, Teil A, Abschnitt II, befallen sind;

d. die Waren oder die Bedingungen, unter denen sie produziert wurden, die Anforderungen nach Anhang 4, Teil A, Abschnitt II, erfüllen.

Falls die Waren für das Inverkehrbringen in ein Schutzgebiet bestimmt sind, bezieht sich die Kontrolle nach Absatz 1 auch auf:

  1. besonders gefährliche Schadorganismen nach Anhang 1, Teil B;

  2. die im Anhang 4, Teil B, erwähnten Anforderungen;

  3. und, bei den betreffenden Waren, auf besonders gefährliche Schadorganismen nach Anhang 2, Teil B.

Das zuständige Bundesamt kann:

  1. Wirtspflanzen bestimmter besonders gefährlicher Schadorganismen in unmittelbarer Umgebung der Kulturen den Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 unterstellen;

  2. für Waren nach Artikel 17 Absatz 2 spezielle Kontrollen vorschreiben, um sicherzustellen, dass eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossenen ist.

Das zuständige Bundesamt kann technische Bestimmungen für die nach den Absätzen 1–3 vorgesehenen Kontrollen erlassen.

Art. 21 Pflanzenpass für die eingeführten Waren

EinPflanzenpass für eingeführte Waren wird ausgestellt, wenn anlässlich der Kontrolle nach Artikel 10 die Importanforderungen erfüllt sind.

Wenn die Waren für das Inverkehrbringen in ein Schutzgebiet bestimmt sind, wird der spezielle Pflanzenpass für Schutzgebiete nur ausgestellt, sofern die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 erfüllt sind.

Art. 22 Ausstellung eines Austauschpasses

Wird eine Warensendung aufgeteilt oder werden mehrere Warensendungen beziehungsweise Waren aus mehreren Sendungen zusammengestellt oder ist der phytosanitäre Status einer Ware zu ändern, so wird der Pflanzenpass durch einen beziehungsweise mehrere Austauschpässe mit dem Vermerk «RP» entsprechend Anhang 8 ersetzt.

Der Austauschpass wird nur ausgestellt, wenn die Identität der Ware gewährleistet ist und kein Befallsrisiko durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen1 und 2 besteht.

4. Kapitel Zulassung und Pflichten der Betriebe

Art. 23 Zulassung

Betriebe, die Waren nach Anhang 5, Teil A, produzieren oder in Verkehr bringen, oder die Waren nach Anhang 5, Teil B, einführen, sind zulassungspflichtig.

Die Betriebe werden zugelassen, wenn sie gewährleisten können, dass sie die Pflichten nach Artikel 24 und ihre Ware die Voraussetzungen nach Artikel 17 erfüllen. Die Zulassung bezieht sich auf jede einzelne Ware nach Absatz 1. Das zuständige Bundesamt teilt den Betrieben eine Zulassungsnummer zu.

Beim Einreichen des Zulassungsgesuchs muss der Gesuchsteller alle Waren nach Absatz 1 anmelden.

Von der Zulassungspflicht ausgenommen sind:

  1. Betriebe, deren Gesamtproduktion für den Verkauf auf dem Lokalmarkt an Endverbraucher bestimmt ist, die nicht gewerblich in der Pflanzenproduktion tätig sind;

  2. Produzenten, die Waren zum Eigenverbrauch produzieren und diese im eigenen Betrieb verwenden.

Wenn das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten ist, kann das zuständige Bundesamt die Zulassungspflicht für einen Betrieb nach Absatz 4 anordnen.

Art. 24 Pflichten

Die Betriebe sind gehalten:

  1. dem zuständigen kantonalen Dienst und dem zuständigen Bundesamt, das die Kontrollen durchführt, das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen1 und 2 in ihrem Betrieb und in der näheren Umgebung umgehend zu melden;

  2. über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder Weiterverkauf passpflichtiger Waren nach den Artikeln 17, 20,21 und 22 Buch zu führen, die erhaltenen Pflanzenpässe während mindestens drei Jahren aufzubewahren und diese zusammen mit den verzeichneten Informationen dem zuständigen Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;

  3. dem zuständigen Bundesamt die Einfuhr von Waren nach Anhang 5, Teil B, zu melden;

  4. die Anordnungen des zuständigen Bundesamts nach Artikel 19 und die Bekämpfungsmassnahmen nach Artikel 29 zu befolgen;

  5. alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen zu melden, insbesondere die neuen Waren, die sie einzuführen, zu produzieren oder in Verkehr zu bringen gedenken.

Die zuständigen Departemente erlassen Vorschriften für die Ausführung der in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Aufzeichnungspflicht.

Art. 25 Widerruf und Auflagen

Das zuständige Bundesamt widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Bedingungen, wenn:

  1. der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt; oder

  2. die Voraussetzungen für die Ausstellung des Pflanzenpasses nicht mehr gegeben sind.

5. Kapitel Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen

1. Abschnitt Besonders gefährliche Schadorganismen

Art. 26 Verbote

Das Halten, Vermehren oder Verbreiten besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen1, Teil A, und 2, Teil A, in allen ihren Formen und Stadien ist verboten.

Das Halten, Vermehren oder Verbreiten besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen1, Teil B, und 2, Teil B, in allen ihren Formen und Stadien ist in den Schutzgebieten verboten.

Das Halten, Vermehren oder Verbreiten von Pflanzen oder Pflanzenteilen, die von Organismen nach Absatz 1 befallen sind, ist verboten. In den Schutzgebieten gilt diese Bestimmung sinngemäss für Pflanzen, die von Organismen nach Absatz 2 befallen sind.

Das zuständige Departement kann den Anbau und das Inverkehrbringen von Pflanzen und Pflanzenteilen verbieten, die gegenüber einem besonders gefährlichen Schadorganismus stark anfällig sind oder dessen Verbreitung offensichtlich begünstigen.

Das zuständige Bundesamt kann für Forschungs- und Diagnosezwecke Ausnahmen bewilligen.

Art. 27 Meldepflicht

Wer Waren produziert, importiert, in Verkehr bringt oder anbaut, die von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen1 und 2 befallen sein können, muss alle erforderlichen Massnahmen treffen, um einen solchen Befall zu verhindern; er muss das Auftreten dieser Organismen an Waren oder in Kulturen und deren Umgebung überwachen und ihr Vorkommen oder einen Befallsverdacht unverzüglich dem zuständigen kantonalen Dienst melden.

In einer Befallszone kann das zuständige Bundesamt die Meldepflicht für einen bestimmten Organismus in den Kulturen aufheben.

Art. 28 Gebietsüberwachung

Die kantonalen Dienste sind mit der phytosanitären Gebietsüberwachung beauftragt; durch Überwachung der Wirtspflanzen stellen sie das Auftreten und die Verbreitung der in den Anhängen1 und 2 aufgeführten besonders gefährlichen Schadorganismen fest. Sie halten sich dabei an die Weisungen des zuständigen Bundesamts, welchem sie ihre Beobachtungen bekannt geben.

Das zuständige Bundesamt kann mit den Kantonen Überwachungskampagnen organisieren, um die Pflanzenschutzlage bezüglich bestimmten besonders gefährlichen Schadorganismen oder potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen abzuklären.

Art. 29 Bekämpfungsmassnahmen

Werden besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen1, Teil A und 2, Teil A im Inland festgestellt, einschliesslich in den Produktionsparzellen von Waren, die den Bestimmungen über den Pflanzenpass unterliegen, hat der zuständige kantonale Dienst gemäss Anweisungen des zuständigen Bundesamts geeignete Massnahmen zur Tilgung der Einzelherde zu ergreifen. Falls eine Tilgung nicht möglich ist, sind Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung zu treffen. Die Bestimmungen von Artikel 19 bleiben vorbehalten.

Die Massnahmen nach Absatz 1 werden in Schutzgebieten getroffen, wenn besonders gefährliche Schadorganismen festgestellt werden, die in den Anhängen1, Teil B und 2, Teil B aufgeführt sind.

Die Kantone können insbesondere:

  1. Kulturen oder Waren, die befallen oder befallsverdächtig sind, bis zur Abklärung des definitiven phytosanitären Status der Quarantäne unterstellen;

  2. die geeignete Verwertung befallener oder befallsverdächtiger Waren anordnen, wenn die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen werden kann;

  3. den Anbau oder das Anpflanzen von Wirtspflanzen in einer von einem besonders gefährlichen Schadorganismus oder seinem Vektor befallenen Parzelle verbieten, bis das Befallsrisiko nicht mehr besteht;

  4. den Anbau oder das Anpflanzen von Pflanzen verbieten, die gegenüber einem besonders gefährlichen Schadorganismus stark anfällig sind;

  5. das Entfernen solcher Pflanzen in der Umgebung von anfälligen Kulturen anordnen;

  6. Massnahmen gegen Vektoren besonders gefährlicher Schadorganismen anordnen, um deren Ausbreitung zu verhindern;

  7. das Vernichten befallener oder befallsverdächtiger Waren anordnen.

Die Bewirtschafter und die Bewirtschafterinnen von Parzellen oder Pflanzen, die von einem besonders gefährlichen Schadorganismus befallen sind, oder falls sie nicht bewirtschaftet werden, deren Eigentümer, müssen geeignete Massnahmen treffen, um die Einzelherde zu vernichten. Sie können verpflichtet werden, die Massnahmen von Absatz 3 unter Anleitung des kantonalen Dienstes zu treffen.

Das zuständige Bundesamt erlässt nach Anhörung der betroffenen kantonalen Diensten Richtlinien zur Gewährleistung einer einheitlichen und sachgerechten Durchführung der Massnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen.

Art. 30 Ausscheidung von Befallszonen

Nach Anhören der zuständigen Dienste der betroffenen Kantone kann das zuständige Bundesamt für einen besonders gefährlichen Schadorganismus nach Anhang 1 oder Anhang 2 Befallszonen ausscheiden.

Befallszonen sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder auf eine andere geeignete Weise zu veröffentlichen.

Art. 31 Beschlagnahme

Die mit Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe des Bundes und der Kantone können Waren, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen oder befallsverdächtig sind, sowie damit in Berührung gekommenes Material beschlagnahmen.

Beschlagnahmte Gegenstände müssen gekennzeichnet werden. Es ist ein genaues Verzeichnis dieser Gegenstände zu erstellen, wobei dem Eigentümer eine Kopie übermittelt wird.

Art. 32 Amtliche Verwertung oder Vernichtung

Waren, die erwiesenermassen oder vermutlich von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind, müssen unter amtlicher Aufsicht so verwertet werden, dass eine Einschleppung und Ausbreitung nicht möglich ist. Kommt eine geeignete Verwertung nicht in Frage, so ist die Ware zu vernichten.

2. Abschnitt Andere Schadorganismen

Art. 33 Verhütung

Die kantonalen Pflanzenschutzdienste organisieren:

  1. einen Beobachtungsdienst, der gewährleistet, dass das Auftreten und die Verbreitung gefährlicher Schadorganismen in landwirtschaftlichen Kulturen und in Kulturen des produzierenden Gartenbaus entdeckt werden;

  2. einen Informationsdienst, der Interessierten Auskunft gibt über die Entwicklung und die Bedeutung solcher Organismen, sowie über Bekämpfungsmassnahmen, die einer umweltgerechten Produktionsweise entsprechen.

Art. 34 Bekämpfungsmassnahmen

Wenn andere Schadorganismen als diejenigen nach den Anhängen1 und 2 und nach

Artikel 41 Absatz 6 in einem Kanton landwirtschaftliche und gärtnerische Kulturen

bedrohen, ergreift der zuständige kantonale Dienst geeignete Bekämpfungsmassnahmen; er kann insbesondere:

  1. die obligatorische Meldung des Schadorganismus anordnen;

  2. die Bekämpfung dieses Organismus als obligatorisch erklären;

  1. die Vernichtung der Befallsherde anordnen;

  2. den Anbau der Wirtspflanzen verbieten;

  3. die Rodung der Wirtspflanzen anordnen.

6. Kapitel Finanzielle Förderung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 35

Keine Beiträge nach dieser Bestimmung werden gewährt für die Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen im Landesinnern, wenn durch die Massnahmen ausschliesslich gefährdete wild lebende Pflanzen oder Zierpflanzen geschützt werden sollen, die nicht den produzierenden Gartenbau betreffen.

2. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Landwirtschaft

und den produzierenden Gartenbau

Art. 36 Abfindungen des Bundes für Schäden durch Massnahmen an der Grenze

Für Schäden, die sich aus den auf Grund dieser Verordnung getroffenen Massnahmen im Rahmen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs ergeben, wird nur in besonderen Härtefällen eine Entschädigung geleistet. Die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom14. März 195810 bleiben vorbehalten.

Begehren um Entschädigung sind sofort nach Feststellung der Schädigung, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen, dem Bundesamt einzureichen und zu begründen.

Art. 37 Beiträge an Kantone

Der Bund ersetzt den Kantonen 50 Prozent der anerkannten Kosten, die ihnen oder den Gemeinden aus der Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen entstanden sind, einschliesslich der Vorbeugemassnahmen. Er richtet den Gemeinden keine direkten Beiträge an ihre Kosten aus.

Als anerkannte Kosten gelten die nachstehenden Aufwendungen für Massnahmen, die sich auf die Artikel 28 und 29 stützen, inklusive gegen Organismen nach Artikel

Absatz 6:

a. Besoldungen, Taggelder, Honorare und Reisekosten der Hilfskräfte, welche die Kantone für Bekämpfungsmassnahmen anstellen;

  1. weitere Kosten der Durchführung von Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen;

  2. Abfindungen an Eigentümer von Gegenständen die auf Grund angeordneter Bekämpfungsmassnahmen nach Artikel 29 Absatz 3 in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden.

Die Entschädigungsansätze für Hilfskräfte sind in der landwirtschaftlichen Vergütungsverordnung vom6. Dezember 199411 festgelegt.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) kann die Ansätze der Abfindungen für Kulturen oder Pflanzen, die von Bekämpfungsmassnahmen betroffen sind, festlegen. Es kann die Gewährung von Abfindungen auf die durch die Vernichtung befallener Pflanzen entstandenen Verluste beschränken, vor allem wenn andere Massnahmen als die Vernichtung in Frage kommen.

Der Bund bezahlt den Kantonen keine Beiträge:

  1. wenn die anerkannten Kosten eines Kantons jährlich weniger als 2000 Franken betragen;

  2. zur Abfindung der Verluste durch die Vernichtung von Pflanzen in öffentlichen Grünzonen und auf Privatgrundstücken, die nicht für berufliche Zwecke genutzt werden;

  3. für Bekämpfungsmassnahmen, die weiter gehen als es die vom zuständigen Bundesamt erlassenen Richtlinien nach Artikel 29 vorschreiben;

  4. an die Kosten der von den Kantonen getroffenen Bekämpfungsmassnahmen in Befallszonen, wie die Vernichtung und Entsorgung befallener Pflanzen und Pflanzenteile; vorbehalten bleiben wegen besonders hoher Ausbreitungsgefahr durch das Bundesamt angeordnete Eindämmungsmassnahmen sowie Massnahmen nach Artikel 17 Absatz 3;

  5. an die Kosten der in Artikel 33 und 34 erwähnten Tätigkeiten;

  6. wenn Pflanzen oder andere Gegenstände vernichtet werden mussten, weil sich der Geschädigte oder der Verursacher nicht an die Vorschriften dieser Verordnung oder an darauf gestützte Anordnungen der zuständigen Behörde gehalten hat;

  7. wenn Begehren für Abfindungen mehr als ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen eingereicht werden.

Der Bund vergütet 75 Prozent der anerkannten Kosten beim erstmaligen Auftreten von besonders gefährlichen Schadorganismen, wenn die Verbreitungsgefahr besonders hoch, die Tilgung in den betreffenden Situationen aber noch aussichtsreich ist.

Art. 38 Pflanzenschutzfonds

Die nach Anhang I der Agrareinfuhrverordnung vom7. Dezember 199812 festgelegten, zweckgebundenen Zollanteile sind für den Pflanzenschutzfonds bestimmt.

3. Abschnitt Besondere Bestimmung für den Wald

Art. 39

Die Förderung forstlicher Pflanzenschutzmassnahmen richtet sich nach den Artikeln 44 und 45 der Waldverordnung vom 30. November 199213.

7. Kapitel Organisation und Vollzug

Art. 40 Zuständigkeit der Eidgenössischen Departemente

Das EVD ist für die Bereiche landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzierender Gartenbau zuständig.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist für die Bereiche Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie gefährdete, wild lebende Pflanzen zuständig.

Das EVD und das UVEK passen je nach Zuständigkeit gemäss Absatz 1 und Absatz 2 die Anhänge 1-5 an, um:

  1. zu verhindern, dass ein neuer Schadorganismus, der für Pflanzen in der Schweiz besonders gefährlich ist, eingeschleppt wird oder sich ausbreitet;

  2. der Änderung internationaler Pflanzenschutznormen Rechnung zu tragen;

  3. den Stand der Technik der Quarantänemethoden zu berücksichtigen;

  4. der Entwicklung der Pflanzenschutzlage in der Schweiz Rechnung zu tragen.

Sind für die nach Absatz 3 notwendigen Anpassungen sowohl das EVD und das UVEK zuständig, so passt das EVD mit Zustimmung des UVEK die Anhänge 1–5 an.

Das EVD und das UVEK koordinieren ihre Bestrebungen für den Vollzug dieser Verordnung.

Art. 41 Zuständigkeit der Bundesämter

Das BLW ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften in den Bereichen landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzierender Gartenbau zuständig.

Das BUWAL ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften für Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie gefährdete, wild lebende Pflanzen zuständig.

Sind im Vollzug die Zuständigkeitsbereiche nach den Absätzen1 und 2 betroffen, so entscheidet das BLW mit Zustimmung des BUWAL.

Das BLW gewährleistet die Koordination und die Kontakte im Pflanzenschutzbereich auf internationaler Ebene.

Das BLW und das BUWAL arbeiten zusammen, um eine einheitliche und kohärente Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.

Falls neue, besonders gefährliche Schadorganismen auftauchen, die nicht in den Anhängen1 oder 2 aufgeführt sind, oder falls sich wegen eines besonders gefährlichen Schadorganismus die phytosanitäre Situation in einem Land verschlechtert und die Einfuhr bestimmter Waren aus diesem Land für einen Teil oder die ganze Schweiz ein phytosanitäres Risiko birgt, kann das zuständige Bundesamt vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln4, 5, 16,25, 26, 27 oder 28 anordnen. Der Antrag zur Anpassung der betroffenen Anhänge muss sobald als möglich dem zuständigen Departement unterbreitet werden.

Art. 42 Aufgaben der Bundesämter

Die zuständigen Bundesämter erfüllen folgende Aufgaben:

  1. sie bestimmen die gegen das Auftreten und die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen im Inland zu treffenden Schutzmassnahmen und beaufsichtigen ihre Ausführung;

  2. sie stellen die für die Zulassung zum Verkehr im Ausland erforderlichen Pflanzenschutzzeugnisse aus;

  3. sie registrieren die zulassungspflichtigen Betriebe und stellen die für das Inverkehrbringen der Waren in der Schweiz erforderlichen Pflanzenpässe aus;

  4. sie setzen nach Anhören der für den Vollzug der Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut verantwortlichen Dienste und der betroffenen Berufsorganisationen die bei der Produktion von Saat- und Pflanzgut erforderlichen Pflanzenschutzmassnahmen um;

  5. sie informieren die Kantone und die Berufsorganisationen über das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen, stellen entsprechendes Informationsmaterial zur Verfügung und bilden die Sachverständigen aus;

  6. sie üben die Oberaufsicht über die Tätigkeiten der kantonalen Dienste und der im Rahmen dieser Verordnung beauftragten Stellen aus.

Wenn ein Betrieb gleichzeitig landwirtschaftliche Pflanzen und Zier- bzw. Waldpflanzen produziert, sollen die Bundesämter Doppelkontrollen vermeiden.

Art. 43 Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst

Das BLW und das BUWAL bezeichnen gemeinsam den Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst. Sie legen fest:

  1. seine Geschäftsordnung;

  2. die Aufgaben, die sie diesem Dienst übertragen.

Der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst setzt sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BLW und des BUWAL zusammen.

Art. 44 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft

Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft ist für die wissenschaftlich-technischen Belange des forstlichen Pflanzenschutzes zuständig.

Art. 45 Kantonale Dienste

Die kantonalen Dienste sind für die Ergreifung der in dieser Verordnung beschriebenen Bekämpfungsmassnahmen gegen besonders gefährliche Schadorganismen im Landesinnern zuständig, soweit diese Massnahmen nicht den zuständigen Bundesämtern obliegen. Sie koordinieren ihre Tätigkeit mit den anderen betroffenen Kantonen und den zuständigen Bundesämtern.

Die kantonalen Dienste:

  1. informieren die zuständigen Bundesämter über die erhaltenen Meldungen nach Artikel 27 und die Ergebnisse der Gebietsüberwachung nach Artikel 28;

  2. beteiligen sich an den Massnahmen zur Erhebung der phytosanitären Situation eines bestimmten Organismus.

  3. beteiligen sich an vorbeugenden Massnahmen nach Artikel 41 Absatz 6;

  4. sorgen für die Bekanntmachung der Erkennungsmerkmale der zu meldenden besonders gefährlichen Schadorganismen.

Die kantonalen Dienste klären die Produzenten und -innen und weitere interessierte Kreise laufend über das Auftreten und die konkreten Auswirkungen besonders gefährlicher Schadorganismen auf. Mittels Auskünften, Vorführungen und Kursen sorgen sie dafür, dass in Frage kommende Bekämpfungsmassnahmen fach- und zeitgerecht durchgeführt werden. Dabei sind die Anweisungen des zuständigen Bundesamtes zu befolgen.

Art. 46 Erhebungen und Kontrollmassnahmen

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die mit den Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe befugt, Erhebungen und Kontrollmassnahmen anzuordnen, die für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind.

Zu diesem Zwecke sind die genannten Organe oder ihre Beauftragten ermächtigt, die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Betrieben, Grundstücken, Geschäfts- und Lagerräumen und nötigenfalls Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.

Die genannten Organe oder ihre Beauftragten sind auch berechtigt zu prüfen, ob die Massnahmen und Anordnungen über den Pflanzenschutz eingehalten sind bei Betrieben und Personen, die:

  1. in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Schadorganismen zu tun haben, die in den Anhängen1 und 2 aufgeführt sind oder für die vorsorgliche Massnahmen nach Artkel 41 Absatz 6 angeordnet worden sind;

  2. gewerblich mit Waren umgehen, die solche Organismen enthalten können.

Art. 47 Andere Stellen

Die zuständigen Bundesämter können ihnen zustehende Aufgaben wie folgt anderen Dienststellen oder unabhängigen Organisationen übertragen:

  1. Eidgenössische Zollverwaltung: Kontrollen bei der Einfuhr nach Artikel 10 Absatz 1;

  2. unabhängige Kontrollorganisationen nach Artikel 180 des Landwirtschaftsgesetzes, bzw. Artikel 32 des Waldgesetzes: Kontrollen der Produktionsparzellen und Ausstellen von Pflanzenpässen nach Artikel 20;

  3. zuständige kantonale Dienste: Kontrollen bei der Ausfuhr und Ausstellen von Pflanzenschutzzeugnissen nach Artikel 13.

Die Kontrollorganisationen dürfen für ihre Kontrolltätigkeit kostendeckende Gebühren erheben.

Die nach kantonalem Recht zuständigen Polizeiorgane sowie das Personal der Zoll-, Post-, Bahn-, Schifffahrts- und Flughafenverwaltungen haben die mit den Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Art. 48 Gebühren

Das zuständige Bundesamt erhebt eine Gebühr von 90 bis 150 Franken pro Arbeitsstunde sowie eine Gebühr von 50 Rappen pro Kilometer für die Transportkosten, wenn:

  1. eine Kontrolle nach Artikel 10 ausnahmsweise ausserhalb der für die Pflanzenschutzkontrolle üblichen Öffnungszeiten durchgeführt wird;

  2. die Ware gemäss Artikel 10 Absatz 3 einer eingehenden Kontrolle unterzogen wird;

  3. das zuständige Bundesamt ausserordentliche Massnahmen, wie Quarantänemassnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 und 10 Absatz 5 anordnet;

  4. für eingehende Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 2;

  5. für die Ausstellung des Austauschpasses nach Artikel 22;

  6. für eingehende Kontrollen nach Artikel 20 Absätze2 und 3, wenn ein Befallsverdacht besteht.

Wenn eine Untersuchung nach Artikel 10 Absatz 3 angeordnet wird, gehen die gesamten Kosten zu Lasten des Importeurs.

Für die Ausstellung des Pflanzenschutzzeugnisses für die Ausfuhr werden eine Gebühr von 20 Franken sowie eine Gebühr von 50 Rappen pro Kilometer für die Transportkosten erhoben. Wenn die Arbeitsdauer mehr als eine Stunde beträgt, berechnet sich die Gebühr nach Absatz 1.

Für die im Rahmen der Einfuhr durchgeführte Tätigkeit kann das Zollamt die in Absatz 1 erwähnten Gebühren erheben.

Eine Gebühr von 20 Franken wird unter Vorbehalt der Bestimmungen einer zusätzlichen Kontrolle für die Erteilung der Einfuhrbewilligung nach Artikel 5 erhoben.

Im Übrigen gilt für den Landwirtschaftsbereich die Verordnung vom 18. Oktober 200014 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft.

8. Kapitel Einspracheverfahren

Art. 49

Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 41 Absätze1 und 3 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim BLW Einsprache erhoben werden.

9. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. die Verordnung vom5. März 196215 über Pflanzenschutz; 2. die Verordnung des EVD vom25. Januar 198216 über die Meldung von gemeingefährlichen Schädlingen und Krankheiten; 3. der Bundesratsbeschluss vom5. März 196217 über die Bekämpfung des Kartoffelkrebses und des Kartoffelnematoden; 4. die Verordnung vom 28. April 198218 über die Bekämpfung der San-José- Schildlaus, des Feuerbrandes und der gemeingefährlichen Obstvirosen; 5. die Verordnung des EVD vom 17. Juni 198719 über die Festsetzung eines Schwellenwertes und eines Stichprobeverfahrens, die bei der Kontrolle importierter Früchtepartien in Bezug auf einen allfälligen Befall mit San-José- Schildlaus angewendet werden. 6. die Verordnung vom 30. November 199220 über den forstlichen Pflanzenschutz im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr;

[AS 1962 205 760, 1968 1485 Ziff. II Abs. 2 Ziff. 9, 1972 2868, 1974 1227, 1977 931, 1979 750, 1982 1508, 1984 298, 1985 670 Ziff. I9,1986 1420, 1989 86 300, 1990 770, 1993 104 Art. 43 Ziff. 1, 1995 2006 4932 Art. 3 Ziff. 16 5627, 1997 1219, 1999 303 Ziff. I 15, 2000 312 Ziff. I Art. 24]

[AS 1982 151, 1983 1333, 1989 346, 1996 101, 1999 407 Ziff. I 3]

[AS 1962 235, 1968 1485 Ziff. II Abs. 2 Ziff. 11, 1972 2919 Ziff. II, 1999 303 Ziff. I 16]

[AS 1982 707, 1991 1066, 1995 5630, 1996 1036, 1997 1223, 1999 303 Ziff. I 17]

[AS 1987 918, 1996 102]

[AS 1993 104, 1995 4932 Art. 3 Ziff. 19, 2000 703 Ziff. II 18]

Art. 51 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Artenschutzverordnung vom 19. August 198121

Art. 2 Abs. 1

...

2. Freisetzungsverordnung vom25. August 199922

Art. 2 Abs. 5

...

Art. 13 Abs. 2 Bst. c, i sowie j

...

Art. 28 Abs. 1 Bst. c und i

...

3. Waldverordnung vom 30. November 199223

Art. 22 Abs. 2bis

...

Art. 30 Abs. 4

...

4. Landwirtschaftliche Vergütungsverordnung vom6. Dezember 199424

Art. 1 Bst. d

...

Art. 13 Abs. 1bis

...

5. Verordnung vom 18. Oktober 200025 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft

Art. 2 Abs. 2bis

...

Art. 52 Übergangsbestimmungen

Die Betriebe, die gemäss Artikel 23 der Zulassungspflicht unterstehen, müssen das Zulassungsgesuch spätestens am 31. Dezember 2001 beim zuständigen Bundesamt einreichen.

Waren, die nach Artikel 17 Absatz 1 einen Pflanzenpass benötigen, dürfen bis zum 31. März 2002 ohne Pass in Verkehr gebracht werden.

Waren, die eingeführt oder ausserhalb eines Schutzgebietes produziert werden und die nach Artikel 17 Absatz 2 einen Pflanzenpass benötigen und in einem Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden sollen, dürfen bis zum 15. September 2001 ohne Pass in Verkehr gebracht werden. Die Betriebe, die solche Waren in Verkehr bringen, müssen ihr Zulassungsgesuch bis zum 15. Juli 2001 einreichen.

Art. 53 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2001 in Kraft.

Teil A

Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien 1. Acleris spp. (aussereuropäische Arten) 2. Amauromyza maculosa (Malloch) 3. Anomala orientalis Waterhouse 4.0 Anoplophora spp. 6. Arrhenodes minutus Drury 7. Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen), als Vektor folgender Viren: (a) Bean golden mosaic virus (b) Cowpea mild mottle virus (c) Lettuce infectious yellows virus (d) Pepper mild tigré virus (e) Squash leaf curl virus (f) Euphorbia mosaic virus (g) Florida tomato virus 8. Cicadellidae (aussereuropäische Arten), bekanntlich Vektor für Pierce’s disease (verursacht durch Xylella fastidiosa [Well & Raju]), wie: (a) Carneocephala fulgida Nottingham (b) Draeculacephala minerva Ball (c) Graphocephala atropunctata (Signoret) 9. Choristoneura spp. (aussereuropäische Arten) 10. Conotrachelus nenuphar (Herbst) 10.1 Diabrotica barberi Smith & Lawrence 10.2 Diabrotica undecimpunctata howardi Barber 10.3 Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim 10.4 Diabrotica virgifera Le Conte 11. Heliothis zea (Boddie) 11.1 Hirschmanniella spp., ausser Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey 12. Liriomyza sativae Blanchard

13. Longidorus diadecturus Eveleigh & Allen 13.1 Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) 13.2 Meloidogyne fallax Karssen 14. Monochamus spp. (aussereuropäische Arten) 15. Myndus crudus Van Duzee 16. Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne et Allen 16.1 Popillia japonica Newman 17. Premnotrypes spp. (aussereuropäische Arten) 18. Pseudopityophthorus minutissimus (Zimmermann) 19. Pseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff) 20. Scaphoideus luteolus (Van Duzee) 21. Spodoptera eridania (Cramer) 22. Spodoptera frugiperda (Smith) 23. Spodoptera litura (Fabricius) 24. Thrips palmi Karny 25. Tephritidae (aussereuropäische Arten) wie (a) Anastrepha fraterculus (Wiedemann) (b) Anastrepha ludens (Loew) (c) Anastrepha obliqua Macquart (d) Anastrepha suspensa (Loew) (e) Dacus ciliatus Loew (f) Dacus cucurbitae Coquillet (g) Dacus dorsalis Hendel (h) Dacus tryoni (Froggatt) (i) Dacus tsuneonis Miyake (j) Dacus zonatus Saund (k) Epochra canadensis (Loew) (l) Pardalaspis cyanescens Bezzi (m) Pardalaspis quinaria Bezzi (n) Pterandrus rosa (Karsch) (o) Rhacochlaena japonica Ito (p) Rhagoletis cingulata (Loew) (r) Rhagoletis indifferens Curran (t) Rhagoletis mendax Curran (u) Rhagoletis pomonella (Walsh) (v) Rhagoletis ribicola Doane (w) Rhagoletis suavis (Loew) 26. Xiphinema americanum Cobb sensu lato (aussereuropäische Populationen) 27. Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo

b. Bakterien 1. Xylella fastidiosa (Well & Raju) 1.1 Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. 1.2 Pseudomonas solancearum (Smith) Smith

c. Pilze 1. Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt 2. Chrysomyxa arctostaphyli Dietel 3. Cronartium spp. (aussereuropäische Arten) 4. Endocronartium spp. (aussereuropäische Arten) 5. Guignardia laricina (Saw.) Yamamoto & Ito 6. Gymnosporangium spp. (aussereuropäische Arten) 7. Inonotus weirii (Murrill) Kotlaba & Pouzar 7.1 Leptographium wagneri 8. Melampsora farlowii (Arthur) Davis 8.1 Melampsora medusae Thümen 9. Monilinia fructicola (Winter) Honey 10. Mycosphaerella larici-leptolepis Ito et al. 11. Mycosphaerella populorum G.E. Thompson 12. Phoma andina Turkensteen 13. Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. 14. Septoria lycopersici Speg. var. malagutii Ciccarone & Boerema 15. Thecaphora solani Barrus 15.1 Tilletia indica Mitra 16. Trechispora brinkmannii (Bresad.) Rogers

d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger 1. Elm phloem necrosis mycoplasm 2. Viren und virusähnliche Krankheitserreger der Kartoffel wie (a) Andean potato latent virus (b) Andean potato mottle virus (c) Arracacha virus B, oca strain (d) Potato black ringspot virus (e) Potato spindle tuber viroid (f) Potato virus T (g) aussereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc) und Potato leaf roll virus

Tobacco ringspot virus Tomato ringspot virus Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L. wie (a) Blueberry leaf mottle virus (b) Cherry rasp leaf virus (amerikanischer Erreger) (c) Peach mosaic virus (amerikanischer Erreger) (d) Peach phony rickettsia (e) Peach rosette mosaic virus (f) Peach rosette mycoplasm (g) Peach X-disease mycoplasm (h) Peach yellows mycoplasm (i) Plum line pattern virus (amerikanischer Erreger) (j) Raspberry leaf curl virus (amerikanischer Erreger) (k) Strawberry latent «C» virus (l) Strawberry vein banding virus (m) Strawberry witches’ broom mycoplasm (n) aussereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L. Durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren, wie (a) Bean golden mosaic virus (b) Cowpea mild mottle virus (c) Lettuce infectious yellows virus (d) Pepper mild tigré virus (e) Squash leaf curl virus (f) Euphorbia mosaic virus (g) Florida tomato virus

e. Parasitäre Pflanzen Arceuthobium spp. (aussereuropäische Arten)

Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien 1. Globodera pallida (Stone) Behrens 2. Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens 3. Heliothis armigera (Hübner) 4. Liriomyza bryoniae (Kaltenbach) 5. Liriomyza trifolii (Burgess) 6. Liriomyza huidobrensis (Blanchard) 6.2 Meloidogyne fallax Karssen 7. Opogona sacchari (Bojer) 8.a Rhagoletis completa Cresson 8.b Rhagoletis indifferens Curran 8.1 Rhizoecus hibisci Kawai & Tagaki 9. Spodoptera littoralis (Boisduval)

b. Bakterien ....

c. Pilze 2. Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival

d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger 1. Apple proliferation mycoplasm 2. Apricot chlorotic leafroll mycoplasm 3. Pear decline mycoplasm

Teil B Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) verboten ist

Art Schutzgebiete

...

Teil A

Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz bei Befall bestimmter Waren verboten ist Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind

1. Aculops fuchsiae Keifer Pflanzen von Fuchsia L., 3. Anthonomus bisignifer Pflanzen von Fragaria L., (Schenkling) zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 4. Anthonomus signatus (Say) Pflanzen von Fragaria L., 7. Aschistonyx eppoi Inouye Pflanzen von Juniperus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung in aussereuropäischen 8. Bursaphelenchus xylophilus Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., (Steiner & Buhrer) Nickle et al. Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Samen und Früchte, sowie Holz von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in 9. Carposina niponensis Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. Walsingham und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in 11. Enarmonia packardi (Zeller) Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in 12. Enarmonia prunivora Walsh Pflanzen von Crataegus L., Malus Mill., Photinia Ldl., Prunus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, und Früchte von Malus Mill. und Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 15. Grapholita inopinata Heinrich Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in 18. Listronotus bonariensis Saatgut von Cruciferae, Gramineae und Trifolium (Kuschel) spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay

19. Margarodes, aussereuropäische Pflanzen von Vitis L., ausser Früchte und Samen Arten, wie a) Margarodes vitis (Phillipi) b) Margarodes vredendalensis de Klerk c) Margarodes prieskaensis Jakubski 20. Numonia pyrivorella Pflanzen von Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung (Matsumura) in aussereuropäischen Ländern 21. Oligonychus perditus Pflanzen von Juniperus L., ausser Samen und Pritchard & Baker Früchte, mit Ursprung in aussereuropäischen 22. Pissodes spp. Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), ausser (aussereuropäische Arten) Samen und Früchte, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 23.1 Radopholus similis (Cobb) Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Thorne Persea spp., Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat 28. Scolytidae spp. Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales) von mehr (aussereuropäische Arten) als 3 m Höhe, ausser Samen und Früchte, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 29. Tachypterellus quadrigibbus Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. Say und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in

b. Bakterien

3. Erwinia stewartii (Smith) Dye Samen von Zea mays L. 5.1 Xylophilus ampelinus Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte (Panagopoulos) Willems et al.

c. Pilze

1. Alternaria alternata (Fr.) Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill. und Pyrus Keissler (aussereuropäische L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, pathogene Isolate) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 2. Apiosporina morbosa Pflanzen von Prunus L., (Schwein.) v. Arx zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 3. Atropellis spp. Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte, lose Rinde und Holz von Pinus L.

4. Ceratocystis coerulescens Pflanzen von Acer saccharum Marsh., ausser (Münch) Bakshi Samen und Früchte, mit Ursprung in den Ländern Nordamerikas, Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den Ländern Nordamerikas 5. Cercoseptoria pini-densiflorae Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte, (Hori & Nambu) Deighton und Holz von Pinus L. 8. Diaporthe vaccinii Shaer Pflanzen von Vaccinium spp., 12. Guignardia piricola (Nosa) Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. Yamamoto und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in 13. Puccinia pittieriana Hennings Pflanzen von Solanaceae, ausser Samen und Früchte 14. Scirrhia acicola (Dearn.) Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte Siggers 15. Venturia nashicola Tanaka & Pflanzen von Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, Yamamoto ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen

d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger

1. Beet curly top virus (ausser- Pflanzen von Beta vulgaris L., europäische Isolate) zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 2. Black raspberry latent virus Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt 5. Cherry leaf roll virus (*) Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt 7.1 Grapevine flavescence dorée Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte MLO 9. Little cherry pathogen (ausser- Pflanzen von Prunus cerasus L., Prunus avium L., europäische Isolate) Prunus incisa Thunb., Prunus sargentii Rehd., Prunus serrula Franch., Prunus serrulata Lindl., Prunus speciosa (Koidz.) Ingram, Prunus subhirtella Miq., Prunus yedoensis Matsum sowie ihre Hybriden und Zuchtsorten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 11.1 Plum pox virus (Sharka) Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, 12. Prunus necrotic ringspot Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt virus (**)

(*) Cherry leaf roll virus tritt in der Schweiz auf Rubus L. nicht auf. (**) Prunus necrotic ringspot virus tritt in der Schweiz auf Rubus L. nicht auf

Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind

Pflanzen von Fragaria L., Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte Blumenzwiebeln und Kormi von Crocus L., Zwergformen und ihren Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L. wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort., Gladiolus tubergenii hort., Hyacinthus L., Iris L., Tigridia Juss., Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt und Kartoffelknollen (Solanum tuberosum L.), zum Anpflanzen bestimmt Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L,. Filipjev Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt, Zwiebeln und Kormi von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston «Golden Yellow», Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne, Hyacinthus L., Ismene Herbert, Muscari Miller, Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt, und Samen von Medicago sativa L.

Samen von Medicago sativa L. insidiosus (McCulloch) Davis et al. Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.) michiganensis (Smith) Davis Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt et al. Pflanzen von Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Winsl. et al. Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers. und Stranvaesia Lindl., Pflanzen von Dianthus L., dianthicola (Hellmers) Dickey zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Pflanzen von Dianthus L., (Burkholder) Starr & Burkholder zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

6. Pseudomonas syringae pv. Pflanzen von Prunus persica (L.) Batsch und persicae (Prunier et al.) Young Prunus persica var. nectarina (Ait.) Maxim, et al. zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 7. Xanthomonas campestris pv. Samen von Phaseolus L. phaseoli (Smith) Dye 8. Xanthomonas campestris pv. Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, pruni (Smith) Dye ausser Samen 9. Xanthomonas campestris pv. Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.) vesicatoria (Doidge) Dye Karsten ex Farw. und Capsicum spp., zum Anpflanzen bestimmt 10. Xanthomonas fragariae Pflanzen von Fragaria L., Kennedy & King zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

c. Pilze

1. Ceratocystis fimbriata f. sp. Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen Platani Walter bestimmt, ausser Samen und Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung 1.1 Ciborinia camelliae Kohn Pflanzen von Camellia L., 2. Colletotrichum acutatum Pflanzen von Fragaria L., Simmonds zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 3. Cryphonectria parasitica Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., (Murill) Barr zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Holz und loser Rinde von Castanea Mill. 4. Didymella ligulicola Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., (Baker, Dimock & Davis) v. Arx zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 5. Phialophora cinerescens Pflanzen von Dianthus L., (Wollenweber) van Beyma zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 7. Phytophthora fragariae Hickman Pflanzen von Fragaria L., var. fragariae zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 8. Plasmopara halstedii (Farlow) Samen von Helianthus annuus L. Berl. & de Toni 9. Puccinia horiana Hennings Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., 10. Scirrhia pini Funk & Parker Pflanzen von Pinus L., 11. Verticillium albo-atrum Pflanzen von Humulus lupulus L., Reinke & Berthold zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 12. Verticillium dahliae Klebahn Pflanzen von Humulus lupulus L.,

d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger

Pflanzen von Beta vulgaris L., Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Pflanzen von Solanaceae, Pflanzen von Fragaria L., virus zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Pflanzen von Apium graveolens L. Capsicum annuum L., Cucumis melo L., Dendranthema (DC.) Des Moul., alle Sorten neuguineischer Hybriden von Impatiens L., Lactuca sativa L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Nicotiana tabacum L., sofern sie offenkundig zur Abgabe an gewerbliche Tabakpflanzer bestimmt sind, Solanum melongena L., Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt,

Teil B Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Waren verboten ist Art Befallsgegenstand Schutzgebiet(e)

...

b. Bakterien Art Befallsgegenstand Schutzgebiet(e)

Pflanzenteile, ausser Früchte, Samen und Kantone GE, (Burr.) Winsl. et al. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, VD, VS, FR, jedoch einschliesslich lebendem Blüten- NE, JU, BE, TI staub zur Bestäubung von Chaenomeles und GR Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers. und Stranvaesia Lindl.

Teil A

Waren, deren Einfuhr verboten ist Bezeichnung Ursprungsland

1. Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Chamaecy- Aussereuropäische Länder paris Spach, Juniperus L., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Samen und Früchte 2. Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., mit Aussereuropäische Länder Blättern, ausser Samen und Früchte 3. Pflanzen von Populus L., mit Blättern, Länder Nordamerikas ausser Samen und Früchte 4. Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) Aussereuropäische Länder 5. Lose Rinde von Castanea Mill. Alle Länder 6. Lose Rinde von Quercus L., ausser Quercus suber Länder Nordamerikas L. 7. Lose Rinde von Acer saccharum Marsh. Länder Nordamerikas 8. Lose Rinde von Populus L. Länder des amerikanischen Kontinents 9. Pflanzen von Chaenomeles Lindl., Cydonia Mill., Aussereuropäische Länder Crataegus L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Keimruhe ohne Blätter, Blüten und Früchte 9.1 Pflanzen von Photinia Lindl., zum Anpflanzen USA, China, Japan, Republik bestimmt, ausser Pflanzen in Keimruhe, Korea und Demokratische Volksohne Blätter, Blüten und Früchte republik Korea 10. Knollen von Solanum tuberosum L., Pflanz- Alle Länder, ausgenommen Mitkartoffeln gliedstaaten der europäischen Union 11. Pflanzen von ausläufer- oder knollen-bildenden Alle Länder, ausgenommen Mit- Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, gliedstaaten der europäischen zum Anpflanzen bestimmt, ausser den in Union Anhang 3, Teil A, Nummer 10 genannten Knollen von Solanum tuberosum L. 12. Knollen von Arten von Solanum L.

und Unbeschadet der besonderen Anihren Hybriden, ausser den in Anhang 3, Teil A, forderungen, die für die Kartoffel- Nummern 10 und 11 genannten Knollen knollen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I gelten, alle Länder mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der europäischen Union Israel, Malta, Marokko, Tunesien, der Türkei und Zypern sowie der europäischen Länder, die entweder als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann & Kotthoff) Davis et al. anerkannt worden sind, oder in denen Be-

Bezeichnung Ursprungsland

stimmungen eingehalten worden sind, zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann & Kotthoff) Davis et al., die anerkannt worden sind 13. Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen Alle Länder, ausgenommen eurobestimmt, ausser Samen und den unter Anhang 3 päische Länder und Länder des Teil A Mittelmeerraums Nummern 10, 11 oder 12 fallenden Waren 14. Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz oder Türkei, Estland, Lettland, Litauen, teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen Moldau, Russland (Russische wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschliesslich Föderation), Ukraine, Weissruss- Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht land und Länder ausserhalb Kontinentaleuropas, mit Ausnahme von, Israel, Malta, Marokko, Tunesien und Zypern 15. Pflanzen von Vitis L., ausser Früchten Alle Länder, ausgenommen Mitgliedstaaten der europäischen Union 18. Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Unbeschadet des Verbots Prunus L., Pyrus L. und ihre Hybriden und bezüglich der Pflanzen des An- Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser hangs 3, Teil A, Nummer 9, gege- Samen benenfalls aussereuropäische Länder, ausgenommen Länder des Mittelmeerraums, Australien, Neuseeland, Kanada und die festländischen Bundesstaaten der USA 19.

Pflanzen der Familie Gramineae, ausser Pflanzen Alle Länder, ausgenommen euromehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien päische Länder und Länder des Bambusoideae, Panicoideae und der Gattungen Mittelmeerraums Buchloe, Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf., Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Teil B Waren, deren Einfuhr in Schutzgebiete verboten ist Bezeichnung Ursprungsland

1. Unbeschadet der Verbote, die für Pflanzen in An- Kantone GE, VD, VS, FR, NE, hang 3, Teil A, Nummern 9 und 18 gelten, JU, BE, TI und GR gegebenenfalls Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung von: Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers., Stranvaesia Lindl., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung in anderen Ländern als solchen, die als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt worden sind, oder in anderen Gebieten als jene die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Schutzgebiet bezüglich Feuerbrand erklärt wurden, oder andere Pflanzen als solche, die auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung mindestens ein Jahr auf einer Fläche in einem Gebiet gehalten wurden, in dem Wirtspflanzen zumindest einem amtlich anerkannten und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, um die Gefahr der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. durch die dort angebauten Pflanzen auf ein Minimum zu verringern, aus welcher Wirtspflanzen für das Inverkehrbringen in Schutzgebiete der Mitgliedstaaten zugelassen sind.

Teil A

Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren in der ganzen Schweiz Abschnitt I Waren ausländischen Ursprungs

1.1 Holz von Nadelbäumen Durch eine zugelassene Kennzeichnung des Holzes (Coniferales), ausser Thuja L., wird nachgewiesen, dass es einer geeigneten Hitzeausser Holz in Form von behandlung unterzogen wurde, bei der eine Kern- – Schnitzeln, Spänen, Holz- temperatur von mindestens 56°C für 30 Minuten abfall oder Holzausschuss, das gehalten wurde. ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde; – Verpackungskisten, Lattenkisten oder Fässern; – Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern; – Stauholz, Abstandshaltern und Böcken auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Taiwan und den USA 1.2 Holz von Nadelbäumen (Coni- Amtliche Feststellung, dass ferales), in Form von a) das Holz an Bord oder in einem Container vor der Schnitzeln, Spänen, Holzabfall Verschiffung sachgerecht begast wurde oder Holzausschuss, das ganz und oder teilweise von diesen Nadel- b) das Erzeugnis in verplombten Containern oder in bäumen gewonnen wurde, mit einer Weise verschifft wird, bei der ein Neubefall Ursprung in China, Japan, Kana- ausgeschlossen ist. da, Korea, Taiwan und den USA 1.3 Holz von Nadelbäumen (Coni- Das Holz muss entrindet und frei von Wurmlöchern ferales), ausser Thuja L., sein, die von der Gattung Monochamus (ausserin Form von Verpackungskisten, europäische Arten) verursacht werden und zu diesem Lattenkisten, Fässern, Paletten, Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von Kistenpaletten oder anderen mehr als 3 mm definiert werden, und einen Feuch- Ladehölzern, Stauholz, Ab- tigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitstandshaltern und Böcken, auch punkt der Behandlung aufweisen. ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Taiwan und den USA 1.4 Holz von Thuja L., auch ohne Das Holz muss entrindet und frei von Wurmlöchern seine natürliche Oberflächen- sein, die von der Gattung Monochamus (ausserrundung, mit Ursprung in China, europäische Arten) verursacht werden und zu diesem Japan, Kanada, Korea, Taiwan Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von und den USA mehr als 3 mm

definiert werden.

1.5 Holz von Nadelbäumen (Coni- a) Das Holz muss entrindet und frei von Wurmferales), ausser Holz in löchern sein, die von der Gattung Monochamus Form von Spänen, Schnitzeln, (aussereuropäische Arten) verursacht werden und Holzabfall oder Holzausschuss, zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem das ganz oder teilweise von Durchmesser von mehr als 3 mm definiert diesen Nadelbäumen gewonnen werden; wurde, auch ohne seine oder natürliche Oberflächenrundung, b) Durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» mit Ursprung in ausser- oder eine andere international anerkannte europäischen Ländern ausser Handelsklasse, die nach üblichem Handelsbrauch mit Ursprung in China, Japan, auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht Kanada, Korea, Taiwan und ist, wird nachgewiesen, dass das Holz einer den USA künstlichen Trocknung bei geeignetem Temperatur/Zeit-Verhältnis bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde. 2.1 Holz von Acer saccharum Durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder Marsh., auch ohne seine eine andere international anerkannte Handelsklasse, natürliche Oberflächenrundung, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz ausser Furnierholz, mit oder seiner Verpackung angebracht ist, wird nach- Ursprung in Ländern Nord- gewiesen, dass das Holz einer künstlichen amerikas Trocknung bei geeignetem Temperatur/Zeit- Verhältnis bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde. 2.2 Holz von Acer saccharum Aus den Begleitdokumenten oder anderen Belegen Marsh., ausser Holz gemäss 2.1, muss hervorgehen, dass das Holz zur Furniermit Ursprung in Ländern Nord- herstellung bestimmt ist. amerikas 3. Holz von Castanea Mill.

und Das Holz ist entrindet und Quercus L., auch ohne seine a) so behauen, dass die Oberflächenrundung völlig natürliche Oberflächenrundung, verschwunden ist, mit Ursprung in Ländern Nord- oder amerikas b) amtliche Feststellung, dass der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 % TS nicht überschreitet, c) amtliche Feststellung, dass das Holz durch sachgemässe Behandlung mit Heissluft oder heissem Wasser desinfiziert wurde, oder bei Schnittholz mit oder ohne Restrinde wird durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht ist, nachgewiesen, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeignetem Temperatur/Zeit-Verhältnis bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde. 4. Holz von Castanea Mill. Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzenerzeugnisse gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 3 gelten, a) amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekannt sind,

b) ist das Holz entrindet. 5. Holz von Platanus L., auch Durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder ohne seine natürliche Ober- eine andere international anerkannte Handelsklasse, flächenrundung die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht ist, wird nachgewiesen, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeignetem Temperatur/Zeit- Verhältnis bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde. 6. Holz von Populus L. mit Das Holz ist entrindet. Ursprung in den Ländern des amerikanischen Kontinents 7. Holz in Form von Spänen, Das Erzeugnis ist ausschliesslich aus Holz Schnitzeln, Holzabfällen oder gewonnen, das entrindet wurde oder einer Holzausschuss, das ganz oder künstlichen Trocknung bei geeignetem teilweise aus Acer saccharum Temperatur/Zeit-Verhältnis bis auf einen Marsh., Castanea Mill., Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Platanus L., Populus L. und Zeit der Behandlung bzw. einer Entseuchung an Quercus L. mit Ursprung in Bord oder vor der Verschiffung in einem Container aussereuropäischen Ländern und unterzogen wurde, und sein Transport erfolgt in aus Nadelbäumen (Coniferales) verplombten Containern oder in einer Weise, durch mit Ursprung in aussereuro- die ein Neubefall ausgeschlossen ist. päischen Ländern, ausgenommen Taiwan oder den USA gewonnen wurde 8.1 Pflanzen von Nadelbäumen Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in (Coniferales), ausser Samen Anhang 3 Teil A Nummer 1 gelten, gegebenenfalls und Früchten, mit Ursprung in amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Baumaussereuropäischen Ländern schulen stammen und dass der Ort der Erzeugung frei von Pissodes spp.

(aussereuropäische Arten) ist. 8.2 Pflanzen von Nadelbäumen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die (Coniferales), ausser Samen Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 sowie und Früchten, von mehr als 3 m Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 8.1 gelten, Höhe, mit Ursprung in ausser- gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die europäischen Ländern Pflanzen aus Baumschulen stammen und dass der Ort der Erzeugung frei von Scolytidae spp. (aussereuropäische Arten) ist. 9. Pflanzen von Pinus L., zum An- Unbeschadet der Bestimmungen, die für die pflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 sowie An- Samen hang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1 und 8.2 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers oder Scirrhia pini Funk & Parker 10. Pflanzen von Abies Mill., Larix Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 und Anhang Pseudotsuga Carr. und Tsuga 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 8.2 und 9 gelten, Carr., zum Anpflanzen gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass auf der bestimmt, ausser Samen Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung

Waren Besondere Anforderungen

seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden. 11.1 Pflanzen von Castanea Mill. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die und Quercus L., ausser Samen Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 2 gelten, und Früchten amtliche Feststellung, dass a) mit Ursprung in ausser- auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer europäischen Ländern Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cronartium spp. (aussereuropäische Erreger) festgestellt wurden; b) mit Ursprung in Ländern die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die Nordamerikas als frei von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt bekannt sind. 11.2 Pflanzen von Castanea Mill. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die und Quercus L., Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 2 und Anhang zum Anpflanzen bestimmt, 4 Teil A Abschnitt I Nummer 11.1 gelten, amtliche ausser Samen Feststellung, dass die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekannt sind, Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt wurden. 12.

Pflanzen von Platanus L., zum Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche Anpflanzen bestimmt, ausser oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn Samen, mit Ursprung in den der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode USA oder Armenien keine Anzeichen von Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter festgestellt wurden. 13.1 Pflanzen von Populus L., Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in zum Anpflanzen bestimmt, Anhang 3 Teil A Nummer 3 gelten, amtliche Festausser Samen stellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt 13.2 Pflanzen von Populus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die ausser Samen und Früchte, mit Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 3 und Ursprung in Ländern des Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 13.1 gelten, amerikanischen Kontinents amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Mycosphaerella populorum G. E. Thompson festgestellt wurden. 14. Pflanzen von Ulmus L., Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche zum Anpflanzen bestimmt, oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn ausser Samen, mit Ursprung der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode in Ländern Nordamerikas keine Anzeichen von Elm phloem necrosis mycoplasm festgestellt wurden. 15. Pflanzen von Chaenomeles Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen ge- Lindl., Crataegus L., Cydonia mäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 und An-

Mill., Eriobotrya Lindl., hang 3 Teil B Nummer 1 gelten, gegebenenfalls Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., amtliche Feststellung, dass zum Anpflanzen bestimmt, – die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land ausser Samen, mit Ursprung in haben, das als frei von Monilinia fructicola aussereuropäischen Ländern (Winter) Honey bekannt ist, – die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey anerkannt ist, und auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Monilinia fructicola (Winter) Honey festgestellt wurden. 16. Vom 15. Februar bis Amtliche Feststellung, dass 30. September, für Früchte von – die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, Prunus L., mit Ursprung in das als frei von Monilinia fructicola (Winter) aussereuropäischen Ländern Honey bekannt ist, – die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey anerkannt ist, – die Früchte vor der Ernte und/oder Ausfuhr einer geeigneten Kontrolle und Behandlung unterzogen wurden, die gewährleisten, dass die Früchte frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey sind. 17.

Pflanzen von Chaenomeles Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Lindl., Cotoneaster Ehrh., Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und Crataegus L., Cydonia Mill., 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 oder Anhang 4 Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Teil A Abschnitt I Nummer 15 gelten, gegebenen- Mespilus L., Pyracantha Roem., falls amtliche Feststellung, dass Pyrus L., Sorbus L., ausser a) die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers., die als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. Stranvaesia Lindl., et al. anerkannt sind, zum Anpflanzen bestimmt, oder ausser Samen und Früchte b) die Pflanzen auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgewiesen haben, gerodet wurden. 18. Pflanzen von Araceae, Maranta- Amtliche Feststellung, dass ceae, Musaceae, Persea spp. und a) die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, Strelitziaceae, bewurzelt die als frei von Radopholus similis (Cobb) oder mit anhaftendem oder Thorne bekannt sind, beigefügtem Nährsubstrat oder b) repräsentative Boden- und Wurzelproben vom Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode einem amtlichen nematologischen Test auf zumindest Radopholus similis (Cobb) Thorne unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen haben. 19.1 Pflanzen von Crataegus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 und ausser Samen, mit Ursprung in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 und 17 Ländern, in denen das Auftreten gelten, amtliche Feststellung, dass an Pflanzen auf

Waren Besondere Anforderungen

von Phyllosticta solitaria der Anbaufläche seit Beginn der letzten ab- Ell. & Ev. bekannt ist geschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Phyllossticta solitaria Ell. & Ev. festgestellt 19.2 Pflanzen von Cydonia Mill., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Fragaria L., Malus Mill., Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und Prunus L., Pyrus L., Ribes L., 18 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 Rubus L., zum Anpflanzen be- und 17 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der stimmt, ausser Samen, mit Ur- Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen sprung in Ländern, in denen das Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krank- Auftreten der betreffenden heiten festgestellt wurden, die durch die bebesonders gefährlichen Schad- treffenden besonders gefährlichen Schadorganismen organismen bei den dies- verursacht wurden. bezüglichen Gattungen bekannt ist. Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind: – bei Fragaria L.: – Phytophthora fragariae Hickman var. Fragariae, – Raspberry ringspot virus, – Strawberry crinkle virus, – Strawberry mild yellow edge virus, – Tomato black ring virus, – Xanthomonas fragariae Kennedy & King; – bei Malus Mill.: – Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.; – bei Prunus L.: – Apricot chlorotic leafroll mycoplasm, – Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye; – bei Prunus persica (L.) Batsch: – Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.; – bei Pyrus L.: – Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.; – bei Rubus L.: – Arabis mosaic virus – Raspberry ring spot virus – Strawberry latent ring spot virus – Tomato black ring virus; – bei allen Arten: aussereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger

20. Pflanzen von Cydonia Mill. und Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pyrus L., zum Anpflanzen Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und bestimmt, ausser Samen, 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, mit Ursprung in Ländern, 17 und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass in denen das Auftreten von Pflanzen auf der Anbaufläche und in deren un- Pear decline mycoplasm bekannt mittelbarer Umgebung, die im Verdacht standen, mit ist Pear decline mycoplasm befallen zu sein, während der drei letzten abgeschlossenen Vegetationsperioden an diesem Ort gerodet wurden. 21.1 Pflanzen von Fragaria L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan- Anpflanzen bestimmt, ausser zen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und An- Samen, mit Ursprung in hang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 19.2 gelten, Ländern, in denen das Auftreten amtliche Feststellung, dass der betreffenden besonders ge- a) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes fährlichen Schadorganismen be- Pflanzgut, kannt ist.

– entweder im Rahmen eines Zertifizierungssys- Die betreffenden besonders tems amtlich anerkannt wurden, das vorausgefährlichen Schadorganismen setzt, dass sie in direkter Linie von Material sind: stammen, das unter geeigneten Bedingungen – Strawberry latent «C» virus gehalten wurde und einem amtlichen Test auf – Strawberry vein banding zumindest die betreffenden besonders gefährvirus lichen Schadorganismen unter Verwendung – Strawberry witches’ broom von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichmycoplasm wertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat, unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat, b) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden. 21.2 Pflanzen von Fragaria L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und Samen, mit Ursprung in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 19.2 und Ländern, in denen das Auftreten 21.1 gelten, amtliche Feststellung, dass von Aphelenchoides besseyi a)

entweder an den Pflanzen auf der Anbaufläche Christie bekannt ist seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aphelenchoides besseyi Christie festgestellt wurden

b) bei Gewebekulturen die Pflanzen von Material stammen, das den Bedingungen unter Buchstabe a) dieser Nummer entspricht, oder mit Hilfe geeigneter nematologischer Methoden amtlich getestet wurden und sich dabei als frei von Aphelenchoides besseyi Christie erwiesen haben. 21.3 Pflanzen von Fragaria L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und Samen Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 19.2, 21.1 und 21.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Anthonomus signatus Say und Anthonomus bisignifer (Schenkling) bekannt ist. 22.1 Pflanzen von Malus Mill., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und Samen, mit Ursprung in Ländern, 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil in denen das Auftreten der be- A Abschnitt I Nummern 15, 17 und 19.2 gelten, treffenden besonders gefähr- amtliche Feststellung, dass lichen Schadorganismen an a) die Pflanzen Malus Mill. bekannt ist.

– entweder im Rahmen eines Zertifizierungs- Die betreffenden besonders ge- systems amtlich anerkannt wurden, das vorfährlichen Schadorganismen aussetzt, dass sie in direkter Linie von Material sind: stammen, das unter geeigneten Bedingungen – Cherry rasp leaf virus gehalten wurde und einem amtlichen Test auf (amerikanische Erreger) zumindest die betreffenden besonders – Tomato ringspot virus gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen wurde und sich dabei als frei von solchen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat, unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat; b) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden.

22.2 Pflanzen von Malus Mill., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 und Samen, mit Ursprung in Ländern, 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 in denen das Auftreten von Teil A Abschnitt I Nummern 15, 17, 19.2 und 22.1 Apple proliferation mycoplasm gelten, amtliche Feststellung, dass bekannt ist a) die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Apple proliferation mycoplasm bekannt ist, b) aa) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes Pflanzgut, – entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat, unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat; bb) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen

von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Apple proliferation mycoplasm verursacht werden. 23.1 Pflanzen der folgenden Prunus- Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflan- Arten, zum Anpflanzen bestimmt, zen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 ausser Samen, mit Ursprung in und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 oder Ländern, in denen das Auftreten 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass des Plum pox virus bekannt ist: a) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes – Prunus amygdalus Batsch, Pflanzgut, – Prunus armeniaca L., – entweder im Rahmen eines Zertifizierungs- – Prunus blireiana André, systems amtlich anerkannt wurden, das vor- – Prunus brigantina Vill., aussetzt, dass sie in direkter Linie von Material – Prunus cerasifera Ehrh., stammen, das unter Verwendung von geeig- – Prunus cistena Hansen, neten Indikatorpflanzen oder gleichwertigem – Prunus curdica Fenzl. & Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf Fritsch., Plum pox virus, unterzogen wurde und sich – Prunus domestica ssp. Dome- dabei als frei von diesem besonders gefährlistica L., chen Schadorganismus erwiesen hat, – Prunus domestica ssp. Insititia oder

(L.) C.K. Schneid., – in direkter Linie von Material stammen, das – Prunus domestica ssp. italica unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde (Borkh.) Hegi, und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder – Prunus glandulosa Thunb., gleichwertigen Verfahren während der letzten – Prunus holoserica Batal., drei abgeschlossenen Vegetationsperioden – Prunus hortulana Bailey, mindestens einmal einem amtlichen Test, auf – Prunus japonica Thunb., zumindest Plum pox virus, unterzogen wurde – Prunus mandshurica (Maxim.) und sich dabei als frei von diesem besonders Koehne, gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat; – Prunus maritima Marsh., b) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an an- – Prunus mume Sieb. et Zucc., fälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung – Prunus nigra Ait., seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen – Prunus persica (L.) Batsch, Vegetationsperioden keine Anzeichen von – Prunus salicina L., Krankheiten festgestellt worden sind, die durch – Prunus sibirica L., Plum pox virus verursacht werden, – Prunus simonii Carr., c) Pflanzen auf der Anbaufläche, die Anzeichen von – Prunus spinosa L., Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere – Prunus tomentosa Thunb., Viren oder virusähnliche Krankheitserreger ver- – Prunus triloba Lindl., ursacht wurden, gerodet worden sind. – andere für Plum pox virus anfällige Arten von Prunus L. 23.2 Pflanzen von Prunus L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls Anpflanzen bestimmt, für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A, Nummern a) mit Ursprung in Ländern, in 9 und 18 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I denen das Auftreten der be- Nummern 15, 19.2 und 23.1 gelten, amtliche Festtreffenden besonders gefähr- stellung, dass lichen Schadorganismen an a) die Pflanzen Prunus L.

bekannt ist – entweder im Rahmen eines Zertifizierungsb) ausser Samen, mit Ursprung in systems amtlich anerkannt wurden, das vor- Ländern, in denen das Auf- aussetzt, dass sie in direkter Linie von Material treten der betreffenden be- stammen, das unter geeigneten Bedingungen sonders gefährlichen Schad- erhalten wurde und mit geeigneten Indikatororganismen bekannt ist, pflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtc) ausser Samen, mit Ursprung in lichen Tests, zumindest auf die betreffenden aussereuropäischen Ländern, in besonders gefährlichen Schadorganismen, denen das Auftreten der unterzogen wurde und sich dabei als frei von masgeblichen besonders diesen besonders gefährlichen Schadgefährlichen Schadorganismen organismen erwiesen hat, bekannt ist. oder Die betreffenden besonders – in direkter Linie von Material stammen, das gefährlichen Schadorganismen unter geeigneten Bedingungen gehalten wird sind: und während der letzten drei abgeschlossenen – für den unter Buchstabe a) Vegetationsperioden unter Verwendung von genannten Fall: geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwerti- – Tomato ringspot virus; gen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf – für den unter Buchstabe b) den betreffenden besonders gefährlichen genannten Fall: Schadorganismus, unterzogen wurde und sich – Cherry rasp leaf virus dabei als frei von diesem besonders gefähr- (amerikanische Erreger), lichen Schadorganismus erwiesen hat; – Peach mosaic virus b) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an an- (amerikanische Erreger), fälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung – Peach phony rickettsia, seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen – Peach rosette Vegetationsperioden keine Anzeichen von mycoplasm, Krankheiten festgestellt wurden, die durch die – Peach yellows betreffenden besonders

gefährlichen Schadmycoplasm, organismen verursacht werden.

– Plum line pattern virus (amerikanische Erreger), – Peach X-disease mycoplasm; – für den unter Buchstabe c) genannten Fall: – Little cherry pathogen 24. Pflanzen von Rubus L., zum An- Unbeschadet der Anforderungen, die für die pflanzen bestimmt, Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I a) mit Ursprung in Ländern, in Nummer 19.2 gelten, denen das Auftreten der be- a) sind die Pflanzen frei von Blattläusen eintreffenden besonders gefähr- schliesslich ihrer Eier lichen Schadorganismen an b) amtliche Feststellung, dass Rubus L. bekannt ist aa) die Pflanzen b) ausser Samen, mit Ursprung in – entweder im Rahmen eines Zertifizierungs- Ländern, in denen das Auf- systems amtlich anerkannt wurden, das vortreten der betreffenden be- aussetzt, dass sie in direkter Linie von sonders gefährlichen Schad- Material stammen, das unter geeigneten organismen bekannt ist Bedingungen erhalten wurde und mit Die betreffenden besonders geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichgefährlichen Schadorganismen wertigen Verfahren amtlichen Tests, zusind: mindest auf die betreffenden besonders – für den unter Buchstabe a) gefährlichen Schadorganismen, unterzogen genannten Fall: wurde und sich dabei als frei von diesen – Tomato ringspot virus besonders gefährlichen Schadorganismen – Black raspberry latent erwiesen hat virus oder – Cherry leafroll virus – in direkter Linie von Material stammen, das – Prunus necrotic ringspot unter geeigneten Bedingungen erhalten virus wurde und während der letzten drei abge- – für den unter Buchstabe b) schlossenen Vegetationsperioden mit genannten Fall: geeigneten Indikatorpflanzen oder gleich- – Raspberry leaf curl virus wertigen Verfahren amtlichen Tests, zu-

(amerikanische mindest auf die betreffenden besonders Erreger) gefährlichen Schadorganismen, unterzogen – Cherry rasp leaf virus wurde und sich dabei als frei von diesen be- (amerikanische sonders gefährlichen Schadorganismen er- Erreger) wiesen hat; bb) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden. 25.1 Knollen von Solanum tuberosum Unbeschadet der Verbote, die für die Knollen ge- L. mit Ursprung in Ländern, in mäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 denen das Auftreten von gelten, amtliche Feststellung, dass Synchytrium endobioticum a) die Knollen ihren Ursprung in Gebieten haben, (Schilbersky) Percival bekannt die als frei von Synchytrium endobioticum ist (Schilbersky) Percival (alle Rassen ausser Rasse 1, der gewöhnlichen europäischen Rasse) bekannt sind, und seit Beginn eines angemessenen Zeitraums weder auf der Anbaufläche noch in deren

unmittelbarer Umgebung Anzeichen von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival festgestellt wurden b) im Ursprungsland Vorschriften eingehalten wurden, die zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannt worden sind. Knollen von Solanum tuberosum Unbeschadet der Bestimmungen, die gemäss An- L. hang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 25.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a) die Knollen ihren Ursprung in Ländern haben, die als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. bekannt sind, b) im Ursprungsland Vorschriften eingehalten wurden, die zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannt worden sind. L., ausser Frühkartoffeln, mit gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 Ursprung in Ländern, in denen und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1 das Auftreten von Potato spindle und 25.2 gelten, Unterdrückung der Keimfähigkeit. tuber viroid bekannt ist L., zum Anpflanzen bestimmt gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass sie als frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens bekannt sind und – die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith nicht bekannt ist, – die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith bekannt ist, von einer Anbaufläche stammen, die infolge der Anwendung eines vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannten Verfahrens zur Tilgung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith sich als frei von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith erwiesen hat oder als frei davon gilt, und – die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen nicht bekannt ist, der

– in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist, – die Knollen entweder von einer Anbaufläche stammen, die sich bei einer jährlichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirtspflanzen zu angemessenen Zeitpunkten sowie durch visuelle Inspektion sowohl äusserlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von auf der Anbaufläche wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, – nach der Ernte zufällige Proben der Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht oder Laboruntersuchungen sowie visuellen Inspektionen sowohl äusserlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu angemessenen Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschliessung der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al.

(alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt 25.5 Pflanzen von Solanaceae, zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen Anpflanzen bestimmt, ausser gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11, 12 und Samen, mit Ursprung in Ländern, 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, in denen das Auftreten von 25.2, 25.3 und 25.4 gelten, amtliche Feststellung, Potato stolbur mycoplasm dass an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Bebekannt ist ginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm 25.6 Anpflanzen bestimmt, ausser Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen von Solanum tuberosum Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 11 und L. und Samen von Lycopersicon 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 25.5 lycopersicum (L.) Karsten ex. gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass an Farw., mit Ursprung in Ländern, den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der in denen das Auftreten von letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Potato spindle tuber viroid Anzeichen von Potato spindle tuber viroid festbekannt ist gestellt wurden. 25.7 Pflanzen von Capsicum annuum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die L., Lycopersicon lycopersicum Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 11 und (L.) Karsten ex Farw., Musa L., 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5 Nicotiana L. und Solanum und 25.6 gelten, gegebenenfalls amtliche Festmelongena L., zum Anpflanzen stellung, dass bestimmt, ausser Samen, mit Ur- a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, sprung in Ländern, in denen das die sich als frei von Pseudomonas solanacearum Auftreten von Pseudomonas so- (Smith) Smith erwiesen haben, oder lanacearum (Smith) Smith be- b) an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn kannt ist der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode

keine Anzeichen von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith festgestellt wurden. L., nicht zum Anpflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 12 und Anhang 4 bestimmt Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Knollen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith nicht bekannt ist. Amtliche Feststellung, dass an Hopfen auf der An- L., zum Anpflanzen bestimmt, baufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen ausser Samen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Verticillium albo-atrum Reinke und Berthold und Verticillium dahliae Klebahn festgestellt wurden. (DC.) Des Moul., Dianthus L. a) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten ab- und Pelargonium L’Hérit. geschlossenen Vegetationsperiode keine Anex Ait., zum Anpflanzen zeichen von Heliothis armigera Hübner oder bestimmt, ausser Samen Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden, b) die Pflanzen einer geeigneten Behandlung gegen diese Organismen unterzogen wurden. Dendranthema (DC.) Des Moul., Unbeschadet der Anforderungen, die für die Dianthus L. und Pelargonium Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I L’Hérit.

ex Ait., ausser Samen Nummer 27.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spodoptera eridania Cramer, Spodoptera frugiperda Smith oder Spodoptera litura (Fabricius) festgestellt wurden, b) die Pflanzen einer geeigneten Behandlung gegen diese Organismen unterzogen wurden. (DC.) Des Moul., zum An- Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I pflanzen bestimmt, ausser Nummern 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Fest- Samen stellung, dass a) die Pflanzen höchstens die F3-Generation von Material sind, das sich in virologischen Tests als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat, oder in direkter Linie von Material stammen, von dem sich eine repräsentative Probe von mindestens 10 % bei einer amtlichen Untersuchung im Zeitpunkt der Blüte als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat; b) die Pflanzen oder Stecklinge – aus Betrieben stammen, die in den drei Monaten vor dem Versand mindestens einmal monatlich amtlich untersucht wurden und bei denen in dieser Zeit keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden und in deren unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden,

– einer geeigneten Behandlung gegen Puccinia horiana Hennings unterzogen wurden; c) bei unbewurzelten Stecklingen weder an ihnen noch an den Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx festgestellt wurden oder bei bewurzelten Stecklingen weder an ihnen noch an dem Wurzelbett Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx festgestellt wurden. Pflanzen von Dianthus L., zum Unbeschadet der Anforderungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer Samen 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, dass – die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich bei den in den letzten zwei Jahren mindestens einmal durchgeführten amtlich anerkannten Tests als frei von Erwinia chrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers) Dickey, Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Starr & Burkholder, und Phialophora cinerescens (Wollenw.) Van Beyma erwiesen haben, – keine Anzeichen der vorgenannten besonders gefährlichen Schadorganismen an den Pflanzen Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen seit Narcissus L., ausser denjenigen, Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsbei denen aus der Verpackung periode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci oder anderweitig hervorgeht, (Kühn) Filipjev festgestellt wurden. dass sie zum Direktverkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, der keine gewerbliche Schnittblumenerzeugung betreibt L’Hérit.

ex Ait., zum Anpflanzen Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I bestimmt, ausser Samen, mit Ur- Nummern 27.1 und 27.2 gelten, sprung in Ländern, in denen das Auftreten von Tomato ringspot virus bekannt ist a) in denen das Auftreten von amtliche Feststellung, dass die Pflanzen Xiphinema americanum Cobb a) unmittelbar von Anbauflächen stammen, die als sensu lato (aussereuropäische frei von Tomato ringspot virus bekannt sind, Populationen) oder anderer oder Vektoren von Tomato b) höchstens die F4-Generation von Mutterpflanzen ringspot virus nicht bekannt sind, die sich bei amtlich anerkannten Virustests ist; als frei von Tomato ringspot virus erwiesen haben; b) in denen das Auftreten von amtliche Feststellung, dass die Pflanzen Xiphinema americanum Cobb a) unmittelbar von Anbauflächen stammen, bei sensu lato (aussereuropäische denen Boden und Pflanzen als frei von Tomato Populationen) oder anderer ringspot virus bekannt sind, Träger von Tomato ringspot oder virus bekannt ist b) höchstens die F2-Generation von Mutterpflanzen sind, die sich bei amtlich anerkannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus erwiesen haben.

32.1 Pflanzen von Apium graveolens Unbeschadet der Bestimmungen, die für die L., Argyranthemum spp., Aster Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 11 und 13 spp., Brassica spp., Capsicum oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1, annuum L., Cucumis spp., Den- 27.2, 28 und 29 gelten, gegebenenfalls amtliche dranthema (DC.) Des Moul., Feststellung, dass Dianthus L. nebst Hybriden, a) entweder auf der Anbaufläche bei amtlichen Be- Exacum spp., Gerbera Cass., sichtigungen, die in den drei Monaten vor der Gypsophila L., Lactuca spp., Ausfuhr mindestens monatlich durchgeführt Leucanthemum L., Lupinus L., wurden, keine Anzeichen der betreffenden Lycopersicon lycopersicum (L.) besonders gefährlichen Schadorganismen fest- Karsten ex Farw., Solanum me- gestellt wurden, longena L., Tanacetum L. und oder Verbena L., zum Anpflanzen be- b) die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr unterstimmt, ausser Samen, mit Ur- sucht wurden, sich dabei als frei von Anzeichen sprung in Ländern, für welche der betreffenden besonders gefährlichen Schaddas Bundesamt für Landwirt- organismen erwiesen haben und einer geeigneten schaft anerkannt hat, dass das Behandlung zur Tilgung der betreffenden Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unterbesonders gefährlichen Schad- zogen wurden. organismen: – Amauromyza maculosa (Malloch) – Liriomyza bryoniae (Kaltenbach) – Liriomyza huidobrensis (Blanchard) – Liriomyza sativae Blanchard – Liriomyza trifolii (Burgess) nicht bekannt ist. 32.2 Pflanzen, der in Anhang 4 Teil A Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Abschnitt I Nummer 32.1 ge- Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 11 und 13 nannten Arten, zum Anpflanzen oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1, bestimmt, ausser Samen, mit Ur- 27.2, 28, 29 und 32.1 gelten, gegebenenfalls amtsprung in amerikanischen liche Feststellung, dass bei amtlichen Besichti- Ländern oder einem anderen, in gungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr Anhang 4 Teil A Abschnitt I mindestens monatlich durchgeführt wurden, keine Nummer 32.1 nicht genannten

Zeichen von Amauromyza maculosa (Malloch), Land Liriomyza bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza huidobrensis (Blanchard), Liriomyza sativae Blanchard oder Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt wurden. 32.3 Pflanzen von, in Anhang 4 Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Teil A Abschnitt I Nummer 32.1 Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 11 und 13, nicht genannten krautigen Arten, Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1, 27.2, zum Anpflanzen bestimmt, 28 und 29 gelten, gegebenenfalls amtliche Beausser Samen, mit Ursprung scheinigung darüber, dass in nicht in Anhang 4 Teil A a) entweder bei einer amtlichen Besichtigung, die Abschnitt I Nummer 32.1 vor der Ernte durchgeführt wurde, keine Angenannten Ländern zeichen von Amauromyza maculosa (Malloch) oder Liriomyza sativae Blanchard auf der Anbaufläche festgestellt wurden b) die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden, sich dabei als frei von Anzeichen der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen haben und einer geeigneten

Behandlung zur Tilgung der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unterzogen wurden. 33. Im Freiland angezogene, Amtliche Feststellung, dass der Ort der Erzeugung bewurzelte Pflanzen, als frei von Clavibacter michiganensis ssp. eingepflanzt oder zum sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et Anpflanzen bestimmt al., Globodera pallida (Stone) Behrens, Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt ist. 34. Erde und Kultursubstrat, das Amtliche Feststellung, dass Pflanzen anhaftet oder beigefügt a) das Kultursubstrat bei der Einpflanzung ist und ganz oder teilweise aus – entweder als frei von Erde und organischen Erde oder festen organischen Stoffen befunden Stoffen wie Teilen von Pflanzen, oder Humus, einschliesslich Torf oder – als frei von besonders gefährlichen Schad- Rinden, oder einem festen an- insekten und -nematoden befunden und einer organischen Stoff zur Erhaltung geeigneten Prüfung oder Behandlung unterder Lebensfähigkeit der Pflanzen zogen wurde, damit gewährleistet ist, dass es besteht, mit Ursprung in frei von anderen besonders gefährlichen – der Türkei Schadorganismen ist, – Estland, Lettland, Litauen, oder Moldawien, Russland, der – einer geeigneten Behandlung unterzogen Ukraine, Weissrussland wurde, um die Freiheit von besonders gefähr- – aussereuropäischen Ländern, lichen Schadorganismen zu gewährleisten ausser, Israel, Lybien, Malta, und Marokko, Tunesien, Zypern b) seit der Einpflanzung – entweder geeignete Massnahmen getroffen wurden, um zu gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von besonders gefährlichen Schadorganismen ist – die Pflanzen in den

zwei Wochen vor dem Versand von dem Kultursubstrat so freigeschüttelt worden sind, dass nur die für die Erhaltung der Lebensfähigkeit während der Beförderung erforderliche Mindestmenge verblieben ist, und dass, wenn die Pflanzen umgepflanzt wurden, das dafür verwendete Kultursubstrat den Anforderungen unter Buchstabe a) entspricht. 35.1 Pflanzen von Beta vulgaris L., Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche seit zum Anpflanzen bestimmt, Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsausser Samen periode keine Anzeichen von Beet curly top virus (aussereuropäische Isolate) festgestellt worden sind. 35.2 Pflanzen von Beta vulgaris L., Unbeschadet der Anforderungen, die für die zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I ausser Samen, mit Ursprung in Nummer 35.1 gelten, amtliche Feststellung, dass Ländern, in denen das Auftreten a) das Auftreten von Beet leaf curl virus im Anbauvon Beet leaf curl virus bekannt gebiet nicht bekannt ist, ist und Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Beet leaf curl virus festgestellt wurden.

36.1 Pflanzen von Ficus L., Amtliche Feststellung, dass zum Anpflanzen bestimmt, a) sich der Ort der Erzeugung bei amtlichen Unterausser Samen suchungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens monatlich durchgeführt wurden, als frei von Thrips palmi Karny erwiesen hat, b) die Sendung einer geeigneten Behandlung unterzogen wurde, um die Freiheit von Thysanoptera zu gewährleisten c) die Pflanzen in Gewächshäusern angezogen wurden, in denen amtliche Massnahmen getroffen wurden, um das Vorkommen von Thrips palmi Karny während eines angemessenen Zeitraums zu überwachen, und während dieser Überwachung kein Thrips palmi Karny festgestellt wurde. 36.2 Pflanzen, ausser Ficus L., zum Amtliche Feststellung, dass Anpflanzen bestimmt, a) die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land ausser Samen haben, das als frei von Thrips palmi Karny bekannt ist, b) sich der Ort der Erzeugung bei amtlichen Untersuchungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens monatlich durchgeführt wurden, als frei von Thrips palmi Karny erwiesen hat c) die Sendung einer geeigneten Behandlung unterzogen wurde, um die Freiheit von Thysanoptera zu gewährleisten. 38.1 Pflanzen von Camellia L., zum Feststellung, dass Anpflanzen bestimmt, ausser a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, Samen, mit Ursprung in ausser- die als frei von Ciborinia camelliae Kohn beeuropäischen Ländern kannt sind, b) an blühenden Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ciborinia camelliae Kohn festgestellt wurden. 38.2 Pflanzen von Fuchsia L., zum

Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche Anpflanzen bestimmt, ausser keine Anzeichen für das Auftreten von Aculops Samen, mit Ursprung in den fuchsiae Keifer festgestellt wurden und dass die USA oder Brasilien Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich als frei von Aculops fuchsiae Keifer erwiesen haben. 39. Bäume und Sträucher, zum An- Unbeschadet der Bestimmungen, die für die pflanzen bestimmt, ausser Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 1, 2, 3, Samen und Pflanzen in Gewebe- 9, 9.1, 13, 15 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 kultur, mit Ursprung in Ländern und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 8.2, ausserhalb Europas und des 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, Mittelmeerraums 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 38.1 und 38.2 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen – sauber (d.h. frei von Pflanzenabfall) und frei von Blüten und Früchten sind

– in Baumschulen angezogen wurden – zum geeigneten Zeitpunkt und vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben und entweder sich als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. 40. Laubbäume und -sträucher, zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 1, 2, 3, Samen und Pflanzen in Gewebe- 9, 9.1, 13, 15 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 kultur, mit Ursprung in Ländern und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 8.2, ausserhalb Europas und des 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, Mittelmeerraums 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 38.1, 38.2 und 39 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass sich die Pflanzen in Vegetationsruhe befinden und frei von Blättern sind. 41.

Ein- und zweijährige Pflanzen, Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls ausser Gramineae, zum An- für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern pflanzen bestimmt, ausser 11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Num- Samen, mit Ursprung in mern 25.5, 25.6, 32.1, 32.2, 32.3, 33, 34, 35.1 und Ländern ausserhalb Europas 35.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen und des Mittelmeerraums – in Baumschulen angezogen wurden – frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind – vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten untersucht wurden und – sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben – sich entweder als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen 42. Pflanzen von Gramineae mehr- Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls jähriger Ziergräser der Unter- für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I familien Bambusoideae, Nummern 33 Panicoideae und der Gattungen und 34 gelten, amtliche Feststellung, dass die Buchloe, Bouteloua Lag., Pflanzen Calamagrostis, Cortaderia Stapf., – in Baumschulen angezogen wurden Glyceria R. Bz., Hakonechloa – frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind Mak.

ex Honda, Hystrix, – vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten unter- Molinia, Phalaris L., Shibataea, sucht wurden Spartina Schreb., Stipa L., und Uniola L., zum Anpflanzen be- – sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher stimmt, ausser Samen, mit Ur- Bakterien, Viren und virusähnlicher sprung in Ländern ausserhalb Organismen erwiesen haben Europas und des Mittelmeer- – entweder sich als frei von Anzeichen schädraums licher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen

43. Auf natürliche oder künstliche Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls Weise kleinwüchsig gehaltene für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 1, 2, Pflanzen, zum Anpflanzen 3, 9, 9.1, 13, 15, und 18, in Anhang 3 Teil B bestimmt, ausser Samen, mit Ur- Nummer 1 sowie in Anhang 4 Teil A Abschnitt I sprung in aussereuropäischen Nummern 8.1, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, Ländern 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 38.1, 38.2, 39, 40 und 42 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass: a) die Pflanzen, einschliesslich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen entnommen wurden, vor dem Versand mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre in amtlich eingetragenen Baumschulen angepflanzt waren, gehalten und beschnitten wurden, die einer amtlich überwachten Kontrollregelung unterliegen, b) die Pflanzen bei den unter Buchstabe a) genannten Baumschulen aa) mindestens während des unter Buchstabe a) genannten Zeitraums – in Töpfen eingepflanzt sind, die auf mindestens 50 cm über dem Boden angebrachten Regalen stehen, – geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von aussereuropäischen Rostarten sind; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind unter der Rubrik «Entseuchung und/oder Desinfizierung» in dem in Artikel 11dieser Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis anzugeben, – mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf die in den Anhängen genannten besonders gefährlichen Schadorganismen untersucht wurden.

Diese Untersuchungen, die auch an Pflanzen in unmittelbarer Nachbarschaft der unter Buchstabe a) genannten Baumschulen vorzunehmen sind, umfassen mindestens eine visuelle Inspektion jeder Reihe des Feldes der Baumschule sowie eine visuelle Inspektion aller oberhalb des Kultursubstrates wachsenden Pflanzenteile von Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen einer bestimmten Gattung, sofern die Zahl der Pflanzen dieser Gattung 3000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10 % der Pflanzen, wenn es mehr als 3000 Pflanzen dieser Gattung gibt, – bei diesen Inspektionen als frei von den unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten relevanten besonders gefährlichen Schadorganismen befunden wurden. Befallene Pflanzen sind zu beseitigen. Die übrigen Pflanzen sind gegebenenfalls wirksam zu behandeln und ausserdem für einen

angemessenen Zeitraum zu halten und zu untersuchen, um sicherzustellen, dass sie von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen frei sind, – entweder in unbenutztem künstlichem Kultursubstrat oder in einem natürlichen Kultursubstrat angepflanzt wurden, das begast oder einer geeigneten Hitzebehandlung unterzogen und bei einer anschliessenden Untersuchung als frei von besonders gefährlichen Schadorganismen befunden wurde; – unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, dass das Kultursubstrat weiterhin von besonders gefährlichen Schadorganismen frei bleibt; ausserdem wurden sie innerhalb von zwei Wochen vor dem Versand – geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann wurzelnackt gehalten – geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann in Kultursubstrat wieder angepflanzt, das den Bedingungen unter Buchstabe aa) fünfter Gedankenstrich entspricht, – geeigneten Behandlungen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Kultursubstrat frei von besonders gefährlichen Schadorganismen ist; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind in dem in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis unter der Rubrik «Entseuchung und/oder Desinfizierung» anzugeben, bb) in verschlossenen Behältern verpackt werden, die amtlich verplombt und mit der Registriernummer der eingetragenen Baumschule versehen werden; diese Nummer ist unter der Rubrik «zusätzliche Erklärung» auch in dem in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis anzugeben, damit die Sendung identifiziert werden kann. zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen gegebenenfalls gemäss Anhang 4 Teil A ausser Samen, der Familien Abschnitt I Nummern 32.1, 32.2, 32.3, 33 und 34 Caryophyllaceae (ausser gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen Dianthus L.), Compositae – in Baumschulen angezogen wurden, (ausser Dendranthema [DC.] – frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten Des Moul.), Cruciferae, sind, Leguminosae und Rosaceae – vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten unter- (ausser Fragaria L.), mit Ur- sucht wurden

sprung in Ländern ausserhalb und Europas und des Mittelmeer- – sich dabei als frei von Anzeichen besonders raums gefährlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben – sich entweder als frei von Anzeichen besonders gefährlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. 45. Pflanzen von Euphorbia Amtliche Feststellung, dass pulcherrima Willd., zum An- – die Pflanzen von Anbauflächen stammen, die pflanzen bestimmt, ausser bekanntermassen frei von Bemisia tabaci Genn. Samen, mit Ursprung in sind, Ländern, in denen das Auftreten oder von Bemisia tabaci Genn. – auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten ab- (aussereuropäische Populationen) geschlossenen Vegetationsperiode bei in den drei bekannt ist Monaten vor der Ausfuhr wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Untersuchungen keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. festgestellt 45.1 Pflanzen von Lycopersicum (L.) Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls Karsten ex Farw., zum An- für die Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl pflanzen bestimmt, ausser Virus beobachtet wurden, Pflanzen in Anhang 3 Samen, mit Ursprung in Teil A Nummer 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ländern, in denen das Auftreten Nummer 25.5, 25.6 und 25.7 gelten, des Tomato Leaf Curl Virus be- amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen keine kannt ist Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus a) wo das Auftreten von Bemi- beobachtet wurden; sia tabaci Genn.

nicht amtliche Feststellung, dass bekannt ist a) keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl b) wo das Auftreten von Virus an den Pflanzen beobachtet wurden und Bemisia tabaci Genn. aa) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten bekannt ist haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn. bb) die Anbaufläche bei amtlichen Kontrollen, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr zumindest allmonatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. befunden wurde, b) die Anbaufläche keine Symptome von Tomato yellow leaf curl virus gezeigt hat und einer geeigneten Behandlung und Überwachung unterzogen wurde, die die Freiheit von Bemisia tabaci Genn. gewährleistet. 46. Pflanzen, zum Anpflanzen be- Unbeschadet der Bestimmungen, die für die stimmt, ausser Samen, Zwiebeln, Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 13 und Knollen, Kormi und Rhizome, Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6, mit Ursprung in Ländern, in 32.1, 32.2, 32.3, 35.1, 35.2, 44, 45 und 45.1 denen das Auftreten der be- gegebenenfalls gelten, treffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt ist.

Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind: – Bean golden mosaic virus, – Cowpea mild mottle virus, – Lettuce infectious yellows – Pepper mild tigré virus, – Squash leaf curl virus, – andere durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren a) Länder, in denen das Auf- amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während treten von Bemisia tabaci der gesamten Vegetationsperiode keine Anzeichen Genn. (aussereuropäische der betreffenden besonders gefährlichen Schad- Populationen) oder anderer organismen festgestellt wurden; Vektoren der betreffenden Erreger nicht bekannt ist b) Länder, in denen das Auf- amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während treten von Bemisia tabaci eines angemessenen Zeitraumes keine Anzeichen der Genn. (aussereuropäische betreffenden besonders gefährlichen Schad- Populationen) oder anderer organismen festgestellt wurden Vektoren der betreffenden und Erreger bekannt ist a) die Pflanzen von Anbauflächen stammen, die bekanntermassen als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind, b) Die Anbaufläche bei den zu geeigneter Zeit durchgeführten amtlichen Kontrollen frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren war, c) die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. unterzogen L. a. die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni bekannt sind, oder b. Anbaugebiet vorkommenden Rassen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni resistent sind, einer geeigneten Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni Amtliche Feststellung dass die Samen durch eine lycopersicum (L.) Karsten ex geeignete Säureextraktionsmethode oder eine Farw. gleichwertige Methode, die vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannt ist, gewonnen wurden und a) entweder die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al., Xanthomonas campestris pv.

vesicatoria (Doidge) Dye und Potato spindle tuber viroid nicht bekannt ist,

b) an den Pflanzen auf der Anbaufläche während der gesamten Vegetationsperiode keine Anzeichen für durch diese besonders gefährlichen Schadorganismen verursachte Krankheiten festgestellt wurden, c) die Samen einem amtlichen Test zumindest auf diese besonders gefährlichen Schadorganismen an einer repräsentativen Probe und unter Verwendung geeigneter Methoden unterzogen wurden und sich dabei als frei von den betreffenden Schadorganismen erwiesen hat. a) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden und dass bei Labortests an repräsentativen Proben ebenfalls kein Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurde, b) vor der Ausfuhr eine Entseuchung erfolgte. mit Ursprung in Ländern, in Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I denen das Auftreten von Clavi- Nummer 49.1 gelten, amtliche Feststellung, dass bacter michiganensis ssp. a) das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. bekannt insidiosus Davis et al. seit Beginn der letzten ist zehn Jahre weder im Betrieb noch in seiner unmittelbaren Umgebung bekannt wurde b) und entweder – die Kultur zu einer Sorte gehört, die als hochresistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. anerkannt ist, – sie zum Erntezeitpunkt noch nicht ihre vierte Vegetationsperiode seit der Aussaat begonnen hatte und es höchstens eine vorhergehende Samenernte von der Kultur gegeben hatte – der gewichtsmässige Anteil an unschädlichem Besatz 0,1% nicht übersteigt; c) während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode oder gegebenenfalls der letzten beiden dieser Perioden weder auf der Anbaufläche noch auf einer benachbarten Kultur von Medicago sativa L. keine Anzeichen von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. festgestellt wurden; d) auf der Anbaufläche der Kultur während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Medicago sativa L. angebaut wurde. a) die Samen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye bekannt ist,

b) eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye erwiesen hat. 52. Samen von Zea mays L. Amtliche Feststellung, dass a) die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye bekannt sind, b) eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye erwiesen hat. 53. Samen der Gattungen Triticum, Amtliche Feststellung, dass die Samen aus einem Secale und X Triticosecale aus Gebiet stammen, von dem bekannt ist, dass Tilletia Afghanistan, Indien, Irak, indica Mitra nicht auftritt. Mexiko, Nepal, Pakistan und den USA, wo das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt ist. 54. Körner der Gattungen Triticum, Amtliche Feststellung, dass entweder Secale und X Triticosecale aus a) die Körner aus einem Gebiet stammen, von dem Afghanistan, Indien, Irak, bekannt ist, dass Tilletia indica Mitra nicht auf- Mexiko, Nepal, Pakistan und tritt den USA, wo das Auftreten von oder Tilletia indica Mitra bekannt b) an den Pflanzen auf ihrer Anbaufläche während ist. ihrer letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für Tilletia indica Mitra beobachtet wurden und repräsentative Körnerproben, die sowohl bei der Ernte als auch vor dem Versand entnommen und untersucht wurden, sich bei diesen Untersuchungen als frei von Tilletia indica Mitra erwiesen haben.

Abschnitt II Waren schweizerischen Ursprungs

2. Holz von Platanus L., auch ohne a) Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen seine natürliche Oberflächen- Ursprung in Gebieten hat, die als frei von rundung Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter bekannt sind, b) durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht ist, wird nachgewiesen, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeignetem Temperatur/ Zeit-Verhältnis bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.

4. Pflanzen von Pinus L., zum Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche Anpflanzen bestimmt, ausser oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn Samen der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Scirrhia pini Funk & Parker 7. Pflanzen von Castanea Mill. Amtliche Feststellung, dass und Quercus L., a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, zum Anpflanzen bestimmt, die als frei von Cryphonectria parasitica ausser Samen (Murrill) Barr bekannt sind, Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt wurden. 8. Pflanzen von Platanus L., Amtliche Feststellung, dass zum Anpflanzen bestimmt, a) die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet ausser Samen haben, das als frei von Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter bekannt ist, Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter festgestellt wurden. 9. Pflanzen von Chaenomeles Amtliche Feststellung, dass Lindl., Cotoneaster Ehrh., a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, Crataegus L., Cydonia Mill., die nach den Bestimmungen in Anhang 4 Teil B Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Nummer 21 als frei von Erwinia amylovora Mespilus L., Pyracantha Roem., (Burr.) Winsl. et al. anerkannt wurden, Pyrus L., Sorbus L. ausser oder Sorbus intermedia (Ehrh.) b) die Pflanzen auf der Anbaufläche und in der un- Pers., Stranvaesia Lindl., mittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwizum Anpflanzen bestimmt, nia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgewiesen ausser Samen haben, gerodet wurden. 12. Pflanzen von Fragaria L., Amtliche Feststellung, dass Prunus L.

und Rubus L., zum a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, Anpflanzen bestimmt, ausser die als frei von den betreffenden besonders ge- Samen fährlichen Schadorganismen bekannt sind, Die betreffenden besonders oder gefährlichen Schadorganismen b) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten absind: geschlossenen Vegetationsperiode keine An- – bei Fragaria L.: zeichen von Krankheiten festgestellt worden sind, – Phytophthora fragariae die durch die betreffenden besonders gefährlichen Hickman var. fragariae, Schadorganismen verursacht wurden. – Raspberry ringspot virus, – Strawberry crinkle virus, – Strawberry mild yellow edge – Tomato black ring virus, – Xanthomonas fragariae Kennedy & King;

– bei Prunus L.: – Apricot chlorotic leafroll mycoplasm, – Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye; – bei Prunus persica (L.) Batsch: – Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.; – bei Rubus L.: – Raspberry ring spot virus, – Tomato black ring virus 13. Pflanzen von Cydonia Mill. und Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pyrus L., zum Anpflanzen Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 9 bestimmt, ausser Samen gelten, amtliche Feststellung, dass die als frei von Pear decline mycoplasm bekannt sind, b) die Pflanzen auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen aufgewiesen haben, nach denen sie des Befalls mit Pear decline mycoplasm verdächtig sind, während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden an diesem Ort gerodet wurden. Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Samen Nummer 12 gelten, amtliche Feststellung, dass die als frei von Aphelenchoides besseyi Christie b) an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aphelenchoides besseyi Christie festgestellt wurden, c) bei Pflanzen in Gewebekultur diese von Pflanzen stammen, die den Bedingungen unter Buchstabe b) dieser Nummer entsprechen oder anhand geeigneter nematologischer Methoden amtlich getestet wurden und sich dabei als frei von Aphelenchoides besseyi Christie erwiesen haben. Anpflanzen bestimmt, Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II ausser Samen Nummer 9 gelten, amtliche Feststellung, dass die als frei von Apple proliferation mycoplasm b) aa) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenem Pflanzgut,

– entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat, unter geeigneten Bedingungen erhalten und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf Apple proliferation mycoplasm, unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat; bb) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Apple proliferation mycoplasm verursacht werden. 16. Pflanzen der folgenden Prunus- Unbeschadet der Anforderungen, die für die Arten, zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer ausser Samen: 12 gelten, amtliche Feststellung, dass – Prunus amygdalus Batsch a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, – Prunus armeniaca L. die als frei von Plum pox virus bekannt sind, – Prunus blireiana André oder – Prunus brigantina Vill. b) aa) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes – Prunus cerasifera Ehrh.

Pflanzgut, – Prunus cistena Hansen – entweder im Rahmen eines Zertifizierungs- – Prunus curdica Fenzl. und systems amtlich anerkannt wurden, das vor- Fritsch aussetzt, dass sie in direkter Linie von – Prunus domestica ssp. Dome- Material stammen, das unter geeigneten stica L. Bedingungen gehalten wurde und einem – Prunus domestica ssp. amtlichen Test auf zumindest Plum Pox insititia (L.) C.K. Schneid. virus unter Verwendung von geeigneten – Prunus domestica ssp. italica Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Ver- (Borkh.) Hegi. fahren unterzogen wurde und sich dabei als – Prunus glandulosa Thunb. frei von diesem Schadorganismus erwiesen – Prunus holoserica Batal. hat, – Prunus hortulana Bailey oder – Prunus japonica Thunb. – in direkter Linie von Material stammen, das – Prunus mandshurica unter geeigneten Bedingungen gehalten (Maxim.) Koehne wird und während der letzten drei ab- – Prunus maritima Marsh. geschlossenen Vegetationsperioden – Prunus mume Sieb. et Zucc. mindestens einmal einem amtlichen Test – Prunus nigra Ait. auf zumindest Plum pox virus unter Ver- – Prunus persica (L.) Batsch wendung von geeigneten Indikatorpflanzen – Prunus salicina L. oder gleichwertigen Verfahren unterzogen

– Prunus sibirica L. wurde und sich dabei als frei von diesem – Prunus simonii Carr. Schadorganismus erwiesen hat; – Prunus spinosa L. bb) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an an- – Prunus tomentosa Thunb. fälligen Pflanzen in der unmittelbaren Um- – Prunus triloba Lindl. gebung seit Beginn der letzten drei ab- – andere Arten von Prunus L., geschlossenen Vegetationsperioden keine Andie für Plum pox virus zeichen von Krankheiten festgestellt wurden, anfällig sind die durch Plum pox virus verursacht werden; cc) Pflanzen am Ort der Erzeugung, die Anzeichen von Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere Viren oder virusähnliche Krankheitserreger verursacht werden, gerodet 17. Pflanzen von Vitis L., ausser Amtliche Feststellung, dass an den Mutterreben auf Samen und Früchte der Anbaufläche seit Beginn der letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Grapevine Flavescence dorée MLO festgestellt 18.1 Knollen von Solanum tuberosum Amtliche Feststellung, dass L., zum Anpflanzen bestimmt a) die Bestimmungen des Bundesamtes für Landwirtschaft zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival eingehalten wurden, b) die Knollen ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, die als frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens bekannt ist. 18.2 Knollen von Solanum tuberosum Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die für L., zum Anpflanzen bestimmt, die Knollen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II ausser Knollen der Sorten, die Nummer 18.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die amtlich zugelassen wurden Knollen – aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen, wobei diese Feststellung in geeigneter Weise auf dem

Begleitdokument der Knollen zu erfolgen hat, – in der Schweiz erzeugt wurden und – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und nach geeigneten Methoden einem amtlichen Quarantänetest unterzogen wurde und sich dabei als frei von besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat. 18.3 Pflanzen von Ausläufer oder a) Die Pflanzen wurden unter Quarantäne- Knollen bildenden Arten der bedingungen gehalten und haben sich bei Gattung Solanum L. oder ihren Quarantänetests als frei von jeglichen besonders Hybriden, zum Anpflanzen be- gefährlichen Schadorganismen erwiesen. stimmt, ausser den in Anhang 4 b) Die Quarantänetests gemäss Buchstabe a) werden Teil A Abschnitt II Nummern aa) überwacht vom Bundesamt für Landwirt- 18.1 oder 18.2 genannten schaft und durchgeführt von wissenschaftlich Knollen von Solanum tuberosum ausgebildetem Personal dieser Stelle oder einer L. sowie Erhaltungszüchtungs- amtlich anerkannten Stelle; material in Genbanken oder bb) durchgeführt an einem Ort, der mit ge- Genmaterialsammlungen eigneten Einrichtungen ausgestattet ist, die bei dem Schutz vor besonders gefährlichen Schadorganismen und der Aufbewahrung des

Materials eine ausreichende Sicherung gegen die Gefahr der Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen bieten; cc) durchgeführt an jeder Materialpartie durch – Beschau in regelmässigen Abständen während mindestens einer abgeschlossenen Vegetationsperiode, unter Berücksichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklung im Rahmen des Testprogramms, auf Anzeichen für den Befall mit besonders gefährlichen Schadorganismen, – Tests nach geeigneten, vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannten Methoden – bei allem Kartoffelzuchtmaterial auf zumindest – Andean potato latent virus – Arracacha virus B (oca strain) – Potato black ringspot virus – Potato spindle tuber viroid – Potato virus T – Andean potato mottle virus – Viren A, M, S, V, X und Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc) und Potato leaf roll virus – Clavibacter michiganensis ssp. Sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., – Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith – bei echtem Kartoffelsamen zumindest auf Viren und Viroide gemäss Buchstaben aa) bis cc); dd) geeignete Tests auf alle anderen bei der Beschau festgestellten Anzeichen zur Identifizierung der besonders gefährlichen Schadorganismen, die sie verursacht haben. c) Material, das sich bei der Untersuchung gemäss Buchstabe b) nicht als frei von den besonders gefährlichen Schadorganismen gemäss Buchstabe b) erwiesen hat, wird unverzüglich vernichtet oder Verfahren zur Tilgung des bzw. der besonders gefährlichen Schadorganismen unterzogen. d) Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, unterrichtet das Bundesamt für Landwirtschaft darüber. Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Knollen bildenden Arten von Material besitzt, unterrichtet das Bundesamt für Solanum L. oder ihren Hybriden, Landwirtschaft darüber. zum Anpflanzen bestimmt, die in Genbanken oder Genmaterialsammlungen gehalten werden

Teil B Besondere Anforderungen für das Inverkehrbringen von Waren in und innerhalb von Schutzgebieten Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiete

21. Pflanzen und lebender Kantone GE, Blütenstaub zur Be- VD, VS, FR, stäubung von Chaenomeles NE, JU, BE, TI Lindl., Cotoneaster Ehrh., und GR Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers., Stranvaesia Lindl., ausser Samen und Früchten a) mit Ursprung in der Unbeschadet des Verbotes, das für die Schweiz Pflanzen gemäss Anhang 3, Teil B Nummer 1 gegebenenfalls gilt, amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen aus einem betreffenden Schutzgebiet stammen b) die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung in eine Sicherheitszone mindestens ein Jahr auf einer Fläche gehalten wurden, aa) die in einer amtlich bezeichneten Sicherheitszone von mindestens 50 km2 liegt, d.h. in einem Gebiet, in dem Wirtspflanzen zumindest einem amtlich anerkannten und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, um die Gefahr der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. durch die dort angebauten Pflanzen auf ein Minimum zu verringern; bb) die vor Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode für den Anbau der Pflanzen nach Massgabe dieser Nummer amtlich zugelassen wurde; cc) die sich ebenso wie die anderen Teile der Sicherheitszone seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. erwiesen hat – bei amtlichen Besichtigungen, die zumindest zweimal sowohl auf der Fläche selbst als auch im Umkreis

Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiete

von mindestens 250 m durchgeführt wurden, und zwar einmal im Juli/August und einmal im September/Oktober, und – bei amtlichen Stichprobenkontrollen im Umkreis von mindestens 1 km, die zumindest einmal zwischen Juli und Oktober an ausgewählten geeigneten Stellen, wo insbesondere geeignete Indikatorpflanzen wachsen, durchgeführt wurden, und – bei amtlichen Tests nach geeigneten Labormethoden an amtlichen Proben, die seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode von Pflanzen genommen wurden, die auf dem Feld oder in anderen Teilen der Sicherheitszone Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgewiesen haben, und dd) von der ebenso wie von den anderen Teilen der Sicherheitszone keine Wirtspflanzen mit Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ohne vorherige amtliche Untersuchung oder Genehmigung entfernt wurden b) mit ausländischem Unbeschadet der Verbote, die für die Ursprung Pflanzen gemäss Anhang 3, Teil A Nummern 9 und 18 und Anhang 3, Teil B, Nummer 1, gegebenenfalls gelten, – Mitgliedstaaten Amtliche Feststellung, dass der europäischen – die Pflanzen aus Schutzgebieten Union bezüglich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. Stammen – die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung mindestens ein Jahr auf einer Fläche gehalten wurden, die in einem Gebiet, in dem Wirtspflanzen zumindest einem amtlich anerkannten und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, um die Gefahr der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.

durch die dort angebauten Pflanzen auf ein Minimum zu verringern, aus welcher Wirtspflanzen für das Inverkehrbringen in Schutzgebiete der Mitgliedstaaten zugelassen sind

Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiete

– andere Länder Das Land ist als befallsfrei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. amtlich anerkannt worden

Teil A

Waren schweizerischen Ursprungs, die am Produktionsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind

Abschnitt I Schadorganismen für die ganze Schweiz sind und mit einem Pflanzenpass versehen sein müssen

Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, der Gattungen Chaenomeles Lindl.,Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Fragaria L., Malus Mill., Mespilus L., Prunus L., ausser Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers. und Stranvaesia Lindl. Pflanzen von Ausläufer oder Knollen bildenden Arten von Solanum L. oder deren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt. Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte. Pflanzen von Erzeugern mit Genehmigung für die Erzeugung für und den Verkauf an Personen, die sich mit gewerblicher Pflanzenerzeugung befassen, ausser für den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, sofern sicher gestellt ist, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, der Gattungen Abies Mill., Castanea Mill., Fragaria L., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus, Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L., Pseudotsuga Carr., Quercus L., Rubus L und Tsuga Carr.

Abschnitt II Schadorganismen für Schutzgebiete sind und die beim Inverkehrbringen in solche oder innerhalb solcher Gebiete mit einem dafür gültigen Pflanzenpass versehen sein müssen

Unbeschadet der in Abschnitt I dieses Teils und in Anhang 3 Teile A und B genannten Waren:

1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1.3 Pflanzen, ausser Samen und Früchte, von Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Eucalyptus L’Hérit., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. ausser Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers. und Stranvaesia Lindl. 1.4 Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Chaenomeles Lindl.,

Teil B Waren ausländischen Ursprungs, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind

Abschnitt I Schadorganismen sind, die für die ganze Schweiz von Belang sind Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, jedoch einschliesslich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay, der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan und den USA, Capsicum spp., Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Zea mays L., Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Allium porrum L., Allium schoenoprasum L. und Phaseolus L. Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von: – Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Pelargonium L’Hérit ex Ait, Populus L., Quercus L., – Koniferen (Coniferales), – Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in Nordamerika, – Prunus L. mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern. Früchte von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L. und Vaccinium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern. Knollen von Solanum tuberosum L. Lose Rinde von: – Koniferen (Coniferales), – Acer saccharum Marsh., Populus L. und Quercus L., ausser Quercus suber L. – Castanea Mill. Holz, das a) ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde: – Castanea Mill., – Castanea Mill., Quercus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern Nordamerikas, – Koniferen (Coniferales), ausser Pinus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, – Pinus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, – Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung,

– Populus L., mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents, – Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern Nordamerikas und das b) einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht:

HS-Code Warenbezeichnung

4401.10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen 4401.21 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: 4401.22 Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: – anders als Nadelholz ex 4401.30 Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst ex 4403.20 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- – ausser mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz, aus Nadelholz 4403.91 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- – ausser mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmittel behandeltes Holz: – Eichenholz (Quercus spp.) 4403.99 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- – ausser mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz: – ausser Nadelholz, Eichenholz (Quercus spp.) oder Buchenholz (Fagus spp.) ex 4404.10 Holzpfähle, gespalten: Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: ex 4404.20 Holzpfähle, gespalten: Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt: – anders als Nadelholz 4406.10 Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz – nicht imprägniert

HS-Code Warenbezeichnung

ex 4407.10 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, ex 4407.91 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, – Eichenholz (Quercus spp.) ex 4407.99 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, – ausser Nadelholz, Tropenholz, Eichenholz (Quercus spp.) oder Buchenholz (Fagus spp.) ex 4415.10 Kisten, Verschläge und Trommeln aus Holz ex 4415.20 Flach- und Boxpaletten sowie andere Ladungsträger aus Holz ex 4416.00 Holzfässer, einschliesslich Dauben, von Eichenholz (Quercus spp.)

Flachpaletten und Boxpaletten (HS-Code ex 4415.20) sind auch ausgenommen, wenn sie den Normen für «UIC-Flachpaletten» entsprechen und demgemäss gekennzeichnet sind. Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen, wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschliesslich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht. b) Erde und Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und das ganz oder teilweise aus dem unter Buchstabe a) beschriebenen Material oder ganz oder teilweise aus Torf oder festen anorganischen Stoffen zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen besteht, mit Ursprung in der Türkei, Estland, Lettland, Litauen, Moldawien, Russland, der Ukraine, Weissrussland und in aussereuropäischen Ländern, ausser Ägypten, Israel, Libyen, Malta, Marokko, Tunesien und Zypern. Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan und den USA.

Abschnitt II Waren, die für Schutzgebiete möglicherweise besonders gefährlichen Schadorganismen tragen

Unbeschadet der in Abschnitt I genannten Waren: Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Chaenomeles Lindl., Teile von Pflanzen, ausser Samen und Früchte, von Chaenomeles Lindl.,

Muster für Pflanzenschutzzeugnis

(gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1951) 1 Name und Adresse des Absenders 2 Pflanzenschutzzeugnis

Nr.

3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von

an Pflanzenschutzdienst(e) von

5 Herkunft

6 Angegebenes Transportmittel

7 Angegebener Grenzübertrittsort

8 Unterscheidungsmerkmale, Zahl und Beschreibung der Packstücke; 9 Angegebene Menge Name des Erzeugnisses, botanischer Name der Pflanzen

10 Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse – nach geeigneten Verfahren untersucht worden sind und – frei von Quarantäneschadorganismen und praktisch frei von anderen gefährlichen Schadorganismen befunden wurden und – als den im Bestimmungsland geltenden Pflanzenschutzvoschriften entsprechend angesehen werden. 11 Zusätzliche Erklärung

ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFIZIERUNG 18 Ort der Ausstellung 12 Behandlung

13 Chemikalie (Wirkstoff) 14 Dauer und Temperatur Datum Name und Unterschrift des Dienstsiegel amtlichen Beauftragten 15 Konzentration 16 Datum

17 Sonstige Angaben

Muster für Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr

(gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1951) 1 Name und Adresse des Absenders 2 Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr

Nr. 3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von

an Pflanzenschutzdienst(e) von

5 Herkunft

6 Angegebenes Transportmittel

7 Angegebener Grenzübertrittsort

8 Unterscheidungsmerkmale, Zahl und Beschreibung der Packstücke; 9 Angegebene Menge Name des Erzeugnisses, botanischer Name der Pflanzen

10 Hiermit wird bescheinigt, dass – die oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse aus (Ursprungsland) nach (Weiterversendeland) sind und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. (*) dessen o Original o beglaubigte Kopie in der Anlage vorliegt, beigefügt war – (*) sie o verpackt o umgepackt worden sind in ihrer urspränglichen Verpackung o in neuen Behältnissen befördert werden. o o – (*) sie auf Grund des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses und einer zusätzlichen Untersuchung als den im Bestimmungsland geltenden Pflanzenschutzvorschriften entsprechend angesehen werden, und – die Sendung während ihrer Einlagerung in (Weiterversendeland) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war. (*) Zutreffendes ankreuzen 11 Zusätzliche Erklärung

ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFIZIERUNG 18 Ort der Ausstellung 12 Behandlung

13 Chemikalie (Wirkstoff) 14 Dauer und Temperatur Datum Name und Unterschrift des Dienstsiegel amtlichen Beauftragten 15 Konzentration 16 Datum

17 Sonstige Angaben

Pflanzenpass

Erforderliche Angaben: 1. «Schweizerischer Pflanzenpass» 2. «CH» 3. Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle 4. Zulassungsnummer des Betriebes 5. Pflanzenpassnummer 6. Botanischer Name 7. Menge 8. Das Kennzeichen «ZP» für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und gegebenenfalls der Name des oder der Schutzgebiete, in die Ware verbracht werden darf 9. Bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung «RP» und gegebenenfalls die Registriernummer des ursprünglich zugelassenen Betriebes 10. Bei ausländischen Waren Name des Herkunftslandes

Waldbäume und Waldsträucher

Zu den Waldbäumen werden Vertreter folgender Gattungen gezählt:

Botanischer Name Deutsche Bezeichnung

Abies Tannen Larix Lärchen Picea Fichten Pinus Kiefern Pseudotsuga Douglasien Taxus Eiben Acer Ahorn Alnus Erlen Betula Birken Carpinus Hainbuche Castanea Edelkastanien Fagus Buchen Fraxinus Eschen Ostrya Hopfenbuchen Populus Pappeln Quercus Eichen Robinia Robinien Salix Weiden Sorbus Ebereschen, Elsbeeren, Spierling, Vogelbeeren Tilia Linden Ulmus Ulmen

Zu den Waldbäumen und Waldsträuchern werden folgende Gattungen und Arten gezählt, sofern sie im Wald gepflanzt werden:

Botanischer Name Deutsche Bezeichnung

Juglans regia Walnuss Juglans nigra Schwarznuss Prunus Kirschbäume