916.20
Verordnung über Pflanzenschutz
(Pflanzenschutzverordnung, PSV)
vom 28. Februar 2001 (Stand am 1. Mai 2007)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 149 Absatz 2, 152, 153, 168, 177 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 19981, die Artikel 26 und 49 Absatz 3 des Waldgesetzes vom4. Oktober 19912,
Artikel 29f Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19833,
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des Gentechnikgesetzes vom21. März 20034,
Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom21. März 19975 sowie auf das Bundesgesetz vom6. Oktober 19956 über die technischen Handelshemmnisse,7 verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Gegenstand dieser Verordnung ist:
der Schutz von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, Waldbäumen und -sträuchern, Zierpflanzen sowie gefährdeten wildlebenden Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen;
der Schutz der Kulturen in der Landwirtschaft und im produzierenden Gartenbau vor andern Schadorganismen.
Die besonders gefährlichen Schadorganismen werden in den Anhängen1 und 2 bezeichnet.
AS 2001 1191
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt:
die Ein-, Aus- und Durchfuhr und das Inverkehrbringen sowie das Halten, Vermehren und Verbreiten besonders gefährlicher Schadorganismen;
die Ein-, Aus- und Durchfuhr und das Inverkehrbringen sowie das Halten von Waren, die Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sein können;
die Produktion von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sein können;
die Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen;
die Pflanzenschutzmassnahmen gegen andere für Pflanzen schädliche Organismen in der Landwirtschaft und im produzierenden Gartenbau.
Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung sind:
8 Schadorganismen: Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände wie Verpackungs- und Produktionsmaterial sowie Transportmittel;
9 Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschliesslich der Samen;
lebende Teile von Pflanzen:
1. Früchte – im botanischen Sinne –, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht, 2. Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht, 3. Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke, 4. Schnittblumen, 5. Äste mit Laub bzw. Nadeln, 6. gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln, 7.10 Blätter, Blattwerk; 8.11 pflanzliche Gewebekulturen;
9.12 bestäubungsfähiger Pollen; 10.13 Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser. 11.14 alle anderen Pflanzenteile, die als Ware nach Artikel 41 Absatz 6 einer vorsorglichen Massnahme unterworfen sind.
Samen: Samen im botanischen Sinne ausser solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;
Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;
zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen:
1. bereits angepflanzte Pflanzen, die nach ihrem Inverkehrbringen angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen, oder 2. bei ihrem Inverkehrbringen noch nicht angepflanzte Pflanzen, die aber danach gepflanzt werden sollen;
Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;
Waldbäume und Waldsträucher: Baum- und Straucharten, die der Erfüllung von Waldfunktionen dienen können, namentlich Vertreter der Gattungen nach Anhang 9;
Schutzgebiet: Gebiet, in dem:
1. ein oder mehrere besonders gefährliche Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen des Landes angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind, oder 2. aufgrund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Organismen in der Schweiz weder endemisch noch angesiedelt sind;
Einzelherd: einzelne befallene Pflanzen mit ihrer Umgebung ausserhalb der Befallszone;
Befallszone: Zone, in der die Verbreitung eines besonders gefährlichen Schadorganismus seine Tilgung nicht mehr zulässt;
Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Überlassung.
n. 15 Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz: Verpackungsmaterialien wie Kisten, Verschläge, Trommeln, Flachpaletten, Ladungsträger, Palettenaufsatzwände, Stauholz und Zubehör.
Die Schutzgebiete sind in den Anhängen1, Teil B, und 2, Teil B, aufgeführt.
2. Kapitel Ein-, Aus- und Durchfuhr
1. Abschnitt Einfuhr
Art. 416 Einfuhrverbot
Verboten ist die Einfuhr von:
besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen1, Teil A und 2, Teil A;
Waren nach Anhang 3, Teil A.
Wenn Waren nach Absatz 1 Buchstabe b in der Europäischen Gemeinschaft vom Einfuhrverbot vorübergehend ausgenommen sind, kann das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) sofern die Verbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen ausgeschlossen ist, die betreffenden Waren vorübergehend vom Einfuhrverbot ausnehmen.
Art. 5 Voraussetzungen für die Einfuhr von Waren
Die in Anhang 5 Teil B aufgeführten Waren dürfen nur aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie:17
18 von einem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 begleitet sind oder, soweit es sich um Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz handelt, nach Anhang 8a behandelt und gekennzeichnet sind;
die im Anhang 4, Teil A, Abschnitt I, aufgeführten Anforderungen erfüllen;
nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen1, Teil A, und 2, Teil A, befallen sind.
Die in Anhang 5, Teil A aufgeführten Waren dürfen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen von
Artikel 17 Absatz 1 entsprechen.19
Waren nach Absatz 1, die gleichzeitig in Anhang 5, Teil A, aufgeführt sind, dürfen nur von nach Artikel 23 zugelassenen Importeuren eingeführt werden.
Die in Anhang 5, Teil B, Abschnitt II aufgeführten, für ein Schutzgebiet bestimmten Waren dürfen aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie:20
den Anforderungen gemäss Absatz 1 und Anhang 4, Teil B, entsprechen;
nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 befallen sind und;
durch einen nach Artikel 23 zugelassenen Betrieb importiert werden.
Diein Anhang 5, Teil A, Abschnitt II aufgeführten, für ein Schutzgebiet bestimmten Waren dürfen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen von Artikel 17 Absatz 2 entsprechen.21
Das zuständige Bundesamt kann für die eingeführten Waren namentlich folgende Massnahmen anordnen:
Desinfektion;
Quarantäne;
Probeentnahme zwecks diagnostischer Untersuchung zur allfälligen Entdeckung besonders gefährlicher Schadorganismen;
Nacheinfuhrkontrollen, namentlich am endgültigen Standort eingeführter Pflanzen, wenn bei der Einfuhr Untersuchungen nach Buchstabe c nicht durchgeführt werden können.
Die Waren dürfen erst eingeführt werden, wenn die Sendung vom zuständigen Bundesamt freigegeben wurde; Waren, bei denen eine Kontrolle nach Absatz 4 Buchstabe c vorgenommen wird, werden erst freigegeben, wenn die phytosanitären Kontrollergebnisse vorliegen.
Soweit das BLW für den Vollzug dieser Verordnung zuständig ist, kann es Erleichterungen festlegen:
22 für im Reise- und Grenzzonenverkehr eingeführte Waren;
für Waren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft; oder
in besonderen Fällen für im Warenverkehr eingeführte Waren, für welche Zollreduktionen oder Zollfreiheit vorgesehen sind.23
Art. 6 Ausnahmebewilligung
Das zuständige Bundesamt kann, sofern eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist, die Einfuhr von besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren nach Artikel 4 Absatz 1 sowie nicht den Voraussetzungen nach Artikel 5 entsprechenden Waren bewilligen, wenn diese Organismen und Waren:
für die Forschung, Zucht, Vermehrung oder Diagnose bestimmt sind;
in der Europäischen Gemeinschaft von den Einfuhrregelungen vorübergehend ausgenommen sind.24 2 Es kann die Bewilligung mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüpfen.
Insbesondere kann es ein Pflanzenschutzzeugnis verlangen und anordnen, dass die eingeführte Ware unter Quarantäne gestellt wird.
Bei der Einfuhr gentechnisch veränderter Organismen für den Umgang in der Umwelt wird die Ausnahmebewilligung durch die nach der Freisetzungsverordnung vom25. August 199925 zuständige Behörde erteilt. Diese holt vorgängig die Zustimmung des nach Absatz 1 zuständigen Bundesamtes ein.
Art. 7 Einfuhr von Schadorganismen
Die Einfuhr anderer Schadorganismen als diejenigen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe a in allen ihren Formen und Stadien ist bewilligungspflichtig. Das zuständige Bundesamt erteilt die Bewilligung auf Gesuch hin.
Finden die Bestimmungen der Freisetzungsverordnung vom25. August 199926 Anwendung, so erteilt das nach Absatz 1 zuständige Bundesamt die Einfuhrbewilligung auch für den Umgang in der Umwelt, wenn die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom25. August 1999 ebenfalls erfüllt sind und das Bundesamt für Umwelt (BAFU)27 zustimmt. Die Gesuchsunterlagen müssen in diesem Fall zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 14 der Freisetzungsverordnung vom25. August 1999 erfüllen.
Bei der Einfuhr gentechnisch veränderter Organismen für den Umgang in der Umwelt wird die Ausnahmebewilligung von der nach der Freisetzungsverordnung vom25. August 1999 zuständigen Behörde erteilt. Diese holt vorgängig die Zustimmung des nach Absatz 1 zuständigen Bundesamtes ein.
Art. 8 Pflanzenschutzzeugnis für die Einfuhr
Das Pflanzenschutzzeugnis muss die Angaben nach Anhang 6 enthalten und in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein; bei
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Pflanzenschutzzeugnissen in einer andern Sprache kann das zuständige Bundesamt eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen verlangen.
Bei Ausnahmebewilligungen und besonderen phytosanitären Anforderungen nach Anhang 4, Teil A, Abschnitt I, und Teil B kann das zuständige Bundesamt verlangen, dass das Pflanzenschutzzeugnis mit einer zusätzlichen Erklärung versehen wird, die bestätigt, dass die Ware, ihre Verpackung sowie ihr Ursprungsort und dessen Umgebung frei von bestimmten besonders gefährlichen Schadorganismen sind.
Wurden Waren, für die ein Pflanzenschutzzeugnis verlangt wird, in einem Drittland nach der Zollgesetzgebung veranlagt, in Lose aufgeteilt, gelagert oder neu verpackt, so müssen sie bei der Einfuhr von einem Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr nach Anhang 7 und vom Pflanzenschutzzeugnis des Ursprungslandes oder einer beglaubigten Kopie davon begleitet sein.28
Art. 929 Anmeldung, Ort und Zeit der Einfuhr
Die anmeldepflichtigen Personen müssen Waren des Anhangs5, Teil B dem zuständigen Bundesamt mindestens einen Werktag vor der Einfuhr anmelden. Diese Pflicht gilt auch für Waren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
Das BLW veröffentlicht im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung im Schweizerischen Handelsamtsblatt eine Liste der Zollstellen und Desinfektionsstellen, die für die Pflanzenschutzkontrolle geöffnet sind, sowie die entsprechenden Öffnungszeiten.
Auf Gesuch hin kann das zuständige Bundesamt die Kontrolle auch am Wohnsitz des Empfängers durchführen, wenn dieser über eine Bewilligung im Sinne der
Artikel 100 –112 der Zollverordnung vom1. November 200630 verfügt.
Ist aufgrund der Zusammensetzung einer Sendung oder besonderer Eigenschaften der Ware die Durchführung der Kontrolle an der Grenze mit technischen Schwierigkeiten verbunden, so kann das zuständige Bundesamt die Kontrolle im Einvernehmen mit der Zollstelle am Bestimmungsort der Sendung oder an einem anderen geeigneten Ort vornehmen.
Art. 10 Durchführung der Kontrolle
Das zuständige Bundesamt überprüft, ob die eingeführte Ware:
a. vom Pflanzenschutzzeugnis oder, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, vom Pflanzenpass nach Anhang 8 begleitet ist oder, soweit es sich um Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz handelt, nach Anhang 8a gekennzeichnet ist;
der Zollanmeldung und dem Pflanzenschutzzeugnis oder, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, dem Pflanzenpass entspricht;
die Pflanzenschutzanforderungen nach Artikel 5 erfüllt.31 2 Soweit die Kontrolle stichprobenweise erfolgt, werden die zur Untersuchung bestimmten Teile der Sendung ausdrücklich bezeichnet. Die Kontrolle kann sich auch auf die Verpackung und das Transportmittel erstrecken.
Bei Verdacht auf Befall durch einen besonders gefährlichen Schadorganismus führt das zuständige Bundesamt eine eingehende Kontrolle durch. Es kann Proben entnehmen und sie selber untersuchen oder untersuchen lassen.
Bei der Durchführung von Untersuchungen sind das Ab- und Wiederaufladen, das Auspacken und das Wiedereinpacken der Waren sowie die anderen für die Kontrolle erforderlichen Handreichungen Sache des Warenführers.
Dauert die Kontrolle länger als 24 Stunden, so muss die Sendung bis zum Vorliegen des Ergebnisses an einem geeigneten Standort in Quarantäne gelagert werden. Die Bestimmungen von Artikel 31 Absatz 2 gelten sinngemäss. Die Transport- und Lagerungskosten gehen zu Lasten des Warenführers.
Art. 11 Desinfektion, Entrindung
Waren, für die in Anhang 4 eine Desinfektion vorgeschrieben ist, sind mit ihrer Verpackung zu desinfizieren.
Die Importeure müssen die Waren auf ihre Kosten und Gefahr einer Desinfektionsanlage des zuständigen Bundesamts zuführen oder durch eine Firma desinfizieren lassen, die für eine fachgemässe Desinfektion und einwandfreie Geschäftsführung Gewähr bietet. Das zuständige Bundesamt kann Anforderungen zur Desinfektion erlassen.
Ist auf Grund der Warenkategorie oder des Herkunftsgebietes nicht zu befürchten, dass besonders gefährliche Schadorganismen eingeschleppt werden, so kann das zuständige Bundesamt zu bestimmten Zeiten des Jahres auf die Desinfektion einzelner Sendungen verzichten und an deren Stelle die Einfuhr mit Auflagen verbinden.
Besteht die Gefahr, dass mit der Einfuhr von Holz in Rinde besonders gefährliche Schadorganismen eingeschleppt werden, so kann das BAFU auf Kosten des Importeurs die Entrindung und die Vernichtung der Rindenabfälle oder andere Massnahmen verlangen.
Art. 12 Rückweisung, Vernichtung
Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr einer Warensendung nicht erfüllt, so wird sie zurückgewiesen.
Fehlt das Pflanzenschutzzeugnis oder, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der Pflanzenpass oder sind diese Dokumente in wesentlichen Punkten unvollständig, offensichtlich unrichtig oder korrigiert, so kann ein ordnungsgemässes Pflanzenschutzzeugnis oder, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, ein Pflanzenpass abgewartet und hierauf der Zollstelle spätestens mit dem Abfertigungsantrag vorgelegt werden, sofern keine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten ist. Bei leicht verderblichen Waren kann das zuständige Bundesamt auf Gesuch des Importeurs die Einfuhr bewilligen, wenn auf Grund einer eingehenden Pflanzenschutzkontrolle die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist.32
Waren, deren Einfuhr verboten ist, werden auf Kosten des Importeurs und unter Überwachung des zuständigen Bundesamtes vernichtet, wenn:
sie nicht gemäss Artikel 9 angemeldet wurden; oder
33 nicht Gegenstand einer Zollanmeldung waren bzw. diese letztere falsche Angaben enthält.
2. Abschnitt Aus- und Durchfuhr
Art. 13 Pflanzenschutzzeugnisse für die Ausfuhr
Wo es der grenzüberschreitende Warenverkehr erfordert, führt das zuständige Bundesamt auf Gesuch eine phytosanitäre Kontrolle der auszuführenden Waren durch und stellt die entsprechenden Pflanzenschutzzeugnisse aus.
Für Warensendungen, die mit einem Pflanzenschutzzeugnis eingeführt und im Inland gelagert, in Lose aufgeteilt oder neu verpackt wurden, stellt es auf Gesuch ein Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr aus.
Das zuständige Bundesamt stellt das Pflanzenschutzzeugnis oder das Wiederausfuhrzeugnis aus, wenn die Ware den phytosanitären Anforderungen des Bestimmungslandes genügt. Falls die Ware, insbesondere bei importierter Ware, nicht vollständig vom Gesuchsteller produziert wurde, muss dieser Belege liefern, anhand derer sich die Herkunft der Ware bestimmen lässt.
Der Exporteur muss prüfen, ob die ausgestellten Pflanzenschutzzeugnisse den Anforderungen des Bestimmungslandes entsprechen.
Art. 14 Kontrolle bei der Ausfuhr
Bei der Ausfuhr kann das zuständige Bundesamt an der Grenze prüfen, ob die Waren, für die ein Pflanzenschutzzeugnis ausgestellt wurde, die Voraussetzungen nach Artikel 13 erfüllen oder ob, soweit es sich um Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz handelt, diese nach Anhang 8a gekennzeichnet sind. Der Exporteur hat dem Bundesamt auf Verlangen die Zollstelle und den Zeitpunkt der Ausfuhr im Voraus zu melden.34
Wird festgestellt, dass die Ware dem Pflanzenschutzzeugnis nicht entspricht, wird das Pflanzenschutzzeugnis beschlagnahmt.
Art.14a35 Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz für die Ausfuhr Wo es der grenzüberschreitende Warenverkehr erfordert, sind Verpackungsmaterialien aus unbearbeitetem Holz nach Anhang 8a zu behandeln und zu kennzeichnen.
Art. 15 Durchfuhr
Besteht die Gefahr, dass mit der Durchfuhr von Waren besonders gefährliche Schadorganismen verschleppt werden, so kann das zuständige Bundesamt für die Durchfuhr Auflagen anordnen, welche die Ausbreitung solcher Organismen ausschliessen.
Kann eine Ausbreitung nicht ausgeschlossen werden, wird die Durchfuhr verboten.
3. Kapitel Inverkehrbringen
Art. 16 Verbot des Inverkehrbringens
Verboten sind das Inverkehrbringen und der Standortwechsel:
von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen1 und 2;
von Waren, die von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen1, Teil A, und 2, Teil A, befallen sind.
Art. 17 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Erlaubt sind das Inverkehrbringen und der Standortwechsel von Waren gemäss Anhang 5, Teil A, Abschnitt I , wenn diese:
von einem Pflanzenpass nach Anhang 8 begleitet sind;
die im Anhang 4, Teil A, aufgeführten Anforderungen erfüllen;
nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen1, Teil A, und 2, Teil A, befallen sind.
Waren nach Anhang 5, Teil A, Abschnitt II, dürfen in einem Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
a. von einem Pflanzenpass mit dem Vermerk «ZP» entsprechend Anhang 8 begleitet sind;
die im Anhang 4, Teile A und B, aufgeführten Anforderungen erfüllen;
nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen1, Teile A und B, sowie 2, Teile A und B, befallen sind.
Das zuständige Bundesamt kann Betrieben ausserhalb des Schutzgebiets erlauben, von ihnen produzierte Waren innerhalb des Schutzgebiets in Verkehr zu bringen, wenn sich diese Betriebe in einer Sicherheitszone befinden, welche die Anforderungen gemäss Anhang 4, Teil B, erfüllt. Es scheidet die Sicherheitszonen nach Anhören der zuständigen kantonalen Dienststelle aus.
Art. 18 Ausnahmen
Das zuständige Bundesamt kann das Inverkehrbringen und den Standortwechsel von besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren nach Artikel 16, sowie von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 17 nicht erfüllen, für Forschungs- und Diagnosezwecke bewilligen, wenn eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist.
Es wird kein Pflanzenpass verlangt:
beim Standortwechsel von Waren als Übersiedlungs- oder Erbschaftsgut;
beim Standortwechsel von Waren innerhalb eines Betriebes, insbesondere vom Produktions- zum Verpackungs- oder Aufbereitungsort, ausser wenn sie dabei in ein Schutzgebiet gelangen;
beim Inverkehrbringen von Waren durch Betriebe im Sinne von Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a.
Beim Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen für den Umgang in der Umwelt wird die Ausnahmebewilligung durch die nach der Freisetzungsverordnung vom25. August 199936 zuständige Behörde erteilt. Diese holt vorgängig die Zustimmung des nach Absatz 1 zuständigen Bundesamtes ein.
Art. 19 Massnahmen bei Nichtbeachtung der Bedingungen für das Inverkehrbringen
Sind die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen einer Ware nicht erfüllt, so ordnet das zuständige Bundesamt zu Lasten des oder der Inverkehrbringenden folgende Massnahmen an:
Beschlagnahmung der Ware;
geeignete Behandlung der Ware;
Verbringung der Ware unter offizieller Kontrolle in ein Gebiet, in dem sie keine zusätzliche Ausbreitung eines besonders gefährlichen Schadorganismus bewirkt;
Verbringung der Ware unter offizieller Kontrolle an Orte mit industrieller Verarbeitung; oder
e. Vernichtung der Ware unter amtlicher Kontrolle.
Art. 20 Pflanzenpass für in der Schweiz produzierte Waren
Ein Pflanzenpass wird ausgestellt, wenn das zuständige Bundesamt feststellt, dass:
die Produktionsparzellen vorgängig von einem zugelassenen Betrieb als solche angemeldet wurden;
37 die Kulturen beziehungsweise die daraus gewonnenen Waren nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach Anhang 1, Teil A befallen sind;
38 die Kulturen beziehungsweise die daraus gewonnenen Waren nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach Anhang 2, Teil A befallen sind;
die Waren oder die Bedingungen, unter denen sie produziert wurden, die Anforderungen nach Anhang 4, Teil A, Abschnitt II, erfüllen.
Falls die Waren für das Inverkehrbringen in ein Schutzgebiet bestimmt sind, bezieht sich die Kontrolle nach Absatz 1 auch auf:
besonders gefährliche Schadorganismen nach Anhang 1, Teil B;
die im Anhang 4, Teil B, erwähnten Anforderungen;
und, bei den betreffenden Waren, auf besonders gefährliche Schadorganismen nach Anhang 2, Teil B.
Das zuständige Bundesamt kann:
Wirtspflanzen bestimmter besonders gefährlicher Schadorganismen in unmittelbarer Umgebung der Kulturen den Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 unterstellen;
für Waren nach Artikel 17 Absatz 2 spezielle Kontrollen vorschreiben, um sicherzustellen, dass eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossenen ist.
Das zuständige Bundesamt kann technische Bestimmungen für die nach den Absätzen 1–3 vorgesehenen Kontrollen erlassen.
Art. 21 Pflanzenpass für Waren aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft39
Ein Pflanzenpass für aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eingeführte Waren wird ausgestellt, wenn anlässlich der Kontrolle nach Artikel 10 festgestellt wird, dass die Importanforderungen erfüllt sind.40
Wenn die Waren für das Inverkehrbringen in ein Schutzgebiet bestimmt sind, wird der spezielle Pflanzenpass für Schutzgebiete nur ausgestellt, sofern die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 erfüllt sind.
Art. 22 Ausstellung eines Austauschpasses
Wird eine Warensendung aufgeteilt oder werden mehrere Warensendungen beziehungsweise Waren aus mehreren Sendungen zusammengestellt oder ist der phytosanitäre Status einer Ware zu ändern, so wird der Pflanzenpass durch einen beziehungsweise mehrere Austauschpässe mit dem Vermerk «RP» entsprechend Anhang 8 ersetzt.
Der Austauschpass wird nur ausgestellt, wenn die Identität der Ware gewährleistet ist und kein Befallsrisiko durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen1 und 2 besteht.
4. Kapitel Zulassung und Pflichten der Betriebe
1. Abschnitt Zulassung für Produktion, Einfuhr und
Inverkehrbringen41
Art. 23 Zulassung
Betriebe, die Waren nach Anhang 5, Teil A, produzieren oder in Verkehr bringen, oder die Waren nach Anhang 5, Teil B, einführen, sind zulassungspflichtig.
Die Betriebe werden zugelassen, wenn sie gewährleisten können, dass sie die Pflichten nach Artikel 24 und ihre Ware die Voraussetzungen nach Artikel 17 erfüllen. Die Zulassung bezieht sich auf jede einzelne Ware nach Absatz 1. Das zuständige Bundesamt teilt den Betrieben eine Zulassungsnummer zu.
Beim Einreichen des Zulassungsgesuchs muss der Gesuchsteller alle Waren nach Absatz 1 anmelden.
Von der Zulassungspflicht ausgenommen sind:
a. Betriebe, deren Gesamtproduktion für den Verkauf auf dem Lokalmarkt an Endverbraucher bestimmt ist, die nicht gewerblich in der Pflanzenproduktion tätig sind;
b. Produzenten, die Waren zum Eigenverbrauch produzieren und diese im eigenen Betrieb verwenden.
Wenn das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten ist, kann das zuständige Bundesamt die Zulassungspflicht für einen Betrieb nach Absatz 4 anordnen.
Art. 24 Pflichten
Die Betriebe sind gehalten:
dem zuständigen kantonalen Dienst und dem zuständigen Bundesamt, das die Kontrollen durchführt, das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen1 und 2 in ihrem Betrieb und in der näheren Umgebung umgehend zu melden;
über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder Weiterverkauf passpflichtiger Waren nach den Artikeln17, 20, 21 und 22 Buch zu führen, die erhaltenen Pflanzenpässe während mindestens drei Jahren aufzubewahren und diese zusammen mit den verzeichneten Informationen dem zuständigen Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
dem zuständigen Bundesamt die Einfuhr von Waren nach Anhang 5, Teil B, zu melden;
die Anordnungen des zuständigen Bundesamts nach Artikel 19 und die Bekämpfungsmassnahmen nach Artikel 29 zu befolgen;
alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen zu melden, insbesondere die neuen Waren, die sie einzuführen, zu produzieren oder in Verkehr zu bringen gedenken.
Die zuständigen Departemente erlassen Vorschriften für die Ausführung der in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Aufzeichnungspflicht.
2. Abschnitt:42 Zulassung für die Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz
Art. 24a Zulassung
Betriebe dürfen Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Anhang 8a behandeln und kennzeichnen, wenn sie zugelassen sind.
Sie werden zugelassen, wenn sie über die Voraussetzungen für die Behandlung der Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz gemäss den Anforderungen nach Anhang 8a verfügen.
Das zuständige Bundesamt teilt den Betrieben eine Zulassungsnummer zu.
Art. 24b Pflichten
Die Betriebe müssen:
bei der Herstellung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz zugekaufte Ware nach den Anforderungen gemäss Anhang 8a behandeln oder von einem nach Artikel 24a zugelassenen Betrieb beziehen;
über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder Weiterverkauf von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Anhang 8a Buch führen und die diesbezüglichen Lieferscheine und Rechnungen während mindestens zwei Jahren aufbewahren;
dem zuständigen Bundesamt die technischen Unterlagen über die Anlagen zur Behandlung nach Anhang 8a für Kontrollen zur Verfügung stellen;
dem zuständigen Bundesamt alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen melden;
eine Person bezeichnen, die für die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 8a verantwortlich ist.
3. Abschnitt Widerruf und Auflagen43
Art. 25 ...44
Das zuständige Bundesamt widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Bedingungen, wenn:
der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt; oder
die Voraussetzungen für die Ausstellung des Pflanzenpasses nicht mehr gegeben sind.
5. Kapitel Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen
1. Abschnitt Besonders gefährliche Schadorganismen
Art. 26 Verbote
Das Halten, Vermehren oder Verbreiten besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen1, Teil A, und 2, Teil A, in allen ihren Formen und Stadien ist verboten.
Das Halten, Vermehren oder Verbreiten besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen1, Teil B, und 2, Teil B, in allen ihren Formen und Stadien ist in den Schutzgebieten verboten.
Das Halten, Vermehren oder Verbreiten von Pflanzen oder Pflanzenteilen, die von Organismen nach Absatz 1 befallen sind, ist verboten. In den Schutzgebieten gilt diese Bestimmung sinngemäss für Pflanzen, die von Organismen nach Absatz 2 befallen sind.
Das zuständige Departement kann den Anbau und das Inverkehrbringen von Pflanzen und Pflanzenteilen verbieten, die gegenüber einem besonders gefährlichen Schadorganismus stark anfällig sind oder dessen Verbreitung offensichtlich begünstigen.
Das zuständige Bundesamt kann für Forschungs- und Diagnosezwecke Ausnahmen bewilligen.
Art. 27 Handlungs- und Meldepflicht45
Wer Waren produziert, importiert, in Verkehr bringt oder anbaut, die von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen1 und 2 befallen sein können, muss alle erforderlichen Massnahmen treffen, um einen solchen Befall zu verhindern; er muss das Auftreten dieser Organismen an Waren oder in Kulturen und deren Umgebung überwachen und ihr Vorkommen oder einen Befallsverdacht unverzüglich dem zuständigen kantonalen Dienst melden.
In einer Befallszone kann das zuständige Bundesamt die Meldepflicht für einen bestimmten Organismus in den Kulturen aufheben.
Die Handlungs- und Meldepflicht nach Absatz 1 gilt ebenfalls für besonders gefährliche Unkräuter nach Anhang 10.46
Art. 28 Gebietsüberwachung
Die kantonalen Dienste sind mit der phytosanitären Gebietsüberwachung beauftragt; durch Überwachung der Wirtspflanzen stellen sie das Auftreten und die Verbreitung der in den Anhängen1 und 2 aufgeführten besonders gefährlichen Schadorganismen fest. Sie halten sich dabei an die Weisungen des zuständigen Bundesamts, welchem sie ihre Beobachtungen bekannt geben.
Absatz 1 gilt sinngemäss für die Überwachung von besonders gefährlichen Unkräutern nach Anhang 10.47
Das zuständige Bundesamt kann mit den Kantonen Überwachungskampagnen organisieren, um die Pflanzenschutzlage bezüglich bestimmter besonders gefährlicher oder potenziell besonders gefährlicher Schadorganismen oder Unkräuter abzuklären.48
Art. 29 Bekämpfungsmassnahmen
Werden besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen1, Teil A und 2, Teil A im Inland festgestellt, einschliesslich in den Produktionsparzellen von Waren, die den Bestimmungen über den Pflanzenpass unterliegen, hat der zuständige kantonale Dienst gemäss Anweisungen des zuständigen Bundesamts geeignete Massnahmen zur Tilgung der Einzelherde zu ergreifen. Falls eine Tilgung nicht möglich ist, sind Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung zu treffen. Die Bestimmungen von Artikel 19 bleiben vorbehalten.
Die Massnahmen nach Absatz 1 werden in Schutzgebieten getroffen, wenn besonders gefährliche Schadorganismen festgestellt werden, die in den Anhängen1, Teil B und 2, Teil B aufgeführt sind.
Die Kantone können insbesondere:
Kulturen oder Waren, die befallen oder befallsverdächtig sind, bis zur Abklärung des definitiven phytosanitären Status der Quarantäne unterstellen;
die geeignete Verwertung befallener oder befallsverdächtiger Waren anordnen, wenn die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen werden kann;
den Anbau oder das Anpflanzen von Wirtspflanzen in einer von einem besonders gefährlichen Schadorganismus oder seinem Vektor befallenen Parzelle verbieten, bis das Befallsrisiko nicht mehr besteht;
den Anbau oder das Anpflanzen von Pflanzen verbieten, die gegenüber einem besonders gefährlichen Schadorganismus stark anfällig sind;
das Entfernen solcher Pflanzen in der Umgebung von anfälligen Kulturen anordnen;
Massnahmen gegen Vektoren besonders gefährlicher Schadorganismen anordnen, um deren Ausbreitung zu verhindern;
das Vernichten befallener oder befallsverdächtiger Waren anordnen.
Die Bewirtschafter und die Bewirtschafterinnen von Parzellen oder Pflanzen, die von einem besonders gefährlichen Schadorganismus befallen sind, oder falls sie nicht bewirtschaftet werden, deren Eigentümer, müssen geeignete Massnahmen treffen, um die Einzelherde zu vernichten. Sie können verpflichtet werden, die Massnahmen von Absatz 3 unter Anleitung des kantonalen Dienstes zu treffen.
Das zuständige Bundesamt erlässt nach Anhörung der betroffenen kantonalen Diensten Richtlinien zur Gewährleistung einer einheitlichen und sachgerechten Durchführung der Massnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen.
Die Absätze 1–5 gelten sinngemäss für die Bekämpfung von besonders gefährlichen Unkräutern nach Anhang 10.49
Art. 30 Ausscheidung von Befallszonen
Nach Anhören der zuständigen Dienste der betroffenen Kantone kann das zuständige Bundesamt für einen besonders gefährlichen Schadorganismus nach Anhang 1 oder Anhang 2 Befallszonen ausscheiden.
Befallszonen sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder auf eine andere geeignete Weise zu veröffentlichen.
Art. 31 Beschlagnahme
Die mit Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe des Bundes und der Kantone können Waren, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen oder befallsverdächtig sind, sowie damit in Berührung gekommenes Material beschlagnahmen.
Beschlagnahmte Gegenstände müssen gekennzeichnet werden. Es ist ein genaues Verzeichnis dieser Gegenstände zu erstellen, wobei dem Eigentümer eine Kopie übermittelt wird.
Art. 32 Amtliche Verwertung oder Vernichtung
Waren, die erwiesenermassen oder vermutlich von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind, müssen unter amtlicher Aufsicht so verwertet werden, dass eine Einschleppung und Ausbreitung nicht möglich ist. Kommt eine geeignete Verwertung nicht in Frage, so ist die Ware zu vernichten.
2. Abschnitt Andere Schadorganismen
Art. 33 Verhütung
Die kantonalen Pflanzenschutzdienste organisieren:
einen Beobachtungsdienst, der gewährleistet, dass das Auftreten und die Verbreitung gefährlicher Schadorganismen in landwirtschaftlichen Kulturen und in Kulturen des produzierenden Gartenbaus entdeckt werden;
einen Informationsdienst, der Interessierten Auskunft gibt über die Entwicklung und die Bedeutung solcher Organismen, sowie über Bekämpfungsmassnahmen, die einer umweltgerechten Produktionsweise entsprechen.
Art. 34 Bekämpfungsmassnahmen
Wenn andere Schadorganismen als diejenigen nach den Anhängen1 und 2 und nach
Artikel 41 Absatz 6 in einem Kanton landwirtschaftliche und gärtnerische Kulturen
bedrohen, ergreift der zuständige kantonale Dienst geeignete Bekämpfungsmassnahmen; er kann insbesondere:
die obligatorische Meldung des Schadorganismus anordnen;
die Bekämpfung dieses Organismus als obligatorisch erklären;
die Vernichtung der Befallsherde anordnen;
den Anbau der Wirtspflanzen verbieten;
die Rodung der Wirtspflanzen anordnen.
6. Kapitel Finanzielle Förderung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 35
Keine Beiträge nach dieser Bestimmung werden gewährt für die Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen im Landesinnern, wenn durch die Massnahmen ausschliesslich gefährdete wild lebende Pflanzen oder Zierpflanzen geschützt werden sollen, die nicht den produzierenden Gartenbau betreffen.
2. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Landwirtschaft
und den produzierenden Gartenbau
Art. 36 Abfindungen für Schäden durch Massnahmen des Bundes50
Für Schäden, die sich aus den vom BLW auf Grund dieser Verordnung getroffenen Massnahmen ergeben, wird nur in besonderen Härtefällen eine Entschädigung geleistet. Keine Entschädigung wird gewährt, wenn sich der Gesuchsteller nicht an die Bestimmungen dieser Verordnung gehalten hat. Die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom14. März 195851 bleiben vorbehalten.52
Begehren um Entschädigung sind sofort nach Feststellung der Schädigung, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen, dem Bundesamt einzureichen und zu begründen.
Art. 37 Beiträge an Kantone
Der Bund ersetzt den Kantonen 50 Prozent der anerkannten Kosten, die ihnen oder den Gemeinden aus der Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen entstanden sind, einschliesslich der Vorbeugemassnahmen. Er richtet den Gemeinden keine direkten Beiträge an ihre Kosten aus.
Als anerkannte Kosten gelten die nachstehenden Aufwendungen für Massnahmen, die sich auf die Artikel 28 und 29 stützen, inklusive gegen Organismen nach Artikel 41 Absatz 6:
Besoldungen, Taggelder, Honorare und Reisekosten der Hilfskräfte, welche die Kantone für Bekämpfungsmassnahmen anstellen;
weitere Kosten der Durchführung von Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen;
53 Abfindungen an Eigentümer von Gegenständen, die auf Grund angeordneter Bekämpfungsmassnahmen nach Artikel 29 Absätze3 und 6 in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden.
Die Entschädigungsansätze für Hilfskräfte sind in der landwirtschaftlichen Vergütungsverordnung vom6. Dezember 199454 festgelegt.
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) kann die Ansätze der Abfindungen für Kulturen oder Pflanzen, die von Bekämpfungsmassnahmen betroffen sind, festlegen. Es kann die Gewährung von Abfindungen auf die durch die Vernichtung befallener Pflanzen entstandenen Verluste beschränken, vor allem wenn andere Massnahmen als die Vernichtung in Frage kommen.
Der Bund bezahlt den Kantonen keine Beiträge:
wenn die anerkannten Kosten eines Kantons jährlich weniger als 2000 Franken betragen;
zur Abfindung der Verluste durch die Vernichtung von Pflanzen in öffentlichen Grünzonen und auf Privatgrundstücken, die nicht für berufliche Zwecke genutzt werden;
für Bekämpfungsmassnahmen, die weiter gehen als es die vom zuständigen Bundesamt erlassenen Richtlinien nach Artikel 29 vorschreiben;
an die Kosten der von den Kantonen getroffenen Bekämpfungsmassnahmen in Befallszonen, wie die Vernichtung und Entsorgung befallener Pflanzen und Pflanzenteile; vorbehalten bleiben wegen besonders hoher Ausbreitungsgefahr durch das Bundesamt angeordnete Eindämmungsmassnahmen sowie Massnahmen nach Artikel 17 Absatz 3;
an die Kosten der in Artikel 33 und 34 erwähnten Tätigkeiten;
wenn Pflanzen oder andere Gegenstände vernichtet werden mussten, weil sich der Geschädigte oder der Verursacher nicht an die Vorschriften dieser Verordnung oder an darauf gestützte Anordnungen der zuständigen Behörde gehalten hat;
wenn Begehren für Abfindungen mehr als ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen eingereicht werden.
Der Bund vergütet 75 Prozent der anerkannten Kosten beim erstmaligen Auftreten von besonders gefährlichen Schadorganismen, wenn die Verbreitungsgefahr besonders hoch, die Tilgung in den betreffenden Situationen aber noch aussichtsreich ist.
Art. 3855
3. Abschnitt Besondere Bestimmung für den Wald
Art. 39
Die Förderung forstlicher Pflanzenschutzmassnahmen richtet sich nach den Artikeln44 und 45 der Waldverordnung vom30. November 199256.
7. Kapitel Organisation und Vollzug
Art. 40 Zuständigkeit der Eidgenössischen Departemente
Das EVD ist für die Bereiche landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzierender Gartenbau zuständig.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist für die Bereiche Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie gefährdete, wild lebende Pflanzen zuständig.
Das EVD und das UVEK passen je nach Zuständigkeit gemäss den Absätzen1 und
die Anhänge 1–8a an, um:57
zu verhindern, dass ein neuer Schadorganismus, der für Pflanzen in der Schweiz besonders gefährlich ist, eingeschleppt wird oder sich ausbreitet;
der Änderung internationaler Pflanzenschutznormen Rechnung zu tragen;
den Stand der Technik der Quarantänemethoden zu berücksichtigen;
der Entwicklung der Pflanzenschutzlage in der Schweiz Rechnung zu tragen.
Sind für die nach Absatz 3 notwendigen Anpassungen sowohl das EVD als auch das UVEK zuständig, so passt das EVD mit Zustimmung des UVEK die Anhän-
Das EVD und das UVEK koordinieren ihre Bestrebungen für den Vollzug dieser Verordnung.
Art. 41 Zuständigkeit der Bundesämter
Das BLW ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften in den Bereichen landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzierender Gartenbau zuständig.
Das BAFU ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften für Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie gefährdete, wild lebende Pflanzen zuständig.
Sind im Vollzug die Zuständigkeitsbereiche nach den Absätzen1 und 2 betroffen, so entscheidet das BLW mit Zustimmung des BAFU.
Das BLW gewährleistet die Koordination und die Kontakte im Pflanzenschutzbereich auf internationaler Ebene.
Das BLW und das BAFU arbeiten zusammen, um eine einheitliche und kohärente Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.
Falls neue, besonders gefährliche Schadorganismen auftauchen, die nicht in den Anhängen1 oder 2 aufgeführt sind, oder falls sich wegen eines besonders gefährlichen Schadorganismus die phytosanitäre Situation in einem Land verschlechtert und die Einfuhr bestimmter Waren aus diesem Land für einen Teil oder die ganze Schweiz ein phytosanitäres Risiko birgt, kann das zuständige Bundesamt vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln4, 5, 16, 17, 26, 27,28, 29, 31 und 32 anordnen. Der Antrag zur Anpassung der betroffenen Anhänge muss sobald als möglich dem zuständigen Departement unterbreitet werden.59
Art. 42 Aufgaben der Bundesämter
Die zuständigen Bundesämter erfüllen folgende Aufgaben:
sie bestimmen die gegen das Auftreten und die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen im Inland zu treffenden Schutzmassnahmen und beaufsichtigen ihre Ausführung;
sie stellen die für die Zulassung zum Verkehr im Ausland erforderlichen Pflanzenschutzzeugnisse aus;
sie registrieren die zulassungspflichtigen Betriebe und stellen die für das Inverkehrbringen der Waren in der Schweiz erforderlichen Pflanzenpässe aus;
sie setzen nach Anhören der für den Vollzug der Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut verantwortlichen Dienste und der betroffenen Berufsorganisationen die bei der Produktion von Saat- und Pflanzgut erforderlichen Pflanzenschutzmassnahmen um;
sie informieren die Kantone und die Berufsorganisationen über das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen, stellen entsprechendes Informationsmaterial zur Verfügung und bilden die Sachverständigen aus;
sie üben die Oberaufsicht über die Tätigkeiten der kantonalen Dienste und der im Rahmen dieser Verordnung beauftragten Stellen aus.
Wenn ein Betrieb gleichzeitig landwirtschaftliche Pflanzen und Zier- bzw. Waldpflanzen produziert, sollen die Bundesämter Doppelkontrollen vermeiden.
Art. 43 Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst
Das BLW und das BAFU bezeichnen gemeinsam den Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst. Sie legen fest:
seine Geschäftsordnung;
die Aufgaben, die sie diesem Dienst übertragen.
Der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst setzt sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BLW und des BAFU zusammen.
Art. 44 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft
Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft ist für die wissenschaftlich-technischen Belange des forstlichen Pflanzenschutzes zuständig.
Art. 45 Kantonale Dienste
Die kantonalen Dienste sind für die Ergreifung der in dieser Verordnung beschriebenen Bekämpfungsmassnahmen gegen besonders gefährliche Schadorganismen im Landesinnern zuständig, soweit diese Massnahmen nicht den zuständigen Bundesämtern obliegen. Sie koordinieren ihre Tätigkeit mit den anderen betroffenen Kantonen und den zuständigen Bundesämtern.
Die kantonalen Dienste:
informieren die zuständigen Bundesämter über die erhaltenen Meldungen nach Artikel 27 und die Ergebnisse der Gebietsüberwachung nach Artikel 28;
beteiligen sich an den Massnahmen zur Erhebung der phytosanitären Situation eines bestimmten Organismus.
beteiligen sich an vorbeugenden Massnahmen nach Artikel 41 Absatz 6;
sorgen für die Bekanntmachung der Erkennungsmerkmale der zu meldenden besonders gefährlichen Schadorganismen.
Die kantonalen Dienste klären die Produzenten und -innen und weitere interessierte Kreise laufend über das Auftreten und die konkreten Auswirkungen besonders gefährlicher Schadorganismen auf. Mittels Auskünften, Vorführungen und Kursen sorgen sie dafür, dass in Frage kommende Bekämpfungsmassnahmen fach- und zeitgerecht durchgeführt werden. Dabei sind die Anweisungen des zuständigen Bundesamtes zu befolgen.
Art. 46 Erhebungen und Kontrollmassnahmen
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die mit den Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe befugt, Erhebungen und Kontrollmassnahmen anzuordnen, die für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind.
Zu diesem Zwecke sind die genannten Organe oder ihre Beauftragten ermächtigt, die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Betrieben, Grundstücken, Geschäfts- und Lagerräumen und nötigenfalls Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.
Die genannten Organe oder ihre Beauftragten sind auch berechtigt zu prüfen, ob die Massnahmen und Anordnungen über den Pflanzenschutz eingehalten sind bei Betrieben und Personen, die:
in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Schadorganismen zu tun haben, die in den Anhängen1 und 2 aufgeführt sind oder für die vorsorgliche Massnahmen nach Artikel 41 Absatz 6 angeordnet worden sind;
gewerblich mit Waren umgehen, die solche Organismen enthalten können.
Art. 47 Andere Stellen
Die zuständigen Bundesämter können ihnen zustehende Aufgaben wie folgt anderen Dienststellen oder unabhängigen Organisationen übertragen:
Eidgenössische Zollverwaltung: Kontrollen bei der Einfuhr nach Artikel 10 Absatz 1;
60 unabhängige Kontrollorganisationen nach Artikel 180 des Landwirtschaftsgesetzes bzw. Artikel 32 des Waldgesetzes: Kontrollen der Produktionsparzellen und Ausstellen von Pflanzenpässen nach Artikel 20 und Kontrollen der Betriebe nach Artikel 24a;
zuständige kantonale Dienste: Kontrollen bei der Ausfuhr und Ausstellen von Pflanzenschutzzeugnissen nach Artikel 13.
DieKontrollorganisationen dürfen für ihre Kontrolltätigkeit kostendeckende Gebühren erheben.
Die nach kantonalem Recht zuständigen Polizeiorgane sowie das Personal der Zoll-, Post-, Bahn-, Schifffahrts- und Flughafenverwaltungen haben die mit den Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Art. 48 Gebühren
Das zuständige Bundesamt erhebt eine Gebühr von 90 bis 150 Franken pro Arbeitsstunde, wenn:61
eine Kontrolle nach Artikel 10 ausnahmsweise ausserhalb der für die Pflanzenschutzkontrolle üblichen Öffnungszeiten durchgeführt wird;
die Ware gemäss Artikel 10 Absatz 3 einer eingehenden Kontrolle unterzogen wird;
das zuständige Bundesamt ausserordentliche Massnahmen, wie Quarantänemassnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 und 10 Absatz 5 anordnet;
für eingehende Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 2;
für die Ausstellung des Austauschpasses nach Artikel 22;
für eingehende Kontrollen nach Artikel 20 Absätze2 und 3, wenn ein Befallsverdacht besteht.
62 die Anforderungen an die Zulassung der Betriebe nach Artikel 24a kontrolliert werden.
Wenn eine Untersuchung nach Artikel 10 Absatz 3 angeordnet wird, gehen die gesamten Kosten zu Lasten des Importeurs.
Für die Ausstellung des Pflanzenschutzzeugnisses für die Ausfuhr werden eine Gebühr von 20 Franken sowie eine Gebühr von 50 Rappen pro Kilometer für die Transportkosten erhoben. Wenn die Arbeitsdauer mehr als eine Stunde beträgt, berechnet sich die Gebühr nach Absatz 1.
Für die im Rahmen der Einfuhr durchgeführte Tätigkeit kann die Zollstelle die in Absatz 1 erwähnten Gebühren erheben.63
Eine Gebühr von 20 Franken wird unter Vorbehalt der Bestimmungen einer zusätzlichen Kontrolle für die Erteilung der Einfuhrbewilligung nach Artikel 5 erhoben.
Im Übrigen gelten:
die Verordnung vom18. Oktober 200064 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft in den Vollzugsbereichen des BLW (Art. 41 Abs. 1);
die Gebührenverordnung BAFU vom3. Juni 200565 in den Vollzugsbereichen des BAFU (Art. 41 Abs. 2).66
8. Kapitel Einspracheverfahren
Art. 49
Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 41 Absätze1 und 3 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim BLW Einsprache erhoben werden.
[AS 2000 2698, 2001 1191 Art. 51 Ziff. 5, 2003 152 Ziff. II 5319, 2005 3035 Art. 69 Ziff. 1. AS 2006 2689 Art. 6]. Siehe heute die V vom16. Juni 2006 (SR 910.11).
9. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. die Verordnung vom5. März 196267 über Pflanzenschutz; 2. die Verordnung des EVD vom25. Januar 198268 über die Meldung von gemeingefährlichen Schädlingen und Krankheiten; 3. der Bundesratsbeschluss vom5. März 196269 über die Bekämpfung des Kartoffelkrebses und des Kartoffelnematoden; 4. die Verordnung vom28. April 198270 über die Bekämpfung der San-José- Schildlaus, des Feuerbrandes und der gemeingefährlichen Obstvirosen; 5. die Verordnung des EVD vom17. Juni 198771 über die Festsetzung eines Schwellenwertes und eines Stichprobeverfahrens, die bei der Kontrolle importierter Früchtepartien in Bezug auf einen allfälligen Befall mit San- José-Schildlaus angewendet werden. 6. die Verordnung vom30. November 199272 über den forstlichen Pflanzenschutz im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr;
Art. 51 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Artenschutzverordnung vom19. August 198173
Art. 2 Abs. 1
...
2. Freisetzungsverordnung vom25. August 199974
Art. 2 Abs. 5
...
Art. 13 Abs. 2 Bst. c, i sowie j
...
[AS 1962 205 760, 1968 1485 Ziff. II Abs. 2 Ziff. 9, 1972 2868, 1974 1227, 1977 931, 1979 750, 1982 1508, 1984 298, 1985 670 Ziff. I9,1986 1420, 1989 86 300, 1990 770, 1993 104 Art. 43 Ziff. 1, 1995 2006 4932 Art. 3 Ziff. 16 5627, 1997 1219, 1999 303 Ziff. I15, 2000 312 Ziff. I Art. 24]
[AS 1982 151, 1983 1333, 1989 346, 1996 101, 1999 407 Ziff. I 3]
[AS 1962 235, 1968 1485 Ziff. II Abs. 2 Ziff. 11, 1972 2919 Ziff. II, 1999 303 Ziff. I 16]
[AS 1982 707, 1991 1066, 1995 5630, 1996 1036, 1997 1223, 1999 303 Ziff. I 17]
[AS 1987 918, 1996 102]
[AS 1993 104, 1995 4932 Art. 3 Ziff. 19, 2000 703 Ziff. II 18]
Art. 28 Abs. 1 Bst. c und i
...
3. Waldverordnung vom30. November 199275
Art. 22 Abs. 2bis
...
Art. 30 Abs. 4
...
4. Landwirtschaftliche Vergütungsverordnung vom6. Dezember 199476
Art. 1 Bst. d
...
Art. 13 Abs. 1bis
...
5. Verordnung vom18. Oktober 200077 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft
Art. 2 Abs. 2bis
...
Art. 52 Übergangsbestimmungen
Die Betriebe, die gemäss Artikel 23 der Zulassungspflicht unterstehen, müssen das Zulassungsgesuch spätestens am31. Dezember 2001 beim zuständigen Bundesamt einreichen.
Waren, die nach Artikel 17 Absatz 1 einen Pflanzenpass benötigen, dürfen bis zum 31. März 2002 ohne Pass in Verkehr gebracht werden.
Waren, die eingeführt oder ausserhalb eines Schutzgebietes produziert werden und die nach Artikel 17 Absatz 2 einen Pflanzenpass benötigen und in einem Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden sollen, dürfen bis zum15. September 2001 ohne Pass in Verkehr gebracht werden. Die Betriebe, die solche Waren in Verkehr bringen, müssen ihr Zulassungsgesuch bis zum15. Juli 2001 einreichen.
Art. 53 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2001 in Kraft.
Schlussbestimmung zur Änderung vom20. April 200478 Pflanzen nach Punkt 21 Teil B des Anhangs4, die auf Feldern erzeugt und erhalten wurden, die sich in nach altem Recht amtlich ausgewiesenen Sicherheitszonen befinden, können in die in Punkt 21 Teil B dieses Anhangs definierten Schutzgebiete bis 1. April 2005 eingeführt und in Verkehr gebracht werden.
AS 2004 2201 Anhang 179 (Art.1, 3–5,16, 17, 20, 22, 24, 26–30,34, 40, 41 und 46) und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends 1. Acleris spp. (aussereuropäische Arten) 2. Amauromyza maculosa (Malloch) 3. Anomala orientalis Waterhouse 4. Anoplophora chinnensis (Thompson) 4.1 Anoplophora glabripennis (Motschulsky) 5. Anaplophora malasiaca (Forster) 6. Arrhenodes minutus Drury 7. Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen), als Vektor folgender Viren: (a) Bean golden mosaic virus (b) Cowpea mild mottle virus (c) Lettuce infectious yellows virus (d) Pepper mild tigré virus (e) Squash leaf curl virus (f) Euphorbia mosaic virus (g) Florida tomato virus 8. Cicadellidae (aussereuropäische Arten), bekanntlich Vektor für Pierce’s disease (verursacht durch Xylella fastidiosa [Well & Raju]), wie: (a) Carneocephala fulgida Nottingham (b) Draeculacephala minerva Ball (c) Graphocephala atropunctata (Signoret) 9. Choristoneura spp. (aussereuropäische Arten) 10. Conotrachelus nenuphar (Herbst) 10.1 Diabrotica barberi Smith & Lawrence 10.2 Diabrotica undecimpunctata howardi Barber 10.3 Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim
Bereinigt durch Ziff. II der V vom16. Juni 2003 (AS 2003 1858).
10.4 Diabrotica virgifera Le Conte 11. Heliothis zea (Boddie) 11.1 Hirschmanniella spp., ausser Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey 12. Liriomyza sativae Blanchard 13. Longidorus diadecturus Eveleigh & Allen 13.1 Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) 13.2 Meloidogyne fallax Karssen 14. Monochamus spp. (aussereuropäische Arten) 15. Myndus crudus Van Duzee 16. Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne et Allen 16.1 Naupactus leucoloma Boheman 16.2 Popillia japonica Newman 17. Premnotrypes spp. (aussereuropäische Arten) 18. Pseudopityophthorus minutissimus (Zimmermann) 19. Pseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff) 20. Scaphoideus luteolus (Van Duzee) 21. Spodoptera eridania (Cramer) 22. Spodoptera frugiperda (Smith) 23. Spodoptera litura (Fabricius) 24. Thrips palmi Karny 25. Tephritidae (aussereuropäische Arten) wie (a) Anastrepha fraterculus (Wiedemann) (b) Anastrepha ludens (Loew) (c) Anastrepha obliqua Macquart (d) Anastrepha suspensa (Loew) (e) Dacus ciliatus Loew (f) Dacus cucurbitae Coquillet (g) Dacus dorsalis Hendel (h) Dacus tryoni (Froggatt) (i) Dacus tsuneonis Miyake (j) Dacus zonatus Saund (k) Epochra canadensis (Loew) (l) Pardalaspis cyanescens Bezzi (m) Pardalaspis quinaria Bezzi (n) Pterandrus rosa (Karsch) (o) Rhacochlaena japonica Ito (p) Rhagoletis cingulata (Loew) (r) Rhagoletis indifferens Curran (t) Rhagoletis mendax Curran (u) Rhagoletis pomonella (Walsh) (v) Rhagoletis ribicola Doane (w) Rhagoletis suavis (Loew) 26. Xiphinema americanum Cobb sensu lato (aussereuropäische Populationen) 27. Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo 1. Xylella fastidiosa (Well & Raju) 1.1 Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. 1.2 Pseudomonas solancearum (Smith) Smith 1. Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt 2. Chrysomyxa arctostaphyli Dietel 3. Cronartium spp. (aussereuropäische Arten) 4. Endocronartium spp. (aussereuropäische Arten) 5. Guignardia laricina (Saw.) Yamamoto & Ito 6.
Gymnosporangium spp. (aussereuropäische Arten) 7. Inonotus weirii (Murrill) Kotlaba & Pouzar 7.1 Leptographium wagneri 8. Melampsora farlowii (Arthur) Davis 8.1 Melampsora medusae Thümen 9. Monilinia fructicola (Winter) Honey 10. Mycosphaerella larici-leptolepis Ito et al. 11. Mycosphaerella populorum G.E. Thompson 12. Phoma andina Turkensteen 13. Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. 14. Septoria lycopersici Speg. var. malagutii Ciccarone & Boerema 15. Thecaphora solani Barrus 15.1 Tilletia indica Mitra 16. Trechispora brinkmannii (Bresad.) Rogers 1. Elm phloem necrosis mycoplasm 2. Viren und virusähnliche Krankheitserreger der Kartoffel wie (a) Andean potato latent virus (b) Andean potato mottle virus (c) Arracacha virus B, oca strain (d) Potato black ringspot virus (e) Potato spindle tuber viroid (f) Potato virus T (g) aussereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc) und Potato leaf roll virus Tobacco ringspot virus Tomato ringspot virus Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L. wie (a) Blueberry leaf mottle virus (b) Cherry rasp leaf virus (amerikanischer Erreger) (c) Peach mosaic virus (amerikanischer Erreger) (d) Peach phony rickettsia (e) Peach rosette mosaic virus (f) Peach rosette mycoplasm (g) Peach X-disease mycoplasm (h) Peach yellows mycoplasm (i) Plum line pattern virus (amerikanischer Erreger) (j) Raspberry leaf curl virus (amerikanischer Erreger) (k) Strawberry latent «C» virus (l) Strawberry vein banding virus (m) Strawberry witches’ broom mycoplasm (n) aussereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L. Durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren, wie (a) Bean golden mosaic virus (b) Cowpea mild mottle virus (c) Lettuce infectious yellows virus (d) Pepper mild tigré virus (e) Squash leaf curl virus (f) Euphorbia mosaic virus (g) Florida tomato virus
e. Parasitäre Pflanzen Arceuthobium spp. (aussereuropäische Arten) Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang 1. Globodera pallida (Stone) Behrens 2. Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens 3. Heliothis armigera (Hübner) 4.–6.2 ... 7. Opogona sacchari (Bojer) 8.a Rhagoletis completa Cresson 8.b Rhagoletis indifferens Curran 8.1 Rhizoecus hibisci Kawai & Tagaki 9. Spodoptera littoralis (Boisduval) ....
2. Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival 1. Apple proliferation mycoplasm 2. Apricot chlorotic leafroll mycoplasm 3. Pear decline mycoplasm und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) verboten ist Art Schutzgebiete ...
Anhang 280 (Art.1, 3–5,16, 17, 20, 22, 24, 26–30,34, 40, 41 und 46) und Ausbreitung in der ganzen Schweiz bei Befall bestimmter Waren verboten ist Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends 1. Aculops fuchsiae Keifer Pflanzen von Fuchsia L., 3. Anthonomus bisignifer Pflanzen von Fragaria L., (Schenkling) zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 4. Anthonomus signatus (Say) Pflanzen von Fragaria L., 7. Aschistonyx eppoi Inouye Pflanzen von Juniperus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung in aussereuropäischen 8. Bursaphelenchus xylophilus Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., (Steiner & Buhrer) Nickle et al. Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Samen und Früchte, sowie Holz von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in 9. Carposina niponensis Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. Walsingham und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in 11. Enarmonia packardi (Zeller) Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in 12. Enarmonia prunivora Walsh Pflanzen von Crataegus L., Malus Mill., Photinia Ldl., Prunus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, und Früchte von Malus Mill. und Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 15. Grapholita inopinata Heinrich Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in
Bereinigt durch Ziff. I der V des EVD vom15. April 2002 (AS 2002 945), vom13. März 2003 (AS 2003 548), Ziff. II der V vom16. Juni 2003 (AS 2003 1858), Ziff. I Abs. 1 der V des EVD vom20. April 2004 (AS 2004 2201) und Ziff. I der V des EVD vom14. Febr. 2005 (AS 2005 1103).
18. Listronotus bonariensis Saatgut von Cruciferae, Gramineae und Trifolium (Kuschel) spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay 19. Margarodes, aussereuropäische Pflanzen von Vitis L., ausser Früchte und Samen Arten, wie
Margarodes vitis (Phillipi)
Margarodes vredendalensis de Klerk
Margarodes prieskaensis Jakubski 20. Numonia pyrivorella Pflanzen von Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung (Matsumura) in aussereuropäischen Ländern 21. Oligonychus perditus Pflanzen von Juniperus L., ausser Samen und Pritchard & Baker Früchte, mit Ursprung in aussereuropäischen 22. Pissodes spp. Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), ausser (aussereuropäische Arten) Samen und Früchte, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 23.1 Radopholus similis (Cobb) Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Thorne Persea spp., Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat 28. Scolytidae spp. Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales) von mehr (aussereuropäische Arten) als3 m Höhe, ausser Samen und Früchte, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 29. Tachypterellus quadrigibbus Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. Say und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in 3. Erwinia stewartii (Smith) Dye Samen von Zea mays L.
5.1 Xylophilus ampelinus Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte (Panagopoulos) Willems et al.
1. Alternaria alternata (Fr.) Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill. und Pyrus Keissler (aussereuropäische L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, pathogene Isolate) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 1.1 Anisogramma anomala (Peck) Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen E. Müller bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Kanada und den USA.
2. Apiosporina morbosa Pflanzen von Prunus L., (Schwein.) v. Arx zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 3. Atropellis spp. Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte, lose Rinde und Holz von Pinus L. 4. Ceratocystis virescens Pflanzen von Acer saccharum Marsh., ausser Samen (Davidson) Moreau und Früchten, mit Ursprung in den USA und Kanada, Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada 5. Cercoseptoria pini-densiflorae Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte, (Hori & Nambu) Deighton und Holz von Pinus L. 8. Diaporthe vaccinii Shaer Pflanzen von Vaccinium spp., 12. Guignardia piricola (Nosa) Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. Yamamoto und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in 13. Puccinia pittieriana Hennings Pflanzen von Solanaceae, ausser Samen und Früchte 14. Scirrhia acicola (Dearn.) Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte Siggers 15. Venturia nashicola Tanaka & Pflanzen von Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, Yamamoto ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen 1. Beet curly top virus (ausser- Pflanzen von Beta vulgaris L., europäische Isolate) zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 2. Black raspberry latent virus Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt 5. Cherry leaf roll virus (*) Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt 7.1 Grapevine flavescence dorée Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte MLO 9.
Little cherry pathogen (ausser- Pflanzen von Prunus cerasus L., Prunus avium L., europäische Isolate) Prunus incisa Thunb., Prunus sargentii Rehd., Prunus serrula Franch., Prunus serrulata Lindl., Prunus speciosa (Koidz.) Ingram, Prunus subhirtella Miq., Prunus yedoensis Matsum sowie ihre Hybriden und Zuchtsorten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 11.1 Plum pox virus (Sharka) Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, 12. Prunus necrotic ringspot Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt virus (**) (*) Cherry leaf roll virus tritt in der Schweiz auf Rubus L. nicht auf. (**) Prunus necrotic ringspot virus tritt in der Schweiz auf Rubus L. nicht auf Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten Pflanzen von Fragaria L., Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte Blumenzwiebeln und Kormi von Crocus L., Zwergformen und ihren Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L. wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort., Gladiolus tubergenii hort., Hyacinthus L., Iris L., Tigridia Juss., Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt und Kartoffelknollen (Solanum tuberosum L.), zum Anpflanzen bestimmt Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L,. Filipjev Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt, Zwiebeln und Kormi von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston «Golden Yellow», Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne, Hyacinthus L., Ismene Herbert, Muscari Miller, Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt, und Samen von Medicago sativa L. Schnittblumen, Blattgemüse von Apium graveolens (Blanchard) L. und Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser – Zwiebeln, – Kormi, – Pflanzen der Familie Gramineae, – Rhizomen, – Samen. Schnittblumen, Blattgemüse von Apium graveolens L.
und Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser – Zwiebeln, – Kormi, – Pflanzen der Familie Gramineae, – Rhizomen, – Samen.
1. Clavibacter michiganensis ssp. Samen von Medicago sativa L. insidiosus (McCulloch) Davis et al. 2. Clavibacter michiganensis ssp. Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.) michiganensis (Smith) Davis Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt et al. 3. Erwinia amylovora (Burr.) Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Winsl. et al. Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, 4. Erwinia chrysanthemi pv. Pflanzen von Dianthus L., dianthicola (Hellmers) Dickey zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 5. Pseudomonas caryophylli Pflanzen von Dianthus L., (Burkholder) Starr & Burkholder zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 6. Pseudomonas syringae pv. Pflanzen von Prunus persica (L.) Batsch und Prunus persicae (Prunier et al.) Young persica var. nectarina (Ait.) Maxim, et al. zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 7. Xanthomonas campestris pv. Samen von Phaseolus L. phaseoli (Smith) Dye 8. Xanthomonas campestris pv. Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, pruni (Smith) Dye ausser Samen 9. Xanthomonas campestris pv. Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.) vesicatoria (Doidge) Dye Karsten ex Farw. und Capsicum spp., zum Anpflanzen bestimmt 10. Xanthomonas fragariae Pflanzen von Fragaria L., Kennedy & King zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 1. Ceratocystis fimbriata f. sp. Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen Platani Walter bestimmt, ausser Samen und Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung 1.1 Ciborinia camelliae Kohn Pflanzen von Camellia L., 2. Colletotrichum acutatum Pflanzen von Fragaria L., Simmonds zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 3. Cryphonectria parasitica Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum (Murrill) Barr Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 4.
Didymella ligulicola Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., (Baker, Dimock & Davis) v. Arx zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 5. Phialophora cinerescens Pflanzen von Dianthus L., (Wollenweber) van Beyma zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 7. Phytophthora fragariae Hickman Pflanzen von Fragaria L., var. fragariae zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Samen von Helianthus annuus L. Berl. & de Toni Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Pflanzen von Pinus L., Pflanzen von Humulus lupulus L., Reinke & Berthold zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Pflanzen von Humulus lupulus L., Pflanzen von Beta vulgaris L., Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Pflanzen von Solanaceae, Pflanzen von Fragaria L., virus zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Pflanzen von Apium graveolens L. Capsicum annuum L., Cucumis melo L., Dendranthema (DC.) Des Moul., alle Sorten neuguineischer Hybriden von Impatiens L., Lactuca sativa L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Nicotiana tabacum L., sofern sie offenkundig zur Abgabe an gewerbliche Tabakpflanzer bestimmt sind, Solanum melongena L., Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt, und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Waren verboten ist Art Befallsgegenstand Schutzgebiet(e) ...
Art Befallsgegenstand Schutzgebiet(e) 2. Erwinia amylovora Pflanzenteile, ausser Früchte, Samen und Kantone VD, (Burr.) Winsl. et al. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, VS, FR, BE jedoch einschliesslich lebendem Blüten- (ausgenommen staub zur Bestäubung von Amelanchier die Bezirke Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Signau und Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Trachselwald) Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., und GR Pyrus L. und Sorbus L.
Anhang 381 (Art.4 und 40) Waren, deren Einfuhr verboten ist Bezeichnung Ursprungsland 1. Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Aussereuropäische Länder Chamaecyparis Spach, Juniperus L., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Samen und Früchte 2. Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., Aussereuropäische Länder mit Blättern, ausser Samen und Früchte 3. Pflanzen von Populus L., mit Blättern, Länder Nordamerikas ausser Samen und Früchte 5. Lose Rinde von Castanea Mill. Alle Länder 6. Lose Rinde von Quercus L., ausser Quercus Länder Nordamerikas suber L. 7. Lose Rinde von Acer saccharum Marsh. Länder Nordamerikas 8. Lose Rinde von Populus L. Länder des amerikanischen Kontinents 9. Pflanzen von Chaenomeles Lindl., Cydonia Aussereuropäische Länder Mill., Crataegus L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Keimruhe ohne Blätter, Blüten und Früchte 9.1 Pflanzen von Photinia Lindl., ausgenommen Vereinigte Staaten von Amerika, Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, zum China, Japan, Republik Korea und Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Demokratische Volksrepublik Korea Keimruhe, ohne Blätter, Blüten und Früchte 9.2 Pflanzen von Cotoneaster Ehrh. und Photinia Alle Länder davidiana (Dcne.) Cardot 10.
Knollen von Solanum tuberosum L., Pflanz- Alle Länder, ausgenommen Mitgliedkartoffeln staaten der europäischen Gemeinschaft, ausser Litauen und Anbaugebiete oder -orte Polens, die nicht infolge der Anwendung von Pflanzenschutzmassnahmen gegen Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, die vom BLW anerkannt sind und den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen entsprechen, als frei von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival gelten
Bereinigt durch Ziff. I der V des EVD vom15. April 2002 (AS 2002 945), vom 13. März 2003 (AS 2003 548), Ziff. II der V vom16. Juni 2003 (AS 2003 1858), Ziff. I Abs. 1 der V des EVD vom20. April 2004 (AS 2004 2201) und Ziff. I der V des EVD vom14. Febr. 2005 (AS 2005 1103).
Bezeichnung Ursprungsland 11. Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Alle Länder, ausgenommen Mitglied- Arten der Gattung Solanum L. oder ihren staaten der europäischen Gemeinschaft, Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, ausser ausser Litauen den in Anhang 3 Teil A Nummer10 genannten Knollen von Solanum tuberosum L. 12. Knollen von Arten von Solanum L. und Unbeschadet der besonderen Anfordeihren Hybriden, ausser den in Anhang 3 Teil rungen, die für die Kartoffelknollen A Nummern10 und 11 genannten Knollen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I gelten, alle Länder mit Ausnahme – der Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft, ausser Litauen, – von Israel, Marokko, Tunesien und der Türkei, – der europäischen Länder, die entweder vom BLW als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann & Kotthoff) Davis et al. anerkannt worden sind, oder in denen Bestimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann & Kotthoff) Davis et al.eingehalten worden sind, die vom BLW anerkannt sind 13. Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen Alle Länder, ausgenommen europäibestimmt, ausser Samen und den unter sche Länder und Länder des Mittel- Anhang 3 Teil A Nummern10, 11 oder 12 meerraums fallenden Waren 14.
Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz Türkei, Belarus, Georgien, Moldau, oder teilweise aus Erde oder festen organi- Russland, Ukraine und Länder ausserschen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, halb Kontinentaleuropas, mit Ausnah- Humus, einschliesslich Torf oder Rinden, aber me von Zypern, Ägypten, Israel, nicht nur aus Torf besteht Libyen, Malta, Marokko und Tunesien 15. Pflanzen von Vitis L., ausser Früchten Alle Länder, ausgenommen Mitgliedstaaten der europäischen Union 18. Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Unbeschadet des Verbots bezüglich der Prunus L., Pyrus L. und ihre Hybriden und Pflanzen des Anhangs3, Teil A, Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, Nummer9, gegebenenfalls aussereuroausser päische Länder, ausgenommen Länder Samen des Mittelmeerraums, Australien, Neuseeland, Kanada und die festländischen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika 19. Pflanzen der Familie Gramineae, ausser Alle Länder, ausgenommen europäi- Pflanzen mehrjähriger Ziergräser der Unter- sche Länder und Länder des Mittelfamilien Bambusoideae, Panicoideae und der meerraums Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf., Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Waren, deren Einfuhr in Schutzgebiete verboten ist Bezeichnung Ursprungsland 1.
Unbeschadet der Verbote, die für Pflanzen in Kantone VD, VS, FR, BE (ausge- Anhang 3 Teil A Nummern9, 9.1,9.2 und 18 nommen die Bezirke Signau und gelten, Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Trachselwald) und GR Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung – in anderen Ländern als solchen, die als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. vom BLW anerkannt worden sind, – in Gebieten, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausgewiesen und vom BLW entsprechend anerkannt worden sind, – in anderen Gebieten als jene, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft: – als Schutzgebiet in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al., – als «Pufferzone» erklärt wurde, in der die Wirtspflanzen seit einem geeigneten Zeitpunkt einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, das mit dem Ziel eingerichtet wurde, das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren, aus welcher die betreffenden Pflanzen zur Einfuhr in Schutzgebiete in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind.
Anhang 482 (Art.5, 8, 11, 17, 20 und 40) Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren Waren ausländischen Ursprungs aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Waren Besondere Anforderungen 1.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz Verfahren unterzogen wurde: von Nadelbäumen (Coniferales), a) sachgerechte Erhitzung auf eine Kerntempeausser Thuja L., ausser: ratur von 56° C für mindestens 30 Minuten; – Holz in Form von Plättchen, dies muss dadurch nachgewiesen werden, Schnitzeln, Sägespänen, Holz- dass die Kennzeichnung «HT» nach abfällen oder Holzausschuss, das üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder ganz oder teilweise von diesen seiner Verpackung und in dem Pflanzen- Nadelbäumen gewonnen wurde, schutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verord- – Verpackungsmaterial aus Holz in nung angegeben wird, Form von Kisten, Kistchen, Ver- oder schlägen, Trommeln und ähnlichen b) sachgerechte Begasung gemäss einer vom Verpackungsmitteln, Flachpaletten, BAFU zugelassenen Spezifikation; dies Boxpaletten und anderen Ladungs- muss dadurch nachgewiesen werden, dass in trägern sowie Palettenaufsatzwän- dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 den, das tatsächlich beim Transport dieser Verordnung der Wirkstoff, die von Gegenständen aller Art einge- Mindesttemperatur des Holzes, die setzt wird, Dosierung (g/m3 und die Expositionsdauer – Holz, das zum Verkeilen oder (Std.) angegeben werden, Abstützen der nicht aus Holz beste- oder henden Ladung verwendet wird, c) sachgerechte Kesseldrucktränkung mit – Holz von Libocedrus decurrens einem vom BAFU zugelassenenProdukt. Torr., wenn nachgewiesen werden Dies muss dadurch nachgewiesen werden, kann, dass das Holz unter Anwen- dass in dem Pflanzenschutzzeugnis ach dung einer Erhitzung auf eine Min- Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, desttemperatur von 82 ºC für einen
der Druck (psi oder kPa) und die Konzentra- Zeitraum von7 bis 8 Tagen bear- tion (%) angegeben werden. beitet oder zu Bleistiften verarbeitet worden ist, auch ohne natürliche Oberflächenrundung des Holzes, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, Ländern, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Bührer) Nickle et al. bekannt ist
Bereinigt durch Ziff. I der V des EVD vom15. April 2002 (AS 2002 945), vom13. März 2003 (AS 2003 548), Ziff. II der V vom16. Juni 2003 (AS 2003 1858), Ziff. II Abs. 1 der V vom16. Juni 2003 (AS 2004 1435), Ziff. I Abs. 1 der V des EVD vom20. April 2004 (AS 2004 2201) und Ziff. I der V des EVD vom14. Febr. 2005 (AS 2005 1103). Siehe auch die SchlB Änd. vom20.4. 2004 hievor.
1.2 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz Verfahren unterzogen wurde: von Nadelbäumen (Coniferales), a) sachgerechte Erhitzung auf eine Kerntempeausser Thuja L., in Form von Plätt- ratur von 56° C für mindestens 30 Minuten; chen, Schnitzeln, Sägespänen, Holz- letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis abfällen oder Holzausschuss, das ganz nach Artikel 8 dieser Verordnung anzu- oder teilweise von diesen Nadel- geben, bäumen gewonnen wurde, mit Ur- oder sprung in Kanada, China, Japan, der b) sachgerechte Begasung gemäss einer vom Republik Korea, Mexiko, Taiwan und BAFU zugelassene Spezifikation; dies muss den USA, Ländern, in denen das dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Auftreten von Bursaphelenchus Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser xylophilus (Steiner & Bührer) Nickle Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttem- et al. bekannt ist peratur des Holzes, die Dosierung (g/m3 und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden. 1.3 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a) frei von Rinde ist von Thuja L., ausser: oder – Holz in Form von Plättchen, b) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Schnitzeln, Sägespänen, Holz- Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen abfällen oder Holzausschuss, Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % – Verpackungsmaterial aus Holz in der Trockenmasse (TS) unterzogen worden Form von Kisten, Kistchen, Ver- ist; dies muss dadurch nachgewiesen schlägen, Trommeln und ähnlichen werden, dass die Markierung «Kiln-dried», Verpackungsmitteln, Flachpaletten, «KD» oder eine andere international aner- Boxpaletten und anderen Ladungs- kannte Markierung nach üblichem Handelsträgern sowie Palettenaufsatzwän- brauch auf dem Holz oder jeglicher Umhülden, das tatsächlich beim Transport lung
angebracht wird, von Gegenständen aller Art einge- oder setzt wird, c) einer sachgerechten Erhitzung auf eine – Holz, das zum Verkeilen oder Kerntemperatur von 56° C für mindestens Abstützen der nicht aus Holz beste- 30 Minuten unterzogen worden ist; dies henden Ladung verwendet wird, muss dadurch nachgewiesen werden, dass mit Ursprung in Kanada, China, die Kennzeichnung «HT» nach üblichem Japan, der Republik Korea, Mexiko, Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Taiwan und den USA, Ländern, in Umhüllung und in dem Pflanzenschutzdenen das Auftreten von Bursaphelen- zeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung chus xylophilus (Steiner & Bührer) angegeben wird, Nickle et al. bekannt ist oder
d) einer sachgerechten Begasung gemäss einer
e) einer sachgerechten Kesseldrucktränkung mit einem vom BAFU zugelassenen Erzeugnis unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Verordnung der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden. Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a) von entrindetem Rundholz stammt, von Thuja L., in Form von Plättchen, oder Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen b) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter oder Holzausschuss, mit Ursprung in Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Kanada, China, Japan, der Republik Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, TS unterzogen worden ist, Ländern, in denen das Auftreten von oder Bursaphelenchus xylophilus (Steiner c) einer sachgerechten Begasung gemäss einer & Bührer) Nickle et al. bekannt ist vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch
Minuten unterzogen worden ist; letzteres
Artikel 8 dieser Verordnung anzugeben. 1.5 Gegebenenfalls in den HS-Codes von1.6 Gegebenenfalls in den HS-Codes von1.7 Gegebenenfalls in den HS-Codes von
Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a) aus Gebieten stammt, die als frei von von Nadelbäumen (Coniferales), – Monochamus spp. (aussereuropäische ausser: Populationen), – Holz in Form von Plättchen, – Pissodes spp. (aussereuropäische Schnitzeln, Sägespänen, Holz- Populationen), abfällen oder Holzausschuss, das – Scolytidae (aussereuropäische ganz oder teilweise von diesen Populationen); Nadelbäumen gewonnen wurde, bekannt sind. Der Name des Gebiets wird – Verpackungsmaterial aus Holz in unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem Form von Kisten, Kistchen, Ver- Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser schlägen, Trommeln und ähnlichen Verordnung vermerkt, Verpackungsmitteln, Flachpaletten, oder Boxpaletten und anderen Ladungs- b) rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die trägern sowie Palettenaufsatzwän- von der Gattung Monochamus spp. (ausserden, das tatsächlich beim Transport europäische Populationen) verursacht von Gegenständen aller Art einge- werden und einen Durchmesser von mehr setzt wird, als3 mm haben, – Holz, das zum Verkeilen oder oder Abstützen der nicht aus Holz beste- c) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter henden Ladung verwendet wird, Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen auch ohne seine natürliche Ober- Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % flächenrundung, mit Ursprung in TS unterzogen worden ist; dies muss Russland, Kasachstan und der Türkei dadurch nachgewiesen werden, dass die oder jeglicher Umhüllung angebracht wird,
Minuten unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Kennzeichnung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung angegeben wird,
einer sachgerechten Begasung gemäss einer
einer sachgerechten Kesseldrucktränkung mit einem vom BAFU zugelassenen Erzeugnis unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Verordnung der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden.
Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a) rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von Nadelbäumen (Coniferales), von der Gattung Monochamus spp. (ausserausser: europäische Populationen) verursacht wer- – Holz in Form von Plättchen, den und zu diesem Zweck als Wurmlöcher Schnitzeln, Sägespänen, Holz- mit einem Durchmesser von mehr als3 mm abfällen oder Holzausschuss, das definiert werden, ganz oder teilweise von diesen oder Nadelbäumen gewonnen wurde, b) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter – Verpackungsmaterial aus Holz in Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Form von Kisten, Kistchen, Ver- Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % schlägen, Trommeln und ähnlichen TS unterzogen worden ist; dies muss Verpackungsmitteln, Flachpaletten, dadurch nachgewiesen werden, dass die Boxpaletten und anderen Ladungs- Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine trägern sowie Palettenaufsatzwän- andere international anerkannte Markierung den, das tatsächlich beim Transport nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz von Gegenständen aller Art einge- oder jeglicher Umhüllung angebracht wird, setzt wird, oder – Holz, das zum Verkeilen oder c) einer sachgerechten Begasung gemäss einer Abstützen der nicht aus Holz beste- vom BAFU zugelassenen Spezifikation unhenden Ladung verwendet wird, terzogen worden ist; dies muss dadurch auch ohne natürliche Oberflächen- nachgewiesen werden, dass in dem Pflanrundung des Holzes, mit Ursprung in zenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser anderen Ländern als: Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3 – Russland, Kasachstan und der und die Expositionsdauer (Std.) angegeben Türkei, werden, – europäischen Ländern, oder – Kanada, China, Japan, der Republik d) einer sachgerechten Kesseldrucktränkung Korea, Mexiko, Taiwan und den mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt USA, Ländern, in denen das Auf- unterzogen worden ist; dies muss dadurch treten von Bursaphelenchus nachgewiesen werden, dass in
dem Pflanxylophilus (Steiner & Bührer) zenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Ver- Nickle et al. bekannt ist ordnung der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden
e) einer sachgerechten Erhitzung auf eine 30 Minuten unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Kennzeichnung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung angegeben wird. Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a) aus Gebieten stammt, die als frei von Form von Plättchen, Schnitzeln, – Monochamus spp. (aussereuropäische Sägespänen, Holzabfällen oder Holz- Populationen), ausschuss, das ganz oder teilweise von – Pissodes spp. (aussereuropäische Nadelbäumen (Coniferales) gewonnen Populationen), wurde, mit Ursprung in: – Scolytidae (aussereuropäische – Russland, Kasachstan und der Populationen); Türkei, bekannt sind. Der Name des Gebiets wird – anderen aussereuropäischen Län- unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem dern als Kanada, China, Japan, der Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Republik Korea, Mexiko, Taiwan Verordnung vermerkt, und den USA, Ländern, in denen oder das Auftreten von Bursaphelenchus b) aus entrindetem Rundholz hergestellt xylophilus (Steiner & Bührer) worden ist, Nickle et al. bekannt ist oder
einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist,
einer sachgerechten Begasung gemäss einer
einer sachgerechten Erhitzung auf eine 30 Minuten unterzogen worden ist; letzteres
Artikel 8 dieser Verordnung anzugeben. 7.2 Gegebenenfalls in den HS-Codes von
2. Verpackungsmaterial aus Holz in Das Verpackungsmaterial aus Holz muss Form von Kisten, Kistchen, Ver- – aus entrindetem Rundholz hergestellt sein schlägen, Trommeln und ähnlichen und Verpackungsmitteln, Flachpaletten, – einer der zugelassenen Massnahmen gemäss Boxpaletten und anderen Ladungs- Anhang I des Internationalen Standards für trägern sowie Palettenaufsatzwänden, Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO das tatsächlich beim Transport von (Guidelines for regulating wood packaging Gegenständen aller Art eingesetzt material in international trade) unterzogen wird, ausgenommen Rohholz von worden sein,
mm Stärke oder weniger und ver- und arbeitetes Holz, das unter Verwendung – ein Kennzeichen tragen, von Leim, Hitze und Druck oder einer a) das dem aus zwei Buchstaben bestehen- Kombination davon hergestellt wurde, den ISO-Ländercode, einem Code zur ausländischen Ursprungs aus Nicht- Identifizierung des Erzeugers und dem mitgliedstaaten der Europäischen Code zur Identifizierung der zugelasse- Gemeinschaft nen Massnahme, der das Verpackungsmaterial aus Holz unterzogen wurde, gemäss Anhang II des Internationalen Standards für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO (Guidelines for regulating wood packaging material in international trade) entspricht; die in dem Kennzeichen enthaltene Abkürzung für die zugelassene Massnahme wird durch die Buchstaben «DB» ergänzt, und
b) bei ab dem1. März 2005 hergestelltem, repariertem oder wiederverwertetem Verpackungsmaterial aus Holz auch das Bildzeichen gemäss Anhang II des vorgenannten FAO Standards umfasst. Bei vor dem28. Februar 2005 hergestelltem, repariertem oder wiederverwertetem Verpackungsmaterial aus Holz muss dieses Bildzeichen vorübergehend bis zum31. Dezember 2007 nicht angegeben werden. 2.1 Holz von Acer saccharum Marsh., Amtliche Feststellung, dass das Holz einer auch ohne seine natürliche Ober- künstlichen Trocknung bei geeigneter Tempeflächenrundung, ausser Holz in Form ratur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsvon gehalt von weniger als 20 % TS unterzogen – Holz zur Furnierherstellung, worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, werden, dass die Markierung «Kiln-dried», Holzabfällen oder Holzausschuss «KD» oder eine andere international anerkannmit Ursprung in den USA und Kanada te Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird. 2.2 Holz von Acer saccharum Marsh., zur Amtliche Feststellung, dass das Holz aus Furnierherstellung, mit Ursprung in Gebieten stammt, die als frei von Ceratocystis den USA und Kanada virescens (Davidson) Moreau bekannt sind, und es dazu bestimmt ist, zur Furnierherstellung verwendet zu werden. 3.
Holz von Quercus L., ausser Holz in Amtliche Feststellung, dass das Holz Form von: a) bis zur völligen Beseitigung der Rundungen – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, abgeviert wurde Holzabfällen oder Holzausschuss, oder – Fässern, Trögen, Bottichen, Kübeln b) rindenfrei ist und der Feuchtigkeitsgehalt und anderen Böttcherwaren und des Holzes 20 %, ausgedrückt in Prozent der hölzernen Teilen davon, ein- Trockenmasse, nicht übersteigt, schliesslich Fassstäben, wenn oder nachgewiesen werden kann, dass c) rindenfrei ist und mit Hilfe einer geeigneten das Holz unter Anwendung einer Heissluft- oder Heisswasserbehandlung Erhitzung auf eine desinfiziertworden ist, Mindesttemperatur von 176 ºC für oder
Minuten verarbeitet oder her- d) bei Schnittholz mit oder ohne Rindenreste gestellt worden ist, einer künstlichen Trocknung bei geeigneter auch ohne seine natürliche Ober- Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen flächenrundung, mit Ursprung in Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % den USA TS unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die oder jeglicher Umhüllung angebracht wird. 4. ... 5. Holz von Platanus L., ausgenommen Amtliche Feststellung, dass das Holz einer in Form von Plättchen, Schnitzeln, künstlichen Trocknung bei geeigneter Tempe- Sägespänen, Holzabfällen oder Holz- ratur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsausschuss, auch ohne seine natürliche gehalt von weniger als 20 % TS unterzogen Oberflächenrundung, mit Ursprung in worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen den USA oder Armenien werden, dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird. 6.
Holz von Populus L., ausgenommen Amtliche Feststellung, dass das Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, – rindenfrei ist Sägespänen, Holzabfällen oder Holz- oder ausschuss, auch ohne seine natürliche – einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Oberflächenrundung, mit Ursprung in Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Ländern des amerikanischen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % Kontinents TS unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die oder jeglicher Umhüllung angebracht wird. 7.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a) aus entrindetem Rundholz hergestellt Form von Plättchen, Schnitzeln, Säge- worden ist, spänen, Holzabfällen oder Holzaus- oder schuss, das ganz oder teilweise von b) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter – Acer saccharum Marsh., mit Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Ursprung in den USA und Kanada, Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % – Platanus L., mit Ursprung in den TS unterzogen worden ist USA oder Armenien, oder – Populus L., mit Ursprung auf dem c) einer sachgerechten Begasung gemäss einer amerikanischen Kontinent gewon- vom BAFU zugelassenen Spezifikation unnen wurde terzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttempera- tur des Holzes, die Dosierung (g/m3 und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung anzugeben. Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Form von Plättchen, Schnitzeln, Säge- Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen spänen, Holzabfällen oder Holz- Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % ausschuss, das ganz oder teilweise von TS unterzogen worden ist, Quercus L.
gewonnen wurde, mit oder Ursprung in den USA b) einer sachgerechten Begasung gemäss einer
c) einer sachgerechten Erhitzung auf eine
Artikel 8 dieser Verordnung anzugeben. 7.3 Lose Rinde von Nadelbäumen
Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde (Coniferales) mit Ursprung in ausser- a) einer sachgerechten Begasung gemäss einer europäischen Ländern vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3
b) einer sachgerechten Erhitzung auf eine
Artikel 8 dieser Verordnung anzugeben. 8. Holz, das zum Verkeilen oder Abstüt-8.1 Pflanzen von Nadelbäumen8.2 Pflanzen von Nadelbäumen 9. Pflanzen von Pinus L., zum 10. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill.,11.3 Pflanzen von Corylus L., zum 17. Pflanzen von Amelanchier Med., 18. Pflanzen von Araceae, Marantaceae,19.1 Pflanzen von Crataegus L.,19.2 Pflanzen von Cydonia Mill., Fragaria21.2 Pflanzen von Fragaria L., zum22.2 Pflanzen von Malus Mill., zum23.1 Pflanzen der folgenden Prunus-Arten, 24.25.2 Knollen von Solanum tuberosum L.25.3 Knollen von Solanum tuberosum L.,25.4 Knollen von Solanum tuberosum L.,25.5 Pflanzen von Solanaceae, zum25.6 Anpflanzen bestimmt, ausser Knollen 28. Pflanzen von Dendranthema (DC.) 29. Pflanzen von Dianthus L., zum
Das Holz muss zen der nicht aus Holz bestehenden a) aus entrindetem Rundholz hergestellt sein Ladung verwendet wird, auch ohne und seine natürliche Oberflächenrundung, – einer der zugelassenen Massnahmen ausgenommen Rohholz von6 mm gemäss Anhang I des Internationalen Stärke oder weniger und verarbeitetes Standards für Phytosanitäre Massnahmen Holz, das unter Verwendung von Nr. 15 der FAO (Guidelines for regula- Leim, Hitze und Druck oder einer ting wood packaging material in inter- Kombination davon hergestellt wurde, national trade) unterzogen worden sein ausländischen Ursprungs aus Nicht- und mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft – ein Kennzeichen tragen, das dem aus zwei Buchstaben bestehenden ISO- Ländercode, einem Code zur Identifizierung des Erzeugers und dem Code zur Identifizierung der zugelassenen Massnahme, der das Verpackungsmaterial aus Holz unterzogen wurde, gemäss Anhang II des Internationalen Standards für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO (Guidelines for regulating wood packaging material in international trade) entspricht. Die in dem Kennzeichen enthaltene Abkürzung für die zugelassene Massnahme wird durch die Buchstaben «DB» ergänzt, oder vorübergehend bis zum 31. Dezember 2007
b) aus rindenfreiem Holz hergestellt sein, das frei ist von Schädlingen und Anzeichen lebender Schädlinge. Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen (Coniferales), ausser Samen in Anhang 3 Teil A Nummer1 gelten, gegebe- und Früchten, mit Ursprung in nenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanaussereuropäischen Ländern zen aus Baumschulen stammen und dass der Ort der Erzeugung frei von Pissodes spp. (aussereuropäische Arten) ist. (Coniferales), ausser Samen Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer1 sowie und Früchten, von mehr als3 m Höhe, Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer8.1 mit Ursprung in ausser- gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, europäischen Ländern dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen und dass der Ort der Erzeugung frei von Scolytidae spp. (aussereuropäische Arten) ist. Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer1 sowie Samen Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern8.1 und 8.2 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers oder Scirrhia pini Funk & Parker festgestellt wurden. Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer1 und Carr. und Tsuga Carr., zum Anpflan- Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern8.1,8.2 zen bestimmt, ausser Samen und 9 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der Thümen festgestellt wurden.
11.01 Pflanzen von Quercus L., ausser Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchten und Samen, mit Ursprung in Pflanzen in Anhang 3 Teil A Punkt2 gelten, den USA amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt bekannt sind. 11.1 Pflanzen von Castanea Mill. und Unbeschadet derVerbote, die für die Pflanzen Quercus L., ausser Früchten und in Anhang 3 Teil A Punkt2 und Anhang 4 Samen, mit Ursprung in ausser- Teil A Abschnitt I Punkt11.01 gelten, amtliche europäischen Ländern Feststellung, dass am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cronartium spp. (aussereuropäische Erreger) festgestellt wurden. 11.2 Pflanzen von Castanea Mill. und Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Quercus L., zum Anpflanzen Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer2 und bestimmt, ausser Samen Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer11.1 gelten, amtliche Feststellung, dass haben, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekannt sind, oder Anzeichen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt wurden. Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Anpflanzen bestimmt, ausser Baumschulen angezogen wurden und Samen, mit Ursprung in Kanada a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das und den USA im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Anisogramma anomala (Peck) E.
Müller befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, Pflanzenschutzdienst dieses Landes bei amtlichen Kontrollen auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde, in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde.
12. Pflanzen von Platanus L., zum Amtliche Feststellung, dass auf der Anbauflä- Anpflanzen bestimmt, ausser che oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Samen, mit Ursprung in den Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetati- USA oder Armenien onsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter festgestellt 13.1 Pflanzen von Populus L., Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, in Anhang 3 Teil A Nummer3 gelten, amtliche ausser Samen Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der Thümen festgestellt 13.2 Pflanzen von Populus L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die ausser Samen und Früchte, mit Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 3 Ursprung in Ländern des und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer13.1 amerikanischen Kontinents gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Mycosphaerella populorum G. E. Thompson 14. Pflanzen von Ulmus L., Amtliche Feststellung, dass auf der Anbauzum Anpflanzen bestimmt, fläche oder in deren unmittelbarer Umgebung ausser Samen, mit Ursprung seit Beginn der letzten abgeschlossenen in Ländern Nordamerikas Vegetationsperiode keine Anzeichen von Elm phloem necrosis mycoplasm festgestellt 15.
Pflanzen von Chaenomeles Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., gemäss Anhang 3 Teil A Nummern9 und 18 Eriobotrya Lindl., und Anhang 3 Teil B Nummer1 gelten, gege- Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., benenfalls amtliche Feststellung, dass zum Anpflanzen bestimmt, – die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land ausser Samen, mit Ursprung in haben, das als frei von Monilinia fructicola aussereuropäischen Ländern (Winter) Honey bekannt ist, – die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey anerkannt ist, und auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Anzeichen von Monilinia fructicola (Winter) Honey festgestellt wurden. 16. Vom15. Februar bis Amtliche Feststellung, dass 30. September, für Früchte von – die Früchte ihren Ursprung in einem Land Prunus L., mit Ursprung in haben, das als frei von Monilinia fructicola aussereuropäischen Ländern (Winter) Honey bekannt ist, – die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey anerkannt ist, – die Früchte vor der Ernte und/oder Ausfuhr einer geeigneten Kontrolle und Behandlung unterzogen wurden, die gewährleisten, dass die Früchte frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey sind. Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern9, 9.1, Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., 9.2 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer1 oder Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 15 Roem., Pyrus L.
gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, und Sorbus L., zum Anpflanzen dass bestimmt, ausser Samen a) die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die vom BLW als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt
b) die Pflanzen aus Gebieten stammen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. gelten und vom BLW entsprechend anerkannt worden sind
die Pflanzen auf ihrer Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgewiesen haben, entfernt Musaceae, Persea spp. und Strelitzia- a) die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern ceae, bewurzelt oder mit anhaftendem haben, die als frei von Radopholus similis oder beigefügtem Nährsubstrat (Cobb) Thorne bekannt sind,
repräsentative Boden- und Wurzelproben vom Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode einem amtlichen nematologischen Test auf zumindest Radopholus similis (Cobb) Thorne unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen haben.
zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 ausser Samen, mit Ursprung in und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 Ländern, in denen das Auftreten und 17 gelten, amtliche Feststellung, dass an von Phyllosticta solitaria Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der Ell. & Ev. bekannt ist letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Phyllossticta solitaria Ell. & Ev. festgestellt wurden. L., Malus Mill., Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 Prunus L., Pyrus L., Ribes L., und 18 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Rubus L., zum Anpflanzen Nummern15 und 17 gelten, amtliche Festbestimmt, ausser Samen, mit Ursprung stellung, dass auf der Anbaufläche seit Beginn in Ländern, in denen das Auftreten der der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode betreffenden besonders gefährlichen keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt Schadorganismen bei den dies- wurden, die durch die betreffenden besonders bezüglichen Gattungen bekannt ist. gefährlichen Schadorganismen verursacht Die betreffenden besonders wurden. gefährlichen Schadorganismen sind: – bei Fragaria L.: – Phytophthora fragariae Hickman var. Fragariae, – Arabis mosaic virus, – Raspberry ringspot virus, – Strawberry crinkle virus, – Strawberry latent ringspot virus, – Strawberry mild yellow edge virus, – Tomato black ring virus, – Xanthomonas fragariae Kennedy & King; – bei Malus Mill.: – Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.; – bei Prunus L.: – Apricot chlorotic leafroll mycoplasm, – Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye; – bei Prunus persica (L.) Batsch: – Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.; – bei Pyrus L.: – Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.; – bei Rubus L.: – Arabis mosaic virus – Raspberry ring spot virus – Strawberry latent ring spot virus – Tomato black ring virus; – bei allen Arten: aussereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger 20. Pflanzen von Cydonia Mill.
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die und Pyrus L., zum Anpflanzen Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 bestimmt, ausser Samen, und 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I mit Ursprung in Ländern, Nummern15, 17 und 19.2 gelten, amtliche in denen das Auftreten von Feststellung, dass Pflanzen auf der Anbau- Pear decline mycoplasm bekannt ist fläche und in deren unmittelbarer Umgebung, die im Verdacht standen, mit Pear decline mycoplasm befallen zu sein, während der drei letzten abgeschlossenen Vegetationsperioden an diesem Ort gerodet wurden. 21.1 Pflanzen von Fragaria L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 Samen, mit Ursprung in Ländern, in und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer19.2 denen das Auftreten der betreffenden gelten, amtliche Feststellung, dass besonders gefährlichen Schadorga- a) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes nismen bekannt ist.
Pflanzgut, Die betreffenden besonders – entweder im Rahmen eines Zertifiziegefährlichen Schadorganismen rungssystems amtlich anerkannt wurden, sind: das voraussetzt, dass sie in direkter Linie – Strawberry latent «C» virus von Material stammen, das unter geeig- – Strawberry vein banding neten Bedingungen gehalten wurde und virus einem amtlichen Test auf zumindest die – Strawberry witches’ broom betreffenden besonders gefährlichen mycoplasm Schadorganismen unter Verwendung von wurde und sich dabei als frei von diesen erwiesen hat, – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten drei mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat,
b) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden. Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 Samen, mit Ursprung in Ländern, in und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern denen das Auftreten von Aphelenchoi- 19.2 und 21.1 gelten, amtliche Feststellung, des besseyi Christie bekannt ist dass
entweder an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aphelenchoides besseyi Christie festgestellt wurden
bei Gewebekulturen die Pflanzen von Material stammen, das den Bedingungen unter Buchstabe a) dieser Nummer entspricht, oder mit Hilfe geeigneter nematologischer Methoden amtlich getestet wurden und sich dabei als frei von Aphelenchoides besseyi Christie erwiesen haben.
21.3 Pflanzen von Fragaria L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 19.2,21.1 und 21.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Anthonomus signatus Say und Anthonomus bisignifer (Schenkling) bekannt ist. 22.1 Pflanzen von Malus Mill., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 mit Ursprung in Ländern, in denen und 18, Anhang 3 Teil B Nummer1 und das Auftreten der betreffenden beson- Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern15, 17 ders gefährlichen Schadorganismen und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass an Malus Mill. bekannt ist. a) die Pflanzen Die betreffenden besonders gefährli- – entweder im Rahmen eines Zertifiziechen Schadorganismen sind: rungssystems amtlich anerkannt wurden, – Cherry rasp leaf virus das voraussetzt, dass sie in direkter Linie (amerikanische Erreger) von Material stammen, das unter geeig- – Tomato ringspot virus neten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von solchen erwiesen hat, – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten drei mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat;
b) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden. Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 Samen, mit Ursprung in Ländern, in und 18, Anhang 3 Teil B Nummer1 und denen das Auftreten von Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern15, 17, Apple proliferation mycoplasm 19.2 und 22.1 gelten, amtliche Feststellung, bekannt ist dass
die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Apple proliferation mycoplasm bekannt ist,
aa) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes Pflanzgut, – entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat, – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat;
keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Apple proliferation mycoplasm verursacht werden. zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 Samen, mit Ursprung in Ländern, in und 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I denen das Auftreten des Plum pox virus Nummern15 oder 19.2 gelten, amtliche Festbekannt ist: stellung, dass – Prunus amygdalus Batsch, a) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes – Prunus armeniaca L., Pflanzgut, – Prunus blireiana André, – entweder im Rahmen eines Zertifizie- – Prunus brigantina Vill., rungssystems amtlich anerkannt wurden, – Prunus cerasifera Ehrh., das voraussetzt, dass sie in direkter Linie – Prunus cistena Hansen, von Material stammen, das unter – Prunus curdica Fenzl. & Fritsch., Verwendung von geeigneten Indikator- – Prunus domestica ssp. Domestica pflanzen oder gleichwertigem Verfahren L., amtlichen Tests, zumindest auf Plum pox – Prunus domestica ssp. Insititia (L.) virus, unterzogen wurde und sich dabei C.K. Schneid., als frei von diesem besonders gefährli- – Prunus domestica ssp. italica chen Schadorganismus erwiesen hat, (Borkh.) Hegi, oder – Prunus glandulosa Thunb., – in direkter Linie von Material stammen, – Prunus holoserica Batal., das unter geeigneten Bedingungen erhal- – Prunus hortulana Bailey, ten wurde und mit geeigneten Indikator- – Prunus japonica Thunb., pflanzen oder gleichwertigen Verfahren – Prunus mandshurica (Maxim.) während der letzten drei abgeschlossenen Koehne, Vegetationsperioden mindestens einmal – Prunus maritima Marsh., einem amtlichen Test, auf zumindest – Prunus mume Sieb.
et Zucc., Plum pox virus, unterzogen wurde und – Prunus nigra Ait., sich dabei als frei von diesem besonders – Prunus persica (L.) Batsch, gefährlichen Schadorganismus erwiesen – Prunus salicina L., hat; – Prunus sibirica L., b) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an – Prunus simonii Carr., anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren – Prunus spinosa L., Umgebung seit Beginn der letzten drei – Prunus tomentosa Thunb., abgeschlossenen Vegetationsperioden keine – Prunus triloba Lindl., Anzeichen von Krankheiten festgestellt – andere für Plum pox virus anfällige worden sind, die durch Plum pox virus Arten von Prunus L. verursacht werden,
c) Pflanzen auf der Anbaufläche, die Anzeichen von Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere Viren oder virusähnliche Krankheitserreger verursacht wurden, gerodet worden sind. 23.2 Pflanzen von Prunus L., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebe- Anpflanzen bestimmt, nenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 3
mit Ursprung in Ländern, in denen Teil A, Nummern9 und 18 oder Anhang 4 das Auftreten der betreffenden Teil A Abschnitt I Nummern15, 19.2 und 23.1 besonders gefährlichen Schad- gelten, amtliche Feststellung, dass organismen an Prunus L. bekannt a) die Pflanzen ist – entweder im Rahmen eines Zertifizieb) ausser Samen, mit Ursprung in rungssystems amtlich anerkannt wurden, Ländern, in denen das Auftreten das voraussetzt, dass sie in direkter Linie der betreffenden besonders gefähr- von Material stammen, das unter geeiglichen Schadorganismen bekannt neten Bedingungen erhalten wurde und ist, mit geeigneten Indikatorpflanzen oder
ausser Samen, mit Ursprung in gleichwertigen Verfahren amtlichen aussereuropäischen Ländern, in Tests, zumindest auf die betreffenden denen das Auftreten der besonders gefährlichen massgeblichen besonders gefährli- Schadorganismen, unterzogen wurde und chen Schadorganismen bekannt ist. sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat, Die betreffenden besonders – in direkter Linie von Material stammen, gefährlichen Schadorganismen das unter geeigneten Bedingungen gehalsind: ten wird und während der letzten drei – für den unter Buchstabe a) abgeschlossenen Vegetationsperioden genannten Fall: unter Verwendung von geeigneten Indi- – Tomato ringspot virus; katorpflanzen oder gleichwertigen Ver- – für den unter Buchstabe b) fahren amtlichen Tests, zumindest auf genannten Fall: den betreffenden besonders gefährlichen – Cherry rasp leaf virus Schadorganismus, unterzogen wurde und (amerikanische Erreger), sich dabei als frei von diesem besonders – Peach mosaic virus gefährlichen Schadorganismus erwiesen (amerikanische Erreger), hat; – Peach phony rickettsia, – Peach rosette b) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an mycoplasm, anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren – Peach yellows Umgebung seit Beginn der letzten drei mycoplasm, abgeschlossenen Vegetationsperioden keine – Plum line pattern virus Anzeichen von Krankheiten festgestellt (amerikanische Erreger), wurden, die durch die betreffenden beson- – Peach X-disease ders gefährlichen Schadorganismen verurmycoplasm; sacht werden.
– für den unter Buchstabe c) genannten Fall: – Little cherry pathogen Pflanzen von Rubus L., zum Anpflan- Unbeschadet der Anforderungen, die für die zen bestimmt, Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I
mit Ursprung in Ländern, in denen Nummer19.2 gelten, das Auftreten der be-treffenden a) sind die Pflanzen frei von Blattläusen besonders gefährlichen Schadorga- einschliesslich ihrer Eier nismen an Rubus L. bekannt ist b) amtliche Feststellung, dass
ausser Samen, mit Ursprung in aa) die Pflanzen Ländern, in denen das Auftreten – entweder im Rahmen eines Zertifizieder betreffenden besonders gefähr- rungssystems amtlich anerkannt lichen Schadorganismen bekannt ist wurden, das voraussetzt, dass sie in Die betreffenden besonders direkter Linie von Material stammen, gefährlichen Schadorganismen das unter geeigneten Bedingungen sind: erhalten wurde und mit geeigneten – für den unter Buchstabe a) ge- Indikatorpflanzen oder gleichwertigen nannten Fall: Verfahren amtlichen Tests, zumindest – Tomato ringspot virus auf die betreffenden besonders gefähr- – Black raspberry latent virus lichen Schadorganismen, unterzogen – Cherry leafroll virus wurde und sich dabei als frei von die- – Prunus necrotic ringspot sen besonders gefährlichen Schadorvirus ganismen erwiesen hat – für den unter Buchstabe b) oder genannten Fall: – in direkter Linie von Material stam- – Raspberry leaf curl virus (a- men, das unter geeigneten Bedingunmerikanische Erreger) gen erhalten wurde und während der – Cherry rasp leaf virus letzten drei abgeschlossenen Vegetati- (amerikanische Erreger) onsperioden mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat; keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden verursacht werden.
25.1 Knollen von Solanum tuberosum L. Unbeschadet der Verbote, die für die Knollen mit Ursprung in Ländern, in gemäss Anhang 3 Teil A Nummern10, 11 und denen das Auftreten von 12 gelten, amtliche Feststellung, dass Synchytrium endobioticum a) die Knollen ihren Ursprung in Gebieten (Schilbersky) Percival bekannt haben, die als frei von Synchytrium endobioist ticum (Schilbersky) Percival (alle Rassen ausser Rasse1, der gewöhnlichen europäischen Rasse) bekannt sind, und seit Beginn eines angemessenen Zeitraums weder auf der Anbaufläche noch in deren unmittelbarer Umgebung Anzeichen von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival festgestellt wurden
b) im Ursprungsland Vorschriften eingehalten wurden, die zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, vom BLW anerkannt worden sind. Unbeschadet der Bestimmungen, die gemäss Anhang 3 Teil A Nummern10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer25.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
die Knollen ihren Ursprung in Ländern haben, die als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. bekannt sind,
im Ursprungsland Vorschriften eingehalten wurden, die zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. vom BLW anerkannt worden sind.
ausser Frühkartoffeln, mit Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern Ursprung in Ländern, in denen 10,11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I das Auftreten von Potato spindle Nummern25.1 und 25.2 gelten, Unterdrückung tuber viroid bekannt ist der Keimfähigkeit. zum Anpflanzen bestimmt Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10,11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern25.1,25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass sie als frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens bekannt und
die Knollen entweder ihren Ursprung in Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith nicht bekannt ist, die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith bekannt ist, von einer Anbaufläche stammen, die infolge der Anwendung eines vom BLW anerkannten Verfahrens zur Tilgung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith sich als frei von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith erwiesen hat oder als frei davon gilt, und
die Knollen entweder ihren Ursprung in Karssen nicht bekannt ist, in Gebieten, in denen das Auftreten von Karssen bekannt ist, – die Knollen entweder von einer Anbaufläche stammen, die sich bei einer jährlichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirtspflanzen zu angemessenen Zeitpunkten sowie durch visuelle Inspektion sowohl äusserlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von auf der Anbaufläche wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al.
fallax Karssen erwiesen hat, – nach der Ernte zufällige Proben der Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht oder Laboruntersuchungen sowie visuellen Inspektionen sowohl äusserlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu angemessenen Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschliessung der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. fallax Karssen festgestellt wurden. Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern mit Ursprung in Ländern, in denen das 10,11, 12 und 13 und Anhang 4 Teil A Auftreten von Potato stolbur Abschnitt I Nummern25.1,25.2,25.3 und 25.4 mycoplasm bekannt ist gelten, amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm von Solanum tuberosum L. und Samen Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern von Lycopersicon lycopersicum (L.) 11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Karsten ex. Farw., mit Ursprung in Nummer25.5 gelten, gegebenenfalls amtliche Ländern, in denen das Auftreten von Feststellung, dass an den Pflanzen auf der Potato spindle tuber viroid Anbaufläche seit Beginn der letzten abgebekannt ist schlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato spindle tuber viroid festgestellt 25.7 Pflanzen von Capsicum annuum L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Lycopersicon lycopersicum (L.) Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern Karsten ex Farw., Musa L., Nicotiana 11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I L. und Solanum melongena L., zum Nummern25.5 und 25.6 gelten, gegebenenfalls Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, amtliche Feststellung, dass mit Ursprung in Ländern, in denen das a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten Auftreten von Pseudomonas solana- haben, die sich als frei von Pseudomonas cearum (Smith) Smith bekannt ist solanacearum (Smith) Smith erwiesen haben, oder
b) an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith festgestellt wurden. 25.8 Knollen von Solanum tuberosum L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die nicht zum Anpflanzen Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 12 bestimmt und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1,25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Knollen ihren Ursprung in Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith nicht bekannt ist. 26. Pflanzen von Humulus lupulus Amtliche Feststellung, dass an Hopfen auf der L., zum Anpflanzen bestimmt, Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeausser Samen schlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Verticillium albo-atrum Reinke und Berthold und Verticillium dahliae Klebahn 27.1 Pflanzen von Dendranthema (DC.) Amtliche Feststellung, dass Des Moul., Dianthus L. a) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten und Pelargonium L’Hérit. abgeschlossenen Vegetationsperiode keine ex Ait., zum Anpflanzen Anzeichen von Heliothis armigera Hübner bestimmt, ausser Samen oder Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden, gegen diese Organismen unterzogen wurden. 27.2 Dendranthema (DC.) Des Moul., Unbeschadet der Anforderungen, die für die Dianthus L. und Pelargonium L’Hérit.
Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I ex Ait., ausser Samen Nummer 27.1 gelten, amtliche Feststellung, dass Anzeichen von Spodoptera eridania Cramer, Spodoptera frugiperda Smith oder Spodoptera litura (Fabricius) festgestellt wurden, gegen diese Organismen unterzogen wurden. Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I ausser Samen Nummern 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, dass
die Pflanzen höchstens die F3-Generation von Material sind, das sich in virologischen Tests als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat, oder in direkter Linie von Material stammen, von dem sich eine repräsentative Probe von mindestens 10 % bei einer amtlichen Untersuchung im Zeitpunkt der Blüte als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat;
die Pflanzen oder Stecklinge – aus Betrieben stammen, die in den drei Monaten vor dem Versand mindestens einmal monatlich amtlich untersucht wurden und bei denen in dieser Zeit keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden und in deren unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden, – einer geeigneten Behandlung gegen Puccinia horiana Hennings unterzogen wurden;
bei unbewurzelten Stecklingen weder an ihnen noch an den Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx festgestellt wurden oder bei bewurzelten Stecklingen weder an ihnen noch an dem Wurzelbett Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx festgestellt Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, dass – die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich bei den in den letzten zwei Jahren mindestens einmal durchgeführten amtlich anerkannten Tests als frei von Erwinia chrysanthemi pv.
dianthicola (Hellmers) Dickey, Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Starr & Burkholder, und Phialophora cinerescens (Wollenw.) Van Beyma erwiesen haben, – keine Anzeichen der vorgenannten besonders gefährlichen Schadorganismen an den Pflanzen festgestellt wurden.
30. Zwiebeln von Tulipa L. und Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen Narcissus L., ausser denjenigen, bei seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegedenen aus der Verpackung oder tationsperiode keine Anzeichen von Ditylenanderweitig hervorgeht, dass sie zum chus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt Direktverkauf an den Endverbraucher wurden. bestimmt sind, der keine gewerbliche Schnittblumenerzeugung betreibt 31. Pflanzen von Pelargonium Unbeschadet der Anforderungen, die für die L’Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung Nummern 27.1 und 27.2 gelten, in Ländern, in denen das Auftreten von Tomato ringspot virus bekannt ist
in denen das Auftreten von Xiphi- amtliche Feststellung, dass die Pflanzen nema americanum Cobb sensu lato a) unmittelbar von Anbauflächen stammen, die (aussereuropäische Populationen) als frei von Tomato ringspot virus bekannt oder anderer Vektoren von Tomato sind, ringspot virus nicht bekannt ist; oder
höchstens die F4-Generation von Mutterpflanzen sind, die sich bei amtlich anerkannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus erwiesen haben;
in denen das Auftreten von Xiphi- amtliche Feststellung, dass die Pflanzen nema americanum Cobb sensu lato a) unmittelbar von Anbauflächen stammen, (aussereuropäische Populationen) bei denen Boden und Pflanzen als frei von oder anderer Träger von Tomato Tomato ringspot virus bekannt sind, ringspot virus bekannt ist oder
höchstens die F2-Generation von Mutterpflanzen sind, die sich bei amtlich anerkannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus erwiesen haben.
32.1 Pflanzen von krautigen Arten, zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I ausser Nummern 27.1, 27.2,28 und 29 gelten, – Zwiebeln, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die – Kormi, Pflanzen in Baumschulen – Pflanzen der Familie angezogen wurden und Gramineae, a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das – Rhizomen, im Ausfuhrland vom nationalen – Samen, Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss – Knollen, den einschlägigen internationalen Normen mit Ursprung in Ländern, in für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von denen das Auftreten von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amau- Liriomyza sativae (Blanchard) romyza maculosa (Malloch) befunden wur- und Amauromyza maculosa de und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 (Malloch) bekannt ist dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurde,
c) unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) unterzogen, amtlich untersucht und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss
Artikel 8 dieser Verordnung aufzuführen. 32.2 Schnittblumen von32.3 Pflanzen von krautigen Arten, zum36.2 Schnittblumen von Orchidaceae und 38.1 Pflanzen von Camellia L., zum38.2 Pflanzen von Fuchsia L., zum 39. Bäume und Sträucher, zum Anpflan- 40. Laubbäume und -sträucher, 41. Ein- und zweijährige Pflanzen,
Dendranthema (DC) Des. Moul., und das Blattgemüse Dianthus L., Gypsophila L. und – ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das Solidago L., und Blattgemüse frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und von Apium graveolens L. und Amauromyza maculosa (Malloch) ist, Ocimum L. oder – unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden worden sind. Anpflanzen bestimmt, Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I ausser Nummern 27.1, 27.2,28, 29 und 32.1 gelten, – Zwiebeln, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen – Kormi, a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das – Pflanzen der Familie als frei von Liriomyza huidobrensis Gramineae, (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) – Rhizomen, bekannt ist, – Samen, oder – Knollen b) bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) oder Liriomyza trifolii (Burgess) am Erzeugungsort festgestellt wurden
c) die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden und einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) unterzogen worden sind.
33. Im Freiland angezogene, Amtliche Feststellung, dass der Ort der Erzeubewurzelte Pflanzen, gung als frei von Clavibacter michiganensis eingepflanzt oder zum ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Anpflanzen bestimmt Davis et al., Globodera pallida (Stone) Behrens, Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt ist. 34. Erde und Nährsubstrat, das Pflanzen Amtliche Feststellung, dass anhaftet oder beigefügt ist und ganz a) das Kultursubstrat bei der Einpflanzung oder teilweise aus Erde oder festen – entweder als frei von Erde und organiorganischen Stoffen wie Teilen von schen Stoffen befunden Pflanzen, Humus, einschliesslich Torf oder oder Rinden, oder einem festen – als frei von Schadinsekten und anorganischen Stoff zur Erhaltung der -nematoden befunden und einer geeigne- Lebensfähigkeit der Pflanzen besteht, ten Prüfung oder Hitzebehandlung oder mit Ursprung in: Begasung unterzogen wurde, damit – der Türkei, gewährleistet ist, dass es frei von anderen – Belarus, Georgien, Moldau, Russ- Schadorganismen ist, land, der Ukraine, oder – anderen aussereuropäischen Län- – einer geeigneten Behandlung unterzogen dern als Algerien, Ägypten, Israel, wurde, um die Freiheit von Schadorga- Libyen, Marokko, Tunesien nismen zu gewährleisten und
b) seit der Einpflanzung – entweder geeignete Massnahmen getroffen wurden, um zu gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von Schadorganismen ist – die Pflanzen in den zwei Wochen vor dem Versand von dem Kultursubstrat so freigeschüttelt worden sind, dass nur die für die Erhaltung der Lebensfähigkeit während der Beförderung erforderliche Mindestmenge verblieben ist, und dass, wenn die Pflanzen umgepflanzt wurden, das dafür verwendete Kultursubstrat den Anforderungen unter Buchstabe a) entspricht. 35.1 Pflanzen von Beta vulgaris L., Amtliche Feststellung, dass auf der Anbauzum Anpflanzen bestimmt, fläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen ausser Samen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Beet curly top virus (aussereuropäische Isolate) festgestellt worden sind. 35.2 Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Unbeschadet der Anforderungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I mit Ursprung in Ländern, in denen Nummer35.1 gelten, amtliche Feststellung, das Auftreten von Beet leaf curl virus dass bekannt ist a) das Auftreten von Beet leaf curl virus im Anbaugebiet nicht bekannt ist, und Anzeichen von Beet leaf curl virus festgestellt wurden.
36.1 Pflanzen, zum Anpflanzen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die bestimmt, ausser Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I – Zwiebeln, Nummern 27.1, 27.2,28, 29, 31, 32.1 und 32.3 – Kormi, gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, – Rhizomen, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen – Samen, worden sind und – Knollen a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Thrips palmi Karny befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, Thrips palmi Karny befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde,
c) unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Thrips palmi Karny unterzogen, amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung aufzuführen. Früchte von Momordica L. und und Früchte Solanum melongena L. – ihren Ursprung in einem Land haben, das frei von Thrips palmi Karny ist, – unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny befunden worden sind. Feststellung, dass Anpflanzen bestimmt, ausser a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten Samen, mit Ursprung in ausser- haben, die als frei von Ciborinia camelliae europäischen Ländern Kohn bekannt sind,
b) an blühenden Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ciborinia camelliae Kohn festgestellt Amtliche Feststellung, dass auf der Anbau- Anpflanzen bestimmt, ausser fläche keine Anzeichen für das Auftreten von Samen, mit Ursprung in den Aculops fuchsiae Keifer festgestellt wurden USA oder Brasilien und dass die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich als frei von Aculops fuchsiae Keifer erwiesen haben. zen bestimmt, ausser Samen und Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern1, Pflanzen in Gewebekultur, mit 2,3, 9, 9.1,13, 15 und 18, Anhang 3 Teil B Ursprung in Ländern ausserhalb Nummer1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Europas und des Mittelmeerraums Nummern8.1,8.2,9, 10, 11.1,11.2,12, 13.1, 13.2,14, 15, 17, 18, 19.1,19.2,20, 22.1,22.2, 23.1,23.2,24, 25.5,25.6,26, 27.1, 27.2,28, 29, 32.1,32.2,33, 34, 36.1,36.2,38.1 und 38.2 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen – sauber (d.h. frei von Pflanzenabfall) und frei von Blüten und Früchten sind – in Baumschulen angezogen wurden – zum geeigneten Zeitpunkt und vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben und entweder sich als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern2, 3, 9, ausser Samen und Pflanzen in 15,16, 17 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 Gewebekultur, mit Ursprung und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern in Ländern ausserhalb Europas 11.1,11.2,11.3,12, 13.1,13.2,14, 15, 17, 18, und des Mittelmeerraums 19.1,19.2,20, 22.1,22.2,23.1,23.2,24, 33, 36.1,38.1,38.2,39 und 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass sich die Pflanzen in Vegetationsruhe befinden und frei von Blättern sind. Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebeausser Gramineae, zum Anpflanzen nenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 3 bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung Teil A Nummern11 und 13 und Anhang 4 in Ländern ausserhalb Europas und
Teil A Abschnitt I Nummern25.5,25.6,32.1, des Mittelmeerraums 32.2,32.3,33, 34, 35.1 und 35.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen – in Baumschulen angezogen wurden – frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind – vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten untersucht wurden und – sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben – sich entweder als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. 42. Pflanzen von Gramineae mehr- Unbeschadet der Anforderungen, die gegebejähriger Ziergräser der Unter- nenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 4 familien Bambusoideae, Panicoideae Teil A Abschnitt I Nummern33 und 34 gelten, und der Gattungen Buchloe, Bouteloua amtliche Feststellung, dass diePflanzen Lag., Calamagrostis, Cortaderia – in Baumschulen angezogen wurden Stapf., Glyceria R. Bz., Hakonechloa – frei von Pflanzenresten, Blüten und Früch- Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, ten sind Phalaris L., Shibataea, Spartina – vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten Schreb., Stipa L., Uniola L., zum untersucht wurden Anpflanzen bestimmt, ausser und Samen, mit Ursprung in Ländern – sich dabei als frei von Anzeichen schädausserhalb Europas und des licher Bakterien, Viren und virus- Mittelmeerraums ähnlicher Organismen erwiesen haben – entweder sich als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden. 43.
Auf natürliche oder künstliche Weise Unbeschadet der Anforderungen, die gegebekleinwüchsig gehaltene Pflanzen, zum nenfalls für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Nummern1, 2, 3, 9, 9.1,13, 15, und 18, in mit Ursprung in aussereuropäischen Anhang 3 Teil B Nummer1 sowie in Anhang 4 Ländern Teil A Abschnitt I Nummern8.1,9, 10, 11.1, 11.2,12, 13.1,13.2,14, 15, 17, 18, 19.1,19.2, 20,22.1,22.2,23.1,23.2,24, 25.5,25.6,26, 27.1, 27.2,28, 32.1,32.2,33, 34, 36.1,36.2, 38.1,38.2,39, 40 und 42 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass:
die Pflanzen, einschliesslich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen entnommen wurden, vor dem Versand mindestens zwei aufeinander folgende Jahre in amtlich eingetragenen Baumschulen angepflanzt waren, gehalten und beschnitten wurden, die einer amtlich überwachten Kontrollregelung unterliegen,
die Pflanzen bei den unter Buchstabe a) genannten Baumschulen aa) mindestens während des unter Buchstabe a) genannten Zeitraums – in Töpfen eingepflanzt sind, die auf mindestens50 cm über dem Boden angebrachten Regalen stehen, – geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von aussereuropäischen Rostarten sind; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind unter der Rubrik «Entseuchung und/oder Desinfizierung» in dem in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis anzugeben, Waren Besondere Anforderungen – mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf die in den Anhängen1 und 2 genannten besonders gefährlichen Schadorganismen untersucht wurden. Diese Untersuchungen, die auch an Pflanzen in unmittelbarer Nachbarschaft der unter Buchstabe a) genannten Baumschulen vorzunehmen sind, umfassen mindestens eine visuelle Inspektion jeder Reihe des Feldes der Baumschule sowie eine visuelle Inspektion aller oberhalb des Kultursubstrates wachsenden Pflanzenteile von Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen einer bestimmten Gattung, sofern die Zahl der Pflanzen dieser Gattung 3000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10 % der Pflanzen, wenn es mehr als 3000 Pflanzen dieser Gattung gibt, – bei diesen Inspektionen als frei von den unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten relevanten besonders gefährlichen Schadorganismen befunden wurden. Befallene Pflanzen sind zu beseitigen. Die übrigen Pflanzen sind gegebenenfalls wirksam zu behandeln und ausserdem für einen angemessenen Zeitraum zu halten und zu untersuchen, um sicherzustellen, dass sie von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen frei sind, – entweder in unbenutztem künstlichem Kultursubstrat oder in einem natürlichen Kultursubstrat angepflanzt wurden, das begast oder einer geeigneten Hitzebehandlung unterzogen und bei einer anschliessenden Untersuchung als frei von Schadorganismen befunden wurde;
– unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, dass das Kultursubstrat weiterhin von Schadorganismen frei bleibt; ausserdem wurden sie innerhalb von zwei Wochen vor dem Versand – geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann wurzelnackt gehalten – geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann in Kultursubstrat wieder angepflanzt, das den Bedingungen unter Buchstabe aa) fünfter Gedankenstrich entspricht, – geeigneten Behandlungen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Kultursubstrat frei von Schadorganismen ist; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind in dem in
Artikel 8 dieser Verordnung 44. Krautige mehrjährige Pflanzen, zum 45. ...45.1 Pflanzen von krautigen Arten45.2 Schnittblumen von Aster spp., Eryngi- 47. Samen von Helianthus 48. Samen von Lycopersicon49.1 Samen von Medicago sativa L.49.2 Samen von Medicago sativa L., mit 51. Samen von Phaseolus L. 52. Samen von Zea mays L. Abschnitt II Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft 1. ... 2. Holz von Platanus L., auch ohne seine 3. ... 4. Pflanzen von Pinus L., zum18.2 Knollen von Solanum tuberosum L.,18.3 Pflanzen von Ausläufer oder Knollen18.4 Pflanzen von Ausläufer oder Knollen18.5 Knollen von Solanum18.6 Pflanzen von Solanaceae,18.7 Pflanzen von Capsicum annuum L., 19. Pflanzen von Humulus 20. Pflanzen von Dendranthema21.2 Pflanzen von Dianthus L.,26.1 Pflanzen von Lycopersicon 27. Samen von Lycopersicon28.1 Samen von Medicago sativa L.28.2 Samen von Medicago sativa L. 29. Samen von Phaseolus L.21.3 Bienenstöcke, vom1.8 2.2.12.22.32.4 1. 2. 3. 4. 5. 7. a) 8. Nadelgehölze: Laubgehölze:
genannten Pflanzenschutzzeugnis unter der Rubrik «Entseuchung und/oder Desinfizierung» anzugeben, bb) in verschlossenen Behältern verpackt werden, die amtlich verplombt und mit der Registriernummer der eingetragenen Baumschule versehen werden; diese Nummer ist unter der Rubrik «zusätzliche Erklärung» auch in dem in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis anzugeben, damit die Sendung identifiziert werden kann. Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Pflanzen gegebenenfalls gemäss Anhang 4 der Familien Caryophyllaceae Teil A Abschnitt I Nummern32.1,32.2,32.3, (ausser Dianthus L.), Compositae 33 und 34 gelten, amtliche Feststellung, dass (ausser Dendranthema [DC.] die Pflanzen Des Moul.), Cruciferae, – in Baumschulen angezogen wurden, Leguminosae und Rosaceae – frei von Pflanzenresten, Blüten und Früch- (ausser Fragaria L.), mit Ursprung ten sind, in Ländern ausserhalb Europas und – vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten des Mittelmeerraums untersucht wurden und – sich dabei als frei von Anzeichen besonders gefährlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben – sich entweder als frei von Anzeichen besonders gefährlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
und Pflanzen von Ficus L. und Hibis- Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I cus L., zum Anpflanzen Nummern 27.1, 27.2,28, 29, 32.1,32.3 und bestimmt, ausser Zwiebeln, 36.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Kormi, Rhizomen, Samen und Pflanzen Knollen, mit Ursprung in a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das aussereuropäischen Ländern im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Populationen) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, Populationen) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Ausfuhr mindestens einmal alle 3 Wochen monatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde,
c) in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die Pflanzen an diesem Erzeugungsort aufbewahrt oder erzeugt und einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschliessend bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Ausfuhr wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (ausser-europäische Populationen) durchgeführt worden sind. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung aufzuführen. um L., Gypsophila L., und das Blattgemüse Hypericum L., Lisianthus L., – ihren Ursprung in einem Land haben, das Rosa L., Solidago L., frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuro- Trachelium L. und Blattgemüse von päische Populationen) ist, Ocimum L., mit Ursprung oder in aussereuropäischen Ländern – unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Bemisia tabaci Genn. (ausser-europäische Populationen) befunden worden sind.
45.3 Pflanzen von Lycopersicon Unbeschadet der Anforderungen, die gegebelycopersicum (L.) Karsten ex nenfalls für die Anzeichen von Tomato Yellow Farw., zum Anpflanzen bestimmt, Leaf Curl Virus beobachtet wurden, Pflanzen ausser Samen, mit Ursprung in Län- in Anhang 3 Teil A Nummer13 und Anhang 4 dern, in denen das Auftreten des Teil A Abschnitt I Nummer25.5,25.6 und 25.7 Tomato Leaf Curl Virus bekannt ist gelten,
wo das Auftreten von amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen Bemisia tabaci Genn. keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl nicht bekannt ist Virus beobachtet wurden;
wo das Auftreten von amtliche Feststellung, dass Bemisia tabaci Genn. a) keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf bekannt ist Curl Virus an den Pflanzen beobachtet wurden und aa) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn. bekannt sind, bb) die Anbaufläche bei amtlichen Kontrollen, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr zumindest allmonatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. befunden wurde,
die Anbaufläche keine Symptome von Tomato yellow leaf curl virus gezeigt hat und einer geeigneten Behandlung und Überwachung unterzogen wurde, die die Freiheit von Bemisia tabaci Genn. gewährleistet.
46. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, Unbeschadet der Bestimmungen, die für die ausser Samen, Zwiebeln, Knollen, Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 13 Kormi und Rhizome, mit Ursprung in und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern Ländern, in denen das Auftreten der 25.5,25.6,32.1,32.2,32.3,35.1,35.2,44, 45, betreffenden besonders gefährlichen 45.1,45.2 und 45.3 gegebenenfalls gelten, Schadorganismen bekannt ist; Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind: – Bean golden mosaic virus, – Cowpea mild mottle virus, – Lettuce infectious yellows – Pepper mild tigré virus, – Squash leaf curl virus, – andere durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren;
Länder, in denen das Aufreten von amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen Bemisia tabaci Genn. während der gesamten Vegetationsperiode (aussereuropäische Populationen) keine Anzeichen der betreffenden besonders oder anderer Vektoren der betref- gefährlichen Schadorganismen festgestellt fenden Erreger nicht bekannt ist wurden;
Länder, in denen das Auftreten von amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen Bemisia tabaci Genn. (aussereuro- während eines angemessenen Zeitraumes keine päische Populationen) oder anderer Anzeichen der betreffenden besonders gefähr- Vektoren der betreffenden lichen Schadorganismen festgestellt wurden Erreger bekannt ist und Waren Besondere Anforderungen
die Pflanzen von Anbauflächen stammen, die bekanntermassen als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind,
die Anbaufläche bei den zu geeigneter Zeit durchgeführten amtlichen Kontrollen frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren war,
die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn.
unterzogen wurden. annuus L. a) die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni bekannt sind,
b) die Samen, ausser denen, die aus Sorten erzeugt wurden, die gegen alle im Anbaugebiet anwesenden Rassen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni resistent sind, einer angemessenen Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni unterzogen wurden. Amtliche Feststellung dass die Samen durch lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode, die vom BLW anerkannt ist, gewonnen wurden und
entweder die Samen ihren Ursprung in Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al., Xanthomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye und Potato spindle tuber viroid nicht bekannt ist,
an den Pflanzen auf der Anbaufläche während der gesamten Vegetationsperiode keine Anzeichen für durch diese besonders gefährlichen Schadorganismen verursachte Krankheiten festgestellt wurden,
die Samen einem amtlichen Test zumindest auf diese besonders gefährlichen Schadorganismen an einer repräsentativen Probe und unter Verwendung geeigneter Methoden unterzogen wurden und sich dabei als frei von den betreffenden Schadorganismen Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden und dass bei Labortests an repräsentativen Proben Waren Besondere Anforderungen ebenfalls kein Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurde,
vor der Ausfuhr eine Entseuchung erfolgte.
Ursprung in Ländern, in Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I denen das Auftreten von Clavibacter Nummer49.1 gelten, amtliche Feststellung, michiganensis ssp. insidiosus Davis dass et al. bekannt ist a) das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. seit Beginn der letzten zehn Jahre weder im Betrieb noch in seiner unmittelbaren Umgebung bekannt wurde
und entweder – die Kultur zu einer Sorte gehört, die als hochresistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. anerkannt ist, – sie zum Erntezeitpunkt noch nicht ihre vierte Vegetationsperiode seit der Aussaat begonnen hatte und es höchstens eine vorhergehende Samenernte von der Kultur gegeben hatte – der gewichtsmässige Anteil an unschädlichem Besatz 0,1% nicht übersteigt;
während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode oder gegebenenfalls der letzten beiden dieser Perioden weder auf der Anbaufläche noch auf einer benachbarten Kultur von Medicago sativa L. keine Anzeichen von Clavibacter michiganensis ssp.
insidiosus Davis et al. festgestellt wurden;
auf der Anbaufläche der Kultur während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Medicago sativa L. angebaut wurde.
die Samen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye bekannt ist, wurde und sich dabei als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye haben, die als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye bekannt sind, wurde und sich dabei als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye erwiesen hat.
53. Samen der Gattungen Triticum, Secale Amtliche Feststellung, dass die Samen aus und X Triticosecale aus Afghanistan, einem Gebiet stammen, von dem bekannt ist, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, dass Tilletia indica Mitra nicht auftritt. Pakistan, Südafrika und den USA, wo das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt ist. 54. Körner der Gattungen Triticum, Secale Amtliche Feststellung, dass und X Triticosecale aus Afghanistan, a) die Körner aus einem Gebiet stammen, von Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, dem bekannt ist, dass Tilletia indica Mitra Pakistan, Südafrika und den USA, wo nicht auftritt das Auftreten von Tilletia indica Mitra oder bekannt ist. b) an den Pflanzen auf ihrer Anbaufläche während ihrer letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für Tilletia indica Mitra beobachtet wurden und repräsentative Körnerproben, die sowohl bei der Ernte als auch vor dem Versand entnommen und untersucht wurden, sich bei diesen Untersuchungen als frei von Tilletia indica Mitra erwiesen haben.
Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen natürliche Oberflächenrundung Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter bekannt sind,
durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht ist, wird nachgewiesen, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeignetem Temperatur/Zeit- Verhältnis bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.
Amtliche Feststellung, dass auf der Anbau- Anpflanzen bestimmt, ausser fläche oder in deren unmittelbarer Umgebung Samen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Scirrhia pini Funk & Parker festgestellt wurden.
5. Pflanzen von Abies Mill., Unbeschadet der Anforderungen, die gegebe- Larix Mill., Picea A. Dietr., nenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Pinus L., Pseudotsuga Carr. Abschnitt II Nummer4 gelten, amtliche Fest- und Tsuga Carr., zum stellung, dass auf der Anbaufläche oder in ihrer Anpflanzen bestimmt, unmittelbaren Umgebung seit Beginn der ausser Samen letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Thümen festgestellt worden sind. 6. Pflanzen von Populus L., Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläzum Anpflanzen bestimmt, che oder in ihrer unmittelbaren Umgebung seit ausser Samen Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden. 7. Pflanzen von Castanea Mill. Amtliche Feststellung, dass und Quercus L., a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten zum Anpflanzen bestimmt, haben, die als frei von Cryphonectria paraausser Samen sitica (Murrill) Barr bekannt sind,
b) auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten ab geschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt wurden. 8. Pflanzen von Platanus L., Amtliche Feststellung, dass zum Anpflanzen bestimmt, a) die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet ausser Samen haben, das als frei von Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter bekannt ist, Anzeichen von Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter festgestellt wurden. 9. Pflanzen von Amelanchier Med., Amtliche Feststellung, dass Chaenomeles Lindl., Crataegus L., a) die Pflanzen aus Gebieten stammen, die Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., nach den Bestimmungen gemäss Anhang 4 Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Teil B Nummer21 als frei von Erwinia a- Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum mylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt Anpflanzen bestimmt, ausser Samen sind,
b) die Pflanzen auf ihrer Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgewiesen haben, entfernt wurden. 11. Pflanzen von Araceae, Amtliche Feststellung, dass Marantaceae, Musaceae, a) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten Persea spp. und Strelitziaceae, abgeschlossenen Vegetationsperiode kein bewurzelt oder mit anhaftendem oder Befall mit Radopholus similis (Cobb) beigefügtem Nährsubstrat Thorne festgestellt wurde
b) Boden und Wurzeln verdächtiger Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode einem amtlichen nematologischen Test, zumindest auf Radopholus similis (Cobb) Thorne, unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen haben. 12. Pflanzen von Fragaria L., Amtliche Feststellung, dass Prunus L. und Rubus L., zum a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten Anpflanzen bestimmt, ausser haben, die als frei von den betreffenden Samen besonders gefährlichen Schadorganismen Die betreffenden besonders bekannt sind, gefährlichen Schadorganismen sind: oder – bei Fragaria L.: b) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten – Phytophthora fragariae Hickman abgeschlossenen Vegetationsperiode keine var. fragariae, Anzeichen von Krankheiten festgestellt – Arabis mosaic virus, worden sind, die durch die betreffenden – Raspberry ringspot virus, besonders gefährlichen Schadorganismen – Strawberry crinkle virus, verursacht wurden. – Strawberry latent ringspot – Strawberry mild yellow edge – Tomato black ring virus, – Xanthomonas fragariae Kennedy & King; – bei Prunus L.: – Apricot chlorotic leafroll mycoplasm, – Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye; – bei Prunus persica (L.) Batsch: – Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.; – bei Rubus L.: – Arabis mosaic virus, – Raspberry ring spot virus, – Strawberry latent ringspot – Tomato black ring virus 13. Pflanzen von Cydonia Mill. und Pyrus Unbeschadet der Anforderungen, die für die L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Samen Nummer9 gelten, amtliche Feststellung, dass haben, die als frei von Pear decline
b) die Pflanzen auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen aufgewiesen haben, nach denen sie des Befalls mit Pear decline mycoplasm verdächtig sind, während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden an diesem Ort gerodet wurden. 14. Pflanzen von Fragaria L., zum Unbeschadet der Anforderungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer12 gelten, amtliche Feststellung, dass Waren Besondere Anforderungen haben, die als frei von Aphelenchoides besseyi Christie bekannt sind,
an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aphelenchoides besseyi Christie festgestellt wurden,
bei Pflanzen in Gewebekultur diese von Pflanzen stammen, die den Bedingungen unter Buchstabe b) dieser Nummer entsprechen oder anhand geeigneter nematologischer Methoden amtlich getestet wurden und sich dabei als frei von Aphelenchoides besseyi Christie erwiesen haben.
15. Pflanzen von Malus Mill., Unbeschadet der Anforderungen, die für die zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II ausser Samen Nummer9 gelten, amtliche Feststellung, dass haben, die als frei von Apple proliferation
b) aa) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenem Pflanzgut, – entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat, – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf Apple proliferation mycoplasm, unter Verwendung von wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat; keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Apple proliferation mycoplasm verursacht werden.
16. Pflanzen der folgenden Prunus-Arten, Unbeschadet der Anforderungen, die für die zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Samen: Nummer12 gelten, amtliche Feststellung, dass – Prunus amygdalus Batsch a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten – Prunus armeniaca L. haben, die als frei von Plum pox virus – Prunus blireiana André bekannt sind, – Prunus brigantina Vill. oder – Prunus cerasifera Ehrh. b) aa) die Pflanzen, ausser aus Samen erwach- – Prunus cistena Hansen senes Pflanzgut, – Prunus curdica Fenzl. und Fritsch – entweder im Rahmen eines Zertifizie- – Prunus domestica ssp. Domestica rungssystems amtlich anerkannt wur- L. den, das voraussetzt, dass sie in direk- – Prunus domestica ssp. ter Linie von Material stammen, das insititia (L.) C.K. Schneid. unter geeigneten Bedingungen gehal- – Prunus domestica ssp. italica ten wurde und einem amtlichen Test (Borkh.) Hegi. auf zumindest Plum Pox virus unter – Prunus glandulosa Thunb. Verwendung von geeigneten Indika- – Prunus holoserica Batal. torpflanzen oder gleichwertigen Ver- – Prunus hortulana Bailey fahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat, – Prunus japonica Thunb. – in direkter Linie von Material stam- – Prunus mandshurica men, das unter geeigneten Bedingun- (Maxim.) Koehne gen gehalten wird und während der – Prunus maritima Marsh. letzten drei abgeschlossenen Vegetati- – Prunus mume Sieb. et Zucc. onsperioden mindestens einmal einem – Prunus nigra Ait. amtlichen Test auf zumindest Plum – Prunus persica (L.) Batsch pox virus unter Verwendung von – Prunus salicina L.
geeigneten Indikatorpflanzen oder – Prunus sibirica L. gleichwertigen Verfahren unterzogen – Prunus simonii Carr. wurde und sich dabei als frei von die- – Prunus spinosa L. sem Schadorganismus erwiesen hat; – Prunus tomentosa Thunb. bb) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an – Prunus triloba Lindl. anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren – andere Arten von Prunus L., die für Umgebung seit Beginn der letzten drei Plum pox virus abgeschlossenen Vegetationsperioden anfällig sind keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Plum pox virus verursacht werden; cc) Pflanzen am Ort der Erzeugung, die Anzeichen von Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere Viren oder virusähnliche Krankheitserreger verursacht werden, gerodet wurden. 17. Pflanzen von Vitis L., Amtliche Feststellung, dass an den Mutterreben ausser Samen und Früchten auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Grapevine Flavescense dorée MLO und Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al. festgestellt wurden. 18.1 Knollen von Solanum Amtliche Feststellung, dass tuberosum L., zum Anpflanzen a) die Bestimmungen des Bundesamtes für bestimmt Landwirtschaft zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival eingehalten wurden Waren Besondere Anforderungen und
die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sependonicus (Spiekermann & Kotthoff) Davis et al. bekannt ist, oder die Bestimmungen des Bundesamtes für Landwirtschaft zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sependonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. eingehalten wurden und
die Knollen ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, die als frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens bekannt ist, und
aa) die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith nicht bekannt ist, bb) die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith bekannt ist, von einer Anbaufläche stammen, die infolge der Anwendung eines angemessenen Verfahrens zur Tilgung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith frei von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith ist oder als frei davon gilt, und
die Knollen entweder ihren Ursprung in Karssen nicht bekannt ist, in Gebieten, in denen das Auftreten von Karssen bekannt ist, – die Knollen entweder von einer Anbaufläche stammen, die sich bei einer jährlichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirtspflanzen zu angemessenen Zeitpunkten sowie durch visuelle Inspektion sowohl äusserlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von auf der Anbaufläche wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al.
fallax Karssen erwiesen hat, – nach der Ernte zufällige Proben der Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht wurden oder Laboruntersuchungen sowie visuelle Inspektionen sowohl äusserlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu angemessenen Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschliessung der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen gemäss den Bestimmungen über das Verschliessen in der Saat- und Pflanzgut- Verordnung des EVD vom7. Dezember 199883 unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt Unbeschadet der besonderen Anforderungen, zum Anpflanzen bestimmt, die für die Knollen gemäss Anhang 4 Teil A ausser Knollen der Sorten, die amtlich Abschnitt II Nummer18.1 gelten, amtliche zugelassen wurden Feststellung, dass die Knollen – aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen, wobei diese Feststellung in geeigneter Weise auf dem Begleitdokument der Knollen zu erfolgen hat, – in der Schweiz erzeugt wurden und – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und nach geeigneten Methoden einem amtlichen Quarantänetest unterzogen wurde und sich dabei als frei von besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat.
a) Die Pflanzen wurden unter Quarantänebildenden Arten der Gattung Solanum bedingungen gehalten und haben sich bei L. oder ihren Hybriden, zum Anpflan- Quarantänetests als frei von jeglichen zen bestimmt, ausser den in Anhang 4 besonders gefährlichen Schadorganismen Teil A Abschnitt II Nummern18.1 erwiesen. oder 18.2 genannten Knollen von b) Die Quarantänetests gemäss Buchstabe a) Solanum tuberosum L. sowie Erhal- werden tungszüchtungsmaterial in Genbanken aa) überwacht vom BLW und durchgeführt oder Genmaterialsammlungen von wissenschaftlich ausgebildetem Personal dieser Stelle oder einer amtlich anerkannten Stelle; bb) durchgeführt an einem Ort, der mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet ist, die bei dem Schutz vor besonders gefährlichen Schadorganismen und der Aufbewahrung des Materials eine ausreichende Sicherung gegen die Gefahr der Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen bieten; cc) durchgeführt an jeder Materialpartie durch – Beschau in regelmässigen Abständen während mindestens einer abgeschlossenen Vegetationsperiode, unter Berücksichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklung im Rahmen des Testprogramms, auf Anzeichen für den Befall mit besonders gefährlichen Schadorganismen, – Tests nach geeigneten, vom BLW anerkannten Methoden – bei allem Kartoffelzuchtmaterial auf zumindest – Andean potato latent virus – Arracacha virus B (oca strain) – Potato black ringspot virus – Potato spindle tuber viroid – Potato virus T – Andean potato mottle virus – Viren A, M, S, V, X und Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc) und Potato leaf roll virus – Clavibacter michiganensis ssp. Sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., – Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith – bei echtem Kartoffelsamen zumindest auf Viren und Viroide gemäss Buchstaben aa) bis cc); dd) geeignete Tests auf alle anderen bei der Beschau festgestellten Anzeichen zur Identifizierung der besonders gefährlichen Schadorganismen, die sie verursacht haben.
Material, das sich bei der Untersuchung gemäss Buchstabe b) nicht als frei von den gemäss Buchstabe b) erwiesen hat, wird unverzüglich vernichtet oder Verfahren zur Tilgung des bzw. der besonders gefährlichen Schadorganismen unterzogen.
Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, unterrichtet das BLW darüber.
Jede Organisation oder Forschungsstelle, die bildenden Arten von solches Material besitzt, unterrichtet das BLW Solanum L. oder ihren Hybriden, zum darüber. Anpflanzen bestimmt, die in Genbanken oder Genmaterialsammlungen gehalten werden Anhand einer Zulassungsnummer auf der Vertuberosum L., ausser den in packung oder bei in loser Schüttung beförder- Anhang 4 Teil A Abschnitt II ten Kartoffeln auf dem Beförderungsmittel ist Nummer18.1,18.2,18.3 nachzuweisen, dass die Kartoffeln von einem oder 18.4 genannten Knollen amtlich zugelassenen Erzeuger angebaut wurden oder aus amtlich zugelassenen Waren Besondere Anforderungen gemeinsamen Lager oder Versandzentren im Anbaugebiet stammen. Ferner ist anzugeben, dass die Knollen frei von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith sind und
die Bestimmungen des Bundesamtes für Landwirtschaft zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival eingehalten wurden und
gegebenenfalls die Bestimmungen des Bundesamtes für Landwirtschaft zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sependonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. eingehalten wurden.
Unbeschadet der Anforderungen, die gegebezum Anpflanzen bestimmt, nenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A ausser Samen und den in Abschnitt II Nummern18.1,18.2 oder 18.3 Anhang 4 Teil A Abschnitt II gelten, amtliche Feststellung, dass Nummern18.4 und 18.5 a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten genannten Pflanzen haben, die als frei von Potato stolbur
b) auf den Pflanzen der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm festgestellt wurden. Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebe- Lycopersicon lycopersicum (L.) nenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Karsten ex Farw., Musa L., Abschnitt II Nummer18.6 gelten, amtliche Nicotiana L., und Solanum Feststellung, dass melongena L., zum Anpflanzen a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten bestimmt, ausser Samen haben, die sich als frei von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith erwiesen haben,
b) auf den Pflanzen der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith festgestellt wurden. Amtliche Feststellung, dass auf dem Hopfen lupulus L., zum Anpflanzen der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgebestimmt, ausser Samen schlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold und Verticillium dahliae Klebahn (DC) Des Moul., Dianthus L. a) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten und Pelargonium l’Herit, abgeschlossenen Vegetationsperiode keine ex Ait., zum Anpflanzen Anzeichen von Heliothis armigera Hübner bestimmt, ausser Samen oder Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden gegen diese Organismen unterzogen Waren Besondere Anforderungen 21.1 Pflanzen von Dendranthema Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebe- (DC) Des Moul., zum nenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Anpflanzen bestimmt, Abschnitt II Nummer20 gelten, amtliche ausser Samen Feststellung, dass
die Pflanzen höchstens die F3-Generation von Material sind, das sich bei Tests auf Chrysanthemum stunt viroid als frei von diesem Virus erwiesen hat, oder unmittelbar von Material abstammen, das sich bei einer repräsentativen Probe von mindestens 10 % bei einer amtlichen Prüfung im Zeitpunkt der Blüte als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat;
die Pflanzen oder Stecklinge – aus Betrieben stammen, die in den drei ersten Monaten vor dem Versand mindestens einmal monatlich amtlich untersucht wurden und bei denen in dieser Zeit keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden und in deren unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden, – einer geeigneten Behandlung gegen Puccinia horiana Hennings unterzogen wurden;
bei nicht bewurzelten Stecklingen weder auf hnen noch auf den Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx festgestellt wurden oder bei bewurzelten Stecklingen weder auf ihnen noch auf dem Wurzelbett Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx festgestellt wurden.
zum Anpflanzen bestimmt, Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II ausser Samen Nummer20 gelten, amtliche Feststellung, dass – die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich bei den in den letzten zwei Jahren mindestens einmal durchgeführten amtlich anerkannten Tests als frei von Erwinia chrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers) Dickey, Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Starr & Burkholder und Phialophora cinerescens (Wollenw.) van Beyma erwiesen haben, – keine Anzeichen der vorgenannten Schadorganismen auf den Pflanzen festgestellt 22. Zwiebeln von Tulipa L. und Amtliche Feststellung, dass auf den Pflanzen Narcissus L., ausser solchen, bei seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegedenen aus der Verpackung oder tationsperiode keine Anzeichen von Ditylenanderweitig hervorgeht, dass sie zum chus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt Direktverkauf an den Endverbraucher wurden. bestimmt sind, der keine gewerbliche Schnittblumenerzeugung betreibt 23. Pflanzen von krautigen Arten, zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II ausser Nummern20, 21.1 oder 21.2 gelten, amtliche – Zwiebeln, Feststellung, dass die Pflanzen – Kormi, a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das – Pflanzen der Familie als frei von Liriomyza huidobrensis (Blan- Gramineae, chard) und Liriomyza trifolii (Burgess) – Rhizomen, bekannt ist, – Samen, oder – Knollen b) bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt wurden
c) die Pflanzen unmittelbar vor der Vermarktung amtlich untersucht und als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden und einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) unterzogen worden sind. 24. Im Freiland angezogene, Die Anbaufläche muss bekanntermassen frei bewurzelte Pflanzen, einge- sein von Clavibacter michiganensis ssp. pflanzt oder zum Anpflanzen sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis bestimmt et al., Globodera pallida (Stone) Behrens, Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival. 25. Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Amtliche Feststellung, dass Anpflanzen bestimmt, a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten ausser Samen haben, die als frei von Beet leaf curl virus bekannt sind,
b) das Auftreten von Beet leaf curl virus auf der Anbaufläche nicht bekannt ist und auf der Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Anzeichen von Beet leaf curl virus festgestellt wurden. 26. Samen von Helianthus annuus L. Amtliche Feststellung, dass haben, die als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni bekannt sind, Waren Besondere Anforderungen
b) die Samen, ausser denen, die aus Sorten erzeugt wurden, die gegen alle im Anbaugebiet anwesenden Rassen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni resistent sind, einer angemessenen Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni unterzogen wurden. Unbeschadet der Anforderungen, die gegebelycopersicum (L.) Karsten ex nenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Farw., zum Anpflanzen Abschnitt II Nummern18.6 und 23 gelten, bestimmt, ausser Samen amtliche Feststellung, dass haben, die als frei von Tomato Yellow Leaf Curl Virus bekannt sind,
an den Pflanzen keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus beobachtet wurden und aa) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn. bekannt sind, bb) die Anbaufläche bei amtlichen Kontrollen, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr zumindest monatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. befunden wurde;
die Anbaufläche keine Symptome von Tomato Yellow Leaf Curl Virus gezeigt hat und einer geeigneten Behandlung und Überwachung unterzogen wurde, die die Freiheit von Bemisia tabaci Genn. gewährleistet.
Amtliche Feststellung, dass die Samen durch lycopersicum (L.) Karsten eine geeignete Säureextraktionsmethode oder ex Farw. eine vom BLW genehmigte gleichwertige Methode gewonnen wurden und
die Samen entweder ihren Ursprung in Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. oder Xanthomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye nicht bekannt ist,
an den Pflanzen auf der Anbaufläche während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für die durch diese Schadorganismen verursachten Krankheiten festgestellt wurden Waren Besondere Anforderungen
c) die Samen einem amtlichen Test zumindest auf diese Schadorganismen an einer repräsentativen Probe und unter Verwendung geeigneter Methoden unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen haben. Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden und dass nach Labortests anhand repräsentativer Proben ebenfalls kein Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurde oder
b) dass vor der Vermarktung eine Entseuchung vorgenommen wurde. Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer28.1 gelten, amtliche Feststellung, dass haben, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis spp. insidiosus Davis et al. nicht bekannt ist,
b) aa) das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. seit Beginn der letzten zehn Jahre weder im Betrieb noch in seiner unmittelbaren Umgebung bekannt wurde und – es sich bei dem Material um eine Sorte handelt, die als hochresistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. anerkannt ist, – das Material zum Erntezeitpunkt noch nicht seine vierte Vegetationsperiode seit der Aussaat begonnen hatte und es höchstens eine vorhergehende Samenernte von der Kultur gegeben hatte – der gewichtsmässige Anteil an unschädlichem Besatz, der nach den Regeln bestimmt wurde, die für die Zertifizierung von Saatgut gelten, 0,1 % nicht übersteigt, bb) während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode oder gegebenenfalls den letzten beiden dieser Perioden weder auf der Anbaufläche noch auf einer benachbarten Kultur von Medicago sativa L. Anzeichen von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. festgestellt wurden, Waren Besondere Anforderungen cc) auf der betreffenden Anbaufläche während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Medicago sativa L. angebaut wurde. haben, die als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye bekannt sind, wurde und sich dabei als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye Besondere Anforderungen für das Inverkehrbringen von Waren in und innerhalb von Schutzgebieten Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiete 21. Pflanzen und lebender Kantone VD, Blütenstaub zur Bestäu- VS, FR, BE bung von Amelanchier (ausgenommen Med., Chaenomeles die Bezirke Lindl., Crataegus L., Signau und Cydonia Mill., Eriobotrya Trachselwald) Lindl., Malus Mill., und GR Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., ausser Früchte und Samen
mit Ursprung in der Unbeschadet des Verbotes, das für die Schweiz Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil B Nummer1 gegebenenfalls gilt, amtliche Feststellung, dass
die Pflanzen aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. stammen
die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung in eine Sicherheitszone während eines Zeitraums von mindestens sieben Monaten, einschliesslich des Zeitraums vom 1. April bis 31. Oktober der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode, auf einer Fläche erhalten wurden, aa) die mindestens1 km innerhalb der Grenze einer amtlich bezeichneten Sicherheitszone von mindestens 50 km2 liegt, in der die Wirtspflanzen einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, das spätestens vor Beginn der vollständigen Vegetationsperiode, die der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vorausgeht, mit dem Ziel eingerichtet wurde, das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren. Die Angaben zur Beschreibung dieser Sicherheitszone sind dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst zu übermitteln.
Sobald die Sicherheitszone eingerichtet ist, sind in der Zone ausserhalb der Fläche und deren Umkreis von 500 m Breite mindestens einmal Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiete seit Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode zum geeignetsten Zeitpunkt amtliche Inspektionen durchzuführen und alle Wirtspflanzen mit Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. unverzüglich zu beseitigen. Die Ergebnisse dieser Inspektionen sind dem Eidgenössischen Pflanzenschtutzdienst jährlich zu übermitteln; und bb) die ebenso wie die Sicherheitszone vor Beginn der vollständigen Vegetationsperiode, die der letzten vollständigen Vegetationsperiode vorausgeht, für den Anbau von Pflanzen nach Massgabe dieser Nummer amtlich zugelassen wurde, und cc) die ebenso wie der Umkreis von mindestens 500 m Breite seit Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode bei amtlichen Inspektionen, die wie folgt durchgeführt wurden, als frei von Erwinia amylovora (Burr) Winsl. et al. befunden wurde: – zweimal zum geeignetsten Zeitpunkt auf der Fläche selbst, d.h. einmal in der Zeit von Juni bis August und einmal in der Zeit von August bis Oktober, und – einmal zum geeignetsten Zeitpunkt im genannten Umkreis, d.h. in der Zeit von August bis Oktober, und dd) von der Pflanzen anhand von amtlichen Proben, die zu den geeignetsten Zeitpunkten genommen wurden, nach einer geeigneten Labormethode amtlich auf latente Infektionen untersucht wurden.
b) mit ausländischem Unbeschadet der Verbote, die für die Ursprung Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern9, 9.1,9.2 und 18 und Anhang 3 Teil B Nummer1 gegebenenfalls gelten, – Mitgliedstaaten der Amtliche Feststellung, dass europäischen Ge- – in Gebieten, die in den Mitgliedstaaten meinschaft der Europäischen Gemeinschaft als Schutzgebiet in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al amtlich erklärt sind., – die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung in eine Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiete Sicherheitszone während eines Zeitraums von mindestens sieben Monaten, einschliesslich des Zeitraums vom 1. April bis 31. Oktober der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode, auf einer Fläche erhalten wurden, die als «Pufferzone» von mindestens 50 km2 erklärt wurde, in der die Wirtspflanzen seit einem geeigneten Zeitpunkt einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, das mit dem Ziel eingerichtet wurde, das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren, aus welcher die betreffenden Pflanzen zur Einfuhr in Schutzgebiete in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind; – andere Länder a) die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die vom BLW als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind,
b) die Pflanzen aus Gebieten stammen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. gelten und vom BLW entsprechend anerkannt worden sind.
Es muss schriftlich nachgewiesen sein, Kantone VD, 15. März bis 30. Juni dass die Bienenstöcke VS, FR, BE
aus Ländern stammen, die vom BLW (ausgenommen als frei von Erwinia amylovora (Burr.) die Bezirke Winsl. et al. anerkannt sind, Signau und Trachselwald) oder und GR
aus einem Gebiet stammen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bezüglich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. amtlich als Schutzgebiet erklärt ist
aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten stammen
vor der Verbringung einer geeigneten Quarantänemassnahme unterzogen wurden.
Anhang 584 (Art.5, 9, 17, 23, 24 und 40) Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die am Produktionsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Schadorganismen für die ganze Schweiz sind und mit einem Pflanzenpass versehen sein müssen 1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse. 1.1 Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, von Amelanchier Med., Mill., Mespilus L., Prunus L., ausser Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. 1.2 Pflanzen von Beta vulgaris L. und Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen. 1.3 Pflanzen von Ausläufer oder Knollen bildenden Arten von Solanum L. oder deren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt. 1.4 Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte. 1.7 Holz, das
ganz oder teilweise aus Platanus L. gewonnen wurde, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, und
einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht: HS-Code Warenbezeichnung 4401.10 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen 4401.22 00 Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln ex 4401.30 00 Holzabfälle und Holzausschuss (ausser Sägespänen), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst 4403.10 00 Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet
Bereinigt durch Ziff. I der V des EVD vom15. April 2002 (AS 2002 945), Ziff. II der V vom16. Juni 2003 (AS 2003 1858), Ziff. II Abs. 1 der V vom16. Juni 2003 (AS 2004 1435), Ziff. I Abs. 1 der V des EVD vom20. April 2004 (AS 2004 2201) und Ziff. I der V des EVD vom14. Febr. 2005 (AS 2005 1103).
HS-Code Warenbezeichnung ex 4403.99 Holz von anderen als Nadelbäumen (ausser in der Unternummern-Anmerkung1 zu Kapitel 44 genannte tropische oder Buche [Fagus spp.]), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4404.20 00 Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt ex 4407.99 Holz von anderen als Nadelbäumen (ausser in der Unternummern-Anmerkung1 zu Kapitel 44 genannte tropische oder Buche [Fagus spp.]), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als
mm ... Pflanzen von Erzeugern mit Genehmigung für die Erzeugung für und den Verkauf an Personen, die sich mit gewerblicher Pflanzenerzeugung befassen, ausser für den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, sofern sicher gestellt ist, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Abies Mill., Apium graveolens L., Argyranthemum spp., Aster spp., Brassica L., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthema (DC) Des Moul, Dianthus L. und Hybriden, Exacum spp., Fragaria L., Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neu-Guinea-Hybriden von Impantiens L., Lactuca spp., Larix Mill., Leucanthemum L., Lupinus L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L., Pseudotsuga Carr., Quercus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr. Verbena L. und andere Pflanzen von krautigen Arten, ausser Pflanzen der Familie Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, und ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen und Knollen. Pflanzen von Solanaceae, mit Ausnahme der unter Nummer1.3 genannten, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen. Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt, auch mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat. Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L., Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt.
3. Zum Anpflanzen bestimmte Zwiebeln und Knollen von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmässiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, sofern gewährleistet ist, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist, von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston «Golden Yellow», Galantus L., Galtonia candicans (Baker) Decne., Zwergformen und ihre Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L., wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort. und Gladiolus tubergenii hort., Hyacinthus L., Iris L., Ismene Herbert, Muscari Miller, Narcissus L., Orinthogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L. Tigridia Juss. und Tulipa L.
Schadorganismen für Schutzgebiete sind und die beim Inverkehrbringen in solche oder innerhalb solcher Gebiete mit einem dafür gültigen Pflanzenpass versehen sein müssen Unbeschadet der in Abschnitt I dieses Teils und in Anhang 3 Teile A und B genannten Waren:
1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1.3 Pflanzen, ausser Samen und Früchte, von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. 1.4 Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Amelanchier Med., Waren ausländischen Ursprungs aus Nichtmitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen Schadorganismen sind, die für die ganze Schweiz von Belang sind Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, jedoch einschliesslich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland oder Uruguay, Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, Capsicum spp., Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Zea mays L., Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Allium porrum L., Allium schoenoprasum L. und Phaseolus L. Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von: – Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypsophila L., Pelargonium L’Hérit ex Ait, Populus L., Quercus L., Solidago L. und Schnittblumen von Orchidaceae, – Koniferen (Coniferales), – Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada, – Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, – Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, – Blattgemüse von Apium graveolens L. und Ocimum L. Früchte von: – Momordica L. und Solanum melongena L. – Annona L., Cydonia Mill., Diospyros L., Malus Mill., Mangifera L., Passiflora L., Prunus L., Psidium L., Pyrus L., Ribes L., Syzygium Gaertn. und Vaccinium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern.
Knollen von Solanum tuberosum L. Lose Rinde von: – Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern – Acer saccharum Marsh., Populus L. und Quercus L., ausser Quercus suber L.
6. Holz, das
ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz gemäss der Begriffsbestimmung von Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 2: – Quercus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buchstabe b) aufgeführten Warenbezeichnung im HS-Code 4416.00 00 entspricht, und wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 ºC für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist, – Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Armenien, – Populus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents, – Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada, – Nadelbäumen (Coniferales), auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei und
einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht:
HS-Code Warenbezeichnung 4401.10 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen 4401.21 00 Holz von Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln 4401.22 00 Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln ex 4401.30 00 Sägespäne ex 4401.30 00 Andere Holzabfälle und Holzausschuss als Sägespäne, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst 4403.10 00 Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet ex 4403.20 Holz von Nadelbäumen, roh, auch entrindet, vom Splint 4403.91 Eichenholz (Quercus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint HS-Code Warenbezeichnung ex 4403.99 Holz von anderen als Nadelbäumen (ausser in der Unterpositions-Anmerkung1 zu Kapitel 44 genannte tropische oder Buche [Fagus spp.]), roh, auch entrindet, vom Splint ex 4404 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt 4406 Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz 4407.10 Holz von Nadelbäumen (Coniferales), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als6 mm 4407.91 Eichenholz (Quercus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als6 mm ex 4407.99 Holz von anderen als Nadelbäumen (ausser in der Unterpositions-Anmerkung1 zu Kapitel 44 genannte tropische oder Buche [Fagus spp.]), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als6 mm 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz 4416.00 00 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassstäbe 9406.00 10 Vorgefertigte
Gebäude aus Holz Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen, wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschliesslich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht.
b) Erde und Nährsubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und ganz oder teilweise aus dem unter Buchstabe a) beschriebenen Material oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen besteht, mit Ursprung in – der Türkei, – Belarus, Georgien, Moldau, Russland, der Ukraine, – anderen aussereuropäischen Ländern als Algerien, Ägypten, Israel, Libyen, Marokko, Tunesien. Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA.
Waren, die für Schutzgebiete möglicherweise besonders gefährlichen Schadorganismen tragen Unbeschadet der in Abschnitt I genannten Waren:
3. Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Amelanchier Med., 4. Teile von Pflanzen, ausser Samen und Früchte, von Amelanchier Med., Anhang 685 (Art. 8) Muster für Pflanzenschutzzeugnis (gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1951)
Name und Adresse des Absenders 2 Pflanzenschutzzeugnis Nr.
Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von an Pflanzenschutzdienst(e) von
Ursprungsort
Angegebenes Transportmittel
Angegebener Grenzübertrittsort
Unterscheidungsmerkmale, Zahl und Beschreibung der Packstücke; 9 Angegebene Menge Name des Erzeugnisses, botanischer Name der Pflanzen
Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse – nach geeigneten Verfahren untersucht worden sind und – frei von Quarantäneschadorganismen und praktisch frei von anderen gefährlichen Schadorganismen befunden wurden und – als den im Bestimmungsland geltenden Pflanzenschutzvorschriften entsprechend angesehen werden.
Zusätzliche Erklärung ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFIZIERUNG 18 Ort der Ausstellung
Behandlung
Chemikalie (Wirkstoff) 14 Dauer und Temperatur Datum Name und Unterschrift des Dienstsiegel amtlichen Beauftragten
Konzentration 16 Datum
Sonstige Angaben Anhang 786 (Art. 8) Muster für Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr (gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1951)
Name und Adresse des Absenders 2 Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr Nr.
Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von an Pflanzenschutzdienst(e) von
Ursprungsort
Angegebenes Transportmittel
Angegebener Grenzübertrittsort
Unterscheidungsmerkmale, Zahl und Beschreibung der Packstücke; 9 Angegebene Menge Name des Erzeugnisses, botanischer Name der Pflanzen
Hiermit wird bescheinigt, dass – die oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse aus (Ursprungsland) nach (Weiterversendeland) eingeführt worden sind und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. (*) dessen Original beglaubigte Kopie in der Anlage vorliegt, beigefügt war – (*) sie verpackt umgepackt worden sind in ihrer ursprünglichen Verpackung in neuen Behältnissen befördert werden. – (*) sie auf Grund des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses und einer zusätzlichen Untersuchung als den im Bestimmungsland geltenden Pflanzenschutzvorschriften entsprechend angesehen werden, und – die Sendung während ihrer Einlagerung in (Weiterversendeland) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war. (*) Zutreffendes ankreuzen
Zusätzliche Erklärung ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFIZIERUNG 18 Ort der Ausstellung
Behandlung
Chemikalie (Wirk- 14 Dauer und Temperatur Datum stoff) Name und Unterschrift des Dienstsiegel amtlichen Beauftragten
Konzentration 16 Datum
Sonstige Angaben Anhang 887 (Art.10, 17, 21, 22 und 40) Pflanzenpass Erforderliche Angaben: 1. «Schweizerischer Pflanzenpass» oder «EG-Pflanzenpass» 2. «CH» oder Code eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft 3. Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle 4. Zulassungsnummer des Betriebes 5. Serie-, Wochen- oder Lot-Nummer 6. Botanischer Name 7. Menge 8. Das Kennzeichen «ZP» für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und gegebenenfalls der Name des oder der Schutzgebiete, in die die Ware verbracht werden darf 9. Bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung «RP» und gegebenenfalls die Registriernummer des ursprünglich zugelassenen Betriebes 10. Bei ausländischen Waren mit Herkunft aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, Name des Ursprungs- oder des Absenderlandes Anhang 8a88 Anforderungen an die Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz (gemäss Internationalem Standard für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO89)
Behandlung 1.1 Damit Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Ziffer 2 gekennzeichnet werden können, müssen sie einer Hitzebehandlung unterzogen worden sein. 1.2 Die Hitzebehandlung muss sicherstellen, dass das Holz auf eine Kerntemperatur von 56° C während mindestens 30 Minuten erwärmt wird (Heat Treat- 1.3 Die zur Hitzebehandlung verwendete Behandlungskammer muss:
die minimale Behandlungstemperatur von 65° C erreichen und während der Behandlungsdauer halten können;
ein Messgerät enthalten, mit dem die Behandlungstemperatur der Behandlungskammer oder die Behandlungstemperatur im Holz gemessen und elektronisch aufgezeichnet wird.
Kennzeichnung 2.1 Die Kennzeichnung muss folgende Angaben enthalten:
IPPC-Logo;
Zulassungsnummer des Betriebes (mit ISO-Code des Landes);
Kennzeichen HT (Heat Treatment);
Kennzeichen DB (Debarked) für «Holz frei von Rinde».
2.2 Sie ist deutlich sichtbar anzubringen. 2.3 Als Farben dürfen weder Rot noch Orange verwendet werden.
Guidelines for regulating wood packaging material in international trade (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel), siehe www.ippc.int 2.4 Gestaltung der Kennzeichnung:
CH - XXXXX HT - DB
Waldbäume und Waldsträucher
Zu den Waldbäumen werden Vertreter folgender Gattungen gezählt:
Botanischer Name Deutsche Bezeichnung
Abies Tannen Larix Lärchen Picea Fichten Pinus Kiefern Pseudotsuga Douglasien Taxus Eiben Acer Ahorn Alnus Erlen Betula Birken Carpinus Hainbuche Castanea Edelkastanien Fagus Buchen Fraxinus Eschen Ostrya Hopfenbuchen Populus Pappeln Quercus Eichen Robinia Robinien Salix Weiden Sorbus Ebereschen, Elsbeeren, Spierling, Vogelbeeren Tilia Linden Ulmus Ulmen
Zu den Waldbäumen und Waldsträuchern werden folgende Gattungen und Arten gezählt, sofern sie im Wald gepflanzt werden:
Botanischer Name Deutsche Bezeichnung
Juglans regia Walnuss Juglans nigra Schwarznuss Prunus Kirschbäume
Anhang 1090 (Art. 27–29)
Besonders gefährliche Unkräuter
1. Ambrosia artemisiifolia L.