Quelle

0.360.349.1

Übersetzung 1 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen

Abgeschlossen am 11. Mai 1998 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. April 19992 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 2000 (Stand am 13. November 2001)

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik, nachfolgend die Parteien genannt, in der Absicht, die in den letzten Jahren in ihrem Grenzgebiet zwischen den mit Polizei- und Zollaufgaben betrauten Dienststellen aufgenommene Zusammenarbeit auszubauen, im Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien weiterzuentwickeln, um eine bessere Anwendung der Bestimmungen über den Personenverkehr sicherzustellen, ohne indessen die Sicherheit zu gefährden, in Anbetracht der Übereinkunft vom 31. Januar 19383 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen, in Anbetracht des Abkommens vom 1. August 19464 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Grenzverkehr, in Anbetracht der Vereinbarung vom 15. April 19585 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Arbeitskräfte im kleinen Grenzverkehr, in Anbetracht des Abkommens vom 28. September 19606 zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, in Anbetracht des Abkommens vom 30. Juni 19657 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze,

AS 2001 2636; BBl 1999 1485 1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. 2 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 20. April 1999 (AS 2001 1524).

haben folgende Bestimmungen vereinbart:

Titel I Begriffe und Zielsetzungen der Zusammenarbeit

Art. 1 Zuständige Dienststellen

Die zuständigen Dienststellen im Sinne dieses Abkommens sind, soweit betroffen: – für die französische Partei: – la police nationale; – la gendarmerie nationale; – la douane; – für die schweizerische Partei: – die Polizei-, Fremdenpolizei- und Zollbehörden des Bundes; – die Kantonspolizeien; – das Grenzwachtkorps.

Grenzgebiet Für die Umsetzung dieses Abkommens umfasst das Grenzgebiet: – in der Französischen Republik: das Gebiet von Belfort und die Departemente Haute-Savoie, Ain, Jura, Doubs und Haut-Rhin; – in der Schweiz: die Kantone Wallis, Genf, Waadt, Neuenburg, Jura, Basel- Landschaft, Solothurn und Basel-Stadt.

Begriffe Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

  1. «Zentrum für Polizei- und Zollzusammenarbeit» oder «gemeinsames Zentrum»: ein Zentrum, welches in der Nähe der gemeinsamen Grenze auf dem Gebiet einer der beiden Parteien errichtet wurde und in welchem zwischen den dorthin entsandten Mitgliedern der zuständigen Dienste beider Parteien Formen der Zusammenarbeit entwickelt werden, vor allem auf dem Gebiet des Informationsaustausches;

  2. «Beamte»: Angehörige der zuständigen Verwaltungen der beiden Parteien, welche den Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit oder den im Grenzgebiet befindlichen örtlich zuständigen Einheiten zugeteilt sind;

  3. «Überwachung»: die Anwendung aller gesetzlichen, reglementarischen und administrativen Bestimmungen beider Parteien, welche die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, den Kampf gegen den unerlaubten Handel und die illegale Einwanderung betreffen.

Art. 4 Zielsetzungen der Zusammenarbeit

1. Die Parteien führen – unter Wahrung ihrer Souveränität und der Aufgabe der örtlich zuständigen Verwaltungs- und Justizbehörden – eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit der mit Polizei- und Zollaufgaben betrauten Dienststellen ein. Dies geschieht durch das Festlegen von neuen Formen der Polizei- und Zollzusammenarbeit, durch die Errichtung von Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit und mittels einer direkten Zusammenarbeit zwischen entsprechenden Dienststellen. 2. Diese Zusammenarbeit wird im Rahmen der bestehenden Strukturen und Zuständigkeiten ausgeübt.

Titel II Besondere Formen der Polizei- und Zollzusammenarbeit

Art. 5 Zusammenarbeit auf Ersuchen

1. Die Parteien verpflichten sich dahingehend, dass ihre Dienststellen einander nach Massgabe des nationalen Rechts und in den Grenzen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Interesse der vorbeugenden Bekämpfung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen Hilfe leisten, sofern ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist und die Erledigung des Ersuchens nicht die Ergreifung von Zwangsmassnahmen durch die ersuchte Partei erfordert. Sind die ersuchten Dienststellen für die Erledigung nicht zuständig, so leiten sie das Ersuchen an die zuständigen Behörden weiter. 2. Nebst den nationalen Zentralbehörden auf Grund ihrer allgemeinen Befugnisse können die in Artikel 1 aufgeführten Dienststellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Ersuchen um Zusammenarbeit betreffend die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, den Kampf gegen den unerlaubten Handel und die illegale Einwanderung einander direkt übermitteln, insbesondere in den nachfolgenden Bereichen: – Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen; – Führerscheinanfragen; – Aufenthalts- und Wohnsitznachforschungen; – Feststellung von Telefonanschlussinhabern; – Identitätsfeststellungen; – Auskünfte in Polizei- oder Zollsachen aus Datensystemen oder aus anderen Unterlagen dieser Dienststellen; – Informationen bei grenzüberschreitender Observation (dringende Fälle); – Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile; – Vorbereitung von Plänen und Abstimmung von Fahndungsmassnahmen sowie Einleitung von Sofortfahndungen; – Spurenabklärungen.

3. Die nach Absatz 1 ersuchten Dienststellen beantworten die Ersuchen direkt, sofern deren Behandlung nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. In diesem Fall wird das Ersuchen direkt und unverzüglich an die örtlich zuständige Justizbehörde weitergeleitet, die es wie ein Rechtshilfeersuchen behandelt und die Antwort über die ursprünglich ersuchten Dienststellen an die ersuchende Behörde übermittelt. 4. In besonders schwerwiegenden Fällen oder in Fällen von überregionaler Bedeutung werden die nationalen Zentralstellen über das direkt übermittelte Ersuchen unverzüglich unterrichtet. Dies gilt auch für die Auslösung von Sofortfahndungen und deren Ergebnis.

Art. 6 Unaufgeforderte Zusammenarbeit

Die zuständigen Dienststellen der Parteien können im Einzelfall, nach Massgabe ihres nationalen Rechts und ohne Ersuchen, der anderen Partei Informationen übermitteln, die dieser bei der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder der Bekämpfung strafbarer Handlungen dienen könnten. Die Informationsübermittlung erfolgt nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 dieses Abkommens.

Art. 7 Grenzüberschreitende Observation

1. Beamte einer Partei, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens in ihrem Land eine Person observieren, die im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu sein, sind befugt, die Observation auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei fortzusetzen, wenn diese der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens zugestimmt hat. Die erteilte Zustimmung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet. Sie kann mit Auflagen verbunden werden. Auf Verlangen wird die Observation den Beamten der Partei übertragen, auf deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet. Das Rechtshilfeersuchen nach Satz 1 ist an die in Absatz 5 bezeichnete Behörde zu richten, die befugt ist, die erbetene Zustimmung zu erteilen oder zu übermitteln. 2. Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit die vorherige Zustimmung der anderen Partei nicht eingeholt werden, so dürfen die Beamten die Observation einer Person, die im Verdacht steht, an einer der in Absatz 6 aufgeführten Straftaten beteiligt zu sein, unter folgenden Voraussetzungen über die Grenze hinweg fortsetzen:

  1. der Grenzübertritt ist noch während der Observation unverzüglich der in Absatz 5 bezeichneten Behörde der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitzuteilen;

  2. ein Rechtshilfeersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen.

Die Observation ist einzustellen, sobald die Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, auf Grund der Mitteilung nach Buchstabe a oder auf Grund des Ersuchens nach Buchstabe b dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht zwölf Stunden nach dem Grenzübertritt vorliegt. 3. Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist nur unter den folgenden allgemeinen Voraussetzungen zulässig:

  1. die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der Partei, auf deren Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen;

  2. vorbehaltlich der Fälle nach Absatz 2 führen die Beamten während der Observation ein Dokument mit sich, aus dem sich ergibt, dass die Zustimmung erteilt worden ist;

  3. die observierenden Beamten müssen jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen;

  4. die observierenden Beamten dürfen während der Observation ihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn, die ersuchte Partei hat dem ausdrücklich widersprochen; der Gebrauch ist mit Ausnahme des Falles der Notwehr nicht zulässig;

  5. das Betreten von Wohnräumen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig;

  6. die observierenden Beamten sind nicht befugt, die observierte Person festzuhalten oder zu verhaften;

  7. über jede Operation wird den Behörden der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Operation stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Beamten verlangt werden;

  8. die Behörden der Partei, aus deren Hoheitsgebiet die observierenden Beamten stammen, unterstützen auf Ersuchen die nachfolgenden Ermittlungen – einschliesslich gerichtlicher Verfahren – der Partei, auf deren Hoheitsgebiet eingeschritten wurde.

in den Absätzen 1 und 2 genannten Beamten sind: – für die Französische Republik: «les officiers et agents de police judiciaire de la police nationale et de la gendarmerie nationale» sowie, in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen und im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen oder schädlichen Abfällen, «les agents des douanes»; – für die Schweiz: die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone und die Beamten der kantonalen Polizeidienststellen. in den Absätzen 1 und 2 genannte Behörde ist: – für die Französische Republik: «la direction centrale de la police judiciaire»; – für die Schweiz: die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen durch Vermittlung der Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit.

6. Eine Observation nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn eine der nachstehenden Straftaten zu Grunde liegt: – Mord, – Totschlag, – Vergewaltigung, – vorsätzliche Brandstiftung, – Falschmünzerei, – schwerer Diebstahl und schwere Hehlerei, – Erpressung, – Entführung und Geiselnahme, – Menschenhandel, insbesondere Kinderhandel zu pornografischen Zwecken, – unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, – Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoffe, – Vernichtung durch Sprengstoffe, – unerlaubter Verkehr mit giftigen oder schädlichen Abfällen.

Art. 8 Grenzüberschreitende Nacheile

1. Beamte einer Partei, die in ihrem Land eine Person verfolgen, die auf frischer Tat bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer Straftat nach Absatz 5 angetroffen wird, sind befugt, die Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei ohne deren vorherige Zustimmung fortzusetzen, wenn die zuständigen Behörden der anderen Partei wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit nicht zuvor unterrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur Stelle sind, um die Verfolgung zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn die verfolgte Person sich in Untersuchungshaft befand oder eine Freiheitsstrafe verbüsste und geflohen ist. Spätestens bei Grenzübertritt nehmen die nacheilenden Beamten Kontakt mit der zuständigen Behörde der Partei auf, auf deren Hoheitsgebiet die Nacheile stattfindet. Die Verfolgung ist einzustellen, sobald die Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfinden soll, dies verlangt. Auf Ersuchen der nacheilenden Beamten ergreifen die örtlich zuständigen Behörden die verfolgte Person, um ihre Identität festzustellen oder die Verhaftung vorzunehmen. 2. Die grenzüberschreitende Nacheile muss spätestens beim Grenzübertritt dem gemeinsamen Zentrum mitgeteilt werden, das seinerseits benachrichtigt: – in der Französischen Republik: den örtlich zuständigen Staatsanwalt; – in der Schweiz: die zuständigen Kommandanten der Kantonspolizei und des Grenzwachtkorps. In besonders schwerwiegenden Fällen oder wenn die Nacheile über das Grenzgebiet hinausgegangen ist, sind die nationalen Zentralstellen zu unterrichten.

3. Die Beamten, die im Rahmen dieses Artikels eine Nacheile ausüben, haben kein Festhalterecht. 4. Die Nacheile wird ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung ausgeübt. 5. Die Straftaten nach Absatz 1 sind: – Mord, – Totschlag, – Vergewaltigung, – vorsätzliche Brandstiftung, – Falschmünzerei, – schwerer Diebstahl und schwere Hehlerei, – Erpressung, – Entführung und Geiselnahme, – Menschenhandel, insbesondere Kinderhandel zu pornografischen Zwecken, – unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, – Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoffe, – Vernichtung durch Sprengstoffe, – unerlaubter Verkehr mit giftigen oder schädlichen Abfällen, – Führerflucht nach einem Unfall mit Todesfolge oder schweren Verletzungen. 6. Die Nacheile ist nur unter den folgenden allgemeinen Voraussetzungen zulässig:

  1. die nacheilenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der Partei, auf deren Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen;

  2. die Nacheile findet lediglich über die Landgrenzen, einschliesslich der Seen und fliessenden Gewässer, statt;

  3. das Betreten von Wohnräumen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig;

  4. die nacheilenden Beamten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, entweder durch eine Uniform, eine Armbinde oder durch am Fahrzeug angebrachte Zusatzeinrichtungen; das Tragen von Zivilkleidung unter Benutzung eines getarnten Polizeifahrzeuges ohne die vorgenannte Kennzeichnung ist nicht zulässig; die nacheilenden Beamten müssen jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen;

  5. die nacheilenden Beamten dürfen ihre Dienstwaffe mit sich führen; der Gebrauch ist mit Ausnahme des Falles der Notwehr nicht zulässig;

  6. die nacheilenden Beamten melden sich nach Beendigung der Nacheile bei den örtlich zuständigen Behörden der Partei, auf deren Hoheitsgebiet sie gehandelt haben, und erstatten Bericht; auf Ersuchen dieser Behörden sind sie verpflichtet, sich bis zur Klärung des Sachverhalts bereitzuhalten; dies gilt auch, wenn die verfolgte Person nicht festgenommen werden konnte;

  7. die Behörden der Partei, aus deren Hoheitsgebiet die nacheilenden Beamten stammen, unterstützen auf Ersuchen die nachfolgenden Ermittlungen – einschliesslich gerichtlicher Verfahren – der Partei, auf deren Hoheitsgebiet eingeschritten wurde.

7. Eine Person, die nach Beendigung der Nacheile von den örtlich zuständigen Behörden festgenommen wurde, kann ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zum Zweck der Vernehmung festgehalten werden. Die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts sind anwendbar. Hat diese Person nicht die Staatsangehörigkeit der Partei, auf deren Hoheitsgebiet sie festgenommen wurde, so wird sie spätestens sechs Stunden nach ihrer Festnahme freigelassen, wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen, es sei denn, die örtlich zuständigen Behörden erhalten eine Mitteilung, die – gleich in welcher Form – ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung zum Zweck der Auslieferung ankündigt. 8. Die in den vorherigen Absätzen genannten Beamten sind: – für die Französische Republik: «les officiers et agents de police judiciaire de la police nationale et de la gendarmerie nationale» sowie, in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen und im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen oder schädlichen Abfällen, «les agents des douanes»; – für die Schweiz: die Beamten der Polizeien des Bundes und der Kantone sowie des Grenzwachtkorps.

Art. 9 Mitteilung und Beachtung der Verkehrsvorschriften und Einsatz technischer Mittel

1. Bei der Durchführung einer grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile unterliegen Polizei- und Zollbeamte des Nachbarstaates denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Polizei- und Zollbeamten der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation oder Nacheile fortgesetzt wird. Die Parteien unterrichten sich gegenseitig über die jeweils geltenden Vorschriften. 2. Zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile erforderliche technische Mittel dürfen eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht der Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation oder Nacheile fortgesetzt wird, zulässig ist. 3. Die Parteien verpflichten sich, die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Dienststellen bei der grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile oder bei sonstigen zwischen den in Artikel 1 genannten Dienststellen beschlossenen grenzüberschreitenden Einsatzmassnahmen Luftfahrzeuge einsetzen können.

Art. 10 Entsendung von Verbindungsbeamten

1. Die Parteien können besondere Abkommen über die befristete oder unbefristete Entsendung von Verbindungsbeamten einer Partei zu Dienststellen der anderen Partei abschliessen. 2. Die befristete oder unbefristete Entsendung von Verbindungsbeamten hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu fördern und zu beschleunigen, insbesondere durch:

  1. Unterstützung des Informationsaustausches zur präventiven und repressiven Verbrechensbekämpfung;

  2. Unterstützung bei der Ausführung von Ersuchen um Polizei- oder Zollzusammenarbeit.

3. Die Verbindungsbeamten sind beratend und unterstützend tätig. Sie sind nicht zur selbstständigen Durchführung von Massnahmen im Polizei- und Zollbereich berechtigt. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen von der entsendenden Partei und der Partei, in die sie entsandt worden sind, erteilten Weisungen. Sie erstatten dem Leiter der Dienststelle, zu der sie entsandt sind, regelmässig Bericht. 4. Die Parteien können in einem spezifischen bilateralen oder multilateralen Abkommen vereinbaren, dass die in Drittstaaten tätigen Verbindungsbeamten bei ihrer Tätigkeit auch die Interessen der anderen Partei wahrnehmen. Nach Massgabe eines solchen Abkommens übermitteln die in Drittstaaten entsandten Verbindungsbeamten der anderen Partei auf deren Ersuchen oder selbstständig Informationen und erledigen für diese Partei im Rahmen ihrer Zuständigkeit Aufträge. Die Parteien informieren sich gegenseitig, in welche Drittstaaten sie Verbindungsbeamte zu entsenden beabsichtigen.

Titel III Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit

Art. 11 Organisation

1. Die gemeinsamen Zentren werden in der Nähe der gemeinsamen Grenze der beiden Parteien errichtet und sind dazu bestimmt, Beamte beider Parteien aufzunehmen. 2. Die zuständigen Dienststellen der beiden Parteien bestimmen gemeinsam die für den Betrieb der gemeinsamen Zentren notwendigen Einrichtungen. 3. Die Bau- und Unterhaltskosten der Zentren werden hälftig unter den Parteien geteilt. 4. Die gemeinsamen Zentren werden durch offizielle Anschriften gekennzeichnet. 5. Die Beamten des angrenzenden Staates sind befugt, innerhalb der für ihren ausschliesslichen Gebrauch zugeteilten Räume in den gemeinsamen Zentren die Disziplin sicherzustellen. Bei Bedarf können sie zu diesem Zweck die Hilfe der Beamten des Aufenthaltsstaates in Anspruch nehmen.

6. Die Parteien gewähren sich, im Rahmen ihrer Gesetze und Reglemente, zu Dienstzwecken sämtliche Erleichterungen bezüglich des Gebrauchs von Telekommunikationsmitteln. 7. Die Parteien führen die Listen der den gemeinsamen Zentren zugeteilten Beamten nach und übermitteln diese einander. 8. Die dienstlichen Briefe und Pakete, welche an die gemeinsamen Zentren adressiert sind oder von dort aus gesandt werden, können – ohne Zuhilfenahme des Postdienstes – von den den gemeinsamen Zentren zugeteilten Beamten transportiert werden.

Art. 12 Errichtung

Nach der Unterzeichnung dieses Abkommens wird ein Protokoll die Errichtung des gemeinsamen Zentrums oder der gemeinsamen Zentren festlegen. Anzahl und Sitz können durch Notenwechsel nachträglich abgeändert werden.

Art. 13 Aufgabenbereich

Die gemeinsamen Zentren stehen den in Artikel 1 genannten Dienststellen zur Verfügung, um den guten Ablauf der grenzüberschreitenden Polizei- und Zollzusammenarbeit zu fördern und um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren sowie um den unerlaubten Handel, die illegale Einwanderung und die Kriminalität im Grenzgebiet zu bekämpfen.

Art. 14 Besondere Aufgaben

Die zuständigen Dienststellen tragen innerhalb der gemeinsamen Zentren in den in

Artikel 13 genannten Bereichen bei:

– zur Koordination der gemeinsamen Überwachungsmassnahmen im Grenzgebiet; – zur Vorbereitung und Durchführung der Übergabe von Ausländern mit unbefugtem Aufenthalt, nach Massgabe der geltenden Abkommen; – zur Vorbereitung und Unterstützung der Observation und Nacheile nach den Artikeln7 und 8 dieses Abkommens.

Art. 15 Zusammenarbeit

1. Die in den gemeinsamen Zentren tätigen Beamten arbeiten in Gruppen zusammen und tauschen die von ihnen gesammelten Informationen aus. Sie können auf Ersuchen der zuständigen Dienststellen beider Parteien, unter Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen, Auskünfte erteilen. 2. Die zuständigen Dienststellen der Parteien bestimmen einen für die Organisation der Zusammenarbeit verantwortlichen Beamten.

Titel IV Direkte Zusammenarbeit

Art. 16 Gegenseitige Entsprechung der Einsatzeinheiten

Jeder im Grenzbereich zuständigen Einsatzeinheit der in Artikel 1 bezeichneten Dienststellen entsprechen eine oder mehrere Einsatzeinheiten der Dienststellen der anderen Partei. Zwischen den sich entsprechenden Einsatzeinheiten findet ein bevorzugter Informations- und Personenaustausch nach den Bestimmungen dieses Titels statt. Jede Einsatzeinheit sorgt für einen regelmässigen Kontakt mit den ihr entsprechenden Einheiten.

Art. 17 Zusammenarbeit zwischen den sich entsprechenden Einheiten

Die sich nach Artikel 16 entsprechenden Einheiten beider Parteien nehmen eine direkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Polizei- und Zollsachen auf. In diesem Rahmen haben diese Einheiten insbesondere als gemeinsamen Auftrag: – ihre gemeinsamen Tätigkeiten zu koordinieren, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren, den unerlaubten Handel, die illegale Einwanderung und die Kriminalität im Grenzgebiet zu bekämpfen; – Informationen in Polizei- und Zollsachen zu sammeln und auszutauschen.

Art. 18 Entsendung von Beamten

1. Jede zuständige Dienststelle der beiden Parteien kann Beamte in die – im Sinne von Artikel 16 dieses Abkommens – entsprechenden Einheiten entsenden. Diese Beamten werden, soweit möglich, unter den Beamten ausgewählt, welche in den Einheiten Dienst leisten oder bereits geleistet haben, die denjenigen entsprechen, in welche sie entsandt werden. 2. Diese Beamten sind Verbindungsbeamte im Sinne von Artikel 10 dieses Abkommens. Die in Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens genannten besonderen Abkommen geben für jeden dieser Beamten die Besonderheiten der zu erfüllenden Aufgaben sowie die Dauer der Entsendung an.

Art. 19 Aufgabe der entsandten Beamten

1. Die Beamten nach Artikel 18 dieses Abkommens arbeiten mit den Einheiten zusammen, welche der Einheit entsprechen, zu welcher sie entsandt wurden. Aus diesem Grund müssen sie die Dossiers kennen, welche einen grenzüberschreitenden Charakter aufweisen oder aufweisen könnten. Die Wahl dieser Akten wird gemeinsam zwischen den Verantwortlichen der sich entsprechenden Einheiten getroffen. 2. Diese Beamten können beauftragt werden, unter Vorbehalt der Regeln des Strafverfahrens der beiden Parteien, an gemeinsamen Ermittlungen und an der Überwachung von öffentlichen Kundgebungen teilzunehmen, welche für die Dienststellen der anderen Partei von Interesse sein könnten. Sie sind nicht befugt, selbstständig Polizei- und Zollmassnahmen durchzuführen.

Art. 20 Regelmässige Treffen zwischen den Verantwortlichen

Die Verantwortlichen der sich entsprechenden Einheiten treffen sich regelmässig und unter Berücksichtigung der spezifischen operationellen Bedürfnisse, welche sich aus dem Verantwortungsbereich der betroffenen Einheiten ergeben. Bei dieser Gelegenheit: – erstellen sie die Bilanz der Zusammenarbeit ihrer Einheiten; – tauschen sie ihre statistischen Daten bezüglich der verschiedenen Formen der Kriminalität in ihrem Zuständigkeitsbereich aus; – erarbeiten und aktualisieren sie die gemeinsamen Interventionspläne für Situationen, welche eine Koordination ihrer Einheiten beidseits der Grenze erfordern; – erarbeiten sie gemeinsam Fahndungspläne; – organisieren sie Patrouillen, in welchen eine Einheit einer Partei durch einen oder mehrere Beamte einer Einheit der anderen Partei unterstützt werden kann; – planen sie gemeinsame Übungen im Grenzgebiet; – stimmen sie, entsprechend den vorgesehenen Kundgebungen oder der Entwicklung verschiedener Kriminalitätsformen, die Bedürfnisse der voraussehbaren Zusammenarbeit ab. Von jedem Treffen wird ein Protokoll erstellt.

Titel V Allgemeine Bestimmungen

Art. 21 Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten, welche eine Nacheile oder eine Observation ausüben

Während des Einsatzes nach den Artikeln7 und 8 dieses Abkommens unterstehen die Beamten, die im Hoheitsgebiet der anderen Partei dienstlich tätig sind, in Bezug auf strafbare Handlungen, denen diese Beamten zum Opfer fallen oder die sie begehen, den zivil- und strafrechtlichen Haftungsvorschriften der Partei, auf deren Hoheitsgebiet sie sich befinden.

Art. 22 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit in Fällen der Observation oder der Nacheile

1. Wenn Beamte der einen Partei nach den Artikeln7 und 8 dieses Abkommens im Hoheitsgebiet der anderen Partei tätig werden, haftet die erste Partei nach Massgabe des nationalen Rechts der anderen Partei für den durch die Beamten bei diesem Einsatz dort verursachten Schaden.

2. Die Partei, auf deren Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wird, hat diesen Schaden so zu ersetzen, wie sie ihn ersetzen müsste, wenn ihre eigenen Beamten ihn verursacht hätten. 3. Die Partei, deren Beamte den Schaden auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei verursacht haben, erstattet dieser anderen Partei den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat. 4. Vorbehaltlich der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme der Bestimmung von Absatz 3 verzichtet jede Partei im Falle von Absatz 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens der anderen Partei gegenüber geltend zu machen.

Art. 23 Juristischer Status der Beamten in anderen Fällen als der Nacheile oder der Observation

1. Die Beamten, welche ihren Dienst gestützt auf die Bestimmungen der Titel III und IV dieses Abkommens auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei ausüben, unterstehen der Weisungsgewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörde, befolgen jedoch die internen Reglemente der Einheit, zu welcher sie entsandt wurden, oder des gemeinsamen Zentrums, welchem sie zugeteilt sind. 2. Jede Partei gewährt den Beamten der anderen Partei, welche in ihre Einheiten entsandt wurden oder welche gemeinsamen Zentren auf ihrem Hoheitsgebiet zugeteilt sind, denselben Schutz und Beistand, welchen sie ihren eigenen Beamten gewährleistet. 3. Die in beiden Staaten zum Schutz der dienstlich tätigen Beamten geltenden strafrechtlichen Bestimmungen sind auch auf strafbare Handlungen anwendbar, welche gegen die in ihre Einheit entsandten oder den gemeinsamen Zentren auf ihrem Hoheitsgebiet zugeteilten Beamten der anderen Partei begangen wurden. 4. Die nach Artikel 18 entsandten oder einem gemeinsamen Zentrum zugeteilten Beamten unterstehen den zivil- und strafrechtlichen Haftungsvorschriften der Partei, auf deren Hoheitsgebiet sie sich befinden. 5. Die nach Artikel 18 entsandten oder einem gemeinsamen Zentrum zugeteilten Beamten können bei der Ausübung ihres Dienstes in der Einheit, in welche sie entsandt wurden, und auf dem Weg dorthin ihre nationale Dienstkleidung oder ein sichtbares Kennzeichen tragen; sie können ebenfalls ihre Dienstwaffe mitführen, dürfen diese jedoch nur im Fall der Notwehr gebrauchen. 6. Das Abkommen vom9. September 19668 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird auf die entsandten oder einem gemeinsamen Zentrum zugeteilten Beamten angewendet.

Art. 24 Regelmässige Bilanz der Zusammenarbeit

Die zuständigen Dienststellen der beiden Parteien in den Grenzgebieten und die örtlichen Verantwortlichen der gemeinsamen Zentren versammeln sich mindestens zweimal pro Jahr, um eine Bilanz der Zusammenarbeit zu erstellen, ein gemeinsames Arbeitsprogramm zu erarbeiten und zur Erarbeitung und Umsetzung der koordinierten Strategien für die gesamte Grenze oder Teile davon oder für das Grenzgebiet beizutragen. Von jeder Zusammenkunft wird ein Protokoll erstellt.

Art. 25 Zeitlich beschränkte Verstärkung

Nebst den Entsendungen nach Artikel 18 kann jede zuständige Dienststelle einer der Parteien der entsprechenden Einsatzeinheit der anderen Partei oder den gemeinsamen Zentren nach Bedarf in besonderen Fällen für eine Dauer von weniger als

Stunden einen oder mehrere Beamte zur Verfügung stellen. Diese Beamten sind den Bestimmungen von Artikel 23 dieses Abkommens unterstellt.

Art. 26 Verbreitung von Informationen

Die Dienststellen der Parteien: – teilen sich die Organigramme und Angaben der Einsatzeinheiten des Grenzgebiets mit; – arbeiten einen vereinfachten Code aus, um die Einsatzorte zu bezeichnen; – tauschen ihre Fachpublikationen aus und organisieren eine regelmässige gegenseitige Zusammenarbeit für deren Abfassung; – verbreiten die ausgetauschten Informationen bei den gemeinsamen Zentren und den entsprechenden Einheiten.

Art. 27 Sprachausbildung

Je nach Bedarf fördern die Parteien eine angemessene sprachliche Ausbildung ihrer Beamten, welche in den gemeinsamen Zentren oder den entsprechenden Einheiten Dienst leisten könnten. Sie stellen sicher, dass die sprachlichen Kenntnisse der Beamten, deren Zuteilung in die Grenzzone bestätigt worden ist, aufgefrischt werden.

Art. 28 Austausch von Praktikanten

Die Parteien führen Praktikantenaustausche durch, um ihre Beamten mit den Strukturen und den Usanzen der Dienststellen der anderen Partei vertraut zu machen.

Art. 29 Regelmässige Besuche und Seminare

1. Die Parteien organisieren gegenseitige Besuche zwischen ihren entsprechenden Einheiten im Grenzgebiet. 2. Sie können von der anderen Partei bestimmte Beamte einladen, an ihren fachlichen Seminaren und anderen Arten der Fortbildung teilzunehmen.

Art. 30 Datenschutz

1. Personenbezogene Daten werden in den von diesem Abkommen geregelten Zusammenarbeitsbereichen nach Massgabe der national und international geltenden Datenschutzbestimmungen gesammelt, behandelt, mitgeteilt und zugänglich gemacht. Insbesondere müssen die Daten:

  1. auf wahrheitsgetreue und zulässige Art behandelt werden;

  2. für bestimmte, ausdrückliche und rechtmässige Zwecke gesammelt oder mitgeteilt werden, insbesondere in den von Artikel 5 Absatz 2 geregelten Gebieten; sie dürfen nicht nachträglich auf eine mit diesen Zwecken unvereinbare Art verwendet werden;

  3. adäquat, zutreffend und verhältnismässig sein im Hinblick auf die Zwecke, für welche sie gesammelt, behandelt oder mitgeteilt worden sind;

  4. genau sein und, falls notwendig, aktualisiert oder berichtigt werden;

  5. in einer Form aufbewahrt werden, welche die Identifikation der betroffenen Personen während einer Dauer erlaubt, die nicht länger ist, als dies für die Erreichung des Zweckes, für welchen die Daten gesammelt oder behandelt werden, notwendig ist;

  6. jeder Person für die Daten, welche sie selbst betreffen, zugänglich sein, sofern sie ihre Identität nachweist.

2. Jede in Anwendung dieses Abkommens mitgeteilte Information ist nach den in jeder Partei anwendbaren Regeln vertraulich zu behandeln. Sie fällt unter das Berufsgeheimnis und geniesst denselben Schutz, den die Partei, welche sie erhalten hat, ähnlichen Informationen – nach den in ihrem Hoheitsgebiet in diesem Sachbereich geltenden Gesetzen – zukommen lässt. 3. Personenbezogene Daten, das heisst alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen, können nur zwischen den nach Artikel 1 zuständigen Dienststellen ausgetauscht werden, wenn die beiden Parteien diesen Daten einen gleichwertigen Schutz gewähren. Daten über unbeteiligte Dritte dürfen in keinem Fall aufbewahrt werden. Zudem bedarf die Weitergabe von personenbezogenen Daten durch eine der beiden Parteien an einen Drittstaat der Zustimmung der Partei, die sie anfänglich zur Verfügung gestellt hat. 4. Die Abfrage von personenbezogenen Daten, die von einer Partei im automatisierten Verfahren behandelt werden, ist ausschliesslich ihren Beamten vorbehalten. Die Parteien treffen geeignete technische und organisatorische Massnahmen, um die personenbezogenen Daten gegen jeden unerlaubten Zugriff oder jede unerlaubte Behandlung zu schützen. 5. Der Austausch personenbezogener Daten beeinträchtigt allfällige Verpflichtungen der beiden Staaten, ihre wesentlichen Interessen zu wahren, in keiner Weise. Die Ablehnung einer Mitteilung muss begründet werden.

Art. 31 Finanzielle Bestimmungen

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten im Rahmen und in den Grenzen der budgetierten Finanzmittel jeder Partei.

Art. 32 Ausschluss von ausländerrechtlichen Vorschriften

Beamte, die ihren Dienst auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei ausüben, sowie die Familienmitglieder, die auf ihre Kosten leben, werden weder den Bestimmungen, welche die Einwanderung begrenzen, noch den Registrierungsvorschriften für Ausländer unterworfen.

Art. 33 Beachtung der nationalen Steuer- und Zollregelungen

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen wird unter Beachtung der anwendbaren nationalen Steuer- und Zollregelungen durchgeführt.

Art. 34 EG-Abkommen über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen

Die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden, wie sie in diesem Abkommen vorgesehen ist, hat keinen Einfluss auf die Bestimmungen des Zusatzprotokolls vom 9. Juni 19979 bezüglich der gegenseitigen Amtshilfe in Zollsachen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz.

Art. 35 Bestehende Abkommen

Dieses Abkommen berührt die Anwendung bilateraler Verträge, die zwischen Frankreich und der Schweiz in Kraft sind, nicht.

Art. 36 Beilegung von Streitigkeiten

1. Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens führen zu Beratungen zwischen den zuständigen Behörden beider Parteien. 2. Jede Partei kann die Zusammenkunft von Experten beider Regierungen verlangen, um Fragen bezüglich der Anwendung dieses Abkommens zu lösen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten.

Art. 37 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung

Jede Partei notifiziert der anderen die Erfüllung des jeweils verfassungsmässig erforderlichen Verfahrens für das Inkrafttreten dieses Abkommens; dieses tritt am 1. Tag des auf den Empfang der zweiten Notifikation folgenden Monats in Kraft.

Dieses Abkommen wird für eine unbeschränkte Dauer geschlossen. Jede Partei kann es jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, kündigen. Diese Kün- digung hat keinen Einfluss auf die Rechte und Pflichten der Parteien, die sich aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ergeben haben.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

So geschehen in Bern, am 11. Mai 1998, im Doppel in französischer Sprache.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Französischen Republik: Arnold Koller Jean-Pierre Chevènement Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen «Die Regierungen der Vertragsparteien erklären, dass sie nach Unterzeichnung dieses Abkommens Gespräche in den folgenden Gebieten aufnehmen oder weiterführen werden: – Verbesserung und Vereinfachung der Auslieferungspraxis, – Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Strassenverkehrsrechts, – Prüfung der Möglichkeiten, die Rechtshilfe auf Gebiete wie die verdeckte Ermittlung und die kontrollierte Lieferung auszudehnen, – Prüfung von Möglichkeiten der verstärkten Zusammenarbeit mittels nationaler Informationssysteme.»

So geschehen in Bern, am 11. Mai 1998, im Doppel.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Französischen Republik: Arnold Koller Jean-Pierre Chevènement