172.220.111.310.2
Verordnung des VBS über das Instruktionskorps
(IKV-VBS)
vom 24. Oktober 2001 (Stand am 15. Januar 2002)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 115 der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20011 (BPV), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Angehörige sowie Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps.
Art. 2 Begriffe
Angehörige des Instruktionskorps sind Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere nach Artikel 47 des Militärgesetzes vom3. Februar 19952.
Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps sind Offiziere und höhere Unteroffiziere, welche in der Ausbildung zum Berufsoffizier oder Berufsunteroffizier stehen.
2. Abschnitt Ausbildung, Personalentwicklung und Kaderförderung
(Art.4 und 5 BPV)
Art. 3 Grundausbildung
Die Grundausbildung dient der Einführung der Anwärterinnen und Anwärter in die Aufgaben des Instruktionskorps. Sie umfasst:
a. für den Offizier das Diplomstudium oder den Diplomlehrgang an der Militärischen Führungsschule nach der Verordnung vom 19. Mai 19933 über die Militärische Führungsschule;
AS 2002 49
b. für den Unteroffizier den Grundausbildungslehrgang an der Berufsunteroffiziersschule der Armee nach der Verordnung vom 9. Dezember 19964 über die Berufsunteroffiziersschule der Armee.
Art. 4 Weiterausbildung
Die Weiterausbildung setzt nach dem Abschluss der Grundausbildung ein und bezweckt den Erhalt und die Erweiterung der Kernkompetenzen der Angehörigen des Instruktionskorps.
Art. 5 Zusatzausbildung
Die Zusatzausbildung bezweckt, die Angehörigen des Instruktionskorps für die Übernahme von Aufgaben mit höherer Verantwortung zu befähigen.
Die Zusatzausbildung kann durch Kommandierungen zu ausländischen Armeen, internationalen Organisationen oder durch ein Nachdiplomstudium an einer Hochschule bzw. Fachhochschule ergänzt werden.
Art. 6 Einsatzgruppen
Die Funktionen der Berufsoffiziere und die Funktionen der Berufsunteroffiziere werden in je fünf Einsatzgruppen gegliedert.
Die Bewertung der Funktionen und deren Zuweisung in eine Einsatzgruppe wird in den Bewertungsvorschriften geregelt.
Art. 7 Laufbahn
Den Angehörigen des Instruktionskorps werden ihre beruflichen Funktionen entsprechend dem Bedarf sowie ihrer persönlichen Eignung, Leistung und Neigung zugewiesen.
3. Abschnitt Anstellungsvoraussetzungen
(Art. 24 BPV)
Art. 8 Anstellungsvoraussetzungen
Als Anwärterin oder Anwärter des Instruktionskorps können Offiziere und Unteroffiziere angestellt werden, die:
den Grad des Oberleutnants mit Vorschlag zur Weiterausbildung erreicht bzw. den Praktischen Dienst als Feldweibel oder Fourier absolviert haben;
eine gute Qualifikation aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
einen untadeligen Leumund besitzen;
eine berufliche Qualifikation nach den Artikeln 9 bzw. 10 vorweisen;
für die Ausübung des militärischen Berufes militärärztlich als tauglich erklärt worden sind;
den Führerausweis der Kategorie B besitzen; und
die Eignungsabklärung bestanden haben.
In besonders begründeten Ausnahmefällen können andere berufliche Werdegänge als berufliche Qualifikation im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d anerkannt werden. Die Ausbildung wird individuell geregelt.
Art. 9 Berufliche Qualifikation des Offiziers
Für Offiziere ist als berufliche Qualifikation erforderlich:
abgeschlossenes Hochschulstudium (Diplom, Lizenziat);
Diplom einer vom Bund anerkannten Fachhochschule;
Patent als Sekundarlehrer;
Patent als Primarlehrer;
eidgenössische oder kantonale Maturität; oder
technische Berufsmaturität.
Art. 10 Berufliche Qualifikation des Unteroffiziers
Für Unteroffiziere ist als berufliche Qualifikation der Fähigkeitsausweis einer Berufslehre gemäss dem Bundesgesetz vom 19. April 19785 über die Berufsbildung von mindestens dreijähriger Dauer oder ein gleichwertiges Diplom einer staatlich anerkannten Schule erforderlich.
4. Abschnitt Arbeitsort, Wohnort und Bedingungen über die Versetzbarkeit
(Art. 25 und 89 BPV)
Art. 11 Arbeitsort
Den Angehörigen sowie den Anwärterinnen und Anwärtern des Instruktionskorps wird ein Arbeitsort zugewiesen.
Den Angehörigen des Instruktionskorps wird ein neuer Arbeitsort zugewiesen, wenn sie voraussichtlich länger als ein Jahr an einem andern Ort verwendet werden.
Art. 12 Wohnort
Angehörige des Instruktionskorps haben ihren Wohnort in der Regel innerhalb eines Umkreises von 50 km Luftlinie um den Arbeitsort (Wohnkreis) zu beziehen.
Auf Gesuch hin wird ein Wohnort ausserhalb des Wohnkreises bewilligt, sofern es der Dienst gestattet.
Dem Arbeitsort im Ausland wird ein Wohnort zugewiesen.
Art. 13 Einsatz im Inland
Die Angehörigen des Instruktionskorps können innerhalb der Schweizer Landesgrenzen jederzeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen eingesetzt werden. Eine Einsatzdauer pro Funktion von weniger als drei Jahren soll die Ausnahme sein.
Art. 14 Einsatz im Ausland
Die Angehörigen des Instruktionskorps können jederzeit im Ausland eingesetzt werden, sofern dies zur Sicherstellung von Ausbildungsdiensten der Truppe erforderlich ist.
Art. 15 Kommandierung
Die Angehörigen sowie die Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps werden zu den Organisationseinheiten des VBS kommandiert.
Die Kommandierung ist zusammen mit dem der vorgesehenen Funktion entsprechenden Rahmenpflichtenheft in der Regel sechs Monate vor Antritt am Arbeitsort in schriftlicher Form mitzuteilen.
5. Abschnitt Arbeitszeit und Überzeit
(Art. 64 und 65 BPV)
Art. 16 Grundsatz
Die Arbeitszeit der Angehörigen sowie der Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps richtet sich nach den dienstlichen Bedürfnissen.
Art. 17 Ausgleich
Bei ausserordentlicher zeitlicher Beanspruchung soll ein Ausgleich durch Freizeit gewährt werden.
Arbeit an Sonntagen sowie an Feiertagen, die für die ganze Schweiz gelten, wird durch entsprechende Freizeit ausgeglichen.
6. Abschnitt Ferien
(Art. 67 BPV)
Art. 18 Ferienbezug
Die Angehörigen des Instruktionskorps haben Anspruch auf jährlich mindestens zwei zusammenhängende Wochen Ferien. Bei der zeitlichen Festlegung ist den persönlichen Wünschen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
Angehörige des Instruktionskorps mit schulpflichtigen Kindern haben Anspruch auf jährlich mindestens zwei Wochen Ferien während einer der Schulferienperioden.
7. Abschnitt Spesen
(Art. 72 BPV)
Art. 19 Vergütung der Anwärterinnen und Anwärter
Die Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps haben Anspruch auf Vergütung eines Teils der Unterkunft und Verpflegung während der Grundausbildung an der Militärischen Führungsschule bzw. an der Berufsunteroffiziersschule der Armee.
Der Ansatz der Vergütung richtet sich nach dem Anhang.
Art. 20 Vergütung bei Zuweisung eines neuen Arbeitsortes
Die Angehörigen des Instruktionskorps haben vom Tag der Aufnahme der Arbeit an einem neuen Arbeitsort an bis zum Umzug an den neuen Wohnort oder bis zum Bezug einer Wohnung oder eines Zimmers in unmittelbarer Nähe des Arbeitsortes Anspruch auf die Vergütung für Dienstreisen.
Die Vergütung für Dienstreisen nach Absatz 1 wird ausgerichtet für höchstens:
zwölf Monate, sofern die Angehörigen des Instruktionskorps Unterhalts- oder Unterstützungspflichten zu erfüllen haben;
sechs Monate in allen übrigen Fällen.
Art. 21 Vergütung bei Wohnsitz ausserhalb des Arbeitsortes
Die Angehörigen des Instruktionskorps mit eigenem Haushalt, die ausserhalb des Arbeitsortes wohnen, haben Anspruch auf eine Vergütung für:
Unterkunft in denjenigen Fällen, in denen eine Rückkehr an den Wohnort aus dienstlichen Gründen nicht angezeigt oder zumutbar ist; liegt der Wohnort innerhalb des Wohnkreises (Art. 12), so besteht in der Regel kein Anspruch auf Vergütung für Unterkunft;
Verpflegung, sofern er Unterhalts- oder Unterstützungspflichten zu erfüllen hat.
Die Vergütungen für Unterkunft und Verpflegung werden nur für bezogene Unterkunft bzw. eingenommene Mahlzeiten ausgerichtet.
Liegt der Wohnort innerhalb von 10 km Luftlinie vom Arbeitsort, so besteht auf eine Mahlzeitenvergütung nur Anspruch, wenn die Mahlzeit aus dienstlichen, vom Angehörigen des Instruktionskorps nicht beeinflussbaren Gründen ausserhalb des eigenen Haushalts eingenommen werden muss.
Wird eine Vergütung für Dienstreisen ausgerichtet, so fällt eine Vergütung nach Absatz 1 für die gleiche Mahlzeit dahin.
Hat der oder die Angehörige des Instruktionskorps am Arbeitsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ein Zimmer oder eine Wohnung gemietet, so erhält er oder sie bei Abwesenheit infolge auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall an die Kosten der unbenutzten Unterkunft eine Vergütung während höchstens drei Monaten. Bedingung ist, dass die Unterkunft reserviert bleibt und bezahlt werden muss.
Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach dem Anhang.
Art. 22 Unterkunft in Kasernen oder anderen Unterkünften
Die Angehörigen sowie die Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps haben, sofern es die Platzverhältnisse erlauben, die Berechtigung zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Unterkünften des Bundes.
Bei Unterkunft in Kasernen, bundeseigenen Gebäuden, Festungsanlagen, Baracken, Klubhütten, Wohnwagen sowie bei Biwakbezug wird eine Vergütung ausgerichtet.
Der Ansatz der Vergütung richtet sich nach dem Anhang.
Art. 23 Mahlzeitenvergütung für Nachtarbeit
Die Angehörigen sowie die Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps, die in Schulen und Kursen zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr während mindestens drei Stunden dienstlich beansprucht sind, haben Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung für Nachtarbeit.
Der Ansatz der Vergütung richtet sich nach dem Anhang.
Art. 24 Fahrten zwischen Arbeitsort und Wohnort
Die Fahrten der Angehörigen sowie der Anwärterinnen oder Anwärter des Instruktionskorps zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort gelten als Dienstfahrten.
Für Angehörige sowie Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps, die in der Regel nur über das Wochenende an den Wohnort zurückkehren, können anstelle dieser Dienstreise die Reisekosten für eine Besuchsreise des Ehe- oder Lebenspartners und der Kinder bis zum 18. Altersjahr an den Arbeitsort vergütet werden.
Inhaberinnen oder Inhaber eines auf Kosten der Verwaltung beschafften Abonnements öffentlicher Verkehrsmittel für die entsprechende Fahrstrecke, dürfen die Fahrt mit dem Dienstfahrzeug nur in dienstlich begründeten Fällen als Dienstfahrt verrechnen.
Art. 25 Bezahlte Besuchsreisen
Während des Einsatzes innerhalb der Schweiz, jedoch ausserhalb des Arbeitsortes, haben die Angehörigen sowie die Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps pro Woche, die sie abwesend sind, Anspruch auf eine bezahlte Besuchsreise an den Arbeitsort oder Wohnort.
Anstelle der Besuchsreise nach Absatz 1 kann treten:
eine Besuchsreise an den vorübergehenden Aufenthaltsort des Ehe- oder Lebenspartners bzw. der Ehe- oder Lebenspartnerin und der Kinder;
für Ledige eine Besuchsreise an den Wohnort der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners, der Kinder oder der Eltern;
eine Besuchsreise der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners und ihrer Kinder bis zum 18. Altersjahr an den Einsatzort.
Die Angehörigen sowie die Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps haben Anspruch auf eine weitere Besuchsreise als Dienstfahrt:
bei wichtigen Familienereignissen wie Niederkunft der Gattin bzw. Lebenspartnerin, Tod oder plötzlicher schwerer Erkrankung von Angehörigen der eigenen Familie, des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin oder der Eltern;
in begründeten Ausnahmefällen, sofern es der Dienst gestattet.
8. Abschnitt Verantwortlichkeit
(Art. 102 BPV)
Art. 26
Die Angehörigen sowie die Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps unterstehen dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19276 und somit der Militärgerichtsbarkeit, wenn die Voraussetzungen von Artikel 2 des Militärstrafgesetzes erfüllt sind.
9. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden folgende Verordnungen aufgehoben: 1. die Instruktorenverordnung des EMD (IKV-EMD) vom 22. November 19907; 2. die Verordnung vom 20. Dezember 19968 über die Anstellung und Ausbildung der Instruktoren.
Art. 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.
[AS 1990 2023, 1991 1301, 1995 1059]
[AS 1997 544]
Ansätze der Vergütungen
Fr.
1 Die Vergütung der Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps nach Artikel 19 beträgt für das Übernachten und die Verpflegung 25.– 2 Die Vergütungen bei Wohnsitz ausserhalb des Arbeitsortes nach Artikel 21 betragen 2.1 Für die Verpflegung: – Frühstück 10.– – Mittagessen 20.– – Nachtessen 20.– 2.2 Für die Unterkunft die tatsächlichen Auslagen für Unterkunft, gemäss Rechnungsbetrag oder Mietvertrag, bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 800.– 3 Die Vergütung bei Unterkunft in Kasernen oder anderen Unterkünften nach Artikel 22 beträgt 12.50 4 Die Vergütung der Mahlzeiten für Nachtdienst nach Artikel 23 beträgt 12.50