515.08
Bundesgesetz
über die Unterstützung der Abrüstung
und Nonproliferation von Chemiewaffen
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 20022,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz sieht Massnahmen des Bundes zur Unterstützung der weltweiten und umweltgerechten Abrüstung und Nonproliferation von chemischen Waffen vor.
Art. 2 Massnahmen
Der Bund kann:
einmalige oder wiederkehrende Finanzhilfen ausrichten;
Sachleistungen erbringen;
Expertinnen und Experten entsenden.
Die Massnahmen können im Rahmen multilateraler oder bilateraler Projekte durchgeführt werden.
Art. 3 Finanzierung
Für Massnahmen nach diesem Gesetz bewilligt die Bundesversammlung jeweils mit einfachen Bundesbeschlüssen mehrjährige Rahmenkredite.
Art. 4 Zuständigkeit
Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gemäss diesem Gesetz zu treffen sind.
Art. 5 Völkerrechtliche Verträge
Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über:
die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten;
die Entsendung von Expertinnen und Experten.
Art. 6 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. August 20033