Quelle

515.08

Bundesgesetz
über die Unterstützung der Abrüstung
und Nonproliferation von Chemiewaffen

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 20022,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz sieht Massnahmen des Bundes zur Unterstützung der weltweiten und umweltgerechten Abrüstung und Nonproliferation von chemischen Waffen vor.

Art. 2 Massnahmen

Der Bund kann:

  1. einmalige oder wiederkehrende Finanzhilfen ausrichten;

  2. Sachleistungen erbringen;

  3. Expertinnen und Experten entsenden.

Die Massnahmen können im Rahmen multilateraler oder bilateraler Projekte durchgeführt werden.

Art. 3 Finanzierung

Für Massnahmen nach diesem Gesetz bewilligt die Bundesversammlung jeweils mit einfachen Bundesbeschlüssen mehrjährige Rahmenkredite.

Art. 4 Zuständigkeit

Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gemäss diesem Gesetz zu treffen sind.

Art. 5 Völkerrechtliche Verträge

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über:

  1. die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten;

  2. die Entsendung von Expertinnen und Experten.

Art. 6 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. August 20033