Quelle

832.207

Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Organisationsreglement SUVA)

vom 14. Juni 2002 (Stand am 11. Februar 2003)

vom Bundesrat genehmigt am 18. Dezember 2002

Der Verwaltungsrat der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, gestützt auf Artikel 63 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 20. März 19811 über die Unfallversicherung (UVG), verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Rechtsnatur, Sitz

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Sie hat ihren Sitz in Luzern.

Zitiert in

Art. 2 Organe

Die Organe der SUVA sind der Verwaltungsrat und seine Ausschüsse, die Direktion (Geschäftsleitung) und die Agenturen.

2. Abschnitt Der Verwaltungsrat

Art. 3 Stellung und Zusammensetzung

Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der SUVA. Seine Zusammensetzung und die Wahl seiner Mitglieder richten sich nach dem UVG.

AS 2003 278

Art. 4 Aufgaben

Dem Verwaltungsrat obliegen die Aufgaben nach Artikel 63 Absatz 4 UVG.

Ferner obliegen ihm folgende Aufgaben:

  1. Wahl seiner Ausschüsse und Kommissionen;

  2. Erlass seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnungen seiner Ausschüsse und Kommissionen und von Vorschriften über die Zuständigkeit der Wahlorgane;

  3. Antragstellung betreffend den Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen;

  4. Erlass von Vorschriften über die Anlage und Bewirtschaftung des Vermögens der SUVA;

  5. Erlass von Vorschriften über den Erwerb und die Veräusserung von Liegenschaften für eigene Zwecke sowie über die Ausführung baulicher Massnahmen auf solchen Grundstücken;

  6. Beschlussfassung über die Anerkennung oder Ablehnung von Schadenersatzansprüchen gegen die SUVA auf Grund des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19582, soweit der Rat oder eines seiner Mitglieder für den Schaden verantwortlich gemacht werden.

Zitiert in

Art. 5 Büro

Für die Dauer seiner Amtsperiode wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Präsidenten oder eine Präsidentin, einen ersten und einen zweiten Vizepräsidenten oder eine erste und zweite Vizepräsidentin sowie drei Stimmenzähler. Sie bilden zusammen das Büro, in dem alle im Gesetz genannten Gruppen von Ratsmitgliedern (Gruppen) vertreten sind.

Art. 6 Ausschüsse, Kommissionen und Spezialkommissionen

Zur Vorberatung oder selbständigen Erledigung seiner Geschäfte bestellt der Verwaltungsrat im Rahmen von Artikel 63 Absatz 3 UVG (Selbstkonstitution) für eine dreijährige Amtsdauer einen Verwaltungsausschuss (Art. 10) und eine Finanzaufsichtskommission (Art. 11). Im Verwaltungsausschuss und in der Finanzaufsichtskommission sind nebst Vertretern des Bundes die Sozialpartner paritätisch vertreten.

Nach Bedarf kann der Verwaltungsrat weitere Kommissionen einsetzen, in denen unter Berücksichtigung der fachlichen Fähigkeiten wenn möglich jede seiner Gruppen vertreten sein soll.

Der Verwaltungsrat, seine Ausschüsse und Kommissionen können zur Vorberatung einzelner besonders gelagerter Geschäfte Spezialkommissionen einsetzen.

Art. 7 Einberufung

Der Verwaltungsrat, seine Ausschüsse und Kommissionen versammeln sich auf Einladung ihrer Präsidenten bzw. ihrer Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern.

Verlangen mindestens fünf Ratsmitglieder bzw. zwei Ausschuss- oder Kommissionsmitglieder in einem schriftlichen und begründeten Gesuch an ihren Präsidenten die Einberufung, so hat diese in der Regel innert zwei Wochen zu erfolgen.

Nach einer Gesamterneuerung des Verwaltungsrates beruft das amtsälteste Mitglied – bei gleicher Amtsdauer das an Jahren älteste – die erste Sitzung ein und leitet die Wahl des Präsidenten.

Art. 8 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Wahlen

Der Verwaltungsrat, seine Ausschüsse und Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang die absolute, im zweiten die relative Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los, das vom Präsidenten zu ziehen ist.

Leere und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung des Mehrs nicht berücksichtigt.

Art. 9 Zirkularbeschlüsse

Der Verwaltungsrat, seine Ausschüsse und Kommissionen können auf Anordnung ihrer Präsidenten Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen.

Verlangen mindestens fünf Ratsmitglieder bzw. zwei Ausschuss- oder Kommissionsmitglieder die Einberufung einer Sitzung, so ist ein Beschluss nicht zustandegekommen. Das Geschäft ist in einer Sitzung zu behandeln.

3. Abschnitt Verwaltungsausschuss und Finanzaufsichtskommission

Art. 10 Verwaltungsausschuss

Der Verwaltungsausschuss überprüft die Geschäftsführung und den Betrieb der SUVA.

Der Verwaltungsausschuss entscheidet über Sach- und Wahlgeschäfte, die ihm vom Verwaltungsrat generell oder im Einzelfall übertragen werden.

Dem Verwaltungsausschuss obliegen die Vorberatung und die Antragstellung zu allen in die Kompetenz des Rates fallenden Geschäften.

Art. 11 Finanzaufsichtskommission

Die Finanzaufsichtskommission beurteilt die finanzielle Lage der SUVA und die Rechnungsführung; sie prüft ferner die Jahresrechnungen der SUVA und ihre Sonderrechnungen.

Die Finanzaufsichtskommission erlässt auf Vorschlag der Geschäftsleitung Weisungen über das Führen der Rechnungen.

4. Abschnitt Geschäftsleitung

Art. 12 Stellung, Zusammensetzung und Organisation

Die Geschäftsleitung ist auf operationeller Ebene das oberste leitende und vollziehende Organ. Sie vertritt die SUVA nach aussen.

Sie nimmt an allen Sitzungen des Verwaltungsrates und des Verwaltungsausschusses teil.

Sie besteht aus ihrem Vorsitzenden und drei Geschäftsleitungsmitgliedern.

Sie gliedert sich in das Präsidialdepartement und weitere Departemente.

Art. 13 Aufgaben

Die Geschäftsleitung ist namentlich zuständig für:

  1. die Vorbereitung der Geschäfte und die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrates, seiner Ausschüsse und Kommissionen;

  2. die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten und Massnahmen, welche der Zweck der SUVA und die einheitliche Führung der Geschäfte erfordern; vorbehalten bleiben die Befugnisse des Verwaltungsrates, seiner Ausschüsse und Kommissionen;

  3. den Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Sozialversicherungen, mit Trägern der Unfallversicherung und mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Organisationen oder in der Arbeitssicherheit tätigen Organisationen; das übergeordnete Organ ist über wichtige Verträge vorgängig zu informieren.

5. Abschnitt Agenturen

Art. 14 Errichtung von Agenturen

Der Verwaltungsrat errichtet in den einzelnen Landesteilen Agenturen. Er beachtet dabei die betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Bedürfnisse sowie die geographischen Verhältnisse.

Die Geschäftsleitung regelt die örtliche Zuständigkeit, die Organisation und die Aufgaben der Agenturen.

Art. 15 Aufgaben

Den Agenturen obliegt die Geschäftsführung innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiche.

6. Abschnitt Rehabilitationskliniken

Art. 16

Die SUVA kann Spezialkliniken führen mit dem Ziel, eine umfassende Rehabilitation anzubieten.

7. Abschnitt Rechnungsführung

Art. 17

Für jeden Versicherungszweig ist eine gesonderte Betriebsrechnung zu führen. Der Unternehmenserfolg der SUVA wird in einer Gesamtbetriebsrechnung und in einer Bilanz dargestellt.

Für die Rehabilitationskliniken werden separate Rechnungen mit eigenen Bilanzen geführt.

Zitiert in

8. Abschnitt Personal

Art. 18

Die rechtliche Stellung des Personals der SUVA wird durch Reglemente des Verwaltungsrates, durch allfällige besondere Verträge und im übrigen durch das Obligationenrecht bestimmt.

9. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 19

Das Reglement vom 24. März 19833 über die Organisation der SUVA wird aufgehoben.

Dieses Reglement tritt am1. Februar 2003 in Kraft.

[AS 1983 1925]