520.1
Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
(Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)
vom 4. Oktober 2002 (Stand am 1. Januar 2020)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 61 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom17. Oktober 20012, beschliesst:
1. Titel Gegenstand
Art. 1
Dieses Gesetz regelt:
die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Bevölkerungsschutz;
den Zivilschutz.
2. Titel Bevölkerungsschutz
1. Kapitel Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz
Art. 2 Zweck
Zweck des Bevölkerungsschutzes ist es, die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte zu schützen sowie zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen beizutragen.
Art. 3 Partnerorganisationen
Im Bevölkerungsschutz arbeiten als Partnerorganisationen zusammen:
die Polizei zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung;
die Feuerwehr für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr;
das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungswesens, zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung;
die technischen Betriebe zur Gewährleistung der technischen Infrastruktur, insbesondere der Elektrizitäts-, Wasser- und Gasversorgung, der Entsorgung sowie der Verkehrsverbindungen und der Telematik;
der Zivilschutz zum Schutz der Bevölkerung, zur Betreuung von Schutz suchenden Personen, zum Schutz der Kulturgüter, zur Unterstützung der Führungsorgane und der andern Partnerorganisationen sowie für Instandstellungsarbeiten und für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.
Art. 4 Führungsorgane
Die zuständigen Behörden bilden Führungsorgane für die folgenden Aufgabenbereiche:
Sicherstellung der Information der Bevölkerung über Gefährdungen, Schutzmöglichkeiten und Schutzmassnahmen;
Warnung und Alarmierung sowie Erteilung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung;
Sicherstellung der Führungstätigkeit;
Koordination der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen;
Sicherstellung einer zeit- und lagegerechten Bereitschaft sowie der personellen und materiellen Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.
Art. 53 Aufgaben des Bundes
Im Einvernehmen mit den Kantonen kann der Bund die Koordination und allenfalls die Führung bei Ereignissen übernehmen, die mehrere Kantone, die ganze Schweiz oder das grenznahe Ausland betreffen.
Er unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzmitteln.
Der Bundesrat sorgt für die Koordination im Bevölkerungsschutz und für dessen Koordination mit anderen sicherheitspolitischen Instrumenten.
Er überprüft die Zusammenarbeit des Bevölkerungsschutzes mit den anderen sicherheitspolitischen Instrumenten und regelt die Ausbildungszusammenarbeit.
Er regelt die Warnung und Alarmierung der Behörden und der Bevölkerung bei drohenden Gefahren. Er kann dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Regelung:
der Zuständigkeiten und Abläufe bei der Warnung und Alarmierung;
der Verbreitung von Verhaltensanweisungen im Rahmen des Bevölkerungsschutzes;
c. der technischen Aspekte in Zusammenhang mit den Systemen zur Warnung der Behörden und zur Alarmierung der Bevölkerung.4 6 Er trifft Massnahmen zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.
Art. 6 Aufgaben der Kantone
Die Kantone regeln insbesondere die Ausbildung, die zeit- und lagegerechte Führung sowie den Einsatz der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz.
Sie regeln die interkantonale Zusammenarbeit.
Art. 7 Zusammenarbeit von Bund und Kantonen
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten arbeiten der Bund und die Kantone zusammen, namentlich in den Bereichen der konzeptionellen Weiterentwicklung des Bevölkerungsschutzes, der Information und der internationalen Zusammenarbeit.
Art. 8 Forschung und Entwicklung
Der Bund sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungsanalyse und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie der machtpolitisch bedingten Gefährdungen.
Er unterstützt die nationale und internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz.
2. Kapitel Ausbildung im Bevölkerungsschutz
Art. 9 Ausbildung der Führungsorgane
Für die Grundausbildung und die Weiterbildung (Ausbildung) der Angehörigen der Führungsorgane gelten die Vorschriften der Kantone.
Der Bundesrat regelt die Ausbildung der Führungsorgane im Zusammenhang mit der Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.
Art. 10 Unterstützung durch den Bund
Der Bund:
5 koordiniert die Zusammenarbeit in der Ausbildung zwischen: 1. den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, 2. dem Bevölkerungsschutz und der Armee, 3. dem Bevölkerungsschutz und Dritten;
unterstützt die Kantone bei der Ausbildung der Führungsorgane;
bietet Ausbildungen für die Führungsorgane an;
kann die Durchführung von Ausbildungen mit den Kantonen vereinbaren; für Ausbildungen im Zuständigkeitsbereich der Kantone sind die entsprechenden Kosten von diesen zu übernehmen;
stellt die Ausbildung des Lehrpersonals für die Führungsorgane sicher;
ermöglicht dem Lehrpersonal der Partnerorganisationen die Teilnahme an Ausbildungsangeboten;
betreibt eine Ausbildungsinfrastruktur.
3. Titel Zivilschutz
1. Kapitel Schutzdienstpflicht
1. Abschnitt Grundsätze
Art. 11 Schutzdienstpflichtige Personen
Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung tauglich sind, sind schutzdienstpflichtig.
Art. 12 Ausnahmen von der Schutzdienstpflicht
Militär- und Zivildienstpflichtige sind nicht schutzdienstpflichtig.
Männer, die aus der Militärdienstpflicht ausscheiden, werden nicht schutzdienstpflichtig, wenn sie mindestens 50 Militärdiensttage geleistet haben.6
Wer aus der Zivildienstpflicht ausscheidet, wird nicht schutzdienstpflichtig.7 Art. 12a8 Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern Folgende Personen müssen, solange sie ihre Funktion ausüben, keinen Schutzdienst leisten:
die Mitglieder des Bundesrates;
der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin und die Vizekanzler und Vizekanzlerinnen;
die Mitglieder der Bundesversammlung;
die Mitglieder der eidgenössischen Gerichte;
die Mitglieder der kantonalen Exekutiven;
die hauptamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte;
die Mitglieder der kommunalen Exekutiven.
Art. 13 Dauer
Die Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Pflichtigen 20 Jahre alt werden, und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden.
Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflicht:
höchstens so weit ausdehnen, dass sie bis zum Ende des Jahres dauert, in dem die Schutzdienstpflichtigen 50 Jahre alt werden;
höchstens so weit verkürzen, dass sie nur bis zum Ende des Jahres dauert, in dem die Schutzdienstpflichtigen 35 Jahre alt werden.
Art. 14 Erweiterte Schutzdienstpflicht für den Fall bewaffneter Konflikte
Für den Fall bewaffneter Konflikte kann der Bundesrat zusätzlich der Schutzdienstpflicht unterstellen:
Wehrpflichtige, die nicht mehr militär- oder zivildienstpflichtig sind;
Männer, die aus der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen sind.
Art. 15 Freiwilliger Schutzdienst
Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten:
Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind;
Wehrpflichtige, die nicht mehr militärdienstpflichtig oder zivildienstpflichtig sind;
Männer, die aus der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen sind;
Schweizerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden;
in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden.
Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Rechtsanspruch.
Personen, welche freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt.
Sie sind auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht zu entlassen. Sie haben jedoch in der Regel mindestens drei Jahre Schutzdienst zu leisten.
Sie werden von Amtes wegen aus der Schutzdienstpflicht entlassen, wenn sie das
65. Altersjahr vollendet haben.9
Art. 16 Rekrutierung
Die Rekrutierung für den Zivilschutz und für die Armee wird gemeinsam durchgeführt.
Nicht rekrutiert werden Stellungspflichtige, die:
infolge eines Strafurteils nach Artikel 21 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199510 für die Armee untragbar geworden sind; oder
den Anforderungen des Militärdienstes aus psychischen Gründen insoweit nicht genügen, als sie Auffälligkeiten zeigen, die auf ein Gewaltpotenzial schliessen lassen.11
Art. 17 Einteilung der Schutzdienstpflichtigen12
Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich dem Kanton, in welchem sie Wohnsitz haben, zur Verfügung.
Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen können Schutzdienstpflichtige ausserhalb des Wohnsitzkantons eingeteilt werden.13
Der Wohnsitzkanton entscheidet über die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen.14
Art. 1815 Personalreserve
Die Kantone können Schutzdienstpflichtige in die Personalreserve einteilen.
Die in die Personalreserve Eingeteilten müssen nicht ausgebildet werden und haben keinen Anspruch darauf, Schutzdienst zu leisten.
Art. 1916
Art. 20 Vorzeitige Entlassung
Schutzdienstpflichtige, die in einer Partnerorganisation benötigt werden, können vorzeitig aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden.
Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Die Kantone entscheiden über die vorzeitige Entlassung.
Art. 2117 Ausschluss
Schutzdienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens
Tagessätzen verurteilt werden, können vom Schutzdienst ausgeschlossen werden.
2. Abschnitt Rechte und Pflichten
Art. 22 Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft
Schutzdienstleistende haben Anspruch auf Sold und unentgeltliche Verpflegung.
Sie haben ausserdem Anspruch auf:
unentgeltlichen Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln für das Einrücken und die Entlassung sowie für den Transport zwischen dem Dienst- und dem Wohnort während des Urlaubs;
unentgeltliche Unterkunft, sofern sie nicht zu Hause Unterkunft nehmen können.
Art. 23 Erwerbsausfallentschädigung
Schutzdienstleistende haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung nach den Bestimmungen des Erwerbsersatzgesetzes vom25. September 195218.
Art. 24 Wehrpflichtersatzabgabe
Schutzdienstleistenden werden bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe nach dem Bundesgesetz vom12. Juni 195919 über den Wehrpflichtersatz alle Ausbildungsdienste und Einsätze angerechnet, die besoldet sind und für die Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung besteht.
Art. 25 Versicherung
Schutzdienstleistende sind nach dem Bundesgesetz vom19. Juni 199220 über die Militärversicherung (MVG) versichert.
Art. 25a21 Dauer der Schutzdienstleistungen Die Schutzdienstleistungen nach den Artikeln 27a und 33–37 dürfen insgesamt
Tage pro Jahr nicht überschreiten.
Art. 26 Pflichten
Die Schutzdienstpflichtigen haben den dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten.
Schutzdienstpflichtige können verpflichtet werden, Kaderfunktionen zu übernehmen und die damit verbundenen Dienstleistungen zu erfüllen. Sie haben auch ausserdienstliche Pflichten zu erfüllen, insbesondere zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und von Einsätzen des Zivilschutzes.
3. Abschnitt Aufgebot und Kontrollaufgaben22
Art. 27 Aufgebot für Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen, im Fall bewaffneter Konflikte sowie für Instandstellungsarbeiten23
Die Schutzdienstpflichtigen können vom Bundesrat aufgeboten werden:24
25 bei Katastrophen und in Notlagen, die mehrere Kantone oder die ganze Schweiz betreffen;
26 bei Katastrophen und in Notlagen, die das grenznahe Ausland betreffen;
im Fall bewaffneter Konflikte;
27 ….
Sie können von den Kantonen aufgeboten werden:28
29 bei Katastrophen und in Notlagen, die das Kantonsgebiet, andere Kantone oder das grenznahe Ausland betreffen;
für Instandstellungsarbeiten;
c. 30 ….
Der Einsatz für Instandstellungsarbeiten muss innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses abgeschlossen sein. Schutzdienstpflichtige dürfen für höchstens 21 Tage pro Jahr für Instandstellungsarbeiten aufgeboten werden. Die Frist beziehungsweise die zeitliche Obergrenze kann in Ausnahmefällen verlängert werden. Der Bundesrat legt die Kriterien fest.31
Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots.32 Art. 27a33 Aufgebot für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft
Die Schutzdienstpflichtigen können für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft aufgeboten werden:
vom Bundesrat für Einsätze auf nationaler Ebene;
von den Kantonen für Einsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene.
Die gesamte Einsatzdauer beträgt höchstens 21 Tage pro Jahr.
Das Aufgebot ist den Schutzdienstpflichtigen mindestens 42 Tage vor Einsatzbeginn zuzustellen.
Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren.34
Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots.35
Art. 2836 Kontrollaufgaben
Die Kantone führen die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen. Diese erfolgt im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes.37
Das BABS überwacht:38
a. die Einhaltung der zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 25a, 27 Absatz 2bis, 27a Absatz 2 und 33–36 sowie der Frist nach Artikel 27 Ab-
b. die Übereinstimmung der Instandstellungsarbeiten nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses abgeschlossen werden können, sowie der Einsätze zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 27a Absatz 1 Buchstabe b mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes.
Die Kantone informieren das BABS vorgängig über:
Instandstellungsarbeiten, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses abgeschlossen werden können;
Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
Werden die zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 25a, 27 Absatz 2bis, 27a Absatz 2 und 33–36 überschritten, so weist das BABS den betreffenden Kanton an, die betreffenden Schutzdienstpflichtigen nicht aufzubieten, und informiert die Zentrale Ausgleichsstelle.
Wird die Frist nach Artikel 27 Absatz 2bis nicht eingehalten, so weist das BABS den betreffenden Kanton an, die Instandstellungsarbeiten nicht durchzuführen.
Entsprechen die Instandstellungsarbeiten oder der Einsatz zugunsten der Gemeinschaft nicht dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes, so weist das BABS den betreffenden Kanton an, die Instandstellungsarbeiten beziehungsweise den Einsatz nicht durchzuführen oder die nötigen Anpassungen vorzunehmen.
Der Bundesrat regelt das Überwachungsverfahren. Er legt insbesondere fest, bis wann die Information an das BABS nach Absatz 3 sowie eine allfällige Anweisung des BABS nach den Absätzen 4–6 spätestens zu erfolgen haben.
2. Kapitel Pflichten von Dritten
Art. 29 Einzelpersonen
Jede Person ist verpflichtet, die Alarmierungsanordnungen und Verhaltensanweisungen zu befolgen.
Wer beim Einsatz des Zivilschutzes Hilfe leistet, ist nach dem MVG39 versichert.
Art. 30 Hauseigentümer und -eigentümerinnen, Mieter und Mieterinnen
Die Hauseigentümer und -eigentümerinnen sowie die Mieter und Mieterinnen sind verpflichtet, für die Vorbereitung und den Vollzug der ihnen vorgeschriebenen Massnahmen zu sorgen.
Wird der Bezug der Schutzräume angeordnet, so müssen sie nicht benötigte Schutzplätze unentgeltlich dem Zivilschutz zur Verfügung stellen.
Art. 31 Inanspruchnahme von Eigentum in Friedenszeiten
Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen sind verpflichtet, dem Zivilschutz dienende technische Einrichtungen auf ihren Grundstücken zu dulden. Eine allfällige Wertminderung wird angemessen entschädigt.
Art. 32 Inanspruchnahme von Eigentum bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte
Bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte hat der Zivilschutz das Requisitionsrecht zu den gleichen Bedingungen wie die Armee.
3. Kapitel Ausbildung im Zivilschutz
Art. 3340 Grundausbildung
Schutzdienstpflichtige, die nach der Rekrutierung eingeteilt werden, absolvieren bis zum Ende des Jahres, in dem sie 26 Jahre alt werden, eine Grundausbildung von 10–19 Tagen. Schutzdienstpflichtige, die für eine Spezialistenfunktion vorgesehen sind, können überdies zu einer Zusatzausbildung von höchstens 5 Tagen aufgeboten werden.
Schutzdienstpflichtige, die ohne Grundausbildung in die Personalreserve eingeteilt werden, können bis zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden, zur Grundausbildung aufgeboten werden.
Personen, die bei ihrer Einbürgerung älter als 25 Jahre alt sind, werden durch die Kantone zur Rekrutierung angemeldet. Sie absolvieren die Grundausbildung bis spätestens zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden.
Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, absolvieren die Grundausbildung innerhalb von 3 Jahren nach der Rekrutierung. Verfügt eine Person bereits über eine gleichwertige Ausbildung, so bestimmt der Kanton, ob sie die Grundausbildung absolvieren muss.
Art. 3441 Kaderausbildung
Schutzdienstpflichtige, die für die Kommandantenfunktion vorgesehen sind, absolvieren einen Kaderkurs für Kommandantinnen und Kommandanten von 15–24 Tagen. Sie werden vom Bund zu 10–12 Tagen und von den Kantonen zu 5–12 Tagen aufgeboten. Die Kantone tragen die ihnen anfallenden Kosten.
Schutzdienstpflichtige, die für eine andere Kaderfunktion vorgesehen sind, absolvieren einen Kaderkurs von 5–12 Tagen.
Art. 3542 Weiterbildung
Schutzdienstpflichtige in Kader- und Spezialistenfunktionen sowie Schutzdienstpflichtige, die der Grundfunktion Materialwartin oder Materialwart oder Anlagewartin oder Anlagewart zugeteilt sind, können innerhalb von 4 Jahren zu Weiterbildungskursen von insgesamt höchstens 12 Tagen aufgeboten werden.
Schutzdienstpflichtige nach Artikel 39 Absatz 2 können innerhalb ihrer Weiterbildung nach Absatz 1 bis zu höchstens 5 Tage von den Kantonen aufgeboten werden. Die Kantone tragen die ihnen anfallenden Kosten.
Art. 3643 Wiederholungskurse
Schutzdienstpflichtige werden nach der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von 2–7 Tagen aufgeboten.
Kommandantinnen und Kommandanten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter können jährlich zu höchstens19 weiteren Tagen aufgeboten werden.44
Schutzdienstpflichtigein den übrigen Kaderfunktionen und in Spezialistenfunktionen sowie Schutzdienstpflichtige, die der Grundfunktion Materialwartin oder Materialwart oder Anlagewartin oder Anlagewart zugeteilt sind, können jährlich zu höchstens12 weiteren Tagen aufgeboten werden.45
Wiederholungskurse können auch im grenznahen Ausland absolviert werden.
Art. 37 Dienst in der Zivilschutzverwaltung
Bei zwingendem Bedarf können Schutzdienstpflichtige zum Dienst in der Zivilschutzverwaltung aufgeboten werden.
Der Dienst in der Zivilschutzverwaltung gilt als Wiederholungskurs nach Artikel 36.
Art. 38 Aufgebot zur Ausbildung
Die Kantone regeln das Aufgebot für Dienstleistungen nach den Artikeln 33–37.
Das BABS regelt das Aufgebot für die Aus- und Weiterbildungsdienste nach
Artikel 39 Absatz 2.46
Das Aufgebot ist den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn zuzustellen.
Gesuche um Verschiebung von Dienstleistungen sind durch den Schutzdienstpflichtigen an die aufbietende Stelle zu richten.
Art. 39 Unterstützung durch den Bund
Der Bund schafft in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Grundlagen für eine einheitliche Ausbildung.
Er bildet die Kommandantinnen und Kommandanten, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie für die Führungsunterstützung und für den Kulturgüterschutz Kadermitglieder und bestimmte Spezialistinnen und Spezialisten aus.47
Er kann die Durchführung von Ausbildungen mit den Kantonen vereinbaren. Für Ausbildungen im Zuständigkeitsbereich der Kantone sind die entsprechenden Kosten von diesen zu übernehmen.
Art. 40 Ausbildung von Lehrpersonal
Der Bund stellt die Ausbildung des Lehrpersonals für den Zivilschutz sicher.
Er ermöglicht dem Lehrpersonal der Partnerorganisationen die Teilnahme an Ausbildungsangeboten.
Art. 41 Ausbildungsinfrastruktur
Der Bund betreibt eine Ausbildungsinfrastruktur.
Art. 42 Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren
Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren aufgehoben und zweckentfremdet genutzt oder veräussert, so sind die Bundesbeiträge zurückzuerstatten.
Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren infolge von Reformen oder neuen Organisationsstrukturen aufgehoben, so sind keine Bundesbeiträge zurückzuerstatten. Bundesbeiträge, die an Landerwerbskosten geleistet wurden, sind zurückzuerstatten, sofern das Land gewinnbringend veräussert wird.
Die Kantone melden dem BABS die Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren.48
4. Kapitel Alarmierungs- und Telematiksysteme sowie Material49
Art. 43 Bund
Der Bund sorgt für:
die Sicherstellung der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung;
die Sicherstellung der Telematiksysteme des Zivilschutzes;
die Ausrüstung und das Material der Schutzanlagen;
das standardisierte Material des Zivilschutzes.
Der Bundesrat legt fest, welche Kosten der Bund zur Sicherstellung nach Absatz 1 Buchstabe a trägt.50
Er legt Art und Umfang des standardisierten Materials nach Absatz 1 Buchstabe d fest.51 Art. 43a52 Kantone
Die Kantone sorgen für das Einsatzmaterial und die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen.
Das BABS erarbeitet im Einvernehmen mit den Kantonen Empfehlungen, um die Einheitlichkeit des Einsatzmaterials und der persönlichen Ausrüstung zu gewährleisten.
Art. 43b53 Wasseralarmsystem
Die Werkeigentümer von Stauanlagen sorgen für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der zum Wasseralarmsystem gehörenden baulichen Einrichtungen.
Der Bundesrat legt die technischen Anforderungen an die Wasseralarmsysteme sowie an die notwendigen baulichen Einrichtungen fest.
Art. 4454
5. Kapitel Schutzbauten
1. Abschnitt Schutzräume
Art. 45 Grundsatz
Für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ist in zeitgerecht erreichbarer Nähe des Wohnortes ein Schutzplatz bereitzustellen.
Art. 4655 Baupflicht
Sind in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Wohnhauses bei dessen Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Muss sie oder er keine Schutzräume erstellen, so hat sie oder er einen Ersatzbeitrag zu entrichten.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Heims oder Spitals hat bei dessen Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so hat sie oder er einen Ersatzbeitrag zu entrichten.
Die Gemeinden sorgen in Gebieten mit zu wenig Schutzplätzen dafür, dass eine genügende Anzahl ausgerüsteter öffentlicher Schutzräume vorhanden ist.
Die Kantone können die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie die Besitzerin oder den Besitzer unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter von nationaler Bedeutung verpflichten, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.
Der Bundesrat bestimmt die Mindestanforderungen an bauliche Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern sowie an Kulturgüterschutzräume.56
Art. 4757 Steuerung, Ersatzbeiträge
Zur Gewährleistung eines ausgewogenen Schutzplatzangebots steuern die Kantone den Schutzraumbau.
Die Ersatzbeiträge nach Artikel 46 Absätze1 und 2 dienen in erster Linie zur Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden und zur Erneuerung privater Schutzräume. Die verbleibenden Ersatzbeiträge können für weitere Zivilschutzmassnahmen verwendet werden.
Die Ersatzbeiträge gehen an die Kantone.
Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest für die Steuerung des Schutzraumbaus und für die Höhe der Ersatzbeiträge und regelt deren Verwendung.
Art. 48 Baubewilligungen
Baubewilligungen dürfen erst erteilt werden, wenn die zuständigen Stellen über die Schutzraumbaupflicht entschieden haben.
Um die ordnungsgemässe Ausführung der Schutzräume zu gewährleisten, können die Kantone vom Bauherrn Sicherheitsleistungen verlangen.
Art. 48a58 Unterhalt Der Unterhalt der Schutzräume obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentümer.
Art. 4959 Aufhebung
Schutzräume können von den Kantonen aufgehoben werden.
Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest; er regelt bei Aufhebung öffentlicher Schutzräume die Rückerstattung der Bundesbeiträge.
2. Abschnitt Anlagen
Art. 50 Schutzanlagen
Schutzanlagen sind:
Kommandoposten;
Bereitstellungsanlagen;
geschützte Sanitätsstellen;
geschützte Spitäler.
Art. 51 Bund
Der Bund regelt zur Erreichung einer ausgewogenen Bereitschaft die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Umnutzung der Schutzanlagen.
Art. 5260 Kantone
Die Kantone legen den Bedarf an Schutzanlagen fest.
Sie sorgen für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der Kommandoposten, der Bereitstellungsanlagen und der geschützten Sanitätsstellen.
Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen für die Bedarfsplanung fest.
Art. 5361 Spitalträgerschaften
Die Spitalträgerschaften sorgen für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der geschützten Spitäler.
Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen für die Bedarfsplanung sowie die technischen Anforderungen fest.
Art. 5462
Art. 55 Aufhebung
Schutzanlagen dürfen nur mit Genehmigung des BABS63 aufgehoben werden.
Werden Schutzanlagen aufgehoben, welche den Mindestanforderungen entsprechen (Art. 56), so sind die Bundesbeiträge zurückzuerstatten.
Werden Schutzanlagen infolge von Reformen oder neuen Organisationsstrukturen aufgehoben, so sind keine Bundesbeiträge zurückzuerstatten.
Werden geschützte Sanitätsstellen oder geschützte Spitäler aufgehoben, so ist die vorgegebene Mindestzahl Patientenplätze zu gewährleisten.64
3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Art. 56 Mindestanforderungen
Der Bundesrat bestimmt die Mindestanforderungen an die Schutzbauten.
Art. 57 Betriebsbereitschaft
Die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die Besitzer und Besitzerinnen haben dafür zu sorgen, dass die Schutzbauten auf Anordnung des Bundes betriebsbereit gemacht werden können.
Art. 58 Ersatzvornahme
Führen die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die Besitzer und Besitzerinnen von Schutzbauten die vorgeschriebenen Massnahmen nicht durch, so sind diese auf ihre Kosten von der zuständigen Behörde des Bundes oder des Kantons anzuordnen.
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom17. Juni 2011, in Kraft seit1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 58a65 Rechtsetzungsdelegation Der Bundesrat kann dem BABS im Bereich der Schutzbauten Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung technischer Aspekte übertragen.
6. Kapitel Internationales Schutzzeichen und Ausweis des Zivilschutzes
Art. 59
Das Personal und das Material des Zivilschutzes sowie die Schutzbauten werden mit dem internationalen Schutzzeichen des Zivilschutzes gekennzeichnet.
Mit dem Schutzzeichen können auch gekennzeichnet werden:
Einzelpersonen, die einem Aufruf der zuständigen Behörden Folge leisten und unter deren Leitung Zivilschutzaufgaben wahrnehmen;
während ihrer Verwaltungstätigkeit Personen von Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die mit Zivilschutzaufgaben betraut sind.
Die Schutzdienstpflichtigen erhalten den Ausweis für das Personal des Zivilschutzes.
Die Gestaltung des Schutzzeichens und des Ausweises richtet sich nach dem Zusatzprotokoll vom8. Juni 197766 zu den Genfer Abkommen vom12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I).
7. Kapitel Haftung für Schäden
Art. 60 Grundsätze
Bund, Kantone und Gemeinden haften für alle Schäden, die das Lehrpersonal sowie Schutzdienstpflichtige in Ausbildungsdiensten oder bei sonstigen Verrichtungen Dritten widerrechtlich zufügen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des Geschädigten oder Dritter verursacht wurde.
Sind Bund, Kantone und Gemeinden schadenersatzpflichtig, so haften sie solidarisch. Der Bundesrat regelt die Kostenverteilung unter den Ersatzpflichtigen.
Geschädigte können gegen das fehlbare Lehrpersonal sowie gegen Schutzdienstpflichtige keine Ansprüche geltend machen.
Bei gemeinsamen Übungen des Zivilschutzes mit den Partnerorganisationen und der Armee richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen dieses Kapitels.
Beim Einsatz des Zivilschutzes im Falle bewaffneter Konflikte sind die Bestimmungen dieses Kapitels über die Haftung für Schäden nicht anwendbar.
Bei Tatbeständen, die unter andere Haftpflichtbestimmungen fallen, gehen diese dem vorliegenden Gesetz vor.
Art. 61 Rückgriff und Schadloshaltung67
Haben Bund, Kantone und Gemeinden Schadenersatz geleistet, so steht ihnen der Rückgriff auf das Lehrpersonal sowie auf die Schutzdienstpflichtigen zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
Wer um einen Einsatz des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene ersucht, muss Bund, Kantone und Gemeinden im Schadensfall für Leistungen an Dritte schadlos halten und hat gegenüber diesen Gemeinwesen keine Schadenersatzansprüche für ihr oder ihm direkt zugefügte Schäden. Vorbehalten bleiben Ansprüche aus grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenszufügung.68
Art. 62 Haftung für Schädigungen gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden
Das Lehrpersonal sowie die Schutzdienstpflichtigen haften für den Schaden, den sie Bund, Kantonen oder Gemeinden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Pflichten unmittelbar zufügen.
Sie sind für das ihnen übergebene Material verantwortlich und haften für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden oder Verluste.
Die Rechnungsführer und -führerinnen sind für die Rechnungsführung, die ihnen anvertrauten Gelder und Mittel sowie deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich. Sie haften für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schaden.
In gleicher Weise haften die Kontrollorgane für das Rechnungswesen, wenn sie ihre Kontrollpflichten verletzen.
Art. 63 Bemessung der Entschädigung
Bei der Festsetzung der Entschädigung gelten die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45–47,49, 50 Absatz 1 und 51–53 des Obligationenrechts69 (OR) sinngemäss.
Bei der Haftung des Lehrpersonals oder von Schutzdienstpflichtigen werden ausserdem ihr Verhalten im Dienst, ihre finanziellen Verhältnisse und die Art des Dienstes angemessen berücksichtigt.
Art. 64 Beschädigung oder Verlust von persönlichem Eigentum
Das Lehrpersonal sowie die Schutzdienstpflichtigen müssen für Verlust und Beschädigung ihres Eigentums selbst aufkommen. Bund, Kantone und Gemeinden richten ihnen eine angemessene Entschädigung aus, wenn der Schaden durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls verursacht wurde.
Bei Selbstverschulden kann die Entschädigung angemessen herabgesetzt werden. Dabei wird auch berücksichtigt, ob die Verwendung des privaten Gegenstandes dienstlich geboten war.
Art. 6570 Verjährung
Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bund, Kantonen und Gemeinden nach den Artikeln60 und 64 verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts71 über die unerlaubten Handlungen. Als Klage im Sinne von Artikel 135 Ziffer 2 des Obligationenrechts gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs bei Bund, Kantonen und Gemeinden.
Der Anspruch des Bundes, der Kantone und der Gemeinden auf Rückgriff nach
Artikel 61 verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen
Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
Der Schadenersatzanspruch des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nach
Artikel 62 verjährt innert drei Jahren, nachdem der Bund, der Kanton oder die Gemeinde Kenntnis vom Schaden und der ersatzpflichten Person erlangt hat, jedenfalls
aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
8. Kapitel Beschwerderecht und Verfahren
1. Abschnitt Nicht vermögensrechtliche Ansprüche72
Art. 6673 Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit
Gegen Entscheide der medizinischen Untersuchungskommission Rekrutierung sowie der anderen medizinischen Untersuchungskommissionen über die Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit kann bei einer anderen medizinischen Untersuchungskommission Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet endgültig.
Beschwerdeberechtigt sind:
die beurteilte Person oder deren gesetzliche Vertretung;
die Militärversicherung;
die medizinische Leitung der psychiatrischen Kliniken und Spitäler, der Anstalten für Epilepsiekranke, der Heilanstalten für Alkoholkranke sowie der Drogentherapiestationen;
die Ärztinnen und Ärzte des militärärztlichen Dienstes.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom20. Dezember 196874 über das Verwaltungsverfahren.
Art. 66a75 Zuteilung einer Funktion Wer mit der Zuteilung einer Funktion im Zivilschutz nicht einverstanden ist, kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Beschwerde führen.
Art. 66b76 Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen
In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann, ausser im Bereich des Aufgebotswesens, gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.77
Das VBS kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden stellen dem VBS auf Verlangen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu.
2. Abschnitt Vermögensrechtliche Ansprüche78
Art. 67 Zuständigkeiten und Beschwerde79
Die Kantone bezeichnen die Behörden, die auf Stufe Kanton und Gemeinde über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden entscheiden, die während kantonalen oder kommunalen Schutzdienstleistungen entstanden sind. Deren Entscheide können an des BABS weitergezogen werden.
Das BABS entscheidet über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während Schutzdienstleistungen entstanden sind, welche der Bund organisiert oder durchgeführt hat.
Über Ansprüche vermögensrechtlicher Natur des Bundes oder gegen den Bund, die sich auf das Zivilschutzrecht stützen, jedoch nicht die Schadenhaftung betreffen, entscheidet das BABS.
…80 Art. 67a81 Einsprache
Lehnt das BABS die Übernahme der Mehrkosten nach Artikel 71 Absätze2 und
ganz oder teilweise ab oder lehnt es die Leistung des Pauschalbeitrags nach
Artikel 71 Absatz 3 ab, so begründet es dies.
Gegen den Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden.
9. Kapitel Strafbestimmungen
Art. 6882 Widerhandlungen gegen das Gesetz
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet, den Dienst ohne Bewilligung verlässt, nach einer bewilligten Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, einen Urlaub überschreitet oder sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht;
Ausbildungsdienste oder Einsätze des Zivilschutzes stört oder Schutzdienstleistende behindert oder gefährdet;
c. öffentlich dazu auffordert, Schutzdienstleistungen oder amtlich angeordnete Massnahmen zu verweigern.
Mit Busse wird bestraft, wer in den Fällen nach Absatz 1 fahrlässig handelt.
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
als schutzdienstpflichtige Person sich weigert, die im Zivilschutz übertragene Aufgabe und Funktion zu übernehmen;
als schutzdienstleistende Person dienstliche Anordnungen nicht befolgt;
mit der Alarmierung verbundene Anordnungen und Verhaltensanweisungen nicht beachtet;
das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes oder den Ausweis für das Personal des Zivilschutzes missbräuchlich verwendet.
Mit Busse bis 5000 Franken wird bestraft, wer in den Fällen nach Absatz 3 fahrlässig handelt.
Sind Schuld und Tatfolgen geringfügig, so kann die zuständige Behörde auf die Erstattung einer Strafanzeige oder die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.
Die Strafverfolgung und zivilrechtliche Forderungen nach anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.
Art. 6983 Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse
Mit Busse wird bestraft, wer den in Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt ist, vorsätzlich zuwiderhandelt. In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis 20 000 Franken verhängt werden.
Mit Busse bis 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig handelt.
Sind Schuld und Tatfolgen geringfügig, so kann die zuständige Behörde auf die Erstattung einer Strafanzeige oder die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.
Art. 70 Strafverfolgung
Verfolgung und Beurteilung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen obliegen den Kantonen.
…84
4. Titel Gemeinsame Bestimmungen
1. Kapitel Finanzierung
Art. 71
Der Bund trägt die Kosten für:
die Rekrutierung der Schutzdienstpflichtigen;
die gemäss diesem Gesetz von ihm durchzuführende Ausbildung und die dazu erforderliche Ausbildungsinfrastruktur;
Einsätze der Schutzdienstpflichtigen beim Aufgebot durch den Bundesrat;
die eigenen Aufwendungen für die Bereiche gemäss Artikel 7;
die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung;
die Massnahmen gemäss Artikel 43;
die Verstärkung des Zivilschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte;
Einsätze im Falle bewaffneter Konflikte.
Er trägt die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung, die Ausrüstung, die Erneuerung, die Umnutzung sowie, bei einer Aufhebung, den notwendigen Rückbau der technischen Schutzbausysteme von Schutzanlagen. Fällt aufgrund der Aufhebung einer geschützten Sanitätsstelle oder eines geschützten Spitals die Anzahl Patientenplätze unter die vorgegebene Mindestzahl, so übernimmt der Bund diese Kosten nicht.85
Er trägt die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung und die Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung sowie die Kosten für die Ausrüstung der Kulturgüterschutzräume der kantonalen Archive.86
Er leistet einen jährlichen Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall bewaffneter Konflikte.
Er kann Tätigkeiten öffentlicher oder privater Organisationen im Bereich des Zivilschutzes finanziell unterstützen.
Er beteiligt sich nicht an:
Landerwerbskosten sowie Entschädigungen für die Inanspruchnahme von öffentlichem und privatem Grund;
kantonalen und kommunalen Gebühren;
Kosten für den ordentlichen Unterhalt der Schutzanlagen.
2. Kapitel Bearbeitung von Personendaten
Art. 7287 Bearbeitung von Daten
Das BABS bearbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Rekrutierung (Art. 16) und der Kontrollaufgaben (Art. 28) Personendaten von Schutzdienstpflichtigen im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes.88 Es kann dabei folgende besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten:
Daten über die Gesundheit;
Persönlichkeitsprofile: 1. für Entscheide über die Zuteilung der Grundfunktion, 2. zur Abklärung des Kaderpotenzials.
Es bearbeitet die Personendaten von Kursteilnehmenden zur Durchführung der Ausbildungen im Veranstaltungsadministratorsystem. Es kann dabei folgende besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten:
Daten über die Gesundheit;
Persönlichkeitsprofile zur Beurteilung des Kader- oder Spezialistenpotenzials.89
Die Kantone dürfen die Daten von Schutzdienstpflichtigen bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist. Insbesondere dürfen sie die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit notwendigen sanitätsdienstlichen Daten der Schutzdienstpflichtigen bearbeiten.
Die Daten nach Absatz 2 sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung aus der Schutzdienstpflicht zu vernichten.91
…92
Das BABS und die Kantone sind berechtigt, die AHV-Versichertennummer zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben systematisch zu verwenden.93
Art. 73 Bekanntgabe von Daten
Die kontrollführenden Stellen der Kantone geben dem BABS die Daten über Schutzdienstpflichtige weiter, soweit sie zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt werden.
Sie geben zudem die Daten der Militärversicherung94 weiter, welche diese für die Erledigung ihrer Aufgaben nach dem MVG95 benötigt.
Das BABS kann den für die Ausbildung zuständigen Stellen der Kantone die Beurteilungen des Kader- oder Spezialistenpotenzials der an Ausbildungen des Bundes teilnehmenden Personen zur Verfügung stellen.96
Es kann den zuständigen Stellen des Bundes und den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone die Daten des Zentralen Zivilschutz-Informationssystems bekannt geben oder durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.97
3. Kapitel:98 Gewerbliche Leistungen
Art. 73a
Das BABS kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
mit den Hauptaufgaben der Stelle in einem engen Zusammenhang stehen;
die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen vorsehen, wenn dadurch die Privatwirtschaft in keiner Weise konkurrenziert wird.
Ausdruck gemäss Ziff. II Abs. 1 Bst. c des BG vom18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit1. Juli 2005 (AS 2005 2881; BBl 2004 2851).
4. Kapitel:99 Schlussbestimmungen
Art. 74 Aufsicht
Der Bundesrat übt die Aufsicht aus.
Art. 75 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen.
Der Vollzug ist im Übrigen Aufgabe der Kantone.
Art. 75a100 Übertragung von Vollzugsaufgaben Der Bund kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten Dritte für den Vollzug dieses Gesetzes beiziehen und ihnen Vollzugsaufgaben übertragen.
Art. 76 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Bundesgesetz vom17. Juni 1994101 über den Zivilschutz; 2. Bundesgesetz vom4. Oktober 1963102 über bauliche Massnahmen im Zivilschutz.
Art. 77 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:1. Januar 2004103 101 [AS 1994 2626, 1995 1227 Anhang Ziff. 9, 1996 1445 Anhang Ziff. 14] 102 [AS 1964 487, 197850 Ziff. II, 1980 1786, 1985 1649 Ziff. II, 1994 2667] 103 BRB vom30. Okt. 2003