331.1
Verordnung des EJPD über die Gebühren für Strafregisterauszüge an Privatpersonen
vom 15. Oktober 2003 (Stand am 9. Dezember 2003)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung vom1. Dezember 19991 über das automatisierte Strafregister, verordnet:
Art. 1
Die Gebühr für die Ausstellung eines Strafregisterauszugs aus dem Strafregister beträgt 20 Franken. Werden über die gleiche Person gleichzeitig mehrere Auszüge verlangt, so wird für jeden Auszug eine Gebühr von 20 Franken erhoben.
Art. 2
Die Verordnung vom 3. März 19822 über die Gebühren beim Zentralstrafregister wird aufgehoben.