Quelle

818.125.12

Verordnung des EDI zur Verhinderung der Einschleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten

vom 15. Dezember 2003 (Stand am 22. Dezember 2003)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 19741 über den Grenzsanitätsdienst, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt Massnahmen fest, damit in besonderen epidemiologischen Situationen die Einschleppung des Schweren Akuten Respiratorischen Syndroms (SARS) und anderer neu auftretender Infektionskrankheiten («Emerging Infectious Diseases») in die Schweiz verhindert werden kann.

Art. 2 Begriff

Eine besondere epidemiologische Situation im Sinne dieser Verordnung liegt namentlich vor, wenn:

  1. lokale Übertragungen von SARS oder einer anderen neu auftretenden Infektionskrankheit («Emerging Infectious Disease») in einem anderen Land oder in mehrere Länder umfassenden Regionen feststellbar sind; und

  2. hinreichende Hinweise bestehen, dass diese Krankheit in die Schweiz eingeschleppt werden kann.

Art. 3 Infrastruktur und Krisenorganisation

Die Flughafenbetreiber sind verpflichtet, eine geeignete Infrastruktur und Krisenorganisation vorzubereiten, damit je nach epidemiologischer Situation:

  1. Informationsmaterial zugänglich gemacht oder verteilt werden kann;

  2. Passagierlisten der Fluggesellschaften sichergestellt und an die zuständigen Gesundheitsbehörden weitergeleitet werden können;

  3. Kontaktkarten und Gesundheitsfragebögen verteilt und zuhanden der zuständigen Gesundheitsbehörden datenschutzkonform eingesammelt werden können;

  4. Temperaturmessungen oder andere zur Identifizierung übertragbarer Krankheiten geeignete Untersuchungen des Gesundheitszustandes vorgenommen werden können.

AS 2003 4839

Das Bundesamt für Gesundheit überwacht die Einhaltung der Pflicht nach Absatz 1. Es kann diese Aufgabe an die Kantone übertragen.

Art. 4 Strafbestimmungen

Für Widerhandlungen gegen diese Verordnung gelten die Strafbestimmungen von

Artikel 35 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 19702.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.