173.711.31
Reglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht
vom 11. Februar 2004 (Stand am 30. März 2004)
Das Bundesstrafgericht, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 20021, beschliesst:
1. Abschnitt Entschädigungen an Parteien und amtliche Vertreter
und Vertreterinnen
Art. 1 Grundsatz
Die Parteientschädigung besteht aus den Anwaltskosten.
Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann das Gericht der Partei eine angemessene Entschädigung für die notwendigen weiteren, durch den Prozess verursachten Umtriebe zusprechen.
Obsiegt die Bundesanwaltschaft, so stehen ihr und dem Bund keine Entschädigung zu.
Art. 2 Anwaltskosten
Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen.
Das vorliegende Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen dem Anwalt oder der Anwältin und der eigenen Partei.
Art. 3 Honorar
Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
Bei amtlich bestellten Anwälten und Anwältinnen gelten die gleichen Ansätze.
Wird bis zu den Schlussverhandlungen oder innert einer vom Gericht angesetzten Frist keine Kostennote eingereicht, so wird das Honorar nach Ermessen festgesetzt.
Die Entschädigungen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
Art. 4 Auslagen
Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden.
Die Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden im Maximum vergütet:
für Reisen: die Kosten eines Bahnbilletts erster Klasse;
für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 150 Franken pro Nacht.
2. Abschnitt Entschädigungen an Zeugen und Zeuginnen sowie Auskunftspersonen
Art. 5 Grundsatz
Mit Ausnahme der in der Gesetzgebung vorgesehenen Fälle haben Zeugen und Zeuginnen Anspruch auf ein Zeugengeld und auf Ersatz der notwendigen Auslagen.
Zeugen und Zeuginnen aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland kann ein angemessener Vorschuss für die ihnen entstehenden Auslagen zugesprochen werden.
Zeugen und Zeuginnen, die sich durch ihre Aussagen einer strafbaren Handlung verdächtig machen, kann die Entschädigung einstweilen vorenthalten werden; werden sie einer strafbaren Handlung überführt, so verwirken sie den Anspruch auf Entschädigung.
Zeugen und Zeuginnen können zur Vorlegung von Belegen angehalten werden.
Art. 6 Zeugengeld
Zeugen und Zeuginnen erhalten je nach Zeitaufwand, einschliesslich der notwendigen Reisezeit, ein pauschales Zeugengeld von:
30 bis 100 Franken, wenn die gesamte Inanspruchnahme nicht länger als einen halben Tag dauert;
50 bis 150 Franken pro Tag, wenn sie länger dauert.
Bei hinreichend nachgewiesenem oder glaubhaft gemachtem Erwerbsausfall beträgt die Entschädigung in der Regel 25 bis 150 Franken pro Stunde.
Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt werden. Ausserordentlich hoher Verdienstausfall wird nicht berücksichtigt.
Art. 7 Auslagen
Die Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden im Maximum vergütet:
für Reisen: die Kosten eines Bahnbilletts zweiter Klasse;
für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse;
für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken;
für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 130 Franken pro Nacht.
Hat der Zeuge oder die Zeugin wegen Krankheit, Gebrechens, Alters oder aus anderen Gründen ein besonderes Transportmittel in Anspruch nehmen müssen, so sind die dafür erforderlichen Auslagen zu ersetzen. Bedürfen Zeugen oder Zeuginnen wegen besonderen Umständen einer Begleitung, so hat die Begleitung Anspruch auf die gleiche Entschädigung wie ein Zeuge oder eine Zeugin.
Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, können anstelle der Pauschalbeträge die effektiven Kosten vergütet werden.
Art. 8 Entschädigung an Auskunftspersonen
Auskunftspersonen oder andere Dritte, die von Beweismassnahmen betroffen sind, werden wie Zeugen und Zeuginnen entschädigt.
3. Abschnitt Entschädigung an Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher
Art. 9 Entschädigung an Sachverständige
Grundsätzlich werden Sachverständige nach Aufwand entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den üblichen Ansätzen des jeweiligen Berufsverbandes oder nach Vereinbarung. Die Entschädigung wird in der Regel auf Grund der von der sachverständigen Person eingereichten Honorarnote festgesetzt.
Das Bundesstrafgericht kann vor Erteilung des Gutachterauftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
Erscheint die Rechnung als übersetzt, namentlich wenn der Auftrag nicht korrekt oder nicht rechtzeitig ausgeführt worden ist, so kann die Entschädigung herabgesetzt werden.
Für Reise- und Verpflegungsentschädigung und für weitere Auslagen der Sachverständigen gelten, soweit nichts anderes vereinbart, die Ansätze gemäss Artikel 4.
Art. 10 Entschädigung an Dolmetscher und Übersetzer
Dolmetscher und Dolmetscherinnen sowie Übersetzer und Übersetzerinnen werden in der Regel mit 60 bis 120 Franken pro Stunde entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach den Sprach- und Fachkenntnissen (namentlich Berufsdiplom, Sprachlizentiat, gleichwertige Ausbildung oder vergleichbare berufliche Erfahrung).
Erscheint die Rechnung als übersetzt, namentlich wenn der Auftrag nicht korrekt oder nicht rechtzeitig ausgeführt worden ist, so kann die Entschädigung herabgesetzt werden.
Für Reise- und Verpflegungsentschädigung und für weitere Auslagen gelten, soweit nichts anderes vereinbart, die Ansätze gemäss Artikel 7.
Die Entschädigungen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
4. Abschnitt Schlussbestimmung
Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am1. April 2004 in Kraft.