Quelle

173.711.32

Reglement über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht

vom 11. Februar 2004 (Stand am 30. März 2004)

Das Bundesstrafgericht, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 20021, beschliesst:

Art. 1 Bemessungsgrundsatz

Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung, Kanzleiaufwand und finanzieller Lage der Parteien.

Zitiert in

Art. 2 Gerichtsgebühr vor den Strafkammern

In Streitigkeiten, in denen die Strafkammern entscheiden, beträgt die Gerichtsgebühr:

  1. vor dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin: 1000–20 000 Franken;

  2. in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen: 3000–60 000 Franken;

  3. in der Besetzung mit fünf Richtern oder Richterinnen: 5000–100 000 Franken.

Bei besonders geringem Aufwand kann die Minimalgebühr unterschritten werden.

Art. 3 Gerichtsgebühr vor den Beschwerdekammern

Soweit die Beschwerdekammern Gebühren erheben können, beträgt die Gerichtsgebühr 200–10 000 Franken.

Zitiert in

Art. 4 Erhöhung der Höchstbeträge

Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, insbesondere bei umfangreichen Verfahren und mehreren Angeklagten oder Beschwerdeführern und Beschwerdeführerinnen, kann das Bundesstrafgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum Betrag von:

  1. 100 000 Franken in den Fällen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a;

  2. 200 000 Franken in den Fällen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c;

  3. 50 000 Franken in den Fällen von Artikel 3.

AS 2004 1585

Zitiert in

Art. 5 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am1. April 2004 in Kraft.