Quelle

641.316

Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV)
(TPFV)

vom 5. März 2004 (Stand am 1. Februar 2019)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März 19691 über die Tabakbesteuerung, verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Errichtung

Es wird ein Tabakpräventionsfonds (Fonds) errichtet.

Der Fonds führt eine eigene Rechnung.

Art. 2 Zweck

Aus dem Fonds werden Präventionsmassnahmen finanziert, die effizient und nachhaltig zur Verminderung des Tabakkonsums beitragen.

Die Prävention soll insbesondere ausgerichtet sein auf:

  1. die Verhinderung des Einstiegs und die Förderung des Ausstiegs;

  2. den Schutz vor Passivrauchen;

  3. die Sensibilisierung und Information der Öffentlichkeit;

  4. die Vernetzung der in der Tabakprävention tätigen Organisationen und die Schaffung von präventionsunterstützenden Rahmenbedingungen;

  5. die Förderung der Forschung.

Art. 3 Verwaltung

Der Fonds wird von einer Fachstelle im Bundesamt für Gesundheit (Fachstelle) verwaltet.

Die Fachstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie führt selbst Präventionsprojekte durch.

  2. Sie gewährt Dritten finanzielle Leistungen an Präventionsprojekte.

  3. Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Aktivitäten.

AS 2004 1591

Sie erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport.

Sie zieht Organisationen der Tabakprävention, insbesondere die Eidgenössische Fachkommission für Tabakprävention, zur strategischen Ausrichtung des Tabakpräventionsfonds und zu anderen Fragen der Tabakprävention bei.

Zitiert in

2. Abschnitt Finanzielle Leistungen an Präventionsprojekte

Art. 4 Voraussetzungen

Aus dem Fonds können finanzielle Leistungen an Projekte der Tabakprävention gewährt werden, wenn diese:

  1. dem Zweck des Fonds entsprechen;

  2. einen Beitrag zur nationalen Tabakpräventionsstrategie leisten;

  3. voraussichtlich eine hohe Präventionswirkung entfalten;

  4. den anerkannten Qualitätsstandards für die Präventionsarbeit entsprechen;

  5. einem Controlling unterliegen und evaluiert werden.

Es besteht kein Anspruch auf finanzielle Leistungen.

Abgabepflichtigen Personen nach Artikel 27 der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 19692 und von ihnen finanziell unterstützten Personen werden keine finanziellen Leistungen gewährt.

Art. 5 Gesuche

Gesuche um finanzielle Leistungen müssen eine umfassende Beurteilung der beabsichtigten Präventionswirkung ermöglichen.

Die Gesuche enthalten insbesondere:

  1. 3 umfassende Angaben über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller;

  2. eine ausführliche Projektbeschreibung mit Angaben über Ziel, Vorgehen und erwartete Wirkungen;

  3. den Zeitplan für die Durchführung des Projektes;

  4. einen detaillierten Kostenvoranschlag.

[AS 1969 1274, 1974 1021 Art. 4 Abs. 1, 1987 2474, 1993 331 Ziff. I 5, 1996 590, 1997 376, 2003 2465, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 25, 2008 3159 Ziff. II. AS 2009 5577

Art. 43 ]. Siehe heute: Art. 38 der Tabaksteuerverordnung vom14. Okt. 2009 (SR

641.311).

Art. 6 Verfahren

Die Fachstelle prüft die Gesuche. Sie weist unvollständige oder unklare Gesuche zur Ergänzung oder Verdeutlichung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zurück.4

Sie holt zu den Gesuchen für Präventionsprojekte im Bereich Sport und Bewegung eine Stellungnahme des Bundesamts für Sport ein. Von dessen Stellungnahme abweichende Entscheide sind zusätzlich zu begründen.

Sie kann Sachverständige beiziehen.

Sie unterbreitet die Gesuche der Fachkommission5 nach Artikel 7a.6

Sie entscheidet über Gesuche durch Verfügung.

Die Zusicherung von finanziellen Leistungen kann mit Auflagen verbunden sein, namentlich hinsichtlich Controlling, Evaluation und Berichterstattung.

Art. 7 Auszahlung

Die Auszahlung der finanziellen Leistungen wird in der Verfügung geregelt.

Vorauszahlung und gestaffelte Auszahlung sind zulässig.

Die Auszahlung kann an den Nachweis von Leistungen gebunden werden.

2a. Abschnitt:7 Fachkommission für den Tabakpräventionsfonds Art. 7a8 Stellung Die Fachkommission für den Tabakpräventionsfonds (Fachkommission) ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19989.

Art. 7b Einsetzung, Zusammensetzung und Organisation

Der Bundesrat setzt die Fachkommission ein und ernennt deren Mitglieder.10

Die Fachkommission setzt sich aus fünf bis sieben Fachpersonen aus dem Präventions- und Gesundheitsförderungsbereich zusammen.

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom14. Dez. 2018, in Kraft seit1. Febr. 2019 (AS 2019 155). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Sie bestimmt ihre Organisation und Arbeitsweise in einem Geschäftsreglement.

Das Sekretariat der Fachkommission wird von der Fachstelle geführt.

Art. 7c Aufgabe

Die Fachkommission begutachtet die Gesuche um finanzielle Leistungen an Projekte der Tabakprävention und gibt Empfehlungen zuhanden der Fachstelle ab.

Die Fachkommission bezieht die Stellungnahmen des Bundesamts für Sport und der Sachverständigen in ihre Begutachtung ein.

Art. 7d Ausstand und Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Fachkommission treten im Falle eines Interessenkonflikts in den Ausstand.

Sie unterstehen den für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Schweige- und die Zeugnispflicht.

Art. 7e11 Anwendbares Recht Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199812.

3. Abschnitt Finanzen

Art. 8 Finanzierung

Der Fonds wird finanziert durch:

  1. 13 Abgaben nach Artikel 38 der Tabaksteuerverordnung vom14. Oktober 200914;

  2. direkte Zuwendungen Dritter;

  3. Zuwendungen Dritter an die Eidgenossenschaft, die auf Grund der Auflagen dem Fonds zugewiesen werden können;

  4. Zinserträge und übrige Erträge aus der Verwaltung der Aktiven.

Art. 9 Verwaltung der Aktiven

Die Aktiven des Fonds werden von der Eidgenössischen Finanzverwaltung separat verwaltet (Art. 35 Abs. 1 des Finanzhaushaltgesetzes vom6. Okt. 198915).

Die Verzinsung richtet sich nach Artikel 46 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom11. Juni 199016.

Die Zinserträge und die übrigen Erträge werden dem Fonds jährlich gutgeschrieben.

Art. 10 Mittelverwendung

Die Fondsmittel dürfen nur im Rahmen von Artikel 2 eingesetzt werden.

Sie sind wirksam und wirtschaftlich einzusetzen.

Im Sinne eines Richtwerts ist eine Verwendung von20 bis 30 Prozent der jährlichen Einnahmen für Projekte im Bereich Sport und Bewegung anzustreben.

Zitiert in

Art. 1117 Verwaltungskosten und Entschädigungen

Die Verwaltungskosten des Fonds und der Fachstelle sowie die Entschädigungen für die Mitglieder der Fachkommission werden aus Mitteln des Fonds gedeckt.

4. Abschnitt Aufsicht

Art. 12 Allgemeine Aufsicht

Das EDI beaufsichtigt die Fachstelle.18

Die Fachstelle erstellt zuhanden des EDI folgende Berichte:19

  1. ein Jahresprogramm;

  2. einen Jahresbericht;

  3. eine Jahresrechnung.

[AS 1990 985, 1995 836, 1996 3042, 1997 2022 Anhang Ziff. 2 2465 Anhang Ziff. 11, 1998 1202 Art. 7 Ziff. 3 2847 Anhang Ziff. 5, 1999 3131, 2000 273 Anhang Ziff. 7, 2001 707 Art. 31 Ziff. 2, 2002 2471, 2003 535 3543 Anhang Ziff. II 7 4265 5191, 2004 1633 Ziff. I 6 1985 Anhang Ziff. II 3 2143. AS 2006 1275 Art. 64]. Siehe heute: das BG vom7. Okt. 2005 (SR 611.0).

[AS 1990 996, 1993 820 Anhang Ziff. 4, 1995 3204, 1996 2243 Ziff. I 42 3043, 1999 1167 Anhang Ziff. 5, 2000 198 Art. 32 Ziff. 1, 2001 267 Art. 33 Ziff. 2, 2003 537, 2004 4471 Art. 15. AS 2006 1295 Art. 76]. Siehe heute: die V vom vom 5. April 2006 (SR 611.01).

Zitiert in

Art. 13 Finanzaufsicht

Die Eidgenössische Finanzkontrolle nimmt die Finanzaufsicht nach dem Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196720 wahr.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 14 und 1521

Zitiert in

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2004 in Kraft.