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Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV)
(TPFV)

vom 5. März 2004 (Stand am 1. September 2008)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März 19691 über die Tabakbesteuerung, verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Errichtung

Es wird ein Tabakpräventionsfonds (Fonds) errichtet.

Der Fonds führt eine eigene Rechnung.

Art. 2 Zweck

Aus dem Fonds werden Präventionsmassnahmen finanziert, die effizient und nachhaltig zur Verminderung des Tabakkonsums beitragen.

Die Prävention soll insbesondere ausgerichtet sein auf:

  1. die Verhinderung des Einstiegs und die Förderung des Ausstiegs;

  2. den Schutz vor Passivrauchen;

  3. die Sensibilisierung und Information der Öffentlichkeit;

  4. die Vernetzung der in der Tabakprävention tätigen Organisationen und die Schaffung von präventionsunterstützenden Rahmenbedingungen;

  5. die Förderung der Forschung.

Art. 3 Verwaltung

Der Fonds wird von einer Fachstelle im Bundesamt für Gesundheit (Fachstelle) verwaltet.

AS 2004 1591

Die Fachstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie führt selbst Präventionsprojekte durch.

  2. Sie gewährt Dritten finanzielle Leistungen an Präventionsprojekte.

  3. Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Aktivitäten.

Sie erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport.

Sie zieht Organisationen der Tabakprävention, insbesondere die Eidgenössische Kommission für Tabakprävention, zur strategischen Ausrichtung des Tabakpräventionsfonds und zu anderen Fragen der Tabakprävention bei.

2. Abschnitt Finanzielle Leistungen an Präventionsprojekte

Art. 4 Voraussetzungen

Aus dem Fonds können finanzielle Leistungen an Projekte der Tabakprävention gewährt werden, wenn diese:

  1. dem Zweck des Fonds entsprechen;

  2. einen Beitrag zur nationalen Tabakpräventionsstrategie leisten;

  3. voraussichtlich eine hohe Präventionswirkung entfalten;

  4. den anerkannten Qualitätsstandards für die Präventionsarbeit entsprechen;

  5. einem Controlling unterliegen und evaluiert werden.

Es besteht kein Anspruch auf finanzielle Leistungen.

Abgabepflichtigen Personen nach Artikel 27 der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 19692 und von ihnen finanziell unterstützten Personen werden keine finanziellen Leistungen gewährt.

Art. 5 Gesuche

Gesuche um finanzielle Leistungen müssen eine umfassende Beurteilung der beabsichtigten Präventionswirkung ermöglichen.

Die Gesuche enthalten insbesondere:

  1. 3 umfassende Angaben über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller;

  2. eine ausführliche Projektbeschreibung mit Angaben über Ziel, Vorgehen und erwartete Wirkungen;

  3. den Zeitplan für die Durchführung des Projektes;

  4. einen detaillierten Kostenvoranschlag.

Art. 6 Verfahren

Die Fachstelle prüft die Gesuche. Sie weist unvollständige oder unklare Gesuche zur Ergänzung oder Verdeutlichung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zurück.4

Sie holt zu den Gesuchen für Präventionsprojekte im Bereich Sport und Bewegung eine Stellungnahme des Bundesamts für Sport ein. Von dessen Stellungnahme abweichende Entscheide sind zusätzlich zu begründen.

Sie kann Sachverständige beiziehen.

Sie unterbreitet die Gesuche der Expertenkommission nach Artikel 7a.5

Sie entscheidet über Gesuche durch Verfügung.

Die Zusicherung von finanziellen Leistungen kann mit Auflagen verbunden sein, namentlich hinsichtlich Controlling, Evaluation und Berichterstattung.

Art. 7 Auszahlung

Die Auszahlung der finanziellen Leistungen wird in der Verfügung geregelt.

Vorauszahlung und gestaffelte Auszahlung sind zulässig.

Die Auszahlung kann an den Nachweis von Leistungen gebunden werden.

2a. Abschnitt:6 Expertenkommission für den Tabakpräventionsfonds

Art. 7a Stellung

Die Expertenkommission für den Tabakpräventionsfonds (Expertenkommission) ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne der Artikel 4 Buchstabe b und 5 Absatz 2 der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19967.

Art. 7b Einsetzung, Zusammensetzung und Organisation

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) setzt die Expertenkommission ein und ernennt deren Mitglieder.

Die Expertenkommission setzt sich aus fünf bis sieben Fachpersonen aus dem Präventions- und Gesundheitsförderungsbereich zusammen.

Sie bestimmt ihre Organisation und Arbeitsweise in einem Geschäftsreglement.

Das Sekretariat der Expertenkommission wird von der Fachstelle geführt.

Art. 7c Aufgabe

Die Expertenkommission begutachtet die Gesuche um finanzielle Leistungen an Projekte der Tabakprävention und gibt Empfehlungen zuhanden der Fachstelle ab.

Die Expertenkommission bezieht die Stellungnahmen des Bundesamts für Sport und der Sachverständigen in ihre Begutachtung ein.

Art. 7d Ausstand und Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Expertenkommission treten im Falle eines Interessenkonflikts in den Ausstand.

Sie unterstehen den für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Schweige- und die Zeugnispflicht.

Art. 7e Anwendbares Recht

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19968.

3. Abschnitt Finanzen

Art. 8 Finanzierung

Der Fonds wird finanziert durch:

  1. Abgaben nach Artikel 27 der Tabaksteuerverordnung vom15. Dezember 19699;

  2. direkte Zuwendungen Dritter;

  3. Zuwendungen Dritter an die Eidgenossenschaft, die auf Grund der Auflagen dem Fonds zugewiesen werden können;

  4. Zinserträge und übrige Erträge aus der Verwaltung der Aktiven.

Art. 9 Verwaltung der Aktiven

Die Aktiven des Fonds werden von der Eidgenössischen Finanzverwaltung separat verwaltet (Art. 35 Abs. 1 des Finanzhaushaltgesetzes vom6. Okt. 198910).

[AS 1990 985, 1995 836, 1996 3042, 1997 2022 Anhang Ziff. 2 2465 Anhang Ziff.11, 1998 1202 Art. 7 Ziff. 3 2847 Anhang Ziff. 5, 1999 3131, 2000 273 Anhang Ziff. 7, 2001 707 Art. 31 Ziff. 2, 2002 2471, 2003 535 3543 Anhang Ziff. II 7 4265 5191, 2004 1633 Ziff. I 6 1985 Anhang Ziff. II 3 2143. AS 2006 1275 Art. 64]. Siehe heute: das BG vom7. Okt. 2005 (SR 611.0).

Die Verzinsung richtet sich nach Artikel 46 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 199011.

Die Zinserträge und die übrigen Erträge werden dem Fonds jährlich gutgeschrieben.

Art. 10 Mittelverwendung

Die Fondsmittel dürfen nur im Rahmen von Artikel 2 eingesetzt werden.

Sie sind wirksam und wirtschaftlich einzusetzen.

Im Sinne eines Richtwerts ist eine Verwendung von 20 bis 30 Prozent der jährlichen Einnahmen für Projekte im Bereich Sport und Bewegung anzustreben.

Art. 1112 Verwaltungskosten und Entschädigungen

Die Verwaltungskosten des Fonds und der Fachstelle sowie die Entschädigungen für die Mitglieder der Expertenkommission werden aus Mitteln des Fonds gedeckt.

4. Abschnitt Aufsicht

Art. 12 Allgemeine Aufsicht

Das EDI beaufsichtigt die Fachstelle.13

Die Fachstelle erstellt zuhanden des EDI folgende Berichte:14

  1. ein Jahresprogramm;

  2. einen Jahresbericht;

  3. eine Jahresrechnung.

Art. 13 Finanzaufsicht

Die Eidgenössische Finanzkontrolle nimmt die Finanzaufsicht nach dem Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196715 wahr.

[AS 1990 996, 1993 820 Anhang Ziff. 4, 1995 3204, 1996 2243 Ziff. I 42 3043, 1999 1167 Anhang Ziff. 5, 2000 198 Art. 32 Ziff. 1, 2001 267 Art. 33 Ziff. 2, 2003 537, 2004 4471 Art. 15. AS 2006 1295 Art. 76]. Siehe heute: die V vom vom5. April 2006 (SR 611.01).

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 14 und 1516

Art. 15 Übergangsbestimmungen

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird der Übergangsfonds gemäss Artikel 32a der Tabaksteuerverordnung vom15. Dezember 196917 in den Tabakpräventionsfonds überführt und aufgelöst. Zuständig für die Überführung ist das Bundesamt für Gesundheit.

Die laufenden Interventionsprojekte und die Präventionskampagne des Nationalen Programms zur Tabakprävention 2001–2005 kann die Fachstelle bis zum 31. Dezember 2005 ohne Anwendung der Artikel 4–7 aus den Fondsmitteln finanzieren.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2004 in Kraft.