Quelle

432.28

Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an die Stiftung Bibliomedia

vom 19. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2008)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. September 20032, beschliesst:

Art. 1

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite der Stiftung Bibliomedia jährliche Finanzhilfen gewähren.

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.

Art. 2

Die Stiftung unterbreitet dem Eidgenössischen Departement des Innern jährlich den Voranschlag, den Jahresbericht und die Jahresrechnung zur Genehmigung.

Art. 3

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es gilt bis zum 31. Dezember 2007.

Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum Inkrafttreten des neuen Kulturförderungsgesetzes, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:1. Mai 20044 AS 2004 2077