Quelle

0.343.1

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Abgeschlossen in Strassburg am 18. Dezember 1997 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 20032 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 18. Juni 2004 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Oktober 2004 (Stand am 19. Juli 2010)

Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen in dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen, das am 21. März 19833 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet), zu erleichtern und insbesondere seine anerkannten Ziele zu verfolgen, nämlich den Interessen der Rechtspflege zu dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu fördern; in Anbetracht dessen, dass viele Staaten ihre eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefern können; in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Übereinkommen in bestimmten Punkten zu ergänzen sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe und Ausdrücke werden im Sinne des Übereinkommens ausgelegt. 2. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind anwendbar, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind.

Art. 2 Personen, die aus dem Urteilsstaat geflohen sind

1. Versucht ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, gegen den im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils eine Sanktion verhängt wurde, sich der Vollstreckung oder weiteren Vollstreckung der Sank- AS 2004 4307; BBl 2004 4340

Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Art. 1 Abs. 1 des BB vom 19. Dez. 2003 (AS 2004 4161) tion im Urteilsstaat zu entziehen, indem er in das Hoheitsgebiet der ersteren Vertragspartei flieht, bevor er die Sanktion verbüsst hat, so kann der Urteilsstaat die andere Vertragspartei ersuchen, die Vollstreckung der Sanktion zu übernehmen. 2. Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vor Eingang der Unterlagen zum Ersuchen oder vor der Entscheidung über das Ersuchen die verurteilte Person festnehmen oder auf andere Weise sicherstellen, dass sie in seinem Hoheitsgebiet bleibt, bis eine Entscheidung über das Ersuchen ergangen ist. Ersuchen um vorläufige Massnahmen müssen die in Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens genannten Angaben enthalten. Die strafrechtliche Lage der verurteilten Person darf nicht infolge eines auf Grund dieses Absatzes in Haft verbrachten Zeitraums erschwert werden. 3. Die Zustimmung der verurteilten Person ist für die Übertragung der Vollstreckung der Sanktion nicht erforderlich.

Art. 3 Verurteilte Personen, die der Ausweisung oder Abschiebung unterliegen

1. Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels in die Überstellung einer verurteilten Person ohne deren Zustimmung einwilligen, wenn die gegen diese Person verhängte Sanktion oder eine infolge dieser Sanktion getroffene Verwaltungsentscheidung eine Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung oder eine andere Massnahme enthält, auf Grund deren es dieser Person nicht gestattet sein wird, nach der Entlassung aus der Haft im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats zu bleiben. 2. Der Vollstreckungsstaat erteilt seine Einwilligung im Sinne des Absatzes 1 nicht ohne die Meinung der verurteilten Person zu berücksichtigen. 3. Zur Anwendung dieses Artikels stellt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat Folgendes zur Verfügung:

  1. eine Erklärung, aus der die Meinung der verurteilten Person zu ihrer vorgesehenen Überstellung hervorgeht, und

  2. eine Abschrift der Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung oder einer sonstigen Anordnung, die bewirkt, dass die verurteilte Person nach der Entlassung aus der Haft nicht mehr im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats bleiben darf.

4. Eine nach diesem Artikel überstellte Person darf wegen einer anderen vor der Überstellung begangenen Handlung als derjenigen, die der zu vollstreckenden Sanktion zugrunde liegt, nur dann verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme4 in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden,

a) wenn der Urteilsstaat dies genehmigt; zu diesem Zweck ist ein Ersuchen zu stellen, dem alle zweckdienlichen Unterlagen und ein gerichtliches Protokoll über alle Erklärungen der verurteilten Person beizufügen sind. Die Geneh-

Deutschland: «Massregel der Besserung und Sicherung», Österreich: «vorbeugenden Massnahme».

migung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen darum ersucht wird, nach dem Recht des Urteilsstaats zur Auslieferung Anlass geben könnte oder die Auslieferung nur wegen des Strafmasses ausgeschlossen wäre;

b) wenn die verurteilte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist. 5. Unbeschadet des Absatzes 4 kann der Vollstreckungsstaat die nach seinem Recht erforderlichen Massnahmen einschliesslich eines Abwesenheitsverfahrens treffen, um die Verjährung zu unterbrechen. 6. Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er die Vollstreckung von Sanktionen unter den in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen nicht übernehmen wird.

Art. 4 Unterzeichnung und Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Unterzeichner kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er das Übereinkommen zu einem früheren Zeitpunkt ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder es gleichzeitig ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 2. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt. 3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde später hinterlegt, tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung folgt.

Art. 5 Beitritt

1. Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll nach dessen Inkrafttreten beitreten. 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.

Art. 6 Räumlicher Geltungsbereich

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll anwendbar ist.

2. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. 3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 7 Zeitlicher Geltungsbereich

Dieses Protokoll ist auf die Vollstreckung von Sanktionen anwendbar, die vor oder nach seinem Inkrafttreten verhängt wurden.

Art. 8 Kündigung

1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt. 3. Das Protokoll ist jedoch weiterhin anwendbar auf die Vollstreckung von Sanktionen gegen Personen, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und diesem Protokoll überstellt worden sind. 4. Die Kündigung des Übereinkommens bedeutet gleichzeitig die Kündigung dieses Protokolls.

Art. 9 Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem Unterzeichner, jeder Vertragspartei und jedem anderen Staat, der eingeladen worden ist, dem Übereinkommen beizutreten,

  1. jede Unterzeichnung;

  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

  3. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 4 oder 5;

  4. jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 18. Dezember 1997 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, und jedem Staat, der eingeladen worden ist, dem Übereinkommen beizutreten, beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich am 19. Juli 20105 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Belgien* 26. Mai 2005 1. September 2005 Bulgarien 30. März 2004 1. Juli 2004 Dänemark* 10. September 2001 1. Januar 2002 Deutschland 17. April 2007 1. August 2007 Estland 27. Oktober 1999 1. Juni 2000 Finnland 3. April 2001 1. August 2001 Frankreich 10. Januar 2006 1. Mai 2006 Georgien 13. April 2000 1. August 2000 Griechenland 13. September 2005 1. Januar 2006 Irland* 13. Dezember 2006 1. April 2007 Island 25. Mai 2000 1. September 2000 Kroatien 10. Oktober 2008 1. Februar 2009 Lettland 2. Juni 2005 1. Oktober 2005 Liechtenstein 13. Mai 2003 1. September 2003 Litauen 31. Januar 2001 1. Mai 2001 Luxemburg 15. Juli 2003 1. November 2003 Malta 26. November 2003 1. März 2004 Mazedonien 28. Juli 1999 1. Juni 2000 Moldau* 12. Mai 2004 1. September 2004 Montenegro 6. Juni 2006 N 6. Juni 2006 Niederlande* 18. Juni 2002 1. Oktober 2002 Norwegen 25. September 2000 1. Januar 2001 Österreich 7. Dezember 2000 1.

April 2001 Polen 1. Februar 2000 1. Juni 2000 Rumänien* 7. Dezember 2001 1. April 2002 Russland* 28. August 2007 1. Dezember 2007 San Marino 25. Juni 2004 1. Oktober 2004 Schweden 24. November 2000 1. März 2001 Schweiz 18. Juni 2004 1. Oktober 2004 Serbien 30. September 2002 B 1. Januar 2003 Tschechische Republik 2. Oktober 2002 1. Februar 2003 Ukraine 1. Juli 2003 1. November 2003 Ungarn 4. Mai 2001 1. September 2001

AS 2004 4312, 2007 1375 und 2010 3457. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Vereinigtes Königreich 17. Juli 2009 1. November 2009 Zypern 1. Juni 2001 1. Oktober 2001 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.