732.12
Safeguardsverordnung
vom 18. August 2004 (Stand am 1. Mai 2007)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20031, auf die Artikel 4, 11 und 22 Absatz 1 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19962, sowie auf die Artikel 17 Absatz 2 und 47 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19913 verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt insbesondere den Vollzug des Abkommens vom6. September 19784 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Safeguards- Abkommen) und des Zusatzprotokolls vom 16. Juni 20005 zum Safeguards- Abkommen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen nach Anhang 1.
Art. 3 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
a. Anlagen mit Kernmaterialien: 1. kritische Anlagen, 2. Kernreaktoren, 3. Lager für Kernmaterialien, 4. Anlagen, in denen mit Kernmaterialien umgegangen wird;
AS 2005 267
Anlagen ohne Kernmaterialien: 1. im Bau befindliche Anlagen nach Artikel 3 Buchstabe a, in denen mit Kernmaterialien umgegangen werden soll, 2. ausser Betrieb genommene, stillgelegte ehemalige Anlagen nach Artikel 3 Buchstabe a, 3. Anlagen, in denen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zum Brennstoffkreislauf durchgeführt werden;
Herstellung, Montage, und Bau bestimmter kerntechnischer Ausrüstungen sowie Herstellung und Anreicherung von Schwerwasser und Deuterium nach Anhang 2;
die Ein- und Ausfuhr von Kernmaterialien sowie Gütern nach Anhang 3;
besondere Safeguardsmassnahmen.
Die Verordnung gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter und Zollfreilager sowie die schweizerischen Zollausschlussgebiete.6
Art. 4 Zuständigkeiten
Zuständig für die Kontrolle der Safeguardsmassnahmen ist:
das Bundesamt für Energie (Bundesamt) für Massnahmen nach dem2. und dem3. Abschnitt sowie nach Artikel 15 und 16;
das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) für Massnahmen nach dem
4. Abschnitt sowie nach Artikel 17 und 18;
c. nach Absprache das Bundesamt oder das SECO für Massnahmen nach dem
6. Abschnitt
2. Abschnitt Safeguardsmassnahmen für Anlagen mit Kernmaterialien
Art. 5 Safeguardsverantwortlicher
Der Inhaber einer Betriebsbewilligung nach Artikel 19 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (Bewilligungsinhaber) hat einen Verantwortlichen für Safeguardsmassnahmen und einen Stellvertreter (Safeguardsverantwortliche) zu bezeichnen und diese mit den erforderlichen Kompetenzen und Mitteln auszustatten.
Die Safeguardsverantwortlichen müssen die Verpflichtungen aus den massgeblichen Abkommen und Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) kennen.
Art. 6 Festlegung von Materialbilanzzonen
Der Bewilligungsinhaber hat für diejenigen Bereiche, in denen sich Kernmaterialien befinden, Materialbilanzzonen festzulegen.
Der Bewilligungsinhaber hat eine Materialbilanzzone derart zu begrenzen, dass Bestand und Transporte von Kernmaterialien über die Zonengrenzen jederzeit festgestellt werden können.
Art. 7 Buchführungspflichten
Der Bewilligungsinhaber hat über den Bestand von Kernmaterialien in jeder Materialbilanzzone laufend nach Anhang 4 Buch zu führen.
Art. 8 Berichterstattungspflichten
Der Bewilligungsinhaber hat dem Bundesamt die in Anhang 5 aufgeführten Berichte einzureichen.
Art. 9 Inspektionen
Inspektionen nach Anhang 6 können durchgeführt werden, um insbesondere zu überprüfen, ob:
die Anlage dem gemeldeten Zustand entspricht;
die Buchführung sowie die Berichterstattung ordnungsgemäss erfolgt sind;
die Buchhaltung dem vorhandenen Bestand an Kernmaterialien entspricht.
3. Abschnitt Safeguardsmassnahmen für Anlagen ohne Kernmaterialien
Art. 10 Festlegung von Zonen
Der Verfügungsberechtigte einer Anlage ohne Kernmaterialien hat für die Anlagen nach Artikel 3 Buchstabe b die Zonen festzulegen, in denen:
mit Kernmaterial umgegangen werden kann oder umgegangen wurde (Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2);
Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zum Brennstoff-Kreislauf durchgeführt werden (Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3).
EineZone muss alle für Versorgung und Betrieb erforderlichen Anlagenteile umfassen.
Art. 11 Berichterstattungspflichten
Der Verfügungsberechtigte hat dem Bundesamt die im Anhang 7 aufgeführten Berichte einzureichen.
Art. 12 Inspektionen
Inspektionen nach Anhang 8 können durchgeführt werden, um insbesondere zu überprüfen, ob:
die Berichterstattung ordnungsgemäss erfolgt ist;
Kernmaterialien vorhanden sind.
Art. 13 Ende der Safeguardsmassnahmen
Safeguardsmassnahmen für Anlagen ohne Kernmaterialien können mit Zustimmung der IAEO beendet werden, wenn insbesondere der Zweck der Anlage geändert wurde.
4. Abschnitt Safeguardsmassnahmen bei Herstellung, Montage und Bau
bestimmter kerntechnischer Ausrüstungen sowie Herstellung und Anreicherung von Schwerwasser und Deuterium
Art. 14
Wer Tätigkeiten nach Anhang 2 ausübt, hat dies jährlich dem SECO zu melden. Die jährlichen Meldungen müssen spätestens 90 Tage nach Jahresende erfolgen.
Die Meldungen müssen Angaben zu Ort, Art und Umfang der Tätigkeiten enthalten.
Zur Überprüfung der Meldungen können Inspektionen durchgeführt werden.
5. Abschnitt Safeguardsmassnahmen betreffend die Ein- und Ausfuhr von Gütern
sowie Buchführung für Kernmaterialien im Ausland
Art. 15 Meldepflichten für die Ein- und Ausfuhr von Kernmaterialen
Wer Kernmaterialen ein- oder ausführt, hat dies vierteljährlich dem Bundesamt zu melden. Die Meldungen müssen spätestens 30 Tage nach Ablauf des Quartals erfolgen.
Zur Überprüfung der Meldungen können Inspektionen durchgeführt werden.
Art. 16 Buchführung für Kernmaterialien im Ausland
Der Besitzer von Kernmaterialien, die sich im Ausland befinden, hat über seine Bestände Buch zu führen. Er hat dabei Angaben zu machen über:
die Menge der Kernmaterialien;
den Ort der Aufbewahrung oder die Adresse der für die Aufbewahrung verantwortlichen Person.
Er hat die am Ende des Kalenderjahres vorhandenen Bestände jährlich bis zum 15. April des Folgejahres dem Bundesamt zu melden.
Zur Überprüfung der Meldungen können Inspektionen durchgeführt werden.
Art. 17 Safeguardsmassnahmen für die Ausfuhr von kerntechnischen Ausrüstungen
Wer kerntechnische Ausrüstungen nach Anhang 3 ausführt, hat diese Ausfuhren vierteljährlich dem SECO zu melden. Die Meldungen müssen spätestens 30 Tage nach Ablauf des Quartals erfolgen.
Die Meldungen müssen Angaben über die Art, die Menge, den geplanten Ort der Verwendung der kerntechnischen Ausrüstungen im Empfängerstaat und das Datum der Ausfuhr enthalten.
Die Meldungen nach Absatz 1 entbinden den Exporteur nicht von der Pflicht, für die Ausfuhr von Gütern des Anhangs2, Teil 1 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 19977 eine Ausfuhrbewilligung des SECO einzuholen.
Art. 18 Überprüfung der Einfuhr von kerntechnischen Ausrüstungen
Auf Verlangen der IAEO kann das SECO Nachforschungen über den Endverbleib von eingeführten Gütern nach Anhang 3 anstellen.
Die Importeure und Endverwender dieser Güter haben auf Anfrage den Nachweis über deren ordnungsgemässe Einfuhr und den Endverbleib zu erbringen.
Die Grundstücke und Räumlichkeiten der Importeure und Endverwender können durch Inspektionen überprüft werden.
Art. 198 Diplomatische oder konsularische Vertretungen, internationale Organisationen, Zolllager und Zollausschlussgebiete
Den Ein- und Ausfuhren gleichgestellt sind Lieferungen:
von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen;
von und an internationale Organisationen;
in oder aus offenen Zolllagern, Lagern für Massengüter, Zollfreilagern oder Zollausschlussgebieten.
6. Abschnitt Besondere Safeguardsmassnahmen
Art. 20
Auf ausdrückliches Ersuchen der IAEO hin können die nach Artikel 4 zuständigen Behörden (Kontrollbehörden) Personen, die Tätigkeiten durchführen, die nach Ansicht der IAEO funktionsmässig mit einer Anlage in Verbindung stehen könnten, dazu anhalten:
eine allgemeine Beschreibung dieser Tätigkeiten vorzulegen;
die Identität der Personen offen zu legen, welche diese Tätigkeiten ausführen.
Diese Angaben können durch Inspektionen überprüft werden.
7. Abschnitt Kontrollmassnahmen und Mitwirkungspflichten
Art. 21 Inspektionen
Inspektionenwerden von der Kontrollbehörde durchgeführt, gegebenenfalls zusammen mit Vertretern der IAEO (Inspektoren).
Inspektionen nach Artikel 9 können mit Zustimmung des Bewilligungsinhabers der Anlage und der Kontrollbehörde ohne Anwesenheit der Kontrollbehörde stattfinden.
Die Kontrollbehörde kann andere Bundesstellen, fachkundige Organisationen und Experten beiziehen. Das Personal der fachkundigen Organisationen und die Experten sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Artikel 320 des Strafgesetzbuches9 verpflichtet.
Art. 22 Duldung von Inspektionen und Mitwirkung
Die Verfügungsberechtigten über Grundstücke oder Räume jeder Art, welche der Inspektionspflicht unterstellt sind, haben Inspektionen zu dulden und dabei mitzuwirken. Sie haben insbesondere:
eine Person zu benennen, die befugt ist, alle zur Durchführung der Inspektion erforderlichen betriebsinternen Anweisungen zu geben und Entscheidungen im Namen der Verfügungsberechtigten zu treffen;
Auskunft zu geben über die Inspektionsstätte, die dort durchgeführten Tätigkeiten, die für die Inspektion notwendigen Sicherheitsmassnahmen und die dazugehörige Verwaltung und Logistik;
Fernmeldeeinrichtungen, Arbeitsräume mit elektrischen Anschlüssen und Transportmittel innerhalb der Inspektionsstätte zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die ordnungsgemässe Durchführung der Inspektion erforderlich ist.
Art. 23 Inspektionsbefugnisse
Bei Inspektionen können insbesondere:
Grundstücke und Räume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigt werden;
Siegel und Kameras angebracht werden;
visuelle Beobachtungen vorgenommen werden;
Proben entnommen werden;
Strahlungsdetektoren und Strahlungsmessgeräte eingesetzt werden;
Unterlagen eingesehen werden;
nach Konsultation zwischen der Schweiz und der IAEO sonstige objektive Massnahmen, die nachweislich technisch möglich sind und deren Anwendung der Gouverneursrat der IAEO zugestimmt hat, eingesetzt werden.
Art. 24 Inspektionsgrundsätze
Die Kontrollbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung einer Inspektion. Sie hat dabei insbesondere:
die notwendigen Voraussetzungen für eine geringstmögliche Störung des inspizierten Bereiches zu schaffen;
den Schutz vertraulicher Daten und Einrichtungen sicherzustellen;
eine zweifelsfreie Klassifizierung der zugänglich gewordenen Informationen durchzusetzen;
nach Absprache mit den Verfügungsberechtigten über die Verfügbarkeit schutzwürdiger Informationen für die Inspektoren zu entscheiden;
auf Verlangen der Verfügungsberechtigten dafür zu sorgen, dass schutzwürdige Informationen den inspizierten Bereich nicht verlassen.
Art. 25 Zugangsbeschränkungen
Die Kontrollbehörde kann die Tätigkeit der Inspektoren Beschränkungen unterwerfen, um:
Sicherheitsvorschriften oder Anforderungen des physischen Schutzes zu erfüllen;
schutzwürdige Informationen zu schützen.
Art. 26 Ankündigung einer Inspektion
Die Kontrollbehörde unterrichtet die Verfügungsberechtigten unverzüglich über die von der IAEO angekündigte Inspektion. Sie gibt Zeitpunkt, Ort und Teilnehmer der Inspektion bekannt.
Art. 27 Rückerstattung von Kosten, Unterstützung im Schadenfall
Sind aufgrund eines ausdrücklichen Ersuchens der IAEO einer Person ausserordentliche Kosten entstanden, werden die Kosten von der IAEO zurückerstattet, sofern sich diese im Voraus dazu bereit erklärt hat. Entsprechende Anträge können bei der Kontrollbehörde eingereicht werden.
Wird jemand während Inspektionen geschädigt, unterstützt der Bund diese Person im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse bei der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche.
8. Abschnitt Strafbestimmungen
Art. 28 Strafbarkeit nach dem Kernenergiegesetz
Nach Artikel 93 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 wird bestraft, wer:
gegen die Pflicht zur Festlegung einer Zone nach den Artikeln6 und 10 verstösst;
gegen die Buchführungs-, Berichterstattungs- und Meldepflichten in den Artikeln7, 8, 11, 15 und 16 verstösst;
Inspektionen nach Artikel 9, 12 und 15 Absatz 2 verhindert oder gegen Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach Artikel 22 verstösst.
Art. 29 Strafbarkeit nach dem Güterkontrollgesetz
Nach Artikel 15 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 wird bestraft, wer:
gegen die Meldepflicht nach den Artikeln 14 und 17 verstösst;
Inspektionen nach Artikel 14 Absatz 3 und 18 Absatz 3 verhindert oder gegen Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach Artikel 22 verstösst.
Art. 30 Strafbarkeit nach dem Strahlenschutzgesetz
Nach Artikel 44 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 wird bestraft, wer:
gegen die Pflicht zur Lieferung von Angaben nach Artikel 20 Absatz 1 verstösst;
Inspektionen nach Artikel 20 Absatz 2 verhindert oder gegen Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach Artikel 22 verstösst.
9. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 31 Richtlinien über Kenntnisse des Safeguardsverantwortlichen, Buchführung, Berichte und Meldungen
Das Bundesamt oder das SECO erlassen entsprechend ihrer Zuständigkeit nach
Artikel 4 Richtlinien über die detaillierten Anforderungen an Kenntnisse des Safeguardsverantwortlichen, Buchführung, Berichte und Meldungen.
Art. 32 Anpassung der Anhänge
Wenn internationale Verpflichtungen der Schweiz auf dem Gebiet der Safeguardsmassnahmen es erfordern, werden angepasst:
der Anhang 1 durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im gegenseitigen Einvernehmen;
die Anhänge2 und 3 durch das EVD;
die Anhänge 4–8 durch das UVEK.
Art. 33 Übergangsbestimmung
Die erstmaligen Meldungen nach Artikel 14 Absatz 1 müssen spätestens 120 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen.
Art. 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2005 in Kraft.
Begriffe
a. Batch: Teilmenge von Kernmaterialien, die als Buchungseinheit behandelt wird und für welche die Zusammensetzung und die Menge durch Spezifikationen oder Messungen definiert sind; dabei können die Kernmaterialien als loses Material vorliegen oder in einer Anzahl von Einzelteilen enthalten sein; b. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zum Brennstoff-Kreislauf: Arbeiten, die spezifische Aspekte zu einer Prozess- oder Systementwicklung enthalten, insbesondere die Konversion und die Anreicherung von Kernmaterialien, die Herstellung und die Wiederaufarbeitung von Brennelementen, die Bearbeitung von mittel- und hochaktivem Abfall, der Plutonium, hoch angereichertes Uran oder Uran 233 enthält; sie umfassen nicht: Arbeiten zur theoretischen und wissenschaftlichen Grundlagenforschung und Entwicklung von industriellen Anwendungen wie der Einsatz von Radioisotopen, medizinischen, hydrologischen und landwirtschaftlichen Anwendungen sowie das Wiederverpacken, das Konditionieren oder das Aufteilen von Brennelementen; c. hochangereichertes Uran: Uran, in welchem der Anteil an Uran 233, Uran 235 oder beiden Isotopen zusammen 20 % oder höher ist; d. Kernmaterialien: umfassen: 1. Ausgangsmaterialien: – Natururan, d.h. Uran mit der in der Natur auftretenden Isotopenmischung; – abgereichertes Uran, d.h. Uran, das einen geringeren Anteil an Uran 235 hat als Natururan; – Thorium; – Stoffe, welche die genannten Materialien in irgendeiner Form enthalten. 2. die besonderen spaltbaren Materialien: – Plutonium; – Uran 233; – Uran 235; – angereichertes Uran, d.h. Uran, in welchem der Anteil an Uran 233, Uran 235 oder beiden Isotopen zusammen grösser ist als derjenige von Uran 235 in Natururan; – Stoffe, welche die genannten Materialien in irgendeiner Form enthalten. Sie umfassen nicht: 1. Uran- und Thoriumerze; 2. Ausgangsmaterialien, die nicht zur Energiegewinnung verwendet werden, namentlich Ausgangsmaterialien für Analysen und Messungen,
Abschirmungen oder die Herstellung industrieller Produkte, sowie diese Produkte selber; ausgenommen sind die in Anhang 7 und Anhang 8 bezeichneten Safeguardsmassnahmen; e. Mischoxid: Mischung aus Uran- und Plutoniumoxid; f. stillgelegte Anlage: Anlage, deren Strukturen und Ausrüstungen soweit entfernt oder unbrauchbar gemacht wurden, dass diese nicht länger zur Lagerung, Handhabung, Bearbeitung oder zum Gebrauch von Kernmaterialien benutzt werden können.
Anhang 210 (Art. 3 Abs. 1 Bst. c)
10 Der Text der Anhänge 2-8 wird in der AS nicht veröffentlicht. Die Verordnung mit
Einschluss aller Anhänge kann beim Bundesamt für Energie, 3003 Bern, bzw. beim Staatssekretariat für Wirtschaft, 3003 Bern bezogen werden. Zudem ist sie auf folgenden Internetseiten abrufbar: www.bfe.admin.ch; www.seco.admin.ch