813.153.1
Verordnung
über Gebühren für den Bundesvollzug
der Chemikaliengesetzgebung
(Chemikaliengebührenverordnung, ChemGebV)
vom 18. Mai 2005 (Stand am 1. Januar 2026)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 47 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20001 (ChemG) und auf Artikel 48 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Entscheide, Dienstleistungen und Kontrollen (Verwaltungshandlungen) der Bundesvollzugsbehörden des ChemG, des USG im Bereich Stoffe sowie des jeweiligen Ausführungsrechts.
Sie gilt auch für andere öffentlichrechtliche Körperschaften und für Private (übrige Vollzugsorgane), soweit diese von den Bundesvollzugsbehörden mit Vollzugsaufgaben nach Absatz 1 betraut sind.
Sie gilt nicht für Verwaltungshandlungen:
der Zollbehörden;
der Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel.
Art. 2 Allgemeine Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043 (AllgGV); diese gelten auch für die übrigen Vollzugsorgane.
Art. 3 Gebührenpflicht
Wer eine Verwaltungshandlung nach Artikel 1 Absatz 1 veranlasst, hat eine Gebühr zu bezahlen.
Stichprobenweise vorgenommene Kontrollen auf dem Markt, die zu keinen Beanstandungen führen, begründen keine Gebührenpflicht.
Art. 4 Gebührenbemessung
Die Stelle, welche die Verwaltungshandlung ausführt, setzt die Gebühren fest:
nach den festen Gebührenansätzen gemäss Anhang;
nach Aufwand innerhalb der Gebührenrahmen gemäss Anhang;
in den übrigen Fällen nach Aufwand.
Für die Berechnung des Aufwands beträgt der Stundenansatz, je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals, 90–200 Franken.
Für Verwaltungshandlungen nach Artikel 5 Absatz 3 AllgGV4 können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
Art. 5 Auslagen
Als Auslagen gelten über die Kosten nach Artikel 6 AllgGV5 hinaus namentlich die Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, Laboruntersuchungen oder besondere Prüfungen verursacht werden.
Art. 6 Gebührenerhebung durch übrige Vollzugsorgane
Überträgt eine Bundesvollzugsbehörde eine Aufgabe an ein übriges Vollzugsorgan, so kann sie vorsehen, dass dieses die Gebühr selbst in Rechnung stellt, bei Streitigkeiten über die Rechnung die Gebühr verfügt und das Inkasso besorgt.
Die Bundesvollzugsbehörde und das übrige Vollzugsorgan vereinbaren, welche Anteile der Gebührenerträge das übrige Vollzugsorgan zur Deckung des eigenen Aufwands verwenden kann.
Art. 7 Übergangsbestimmung
Die Gebühren für Verwaltungshandlungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig, aber noch nicht abgeschlossen sind, richten sich nach bisherigem Recht.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
(Art. 4 Abs. 1)
I. Gebühren nach der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20156 (ChemV)
Franken | |
1 Prüfung von Anmeldungen neuer Stoffe | |
|
|
|
|
|
|
| 500 |
2 Bearbeitung zusätzlicher Prüfnachweise angemeldeter Stoffe | |
| 1 000–12 000 |
|
|
3 Bearbeitung einer Mitteilung (Art. 34 ChemV) | 500 |
4 Bearbeitung eines Gesuchs zur Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung (Art. 14 Abs. 3 ChemV) |
|
4a Bearbeitung eines Antrages zur Ausnahme von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften (Art. 12 ChemV) |
|
II. Gebühren nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20057 (VBP)
1 Die Gebühren in den Ziffern 1–5 und 8.1 gelten für ein einziges Biozidprodukt. Für eine Biozidproduktefamilie werden die Gebühren nach Aufwand gemäss Artikel 4 Absatz 2 verrechnet. Die Mindestgebühr entspricht der Gebühr der zugrundeliegenden Zulassungsart.
2 Die Gebühren in den Ziffern 1.1, 1.2, 5.1 und 8.1 gelten für Biozidprodukte mit einem Wirkstoff, einer Produktart und einer Verwenderkategorie. Pro weiteren Wirkstoff, weitere Produktart oder weitere Verwenderkategorie werden die Gebühren um 8 Prozent erhöht.
3 Für eine vergleichende Bewertung nach Artikel 11g werden die Gebühren in den Ziffern 1.1, 1.2, 5.1 und 8.1 um 20 Prozent erhöht.
4 Pro Nachforderung wegen fehlender oder mangelhafter Unterlagen werden die Gebühren in den Ziffern 1–5 um 5 % erhöht.
Franken | |
|---|---|
1 Bearbeitung von Zulassungsgesuchen | |
| 15 000–60 000 |
| 30 000–120 000 |
|
|
|
|
| 600–2300 |
|
|
|
|
|
|
| 5000–10 000 |
|
|
2 Zulassung für den Parallelimport | |
| 2 500 |
| 600–2 300 |
3 Bearbeitung von Gesuchen von nicht zulassungspflichtigen Biozidprodukten nach Artikel 3 Absatz 3 VBP, nämlich für: | |
|
|
|
|
| 500 |
4 Antrag auf Vertraulichkeit nach Artikel 33 Absatz 1; |
|
5 Bearbeitung von Verlängerungsgesuchen nach Artikel 26 | |
| |
| 500–10 000 |
| 11 000–45 000 |
| 500–5000 |
| 500–1300 |
| 500–10 000 |
6 Änderung | |
| |
| 500 |
| 1 000–3600 |
| 4 000–10 000 |
7 Übergangsregelung | |
|
|
|
|
8 Bewertung von Unionszulassungen gestützt auf eine völker- | |
| 15 000–60 000 |
| |
| 500 |
| 1 000–3 600 |
| 4 000–10 000 |
| |
| 500–10 000 |
| 11 000–45 000 |
9 Bewertung von Wirkstoffen gestützt auf eine völkerrechtliche | |
| 150 000–250 000 |
| 30 000–60 000 |
| 40 000–190 000 |
| 7 500–22 500 |
III. Gebühren nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20058 (ChemRRV)
Franken | |
|---|---|
1 Bewilligung von Sprühflügen nach Artikel 4 Buchstabe b ChemRRV |
|
2 Bearbeitung eines Gesuchs für eine Ausnahmebewilligung nach Anhang 1.17 Ziffer 2 Absatz 4 | |
| 10 000 – 40 000 |
|
|
| 1 000 – 10 000 |
310 Bearbeitung einer Meldung über den Herstellungsprozess in einem geschlossenen System gemäss Anhang 1.17 Ziffer 4 |
|
4 Bearbeitung eines Gesuchs für die Rückerstattung der Gebühr nach Anhang 2.15 Ziffer 6.6bis | |
| 100 |
| 400 |
5 Ausstellung und Verlängerung einer Fachbewilligung nach den Artikeln 12 Absatz 4 und 9 Absatz 3 ChemRRV | 50 |
| 300–500 |
| 50 |
6 Bearbeitung eines Gesuchs um Anschluss an die Standardschnittstelle nach Artikel 10 der Verordnung vom 16. November 202211 über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln | |
| 200–7 000 |
| 200–5 000 |
IV. Gebühren nach der Verordnung über die Gute Laborpraxis
vom 18. Mai 200512 (GLPV)
Franken | |
|
|
Für die Gebührenerhebung durch das Schweizerische Heilmittelinstitut gilt Ziffer IV Absatz 3 des Anhangs der Verordnung vom 9. November 200113 über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts.