817.022.104
Verordnung des EDI über Speziallebensmittel
vom 23. November 2005 (Stand am 1. April 2010)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 26 Absätze2 und 5 und 27 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom23. November 20051 (LGV), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung umschreibt die Speziallebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung und Anpreisung.
Art. 2 Definition
Speziallebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und auf Grund ihrer Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung:
den besonderen Ernährungsbedürfnissen von Menschen entsprechen, welche aus gesundheitlichen Gründen eine andersartige Kost benötigen; oder
2 dazu beitragen, bestimmte ernährungsphysiologische oder physiologische Wirkungen zu erzielen.
Als Speziallebensmittel gelten:
lactosearme und lactosefreie Lebensmittel (Art. 5);
…3
Speisesalzersatz, Diätsalz (Art. 7);
eiweissarme Lebensmittel (Art. 8);
glutenfreie Lebensmittel (Art. 9);
–h. …4
für Diabetiker verwendbare Lebensmittel (Art. 13);
AS 2005 5953
–k. …5
Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung (Art. 16);
Säuglingsanfangsnahrung (Art. 17);
Folgenahrung (Art. 18);
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (Art. 19);
Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Art. 20);
6 diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Art. 20a);
7 malzextrakthaltige Nahrungsmittel (Art. 21);
8 Nahrungsergänzungsmittel (Art. 22);
9 Nährhefe (Art. 22a);
10 Mikroalgen und kalziumhaltige Rotalgen (Maerl) (Art. 22b);
11 coffeinhaltige Spezialgetränke (Art. 23).
Art. 3 Anforderungen
Speziallebensmittel müssen sich von normalen Lebensmitteln vergleichbarer Art (Normalerzeugnisse) durch ihre Zusammensetzung oder ihr Herstellungsverfahren deutlich unterscheiden.
…12
Für Speziallebensmittel gelten die Anforderungen an die entsprechenden Normalerzeugnisse sinngemäss, ausser wenn sich Abweichungen auf Grund der besonderen Zweckbestimmung als notwendig erweisen.
Speziallebensmittel dürfen nur vorverpackt an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, ausser wenn sie an Ort und Stelle konsumiert werden.
Art. 4 Kennzeichnung
Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 der Verordnung des EDI vom23. November 200513 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) sind anzugeben:
ein Hinweis auf die Besonderheiten der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung oder den besonderen Herstellungsprozess, durch den das Erzeugnis seine besonderen nutritiven Eigenschaften erhält;
die Nährwertkennzeichnung nach den Artikeln 22–29 LKV.
…14
Speziallebensmittel dürfen durch den Hinweis «diätetisch» gekennzeichnet werden. Ausgenommen sind Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen sowie Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder.
und 5 …15
Allgemeine Hinweise auf die besondere Zweckbestimmung und die besonderen ernährungsphysiologischen oder physiologischen Eigenschaften eines Speziallebensmittels sind zulässig, wenn sie wissenschaftlich belegt werden können.16
2. Abschnitt Besondere Bestimmungen
Art. 5 Lactosearme und lactosefreie Lebensmittel
Ein Lebensmittel gilt als lactosearm, wenn der Lactosegehalt im genussfertigen Produkt:
im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis mindestens um die Hälfte herabgesetzt ist; und
höchstens2 g pro 100 g Trockenmasse beträgt.
Ein Lebensmittel gilt als laktosefrei, wenn das genussfertige Produkt weniger als 0,1 g Laktose pro 100 g oder 100 ml enthält.17
Art. 618
Art. 7 Speisesalzersatz, Diätsalz
Speisesalzersatz und Diätsalz sind Salzmischungen aus Kaliumsulfat, Kalium-, Magnesium-, Ammonium-, Calcium- und Cholinsalz von organischen und anorganischen Säuren wie Glutamin-, Adipin-, Kohlen-, Bernstein-, Milch-, Zitronen-, Apfel-, Wein-, Essig-, Salz- oder Orthophosphorsäure.19
Der Natriumgehalt darf 0,12 g pro 100 g nicht übersteigen.
Der Natrium- und der Kaliumgehalt des genussfertigen Produktes sind in Gramm pro 100 g oder 100 ml anzugeben.
Art. 8 Eiweissarme Lebensmittel
Ein Lebensmittel gilt als eiweissarm, wenn der Eiweissgehalt im genussfertigen Produkt:
im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis mindestens um die Hälfte herabgesetzt ist; und
höchstens1 g pro 100 g Trockenmasse beträgt.
Eiweissarme Teigwaren können, in Abweichung von Teigwaren gemäss der Verordnung des EDI vom23. November 200520 über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse, auch wechselnde Anteile an Stärke enthalten.21
Art. 9 Glutenfreie Lebensmittel
Ein Lebensmittel gilt als glutenfrei, wenn dessen glutenhaltiger Rohstoff (Weizen, Roggen, Hafer, Gerste usw.) durch einen von Natur aus glutenfreien Rohstoff (Mais, Hirse, Reis, Kartoffeln, Buchweizen, Soja usw.) oder durch einen glutenfrei gemachten Rohstoff ersetzt worden ist.
Der Gehalt an Prolamin (Gliadin) darf10 mg pro 100 g Trockenmasse nicht übersteigen.
Glutenfreie Teigwaren können, in Abweichung von Teigwaren gemäss der Verordnung des EDI vom23. November 200522 über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse, ganz oder teilweise aus Stärke hergestellt sein.23
Bestehen glutenfreie Teigwaren vorwiegend aus Stärke, so ist dies in der Sachbezeichnung entsprechend anzugeben (z.B. Stärketeigwaren).24
Art. 10 –1225
Art. 13 Für Diabetiker verwendbare Lebensmittel
Für Diabetikerinnen und Diabetiker verwendbare Lebensmittel müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a. Der Gehalt an Fett darf nicht höher sein als im entsprechenden Normalerzeugnis.
Sie dürfen folgende Zugaben nicht enthalten: 1. Glucose, Glucosesirup, Invertzucker und Disacharide, 2. Maltodextrine, ausser wenn sie als Trägerstoff verwendet werden und der Anteil im genussfertigen Produkt höchstens 2 Massenprozent beträgt.
Lactose darf nur zugegeben sein, wenn sie als Trägerstoff von Süssstoffen verwendet wird und die Mischung eine mindestens zwanzigfache Süsskraft im Verhältnis zu Zucker hat.
An Stelle der Stoffe nach den Buchstaben b und c dürfen nur Fructose, Süssungsmittel sowie Polydextrose zugegeben werden.
Art. 14 und 1526
Art. 16 Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung
Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung sind Lebensmittel mit einer besonderen Zusammensetzung, die bei Verwendung entsprechend den Anweisungen der Herstellerin die tägliche Nahrungsmittelration ganz oder teilweise ersetzen.
Es sind zwei Kategorien von Lebensmitteln für eine gewichtskontrollierende Ernährung zu unterscheiden:
Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration;
Erzeugnisse zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten.
Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach Anhang 1 erfüllen.
Sämtliche Bestandteile eines zum Ersatz einer ganzen Tagesration bestimmten Erzeugnisses müssen in einer einzigen Verpackung enthalten sein.
Die Sachbezeichnung lautet:
bei Erzeugnissen zum Ersatz einer ganzen Tagesration: «Tagesration für eine gewichtskontrollierende Ernährung»;
bei Erzeugnissen zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten: «Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende Ernährung».
Der Energiewert und der Gehalt an Eiweiss, Kohlenhydraten, Fett sowie an Vitaminen und Mineralstoffen nach Anhang 1 sind, abweichend von Artikel 29 LKV27, je angegebene Menge des genussfertigen, zum Verbrauch angebotenen Erzeugnisses anzugeben. Im Falle der Erzeugnisse zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten ist bei Vitaminen und Mineralstoffen zusätzlich zur Gehaltsangabe der prozentuale Anteil an der empfohlenen Tagesdosis nach Anhang 1 aufzuführen.
Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 sind anzugeben:
nötigenfalls Anweisungen für die richtige Zubereitung sowie ein Hinweis auf die Bedeutung ihrer Befolgung;
wenn bei vorschriftsgemässer Zubereitung pro Tag mehr als20 g mehrwertige Alkohole zugeführt werden: ein Hinweis auf eine mögliche laxative Wirkung;
der Hinweis, dass eine ausreichende tägliche Flüssigkeitsaufnahme wichtig ist;
bei Erzeugnissen zum Ersatz einer ganzen Tagesration die Hinweise: 1. dass alle für einen Tag erforderlichen Nährstoffe in angemessener Menge enthalten sind, 2. dass das Erzeugnis nicht länger als drei Wochen ohne ärztliche Konsultation verwendet werden sollte;
bei Erzeugnissen zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten der Hinweis, dass die Erzeugnisse nur im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung den angestrebten Zweck erfüllen und andere Lebensmittel Teil dieser Ernährung sein müssen.
Verboten sind Hinweise darauf, innerhalb welcher Frist oder in welchem Ausmass eine Gewichtsabnahme zu erwarten ist, sowie Hinweise darauf, dass eine Verringerung des Hungergefühls oder ein verstärktes Sättigungsgefühl zu erwarten sind.
Art. 1728 Säuglingsanfangsnahrung: Definition und Anforderungen
Säuglingsanfangsnahrung sind Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von gesunden Säuglingen (Kinder unter zwölf Monaten) während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungsbedürfnissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost genügen.
Ein Erzeugnis, das für sich allein keine Säuglingsanfangsnahrung im Sinne von Absatz 1 ist, darf nicht in Verkehr gebracht oder ausgegeben werden, als sei es für sich allein Säuglingsanfangsnahrung.
Für Säuglingsanfangsnahrung gelten folgende Anforderungen:
Sie wird hergestellt aus: 1. den in Anhang 2 Ziffer 2 definierten Proteinquellen; und 2. anderen Zutaten, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.
Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen.
Für die Proteinquelle von Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Molkenproteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/kJ (2,25 g/100 kcal) sind die Spezifikationen nach Anhang 2a zu erfüllen.
Säuglingsanfangsnahrung muss nach Zugabe von Trinkwasser genussfertig sein.
Bei der Herstellung dürfen nur die Nährstoffe nach Anhang 3 zugegeben werden. Für diese gelten, falls sie auch als Zusatzstoffe verwendet werden können, die Reinheitskriterien gemäss Anhang 8 der Zusatzstoffverordnung des EDI vom23. November 200529 und, falls solche fehlen, die anerkannten Reinheitskriterien internationaler Stellen.
folgende Erzeugnisse ist die Eignung als Säuglingsanfangsnahrung durch Studien nachzuweisen, welche auf Grundlage der allgemein anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen zur Planung und Durchführung solcher Studien durchgea. Erzeugnisse auf der Basis der in Anhang 2 Ziffer 22 definierten Milchproteine mit einem Proteingehalt zwischen 0,45 g/100 kJ (1,8 g/100 kcal) und
b. Erzeugnisse auf der Basis der in Anhang 2 Ziffer 23 definierten Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen 0,45 g/100 kJ (1,8 g/100 Säuglingsanfangsnahrung: Kennzeichnung 1 Die Sachbezeichnung für Säuglingsanfangsnahrung lautet «Säuglingsanfangsnah-
Säuglingsanfangsnahrung, die ausschliesslich aus Milchproteinen hergestellt ist, muss als «Säuglingsmilchnahrung» bezeichnet werden.
Die Angaben auf der Packung oder der Etikette müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 enthalten:
eine Angabe darüber, dass das Erzeugnis sich für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an eignet, wenn sie nicht gestillt werden;
Angaben über die durchschnittliche Menge aller in Anhang 2 enthaltenen Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls an Cholin, Inositol und L-Carnitin je 100 ml der genussfertigen Zubereitung;
eine Anleitung zur richtigen Zubereitung, Lagerung und Entsorgung des Erzeugnisses sowie die Warnung, dass eine unangemessene Zubereitung und Lagerung gesundheitsschädlich sein kann;
die erforderlichen Informationen über die richtige Verwendung; diese müssen so formuliert sein, dass sie nicht vom Stillen abhalten;
eine Angabe wie «Wichtiger Hinweis», gefolgt von:
1. einem Hinweis, dass das Stillen der Verabreichung von Säuglingsanfangsnahrung überlegen ist, und 2. der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Säuglings- und Kleinkinderpflege zu verwenden.
Die Angabe auf der Packung oder der Etikette kann die durchschnittliche Menge der in Anhang 3 aufgeführten Nährstoffe je 100 ml des genussfertigen Erzeugnisses enthalten, sofern eine solche Angabe nicht bereits aufgrund von Artikel 17a Absatz 3 Buchstabe b erfolgt.
Auf der Packung, der Etikette oder den Beipackzetteln dürfen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nur in den in Anhang 4 aufgeführten Fällen und unter den dort festgelegten Bedingungen gemacht werden.
Die Begriffe «humanisiert», «maternisiert», «adaptiert» oder ähnliche Begriffe sind unzulässig.
Säuglingsanfangsnahrung ist so zu kennzeichnen, dass sie eindeutig von Folgenahrung unterschieden werden kann.
Auf der Verpackung, der Etikette und dem Beipackzettel dürfen weder Bilder noch Texte stehen, die das Erzeugnis idealisieren; insbesondere dürfen keine Kinder abgebildet werden.
Die Absätze 3 Buchstaben d und e sowie 5–8 gelten sinngemäss auch für die Aufmachung der Erzeugnisse, ihre Präsentation und die Werbung.
Art. 17b31 Säuglingsanfangsnahrung: Meldepflicht
Wer als Hersteller oder Importeur eine Säuglingsanfangsnahrung in Verkehr bringen will, muss dies dem BAG melden.
Der Meldung sind eine Originalpackung oder -etikette oder deren Laserausdrucke einzureichen.
Art. 1832 Folgenahrung: Definition und Anforderungen
Folgenahrung sind Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von gesunden Säuglingen, die älter als sechs Monate sind, ab Einführung einer angemessenen Beikost, und für Kleinkinder (Kinder zwischen einem und drei Jahren) bestimmt sind und den grössten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost dieser Säuglinge darstellen.
Für Folgenahrung gelten folgende Anforderungen:
Sie wird hergestellt aus: 1. den in Anhang 5 Ziffer 2 definierten Proteinquellen, und 2. anderen Zutaten, deren Eignung für die besondere Ernährung von über sechs Monate alten Säuglingen und Kleinkindern durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.
Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen.
Sie muss nach Zugabe von Trinkwasser genussfertig sein.
Folgenahrung dürfen nur die Nährstoffe nach Anhang 3 zugegeben werden.
Für diese gelten, falls sie auch als Zusatzstoffe verwendet werden können, die Reinheitskriterien gemäss Anhang 8 der Zusatzstoffverordnung vom 23. November 200533 und, falls solche fehlen, die anerkannten Reinheitskriterien internationaler Stellen.
Folgenahrung: Kennzeichnung
Die Sachbezeichnung für Folgenahrung lautet «Folgenahrung».
Folgenahrung,die ausschliesslich aus Milchproteinen hergestellt ist, muss als «Folgemilch» bezeichnet werden.
Die Angaben auf der Packung oder der Etikette müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 enthalten:
a. die Angabe, dass das Erzeugnis: 1. sich nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens sechs Monaten eignet, 2. nur Teil einer Mischkost sein soll, und 3. nicht als Ersatz für Muttermilch während der ersten sechs Lebensmonate verwendet werden darf;
b. die Angabe, dass die Entscheidung, mit der Beikost zu beginnen, einschliesslich des ausnahmsweisen Beginns bereits vor sechs Monaten, nur getroffen werden soll: 1. auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Säuglings- und Kleinkinderpflege, und 2. unter Berücksichtigung der Wachstums- und Entwicklungsbedürfnisse des einzelnen Säuglings;
Angaben über die durchschnittliche Menge aller in Anhang 5 enthaltenen Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls an Cholin, Inositol und L-Carnitin je 100 ml der genussfertigen Zubereitung;
eine Anleitung zur richtigen Zubereitung, Lagerung und Entsorgung des Erzeugnisses sowie die Warnung, dass eine unangemessene Zubereitung und Lagerung gesundheitsschädlich sein kann;
die erforderlichen Informationen über die richtige Verwendung; diese müssen so formuliert sein, dass sie nicht vom Stillen abhalten.
Die Menge der in Anhang 3 aufgeführten Nährstoffe je 100 ml des genussfertigen Erzeugnisses kann zusätzlich aufgeführt werden, sofern eine solche Angabe nicht bereits aufgrund von Absatz 3 Buchstabe c erfolgt.
Zusätzlich zur Angabe der Menge der Vitamine und Mineralstoffe kann der prozentuale Anteil an den in Anhang 6 aufgeführten Referenzwerten angegeben werden.
Die Begriffe «humanisiert», «maternisiert», «adaptiert» oder ähnliche Begriffe sind unzulässig.
Folgenahrung ist so zu kennzeichnen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten sie eindeutig von Säuglingsanfangsnahrung unterscheiden können.
Die Absätze 3 Buchstabe e sowie 6 und 7 gelten sinngemäss auch für die Aufmachung der Erzeugnisse, ihre Präsentation und die Werbung.
Art. 19 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sind Lebensmittel, die den besonderen Ernährungsbedürfnissen von gesunden Säuglingen und Kleinkindern zwischen vier Monaten und drei Jahren entsprechen und bestimmt sind:
während der Entwöhnungsperiode der Säuglinge;
als Beikost für Kleinkinder; oder
für deren allmähliche Umstellung auf normale Kost. 35 2 Nicht als andere Beikost gilt Milch, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt ist.
Getreidebeikost darf angeboten werden als:
einfaches Getreideprodukt, das mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet ist oder damit zubereitet werden muss;
Getreideprodukt mit zugegebenen proteinreichen Lebensmitteln, das mit Wasser oder anderen proteinfreien Flüssigkeiten zubereitet ist oder damit zubereitet werden muss;
Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden;
Zwiebacks und Biscuits (Kekse), die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besondere Ernährung von Kindern nach Absatz 1 durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist.
Für die Zusammensetzung gelten die folgenden Anforderungen:
a. Getreidebeikost muss die Anforderungen nach Anhang 7 erfüllen.
Andere Beikost muss die Anforderungen nach Anhang 8 erfüllen.
Bei der Herstellung dürfen nur die Nährstoffe nach Anhang 9 verwendet werden.
Werden der Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente zugesetzt, so gelten die Höchstmengen nach Anhang 10.
Die Angaben auf der Packung, der Etikette oder den Beipackzetteln müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 folgende Informationen enthalten:
einen Hinweis, ab welchem Alter das Erzeugnis unter Berücksichtigung seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer besonderer Merkmale verwendet werden darf;
Informationen über Glutengehalt (z. B. «glutenhaltig») oder Glutenfreiheit, wenn das empfohlene Alter unter sechs Monaten liegt;
die durchschnittliche Menge der einzelnen Mineralstoffe und Vitamine, für die in Anhang 7 (für Getreidebeikost) beziehungsweise in Anhang 8 (für andere Beikost) spezifische Gehalte festgelegt sind, je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts;
falls erforderlich eine Anleitung zur richtigen Zubereitung mit einem Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung.
Auf die Angabe des prozentualen Anteils der Vitamine und Mineralstoffe an der empfohlenen Tagesdosis kann verzichtet werden.
Hinweise auf den durchschnittlichen Gehalt der Nährstoffe nach Anhang 9 sind zulässig, je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts.
Hinweise auf Vitamine und Mineralstoffe nach Anhang 9 sind zulässig, sofern der Gehalt mehr als 15 Prozent der Referenzwerte beträgt. Ein solcher Hinweis ist auszudrücken als prozentualer Anteil an dem in Anhang 6 angegebenen Referenzwert, je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts.
Art. 20 Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung)
Ein Lebensmittel gilt als Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung), wenn es deren besonderen Ernährungsbedürfnissen gerecht wird und den ernährungsphysiologischen Mehrbedarf deckt.
Es werden folgende Kategorien von Ergänzungsnahrungen unterschieden:
Produkte zur Energiebereitstellung;
Produkte mit einem definierten Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen (Mengen- oder Spurenelementen) oder anderen für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf relevanten Stoffen;
Protein- und Aminosäurenpräparate;
Kombinationen der Produktegruppen nach den Buchstaben a–c.
Produkte zur Energiebereitstellung müssen die Anforderungen nach Anhang 11 Ziffer I erfüllen.
Produkte mit Vitaminen, Mineralstoffen (Mengen- oder Spurenelementen) oder anderen Stoffen, die für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf relevant sind, müssen dem bei diesen Personen typischen Verlust an Nährstoffen Rechnung tragen. Elektrolythaltige Getränke müssen die wichtigsten im Schweiss vorhandenen Mineralstoffe wie Natrium, Kalium, Calcium oder Magnesium enthalten.
In Protein- und Aminosäurepräparaten ist der Einsatz von biologisch hochwertigen tierischen oder pflanzlichen Proteinen zulässig. Mischungen müssen die Anforderungen nach Anhang 11 Ziffer II erfüllen.
Kombinationspräparate sind Mischformen der Erzeugnisse nach den Absätzen 3–5.
Die Zulässigkeit der Zusätze sowie deren Höchstmengen richten sich nach den Anhängen12, 13 und 14.
Um den spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnissen bestimmter Bevölkerungsgruppen gerecht zu werden, darf der Vitamingehalt in der Tagesration bis zu 300 Prozent des Gehalts nach Anhang 13 betragen. Bei Vitamin A ist nur eine Überdosierung bis zu 200 Prozent der empfohlenen Tagesdosis, bei Vitamin D bis zu 150 Prozent der empfohlenen Tagesdosis erlaubt.36
Bei der Herstellung dürfen von den zugelassenen Nährstoffen nur die Verbindungen nach Anhang 14 verwendet werden.37
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann auf Gesuch hin weitere Zusätze bewilligen. Es prüft die gesundheitliche Unbedenklichkeit, die Zweckmässigkeit, die Kennzeichnung sowie die Anpreisung der betreffenden Zusätze. Artikel 6 Absätze 1 und 4 LGV gilt sinngemäss.38
Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a LKV39.
Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 aufweisen:
eine Umschreibung der besonderen Zweckbestimmung des Nahrungsmittels;
eine Gebrauchsanleitung.
Die Kennzeichnung und Anpreisung der Zusätze richtet sich nach Anhang 12, die Bezeichnung der Vitamine, Mineralstoffe und anderen Nährstoffe nach Anhang 13.40
Bei der Kennzeichnung ist auf den Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeitsfrist
Getränke mit einer Osmolarität von 250–340 mOsmol pro Liter können als isoton bezeichnet werden.
Als Alternative zu den Bestimmungen der Artikel 26 Absatz 4 und 29 Absatz 3 LKV41 können bei Ergänzungsnahrungen der Energiewert und der Gehalt an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen sowie deren prozentuale Anteile an der empfohlenen Tagesdosis pro Tagesration angegeben werden. Die empfohlene Tagesdosis richtet sich nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom23. November 200542 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln.43 Art. 20a44 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke
Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind Lebensmittel, die für die besonderen Ernährungserfordernisse folgender Personen bestimmt sind:
Patientinnen und Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe (einschliesslich deren Metaboliten);
Patientinnen und Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für die eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Speziallebensmittel oder eine Kombination von beiden den Bedürfnissen nicht entspricht.
Es sind drei Kategorien zu unterscheiden:
diätetisch vollständige Lebensmittel mit einer Nährstoff-Standardformulierung, die als einzige Nahrungsquelle verwendet werden können;
diätetisch vollständige Lebensmittel mit einer für eine bestimmte Krankheit oder Störung oder für bestimmte Beschwerden spezifischen angepassten Nährstoffformulierung, die als einzige Nahrungsquelle verwendet werden können;
diätetisch unvollständige Lebensmittel mit einer Standardformulierung oder einer für eine bestimmte Krankheit oder Störung oder für bestimmte Beschwerden spezifischen angepassten Nährstoffformulierung, die sich nicht als einzige Nahrungsquelle eignen.
Die unter Absatz 2 Buchstaben a und b umschriebenen Lebensmittel können die Ernährung einer Patientin oder eines Patienten auch teilweise ersetzen oder ergänzen.
Die Formulierung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke hat auf vernünftigen medizinischen und diätetischen Grundsätzen zu beruhen. Sie müssen sich gemäss den Anweisungen des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen. Sie müssen wirksam sein in dem Sinne, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen; dies ist durch allgemein fundierte wissenschaftliche Daten zu belegen. Sie müssen den in Anhang 14a aufgeführten Kriterien entsprechen und dürfen die Nährstoffe nach Anhang 14 enthalten.
Wer als Hersteller oder Importeur ein diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke in den Verkehr bringen will, welches die Anforderungen nach Anhang 14a erfüllt, muss dies dem BAG melden. Er hat dazu dem BAG eine Originalpackung oder -etikette beziehungsweise deren Laserandrucke mit Rezeptur einzureichen.
Wer als Hersteller oder Importeur ein diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke in den Verkehr bringen will, welches die Anforderungen nach Anhang 14a nicht erfüllt, bedarf einer Bewilligung des BAG. Dieses prüft die gesundheitliche Unbedenklichkeit, die Zweckmässigkeit, die Kennzeichnung sowie die Anpreisung.
Die Sachbezeichnung lautet «Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät)».
Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV45 sind anzugeben:
der verfügbaren Brennwert in kJ und kcal, der Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten sowie die durchschnittliche Menge sämtlicher in dem Erzeugnis enthaltener und in Anhang 14a aufgeführter Mineralstoffe und Vitamine je 100 g oder 100 ml bei Verkauf und gegebenenfalls pro 100 g oder 100 ml des gemäss den Anweisungen des Herstellers gebrauchsfertig zubereiteten Erzeugnisses; diese Information kann zusätzlich pro Verabreichung angegeben werden;
wahlweise der Gehalt an Bestandteilen von Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten oder an sonstigen Nährstoffen und deren Bestandteilen, sofern diese Information zur zweckentsprechenden Verwendung des Erzeugnisses erforderlich ist, je 100 g oder 100 ml bei Verkauf und gegebenenfalls pro 100 g oder 100 ml des gemäss den Anweisungen des Herstellers gebrauchsfertig zubereiteten Erzeugnisses; diese Information kann zusätzlich pro Verabreichung angegeben werden;
gegebenenfalls Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität des Erzeugnisses;
Angaben zu Ursprung und Art der in dem Erzeugnis enthaltenen Proteine oder Proteinhydrolysate;
der Hinweis «für besondere Ernährungsbedürfnisse bei …» ergänzt durch die Krankheit(en), Störung(en) oder Beschwerden, für die das Produkt bestimmt ist;
gegebenenfalls ein Hinweis auf Vorsichtsmassnamen und Kontraindikationen;
eine Beschreibung der Eigenschaften oder Merkmale, denen das Erzeugnis seine Zweckdienlichkeit verdankt, gegebenenfalls mit Angaben zu Nährstoffen, die vermehrt, vermindert, eliminiert oder auf andere Weise verändert wurden, sowie die Begründung für die Verwendung des Erzeugnisses;
gegebenenfalls eine Warnung, dass das Erzeugnis nicht parenteral verwendet werden darf.
Die Packungen oder Etiketten müssen unter den Worten «Wichtiger Hinweis» (oder einer gleichbedeutenden Formulierung) folgende Angaben aufweisen:
einen Hinweis, dass das Erzeugnis unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss;
einen Hinweis, ob das Erzeugnis zur Verwendung als einzige Nahrungsquelle geeignet ist;
gegebenenfalls einen Hinweis, dass das Erzeugnis für eine bestimmte Altersgruppe bestimmt ist;
gegebenenfalls einen Hinweis, dass das Erzeugnis die Gesundheit gefährden kann, wenn es von Personen konsumiert wird, die nicht an der Krankheit (den Krankheiten), der Störung (den Störungen) oder den Beschwerden leiden, für die es bestimmt ist.
Art. 21 Malzextrakthaltige Nahrungsmittel
Malzextrakthaltige Nahrungsmittel dienen der Ergänzung der Ernährung mit Malzextrakt.
Sie müssen, bezogen auf die Trockenmasse, mindestens 30 Massenprozent Malzextrakt und in der Tagesration mindestens10 g Malzextrakt enthalten.
Bei Erzeugnissen zur Herstellung malzextrakthaltiger Getränke, die Milch enthalten und mit Wasser anzurühren sind, bezieht sich der Mindestgehalt an Malzextrakt auf die Trockenmasse ohne die Milchbestandteile.
Malzextrakthaltige Nahrungsmittel dürfen die in Anhang 13 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe in den dort aufgeführten Mengen enthalten.
Bei der Herstellung dürfen von den zugelassenen Nährstoffen nur die Verbindungen nach Anhang 14 verwendet werden.46
Bei malzextrakthaltigen Nahrungsmitteln ist die Tagesration auf der Verpackung oder der Etikette anzugeben.
Art. 22 Nahrungsergänzungsmittel
Nahrungsergänzungsmittel sind Erzeugnisse, die Vitamine, Mineralstoffe oder andere Substanzen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung in konzentrierter Form enthalten und zur Ergänzung der Ernährung mit diesen Stoffen dienen.47
Sie werden in Darreichungsformen wie Kapseln, Tabletten, Flüssigkeiten oder Pulvern angeboten.48
Sie dürfen nur enthalten:
die in Anhang 13 aufgeführten Vitamine, Mineralstoffe und anderen Substanzen;
umschriebene Lebensmittel.49 4 In der empfohlenen Tagesration müssen mindestens 30 Prozent der für Erwachsene zugelassenen Tagesdosis nach Anhang 13 enthalten sein. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vitamine, Mineralstoffe und anderen Substanzen direkt zugesetzt sind oder aus Zutaten mit einem natürlichen Gehalt stammen.
Um den spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnissen bestimmter Bevölkerungsgruppen gerecht zu werden, darf der Vitamingehalt in der Tagesration bis zu 300 Prozent des Gehalts nach Anhang 13 betragen. Bei Vitamin A ist nur eine Überdosierung bis zu 200 Prozent der empfohlenen Tagesdosis, bei Vitamin D bis zu 150 Prozent der empfohlenen Tagesdosis erlaubt.50
Bei der Herstellung dürfen von den zugelassenen Nährstoffen nur die Verbindungen nach Anhang 14 verwendet werden.51
Nahrungsergänzungsmittel mit basischen Mineralstoffen enthalten geeignete basische Salze (Bicarbonate, Carbonate und Citrate) der Mineralstoffe Magnesium, Kalium oder Calcium.52
Nahrungsergänzungsmittel müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 aufweisen:
einen Hinweis, dass es sich beim betreffenden Erzeugnis um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt;
einen Hinweis, dass die Erzeugnisse ausserhalb der Reichweite von Kindern zu lagern sind;
53 einen Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten;
54 einen Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollen.
Abweichend von den Artikeln 26 Absatz 4 und 29 Absatz 3 LKV55 sind bei Nahrungsergänzungsmitteln der Energiewert und der Gehalt an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen sowie deren prozentuale Anteile an der empfohlenen Tagesdosis pro Tagesration anzugeben. Die empfohlene Tagesdosis richtet sich nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom23. November 200556 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln.57
Bei der Kennzeichnung ist auf den Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeitsfrist
Die Menge allfälliger anderer Substanzen, die aus ernährungsphysiologischen oder physiologischen Gründen zugesetzt wurden, muss in unmittelbarer Nähe und im gleichen Sichtfeld wie die Nährwertkennzeichnung oder in der Nährwertkennzeichnung pro Tagesration angegeben werden.58
Bei Nahrungsergänzungsmittel mit basischen Mineralstoffen kann auf eine unterstützende Regulierung des Säure-Basen-Haushaltes hingewiesen werden.59 Art. 22a60 Nährhefe
Nährhefe ist ein Erzeugnis aus Hefen wie Saccharomyces cerevisiae und Candida utilis, welche für die menschliche Ernährung geeignet sind. Sie werden mit oder ohne Aufbereitung (z.B. Entbitterung, Inaktivierung, Zellwandaufschluss) abgegeben.
Auf den Packungen und Etiketten ist die Hefeart anzugeben. Gibt es keine übliche Bezeichnung oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung angegeben werden. Die Behandlungsart muss angegeben werden.
Nährhefen, die bei ihrer Herstellung gezielt mit Vitaminen oder Mineralstoffen angereichert werden, müssen entsprechend gekennzeichnet sein (z.B. Selenhefe).
Nährhefen dürfen die in Anhang 13 aufgeführten Vitamine, Mineralstoffe und anderen Nährstoffe in den dort aufgeführten Mengen enthalten.
Bei der Herstellung dürfen von den zugelassenen Nährstoffen nur die Verbindungen nach Anhang 14 verwendet werden.
Art. 22b61 Mikroalgen und kalziumhaltige Rotalgen62
Die Chlorella-Algenarten Chlorella vulgaris und Chlorella pyrenoidosa sind mikroskopisch kleine, einzellige Grünalgen (Mikroalgen), welche sich als Nahrungsmittel eignen.
Die Spirulina-Algenart Spirulina platensis (Spirulina pacifica) ist eine mikroskopisch kleine einzellige Blaualge (Mikroalge), welche sich als Nahrungsmittel eignet.
Kalziumhaltige Rotalgen (Maerl) sind die verkalkten Algen der Gattungen Lithothamnium corallioides und Phymatolithon calcareum oder Mischungen davon.63
Auf den Packungen und Etiketten ist die Algenart anzugeben. Gibt es keine übliche Bezeichnung oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung des Algenstammes angegeben werden.
Chlorella- oder Spirulina-Algen, die bei ihrer Herstellung gezielt mit Vitaminen oder Mineralstoffen angereichert werden, müssen entsprechend gekennzeichnet werden
Mikroalgen dürfen die in Anhang 13 aufgeführten Vitamine, Mineralstoffe und anderen Nährstoffe in den dort aufgeführten Mengen enthalten.
Bei der Herstellung dürfen von den zugelassenen Nährstoffen nur die Verbindungen nach Anhang 14 verwendet werden.
Art. 23 Coffeinhaltige Spezialgetränke
Coffeinhaltige Spezialgetränke sind alkoholfreie Getränke mit folgenden Eigenschaften:
Sie weisen einen Energiewert von mindestens 190 kJ oder 45 kcal pro 100 ml auf. Die Energie stammt überwiegend aus Kohlenhydraten.
Sie weisen einen Coffeingehalt von mehr als25 mg pro 100 ml auf.
Die Zugabe von Taurin, Glucuronolacton, Inosit, Vitaminen, Mineralstoffen und Kohlendioxid ist zulässig.
Es gelten die Höchstmengen nach Anhang 15.
Coffeinhaltige Spezialgetränke müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 aufweisen:
einen Hinweis, dass die Getränke wegen des erhöhten Coffeingehaltes nur in begrenzten Mengen konsumiert werden sollten und für Kinder, schwangere Frauen und coffeinempfindliche Personen ungeeignet sind;
bei Getränken, die mehr als2 g Kohlendioxid pro Liter enthalten: einen Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung;
den Hinweis «nicht mit Alkohol mischen»;
den Gehalt an Coffein, Taurin und Glucuronolacton in mg pro 100 ml oder deren prozentualen Anteil.
Bei coffeinhaltigen Spezialgetränken ist die Sachbezeichnung «Energy Drink» erlaubt.64
Bei der Kennzeichnung ist auf den Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeitsfrist
3. Abschnitt Anpassung der Anhänge
Art. 24
Das BAG passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
4. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 25
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.
Schlussbestimmung der Änderungen vom15. Nov. 200665 Die von den Änderungen nach den Ziffern I und II betroffenen Lebensmittel dürfen noch bis zum31. Dezember 2007 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
AS 2006 4919 Schlussbestimmung der Änderungen vom7. März 200866
Lebensmittel, die den Änderungen vom7. März 2008 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum31. März 2010 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
In Ergänzung zu Absatz 1 dürfen Produkte mit bereits vor dem7. März 2008 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die der Änderung vom7. März 2008 dieser Verordnung nicht entsprechen, noch bis zum19. Januar 2022 an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.67 Übergangsbestimmung zur Änderung vom11. Mai 200968 Lebensmittel, die den Bestimmungen gemäss der Änderung vom11. Mai 2009 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum31. Oktober 2012 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und abgegeben werden.
AS 2008 961
AS 2009 1997
Anforderungen an die Zusammensetzung von Lebensmitteln
für eine gewichtskontrollierende Ernährung
Anmerkung: Die Angaben beziehen sich auf gebrauchsfertige Erzeugnisse, die als solche vertrieben bzw. nach den Anweisungen der Herstellerin gebrauchsfertig gemacht werden.
1 Energiewert 11 Der Energiewert eines Erzeugnisses zum Ersatz einer ganzen Tagesration (Art. 16 Abs. 2 Bst. a) sollte zwischen 3360 kJ (800 kcal) und 5040 kJ (1200 kcal) je Tagesration betragen. 12 Der Energiewert eines Erzeugnisses zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten (Art. 16 Abs. 2 Bst. b) muss zwischen 840 kJ (200 kcal) und 1680 kJ (400 kcal) je Mahlzeit betragen.
2 Proteine 21 Der Energiewert eines Lebensmittels für eine gewichtskontrollierende Ernährung muss zu mindestens 25 und darf zu höchstens 50 Prozent auf Proteine entfallen. In keinem Fall darf ein Erzeugnis zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten mehr als 125 g Proteine enthalten. 22 Die Vorschriften nach Ziffer 21 beziehen sich auf ein Protein, dessen chemischer Index demjenigen des nachfolgend genannten Referenzproteins der FAO/WHO (1985) entspricht.
Cystin + Methionin 1,7 Histidin 1,6 Isoleucin 1,3 Leucin 1,9 Lysin 1,6 Phenylalanin + Tyrosin 1,9 Threonin 0,9 Tryptophan 0,5 Valin 1,3
69 Weltgesundheitsorganisation. Energy and protein requirements (Brennwert- und Proteinanforderungen). Bericht einer gemeinsamen FAO/WHO/UNU-Tagung. Genf: Weltgesundheitsorganisation, 1985 (WHO Technical Report Series: 724).
23 Liegt der chemische Index unter 100 Prozent des Indexes des Referenzproteins, so ist der Mindestproteingehalt entsprechend zu erhöhen. Der chemische Index des Proteins muss in jedem Fall zumindest bei 80 Prozent des Indexes des Referenzproteins liegen. 24 Der chemische Index ist das niedrigste Verhältnis zwischen der Menge jeder einzelnen essenziellen Aminosäure des zu prüfenden Proteins und der Menge der jeweils entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins. 25 In jedem Fall ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in dem dazu erforderlichen Ausmass gestattet.
3 Fette 31 Der Energiewert der Fette darf 30 Prozent des gesamten Energiewertes des Erzeugnisses nicht überschreiten. 32 Die Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration müssen mindestens 4,5 g Linolsäure (in Form von Glyceriden) enthalten. 33 Erzeugnisse zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten müssen mindestens 1 g Linolsäure (in Form von Glyceriden) enthalten.
4 Nahrungsfasern Die Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration müssen zwischen 10 g und 30 g Nahrungsfasern je Tagesration enthalten.
5 Vitamine und Mineralstoffe 51 Die Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration müssen mindestens 100 Prozent der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern. 52 Die Erzeugnisse zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten müssen je Mahlzeit mindestens 30 Prozent der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern; dagegen müssen diese Erzeugnisse mindestens 500 mg Kalium je Mahlzeit enthalten.
Vitamin A (μg Retinol-Äquivalent) 700 Vitamin D (μg) 5 Vitamin E (mg Tocopherol-Äquivalent) 10 Vitamin C (mg) 45 Vitamin B1 (Thiamin) (mg) 1,1 Vitamin B2 (Riboflavin) (mg) 1,6 Niacin (mg Nicotinsäureamid-Äquivalent) 18
Vitamin B6 (mg) 1,5 Folsäure/Folacin (μg) 200 Vitamin B12 (μg) 1,4 Biotin (μg) 15 Pantothensäure (mg) 3 Calcium (mg) 700 Phosphor (mg) 550 Kalium (mg) 3100 Eisen (mg) 16 Zink (mg) 9,5 Kupfer (mg) 1,1 Jod (μg) 130 Selen (μg) 55 Natrium (mg) 575 Magnesium (mg) 150 Mangan (mg) 1
Anhang 270
Anforderungen an die Zusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung
Anmerkung: Die angegebenen Werte beziehen sich auf das genussfertige Erzeugnis, das entweder so in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen der Herstellerin zubereitet worden ist.
1 Energie
2 Proteine 21 Definitionen 22 Anfangsnahrungen auf der Basis von Milchproteinen Für Erzeugnisse mit einem Proteingehalt zwischen 0,45 g/100 kJ (1,8 g/100 kcal) und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) gelten die Anforderungen gemäss Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a. Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch nach Ziff. 26). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht grösser als höchstens 3 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, welche auf der Grundlage der anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen zur Planung und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.
23 Anfangsnahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten Für Erzeugnisse mit einem Proteingehalt zwischen 0,45 g/100 kJ (1,8 g/100 kcal) und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) gelten die Anforderungen gemäss Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben b. Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch nach Ziff. 26). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht grösser als höchstens 3 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, welche auf Grundlage der anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen zur Planung und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden. Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen. 24 Anfangsnahrungen aus Sojaproteinisolaten pur oder in einer Mischung mit Bei der Herstellung dieser Anfangsnahrung sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden. Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch nach Ziff. 26). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht grösser als höchstens 3 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, welche auf Grundlage der anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen zur Planung und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.
Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/ 100 kcal) betragen. 25 In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwertes der Proteine in den hiefür notwendigen Mengen gestattet. 26 Für die essenziellen und halbessenziellen Aminosäuren in Muttermilch gelten folgende Werte:
Cystin 9 38 Histidin 10 40 Isoleucin 22 90 Leucin 40 166 Lysin 27 113 Methionin 5 23 Phenylalanin 20 83 Threonin 18 77 Tryptophan 8 32 Tyrosin 18 76 Valin 21 88
3 Taurin Wird Taurin der Anfangsnahrung zugesetzt, so darf der Gehalt nicht über
4 Cholin Mindestens Höchstens
5 Lipide Mindestens Höchstens 51 Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt: – Sesamöl – Baumwollsaatöl
52 Laurinsäure und Myristinsäure – einzeln oder insgesamt 20 Massenprozent des Gesamtfettgehalts 53 Linolsäure (in Form von Glyceriden = Linoleaten) 54 Der Alpha-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/ 100 kcal) betragen. Das Verhältnis Linolsäure/Alpha-Linolensäure muss mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen. 55 Der Gehalt an Trans-Fettsäuren darf nicht über 3 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen. 56 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen. 57 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil am gesamten Fettgehalt höchstens betragen: 571 bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren: 1 Prozent 572 bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren: 2 Prozent (bei Arachidonsäure (20:4 n-6) 1 Prozent). Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein. Der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.
6 Phospholipide Der Gehalt an Phospholipiden in Säuglingsanfangsnahrung darf höchstens 2 g/l betragen.
7 Inositol
8 Kohlenhydrate 81 Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden: – Laktose – Maltose – Saccharose – Glucose – Malto-Dextrine – Glucosesirup oder getrockneter Glucosesirup – vorgekochte Stärke (von Natur aus glutenfrei) – gelatinierte Stärke (von Natur aus glutenfrei) 82 Laktose Diese Bestimmung gilt nicht für Fertignahrungen, bei denen der Anteil an Sojaproteinisolaten mehr als 50 Massenprozent des Gesamtproteingehalts beträgt. 83 Saccharose Saccharose darf nur Anfangsnahrungen auf Basis von Proteinhydrolysaten zugesetzt werden. Wird Saccharose zugesetzt, darf ihr Gehalt höchstens 20 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts betragen. 84 Glucose Glucose darf nur Anfangsnahrungen auf Basis von Proteinhydrolysaten zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt höchstens 85 Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke – 2 g/100 ml und 30 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts
9 Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 Prozent Oligogalactosyl-Laktose und 10 Prozent Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.
Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können gemäss Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a Ziffer 2 verwendet werden.
10 Mineralstoffe 101 Anfangsnahrungen aus Milchproteinen oder Proteinhydrolysaten
Natrium (mg) 5 14 20 60 Kalium (mg) 15 38 60 160 Chlor (mg) 12 38 50 160 Kalzium (mg) 12 33 50 140 Phosphor (mg) 6 22 25 90 Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15 Eisen (mg) 0,07 0,3 0,3 1,3 Zink (mg) 0,12 0,36 0,5 1,5 Kupfer (μg) 8,4 25 35 100 Iod (μg) 2,5 12 10 50 Selen (μg) 0,25 2,2 1 9 Mangan (μg) 0,25 25 1 100 Fluor (μg) – 25 – 100
Das Kalzium/Phosphor-Verhältnis beträgt mindestens 1,0 und höchstens 2,0. 102 Anfangsnahrungen aus Sojaproteinenisolaten, pur oder als Mischung mit Es gelten alle Anforderungen nach Ziffer 101. Ausgenommen sind Eisen und Phosphor; für sie gelten folgende Anforderungen:
Eisen (mg) 0,12 0,5 0,45 2 Phosphor (mg) 7,5 25 30 100
11 Vitamine je 100 kJ je 100 kcal
Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens
Vitamin A (μg-RE)71 14 43 60 180 Vitamin D (μg)72 0,25 0,65 1 2,5 Vitamin B1 (Thiamin) (μg) 14 72 60 300 Vitamin B2 (Riboflavin) (μg) 19 95 80 400 Niacin (μg)73 72 375 300 1500 Pantothensäure (μg) 95 475 400 2000 Vitamin B6 (μg) 9 42 35 175 Biotin (μg) 0,4 1,8 1,5 7,5 Folsäure (μg) 2,5 12 10 50 Vitamin B12 (μg) 0,025 0,12 0,1 0,5 Vitamin C (mg) 2,5 7,5 10 30 Vitamin K (μg) 1 6 4 25 Vitamin E (mg-α-TE)74 0,5/g 1.2 0,5/g 5 mehrfach mehrfach ungesättigte ungesättigte Fettsäuren als Fettsäuren als Linolsäure Linolsäure ausgedrückt, ausgedrückt, korrigiert um korrigiert um die Zahl der die Zahl der Doppelbin- Doppelbinkeinen Fall keinen Fall jedoch jedoch weniger als weniger als verfügbare kJ verfügbare kcal
71 RE = Retinoläquivalent, all-trans. 72 In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, davon 10 μg = 400 IE Vitamin D. 73 vorgebildetes Niacin. 74 α-TE = d -α-Tocopheroläquivalent. 75 0,5 mg α-TE/1 g Linolsäure (18:2 n-6); 0,75 mg α-TE/1 g α-Linolensäure (18:3 n-3); 76 0,5 mg α-TE/1 g Linolsäure (18:2 n-6); 0,75 mg α-TE/1 g α-Linolensäure (18:3 n-3);
12 Nukleotide Folgende Nukleotide können verwendet werden:
Cytidin-5’monophosphat 0,60 2,50 Uridin-5’monophosphat 0,42 1,75 Adenosin-5’monophosphat 0,36 1,50 Guanosin-5’monophosphat 0,12 0,50 Inosin-5’monophosphat 0,24 1,00
77 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht 78 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht
Anhang 2a79 (Art. 17 Abs. 3 Bst. c)
Spezifikation für Proteingehalt und -quelle und Proteinverarbeitung bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Milchprotein und mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ
1 Proteingehalt
Mindestens Höchstens
2 Proteinquelle Entmineralisiertes Süssmolkenprotein aus Milch nach enzymatischer Ausfällung von Kasein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus:
21 63 Prozent Kasein-Glykomakropeptid-freies Molkenproteinisolat mit: 211 einem Protein-Mindestgehalt von 95 Prozent Trockenmasse; 212 einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 Prozent; und 213 einem Asche-Höchstgehalt von 3 Prozent; und
22 37 Prozent Süssmolkenproteinkonzentrat mit: 221 einem Protein Mindestgehalt von 87 Prozent Trockenmasse; 222 einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 Prozent; und 223 einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 Prozent.
3 Proteinverarbeitung Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3–10 Minuten bei80 bis 100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten.
4 Proteinqualität Für die unverzichtbaren und bedingt unverzichtbaren Aminosäuren in Muttermilch gelten folgende Werte, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal:
Je 100 kJ Je 100 kcal
Arginin 16 69 Cystin 6 24 Histidin 11 45 Isoleucin 17 72 Leucin 37 156 Lysin 29 122 Methionin 7 29 Phenylalanin 15 62 Threonin 19 80 Tryptophan 7 30 Tyrosin 14 59 Valin 19 80
Anhang 380
Zulässige Nährstoffe für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung
1. Vitamine Vitamine Vitaminzubereitung
Vitamin A Retinylacetat Retinylpalmitat Retinol Vitamin D Vitamin D2 (Ergocalciferol) Vitamin D3 (Cholecalciferol) Vitamin B1 Thiaminhydrochlorid Thiaminmononitrat Vitamin B2 Riboflavin Riboflavin-5’-phosphat-Natrium Niacin Nicotinsäureamid Nicotinsäure Vitamin B6 Pyridoxinhydrochlorid Pyridoxin-5’-phosphat Folate Folsäure Pantothensäure Kalzium-D-pantothenat Natrium-D-pantothenat Dexpanthenol Vitamin B12 Cyanocobalamin Hydroxocobalamin Biotin D-Biotin Vitamin C L-Ascorbinsäure Natrium-L-ascorbat Kalzium-L-ascorbat 6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat) Kaliumascorbat
Vitamine Vitaminzubereitung
Vitamin E D-alpha-Tocopherol DL-alpha-Tocopherol D-alpha-Tocopherylacetat DL-alpha-Tocopherylacetat Vitamin K Phyllochinon (Phytomenadion)
2. Mineralstoffe Mineralstoffe Zulässige Salze
Kalzium (Ca) Kalziumcarbonat Kalziumchlorid Kalziumcitrate Kalziumgluconat Kalziumglycerophosphat Kalziumlaktat Kalziumorthophosphate Kalziumhydroxid Magnesium (Mg) Magnesiumcarbonat Magnesiumchlorid Magnesiumoxid Magnesiumorthophosphate Magnesiumsulfat Magnesiumgluconat Magnesiumhydroxid Magnesiumcitrate Eisen (Fe) Eisencitrat Eisengluconat Eisenlaktat Eisensulfat Eisenammoniumcitrat Eisenfumarat Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat) Eisen-Bisglycinat Kupfer (Cu) Kupfercitrat Kupfergluconat Kupfersulfat Kupferlysinkomplex Kupfercarbonat Iod (I) Kaliumiodid Natriumiodid Kaliumiodat
Mineralstoffe Zulässige Salze
Zink (Zn) Zinkacetat Zinkchlorid Zinklaktat Zinksulfat Zinkcitrat Zinkgluconat Zinkoxid Mangan (Mn) Mangancarbonat Manganchlorid Mangancitrat Mangansulfat Mangangluconat Natrium (Na) Natriumbicarbonat Natriumchlorid Natriumcitrat Natriumgluconat Natriumcarbonat Natriumlaktat Natriumorthophosphate Natriumhydroxid Kalium (K) Kaliumbicarbonat Kaliumcarbonat Kaliumchlorid Kaliumcitrate Kaliumgluconat Kaliumlaktat Kaliumorthophosphate Kaliumhydroxid Selen (Se) Natriumselenat Natriumselenit
3. Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen L-Arginin und sein Hydrochlorid81 L-Cystin und sein Hydrochlorid L-Histidin und sein Hydrochlorid L-Isoleucin und sein Hydrochlorid L-Leucin und sein Hydrochlorid L-Lysin und sein Hydrochlorid L-Cystein und sein Hydrochlorid L-Methionin L-Phenylalanin L-Threonin L-Tryptophan L-Tyrosin L-Valin L-Carnitin und sein Hydrochlorid L-Carnitin-L-Tartrat Taurin Cytidin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz Uridin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz Adenosin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz Guanosin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz Inosin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz
4. Sonstige Cholin Cholinchlorid Cholincitrate Cholintartrate Inositol
81 L-Arginin und sein Hydrochlorid dürfen nur zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Bst. c verwendet werden.
Anhang 482
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Säuglingsanfangsnahrung und Voraussetzungen, die eine entsprechende Werbebehauptung rechtfertigen
1. Nährwertbezogene Angaben Werbebehauptung Voraussetzung für die Werbebehauptung
11 nur Laktose enthalten Laktose ist das einzige vorhandene Kohlenhydrat. 12 Laktosefrei Der Laktosegehalt beträgt höchstens 13 Zusatz von langkettigen, mehr- Der Gehalt an Docosahexaensäure beträgt fach ungesättigten Fettsäuren mindestens 0,2 % des Gesamtfettsäurege- oder eine gleichwertige nähr- halts. wertbezogene Angabe in Bezug auf den Zusatz von Docosahexaensäure 14 Nährwertbezogene Angabe bezüglich des Zusatzes der folgenden optionalen Zutaten: 141 Taurin Freiwillig zugesetzt in einer Konzentration, die für die bestimmungsgemässe besondere 142 Fructo-Oligosaccharide und Freiwillig zugesetzt in einer Konzentration, Galacto-Oligosaccharide die für die bestimmungsgemässe besondere 143 Nukleotide Freiwillig zugesetzt in einer Konzentration, die für die bestimmungsgemässe besondere
2. Gesundheitsbezogene Angaben (einschliesslich Angaben zur Reduzierung von Krankheitsrisiken) Werbebehauptung Voraussetzung für die Werbebehauptung
21 Verringerung des Risikos von a. Die Säuglingsanfangsnahrung muss den Allergien auf Milchproteine. Bestimmungen von Anhang 2 Ziffer 22 In dieser Behauptung können genügen. Die Menge der Immunreaktio- Begriffe verwendet werden, nen hervorrufenden Proteine muss mit andie sich auf reduzierten Antigen- erkannten Messmethoden nachgewiesen oder reduzierten Allergengehalt werden und darf höchstens 1 Prozent der beziehen. Stickstoff enthaltenden Stoffe der Anfangsnahrung ausmachen. b. Auf der Kennzeichnung ist anzugeben, dass Säuglinge, die gegen intakte Proteine, aus denen die Nahrung hergestellt ist, allergisch sind, diese nicht verzehren dürfen, es sei denn, dass in anerkannten klinischen Tests der Nachweis der Verträglichkeit der Anfangsnahrung in mehr als 90 Prozent (Vertrauensbereich 95 Prozent) der Fälle erbracht wurde, in denen Säuglinge unter einer Überempfindlichkeit gegenüber den Proteinen leiden, aus denen das Hydrolysat hergestellt ist. c. Die oral verabreichte Anfangsnahrung sollte bei Tieren keine Sensibilisierung gegen die intakten Proteine, aus denen die Anfangsnahrung hergestellt wird, hervorrufen. d. Zum Nachweis der behaupteten Eigenschaften müssen objektive und wissenschaftlich nachgewiesene Angaben vorliegen.
Anhang 583 (Art. 18 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und b sowie Art. 18a Abs. 3 Bst. c)
Anforderungen an die Zusammensetzung von Folgenahrung
Anmerkung: Die Werte beziehen sich auf das genussfertige Erzeugnis, das entweder so in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen der Herstellerin zubereitet worden ist.
1 Energie
2 Proteine 21 Folgenahrung auf der Basis von Milchproteinen Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht grösser als 3 ist. Der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht 22 Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht grösser als 3 ist. Der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht
23 Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Bei der Herstellung dieser Folgenahrung sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden. Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht grösser als 3 ist. Der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht 24 In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwertes der Proteine in den hiefür notwendigen Mengen gestattet.
3 Taurin Wird Taurin zugesetzt, darf der Gehalt nicht höher sein als 2,9 mg/100 kJ
4 Lipide 41 Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt: – Sesamöl – Baumwollsaatöl 42 Laurinsäure und Myristinsäure – einzeln oder insgesamt 20 Massenprozent des Gesamtfettgehalts 43 Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)
44 Der Gehalt an Trans-Fettsäuren darf nicht über 3 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen. 45 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen. 46 Der Alpha-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis Linoläure/Alpha-Linolensäure muss mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen. 47 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt höchstens betragen: 471 bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3 Fettsäuren: 1 Prozent 472 bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6 Fettsäuren: 2 Prozent (bei Arachidonsäure (20:4 n-6): 1 Prozent) Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein. Der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.
5 Phospholipide Der Gehalt an Phospholipiden in Folgenahrung darf höchstens 2 g/l betragen.
6 Kohlenhydrate 61 Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt. 62 Laktose Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, in der der Anteil von Sojaproteinen mehr als 50 Massenprozent des Gesamtproteingehalts beträgt.
63 Saccharose, Fructose, Honig – einzeln oder insgesamt: 20 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts Honig ist einer Behandlung zur Abtötung von Clostridium botulinum-Sporen zu unterziehen. 64 Glucose Glucose darf nur Folgenahrung auf Basis von Proteinhydrolysaten zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt höchstens 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.
7 Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Folgenahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 Prozent Oligogalactosyl-Laktose und 10 Prozent Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen. Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 verwendet werden.
8 Mineralstoffe 81 Folgenahrung aus Milchproteinen oder Proteinhydrolysaten
Natrium (mg) 5 14 20 60 Kalium (mg) 15 38 60 160 Chlor (mg) 12 38 50 160 Kalzium (mg) 12 33 50 140 Phosphor (mg) 6 22 25 90 Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15 Eisen (mg) 0,14 0,5 0,6 2 Zink (mg) 0,12 0,36 0,5 1,5 Kupfer (μg) 8,4 25 35 100 Iod (μg) 2,5 12 10 50 Selen (μg) 0,25 2,2 1 9 Mangan (μg) 0,25 25 1 100 Fluor (μg) – 25 – 100
Das Kalzium/Phosphor-Verhältnis in Folgenahrung muss mindestens 1,0 und darf höchstens 2,0 betragen. 82 Folgenahrung aus Soja-Proteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Es gelten alle Anforderungen nach Ziffer 81. Ausgenommen sind Eisen und Phosphor; für sie gelten folgende Anforderungen:
je 100 kJ je 100 kcal
Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens
Eisen (mg) 0,22 0,65 0,9 2,5 Phosphor (mg) 7,5 25 30 100
9 Vitamine je 100 kJ je 100 kcal
Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens
Vitamin A (μg-RE)84 14 43 60 180 Vitamin D (μg)85 0,25 0,75 1 3 Vitamin B1 (Thiamin) (μg) 14 72 60 300 Vitamin B2 (Riboflavin) (μg) 19 95 80 400 Niacin (μg)86 72 375 300 1500 Pantothensäure (μg) 95 475 400 2000 Vitamin B6 (μg) 9 42 35 175 Biotin (μg) 0,4 1,8 1,5 7,5 Folsäure (μg) 2,5 12 10 50 Vitamin B12 (μg) 0,025 0,12 0,1 0,5 Vitamin C (mg) 2,5 7,5 10 30 Vitamin K (μg) 1 6 4 25
84 RE = Retinoläquivalent, all-trans. 85 In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, davon 10 μg = 400 IE Vitamin D. 86 Vorgebildetes Niacin
je 100 kJ je 100 kcal
Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens
Vitamin E (mg-α-TE)87 0,5/g 1,2 0,5/g 5 mehrfach mehrfach ungesättigte ungesättigte Fettsäuren, Fettsäuren, als Linolsäure als Linolsäure ausgedrückt, ausgedrückt, korrigiert um korrigiert um die Zahl der die Zahl der Doppelbin- Doppelbinkeinen Fall keinen Fall jedoch jedoch weniger als weniger als verfügbare kJ verfügbare kcal
10 Nukleotide Folgende Nukleotide können verwendet werden:
Cytidin-5’monophosphat 0,60 2,50 Uridin-5’monophosphat 0,42 1,75 Adenosin-5’monophosphat 0,36 1,50 Guanosin-5’monophosphat 0,12 0,50 Inosin-5’monophosphat 0,24 1,00
87 α-TE = d-α-Tocopheroläquivalent. 88 0,5 mg α-TE/1 g Linolsäure (18:2 n-6); 0,75 mg α-TE/1 g α-Linolensäure (18:3 n-3); 89 0,5 mg α-TE/1 g Linolsäure (18:2 n-6); 0,75 mg α-TE/1 g α-Linolensäure (18:3 n-3); 90 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht 91 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht
Anhang 692
Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind
Nährstoff Referenzwert
Folgenahrung Getreidebeikost und andere Beikost
Vitamin A (μg) 400 400 Vitamin D (μg) 7 10 Vitamin E (mg TE) 5 – Vitamin K (μg) 12 – Vitamin C (mg) 45 25 Vitamin B1 (Thiamin) (mg) 0,5 0,5 Vitamin B2 (Riboflavin) (mg) 0,7 0,8 Niacin (mg) 7 9 Vitamin B6 (mg) 0,7 0,7 Folat (μg) 125 100 Vitamin B12 (μg) 0,8 0,7 Pantothensäure (mg) 3 – Biotin (μg) 10 – Kalzium (mg) 550 400 Phosphor (mg) 550 – Kalium (mg) 1000 – Natrium (mg) 400 – Chlor (mg) 500 – Eisen (mg) 8 6 Zink (mg) 5 4 Iod (μg) 80 70 Selen (μg) 20 10 Kupfer (mg) 0,5 0,4 Magnesium (mg) 80 – Mangan (mg) 1,2 –
Anforderungen an die Zusammensetzung von Getreidebeikost
für Säuglinge und Kleinkinder
Anmerkung: Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin genussfertig zubereitet worden ist.
1 Getreideanteil Getreidebeikost wird hauptsächlich aus einem oder mehreren gemahlenen Getreide- oder Knollenstärkeprodukten hergestellt. Der Anteil an Getreide- und Knollenstärkeprodukten muss mindestens 25 Massenprozent der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.
2 Protein 21 Bei den in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben b und d genannten Produkten darf der Proteingehalt höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen. 22 Bei den in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b genannten Produkten muss der Gehalt an zugesetztem Protein mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen. 23 Die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d genannten Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von mindes- 24 Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80 Prozent des Referenzproteins Kasein (Ziff. 25) betragen oder der Eiweisswirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muss mindestens 70 Prozent des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig.
25 Aminosäurenzusammensetzung von Kasein
(g je 100 g Protein)
Arginin 3,7 Cystin 0,3 Histidin 2,9 Isoleucin 5,4 Leucin 9,5 Lysin 8,1 Methionin 2,8 Phenylalanin 5,2 Thereonin 4,7 Tryptophan 1,6 Tyrosin 5,8 Valin 6,7
3 Kohlenhydrate 31 Wird den Produkten nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a und d Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g/100 kJ (7,5 g/100 kcal) und der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal) betragen. 32 Wird den Produkten nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g je 100 kJ (5 g/100 kcal) und der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) betragen.
4 Fette 41 Bei den in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a und d genannten Produkten darf der Fettgehalt höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen. 42 Die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b genannten Produkte dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so gilt: a. Der Laurinsäuregehalt darf höchstens 15 Prozent des Gesamtfettgehalts betragen. b. Der Myristinsäuregehalt darf höchstens 15 Prozent des Gesamtfettgehalts betragen. c. Der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) muss einen Wert zwischen 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) und darf
5 Mineralstoffe 51 Natrium a. Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist. b. Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal) betragen. 52 Calcium a. Die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b genannten Produkte müssen einen Calciumgehalt von mindestens 20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen. b. Die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Produkte (Milchkekse), die als solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen.
6 Vitamine 61 Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 12,5 μg/100 kJ (50 μg/100 kcal) aufweisen. 62 Für die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b genannten Produkte gelten folgende Gehalte:
je 100 kJ je 100 kcal
min. max. min. max.
Vitamin A (μg RE)[1] 14 43 60 180 Vitamin D (μg)[2] 0,25 0,75 1 3 [1] RE = Retinoläquivalent, all-trans. [2] In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol davon 10 μg = 400 IE Vitamin D.
63 Die Höchstwerte gelten auch, wenn Vitamin A oder Vitamin D anderer Getreidebeikost zugesetzt wird.
Anforderungen an die Zusammensetzung anderer Beikost
für Säuglinge und Kleinkinder
Anmerkung: Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin genussfertig zubereitet worden ist.
1 Proteine 11 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten, so muss: a. der genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt mindestens 40 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen; b. der jeweils genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt mindestens 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen; c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1,7 g/ 100 kJ (7 g/100 kcal) betragen. 12 Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen in der Produktbezeichnung einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht: a. der genannte Anteil an diesen Eiweissquellen mindestens 10 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen; b. der jeweils genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt mindestens 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen; c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1 g/100 kJ (4 g/100 kcal) betragen. 13 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen in der Produktbezeichnung zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht: a. der genannte Anteil an diesen Eiweissquellen mindestens 8 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen; b. der jeweils genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt mindestens 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen; c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 0,5 g/ 100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;
d. der Gesamtgehalt des Produkts an Protein jeglicher Art mindestens 14 Ist Käse zusammen mit anderen Zutaten in der Produktbezeichnung eines nicht süssen Erzeugnisses erwähnt, so muss der Gehalt an Protein aus Milchprodukten mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) und der Gehalt des Erzeugnisses an Protein aus allen Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/ 100 kJ (3 g/100 kcal) betragen, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht. 15 Wird das Erzeugnis auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet, sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen jedoch in der Produktbezeichnung nicht erwähnt, so muss der Gesamtproteingehalt des Produkts aus allen Quellen mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen. 16 Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit aufgemacht sind, gelten die Anforderungen nach den Ziffern 11–15 nicht. 17 Süssspeisen, bei denen in der Verkehrsbezeichnung Milchprodukte als erste oder einzige Zutat angegeben sind, müssen mindestens 2,2 g Milchprotein/100 kcal enthalten. Für alle anderen Süssspeisen gelten die Anforderungen nach den Ziffern 11–15 nicht. 18 Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschliesslich zur Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.
2 Kohlenhydrate Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektar aus Obst und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings darf höchstens folgende Werte erreichen: a. bei Gemüsesaft und Getränken auf der Grundlage von Gemüsesaft: b. bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf deren Grundlage hergestellten Getränken: 15 g/100 ml; c. bei reinen Obstspeisen: 20 g/100 g; d. bei Desserts und Puddings: 25 g/100 g; e. bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch zubereitet sind: 5 g/100 g.
3 Fett 31 Sind bei Erzeugnissen nach Ziffer 11 Fleisch oder Käse die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten oder stehen sie an erster Stelle, so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ (6 g/100 kcal) betragen.
32 Bei allen anderen Produkten darf der Gesamtgehalt des Produkts an Fett aus allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen.
4 Natrium 41 Der Natriumgehalt des Fertigprodukts darf höchstens 48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) oder höchstens 200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der Produktbezeichnung genannte Zutat, so darf der Natriumgehalt höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen. 42 Obstspeisen, Desserts und Puddings dürfen, ausser für technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt werden.
5 Vitamine 51 Vitamin C Bei Fruchtsaft, Fruchtnektar oder Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin C des Fertigprodukts mindestens 6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) bzw. 25 mg/ 100 g betragen. 52 Vitamin A Bei Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin A des Fertigprodukts mindestens 25 μg RE/100 kJ (100 μg RE/100 kcal)93 betragen. Anderer Beikost darf Vitamin A nicht zugesetzt werden. 53 Vitamin D Vitamin D darf anderer Beikost nicht zugesetzt werden.
93 RE = Retinoläquivalent, all-trans.
Zulässige Nährstoffe für Getreidebeikost und andere Beikost
für Säuglinge und Kleinkinder
1. Vitamine Vitamin A Retinol Retinyl-acetat Retinyl-palmitat beta-Carotin
Vitamin D
Vitamin B1 (Thiamin) Thiaminhydrochlorid Thiaminnitrat
Vitamin B2 (Riboflavin) Riboflavin Riboflavin-5’-phosphat-Natrium
Niacin Nicotinsäureamid Nicotinsäure
Vitamin B6 Pyridoxinhydrochlorid Pyridoxin-5-phosphat Pyridoxindipalmitat
Pantothensäure Calcium-D-pantothenat Natrium-D-pantothenat Dexpanthenol
Folat Folsäure
Vitamin B12 Cyanocobalamin Hydroxocobalamin
Biotin D-Biotin
Vitamin C L-Ascorbinsäure Natrium-L-ascorbat Calcium-L-ascorbat 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat) Kalium-ascorbat
Vitamin K Phyllochinon (Phytomenadion)
Vitamin E D-alpha-Tocopherol DL-alpha-Tocopherol D-alpha-Tocopherylacetat DL-alpha-Tocopherylacetat
2. Aminosäuren L-Arginin und sein Hydrochlorid L-Cystin und sein Hydrochlorid L-Histidin und sein Hydrochlorid L-Isoleucin und sein Hydrochlorid L-Leucin und sein Hydrochlorid L-Lysin und sein Hydrochlorid L-Cystein und sein Hydrochlorid L-Methionin L-Phenylalanin L-Threonin L-Tryptophan L-Tyrosin L-Valin
3. Mineralstoffe (Mengenelemente und Spurenelemente) Calcium Calciumcarbonat Calciumchlorid Calciumcitrate Calciumgluconat Calciumglycerophosphat Calciumlactat Calciumoxid Calciumhydroxid Calciumorthophosphate
Magnesium Magnesiumcarbonat Magnesiumchlorid Magnesiumcitrate Magnesiumgluconat Magnesiumoxid Magnesiumhydroxid Magnesiumorthophosphate Magnesiumsulfat Magnesiumlactat Magnesiumglycerophosphat
Kalium Kaliumchlorid Kaliumcitrate Kaliumgluconat Kaliumlactat Kaliumglycerophosphat
Eisen Eisen-(II)-citrat Eisen-(III)-ammoniumcitrat Eisen-(II)-gluconat Eisen-(II)-lactat Eisen-(II)-sulfat Eisen-(II)-fumarat Eisen-(III)-diphosphat (Eisenpyrophosphat) Elementares Eisen (Carbonyl-, Elekrolyt- und hydrogenreduziertes Eisen) Eisen-(III)-saccharat Eisennatriumdiphosphat Eisen-(II)-carbonat
Kupfer Kupfer-Lysin-Komplex Kupfer-(II)-carbonat Kupfer-(II)-citrat Kupfer-(II)-gluconat Kupfer-(II)-sulfat
Zink Zinkacetat Zinkchlorid Zinkcitrat Zinklactat Zinksulfat Zinkoxid Zinkgluconat
Mangan Mangan-(II)-carbonat Mangan-(II)-chlorid Mangan-(II)-citrat Mangan-(II)-gluconat Mangan-(II)-sulfat Mangan-(II)-glycerophosphat
Iod Natriumiodid Kaliumiodid Kaliumiodat Natriumiodat
4. Sonstige Cholin Cholinchlorid Cholincitrat Cholinbitartrat Inositol L-Carnitin L-Carnitinhydrochlorid
Anhang 1094 (Art. 19 Abs. 6)
Höchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente, die Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugesetzt werden
Anmerkung: Die Nährstoffanforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin genussfertig zubereitet wird. Ausgenommen sind Kalium und Kalzium, bei denen sich die Anforderungen auf das Erzeugnis beziehen, das an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird.
Nährstoff Höchstwert je 100 kcal
Vitamin A (μg RE) 180[1] Vitamin D (μg) 3[1] Vitamin E (mg α-TE) 3 Vitamin C (mg) 12,5/25[2]/125[3] Vitamin B1 (Thiamin) (mg) 0,25/0,5[4] Vitamin B2 (Riboflavin) (mg) 0,4 Niacin (mg NE) 4,5 Vitamin B6 (mg) 0,35 Folsäure (μg) 50 Vitamin B12 (μg) 0,35 Pantothensäure (mg) 1,5 Biotin (μg) 10 Kalium (mg) 160 Kalzium (mg) 80/180[5]/100[6] Magnesium (mg) 40 Eisen (mg) 3 Zink (mg) 2 Kupfer (μg) 40 Iod (μg) 35 Mangan (mg) 0,6 [1] Im Einklang mit den Bestimmungen der Anhänge 7 und 8. [2] Dieser Höchstwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse. [3] Dieser Höchstwert gilt für Gerichte auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte. [4] Dieser Höchstwert gilt für verarbeitete Lebensmittel auf Getreidebasis. [5] Dieser Höchstwert gilt für die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse. [6] Dieser Höchstwert gilt für die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d genannten Erzeugnisse.
Anforderungen an Produkte zur Energiebereitstellung und
an Protein- und Aminosäurepräparate
I. Anforderungen an Produkte zur Energiebereitstellung 1. Kohlenhydrat-Konzentrate a. Kohlenhydrate mehrere unterschiedlich resorbierbare Zuckerarten oder Stärkeabbauprodukte b. Energiequelle mindestens 80 Prozent von Kohlenhydraten c. Kohlenhydratenergie höchstens zu 50 Prozent aus Saccharose d. Energiegehalt mindestens 300 kJ (70 kcal) pro 100 ml bzw. 1400 kJ (335 kcal) pro 100 g Trockenmasse (bezogen auf genussfertiges Produkt)
2. Energiereiche Erzeugnisse a. Energiegehalt mindestens 1400 kJ (335 kcal) pro 100 g Trockenmasse b. Energiequelle mindestens 50 Prozent aus Kohlenhydraten, und höchstens 30 Prozent aus Fett
3. Energieliefernde Getränke a. Energiegehalt mindestens 190 kJ (45 kcal) pro 100 ml b. Energiequelle mindestens 50 Prozent aus Kohlenhydraten, und höchstens 30 Prozent aus Fett
II. Anforderungen an Protein- und Aminosäurepräparate a. Kollagenes Eiweiss Darf höchstens 20 Prozent des Proteinanteiles betragen. b. Proteinzufuhr Darf einschliesslich des mit der üblichen Ernährung aufgenommenen Eiweisses 2 g/kg Körpergewicht pro Tag nicht überschreiten.
Speziallebensmittel AS 2006
Anhang 1295 (Art. 20 Abs. 7 und 13)
Zulässige Substanzen in Nahrungsmitteln für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung)
Substanz Salze Deklaration Anforderungen Anpreisung Auflage Bemerkungen
L-Carnitin Base, -tartrat, in mg pro Tagesration max 1000 mg/Tag Dient als Darf nicht als Schlankfumarat Transportmolekül der heitsmittel oder zur Fettsäuren in die Mito- Reduktion der Fettmasse chondrien und ermöglicht angepriesen werden. dort deren optimale Verbrennung (Energiefreisetzung).
Creatin Monohydrat in g pro Tagesration Initialdosis: bis 20 g/Tag, Leistungssteigerung bei Nicht für Kinder und Es ist darauf hinwährend 7 Tagen Kurzzeitleistungen im Jugendliche im Wachs- zuweisen, dass eine Erhaltensdosis: 2–4 g/Tag anaeroben Bereich. tum geeignet, nicht Gewichtszunahme Pyruvat in g pro Tagesration 5g zur Langzeiteinnahme eintreten kann. bestimmt.
Cholin max 1 g pro Tag
Inositol 300–1000 mg/Tag
D-Ribose in mg pro 100 ml max 200 mg pro 100 ml
Speziallebensmittel AS 2006
Substanz Salze Deklaration Anforderungen Anpreisung Auflage Bemerkungen
Coffein in mg pro 100 ml, mg max 160 mg pro Tag, Kurzfristige körperliche Hinweise: Wegen pro 100 g, mg pro zusätzlich zu normalem Leistungssteigerung des erhöhten Tagesration oder Coffeinkonsum Coffeingehaltes prozentualer Anteil nur in begrenzten Mengen geniessen. Für Kinder, Schwangere, Stillende und coffeinempfindliche Personen nicht geeignet.
L-Arginin in mg pro Tagesration max 2 g/Tag
L-Ornithin in mg pro Tagesration max 2 g/Tag L-Glutamin in g pro Tagesration max 10 g/Tag L-Glycin In g pro Tagesration max 5 g/Tag
Taurin in mg pro Tagesration max 1000 mg/Portion
Aminosäuren in mg pro Tagesration minimaler Tagesbedarf oder mg/100 g Eiweiss (optimaler Bedarf liegt ca. 2 mal höher): L-Lysin 700 mg L-Leucin 1,1 g L-Threonin 500 mg L-Methionin 1,1 g L-Valin 800 mg L-Phenylalanin 1,1 g L-Isoleucin 700 mg
Anhang 1396
Vitamine, Mineralstoffe und andere Nährstoffe in den für Erwachsene zugelassenen Tagesdosen
Vitamin/Mineralstoff/andere Nährstoffe für Erwachsene zugelassene Tagesdosen
Vitamin A 800 μg β-Carotin (Provitamin A) 4,8 mg Vitamin D 5 μg Vitamin E 12 mg Vitamin C 80 mg Vitamin K 75 μg Vitamin B1 (Thiamin) 1,1 mg Vitamin B2 (Riboflavin) 1,4 mg Niacin (Vitamin PP) 16 mg Vitamin B6 1,4 mg Folsäure/Folacin 200 μg Vitamin B12 2,5 μg Biotin 50 μg Pantothensäure 6 mg
Mineralstoffe und Spurenelemente Calcium 800 mg Phosphor 700 mg Eisen 14 mg Magnesium 375 mg Zink 10 mg Jod 150 μg Selen 55 μg Kupfer 1 mg Mangan 2 mg Chrom 40 μg Molybdän 50 μg Kalium 2000 mg Chlorid 800 mg
andere Nährstoffe Coenzym Q 10 30 mg Isoflavone 50 mg Carotinoid Lutein 10 mg
Vitamin/Mineralstoff/andere Nährstoffe für Erwachsene zugelassene Tagesdosen
Carotinoid Zeaxanthin 0,5 mg Carotinoid Lycopin 6 mg Omega-3 Fettsäuren 1700 mg Langkettige Omega-3 Fettsäuren EPA + DHA 500 mg (als Summe)a Taurin 1000 mg a EPA: Eicosapantaensäure; DHA: Docosahexaensäure
Anhang 1497
Zulässige Verbindungen der Nährstoffe
Kategorie 1: Vitamine Vitamin A Retinol Retinylacetat Retinylpalmitat Beta-Carotin
Vitamin D Vitamin D3 (Cholecalciferol) Vitamin D2 (Ergocalciferol)
Vitamin E D-alpha-Tocopherol DL-alpha-Tocopherol D-alpha-Tocopherylacetat DL-alpha-Tocopherylacetat D-alpha-Tocopherylsäuresuccinat D-alpha-Tocopheryl-Polyethylenglycol-1000-Succinat
Vitamin K Phyllochinon (Phytomenadion)
Vitamin B1 Thiaminhydrochlorid Thiaminmononitrat
Vitamin B2 Riboflavin Riboflavin-5’-phosphat-Natrium
Niacin Nicotinsäure Nicotinamid
Pantothensäure Calcium-D-pantothenat Natrium-D-pantothenat D-Panthenol
Vitamin B6 Pyridoxinhydrochlorid Pyridoxin-5’-phosphat Pyridoxindipalmitat
Folate Pteroylglutaminsäure Calcium-L-methylfolat
Vitamin B12 Cyanocobalamin Hydroxocobalamin
Biotin D-Biotin
Vitamin C L-Ascorbinsäure Natrium-L-ascorbat Calcium-L-ascorbat Kalium-L-ascorbat L-Ascorbyl-6-palmitat
Kategorie 2: Mineralstoffe Calcium Salze der Zitronensäure Pidolat
Magnesium Acetat Salze der Zitronensäure Pidolat L-aspartat (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke)
Eisen Eisencarbonat Eisencitrat Eisenammoniumcitrat Eisengluconat Eisenfumarat Eisennatriumdiphosphat Eisenlactat Eisensulfat Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat) Eisensaccharat elementares Eisen (Carbonyl + elektrolytisch + wasserstoffreduziert) Eisendihydroxid Eisenpidolat Eisenbisglycinat
Kupfer Kupfercarbonat Kupfercitrat Kupfergluconat Kupfersulfat Kupferlysinkomplex
Jod Kaliumiodid Kaliumiodat Natriumiodid Natriumiodat
Zink Acetat
Mangan
Natrium Bicarbonat
Kalium Bicarbonat
Selen Natriumselenat Natriumhydrogenselenit Natriumselenit angereicherte Hefe
Chrom (III) und seine Hexahydrate
Molybdän (VI) Ammoniummolybdat Natriummolybdat
Kategorie 3: Aminosäuren Anmerkung: Bei zugelassenen Aminosäuren können auch die Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumsalze sowie ihre Hydrochloride verwendet werden. L-Alanin L-Arginin L-Arginin-L-Aspartat (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) L-Asparaginsäure (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) L-Citrullin (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) L-Cystein L-Cystin L-Histidin L-Glutaminsäure L-Glutamin L-Glycin L-Isoleucin L-Leucin L-Lysin L-Lysin-L-Aspartat (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) L-Lysin-L-Glutamat (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) L-Lysinacetat L-Methionin L-Ornithin L-Phenylalanin L-Prolin L-Serin L-Threonin L-Tryptophan L-Tyrosin L-Valin N-Acetyl-L-Cystein (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) N-Acetyl-L-Methionin (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke)
Kategorie 4: Sonstige L-Carnitin L-Carnitinhydrochlorid L-Carnitin-L-Tartrat Creatinmonohydrat Creatinpyruvat Cholin Cholinchlorid Cholintartrate Cholincitrat Coenzym Q10 Coffein DHA und deren Ester aus Fischöl oder Algenöl EPA und deren Ester aus Fischöl oder Algenöl Inositol Isoflavone aus Soja- und/oder aus Rotkleeextrakten Lutein aus Tagetes Lycopin aus Tomaten Omega-3-Fettsäuren aus Pflanzenölen, Fischölen und Algenölen Taurin Zeaxanthin aus Tagetes
Anhang 14a98
Wesentliche Zusammensetzung von diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke
Die Spezifikationen beziehen sich auf das gebrauchsfertige Erzeugnis, sei es als solches im Handel oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet. 1. Erzeugnisse im Sinne von Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe a, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe gemäss Tabelle 1. 2. Erzeugnisse im Sinne von Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe b, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe gemäss Tabelle 1; hiervon bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Nährstoffe unberührt, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind. 3. Vitamine und Mineralstoffe dürfen in Erzeugnissen im Sinne von Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe c, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, nicht in höheren als den in Tabelle 1 angegebenen Höchstmengen enthalten sein; hiervon bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Nährstoffe unberührt, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind. 4. Sofern dies nicht den aus der Zweckbestimmung resultierenden Erfordernissen zuwiderläuft, sind Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, mit den Vorschriften über andere Nährstoffe konform, die für Säuglingsanfangsnahrung bzw. Folgenahrung gelten. 5. Erzeugnisse im Sinne von Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe a, die nicht eigens für Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe gemäss Tabelle 2. 6. Erzeugnisse im Sinne von Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe b, die nicht eigens für Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe gemäss Tabelle 2; hiervon bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Nährstoffe unberührt, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind. 7. Vitamine und Mineralstoffe dürfen in Erzeugnissen im Sinne von Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe c, die nicht eigens für Säuglinge bestimmt sind, nicht in höheren als den in Tabelle 2 angegebenen Höchstmengen enthalten sein; hiervon bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Nährstoffe unberührt, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind.
Bereinigt durch Ziff. III Abs. 3 der V des EDI vom 7. März 2008 (AS 2008 961).
Tabelle 1 Werte für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente in diätetisch vollständigen Lebensmitteln für Säuglinge
Pro 100 kJ Pro 100 kcal
Minimum Maximum Minimum Maximum
Vitamin A (μg RE) 14 43 60 180 Vitamin D (μg) 0,25 0,75 1 3 Vitamin K (μg) 1 5 4 20 Vitamin C (mg) 1,9 6 8 25 Thiamin (mg) 0,01 0,075 0,04 0,3 Riboflavin (mg) 0,014 0,1 0,06 0,45 Vitamin B6 (mg) 0,009 0,075 0,035 0,3 Niacin (mg NE) 0,2 0,75 0,8 3 Folsäure (μg) 1 6 4 25 Vitamin B12 (μg) 0,025 0,12 0,1 0,5 Pantothensäure (mg) 0,07 0,5 0,3 2 Biotin (μg) 0,4 5 1,5 20 Vitamin E 0,5/g mehrfach 0,75 0,5/g mehrfach 3 (mg α-TE) ungesättigter ungesättigter Fettsäuren, Fettsäuren, ausgedrückt ausgedrückt als Linolsäure, als Linolsäure, keinesfalls keinesfalls jedoch weniger jedoch weniger als 0,1 mg pro als 0,5 mg pro 100 verwert- 100 verwertbare kJ bare kcal
Mineralstoffe
Pro 100 kJ Pro 100 kcal
Minimum Maximum Minimum Maximum
Natrium (mg) 5 14 20 60 Chlorid (mg) 12 29 50 125 Kalium (mg) 15 35 60 145 Kalzium (mg) 12 60 50 250 Phosphor (mg)a 6 22 25 90 Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15 Eisen (mg) 0,12 0,5 0,5 2 Zink (mg) 0,12 0,6 0,5 2,4 Kupfer (μg) 4,8 29 20 120 Iod (μg) 1,2 8,4 5 35 Selen (μg) 0,25 0,7 1 3 Mangan (μg) 0,25 25 1 100 Chrom (μg) – 2,5 – 10 Molybdän (μg) – 2,5 – 10 Fluorid (mg) – 0,05 – 0,2 a Das Kalzium/Phosphor-Verhältnis darf nicht weniger als 1,2 und nicht mehr als 2,0 betragen.
Tabelle 2 Werte für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente in diätetisch vollständigen Lebensmitteln, die nicht für Säuglinge bestimmt sind
Pro 100 kJ Pro 100 kcal
Minimum Maximum Minimum Maximum
Vitamin A (μg RE) 8,4 43 35 180 Vitamin K (μg) 0,85 5 3,5 20 Vitamin C (mg) 0,54 5,25 2,25 22 Thiamin (mg) 0,015 0,12 0,06 0,5 Riboflavin (mg) 0,02 0,12 0,08 0,5 Vitamin B6 (mg) 0,02 0,12 0,08 0,5 Niacin (mg NE) 0,22 0,75 0,9 3 Folsäure (μg) 2,5 12,5 10 50 Vitamin B12 (μg) 0,017 0,17 0,07 0,7 Pantothensäure (mg) 0,035 0,35 0,15 1,5 Biotin (μg) 0,18 1,8 0,75 7,5 Vitamin E (mg α-TE) 0,5/g mehrfach 0,75 0,5/g mehrfach 3 ungesättigter ungesättigter Fettsäuren, Fettsäuren, ausgedrückt ausgedrückt als Linolsäure, als Linolsäure, keinesfalls keinesfalls jedoch weniger jedoch weniger als 0,1 mg pro als 0.5 mg pro 100 verwert- 100 verwertbare kJ bare kcal a Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind.
Mineralstoffe
Pro 100 kJ Pro 100 kcal
Minimum Maximum Minimum Maximum
Natrium (mg) 7,2 42 30 175 Chlorid (mg) 7,2 42 30 175 Kalium (mg) 19 70 80 295 Phosphor (mg)1 7,2 19 30 80 Magnesium (mg) 1,8 6 7,5 25 Eisen (mg) 0,12 0,5 0,5 2,0 Zink (mg) 0,12 0,36 0,5 1,5 Kupfer (μg) 15 125 60 500 Jod (μg) 1,55 8,4 6,5 35 Selen (μg) 0,6 2,5 2,5 10 Mangan (mg) 0,012 0,12 0,05 0,5 Chrom (μg) 0,3 3,6 1,25 15 Molybdän (μg) 0,72 4,3 3,5 18 Fluorid (mg) – 0,05 – 0,2 a Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind.
Höchstmengen bestimmter Stoffe in coffeinhaltigen
Spezialgetränken
Stoff Höchstmenge pro 100 ml
Coffein 32 mg Taurin 400 mg Glucuronolacton 240 mg Inosit 20 mg Niacin 8 mg Vitamin B6 2 mg Pantothensäure 2 mg Vitamin B12 0,002 mg