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Eichstellenverordnung

vom 15. Februar 2006 (Stand am 5. Dezember 2006)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen (Messgesetz), verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt für Stellen nach Artikel 16 Absatz 2 des Messgesetzes (Eichstellen):

  1. die Anforderungen;

  2. das Verfahren der Ermächtigung;

  3. die Organisation sowie die Rechte und Pflichten.

Art. 2 Ermächtigung der Eichstellen

Das Bundesamt für Metrologie (Bundesamt) kann Eichstellen für die Ersteichung und für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit (Art. 17 und 24 der Messmittelverordnung vom 15. Febr. 20062 ) gewisser Messmittelkategorien ermächtigen, soweit die Kantone diese Aufgaben nicht vollziehen.

Das Bundesamt kann ermächtigte Eichstellen im Einzelfall verpflichten, bestimmte Messmittel zu eichen.

Art. 3 Voraussetzungen für die Ermächtigung

Die Eichstelle muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie muss über die zur ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel verfügen, namentlich über das nötige Fachpersonal, die nötigen Einrichtungen und Prüfräume in der Schweiz, Prüfmittel und Normale; das Bundesamt kann Ausnahmen bewilligen.

  2. Sie muss Gewähr für einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten, namentlich dürfen der Leiter oder die Leiterin der Eichstelle und das Personal bei der Ausübung ihrer Tätigkeit keiner Beeinflussung ausgesetzt sein, die zu Interessenskonflikten führt.

  3. Sie muss ihren Sitz in der Schweiz haben.

AS 2006 1643

d. Sie muss eine angemessene Haftpflichtversicherung abschliessen, sofern die Haftpflicht nicht von einer staatlichen Behörde gedeckt wird oder die Prüfungen nicht unmittelbar von einer staatlichen Behörde durchgeführt werden.

Art. 4 Gesuch um Ermächtigung

Das Gesuch um Ermächtigung zum Betrieb einer Eichstelle ist beim Bundesamt einzureichen.

Es muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Art und den Umfang der vorgesehenen Tätigkeit;

  2. den Nachweis, dass die Eichstelle die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt.

Die Kantone werden zur Stellungnahme eingeladen.

Es besteht kein Rechtsanspruch, als Eichstelle ermächtigt zu werden.

Art. 5 Erteilung und Entzug der Ermächtigung

Das Bundesamt prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung.

Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest:

  1. Tätigkeitsbereich der Eichstelle;

  2. Name des Inhabers oder der Inhaberin der Eichstelle;

  3. Name des Leiters oder der Leiterin der Eichstelle sowie deren Stellvertretung;

  4. zugewiesenes Einzugsgebiet;

  5. Prüfräume;

  6. Prüfverfahren;

  7. Prüfmittel und Normale sowie deren Betriebs- und Wartungsvorschriften;

  8. Nachkontroll- und Kalibrierfrist für Referenznormale;

  9. Vorschriften über das Führen der Eichprotokolle;

  10. Vorschriften über Eichzertifikate;

  11. Eichgebühren sowie Gebührenanteile an das Bundesamt, soweit sie nicht in der Eichgebührenverordnung vom 23. November 20053 festgelegt sind.

Die Ermächtigung ist befristet und gilt höchstens fünf Jahre. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann sie stillschweigend um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Die Ermächtigung kann jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

Das Bundesamt passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an.

Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Vorschriften nicht eingehalten werden.

Die Erteilung und der Entzug der Ermächtigung werden im Bundesblatt veröffentlicht.

Art. 6 Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin der Eichstelle

Der Inhaber oder die Inhaberin der Eichstelle ist für den Betrieb der Eichstelle verantwortlich.

Er oder sie setzt den Leiter oder die Leiterin der Eichstelle ein und regelt deren Stellvertretung.

Er oder sie muss gewährleisten, dass die Eichtätigkeit in der Schweiz durchgeführt wird.

Die Eichstelle kann bei der Eichung die Prüfresultate von externen in- und ausländischen Stellen in Absprache mit dem Bundesamt anerkennen.

Die Eichstellen müssen Veränderungen, die die Ermächtigungsvoraussetzungen betreffen, unaufgefordert und umgehend dem Bundesamt mitteilen.

Art. 7 Aufgaben und Pflichten des Leiters oder der Leiterin der Eichstelle

Der Leiter oder die Leiterin der Eichstelle ist verantwortlich für die Eichungen und die anderen Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit.

Er oder sie muss sich schriftlich verpflichten, die Leitung vorschriftsgemäss wahrzunehmen und die Normale und Prüfmittel nicht missbräuchlich zu verwenden.

Das Bundesamt kann die Leiter und Leiterinnen der Eichstellen zur Teilnahme an Weiterbildungskursen verpflichten.

Er oder sie muss dem Bundesamt mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit Bericht erstatten.

Art. 8 Fachliche Anforderungen

Der Leiter oder die Leiterin und das Personal der Eichstelle müssen entsprechend ihrer Tätigkeit über ausreichende Fachkenntnisse verfügen und die gesetzlichen Grundlagen und technischen Normen kennen.

Der Leiter oder die Leiterin und das Personal der Eichstelle müssen die Aufgaben zuverlässig und mit der erforderlichen Sachkenntnis durchführen.

Art. 9 Berufsgeheimnis

Der Leiter oder die Leiterin und das Personal der Eichstelle sind ausser gegenüber dem Bundesamt in Bezug auf alle Informationen, von denen sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhalten, an das Berufsgeheimnis gebunden.

Art. 10 Auftrag zur Durchführung der nachträglichen Kontrolle

(Marktüberwachung) und der Nachschau

Das Bundesamt kann Eichstellen mit der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung) und der Nachschau beauftragen.

Es muss gewährleistet sein, dass die zugewiesenen Aufgaben unabhängig und unparteilich ausgeführt werden.

Das Bundesamt regelt den Umfang der Aufsichtstätigkeit, das Einsatzgebiet und die Entschädigung.

Art. 11 Aufsicht des Bundesamtes

Das Bundesamt stellt die Betreuung der Eichstellen sicher und führt die notwendigen Kontrollen durch.

Es prüft die Normale, die Prüfmittel und die Einrichtungen der Eichstellen und führt regelmässig Nachprüfungen durch.

Es prüft, ob die Voraussetzungen zum Betrieb noch gegeben sind und passt die Ermächtigung falls nötig den Gegebenheiten an.

Es überwacht die Richtigkeit der Eichungen, indem es stichprobenweise geeichte Messmittel nachkontrolliert.

Art. 12 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der Eichstellen können Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Eichstelle Einsprache erheben.

Das Beschwerdeverfahren gegen Einspracheentscheide richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.4

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Eichstellenverordnung vom 25. Juni 19805 wird aufgehoben.

Art. 14 Übergangsbestimmungen

Eichstellenermächtigungen und Betriebsbewilligungen, die nach bisherigem Recht erteilt worden sind, bleiben noch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gültig.

Falls die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Ermächtigung innerhalb der Frist nach Absatz 1 den vorliegenden Bestimmungen angepasst werden.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.

[AS 1980 932, 1983 1055 Art. 4 Bst. f, 1997 2761]