Quelle

173.32

Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG)

vom 17. Juni 2005 (Stand am 12. Dezember 2006)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 191a der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20012, beschliesst:

1. Kapitel Stellung und Organisation

1. Abschnitt Stellung

Art. 1 Grundsatz

Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.

Esentscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.

Es umfasst 50–70 Richterstellen.

Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.

ZurBewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.

Art. 2 Unabhängigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

Art. 3 Aufsicht

Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesverwaltungsgerichts aus.

Die Oberaufsicht wird von der Bundesversammlung ausgeübt.

Das Bundesverwaltungsgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag sowie seine Rechnung und seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.

AS 2006 2197

Art. 43 Sitz

Sitz des Bundesverwaltungsgerichts ist St. Gallen.

Bis zum Bezug des Gerichtsgebäudes in St. Gallen übt das Bundesverwaltungsgericht seine Tätigkeit im Raum Bern aus.

2. Abschnitt Richter und Richterinnen

Art. 5 Wahl

Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.

Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

Art. 6 Unvereinbarkeit

Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.

Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten.

Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel oder Orden ausländischer Behörden annehmen.

Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.

Art. 7 Andere Beschäftigungen

Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die Richter und Richterinnen einer Ermächtigung des Bundesverwaltungsgerichts.

Art. 8 Unvereinbarkeit in der Person

Dem Bundesverwaltungsgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:

a. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;

  1. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;

  2. Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;

  3. Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.

Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.

Art. 9 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.

Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das ordentliche Rücktrittsalter nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals erreichen.

Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

Art. 10 Amtsenthebung

Die Bundesversammlung kann einen Richter oder eine Richterin vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn er oder sie:

  1. vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder

  2. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.

Art. 11 Amtseid

Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.

Die Vereidigung erfolgt durch die Abteilung unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts.

Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.

Art. 12 Immunität

Gegen die Richter und Richterinnen kann während ihrer Amtsdauer wegen Verbrechen und Vergehen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, ein Strafverfahren nur eingeleitet werden mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Richter oder Richterinnen oder auf Grund eines Beschlusses des Gesamtgerichts.

Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt beim Gesamtgericht um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.

Ist ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 genannten Straftat bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichts zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.

Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Richters oder einer Richterin verweigert, so kann die Strafverfolgungsbehörde innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde einlegen.

Art. 13 Beschäftigungsgrad und Rechtsstellung

Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus.

Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert wird.

Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung.

3. Abschnitt Organisation und Verwaltung

Art. 14 Grundsatz

Das Bundesverwaltungsgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.

Art. 15 Präsidium

Die Bundesversammlung wählt aus den Richtern und Richterinnen:

  1. den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;

  2. den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.

Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission (Art. 18). Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen.

Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.

Art. 16 Gesamtgericht

Das Gesamtgericht ist zuständig für:

  1. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;

  2. Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;

  3. Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;

  4. die Verabschiedung des Geschäftsberichts;

  5. die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;

  6. den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;

  7. die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;

  8. Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;

  9. andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.

Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.

Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.

Art. 17 Präsidentenkonferenz

Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Sie konstituiert sich selbst.

Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für:

  1. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile;

  2. die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen; vorbehalten bleibt Artikel 25;

  3. die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.

Art. 18 Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:

  1. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;

  2. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;

  3. höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung. Sie ist zuständig für:

  1. die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;

  2. den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;

  3. die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;

  4. die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;

  5. die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals;

  6. die Bewilligung von Beschäftigungen der Richter und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;

  7. sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.

Art. 19 Abteilungen

Die Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre bestellt. Ihre Zusammensetzung wird öffentlich bekannt gemacht.

Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.

Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.

Art. 20 Abteilungsvorsitz

Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre gewählt.

Im Verhinderungsfall werden sie durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.

Der Abteilungsvorsitz darf nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden.

Art. 21 Besetzung

Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).

Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.

Art. 22 Abstimmung

Das Gesamtgericht, die Präsidentenkonferenz, die Verwaltungskommission und die Abteilungen treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.

Bei Entscheiden, die in einem Verfahren nach den Artikeln 31–36 oder 45–48 getroffen werden, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.

Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin

Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:

  1. die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;

  2. das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.

Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19984 und nach den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.

Art. 24 Geschäftsverteilung

Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.

Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz

Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.

Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.

Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.

Art. 26 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen

Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.

Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts.

Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.

Art. 27 Verwaltung

Das Bundesverwaltungsgericht verwaltet sich selbst.

Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.

Es führt eine eigene Rechnung.

Art. 27a5 Infrastruktur

Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundesverwaltungsgericht benutzten Gebäude ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesverwaltungsgerichts angemessen zu berücksichtigen.

Das Bundesverwaltungsgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbständig.

Für die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Eidgenössischen Finanzdepartement gilt die Vereinbarung zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat gemäss Artikel 25a Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom17. Juni 20056 sinngemäss; vorbehalten bleibt der Abschluss einer anders lautenden Vereinbarung zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesrat.

Art. 28 Generalsekretariat

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission.

Art. 29 Information

Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.

Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.

Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.

Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesverwaltungsgericht eine Akkreditierung vorsehen.

Art. 30 Öffentlichkeitsprinzip

Das Öffentlichkeitsgesetz vom17. Dezember 20047 gilt sinngemäss für das Bundesverwaltungsgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die eidgenössischen Schätzungskommissionen nach dem Bundesgesetz vom20. Juni 19308 über die Enteignung erfüllt.

Das Bundesverwaltungsgericht kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.

2. Kapitel Zuständigkeiten

1. Abschnitt Beschwerdeinstanz

Art. 31 Grundsatz

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach

Artikel 5 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 19689 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).

Art. 32 Ausnahmen

Die Beschwerde ist unzulässig gegen:

  1. Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswär- tigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;

  2. Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;

  3. Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;

  4. die Genehmigung der Errichtung und Führung einer Fachhochschule;

  5. Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:

1. Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, 2. die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, 3. den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, 4. den Entsorgungsnachweis;

  1. Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;

  2. Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;

  3. Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken.

Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:

  1. Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c–f anfechtbar sind;

  2. Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.

Vorinstanzen Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:

  1. des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;

  2. des Bundesrates betreffend Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom3. Oktober 200310;

  3. des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;

  4. der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;

  5. der Anstalten und Betriebe des Bundes;

  1. der eidgenössischen Kommissionen;

  2. der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;

  3. der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;

  4. kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.

Art. 34 Krankenversicherung

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4, 47, 48 Absätze 1–3, 49 Absatz 7, 51, 54, 55 und 55a des Bundesgesetzes vom18. März 199411 über die Krankenversicherung.

2. Abschnitt Erste Instanz

Art. 35 Grundsatz

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz:

  1. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h;

  2. Streitigkeiten über Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten im Privatrechtsbereich (Art. 29 Abs. 4 des BG vom19. Juni 199212 über den Datenschutz);

  3. Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank betreffend die Vereinbarungen über Bankdienstleistungen und die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung.

Art. 36 Ausnahme

Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz die Erledigung des Streites einer in Artikel 33 erwähnten Behörde überträgt.

3. Kapitel Verfahren

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 37 Grundsatz

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG13, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 38 Ausstand

Die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom17. Juni 200514 über den Ausstand gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.

Art. 39 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin

Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.

Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.

Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.

Art. 40 Parteiverhandlung

Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von

Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom4. November

195015 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:

  1. eine Partei es verlangt; oder

  2. gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.16 2 Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.

Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

In der französischen Fassung weist dieser Abs. keine Bst. auf.

Art. 41 Beratung

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation.

Es berät den Entscheid mündlich:

  1. wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;

  2. wenn eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheidet und sich keine Einstimmigkeit ergibt.

In den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b ist die mündliche Beratung öffentlich, wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt.

Art. 42 Urteilsverkündung

Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während

Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf.

Art. 43 Mangelhafte Vollstreckung

Wegen mangelhafter Vollstreckung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, kann beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden. Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen.

2. Abschnitt Besondere Bestimmungen für das Klageverfahren

Art. 44

Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3–73 und 79–85 des Bundesgesetzes vom4. Dezember 194717 über den Bundeszivilprozess.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

4. Kapitel Revision, Erläuterung und Berichtigung

1. Abschnitt Revision

Art. 45 Grundsatz

Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121–128 des Bundesgerichtsgesetzes vom17. Juni 200518 sinngemäss.

Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde

Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.

Art. 47 Revisionsgesuch

Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG19 Anwendung.

2. Abschnitt Erläuterung und Berichtigung

Art. 48

Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gilt Artikel 129 des Bundesgerichtsgesetzes vom17. Juni 200520 sinngemäss.

Erläutert oder berichtigt das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid, so beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen.

5. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 49 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.

Art. 50 Koordination mit dem Zollgesetz vom18. März 200521

(neues Zollgesetz) Unabhängig davon, ob das neue Zollgesetz vom18. März 2005 oder das vorliegende Gesetz (VGG) zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Ziffer 50 des Anhangs des vorliegenden Gesetzes gegenstandslos und Artikel 116 des neuen Zollgesetzes lautet wie

Art. 116

Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.

Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.

Die Zollverwaltung wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.

Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.

Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 51 Koordination mit dem Bundesbeschluss vom17. Dezember 200422 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, Artikel 3 Ziffer 7

(Art. 182 Abs. 2 des BG vom14. Dez. 199023 über die direkte Bundessteuer, DBG) Unabhängig davon, ob der Bundesbeschluss vom17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin oder das vorliegende Gesetz (VGG) zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 182 Absatz 2 DBG wie

Art. 182 Abs. 2

Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom17. Juni 200524 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.

Art. 52 Koordination mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom17. Dezember 200425 (neues VAG)

Unabhängig davon, ob das neue VAG vom17. Dezember 2004 oder das vorliegende Gesetz (VGG) zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Ziffer 147 des Anhangs des vorliegenden Gesetzes gegenstandslos und Artikel 83 des neuen VAG lautet wie

Art. 83

...

Art. 53 Übergangsbestimmungen

Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.

Art. 54 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:1. Januar 200726

Art. 1 Bst. b der V vom1. März 2006 (AS 2006 1069).

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. März 199727 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Art. 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ...

2. Bürgerrechtsgesetz vom29. September 195228

Art. 50

Art. 51 Abs. 2 und 3 ...

3. Bundesgesetz vom 26. März 193129 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

Art. 20 ...

Art. 21 und 22

Art. 22b erster Satz ...

Art. 22e Abs. 1 Bst. e30 ...

Art. 22f erster Satz ...

4. Asylgesetz vom 26. Juni 199831

Art. 6 ...

Art. 12 Abs. 3 ...

Art. 16 Abs. 3

Art. 42 Abs. 1 ...

Art. 44 Abs. 5 ...

Art. 101 Abs. 1 Bst. d und e32 d. ... e. Aufgehoben

Art. 102 Abs. 1 und 2 ...

Art. 104

30 Gegenstandslos (AS 2006 5247). 32 Gegenstandslos (AS 2006 5247).

Art. 105 ...

Art. 106 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 ...

Art. 108 Abs. 2 ...

Art. 109 ...

Art. 111 Abs. 1 ...

Art. 112 Abs. 1 und 2 ...

5. Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200233

Art. 10 Abs. 3 ...

6. Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199834

Art. 1 Abs. 1 Bst. d ...

Art. 4 Abs. 4 ...

7. Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200435

...

8. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195836

Art. 1 Abs. 1 Bst. c ...

Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 erster Satz ...

Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz, 5 und 5bis ...

Art. 19 Abs. 3 ...

9. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199737

Art. 47 Abs. 6 ...

10. Bundesgesetz vom 20. Dezember 196838 über das Verwaltungsverfahren

Art. 1 Abs. 2 Bst. cbis ...

Art. 2 Abs. 4 ...

Art. 5 Abs. 2 ...

Art. 9 Abs. 3 ...

Art. 11 Abs. 1 ...

Art. 11b ...

Art. 14 Abs. 1 Bst. c ...

Art. 16 Abs. 1bis ...

Art. 20 Abs. 2bis und 3 ...

Art. 21 Randtitel und Abs. 3 ...

Art. 21a ...

Art. 22a Abs. 1 Bst. c und 2 ...

Art. 24 Abs. 1 ...

...

Art. 26 Abs. 1bis ...

Art. 33a ...

Art. 33b ...

Art. 34 Abs. 1bis und 2 ...

Art. 36 Bst. b ...

Art. 37

Art. 44 Randtitel ...

Art. 45 ...

Art. 46 ...

Art. 46a ...

Art. 47 Abs. 1 Bst. b–d und 3 ...

Art. 47a

Art. 48 ...

Art. 50 ...

Art. 51

Art. 55 Abs. 2 und 3 ...

Art. 56 ...

Art. 57 Abs. 1 ...

Art. 60 ...

Art. 63 Abs. 4, 4bis und 5 ...

Art. 64 Abs. 5 ...

Art. 65 Abs. 1, 2 und 5 ...

Art. 66 ...

Art. 67 Abs. 1 und 1bis ...

Art. 70 und 71a–71d

Art. 72 ...

Art. 73 ...

Art. 74 ...

Art. 75 Randtitel ...

Art. 76 Randtitel ...

Art. 77 Randtitel ... 11. Bundesgesetz Beschaffungswesen Art. 22 ... Art. 27 ... ...

Schlussbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005

vom 16. Dezember 199439 über das öffentliche

Art. 28 Abs. 2 ...

Art. 32 ...

...

Art. 35 Abs. 2 ...

12. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200040

Art. 2 Abs. 1 Bst. f ...

Art. 3 Abs. 2 und 3 ...

Art. 9 Abs. 3

Art. 36 ...

Art. 36a ...

Art. 38 Abs. 4 Bst. a zweiter Teilsatz ...

13. PKB-Gesetz vom 23. Juni 200041

Art. 1 Abs. 1 Bst. e und f ...

14. Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200242

Art. 3 ...

...

Art. 11a Abs. 1 und 3 erster Satz ...

Art. 14 ...

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, b und f–i ...

...

Art. 18 ...

Art. 19 ...

Art. 22 Abs. 1

...

Art. 25 ...

...

Art. 28 Abs. 1 Bst. cbis, e, f, gbis und h ... f. Aufgehoben ...

Art. 30 ...

15. Zivilgesetzbuch43

Art. 269c Abs. 4

16. Sterilisationsgesetz vom 17. Dezember 200444

Art. 9 zweiter Satz

17. Bundesgesetz vom 16. Dezember 198345 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Art. 21 ...

Art. 22 Abs. 2 ...

18. Bundesgesetz vom 4. Oktober 198546 über die landwirtschaftliche Pacht

Art. 51

19. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 199247

Gliederungstitel vor Art. 74 ...

Art. 74 ...

20. Topographiengesetz vom 9. Oktober 199248

Art. 17

21. Markenschutzgesetz vom28. August 199249

Gliederungstitel vor Art. 36 sowie Art. 36

Art. 41 Abs. 1 erster Satz ...

22. Designgesetz vom 5. Oktober 200150

Gliederungstitel vor Art. 32 sowie Art. 32

23. Patentgesetz vom 25. Juni 195451

Art. 46a Abs. 1 ...

Art. 59c und 76 Abs. 2

Art. 87 Abs. 5 ...

Art. 106 ...

Art. 106a Abs. 1 Einleitungssatz ...

Art. 141 Abs. 2 Art. 25 Aufgehoben ...

24. Sortenschutzgesetz vom 20. März 197552

25. Bundesgesetz vom 5. Juni 193153 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen

Art. 20 Abs. 3

26. Bundesgesetz vom 19. Juni 199254 über den Datenschutz

Art. 25 Abs. 5

Art. 29 Abs. 4 ...

Art. 30 Abs. 2 dritter Satz ...

Art. 32 Abs. 3 ...

Gliederungstitel vor Art. 33 ...

...

27. Kartellgesetz vom 6. Oktober 199555

Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz und 2 ...

Art. 36 Abs. 1 zweiter Satz und 2 ...

Art. 44

Art. 53 Sachüberschrift und Abs. 2 ...

28. Bundesgesetz vom 19. März 200456 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte

Gliederungstitel vor Art. 6 ...

Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 ...

29. Bundesgesetz vom 20. Juni 200357 über die verdeckte Ermittlung

Art. 8 Abs. 1 Bst. a und abis ...

Art. 14 Bst. abis ...

30. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198158

Art. 17 Abs. 1 zweiter Satz ...

Art. 23

Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1, 3 und 6 ...

Art. 26 zweiter Satz

Art. 48 Abs. 2 zweiter Satz ...

Art. 55 Abs. 2 erster Satz und 3 ...

Art. 80e ...

Art. 80f, 80g und 80i Abs. 2

Art. 80l Abs. 1 und 3 ...

Art. 80p Abs. 4 ...

Art. 110b ...

31. Bundesbeschluss vom 21. Dezember 199559 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts

Art. 6 Abs. 1–4 ...

Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz ...

Art. 13 Abs. 2 und 3 ...

Art. 14 Abs. 2 und 3 ...

Art. 24 Abs. 1 und 2 ...

Art. 28 Abs. 1 und 3 ...

32. Bundesgesetz vom 22. Juni 200160 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Art. 19 Abs. 4 zweiter Satz ...

Art. 20 Abs. 2 fünfter Satz ...

Art. 49 ...

Art. 52 Abs. 2 und 3 ...

33. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197561 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen

Art. 4 dritter Satz ...

Art. 5 Abs. 1 ...

Art. 8 Abs. 4 ...

Art. 10 Abs. 4

Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Ziff. 1 sowie Abs. 3 ... 3 Betrifft nur den französischen Text

Art. 12 Abs. 2 ...

Art. 15a Abs. 2 und 3 ...

Art. 16 und 16a

Art. 17 Sachüberschrift, Abs. 1, 1bis, 3 und 4 ... 3 und 4 Aufgehoben

Art. 17a ...

Art. 17b ...

Art. 17c ...

Art. 18 Abs. 2 und 3

Art. 19 Abs. 1 erster Satz ...

Art. 19a ...

Art. 26 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 3 ...

Art. 37b ...

34. Bundesgesetz vom 14. Dezember 200162 über die Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen

Art. 10

35. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200263

Art. 61 Abs. 1 Bst. b–d ... c. und d. Aufgehoben

36. ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199164

Art. 37 ...

37. Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199565

38. Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz vom 9. Oktober 198766

39. Forschungsgesetz vom 7. Oktober 198367

Art. 13 Abs. 2, 3 und 5 ... 3 und 5 Aufgehoben

Art. 14

40. Bundesgesetz vom 6. Oktober 197868 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung

...

41. Filmgesetz vom 14. Dezember 200169

Art. 14 Abs. 3

Art. 32 ...

42. Bundesgesetz vom 17. Dezember 196570 betreffend die Stiftung «Pro Helvetia»

Art. 11a Abs. 2 und 3 ...

43. Bundesgesetz vom 1. Juli 196671 über den Natur- und Heimatschutz

Art. 12 Abs. 1 ...

Art. 25c Art. 9 Abs. 3 ... Art. 26 Aufgehoben 46. Militärgesetz Art. 40 Abs. 2 ...

44. Nationalparkgesetz vom 19. Dezember 198072

45. Tierschutzgesetz vom 9. März 197873

vom 3. Februar 199574

Art. 130 Sachüberschrift und Abs. 1 Sachüberschrift: Aufgehoben ...

47. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 200275

Art. 66 ...

Art. 67 Abs. 4

48. Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 198276

Art. 34 Abs. 2 zweiter Satz ...

Art. 37a ...

Art. 38 ...

Art. 39 Einleitungssatz ...

Art. 40

49. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199077

Art. 34

Art. 35 ...

50. Zollgesetz vom 1. Oktober 192578

Art. 22 Abs. 1 dritter Satz ...

Art. 109 Abs. 1 Bst. b–e, 2 und 3 ... d. und e. Aufgehoben ...

Gliederungstitel vor Art. 141 sowie Art. 141

51. Bundesgesetz vom27. Juni 197379 über die Stempelabgaben

Art. 32 Abs. 3 ...

Gliederungstitel vor Art. 39 ...

Art. 39 Sachüberschrift, 39a und 40

Art. 43 Abs. 3–5 ...

Art. 44 Abs. 2

52. Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 199980

Art. 54 Abs. 3 ...

Art. 57 Abs. 2 dritter Satz ...

Art. 64 Abs. 2 ...

Art. 65 und 66

Art. 67 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 ... 2 und 3 Aufgehoben

Art. 70 Abs. 3–5 ...

53. Bundesgesetz vom 21. März 196981 über die Tabakbesteuerung

54. Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199682

Art. 33 Abs. 2 ...

Art. 34 und 35 Abs. 1

55. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199683

Art. 35 Abs. 2 ...

Art. 36 und 37 Abs. 1

56. Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199784

Art. 23 Abs. 3 und 4 ...

57. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199085 über die direkte Bundessteuer

Art. 108 Abs. 1 zweiter Satz ...

Art. 112a Abs. 7 zweiter Satz ...

Art. 146 ...

Art. 147 Abs. 3 ...

Art. 167 Abs. 3

Art. 169 Abs. 3 und 4 ...

Art. 182 Abs. 286 ...

Art. 197 Abs. 2 ...

58. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199087 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 57bis Abs. 288 ...

Art. 73 Abs. 1 ...

59. Bundesgesetz vom 8. Oktober 199989 über die Risikokapitalgesellschaften

Art. 6 Abs. 5

60. Bundesgesetz vom 13. Oktober 196590 über die Verrechnungssteuer

Art. 3 Abs. 1 ...

86 Siehe auch Art. 51 VGG (Koordination mit dem BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, Art. 3 Ziff. 7). 88 Änd. von Art. 57bis StHG in der Fassung vom 17. Dez. 2004 (Art. 3 Ziff. 8 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin; BBl 2004 7149).

Art. 39 Abs. 3 ...

Art. 42 Randtitel ...

Art. 42a und 43

Art. 47 Abs. 3–5 ...

Art. 56 ...

Art. 58 Abs. 4 ...

Art. 59 Abs. 3 Art. 9 Abs. 5–7 ... 6 und 7 Aufgehoben Art. 15 Abs. 3 ... Art. 24 Abs. 1, 3 und 4 ... 4 Aufgehoben

61. Zinsbesteuerungsgesetz vom 17. Dezember 200491

62. Bundesgesetz vom 12. Juni 195992 über die Wehrpflichtersatzabgabe

Art. 31 Abs. 3 ...

Art. 36 Abs. 3 und 4 ...

63. Alkoholgesetz vom 21. Juni 193293

Art. 47

Art. 49 Art. 33 Abs. 3 Bst. a ... Art. 34 ... 65. Bundesgesetz ...

64. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197994

vom 20. Juni 193095 über die Enteignung

Art. 13 Abs. 2 ...

Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz ...

Art. 19bis Abs. 2 zweiter Satz ...

Art. 59 Abs. 1 Bst. a und c ...

Art. 60 Abs. 4 zweiter Satz ...

Art. 61 erster Satz ...

Art. 62 erster Satz ...

Art. 63 ...

Art. 64 Abs. 2 ...

Art. 65 Abs. 2 ...

Art. 69 Abs. 2 ...

Art. 75 ...

Art. 76 Abs. 3 und 6 ... 6 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 77 ...

Art. 77 ...

Art. 78 Abs. 2 erster Satz ...

Art. 79

Art. 80 Abs. 1 und 2 zweiter Satz ...

Art. 81 ...

Art. 87 ...

Art. 108 zweiter Satz

Art. 113 Randtitel und Abs. 2 ...

Art. 116 Randtitel, Abs. 1 erster Satz und 3 ... ...

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005

66. Bundesgesetz vom 21. Juni 199196 über den Wasserbau

...

67. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 191697

Art. 71 Abs. 2 ...

Art. 72 Abs. 3 68. Bundesgesetz

vom 8. März 196098 über die Nationalstrassen

Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz ...

Art. 28 Abs. 5 69. Energiegesetz Art. 25 Abs. 1 ... Aufgehoben

vom 26. Juni 199899

70. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003100

Gliederungstitel vor Art. 76 sowie Art. 76

71. Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983101

Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz

72. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902102

Art. 23 ...

73. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958103

Art. 2 Abs. 3bis ...

Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 dritter und vierter Satz 3 ... Aufgehoben

4 ... (vierter Satz: Aufgehoben)

...

Art. 89 Abs. 3 Art. 9 Abs. 1 ... ...

74. Unfallverhütungsbeitragsgesetz vom 25. Juni 1976104

75. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957105

Art. 11, 18h Abs. 5, 18s Abs. 3 vierter Satz und 40 Abs. 2 zweiter Satz

Art. 40a ...

Art. 48 ...

Art. 51 Abs. 4 zweiter Satz 76. Bundesgesetz

vom 5. Oktober 1990106 über die Anschlussgleise

Art. 21 Abs. 2 und 3 zweiter Satz ... 3 ... Aufgehoben 77. Bundesgesetz Trolleybusunternehmungen

vom29. März 1950107 über die

...

78. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963108

Art. 1 Abs. 5 und 23 Abs. 3

79. Bundesgesetz vom28. September 1923109 über das Schiffsregister

Art. 3 Abs. 3 80. Bundesgesetz Art. 8 Abs. 3 Aufgehoben ...

vom 3. Oktober 1975110 über die Binnenschifffahrt

Gliederungstitel vor Art. 38

Art. 38 und 39 Sachüberschrift Aufgehoben

81. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953111

Art. 13 Abs. 2 und 161 Abs. 4

82 . Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948112

Art. 6 Abs. 1 ...

Art. 37s Abs. 3 vierter Satz

83. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1959113 über das Luftfahrzeugbuch

Art. 17 84. Bundesgesetz Art. 10 Abs. 5 Bst. a ... 85. Postgesetz Art. 8 Abs. 2 Aufgehoben Art. 18 ...

vom 6. Oktober 2000114 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

vom 30. April 1997115

86. Fernmeldegesetz vom 30. April 1997116

Art. 11 Abs. 4 erster Satz ... Art. 61 und 63 Aufgehoben Art. 13 und 27 Abs. 5 Aufgehoben

87. Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998117

88. Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877118 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Art. 20

89. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000119

Art. 84 Sachüberschrift und Abs. 1 Sachüberschrift: Aufgehoben ...

Art. 85

90. Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000120

Gliederungstitel vor Art. 48 sowie Art. 48

91. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983121

Art. 54 ...

Art. 55 Abs. 1 Einleitungssatz ...

Art. 56 Abs. 3

92. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991122

Art. 67 ...

Art. 67a Abs. 2

93. Gentechnikgesetz vom 21. März 2003123

Art. 27 ...

94. Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992124

Art. 54 ...

95. Epidemiengesetz vom 18. Dezember 1970125

Art. 34 96. Bundesgesetz die Tuberkulose Art. 16 Aufgehoben

vom 13. Juni 1928126 betreffend Massnahmen gegen

97. Bundesgesetz vom 19. März 1976127 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten

Art. 12 ...

98. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964128

Art. 55 und 57

Art. 58 ...

99. Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971129

Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 3 ... 3 Aufgehoben Art. 16 Aufgehoben

100. Heimarbeitsgesetz vom 20. März 1981130

101. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989131

Art. 38 Abs. 2 Bst. b–d und 3 zweiter Satz … d. Aufgehoben …

102. Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999132 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Art. 10

103. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951133 über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft

Art. 12

104. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985134 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven

Art. 20 Abs. 1 ...

105. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995135

Art. 58 Abs. 3

Art. 63 ...

Art. 65 ...

Art. 66 Einleitungssatz ...

106. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000136 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Art. 38 Abs. 2bis, 3 und 4 Bst. c ...

Art. 41 ...

Art. 55 Abs. 1bis ...

Art. 62 ...

107. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946137 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 54 Abs. 3 dritter Satz ...

Art. 85bis Abs. 1–3 ...

Art. 86 und 101ter

108. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959138 über die Invalidenversicherung

Art. 69 Abs. 2 ...

Art. 75bis

109. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982139 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 73 Abs. 4 und 74

Art. 79 Abs. 2 ...

110. Bundesgesetz vom 18. März 1994140 über die Krankenversicherung

Art. 18 Abs. 8 ...

Art. 53 und 90

Art. 90a ...

Art. 91 ...

111. Bundesgesetz vom 20. März 1981141 über die Unfallversicherung

Art. 57 Abs. 5 ...

Art. 106

Art. 109 ...

Art. 110

Art. 111 ...

112. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992142 über die Militärversicherung

Art. 27 Abs. 5 ...

Art. 104 und 107

113. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952143

Art. 24 Abs. 2 ...

114. Bundesgesetz vom 20. Juni 1952144 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

Art. 6 ...

Art. 22 Abs. 2 ...

115. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982145

Art. 101 ...

116. Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 2003146

Art. 56 Abs. 2 und 57

117. Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974147

Art. 59

118. Bundesgesetz vom 20. März 1970148 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

Art. 18a Art. 34 Abs. 2 und 3 ... 3 Aufgehoben an Auslandschweizer Art. 22 ...

119. Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977149

120. Bundesgesetz vom 21. März 1973150 über Fürsorgeleistungen

121. Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002151 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Gliederungstitel vor Art. 6 ...

122. Bundesgesetz vom 21. März 1997152 über Investitionshilfe für Berggebiete

...

123. Bundesgesetz vom 25. Juni 1976153 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten

Gliederungstitel vor Art. 11 sowie Art. 11

124. Bundesbeschluss vom 21. März 1997154 über die Unterstützung des Strukturwandels im ländlichen Raum

125. Landwirtschaftsgesetz vom29. April 1998155

Art. 166 Abs. 2 und 2bis ...

Art. 167 Abs. 1 zweiter Satz ...

126. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966156

Gliederungstitel vor Art. 46 ...

Art. 46

127. Waldgesetz vom 4. Oktober 1991157

Art. 46 Abs. 1, 1bis und 1ter ...

128. Jagdgesetz vom 20. Juni 1986158

129. Bundesgesetz vom 21. Juni 1991159 über die Fischerei

Art. 26a und 26b

130. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003160 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft

131. Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997161 über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus

132. Bundesgesetz vom 8. Juni 1923162 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten

Art. 27 Aufgehoben Art. 26 Aufgehoben

133. Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998163

Gliederungstitel vor Art. 54 sowie Art. 54

134. Bundesgesetz vom 9. Juni 1977164 über das Messwesen

135. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933165

Art. 12 Abs. 3, 18 Abs. 2 dritter Satz, 26 Abs. 4, 40 Abs. 2 dritter Satz Art. 36 ... Art. 20 ... Art. 22 Aufgehoben Art. 9 Abs. 2 und 3 ... Exportrisikogarantie Art. 15a Aufgehoben sowie 43 Abs. 2 und 3

136. Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977166

137. Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985167

138. Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 1995168

139. Bundesgesetz vom 26. September 1958169 über die

169 [AS 1959 391, 1973 1024, 1978 1985, 198156, 1992 288 Anhang Ziff. 63, 1996 2444. AS 2006 1801 Art. 37 Abs. 1]

140. Exportförderungsgesetz vom 6. Oktober 2000170

Art. 6 Abs. 1 und 2 ...

141. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982171 über aussenwirtschaftliche Massnahmen

Art. 6 Abs. 2 und 3

142. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003172

Art. 53 ...

143. Anlagefondsgesetz vom 18. März 1994173

Art. 62 Abs. 2

144. Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1995174 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

145. Bankengesetz vom 8. November 1934175

Art. 24 Abs. 1 ...

146. Börsengesetz vom 24. März 1995176

Gliederungstitel vor Art. 39 sowie Art. 39

147. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978177

Art. 45a

148. Bundesgesetz vom 20. März 1970178 über die Investitionsrisikogarantie

149. Bundesgesetz vom 21. März 1980179 über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland

Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz

Art. 3 ...

177 [AS 1978 1836, 1988 414, 1992 288 Anhang Ziff. 66 733 SchlB Art. 7 Ziff. 3 2363 Anhang Ziff. 2, 1993 3204, 1995 1328 Anhang Ziff. 2 3517 Ziff. I 12 5679, 2000 2355 Anhang Ziff. 28, 2003 232, 2004 1677 Anhang Ziff. 4 2617 Anhang Ziff. 12. AS 2005 5269 Anhang Ziff. I 3]. Siehe auch Art. 52 VGG (Koordination mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dez. 2004; BBl 2004 7289).

Art. 8 Abs. 2, 4 und 5 ... 4 und 5 Aufgehoben

150. Bundesbeschluss vom 20. September 1957180 über die Gewährung von Vorauszahlungen an schweizerische Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Art. 5