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Verordnung über die vorzeitige Inkraftsetzung der organisatorischen Bestimmungen des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005

vom 18. Oktober 2006 (Stand am 31. Oktober 2006)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 45 Absatz 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20051, verordnet:

Einziger Artikel 1 Die nachfolgenden Bestimmungen des 7. Abschnitts des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 treten am1. November 2006 in Kraft. 2 Die Bestimmungen lauten wie folgt:

Art. 28 Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht nach diesem Gesetz obliegt der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde).

Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie übt die Aufsicht unabhängig aus.

Sie ist in ihrer Organisation sowie in ihrer Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung.

Art. 29 Organe

Die Organe der Aufsichtsbehörde sind:

  1. der Verwaltungsrat;

  2. die Direktorin oder der Direktor;

  3. die Revisionsstelle.

Art. 30 Abs. 1,2, 3 Bst. a–c und e sowie 4

Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat, bestimmt das Präsidium sowie das Vizepräsidium und legt die Entschädigungen fest.

AS 2006 4233

Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Er wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder müssen fachkundig und von der Revisionsbranche unabhängig sein.

Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Aufsichtsbehörde. Er hat folgende Aufgaben:

  1. Er regelt die Organisation und erlässt Vorschriften über weitere Angelegenheiten, deren Regelung der Aufsichtsbehörde übertragen ist.

  2. Er wählt die Direktorin oder den Direktor unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.

  3. Er überwacht die Erfüllung der Aufgaben durch die Direktorin oder den Direktor.

  4. Er genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung.

Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrats und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen findet Artikel 6a Absätze 1−5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 entsprechende Anwendung.

Art. 31 Direktorin oder Direktor

Die Direktorin oder der Direktor ist oberstes vollziehendes Organ und erfüllt alle Aufgaben gemäss diesem Gesetz, die nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind.

Sie oder er erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrates und erstattet ihm regelmässig Bericht, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.

Sie oder er kann in internationalen Organisationen und Gremien mitwirken, die Angelegenheiten der Revisionsaufsicht behandeln.

Art. 32 Revisionsstelle

Die Eidgenössische Finanzkontrolle besorgt die Revision der Aufsichtsbehörde nach Massgabe des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 19673.

Art. 33 Abs. 1 und 3

Die Aufsichtsbehörde stellt ihr Personal privatrechtlich an.

Für den Lohn der Direktorin oder des Direktors sowie der Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders und des weiteren Personals, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen findet Artikel 6a Absätze 1−5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20004 entsprechende Anwendung.

Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005

Art. 34 Amtsgeheimnis

Die Organe der Aufsichtsbehörde und ihr Personal unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Art. 35 Abs. 1 und 2

Der Voranschlag und die Jahresrechnung der Aufsichtsbehörde werden unabhängig vom Voranschlag und von der Rechnung des Bundes geführt.

Auf die Rechnungslegung finden die Bestimmungen der Artikel 662a–663b des Obligationenrechts5 entsprechende Anwendung.

Art. 36 Tresorerie

Die Aufsichtsbehörde verfügt beim Bund über ein Kontokorrent und legt die überschüssigen Gelder beim Bund zu Marktzinsen an.

Der Bund gewährt der Aufsichtsbehörde für deren Aufbau sowie zur Sicherstellung ihrer Zahlungsfähigkeit Darlehen zu Marktzinsen.

Art. 37 Steuerbefreiung

Die Aufsichtsbehörde ist von jeder Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden befreit.

Art. 38 Abs. 1

Die Aufsichtsbehörde untersteht der Aufsicht des Bundesrates. Dieser entscheidet über die administrative Zuordnung.