Quelle

172.056.12

Verordnung des EVD über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2007

vom 30. November 2006 (Stand am 27. Dezember 2006)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19941 über das öffentliche Beschaffungswesen (Gesetz), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:

Art. 1 Anpassung der Schwellenwerte

Die Schwellenwerte nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes betragen für das Jahr 2007:

  1. 248 950 Franken bei Lieferungen;

  2. 248 950 Franken bei Dienstleistungen;

  3. 9,575 Millionen Franken bei Bauwerken;

  4. 766 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes oder für Aufträge, welche die Automobildienste der Schweizerischen Post zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben.

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EVD vom 30. November 20052 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2006 wird aufgehoben.