172.056.12
Verordnung des EVD über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2007
vom 30. November 2006 (Stand am 27. Dezember 2006)
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19941 über das öffentliche Beschaffungswesen (Gesetz), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:
Art. 1 Anpassung der Schwellenwerte
Die Schwellenwerte nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes betragen für das Jahr 2007:
248 950 Franken bei Lieferungen;
248 950 Franken bei Dienstleistungen;
9,575 Millionen Franken bei Bauwerken;
766 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes oder für Aufträge, welche die Automobildienste der Schweizerischen Post zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EVD vom 30. November 20052 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2006 wird aufgehoben.