173.110.210.2
Reglement
über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts
vom 31. März 2006 (Stand am 1. Januar 2007)
Präambel
Das Schweizerische Bundesgericht,
gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 20051 (BGG),
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Das Bundesgericht erhebt für besondere Dienstleistungen der Kanzlei, der wissenschaftlichen Dienste und der Verwaltungsdienste Gebühren.
Die Gerichtsgebühren für die Verfahren vor Bundesgericht bleiben vorbehalten (Art. 62 ff. BGG).
Art. 2 Gebührenpflicht
Wer eine besondere Dienstleistung in Anspruch nimmt, ist gebührenpflichtig.
Mehrere gebührenpflichtige Personen haften solidarisch.
Art. 3 Gebührenfreiheit
Den Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden können die Gebühren erlassen werden, wenn sie die Dienstleistung für sich selber in Anspruch nehmen und Gegenrecht halten.
Medienschaffende sind für die Dienstleistungen im Rahmen der Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht nicht gebührenpflichtig.
Für Dienstleistungen zu Gunsten von Institutionen ohne gewinnorientierten Zweck kann auf die Gebühr verzichtet werden.
Art. 4 Gebührenbemessung
Es werden folgende Gebühren verrechnet:
| Reproduktion von Schriftstücken: | für A4-Fotokopien: 50 Rappen je Seite, für A3-Fotokopien: 1 Franken je Seite, mindestens aber 2 Franken; | |
| andere Vervielfältigungen: | effektive Kosten; | |
| Nachforschungen in den Akten einer erledigten Sache, die über das | 40 Franken je halbe Stunde; | |
| andere Nachforschungen, | 40 Franken je halbe Arbeitsstunde des Verwaltungspersonals und | |
| Urteilsabgabe an Drittpersonen: | 20 Franken; | |
| Rechtskraftbescheinigung: | 30 Franken; | |
| Beglaubigung einer Unterschrift: | 20 Franken; | |
| Beglaubigung der Richtigkeit eines Auszuges, einer Abschrift, einer Fotokopie und dergleichen: | 20 Franken; | |
| Benützung eines Sitzungssaales oder eines Konferenzzimmers des | 100 Franken für jeden halben Tag; | |
| Dienstleistungen im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes vom | gemäss dem Tarif im Anhang zur Öffentlichkeitsverordnung vom | |
| Verwaltungsaufwand für die | bis maximal 100 Franken im |
Art. 5 Gebührenzuschlag
Die Gebühr kann bis zu 50 % erhöht werden, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich verrichtet wird.
Art. 6 Auslagen
Auslagen des Gerichts werden zusätzlich in Rechnung gestellt, insbesondere:
Porti- und Telefonkosten;
Kosten für die Übermittlung eines Schriftstückes per Telefax; pro Seite 1 Franken im Inland, 2 Franken ins Ausland, 5 Franken nach Übersee;
Anschaffungskosten von Datenträgern;
Mahnkosten: 5 Franken für die erste Mahnung, 10 Franken ab der zweiten Mahnung.
Art. 7 Gebührenermässigung
Die Gebühr kann aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden, insbesondere wenn die gebührenpflichtige Person wenig bemittelt ist.
Art. 8 Kostenvoranschlag
Übersteigt die Gebühr 200 Franken, so werden die voraussichtlichen Kosten vorgängig mitgeteilt.
Art. 9 Vorschuss
In begründeten Fällen, insbesondere wenn die gebührenpflichtige Person im Ausland wohnt oder bei Zahlungsrückständen, kann ein Vorschuss verlangt werden.
Art. 10 Gebührenverfügung und Rechtsmittel
Der zuständige Dienst verfügt die Gebühr mit der Dienstleistung.
Gegen die Gebührenverfügung kann innert zehn Tagen beim Generalsekretariat des Bundesgerichts Beschwerde geführt werden. Hat das Generalsekretariat selber verfügt, so entscheidet die Rekurskommission.
Der Entscheid der Beschwerdeinstanz ist endgültig.
Art. 11 Fälligkeit und Verjährung
Die Gebühr wird mit dem Erlass der Verfügung fällig.
Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.
Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjährung wird mit jeder Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung geltend gemacht wird.
Art. 12 Zahlungsart
Für die Gebühr wird eine Rechnung gestellt.
Die Gebühr für Herausgabe von Urteilen wird bis zum Betrage von 100 Franken per Nachnahme erhoben. Anwälten und Anwältinnen, die vor schweizerischen Gerichten zugelassen sind, kann eine Rechnung gestellt werden.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:
Verordnung vom 24. August 19944 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts;
Verordnung vom 14. Februar 19955 über die Verwaltungsgebühren des Eidgenössischen Versicherungsgerichts.
Art. 14 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.