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641.712

Verordnung

vom 8. Juni 2007 (Stand am 1. Juli 2007)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 6, 7 Absatz 3, 10, 11 und 15 des CO2-Gesetzes vom 8. Oktober 19991 (Gesetz), verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Der Bund erhebt nach den Artikeln 7–11 des Gesetzes eine CO2-Abgabe auf Brennstoffen (Abgabe).

Art. 2 Begriff

Als Brennstoffe im Sinne dieser Verordnung gelten fossile Energieträger, die verwendet werden:

  1. zur Gewinnung von Wärme;

  2. in thermischen Anlagen zur Stromproduktion;

  3. für den Betrieb von Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen.

Art. 3 Abgabesatz

Der Abgabesatz2 beträgt pro Tonne CO2:

  1. ab1. Januar 2008: 12 Franken, falls die CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen nach der vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) geführten CO2-Statistik im Jahre 2006 mehr als 94 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;

  2. ab1. Januar 2009: 24 Franken, falls die CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen nach der vom BAFU geführten CO2-Statistik im Jahre 2007 mehr als 90 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;

AS 2007 2915

c. ab1. Januar 2010: 36 Franken, falls die CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen nach der vom BAFU geführten CO2-Statistik im Jahre 2008 mehr als 86,5 Prozent oder in einem der folgenden Jahre mehr als 85,75 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen.

Die Abgabe wird nach dem Tarif im Anhang erhoben.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation passt den Anhang entsprechend der stufenweisen Erhöhung des Abgabesatzes an.

2. Abschnitt Abgabebefreiung für Unternehmen mit Verpflichtung nach Artikel 9

des Gesetzes

Art. 4 Abgabebefreiung für indirekten Verbrauch

Unternehmen, die grosse Mengen von fossilen Brennstoffen indirekt verbrauchen, können nach Artikel 9 des Gesetzes ebenfalls von der Abgabe befreit werden, wenn sie grosse Mengen von Wärme oder in Verbindung mit Wärmeherstellung erzeugten Strom direkt vom Erzeuger erwerben.

Die erworbene Wärme oder der erworbene Strom muss mindestens teilweise mit abgabebelasteten fossilen Brennstoffen erzeugt worden sein.

Erzeuger von Wärme und Strom können sich für die gelieferte Energie nicht von der Abgabe befreien.

Art. 5 Anforderungen an die Unternehmen

Unternehmen, die von der Abgabe befreit werden wollen, müssen dem BAFU einen Vorschlag zur Emissionsbegrenzung (Vorschlag) einreichen.

Unternehmen, die allein oder zusammen mit anderen Unternehmen ein Emissionsvolumen von insgesamt mindestens 250 000 t CO2 pro Jahr aufweisen, können den Vorschlag direkt einreichen.

Unternehmen, die sich zu Gruppen zusammengeschlossen haben und zusammen ein Emissionsvolumen von weniger als 250 000 t CO2 aufweisen, müssen den Vorschlag zusammen mit den nach Artikel 29 Absatz 3 beauftragten Agenturen erarbeiten.

Art. 6 Anforderungen an den Vorschlag

Der Vorschlag muss enthalten:

  1. eine Dokumentation der CO2-Emissionen und der Referenzgrössen für das Wachstum für das Basisjahr 1990 und für das Jahr vor Erarbeitung des Vorschlags;

  2. eine Beschreibung des Standes der im Unternehmen verwendeten Technik;

  1. eine Dokumentation über bereits realisierte Massnahmen zur Effizienzverbesserung und zur Substitution sowie über deren Wirkung;

  2. Angaben über das erwartete Produktionswachstum mit Begründung;

  3. eine Dokumentation über die technisch und wirtschaftlich möglichen Massnahmen sowie über die geplanten Massnahmen mit Abschätzung der Wirkung und der Kosten.

Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für den Entscheid über die Abgabebefreiung benötigt.

Wer von der Abgabe befreit werden will, muss den Vorschlag bis 1. September des Vorjahres beim BAFU einreichen. In begründeten Fällen kann das BAFU diese Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken.

Art. 7 Umfang der Begrenzung

Der Umfang der Begrenzung der CO2-Emissionen orientiert sich an Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes. Er orientiert sich weiter an:

  1. den seit 1990 erzielten Einsparungen sowie dem verbleibenden Reduktionspotenzial;

  2. der Wirtschaftlichkeit der CO2-wirksamen Massnahmen;

  3. den eingesparten Abgaben.

Das Begrenzungsziel wird für das Jahr 2010 festgelegt. Massgebend für die Zielerreichung ist der Durchschnitt der Jahre, in denen das Unternehmen von der Abgabe befreit ist.

Art. 8 Zielgrössen

Die Verpflichtung beinhaltet für jedes Unternehmen ein absolutes Begrenzungsziel (CO2-Frachtziel) und einen Indikator für die Wirksamkeit der Massnahmen (CO2-Intensitätsziel). Mehrere Unternehmen können zusätzlich ein gemeinsames CO2-Frachtziel festlegen.

Das BAFU passt die CO2-Frachtziele jährlich an das veränderte Produktionswachstum des Unternehmens beziehungsweise der Unternehmen an. Die Anpassung erfolgt letztmals für das Jahr 2010.

Kleine Unternehmen können die Verpflichtung auch ohne Festlegung und Anpassung eines CO2-Frachtziels eingehen, wenn die Kosten dafür unverhältnismässig wären. Für diese Unternehmen wird ein besonderes Ziel festgelegt. Mehrere kleine Unternehmen können zusätzlich ein gemeinsames besonderes Ziel festlegen.

Art. 9 Emissionsverminderung ausserhalb des Betriebs

Unternehmen können die Emissionsverminderung auch mit Massnahmen ausserhalb des Betriebs erzielen, wenn dies innerhalb des Betriebs technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist.

Art. 10 Entscheid über die Abgabebefreiung

Das BAFU prüft den Vorschlag.

Es entscheidet über die Abgabebefreiung durch Verfügung.

Art. 11 Berichterstattung und Monitoring

Die von der Abgabe befreiten Unternehmen müssen dem BAFU über die nach

Artikel 29 Absatz 3 beauftragten Agenturen bis zum1. Juni des Jahres die geforderten Daten einreichen, darunter namentlich die Informationen über die

CO2-Emissionen und die CO2-Intensität. Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen.

Das BAFU kann jederzeit weitere Daten verlangen.

Die Unternehmen müssen eine Warenbuchhaltung führen.

Sie müssen bis zum1. Juni des Jahres, in dem sie erstmals von der Abgabe befreit sind, einen Bericht erstellen. Dieser dokumentiert:

  1. die Entwicklung der CO2-Emissionen und der CO2-Intensität im Vergleich zu den Zielgrössen;

  2. die von den Unternehmen ergriffenen CO2-wirksamen Massnahmen;

  3. weitere für die Zielerreichung notwendige Massnahmen und deren Wirksamkeit;

  4. allfällige Abweichungen von den gesetzten Zielen mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen.

Art. 12 Emissionsrechte

Das BAFU teilt den von der Abgabe befreiten Unternehmen im Umfang des CO2-Frachtziels CO2-Emissionsrechte für die Jahre zu, in denen das Unternehmen von der Abgabe befreit ist. Frachtzielanpassungen verändern den Bestand der Emissionsrechte.

Das BAFU führt ein nationales Register der Inhaber von Emissionsgutschriften. Transaktionen sind nur gültig, wenn sie im Register verzeichnet sind.

Die Emissionsrechte werden am1. Juni des Jahres, das auf die erstmalige Befreiung von der Abgabe folgt, und dann jährlich bis zum1. Juni 2013 nach den ausgewiesenen Emissionen entwertet.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erlässt Vorschriften über die Führung des nationalen Registers.

Art. 13 Rückerstattung der Abgabe

Die Abgabe oder die auf Unternehmen nach Artikel 4 überwälzte Abgabe wird auf Gesuch hin zurückerstattet.

Die berechtigten Unternehmen müssen das Rückerstattungsgesuch bei der Oberzolldirektion in der von dieser vorgeschriebenen Form einreichen.

Das Gesuch muss enthalten:

  1. eine genaue Zusammenstellung der bezahlten Abgaben;

  2. die Rechnungen über die bezahlten Abgaben;

  3. Menge und Art der erworbenen fossilen Brennstoffe;

  4. den angewendeten Abgabesatz.

Die Oberzolldirektion kann weitere Nachweise verlangen, soweit sie diese für die Abgaberückerstattung benötigt.

Art. 14 Periodizität der Rückerstattung

Rückerstattungsgesuche können einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten umfassen.

Sie sind für die bezahlten Abgaben aus dem Vorjahr beziehungsweise dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr bis zum 30. Juni einzureichen.

Der Rückerstattungsanspruch verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht wird.

Art. 15 Mindestbetrag und Rückerstattungsgebühr

Der Rückerstattungsbetrag wird nur ausbezahlt, wenn er pro Gesuch mindestens 100 Franken ausmacht.

Pro Gesuch wird eine Gebühr von 5 Prozent des Rückerstattungsbetrags verrechnet, und zwar mindestens 50 und höchstens 1000 Franken.

Art. 16 Aufschub der Rückerstattung

Ist die Zielerreichung bei einem von der Abgabe befreiten Unternehmen gefährdet, so kann die Oberzolldirektion in Absprache mit dem BAFU die Rückerstattung so lange aufschieben, bis die Gefährdung nicht mehr besteht.

Art. 17 Sicherstellung der Rückerstattung

Die Oberzolldirektion kann in Absprache mit dem BAFU jederzeit eine Sicherstellung für die zurückerstatteten Abgaben verlangen.

Art. 18 Erfüllung der Verpflichtung

Die Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn:

  1. das festgelegte CO2-Frachtziel von mehreren Unternehmen gemeinsam oder von einzelnen Unternehmen eingehalten worden ist; oder

  2. das festgelegte besondere Ziel nach Artikel 8 Absatz 3 von mehreren Unternehmen gemeinsam oder von einzelnen Unternehmen eingehalten worden ist.

Die Nicht-Einhaltung des CO2-Frachtziels oder des besonderen Ziels nach Artikel 8 Absatz 3 kann kompensiert werden:

  1. mit Emissionsrechten, die von anderen Unternehmen zugekauft werden; oder

  2. mit Emissionsrechten oder Zertifikaten, die im Ausland erworben werden, in dem in Artikel 5 Absatz 2 der CO2-Anrechnungsverordnung vom 22. Juni 20053 angegebenen Umfang.

Werden die gemeinsam festgelegten Ziele mehrerer Unternehmen nicht eingehalten, so sind die für die einzelnen Unternehmen festgelegten Ziele für die Beurteilung der Erfüllung der Verpflichtung massgebend.

Art. 19 Nichterfüllung der Verpflichtung

Unternehmen, die ihre Verpflichtung nicht erfüllen, müssen die zurückerstatteten Abgaben samt Zinsen an die Oberzolldirektion zurückbezahlen.

Die Oberzolldirektion setzt den Abgabebetrag durch Verfügung fest.

Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage ab Eröffnung der Verfügung.

Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.

Art. 20 Aufbewahrung von Belegen

Alle für die Abgaberückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und der Oberzolldirektion auf Verlangen vorzulegen.

3. Abschnitt Abgabebefreiung für fossile Brennstoffe

Art. 21 Befreiter Bezug von fossilen Brennstoffen, die nicht energetisch genutzt werden

Personen, die fossile Brennstoffe, die nicht der energetischen Nutzung dienen, herstellen, gewinnen oder einführen oder mit solchen Brennstoffen Handel treiben, können gegen Hinterlegung einer Verpflichtung von der Abgabe befreit werden.

Personen, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 hinterlegt haben, dürfen fossile Brennstoffe ohne Entrichtung der Abgabe nur weiterverkaufen, wenn die Käuferin oder der Käufer eine entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat.

Sofern die Abgabesicherheit gewährleistet ist, kann die Oberzolldirektion für bestimmte Waren und Verwendungen vorsehen, dass die Abgabebefreiung ohne das Verfahren nach den Absätzen1 und 2 gewährt wird.

Art. 22 Rückerstattung

Wer abgabebelastete fossile Brennstoffe nicht energetisch nutzt, kann ein Gesuch um Rückerstattung der Abgabe stellen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Für den Mindestbetrag und die Rückerstattungsgebühr gilt Artikel 15.

4. Abschnitt Abgabeerhebung für im Inland hergestellte oder gewonnene Kohle

Art. 23 Entstehung der Abgabeforderung

Die Abgabeforderung entsteht für im Inland hergestellte oder gewonnene Kohle im Zeitpunkt, in dem diese den Herstellungs- oder Gewinnungsbetrieb verlässt oder im Betrieb verwendet wird.

Art. 24 Verfahren

Für die Erhebung der Abgabe gelten die Bestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung.

5. Abschnitt Verteilung des Abgabeertrags an die Bevölkerung

Art. 25

Die Versicherer verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU den Abgabeertrag an die Bevölkerung. Der Abgabeertrag wird jährlich als Jahresertrag im Umfang der Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen verteilt. Die Verteilung erfolgt jeweils im übernächsten Jahr (Verteilungsjahr).

Als Versicherer gelten die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19944 über die Krankenversicherung (KVG) sowie die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19925 über die Militärversicherung (MVG).

Die Versicherer verteilen den Jahresertrag, indem sie ihn mit den im Verteilungsjahr fälligen Prämienrechnungen der Versicherten verrechnen. Sie informieren die Versicherten darüber anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Verteilungsjahr.

Sie verteilen den Jahresertrag gleichmässig auf alle Personen, die am1. Januar des Verteilungsjahres:

  1. der Versicherungspflicht nach dem KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und

  2. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.

Sie melden die Anzahl der Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllen, bis zum 20. März des Verteilungsjahres dem Bundesamt für Gesundheit.

Der Abgabeertrag wird den Versicherern jeweils bis zum 30. April des Verteilungsjahres anteilsmässig ausgerichtet. Die Versicherer werden für ihren Aufwand mit dem Zinsvorteil entschädigt, der ihnen durch die vorzeitige Ausrichtung ihres Anteils am Abgabeertrag zugutekommt.

6. Abschnitt Verteilung des Abgabeertrags an die Wirtschaft

Art. 26 Anteil der Wirtschaft

Die AHV-Ausgleichskassen (Ausgleichskassen) verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU sowie nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen den Arbeitgebern den Anteil der Wirtschaft entsprechend dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt.

Der Abgabeertrag wird jährlich als Jahresertrag im Umfang der Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen des Ertragsjahres verteilt. Die Verteilung erfolgt gestützt auf den im Ertragsjahr abgerechneten massgebenden Lohn jeweils bis 30. Juni des übernächsten Jahres (Verteilungsjahr).

Art. 27 Organisation

Das BAFU teilt den Ausgleichskassen jährlich den Verteilungsfaktor mit.

Die Ausgleichskassen richten den Anteil in Form der Auszahlung oder der Verrechnung aus.

Sie informieren die anspruchsberechtigten Arbeitgeber jährlich über den Verteilungsfaktor und den ausbezahlten Anteil.

Art. 28 Entschädigung der Ausgleichskassen

Das BAFU legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen die Entschädigung der Ausgleichskassen fest.

Die Entschädigung erfolgt gestützt auf einen Kostenschlüssel, der die Anzahl der abrechnungspflichtigen Arbeitgeber der betroffenen Ausgleichskassen berücksichtigt.

Die Ausgleichskassen sowie die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) werden für den Aufwand, den die Einführung der Organisation der Verteilung des Abgabeertrags verursacht, mit Pauschalen gesondert entschädigt.

7. Abschnitt Vollzug

Art. 29 Vollzugsbehörden

Die Oberzolldirektion vollzieht diese Verordnung; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Abgabebefreiung und über die Verteilung des Abgabeertrags.

Das BAFU vollzieht die Bestimmungen über die Abgabebefreiung nach den Artikeln 4–12 und 18 sowie die Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrags.

Das Bundesamt für Energie und die von diesem nach den Artikeln 16 und 18 des Energiegesetzes vom 26. Juni 19986 beauftragten privaten Agenturen (Agenturen) unterstützen das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen über die Abgabebefreiung, namentlich bei der Festlegung der Zielgrössen nach den Artikeln7 und 8 sowie beim Monitoring nach Artikel 11.

Art. 30 Aufwandsentschädigung

Die Vollzugsbehörden erhalten zusammen von den Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) 4,4 Millionen Franken jährlich als Entschädigung für ihren Aufwand.

Art. 31 Kontrollen der Vollzugsbehörden

Die Vollzugsbehörden können jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei Abgabepflichtigen sowie bei Personen, die ein Rückerstattungsgesuch stellen.

Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu geben und alle Bücher, Geschäftspapiere, elektronischen Daten und Urkunden vorzulegen, die für den Vollzug dieser Verordnung von Bedeutung sind.

Art. 32 Nachweis der Abgabeentrichtung

Wer mit abgabebelasteten fossilen Brennstoffen handelt, muss den angewendeten Abgabesatz auf den Rechnungen für Erwerberinnen und Erwerber nachweisen.

Wer Unternehmen nach Artikel 4 mit Wärme oder Strom beliefert, muss Art und Menge der fossilen Brennstoffe und den angewendeten Abgabesatz auf den Rechnungen für Erwerberinnen und Erwerber angeben.

8. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 33 Änderung bisherigen Rechts

Die CO2-Anrechnungsverordnung vom 22. Juni 20057 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz

Art. 34 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2007 in Kraft.

(Art. 3 Abs. 2) CO2-Abgabetarif Brennstoffe: 12 Franken pro Tonne CO2 Zolltarifnummer8 Warenbezeichnung Abgabesatz Fr.

2701. Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle: – Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert: 1100 – – Anthrazit 31.70 1200 – – bituminöse Steinkohle 31.70 1900 – – andere Steinkohle 31.70 2000 – Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle 31.70 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett: 1000 – Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert 25.10 2000 – Braunkohle, agglomeriert 25.10 0000 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder 34.00 Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle: – Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als Abfälle: – – Leichtöle und Zubereitungen: – – – zu anderen Zwecken: 1191 – – – – Benzin und seine Fraktionen 28.10 1192 – – – – White Spirit 28.10 1199 – – – – andere 28.10 – – – zu anderen Zwecken: 1991 – – – – Petroleum 30.20 1992 – – – – Heizöle zu Feuerungszwecken: – – – – – extraleicht 31.80 – – – – – mittel und schwer 38.10 1999 – – – – andere Destillate und Produkte: – – – – Gasöl 31.80 Zolltarifnummer Warenbezeichnung Abgabesatz

Fr.

– – – – andere 38.10 – Ölabfälle: 9100 – – Polychlordiphenyle (PCB), Polychlorterphenyle 38.10 (PCT) oder Polybromdiphenyle (PBB) enthaltend 9900 – – andere 38.10 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: – verflüssigt: – – Erdgas: 1190 – – – anderes 13.80 – – Propan: 1290 – – – anderes 18.20 – – Butane: 1390 – – – andere 21.10 – – Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien: 1490 – – – andere 23.40 1990 – – – andere 23.40 – in gasförmigem Zustand: – – Erdgas: 2190 – – – anderes 30.70 2990 – – – andere 38.10 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien: – Petrolkoks: 1100 – – nicht calciniert 39.50 1200 – – calciniert 39.50 Brennstoffe aus anderen fossilen Ausgangsstoffen 28.10