641.712
Verordnung
vom 8. Juni 2007 (Stand am 1. April 2010)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 6, 7 Absatz 3,10, 11, 15 und 15bis Absatz 1 des CO2-Gesetzes vom8. Oktober 19991 (Gesetz),2 verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 Grundsatz
Der Bund erhebt nach den Artikeln 7–11 des Gesetzes eine CO2-Abgabe auf fossilen Brennstoffen (Abgabe).
Art. 24 Begriff
Als fossile Brennstoffe im Sinne dieser Verordnung gelten fossile Energieträger, die verwendet werden:
zur Gewinnung von Wärme;
in thermischen Anlagen zur Stromproduktion;
für den Betrieb von Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen.
Art. 3 Abgabesatz
Der Abgabesatz5 beträgt pro Tonne CO2:
ab1. Januar 2008: 12 Franken, falls die CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen nach der vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) geführten CO2-Statistik im Jahre 2006 mehr als 94 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;
ab1. Januar 2009: 24 Franken, falls die CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen nach der vom BAFU geführten CO2-Statistik im Jahre 2007 mehr als 90 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;
AS 2007 2915
c. ab1. Januar 2010: 36 Franken, falls die CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen nach der vom BAFU geführten CO2-Statistik im Jahre 2008 mehr als 86,5 Prozent oder in einem der folgenden Jahre mehr als 85,75 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen.
Die Abgabe wird nach dem Tarif im Anhang erhoben.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) passt den Anhang entsprechend der stufenweisen Erhöhung des Abgabesatzes an.6
2. Abschnitt Abgabebefreiung für Unternehmen mit Verpflichtung nach Artikel 9
des Gesetzes
Art. 4 Abgabebefreiung für indirekten Verbrauch
Unternehmen, die grosse Mengen von fossilen Brennstoffen indirekt verbrauchen, können nach Artikel 9 des Gesetzes ebenfalls von der Abgabe befreit werden, wenn sie grosse Mengen von Wärme oder in Verbindung mit Wärmeherstellung erzeugten Strom direkt vom Erzeuger erwerben.
Die erworbene Wärme oder der erworbene Strom muss mindestens teilweise mit abgabebelasteten fossilen Brennstoffen erzeugt worden sein.
Erzeuger von Wärme und Strom können sich für die gelieferte Energie nicht von der Abgabe befreien.
Art. 5 Anforderungen an die Unternehmen
Unternehmen, die von der Abgabe befreit werden wollen, müssen dem BAFU einen Vorschlag zur Emissionsbegrenzung (Vorschlag) einreichen.
Unternehmen, die allein oder zusammen mit anderen Unternehmen ein Emissionsvolumen von insgesamt mindestens 250 000 t CO2 pro Jahr aufweisen, können den Vorschlag direkt einreichen.
Unternehmen, die sich zu Gruppen zusammengeschlossen haben und zusammen ein Emissionsvolumen von weniger als 250 000 t CO2 aufweisen, müssen den Vorschlag zusammen mit den nach Artikel 29 Absatz 3 beauftragten Agenturen erarbeiten.
Art. 6 Anforderungen an den Vorschlag
Der Vorschlag muss enthalten:
a. eine Dokumentation der CO2-Emissionen und der Referenzgrössen für das Wachstum für das Basisjahr 1990 und für das Jahr vor Erarbeitung des Vorschlags;
eine Beschreibung des Standes der im Unternehmen verwendeten Technik;
eine Dokumentation über bereits realisierte Massnahmen zur Effizienzverbesserung und zur Substitution sowie über deren Wirkung;
Angaben über das erwartete Produktionswachstum mit Begründung;
eine Dokumentation über die technisch und wirtschaftlich möglichen Massnahmen sowie über die geplanten Massnahmen mit Abschätzung der Wirkung und der Kosten.
Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für den Entscheid über die Abgabebefreiung benötigt.
Wer von der Abgabe befreit werden will, muss den Vorschlag bis 1. September des Vorjahres beim BAFU einreichen. In begründeten Fällen kann das BAFU diese Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken.
Art. 7 Umfang der Begrenzung
Der Umfang der Begrenzung der CO2-Emissionen orientiert sich an Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes. Er orientiert sich weiter an:
den seit 1990 erzielten Einsparungen sowie dem verbleibenden Reduktionspotenzial;
der Wirtschaftlichkeit der CO2-wirksamen Massnahmen;
den eingesparten Abgaben.
Das Begrenzungsziel wird für das Jahr 2010 festgelegt. Massgebend für die Zielerreichung ist der Durchschnitt der Jahre, in denen das Unternehmen von der Abgabe befreit ist.
Art. 8 Zielgrössen
Die Verpflichtung beinhaltet für jedes Unternehmen ein absolutes Begrenzungsziel (CO2-Frachtziel) und einen Indikator für die Wirksamkeit der Massnahmen (CO2-Intensitätsziel). Mehrere Unternehmen können zusätzlich ein gemeinsames CO2-Frachtziel festlegen.
Das BAFU passt die CO2-Frachtziele jährlich an das veränderte Produktionswachstum des Unternehmens beziehungsweise der Unternehmen an. Die Anpassung erfolgt letztmals für das Jahr 2010.
Kleine Unternehmen können die Verpflichtung auch ohne Festlegung und Anpassung eines CO2-Frachtziels eingehen, wenn die Kosten dafür unverhältnismässig wären. Für diese Unternehmen wird ein besonderes Ziel festgelegt. Mehrere kleine Unternehmen können zusätzlich ein gemeinsames besonderes Ziel festlegen.
Art. 9 Emissionsverminderung ausserhalb des Betriebs
Unternehmen können die Emissionsverminderung auch mit Massnahmen ausserhalb des Betriebs erzielen, wenn dies innerhalb des Betriebs technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist.
Art. 10 Entscheid über die Abgabebefreiung
Das BAFU prüft den Vorschlag.
Es entscheidet über die Abgabebefreiung durch Verfügung.
Art. 11 Berichterstattung und Monitoring
Die von der Abgabe befreiten Unternehmen müssen dem BAFU über die nach
Artikel 29 Absatz 3 beauftragten Agenturen bis zum1. Juni des Folgejahres die
geforderten Daten einreichen, darunter namentlich die Informationen über die CO2-Emissionen und die CO2-Intensität. Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen.7
Das BAFU kann jederzeit weitere Daten verlangen.
Die Unternehmen müssen eine Warenbuchhaltung führen.
Sie müssen bis zum1. Juni des Jahres, in dem sie erstmals von der Abgabe befreit sind, einen Bericht erstellen. Dieser dokumentiert:
die Entwicklung der CO2-Emissionen und der CO2-Intensität im Vergleich zu den Zielgrössen;
die von den Unternehmen ergriffenen CO2-wirksamen Massnahmen;
weitere für die Zielerreichung notwendige Massnahmen und deren Wirksamkeit;
allfällige Abweichungen von den gesetzten Zielen mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen.
Art. 128 Emissionsrechte und Emissionszertifikate
Das BAFU teilt den von der Abgabe befreiten Unternehmen im Umfang des CO2- Frachtziels CO2-Emissionsrechte für die Jahre zu, in denen das Unternehmen von der Abgabe befreit ist. Frachtzielanpassungen verändern den Bestand der Emissionsrechte. Wurden einem Unternehmen zu viele Emissionsrechte zugeteilt, so kann ihm das BAFU Emissionsrechte entziehen.
Das BAFU führt ein nationales Register der Inhaber von Emissionsrechten und Emissionszertifikaten. Transaktionen sind nur gültig, wenn sie im Register verzeichnet sind.
Die von der Abgabe befreiten Unternehmen müssen die Emissionsrechte und Emissionszertifikate bis zum1. Juni des Jahres, das auf die erstmalige Befreiung von der Abgabe folgt, und dann jährlich bis zum1. Juni 2013 nach Massgabe der effektiven Emissionen entwerten.
Das UVEK erlässt Vorschriften über die Führung des nationalen Registers.
Art. 13 Rückerstattung der Abgabe
Die Abgabe oder die auf Unternehmen nach Artikel 4 überwälzte Abgabe wird auf Gesuch hin zurückerstattet.
Die berechtigten Unternehmen müssen das Rückerstattungsgesuch bei der Oberzolldirektion in der von dieser vorgeschriebenen Form einreichen.
Das Gesuch muss enthalten:
eine genaue Zusammenstellung der bezahlten Abgaben;
die Rechnungen über die bezahlten Abgaben;
Menge und Art der erworbenen fossilen Brennstoffe;
den angewendeten Abgabesatz.
Die Oberzolldirektion kann weitere Nachweise verlangen, soweit sie diese für die Abgaberückerstattung benötigt.
Art. 14 Periodizität der Rückerstattung
Rückerstattungsgesuche können einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten umfassen.
Sie sind für die bezahlten Abgaben aus dem Vorjahr beziehungsweise dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr bis zum 30. Juni einzureichen.
Der Rückerstattungsanspruch verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht wird.
Art. 15 Mindestbetrag und Rückerstattungsgebühr
Der Rückerstattungsbetrag wird nur ausbezahlt, wenn er pro Gesuch mindestens 100 Franken ausmacht.
Pro Gesuch wird eine Gebühr von 5 Prozent des Rückerstattungsbetrags verrechnet, und zwar mindestens 50 und höchstens 1000 Franken.
Art. 16 Aufschub der Rückerstattung
Ist die Zielerreichung bei einem von der Abgabe befreiten Unternehmen gefährdet, so kann die Oberzolldirektion in Absprache mit dem BAFU die Rückerstattung so lange aufschieben, bis die Gefährdung nicht mehr besteht.
Art. 17 Sicherstellung der Rückerstattung
Die Oberzolldirektion kann in Absprache mit dem BAFU jederzeit eine Sicherstellung für die zurückerstatteten Abgaben verlangen.
Art. 18 Erfüllung der Verpflichtung
Die Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn:
das festgelegte CO2-Frachtziel von mehreren Unternehmen gemeinsam oder von einzelnen Unternehmen eingehalten worden ist; oder
das festgelegte besondere Ziel nach Artikel 8 Absatz 3 von mehreren Unternehmen gemeinsam oder von einzelnen Unternehmen eingehalten worden ist.
Die Nicht-Einhaltung des CO2-Frachtziels oder des besonderen Ziels nach Artikel 8 Absatz 3 kann kompensiert werden:
mit Emissionsrechten, die von anderen Unternehmen zugekauft werden; oder
mit Emissionsrechten oder Zertifikaten, die im Ausland erworben werden, in dem in Artikel 5 Absatz 2 der CO2-Anrechnungsverordnung vom 22. Juni 20059 angegebenen Umfang.
Werden die gemeinsam festgelegten Ziele mehrerer Unternehmen nicht eingehalten, so sind die für die einzelnen Unternehmen festgelegten Ziele für die Beurteilung der Erfüllung der Verpflichtung massgebend.
Art. 19 Nichterfüllung der Verpflichtung
Unternehmen, die ihre Verpflichtung nicht erfüllen, müssen die zurückerstatteten Abgaben samt Zinsen an die Oberzolldirektion zurückbezahlen.
Die Oberzolldirektion setzt den Abgabebetrag durch Verfügung fest.
Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage ab Eröffnung der Verfügung.
Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.
Art. 20 Aufbewahrung von Belegen
Alle für die Abgaberückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und der Oberzolldirektion auf Verlangen vorzulegen.
3. Abschnitt Abgabebefreiung für fossile Brennstoffe
Art. 21 Befreiter Bezug von fossilen Brennstoffen, die nicht energetisch genutzt werden
Personen, die fossile Brennstoffe, die nicht der energetischen Nutzung dienen, herstellen, gewinnen oder einführen oder mit solchen Brennstoffen Handel treiben, können gegen Hinterlegung einer Verpflichtung von der Abgabe befreit werden.
Personen, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 hinterlegt haben, dürfen fossile Brennstoffe ohne Entrichtung der Abgabe nur weiterverkaufen, wenn die Käuferin oder der Käufer eine entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat.
Sofern die Abgabesicherheit gewährleistet ist, kann die Oberzolldirektion für bestimmte Waren und Verwendungen vorsehen, dass die Abgabebefreiung ohne das Verfahren nach den Absätzen1 und 2 gewährt wird.
Art. 22 Rückerstattung
Wer abgabebelastete fossile Brennstoffe nicht energetisch nutzt, kann ein Gesuch um Rückerstattung der Abgabe stellen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Für den Mindestbetrag und die Rückerstattungsgebühr gilt Artikel 15.
4. Abschnitt Abgabeerhebung für im Inland hergestellte oder gewonnene Kohle
Art. 23 Entstehung der Abgabeforderung
Die Abgabeforderung entsteht für im Inland hergestellte oder gewonnene Kohle im Zeitpunkt, in dem diese den Herstellungs- oder Gewinnungsbetrieb verlässt oder im Betrieb verwendet wird.
Art. 24 Verfahren
Für die Erhebung der Abgabe gelten die Bestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung.
5. Abschnitt:10 Verteilung des Anteils der Bevölkerung am Abgabeertrag
Art. 25
Die Versicherer verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU den Anteil der Bevölkerung am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Bevölkerung). Der Ertragsanteil umfasst den Anteil der Bevölkerung am geschätzten Jahresertrag und die Korrektur des zwei Jahre zuvor geschätzten Anteils.
Die Verteilung erfolgt jeweils im Jahr der Abgabeerhebung (Erhebungsjahr) gestützt auf eine Schätzung des Jahresertrags. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag wird jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.
Der geschätzte Jahresertrag entspricht den voraussichtlichen Einnahmen zuzüglich positiver und abzüglich negativer Zinsen per 31. Dezember.
Als Versicherer gelten die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom18. März 199411 über die Krankenversicherung (KVG) sowie die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom19. Juni 199212 über die Militärversicherung (MVG).
Die Versicherer verteilen den Ertragsanteil der Bevölkerung, indem sie ihn mit den im Erhebungsjahr fälligen Prämienrechnungen der Versicherten verrechnen. Sie informieren die Versicherten darüber anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Erhebungsjahr.
Sie verteilen den Ertragsanteil der Bevölkerung gleichmässig auf alle Personen, die am1. Januar des Erhebungsjahres:
der Versicherungspflicht nach dem KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
Sie melden die Anzahl der Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 6 erfüllen, bis zum20. März des Erhebungsjahres dem Bundesamt für Gesundheit.
Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird den Versicherern jeweils bis zum 31. Mai des Erhebungsjahres anteilsmässig ausgerichtet. Die Versicherer werden für ihren Aufwand mit dem Zinsvorteil entschädigt, der ihnen durch die vorzeitige Ausrichtung zugute kommt.
6. Abschnitt Verteilung des Anteils der Wirtschaft am Abgabeertrag13
Art. 2614 Ertragsanteil der Wirtschaft
Die AHV-Ausgleichskassen (Ausgleichskassen) verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU sowie nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen den Arbeitgebern den Anteil der Wirtschaft am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Wirtschaft). Der Ertragsanteil umfasst den Anteil der Wirtschaft am geschätzten Jahresertrag und die Korrektur des zwei Jahre zuvor geschätzten Anteils.
Die Verteilung erfolgt jeweils im Erhebungsjahr gestützt auf eine Schätzung des Jahresertrags. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag wird jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.
Der geschätzte Jahresertrag entspricht den voraussichtlichen Einnahmen zuzüglich positiver und abzüglich negativer Zinsen per 31. Dezember.
Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres.
Sie verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft entsprechend dem zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt.
Art. 27 Organisation
Das BAFU teilt den Ausgleichskassen jährlich den Verteilungsfaktor mit.
Die Ausgleichskassen richten den Ertragsanteil der Wirtschaft in Form der Auszahlung oder der Verrechnung aus.15
Sie informieren die anspruchsberechtigten Arbeitgeber jährlich über den Verteilungsfaktor und die ausbezahlte Summe.16
Art. 28 Entschädigung der Ausgleichskassen
Das BAFU legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen die Entschädigung der Ausgleichskassen fest.
Die Entschädigung erfolgt gestützt auf einen Kostenschlüssel, der die Anzahl der abrechnungspflichtigen Arbeitgeber der betroffenen Ausgleichskassen berücksichtigt.
Die Ausgleichskassen sowie die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) werden für den Aufwand, den die Einführung der Organisation der Verteilung des Abgabeertrags verursacht, mit Pauschalen gesondert entschädigt.
6a. Abschnitt:17 Globale Finanzhilfen für Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden
Art. 28a Beitragsberechtigung
Der Bund gewährt den Kantonen globale Finanzhilfen nach Artikel 10 Absatz 1bis Buchstabe a des Gesetzes (Finanzhilfen) für die Förderung von Massnahmen zur verbesserten Wärmedämmung der Gebäudehülle von bestehenden Wohn- und Dienstleistungsgebäuden (Gebäude).
Die Förderung erfolgt auch für nicht fossil beheizte Gebäude. Bisher unbeheizte Gebäude sind von der Förderung ausgeschlossen.
Der Bund kann die Finanzhilfen auch einer Vertretung mehrerer Kantone gewähren, sofern diese Kantone die Vertretung dazu rechtsgültig ermächtigt haben.
Art. 28b Angaben des Kantons
Wenn ein Kanton vom Bund eine Finanzhilfe erhalten will, muss er dem BAFU Angaben machen über:
die geschätzte CO2-Reduktionsleistung, die mit den Massnahmen während der Dauer der Programmvereinbarung voraussichtlich erreicht werden kann;
die geplante Umsetzung des Programms.
Art. 28c Programmvereinbarung
Das BAFU und das Bundesamt für Energie (BFE) schliessen mit dem Kanton gestützt auf die Angaben nach Artikel 28b eine Programmvereinbarung zur Gewährung der Finanzhilfe ab.
Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:
das Programmziel;
die Leistung des Kantons;
die globale Beitragsleistung des Bundes;
das Controlling;
die Kommunikation.
Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens fünf Jahre.
Das BAFU, das BFE und die Kantone legen die Kriterien für die Verwendung der Finanzhilfen in allen Programmvereinbarungen einheitlich fest.
Die Kantone setzen die Beitragssätze für die einzelnen Massnahmen einheitlich fest.
Art. 28d Höhe der Finanzhilfe
Die Höhe der Finanzhilfe richtet sich nach dem vereinbarten Programmziel.
Sie wird als Prozentsatz der jährlich gesamthaft zur Verfügung stehenden Beträge festgesetzt.
Art. 28e Auszahlung
Die Finanzhilfe wird in Tranchen ausbezahlt.
Art. 28f Vollzugskosten
Aus den Mitteln, die für die Förderung von Massnahmen zur verbesserten Wärmedämmung der Gebäudehülle zur Verfügung stehen (Art. 10 Abs. 1bis Bst. a des Gesetzes), wird der Kanton für den Vollzug der Programmvereinbarung jährlich mit höchstens6,5 Prozent der an ihn ausgerichteten Finanzhilfe entschädigt. Er weist den Vollzugsaufwand nach.
Aus den gleichen Mitteln wird das BAFU für die Programmkommunikation mit höchstens einer Million Franken pro Jahr entschädigt.
Art. 28g Berichterstattung und Kontrolle
Der Kanton erstattet dem BAFU jährlich Bericht über die Verwendung der Finanzhilfe. Der Bericht umfasst Angaben über:
die erzielten CO2-Reduktionen insgesamt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen;
die verwendeten Beträge insgesamt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen;
den Vollzugsaufwand;
die ausgelösten Investitionen.
Das BAFU kontrolliert stichprobenweise:
die Ausführung einzelner Massnahmen;
die Verwendung der Finanzhilfe.
Der Kanton stellt dem BAFU die notwendigen Unterlagen zum Bericht auf Verlangen zur Verfügung.
Art. 28h Rückerstattung von nicht verpflichteten Beträgen
Am Ende der Dauer der Programmvereinbarung erstattet der Kanton dem Bund diejenigen Beträge zurück, zu deren Ausrichtung er sich noch nicht verpflichtet hat.
Art. 28i Mangelhafte Erfüllung
Das BAFU hält die Tranchenzahlungen während der Dauer der Programmvereinbarung ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:
seiner Berichterstattungspflicht nach Artikel 28g Absatz 1 nicht nachkommt;
eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht.
Stellt sich bei Ablauf der Programmvereinbarung heraus, dass der Kanton seine Leistung mangelhaft erbracht hat, so verlangt das BAFU eine Nachbesserung. Es setzt dem Kanton eine angemessene Frist.
Werden die Mängel nicht behoben, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 28 des Subventionsgesetzes vom5. Oktober 199018.
Art. 28j Zusammenarbeit
Bund und Kantone arbeiten bei der Umsetzung des Gebäudeprogramms eng zusammen.
7. Abschnitt Vollzug
Art. 2919 Vollzugsbehörden
Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht diese Verordnung; vorbehalten bleiben die Absätze 2–4.
Das BAFU vollzieht die Bestimmungen über die Abgabebefreiung nach den Artikeln 4–12 und 18 sowie die Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrags.
Das BFE und die von ihm nach den Artikeln16 und 18 des Energiegesetzes vom 26. Juni 199820 beauftragten privaten Agenturen (Agenturen) unterstützen das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen über die Abgabebefreiung, namentlich bei der Festlegung der Zielgrössen nach Artikel 8 sowie beim Monitoring nach Artikel 11.
Das BAFU und das BFE vollziehen die Bestimmungen über die globalen Finanzhilfen für Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden.
Art. 3021 Aufwandsentschädigung
Die Vollzugsbehörden erhalten zusammen jährlich1,4 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für ihren Aufwand.
Art. 31 Kontrollen der Vollzugsbehörden
Die Vollzugsbehörden können jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei Abgabepflichtigen sowie bei Personen, die ein Rückerstattungsgesuch stellen.
Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu geben und alle Bücher, Geschäftspapiere, elektronischen Daten und Urkunden vorzulegen, die für den Vollzug dieser Verordnung von Bedeutung sind.
Art. 32 Nachweis der Abgabeentrichtung
Wer mit abgabebelasteten fossilen Brennstoffen handelt, muss den angewendeten Abgabesatz auf den Rechnungen für Erwerberinnen und Erwerber nachweisen.
Wer Unternehmen nach Artikel 4 mit Wärme oder Strom beliefert, muss Art und Menge der fossilen Brennstoffe und den angewendeten Abgabesatz auf den Rechnungen für Erwerberinnen und Erwerber angeben.
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 33 Änderung bisherigen Rechts
…22
Art. 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2007 in Kraft.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom12. Mai 201023
Der Abgabeertrag des Jahres 2008 wird nach bisherigem Recht verteilt.
Der geschätzte Abgabeertrag des Jahres 2009 wird gemeinsam mit dem geschätzten Abgabeertrag des Jahres 2010 verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Abgabeertrag des Jahres 2009 wird im Jahr 2011 ausgeglichen. Massgeblich für den Ertragsanteil der Wirtschaft ist der im Jahr 2008 abgerechnete massgebende Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Der geschätzte Abgabeertrag des Jahres 2010 wird nach neuem Recht verteilt.
Der Ertragsanteil der Bevölkerung der Jahre 2008–2010 wird den Versicherern bis zum 30. April 2010 ausgerichtet.
Die Änderung kann unter AS 2007 2915 konsultiert werden.
AS 2010 2167 Anhang24 (Art. 3 Abs. 2) CO2-Abgabetarif Brennstoffe: 36 Franken pro Tonne CO2 Zolltarifnummer25 Warenbezeichnung Abgabesatz Fr.
2701. Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle: – Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert: 1100 – – Anthrazit 95.10 1200 – – bituminöse Steinkohle 95.10 1900 – – andere Steinkohle 95.10 2000 – Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle 95.10 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett: 1000 – Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert 75.20 2000 – Braunkohle, agglomeriert 75.20 0000 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder 102.10 Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle: – Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als Abfälle: – – Leichtöle und Zubereitungen: – – – zu andern Zwecken: 1191 – – – – Benzin und seine Fraktionen 84.20 1192 – – – – White Spirit 84.20 1199 – – – – andere 84.20 – – – zu andern Zwecken: 1991 – – – – Petroleum 90.70 1992 – – – – Heizöle zu Feuerungszwecken: – – – – – extraleicht 95.50 – – – – – mittel und schwer 114.20 1999 – – – – andere Destillate und Produkte: – – – – Gasöl
95.50 gemäss Ziff. II der V vom12. Mai 2010, in Kraft seit1. April 2010 (AS 2010 2167).
Fr.
– – – – andere 114.20 – Ölabfälle: 9100 – – Polychlordiphenyle (PCB), Polychlorterphenyle 114.20 (PCT) oder Polybromdiphenyle (PBB) enthaltend 9900 – – andere 114.20 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: – verflüssigt: – – Erdgas: 1190 – – – anderes 41.50 – – Propan: 1290 – – – anderes 54.60 – – Butane: 1390 – – – andere 63.10 – – Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien: 1490 – – – andere 70.30 1990 – – – andere 70.30 – in gasförmigem Zustand: – – Erdgas: 2190 – – – anderes 92.10 2990 – – – andere 104.20 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien: – Petrolkoks: 1100 – – nicht calciniert 118.40 1200 – – calciniert 118.40 Brennstoffe aus anderen fossilen Ausgangsstoffen 84.20