Quelle

211.432.27

Verordnung der Bundesversammlung
über die Finanzierung der
amtlichen Vermessung
(FVAV)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 Schlusstitel des Zivilgesetzbuches1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 20052,

beschliesst:

Art. 1 Grundsätze

Bund und Kantone finanzieren die amtliche Vermessung gemeinsam.

Die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung trägt die natürliche oder juristische Person, die sie verursacht, soweit diese bestimmbar ist.

Die Kantone tragen die Kosten, die weder durch Globalbeiträge des Bundes noch durch Gebühren gedeckt sind. Sie können bestimmen, wer sich an diesen restlichen Kosten zu beteiligen hat.

Sie können Gebühren erheben, insbesondere für Auszüge, Auswertungen und Daten.

Zitiert in ·

Art. 2 Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einem einfachen Bundesbeschluss für die Abgeltungen des Bundes an die amtliche Vermessung für jeweils vier Jahre einen Verpflichtungskredit.

Bund und Kantone legen ihre Leistungen in Programmvereinbarungen fest.

Zitiert in

Art. 3 Projektpauschalen

Die Abgeltungen werden für jedes Vermessungsprojekt nach Anhang als Pauschalen festgelegt. Sie werden an die in den Programmvereinbarungen definierten Leistungen gebunden.

Die Projektpauschalen werden anhand der im Anhang festgelegten Prozentwerte bestimmt.

Der Bundesrat legt fest, welche Kosten anrechenbar sind.

Zitiert in ·

Art. 4 Auszahlung

Die Eidgenössische Vermessungsdirektion veranlasst die Auszahlung der Abgeltung, sofern die amtliche Vermessung den in der Programmvereinbarung vereinbarten Leistungen sowie den Anforderungen des Bundesrechts genügt.

Sie kann die Abgeltung in Teilzahlungen nach Massgabe der vereinbarten Teilleistungen oder des geplanten Projektfortschritts ausrichten.

Art. 5 Vollzug

Der Bundesrat vollzieht diese Verordnung.

Zitiert in

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Bundesbeschluss vom 20. März 19923 über die Abgeltung der amtlichen Vermessung wird aufgehoben.

Art. 7 Übergangsbestimmung

Programmvereinbarungen, die gestützt auf den Bundesbeschluss vom 20. März 19924 über die Abgeltung der amtlichen Vermessung abgeschlossen wurden, bleiben in Kraft und werden nach den Modalitäten des Bundesbeschlusses abgerechnet.

Art. 8 Inkrafttreten

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20085

(Art. 3)

Bemessung der Projektpauschalen

Für die Bemessung der Projektpauschalen nach Artikel 3 Absatz 1 sind die folgenden Prozentwerte massgeblich. Diese bezeichnen den Anteil an den anrechenbaren Kosten nach Artikel 3 Absatz 3:

1. Ersterhebung:a. für überbaute Gebiete und Bauzonen (Zone I6): 15 Prozent;b. für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Talgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone II7): 30 Prozent;c. für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III8): 45 Prozent.

2. Neuerhebung:Wird eine Vermessung ersetzt, die gemäss den vor dem 10. Juni 1919 geltenden Vorschriften erstellt worden ist, so gelten die Werte nach Ziffer 1.

3. Erneuerung:a. für überbaute Gebiete und Bauzonen (Zone I): 15 Prozent;b. für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Talgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone II): 20 Prozent;c. für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III): 35 Prozent;d. bei Güterzusammenlegungen in der Land- und Forstwirtschaft, sofern der Bund dafür nicht gestützt auf andere Rechtsgrundlagen Abgeltungen leistet und sofern diese Kosten nicht zu Lasten Dritter gehen: 25 Prozent.

4. Vermarkung:Vermarkung der Hoheits- und Eigentumsgrenzen für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III), sofern der Kanton einen angemessenen Kostenanteil übernimmt: 25 Prozent.

5. Massnahmen infolge von Naturereignissen:Für Massnahmen, die infolge von Naturereignissen vorgenommen werden und einer Ersterhebung gleichkommen, werden die Ansätze für die Ersterhebung und Vermarkung sinngemäss angewendet.

6. Besondere Anpassungen und periodische Nachführung:a. für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse, sofern der Kanton nachweist, dass die Finanzierung der Kosten nach Artikel 1 Absatz 3 sichergestellt ist: 60 Prozent;b. von den Kosten der periodischen Nachführung, die nicht der Verursacher trägt und sofern der Kanton nachweist, dass die Finanzierung der Kosten nach Artikel 1 Absatz 3 sichergestellt ist: 60 Prozent.