Quelle

410.1

Bundesgesetz über Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2013)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 61a Absatz 2 und 65 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 20072, beschliesst:

Art. 1

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite für die folgenden gemeinsamen Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz Beiträge gewähren:

  1. Schweizerischer Bildungsserver;

  2. Bildungsmonitoring;

  3. Kompetenzmessungen bei Jugendlichen (PISA).

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.

Zitiert in

Art. 2

Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn:

  1. die Kantone sich an der Finanzierung der gemeinsamen Projekte hälftig beteiligen;

  2. Auftrag und Leistung der gemeinsamen Projekte in Leistungsverträgen verbindlich geregelt sind.

Art. 3

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation3 vollzieht dieses Gesetz.

Es arbeitet mit den betroffenen Bundesstellen und den Kantonen zusammen und schliesst die notwendigen Leistungsverträge ab.

AS 2008 429

Ausdruck gemäss Ziff. I 7 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit1. Jan. 2013 (AS 2012 3655).

Art. 4

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2011.

Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.4

Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. 5 Datum des Inkrafttretens: 25. Februar 20086

BRB vom 13. Febr. 2008