Quelle

172.220.111.341

Verordnung über Reallohnerhöhungen für das Bundespersonal

vom 18. Juni 2008 (Stand am 1. Juli 2008)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Reallohnerhöhungen an die Angestellten der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, deren Arbeitgeber nach

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a BPG der Bundesrat ist.

Dieser Verordnung nicht unterstellt sind:

  1. das dem Obligationenrecht2 unterstellte Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 BPG);

  2. das im Ausland privatrechtlich angestellte und nicht versetzbare Personal des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA);

  3. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19783 über die Berufsbildung unterstehen;

  4. die Praktikantinnen und Praktikanten, einschliesslich Hochschul- und Fachhochschul-Praktikantinnen und -Praktikanten;

  5. das Personal, das dem Heimarbeitsgesetz vom 20. März 19814 untersteht.

Art. 2 Anspruch

Anspruch auf eine Reallohnerhöhung haben Angestellte, die im Zeitpunkt, in dem die Erhöhung wirksam wird, in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen oder infolge freiwilligem vorzeitigem Altersrücktritt oder Übertritt zu einer anderen Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 gekündigt haben.

Art. 3 Ausschluss

Keine Reallohnerhöhung erhalten:

  1. Angestellte, denen bei tieferer Funktionsbewertung der bisherige Lohn nominal garantiert ist (Besitzstand);

  2. wiederbeschäftigte Rentenbezügerinnen und -bezüger.

AS 2008 2919

Der Bundesrat kann Angestellte bestimmter Lohnklassen von einer Reallohnerhöhung ausschliessen, wenn es die Situation auf dem Arbeitsmarkt rechtfertigt.

Art. 4 Bemessung und Auszahlung

DerBundesrat bestimmt nach Verhandlungen mit den Personalverbänden den Umfang der Reallohnerhöhung und den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird.

Er kann eine abgestufte Erhöhung nach Lohnklassen vornehmen.

Die Reallohnerhöhung wird ausgerichtet auf:

  1. dem Lohn nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20015 (BPV);

  2. den Funktionszulagen nach Artikel 46 BPV.

Die Höchstbeträge der Lohnklassen erhöhen sich jeweils im Umfang der Reallohnerhöhungen.

Art. 5 Vollzug

Ein zum gleichen Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Reallohnerhöhung ausgerichteter Teuerungsausgleich nach Artikel 44 BPV wird vor der Reallohnerhöhung vollzogen.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2008 in Kraft.