172.220.111.341
Verordnung über Reallohnerhöhungen für das Bundespersonal
vom 18. Juni 2008 (Stand am 1. Juli 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Reallohnerhöhungen an die Angestellten der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, deren Arbeitgeber nach
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a BPG der Bundesrat ist.
Dieser Verordnung nicht unterstellt sind:
das dem Obligationenrecht2 unterstellte Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 BPG);
das im Ausland privatrechtlich angestellte und nicht versetzbare Personal des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA);
die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19783 über die Berufsbildung unterstehen;
die Praktikantinnen und Praktikanten, einschliesslich Hochschul- und Fachhochschul-Praktikantinnen und -Praktikanten;
das Personal, das dem Heimarbeitsgesetz vom 20. März 19814 untersteht.
Art. 2 Anspruch
Anspruch auf eine Reallohnerhöhung haben Angestellte, die im Zeitpunkt, in dem die Erhöhung wirksam wird, in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen oder infolge freiwilligem vorzeitigem Altersrücktritt oder Übertritt zu einer anderen Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 gekündigt haben.
Art. 3 Ausschluss
Keine Reallohnerhöhung erhalten:
Angestellte, denen bei tieferer Funktionsbewertung der bisherige Lohn nominal garantiert ist (Besitzstand);
wiederbeschäftigte Rentenbezügerinnen und -bezüger.
Der Bundesrat kann Angestellte bestimmter Lohnklassen von einer Reallohnerhöhung ausschliessen, wenn es die Situation auf dem Arbeitsmarkt rechtfertigt.
Art. 4 Bemessung und Auszahlung
DerBundesrat bestimmt nach Verhandlungen mit den Personalverbänden den Umfang der Reallohnerhöhung und den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird.
Er kann eine abgestufte Erhöhung nach Lohnklassen vornehmen.
Die Reallohnerhöhung wird ausgerichtet auf:
dem Lohn nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20015 (BPV);
den Funktionszulagen nach Artikel 46 BPV.
Die Höchstbeträge der Lohnklassen erhöhen sich jeweils im Umfang der Reallohnerhöhungen.
Art. 5 Vollzug
Ein zum gleichen Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Reallohnerhöhung ausgerichteter Teuerungsausgleich nach Artikel 44 BPV wird vor der Reallohnerhöhung vollzogen.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2008 in Kraft.